VB.2024.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00055
16. Februar 2024Deutsch16 min
Strafvollzugs. Ferner verwies das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin für zehn
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00055
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Zwangsmedikation etc. (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Bezirksgericht Bülach befand die 1988
geborene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Urteil vom
13. November 2020 der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie der
fahrlässigen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit
schuldig. Das Gericht sah von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre
therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinn von
Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) für die Beschwerdeführerin an, unter Anrechnung
der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs. Ferner verwies das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin für zehn
Jahre des Landes.
Mit Urteil vom
8. Oktober 2021 bestätigte das Obergericht, dass sich die Beschwerdeführerin
der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, hingegen
sprach es sie vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung frei. Das
Obergericht ordnete ebenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme für die
Beschwerdeführerin an und verwies sie für fünf Jahre des Landes.
Das Bundesgericht bestätigte den obergerichtlichen
Entscheid mit Urteil vom 28. Februar 2022 (BGr, 28. Februar 2022,
6B_1516/2021).
Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) wies die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 29. Juli 2022 per 3. August 2022 zum Vollzug der
Massnahme in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in der
Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich (PUK) in Rheinau ein.
B. Die PUK ZSFT Rheinau beantragte dem JuWe
am 2. Dezember 2022 die Anordnung einer zwangsweisen antipsychotischen
Medikation der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer paranoiden
Schizophrenie. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023
Stellung nehmen und gleichzeitig ein Gesuch um Aufhebung der stationären
Massnahme stellen.
Mit Verfügung
vom 18. Juli 2023 hiess das JuWe das Gesuch der PUK ZSFT Rheinau um
Anordnung einer antipsychotischen Medikation gut und wies das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Aufhebung der stationären Massnahme sowie um bedingte
Entlassung ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern (nachfolgend:
Justizdirektion) mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ab, unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung.
III.
Am 31. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sowie den Verzicht auf die Anordnung einer
(zwangsweisen) antipsychotischen Behandlung beantragen. Ferner sei die stationäre
Massnahme aufzuheben, eventualiter sei dies dem zuständigen Strafgericht zu
beantragen. Ebenfalls eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und schliesslich sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung ihres Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Justizdirektion schloss am 6. Februar 2024 auf
Abweisung des Rechtsmittels. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8.
Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf den
nicht näher begründeten Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend die
Überweisung der Sache an den Strafrichter zur Beurteilung der Aufhebung der
stationären Massnahme ist daher nicht einzutreten. Zum Entscheid berufen ist
vorliegend der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Zu beurteilen ist zunächst die allfällige
Anordnung einer Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin.
2.2
Mit therapeutischen Massnahmen sollen
weitere Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit verhindert bzw. vermindert
werden. Sie dienen der Deliktprävention. Ihr oberstes Ziel ist die Reduktion
des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Dessen
Besserung interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich
diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit auswirkt, sich also auf den Schutz der
Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht (zum Ganzen BGr,
13.
Dezember 2021, 6B_1293/2021, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine
stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen
ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59
Abs. 1 StGB). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt
vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der
Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr
weiterer Straftaten ab; eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).
2.3
Eine Zwangsmedikation stellt einen
schweren Eingriff in die nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit bzw. in die
körperliche und geistige Unversehrtheit dar; sie betrifft die nach Art. 7
BV geschützte Würde des Menschen zentral (statt vieler BGr, 3. März 2023,
6B_106/2023, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieser schwere
Eingriff verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebst einer
formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) eine
vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen
sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit einer Behandlung, die
Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die
Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung
miteinzubeziehen sind namentlich auch langfristige Nebenwirkungen
der Zwangsmedikation.
2.4
2.4.1
Die Beschwerdeführerin stellt
zunächst in Abrede, dass Art. 59 StGB eine hinreichende gesetzliche
Grundlage für eine Zwangsmedikation darstellt.
2.4.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung enthält Art. 59 StGB indes eine genügende gesetzliche
Grundlage für die Zwangsmedikation (BGr, 3. März 2023,
6B_106/2023, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die
Vollzugsbehörden sind für die Anordnung
einer Zwangsmedikation zuständig, wenn diese dem Massnahmenzweck und
der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat
(vgl. dazu namentlich auch BGr, 22. Februar 2023, 6B_1322/2022,
E. 3.3; VGr, 1. September 2023, VB.2023.00081, E. 3.1; VGr, 6. Oktober
2022, VB.2022.00419, E. 3.2).
2.4.3
Im vorliegenden Fall stützte
sich das Obergericht bei der Anordnung der stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
10.
