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Entscheid

VB.2024.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00056

15. Februar 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25151)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00056

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind verheiratet und wohnen in einem Haushalt mit ihren gemeinsamen Kindern E

(geboren 2020) und F (geboren 2021) sowie mit G (geboren 2009), der

vorehelichen Tochter von C.

B. Mit

Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Kantonspolizei Zürich A in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die

Dauer von 14 Tagen aus der ehelichen Wohnung weg und auferlegte ihm ein

Rayonverbot in Bezug auf die gemeinsame Wohnung, die Kindertagesstätte der

gemeinsamen Kinder sowie den Schulort seiner Stieftochter. Für die gleiche

Dauer untersagte sie ihm jegliche Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau, den

gemeinsamen Kindern und seiner Stieftochter.

Erwägungen

II.

A. Auf

Gesuch von C verlängerte das Bezirksgericht Bülach diese Massnahmen mit

Verfügung vom 21. Dezember 2023 vorläufig bis am 21. März 2024, unter

ergänzender Anordnung einer Ausnahme vom Kontaktverbot für

Gerichtsverhandlungen und Behördentermine. Auf eine hiergegen erhobene

Einsprache von A vom 3. Januar 2024 trat es mit Verfügung vom 4. Januar

2024.

nicht ein.

B. Mit

separaten Eingaben vom 25. Januar 2024 ersuchten A und C, je anwaltlich

vertreten, das Bezirksgericht Bülach sinngemäss um Aufhebung des Kontaktverbots

gegenüber den gemeinsamen Kindern F und E.

C. Mit

Verfügung vom 26. Januar 2024 wies das Bezirksgericht Bülach dieses Gesuch

ab. Es auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A. A liess

hiergegen mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts Bülach sinngemäss die

Aufhebung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie des

gegenüber den gemeinsamen Kindern angeordneten Kontaktverbots.

B. C liess

sich hierzu mit Eingabe vom 2. Februar 2024 vernehmen, wobei sie in

materieller Hinsicht auf die Stellung eines formellen Antrags verzichtete und

in prozessualer Hinsicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in

Person ihres Rechtsvertreters ersuchte. Das Bezirksgericht Bülach verzichtete

mit Eingabe vom 2. Februar 2024 unter Einreichung der Akten auf

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Nach § 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die vorliegende

Streitsache ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu

entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand der Beschwerde ist die

Abweisung eines von beiden Parteien mit separaten Eingaben gestellten Gesuchs

um Aufhebung des gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Kontaktverbots in

Bezug auf die gemeinsamen Kinder. Die Vorinstanz hatte dieses Verbot rund fünf

Wochen zuvor zusammen mit den übrigen polizeilichen Schutzmassnahmen bis am 21. März

2024.

verlängert, nachdem die Beschwerdegegnerin darum ersucht hatte "die

Schutzmassnahme um drei Monate zu verlängern" (oben II.A). Anzumerken ist

hierzu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Gesuchsbegründung den

Wunsch geäussert hatte, dass der Beschwerdeführer die kleineren zwei Kinder nur

in Begleitung sehen könne. Die Vorinstanz verwarf dies unter Hinweis auf das

Fehlen einer haftrichterlichen Kompetenz zur Anordnung eines begleiteten

Besuchsrechts im Verfahren betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 1 GSG (act. …, E. 4.2 in fine, mit Hinweis auf VGr, 1. November

2017, VB.2017.00557, E. 3.4 f.).

2.2

Die

Parteien brachten zur Begründung ihrer wortgleich abgefassten Gesuche

zusammengefasst vor, die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern seien von der

Vorinstanz allein mit deren Anwesenheit bei ehelichen Konflikten und der daraus

resultierenden (Mit-)Betroffenheit durch häusliche Gewalt begründet worden.

