Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00055

16. Februar 2024Deutsch16 min

Strafvollzugs. Ferner verwies das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin für zehn

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00055

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Zwangsmedikation etc. (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das Bezirksgericht Bülach befand die 1988

geborene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Urteil vom

13. November 2020 der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie der

fahrlässigen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit

schuldig. Das Gericht sah von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre

therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinn von

Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB) für die Beschwerdeführerin an, unter Anrechnung

der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs. Ferner verwies das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin für zehn

Jahre des Landes.

Mit Urteil vom

8. Oktober 2021 bestätigte das Obergericht, dass sich die Beschwerdeführerin

der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, hingegen

sprach es sie vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung frei. Das

Obergericht ordnete ebenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme für die

Beschwerdeführerin an und verwies sie für fünf Jahre des Landes.

Das Bundesgericht bestätigte den obergerichtlichen

Entscheid mit Urteil vom 28. Februar 2022 (BGr, 28. Februar 2022,

6B_1516/2021).

Das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) wies die Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 29. Juli 2022 per 3. August 2022 zum Vollzug der

Massnahme in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in der

Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich (PUK) in Rheinau ein.

B. Die PUK ZSFT Rheinau beantragte dem JuWe

am 2. Dezember 2022 die Anordnung einer zwangsweisen antipsychotischen

Medikation der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer paranoiden

Schizophrenie. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023

Stellung nehmen und gleichzeitig ein Gesuch um Aufhebung der stationären

Massnahme stellen.

Mit Verfügung

vom 18. Juli 2023 hiess das JuWe das Gesuch der PUK ZSFT Rheinau um

Anordnung einer antipsychotischen Medikation gut und wies das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Aufhebung der stationären Massnahme sowie um bedingte

Entlassung ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der

Justiz und des Innern (nachfolgend:

Justizdirektion) mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ab, unter

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen

Rechtsvertretung.

III.

Am 31. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids sowie den Verzicht auf die Anordnung einer

(zwangsweisen) antipsychotischen Behandlung beantragen. Ferner sei die stationäre

Massnahme aufzuheben, eventualiter sei dies dem zuständigen Strafgericht zu

beantragen. Ebenfalls eventualiter sei die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und schliesslich sei

ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung ihres Rechtsvertreters

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Justizdirektion schloss am 6. Februar 2024 auf

Abweisung des Rechtsmittels. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom

8.

Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf den

nicht näher begründeten Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend die

Überweisung der Sache an den Strafrichter zur Beurteilung der Aufhebung der

stationären Massnahme ist daher nicht einzutreten. Zum Entscheid berufen ist

vorliegend der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Zu beurteilen ist zunächst die allfällige

Anordnung einer Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin.

2.2

Mit therapeutischen Massnahmen sollen

weitere Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit verhindert bzw. vermindert

werden. Sie dienen der Deliktprävention. Ihr oberstes Ziel ist die Reduktion

des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Dessen

Besserung interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich

diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit auswirkt, sich also auf den Schutz der

Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht (zum Ganzen BGr,

13.

Dezember 2021, 6B_1293/2021, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine

stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen

ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59

Abs. 1 StGB). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt

vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der

Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr

weiterer Straftaten ab; eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht

mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).

2.3

Eine Zwangsmedikation stellt einen

schweren Eingriff in die nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit bzw. in die

körperliche und geistige Unversehrtheit dar; sie betrifft die nach Art. 7

BV geschützte Würde des Menschen zentral (statt vieler BGr, 3. März 2023,

6B_106/2023, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieser schwere

Eingriff verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebst einer

formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) eine

vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen

sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit einer Behandlung, die

Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die

Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung

miteinzubeziehen sind namentlich auch langfristige Nebenwirkungen

der Zwangsmedikation.

2.4

2.4.1

Die Beschwerdeführerin stellt

zunächst in Abrede, dass Art. 59 StGB eine hinreichende gesetzliche

Grundlage für eine Zwangsmedikation darstellt.

2.4.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung enthält Art. 59 StGB indes eine genügende gesetzliche

Grundlage für die Zwangsmedikation (BGr, 3. März 2023,

6B_106/2023, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die

Vollzugsbehörden sind für die Anordnung

einer Zwangsmedikation zuständig, wenn diese dem Massnahmenzweck und

der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat

(vgl. dazu namentlich auch BGr, 22. Februar 2023, 6B_1322/2022,

E. 3.3; VGr, 1. September 2023, VB.2023.00081, E. 3.1; VGr, 6. Oktober

2022, VB.2022.00419, E. 3.2).

2.4.3

Im vorliegenden Fall stützte

sich das Obergericht bei der Anordnung der stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom

10.