September 2019 ab. Das Gericht erwog, der Gutachter lege dar, dass
eine umfassende Behandlung der paranoiden Schizophrenie in integrativem Ansatz
mit antipsychotischer Medikation geeignet sei, die psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern und die Legalprognose nachhaltig
günstig zu beeinflussen. Die paranoide Schizophrenie sei dringend
behandlungsbedürftig, wobei derzeit nur eine Behandlung in einem geschlossenen
Rahmen infrage komme. Eine ambulante Massnahme sei nicht möglich, da bei
fehlendem Krankheitsbewusstsein und Vergiftungswahn anfänglich keine Compliance
für die Behandlung vorliegen dürfte und eine antipsychotische Medikation auch
gegen den Willen der Beschwerdeführerin angeordnet werden sollte. Eine
Zwangsmedikation sei wahrscheinlich notwendig und könne nur unter stationären
Bedingungen durchgeführt werden. Gestützt auf diese Ausführungen des Gutachters
bejahte das Obergericht die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in
einem stationären Rahmen.
Das Obergericht
hat eine medikamentöse Behandlung namentlich mit antipsychotisch wirkenden
Medikamenten – auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin – als
Behandlungsart bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im
dargelegten Sinn vorgezeichnet. Das Bundesgericht bestätigte die
Rechtmässigkeit der Anordnung der stationären Massnahme mit Urteil vom 28. Februar
2022.
(BGr, 28. Februar
2022, 6B_1516/2021, E. 1.6).
Folglich war der Beschwerdegegner für die Anordnung bzw. für die Genehmigung der
medikamentösen Zwangsbehandlung zuständig und seine Ausgangsverfügung vom 18. Juli
2023.
findet in Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage.
2.5
2.5.1
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Zulässigkeit der Anordnung einer
Zwangsmedikation weiter vor, eine solche setze zwingend eine Selbst- und/oder
Fremdgefährdung voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei. Die ihr
diagnostizierte paranoide Schizophrenie sowie das Alkoholabhängigkeitssyndrom
stützten sich nach wie vor ausschliesslich auf das Aktengutachten vom 10. September
2019.
Auch die Beurteilung der PUK vom 2. Dezember 2022 stütze einzig auf
das besagte Gutachten ab. Die Risikoeinschätzung des damaligen Gutachters sei
jedoch in der Annahme zustande gekommen, dass es sich bei der Anlasstat um eine
vorsätzliche Tötung handle. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten
lediglich den Tatbestand der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung
erfüllt habe, sei nie gutachterlich berücksichtigt worden. Ferner sei das
Gutachten aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeitdauer für die
Beurteilung einer aktuellen Fremd- und/oder Selbstgefährdung ungeeignet. Sie
habe sich seit der Anlasstat vor mehr als fünf Jahren in keiner Weise auch nur
ansatzweise gefährlich oder bedrohlich verhalten. Die durch den Gutachter festgestellten,
ausgeprägten Wahnvorstellungen und Halluzinationen würden von der PUK aktuell
weder beschrieben noch dokumentiert. Das ihr attestierte hohe
Gefährdungspotenzial habe sich nicht verwirklicht. Weshalb sie trotz fehlender
Behandlung keine Symptomverschlechterung aufweise und sich hinsichtlich der ihr
attestierten Gewaltbereitschaft nicht rückfällig gezeigt habe, müsse
fachmedizinisch beurteilt und beantwortet werden. Aus Sicht eines medizinischen
Laien sei von einer geringeren Gewaltbereitschaft und einer verbesserten
Legalprognose auszugehen. Infolge veränderter Verhältnisse habe das Gutachten
an Aktualität eingebüsst, weshalb neue Abklärungen unabdingbar gewesen wären.
2.5.2
Mit Entscheid 6B_1516/2021 vom
28.
Februar 2022 stellte das Bundesgericht bezogen auf den konkreten Fall
verbindlich fest, der sachverständige Gutachter habe schlüssig dargelegt,
weshalb bzw. unter welchem Umständen weitere Gewaltdelikte von der
Beschwerdeführerin zu befürchten seien. Es sei davon auszugehen, dass er sich
der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung bei der Anlasstat bewusst gewesen sei
und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt habe. Ferner ergebe sich
nachvollziehbar, weshalb er zur Ansicht gelangt sei, bei der Beschwerdeführerin
bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (BGr, 28. Februar 2022,
6B_1516/2021, E. 1.5.3).
Gestützt auf diese verbindlichen höchstrichterlichen Erwägungen lag bei der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Februar 2022 eine
Fremdgefährdung vor.
2.5.3
Weshalb sich diese Ausgangslage
zwischenzeitlich verändert haben soll, wird seitens der Beschwerdeführerin
nicht konkret dargelegt. Bereits die Vorinstanz erwog in diesem Punkt zu Recht,
die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie und
es könne mangels Behandlung dieser Grunderkrankung nicht von einer
massgeblichen Veränderung der Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens
ausgegangen werden. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Ausbleiben
erneuter Delinquenz, ausgeprägter Wahnvorstellungen und Halluzinationen oder einer merklichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands vorbringt, ist anzumerken, dass diese Umstände auf
den eng überwachten Rahmen der stationären Massnahme zurückgeführt werden
können, in welchem sie sich aktuell noch immer befindet. Damit verbunden ist
ein strukturierter Tagesablauf ohne Alkoholkonsum, ohne den Einfluss äusserer
Stressfaktoren und mit sichergestellter Betreuung. Den Erwägungen des
Bundesgerichts zufolge ist nicht zu beanstanden, daraus zu schliessen oder
zumindest nicht auszuschliessen, dass eine Rückfallgefahr für Gewalttaten
bestehe, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände (vgl. BGr,
28.
Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.5.4). Die betreffenden Erwägungen haben mangels veränderter
Sachlage nach wie vor Gültigkeit. Für eine fachmedizinische
Neubeurteilung besteht daher kein Anlass.
2.5.4
Die Argumentation, der
beauftragte Gutachter sei von einer anderen Anlasstat ausgegangen und
habe in der Folge eine falsche Risikoeinschätzung vorgenommen, brachte die
Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Bundesgericht vor. Doch
schenkte das Bundesgericht den betreffenden Ausführungen kein Gehör und hielt
stattdessen fest, es sei unklar, woraus die Beschwerdeführerin schliesse, der
Sachverständige sei zum Begutachtungszeitpunkt von einer eventualvorsätzlichen
Tötung ausgegangen. Vielmehr habe er explizit festgehalten, es stehe ihm nicht
zu, zu bewerten, ob der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt sei oder
nicht. Da die Handlungen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zum Tod
ihres Sohnes geführt hätten und sich das Gutachten nicht zur rechtlichen
Qualifikation der Tat äussere, sei nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der
Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens von "falschen Annahmen
bezüglich der Anlasstat" ausgegangen sei (BGr, 28. Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.5.2). Weitere
Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich im vorliegenden Verfahren.
2.6
2.6.1
Zu beurteilen ist als Nächstes die Verhältnismässigkeit der infrage
stehenden Zwangsmedikation.
2.6.2
Unbestritten und aufgrund des aktenkundigen Gutachtens auch erstellt ist,
dass die angedachte Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin mit einer antipsychotischen Medikation geeignet ist,
ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern (vgl. E. 2.4.3).
2.6.3
Hinsichtlich der
Erforderlichkeit der Massnahme erwog der zuständige Gutachter, ihre paranoide
Schizophrenie sei dringend behandlungsbedürftig. Alternativen zu einer
medikamentösen Behandlung etwa in Form einer ambulanten Massnahme schloss er
aus und seitens der Beschwerdeführerin werden ebenfalls keine solchen
dargelegt. Die geäusserten Bedenken des Gutachters, dass seitens der
Beschwerdeführerin ein fehlendes Krankheitsbewusstsein vorliege und keine
Compliance für die medikamentöse Behandlung gegeben sei, haben sich bestätigt.
Gemäss dem Bericht bzw. dem Antrag der PUK vom 2. Dezember 2022
sind psychotherapeutisch sowie milieutherapeutisch intensive und stetige
Versuche unternommen worden, um eine Therapiemotivation bei der
Beschwerdeführerin aufzubauen und ihr ein basales Krankheitsverständnis sowie
die Notwendigkeit einer Behandlung näherzubringen. Jedoch hätten diese Versuche
auch nach monatelangen Bemühungen nicht die erhoffte Wirkung erbracht. Es sei
auch nicht damit zu rechnen, dass sich dies ohne adäquate Medikation ändere. Eine Zwangsmedikation ist folglich
erforderlich.
2.6.4
In Bezug auf die Zumutbarkeit der vorgesehenen Behandlung ist das private
Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer persönlichen Freiheit bzw. ihrer physischen und psychischen
Integrität im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV gegen die bedrohten
öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend ist ein hohes öffentliches
Interesse in Form der öffentlichen Sicherheit durch die Verhinderung weiterer
Straf- und/oder Gewalttaten der Beschwerdeführerin betroffen, zumal die durch sie
verübte Tat den Tod eines Kindes bewirkt hat. Wie bereits die Vorinstanz
korrekt ausführte, sind diesbezüglich das mittelhohe Risikopotenzial für Hands-off-Gewaltdelikte
sowie das geringe bis mittlere Risikopotenzial für die erneute Begehung
schwerer Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die
angedachte Zwangsmedikation ist (vorerst) auf einen Zeitraum von drei Monaten
beschränkt. Sie trägt der dringenden
Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung und ermöglicht
ihr überhaupt erst eine weitergehende, zweckgerichtete Behandlung ihrer
Erkrankung, weshalb die Massnahme auch zumutbar ist.