September 2019 ab. Das Gericht erwog, der Gutachter lege dar, dass

eine umfassende Behandlung der paranoiden Schizophrenie in integrativem Ansatz

mit antipsychotischer Medikation geeignet sei, die psychische Verfassung der

Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern und die Legalprognose nachhaltig

günstig zu beeinflussen. Die paranoide Schizophrenie sei dringend

behandlungsbedürftig, wobei derzeit nur eine Behandlung in einem geschlossenen

Rahmen infrage komme. Eine ambulante Massnahme sei nicht möglich, da bei

fehlendem Krankheitsbewusstsein und Vergiftungswahn anfänglich keine Compliance

für die Behandlung vorliegen dürfte und eine antipsychotische Medikation auch

gegen den Willen der Beschwerdeführerin angeordnet werden sollte. Eine

Zwangsmedikation sei wahrscheinlich notwendig und könne nur unter stationären

Bedingungen durchgeführt werden. Gestützt auf diese Ausführungen des Gutachters

bejahte das Obergericht die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in

einem stationären Rahmen.

Das Obergericht

hat eine medikamentöse Behandlung namentlich mit antipsychotisch wirkenden

Medikamenten – auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin – als

Behandlungsart bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im

dargelegten Sinn vorgezeichnet. Das Bundesgericht bestätigte die

Rechtmässigkeit der Anordnung der stationären Massnahme mit Urteil vom 28. Februar

2022.

(BGr, 28. Februar

2022, 6B_1516/2021, E. 1.6).

Folglich war der Beschwerdegegner für die Anordnung bzw. für die Genehmigung der

medikamentösen Zwangsbehandlung zuständig und seine Ausgangsverfügung vom 18. Juli

2023.

findet in Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage.

2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Zulässigkeit der Anordnung einer

Zwangsmedikation weiter vor, eine solche setze zwingend eine Selbst- und/oder

Fremdgefährdung voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei. Die ihr

diagnostizierte paranoide Schizophrenie sowie das Alkoholabhängigkeitssyndrom

stützten sich nach wie vor ausschliesslich auf das Aktengutachten vom 10. September

2019.

Auch die Beurteilung der PUK vom 2. Dezember 2022 stütze einzig auf

das besagte Gutachten ab. Die Risikoeinschätzung des damaligen Gutachters sei

jedoch in der Annahme zustande gekommen, dass es sich bei der Anlasstat um eine

vorsätzliche Tötung handle. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten

lediglich den Tatbestand der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung

erfüllt habe, sei nie gutachterlich berücksichtigt worden. Ferner sei das

Gutachten aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeitdauer für die

Beurteilung einer aktuellen Fremd- und/oder Selbstgefährdung ungeeignet. Sie

habe sich seit der Anlasstat vor mehr als fünf Jahren in keiner Weise auch nur

ansatzweise gefährlich oder bedrohlich verhalten. Die durch den Gutachter festgestellten,

ausgeprägten Wahnvorstellungen und Halluzinationen würden von der PUK aktuell

weder beschrieben noch dokumentiert. Das ihr attestierte hohe

Gefährdungspotenzial habe sich nicht verwirklicht. Weshalb sie trotz fehlender

Behandlung keine Symptomverschlechterung aufweise und sich hinsichtlich der ihr

attestierten Gewaltbereitschaft nicht rückfällig gezeigt habe, müsse

fachmedizinisch beurteilt und beantwortet werden. Aus Sicht eines medizinischen

Laien sei von einer geringeren Gewaltbereitschaft und einer verbesserten

Legalprognose auszugehen. Infolge veränderter Verhältnisse habe das Gutachten

an Aktualität eingebüsst, weshalb neue Abklärungen unabdingbar gewesen wären.

2.5.2

Mit Entscheid 6B_1516/2021 vom

28.

Februar 2022 stellte das Bundesgericht bezogen auf den konkreten Fall

verbindlich fest, der sachverständige Gutachter habe schlüssig dargelegt,

weshalb bzw. unter welchem Umständen weitere Gewaltdelikte von der

Beschwerdeführerin zu befürchten seien. Es sei davon auszugehen, dass er sich

der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung bei der Anlasstat bewusst gewesen sei

und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt habe. Ferner ergebe sich

nachvollziehbar, weshalb er zur Ansicht gelangt sei, bei der Beschwerdeführerin

bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (BGr, 28. Februar 2022,

6B_1516/2021, E. 1.5.3).

Gestützt auf diese verbindlichen höchstrichterlichen Erwägungen lag bei der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Februar 2022 eine

Fremdgefährdung vor.