2.6.5
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen jedoch ein, sie würde aufgrund der
ihr gegenüber angeordneten Landesverweisung nach Beendigung der Massnahme
unmittelbar aus der Schweiz weggewiesen und müsse in ihr Herkunftsland C
zurückkehren. Eine medikamentöse Behandlung in der Schweiz sei folglich nicht
nachhaltig, zumal sie in ihrer Heimat umgehend wieder in einen unbehandelten
Zustand zurückfallen würde.
Die spezialpräventiven Wirkungen einer Landesverweisung
erschöpfen sich darin, die Rückfallgefahr im Inland zu bannen. Demgegenüber
erteilt das dualistische Sanktionensystem des StGB den Strafjustizbehörden
(einschliesslich den Vollzugsbehörden) den gesetzlichen Auftrag, unter
gegebenen Voraussetzungen mit therapeutischen oder sichernden Massnahmen
präventiv auf Straftäter und Straftäterinnen einzuwirken, sofern sie im
räumlichen Anwendungsbereich des StGB ein Delikt begangen haben. Gemäss der
klaren Regelung von Art. 66c Abs. 1 und 2 StGB geht der Vollzug einer
stationären Massnahme der Landesverweisung vor. Ein Export von
Kriminalitätsrisiken durch Ausschaffung straffälliger Personen ohne vorgängigen
Massnahmenvollzug erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig und insgesamt
stossend (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 11. Januar
2022, 460 21 48, E. 5.6). Ferner dient die medikamentöse Behandlung nicht
zuletzt auch der Sicherstellung einer risikofreien Umsetzung der gerichtlich
angeordneten Landesverweisung bzw. der Gewährung der Sicherheit der dabei
künftig involvierten Personen in der Schweiz.
2.6.6
Insgesamt erweist sich die infrage stehende Zwangsmedikation folglich als
verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer
Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin überwiegt gegenüber ihren privaten
Interessen an einem Verzicht auf die Vornahme der medizinischen
Zwangsbehandlung.
3.
3.1
Zu
beurteilen bleibt die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der
stationären Massnahme.
3.2
Der Täter
wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine
Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden
Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer
Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine
günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt
werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6; VGr, 3. August
2021, VB.2021.00091 E. 4.2 f.). Eine Weiterführung der stationären
Massnahme muss sich stets als verhältnismässig erweisen.
3.3
Von einer
hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos kann im Fall der Beschwerdeführerin
keine Rede sein, konnte doch mit einer wirksamen Behandlung der ihr
diagnostizierten paranoiden Schizophrenie noch gar nicht begonnen werden.
Vielmehr mangelt es der Beschwerdeführerin nach wie vor an einer
Krankheitseinsicht und folglich auch an der Einsicht hinsichtlich ihrer
Behandlungsbedürftigkeit. Sowohl der Gutachter wie auch die für die
Beschwerdeführerin zuständigen Fachpersonen in der PUK gehen jedoch davon aus,
dass mittels einer adäquaten medikamentösen Behandlung ein Rückgang der
Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin sowie die Entwicklung einer
Krankheitseinsicht bewirkt werden können. Dies führt letztlich auch zu einer
günstigeren Legalprognose. Die
stationäre Massnahme ist somit weder aussichtslos noch ist ihr Zweck erfüllt.
Eine Aufhebung kommt aktuell folglich nicht in Betracht.
Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten kein
Anlass, die Sache erweist sich als spruchreif.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
4.1
Beim
vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Wie schon
im Rekursverfahren beantragt die Beschwerdeführerin auch für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin aus und erachtete ihren Rekurs bzw. ihre Begehren als
nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen
Ausführungen nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die vorstehenden
Erwägungen im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten
Argumente wiederholt, welche sie teilweise schon vor Bundesgericht im Jahr 2022
geltend gemacht hat. Mit den Erwägungen des betreffenden bundesgerichtlichen
Entscheids setzte sie sich hingegen unzureichend bis gar nicht auseinander, da
sie im vorliegenden Verfahren erneut dieselben Argumente vorbrachte. Letztere
hat bereits die Vorinstanz eingehend behandelt. Vor dem Verwaltungsgericht
brachte die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen vor noch reichte sie
weitere Beweismittel ein, welche die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen
vermöchten. Unter diesen Umständen waren ihre Aussichten zu obsiegen wesentlich
geringer als die Aussichten zu unterliegen, weshalb die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos zu gelten hat. Die Gesuche der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde VB.2024.00055 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).