2.5.3

Weshalb sich diese Ausgangslage

zwischenzeitlich verändert haben soll, wird seitens der Beschwerdeführerin

nicht konkret dargelegt. Bereits die Vorinstanz erwog in diesem Punkt zu Recht,

die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie und

es könne mangels Behandlung dieser Grunderkrankung nicht von einer

massgeblichen Veränderung der Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens

ausgegangen werden. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Ausbleiben

erneuter Delinquenz, ausgeprägter Wahnvorstellungen und Halluzinationen oder einer merklichen Verschlechterung

ihres Gesundheitszustands vorbringt, ist anzumerken, dass diese Umstände auf

den eng überwachten Rahmen der stationären Massnahme zurückgeführt werden

können, in welchem sie sich aktuell noch immer befindet. Damit verbunden ist

ein strukturierter Tagesablauf ohne Alkoholkonsum, ohne den Einfluss äusserer

Stressfaktoren und mit sichergestellter Betreuung. Den Erwägungen des

Bundesgerichts zufolge ist nicht zu beanstanden, daraus zu schliessen oder

zumindest nicht auszuschliessen, dass eine Rückfallgefahr für Gewalttaten

bestehe, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände (vgl. BGr,

28.

Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.5.4). Die betreffenden Erwägungen haben mangels veränderter

Sachlage nach wie vor Gültigkeit. Für eine fachmedizinische

Neubeurteilung besteht daher kein Anlass.

2.5.4

Die Argumentation, der

beauftragte Gutachter sei von einer anderen Anlasstat ausgegangen und

habe in der Folge eine falsche Risikoeinschätzung vorgenommen, brachte die

Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Bundesgericht vor. Doch

schenkte das Bundesgericht den betreffenden Ausführungen kein Gehör und hielt

stattdessen fest, es sei unklar, woraus die Beschwerdeführerin schliesse, der

Sachverständige sei zum Begutachtungszeitpunkt von einer eventualvorsätzlichen

Tötung ausgegangen. Vielmehr habe er explizit festgehalten, es stehe ihm nicht

zu, zu bewerten, ob der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt sei oder

nicht. Da die Handlungen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zum Tod

ihres Sohnes geführt hätten und sich das Gutachten nicht zur rechtlichen

Qualifikation der Tat äussere, sei nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der

Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens von "falschen Annahmen

bezüglich der Anlasstat" ausgegangen sei (BGr, 28. Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.5.2). Weitere

Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich im vorliegenden Verfahren.

2.6

2.6.1

Zu beurteilen ist als Nächstes die Verhältnismässigkeit der infrage

stehenden Zwangsmedikation.

2.6.2

Unbestritten und aufgrund des aktenkundigen Gutachtens auch erstellt ist,

dass die angedachte Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin mit einer antipsychotischen Medikation geeignet ist,

ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern (vgl. E. 2.4.3).

2.6.3

Hinsichtlich der

Erforderlichkeit der Massnahme erwog der zuständige Gutachter, ihre paranoide

Schizophrenie sei dringend behandlungsbedürftig. Alternativen zu einer

medikamentösen Behandlung etwa in Form einer ambulanten Massnahme schloss er

aus und seitens der Beschwerdeführerin werden ebenfalls keine solchen

dargelegt. Die geäusserten Bedenken des Gutachters, dass seitens der

Beschwerdeführerin ein fehlendes Krankheitsbewusstsein vorliege und keine

Compliance für die medikamentöse Behandlung gegeben sei, haben sich bestätigt.

Gemäss dem Bericht bzw. dem Antrag der PUK vom 2. Dezember 2022

sind psychotherapeutisch sowie milieutherapeutisch intensive und stetige

Versuche unternommen worden, um eine Therapiemotivation bei der

Beschwerdeführerin aufzubauen und ihr ein basales Krankheitsverständnis sowie

die Notwendigkeit einer Behandlung näherzubringen. Jedoch hätten diese Versuche

auch nach monatelangen Bemühungen nicht die erhoffte Wirkung erbracht. Es sei

auch nicht damit zu rechnen, dass sich dies ohne adäquate Medikation ändere. Eine Zwangsmedikation ist folglich

erforderlich.

2.6.4

In Bezug auf die Zumutbarkeit der vorgesehenen Behandlung ist das private

Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer persönlichen Freiheit bzw. ihrer physischen und psychischen

Integrität im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV gegen die bedrohten

öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend ist ein hohes öffentliches

Interesse in Form der öffentlichen Sicherheit durch die Verhinderung weiterer

Straf- und/oder Gewalttaten der Beschwerdeführerin betroffen, zumal die durch sie

verübte Tat den Tod eines Kindes bewirkt hat. Wie bereits die Vorinstanz

korrekt ausführte, sind diesbezüglich das mittelhohe Risikopotenzial für Hands-off-Gewaltdelikte

sowie das geringe bis mittlere Risikopotenzial für die erneute Begehung

schwerer Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die

angedachte Zwangsmedikation ist (vorerst) auf einen Zeitraum von drei Monaten

beschränkt. Sie trägt der dringenden

Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung und ermöglicht

ihr überhaupt erst eine weitergehende, zweckgerichtete Behandlung ihrer

Erkrankung, weshalb die Massnahme auch zumutbar ist.

2.6.5

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen jedoch ein, sie würde aufgrund der

ihr gegenüber angeordneten Landesverweisung nach Beendigung der Massnahme

unmittelbar aus der Schweiz weggewiesen und müsse in ihr Herkunftsland C

zurückkehren. Eine medikamentöse Behandlung in der Schweiz sei folglich nicht

nachhaltig, zumal sie in ihrer Heimat umgehend wieder in einen unbehandelten

Zustand zurückfallen würde.

Die spezialpräventiven Wirkungen einer Landesverweisung

erschöpfen sich darin, die Rückfallgefahr im Inland zu bannen. Demgegenüber

erteilt das dualistische Sanktionensystem des StGB den Strafjustizbehörden

(einschliesslich den Vollzugsbehörden) den gesetzlichen Auftrag, unter

gegebenen Voraussetzungen mit therapeutischen oder sichernden Massnahmen

präventiv auf Straftäter und Straftäterinnen einzuwirken, sofern sie im

räumlichen Anwendungsbereich des StGB ein Delikt begangen haben. Gemäss der

klaren Regelung von Art. 66c Abs. 1 und 2 StGB geht der Vollzug einer

stationären Massnahme der Landesverweisung vor. Ein Export von

Kriminalitätsrisiken durch Ausschaffung straffälliger Personen ohne vorgängigen

Massnahmenvollzug erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig und insgesamt

stossend (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 11. Januar

2022, 460 21 48, E. 5.6). Ferner dient die medikamentöse Behandlung nicht

zuletzt auch der Sicherstellung einer risikofreien Umsetzung der gerichtlich

angeordneten Landesverweisung bzw. der Gewährung der Sicherheit der dabei

künftig involvierten Personen in der Schweiz.

2.6.6

Insgesamt erweist sich die infrage stehende Zwangsmedikation folglich als

verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer

Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin überwiegt gegenüber ihren privaten

Interessen an einem Verzicht auf die Vornahme der medizinischen

Zwangsbehandlung.

3.

3.1

Zu

beurteilen bleibt die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der

stationären Massnahme.

3.2

Der Täter

wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine

Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden

Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer

Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine

günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt

werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6; VGr, 3. August

2021, VB.2021.00091 E. 4.2 f.). Eine Weiterführung der stationären

Massnahme muss sich stets als verhältnismässig erweisen.

3.3

Von einer

hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos kann im Fall der Beschwerdeführerin

keine Rede sein, konnte doch mit einer wirksamen Behandlung der ihr

diagnostizierten paranoiden Schizophrenie noch gar nicht begonnen werden.

Vielmehr mangelt es der Beschwerdeführerin nach wie vor an einer

Krankheitseinsicht und folglich auch an der Einsicht hinsichtlich ihrer

Behandlungsbedürftigkeit. Sowohl der Gutachter wie auch die für die

Beschwerdeführerin zuständigen Fachpersonen in der PUK gehen jedoch davon aus,

dass mittels einer adäquaten medikamentösen Behandlung ein Rückgang der

Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin sowie die Entwicklung einer

Krankheitseinsicht bewirkt werden können. Dies führt letztlich auch zu einer

günstigeren Legalprognose. Die

stationäre Massnahme ist somit weder aussichtslos noch ist ihr Zweck erfüllt.

Eine Aufhebung kommt aktuell folglich nicht in Betracht.

Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten kein

Anlass, die Sache erweist sich als spruchreif.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

4.1

Beim

vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Wie schon

im Rekursverfahren beantragt die Beschwerdeführerin auch für das

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin aus und erachtete ihren Rekurs bzw. ihre Begehren als

nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen

Ausführungen nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die vorstehenden

Erwägungen im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten

Argumente wiederholt, welche sie teilweise schon vor Bundesgericht im Jahr 2022

geltend gemacht hat. Mit den Erwägungen des betreffenden bundesgerichtlichen

Entscheids setzte sie sich hingegen unzureichend bis gar nicht auseinander, da

sie im vorliegenden Verfahren erneut dieselben Argumente vorbrachte. Letztere

hat bereits die Vorinstanz eingehend behandelt. Vor dem Verwaltungsgericht

brachte die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen vor noch reichte sie

weitere Beweismittel ein, welche die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen

vermöchten. Unter diesen Umständen waren ihre Aussichten zu obsiegen wesentlich

geringer als die Aussichten zu unterliegen, weshalb die Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos zu gelten hat. Die Gesuche der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde VB.2024.00055 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).