Aufgrund des (zusätzlich gegenüber der Beschwerdegegnerin) angeordneten

Kontaktverbots seien die erwähnten Konfliktsituationen per se und damit auch

eine hieraus abgeleitete Gefährdung der gemeinsamen Kinder weggefallen. Da die

Parteien der Ansicht seien, dass ein regelmässiger Kontakt der gemeinsamen

Kinder zum Beschwerdeführer im (Sinn des) Kindeswohl(s) sei, seien sie sich

nunmehr darüber einig, dass das Kontaktverbot gegenüber diesen nicht mehr

aufrechterhalten werden soll.

2.3

Die

Vorinstanz erwog, in diesen Vorbringen seien keine Anhaltspunkte zu erblicken,

die auf eine Veränderung der Verhältnisse schliessen lassen würden, zumal die

Kontaktverbote gegenüber der Beschwerdegegnerin und der drei Kinder jeweils

zeitgleich angeordnet bzw. verlängert worden seien. Erst recht sei dies nicht

der Fall, wenn man berücksichtige, dass die Schutzmassnahmen gerade erst

verlängert worden seien. Auf die Durchführung einer Anhörung und die Fällung

eines vorläufigen Entscheids mit Einsprachemöglichkeit verzichtete die

Vorinstanz mit der Begründung, dass beide Parteien anwaltlich vertreten seien,

dass sich diese mit ihren gleichlautenden Gesuchen um teilweise Aufhebung der

Schutzmassnahmen bereits zur Sache geäussert hätten und dass in erster Linie

eine Rechtsfrage zu entscheiden sei.

2.4

Der

Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanz. Es liege eine klare Veränderung der Verhältnisse vor, welche schon

darin zu erblicken sei, dass die Parteien übereingekommen seien, das

Kontaktverbot in Bezug auf die gemeinsamen Kinder nicht mehr aufrechterhalten

zu wollen. Ferner treffe es nicht zu, dass die Massnahmen "gerade

erst" verlängert worden seien. Diese hätten im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids bereits fünf Wochen angedauert, was im Kontext des

Gewaltschutzverfahrens, welches dem Zweck der Krisenintervention diene, eine

lange Zeit darstelle. Sinngemäss rügt er schliesslich, dass der vorinstanzliche

Entscheid einen unverhältnismässigen Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung

des Privat- und Familienlebens darstelle (Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

3.

3.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann

innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um

deren Verlängerung um höchstens drei Monate ersuchen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3

GSG). Dieses heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Für den Entscheid hierüber ist in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass

für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese

Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (vgl. VGr, 6. Oktober

2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3,

je mit Hinweisen).

3.2

Ändern

sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder

Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine

Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen

entfallen sind (Weisung des

Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff.,

777). Die Verfahrensgrundsätze und Modalitäten des haftrichterlichen

Entscheids über ein solches Gesuch richten sich nach §§ 9 f. GSG

sowie ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VGr, 12. Januar

2023, VB.2022.00512, E. 4.3.3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen (§ 9 Abs. 2 GSG, erster Teilsatz). Es hört die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und kann auch eine

Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Bei

Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen

entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG), wobei

diesfalls die Möglichkeit besteht, gegen den vorläufigen Entscheid nach

Massgabe von § 11 GSG Einsprache zu erheben.

3.3

Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG

als Regelfall vorgesehene mündliche haftrichterliche Anhörung der

gesuchsgegnerischen Partei dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der

Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nach

ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über

den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur

nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung

kommt ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung

von Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines

bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Auf die Anhörung einer Partei

kann sodann verzichtet werden, wenn ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen

wird und die Anhörung nicht zur Sachverhaltsabklärung nötig ist. Ansonsten darf

das Gericht lediglich einen vorläufigen Entscheid fällen, wobei die Anhörung im

Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juni

2023, VB.2023.00233, E. 2.2.2; 24. März 2023, VB.2023.00110, E. 3.4.2;

21.

Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Nachdem

die Glaubhaftigkeit der – nicht selten widersprüchlichen – Aussagen der

Beteiligten für die Frage nach dem Fortbestand einer Gefährdung oftmals von

entscheidender Bedeutung ist, ist nach der Rechtsprechung sodann im Regelfall

nicht nur die gesuchsgegnerische, sondern auch die gesuchstellerische Partei

persönlich anzuhören (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,

136.

f.).

3.4

Gewaltschutzmassnahmen

werden im öffentlichen Interesse angeordnet und stehen daher nicht

ausschliesslich in der Disposition der gefährdeten Person. Während der

14-tägigen Dauer der polizeilich angeordneten Massnahmen soll die gefährdete

Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen können. Eine Verlängerung

der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen über diese Frist hinaus setzt

indessen einen entsprechenden Willen der gefährdeten Person voraus, welcher

durch Stellung eines Gesuchs im Sinn von § 6 Abs. 1 GSG zum Ausdruck

gebracht wird (vgl. VGr, 16. Juni 2019, VB.2019.00325, E. 3.2).

4.

4.1

Vorliegend

ersuchten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz mit

separaten schriftlichen Gesuchen gemeinsam um teilweise Aufhebung der zuvor

verlängerten Schutzmassnahmen. Ob bereits im schriftlich dokumentierten und

vordergründig glaubhaften Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit einer

Aufhebung des Kontaktverbots in Bezug auf die gemeinsamen Kinder ein

hinreichender Grund für eine entsprechende Abänderung dieser Schutzmassnahmen

zu sehen ist, kann offenbleiben. Zu berücksichtigen ist, dass das

infragestehende Kontaktverbot nicht zum Schutz der Beschwerdegegnerin, sondern

zum Schutz der gemeinsamen Kinder aufgrund deren Mitbetroffenheit durch die

Gewaltvorfälle zwischen den Eltern verlängert wurde. Es erscheint bei dieser

Ausgangslage jedenfalls nicht zum Vornherein rechtsverletzend, den Entscheid

über den Fortbestand dieser Massnahme nicht einzig vom Willen der

Beschwerdegegnerin abhängig zu machen.

4.2

Allerdings

kann aus dem gemeinsamen Gesuch um Aufhebung des Kontaktverbots auf einen

klaren Willen beider Elternteile geschlossen werden, den Kontakt zwischen den

gemeinsamen Kindern und dem Beschwerdeführer wieder zu ermöglichen. Darin ist

ein deutliches Indiz dafür zu erkennen, dass sich die gefährdungsbegründende

Konfliktsituation zwischen den Parteien unterdessen wieder soweit beruhigt

haben könnte, als dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktverbots in Anbetracht

des damit einhergehenden schweren Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des

Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. VGr, 24. Oktober 2023,

VB.2023.00541, E. 4.3.4) möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt

erscheint, worin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu erblicken wäre. Dass die Gefährdung der gemeinsamen Kinder

nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits durch die übrigen

Schutzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin,

wirksam eingedämmt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso wenig spricht

gegen eine inzwischen möglicherweise eingetretene Änderung der Gefährdungslage,

dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern

zusammen mit den übrigen Schutzmassnahmen rund fünf Wochen zuvor verlängert

hatte. Dies insbesondere, nachdem den Akten keine Hinweise auf Fälle

unmittelbarer häuslicher Gewalt gegenüber den gemeinsamen Kindern zu entnehmen

sind und sich die Beschwerdegegnerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom 18. Dezember

2023.

grundsätzlich nicht gegen eine Wiederaufnahme des Kontakts des

Beschwerdeführers zu selbigen ausgesprochen hatte (vgl. oben E. 2.1). Angesichts

der in § 6 Abs. 2 GSG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit,

haftrichterlich verlängerte Schutzmassnahmen trotz der relativ kurzen

Höchstdauer von drei Monaten im Fall einer wesentlichen Veränderung der

Verhältnisse nachträglich abändern oder aufheben zu lassen, erscheint der nicht

näher begründete Schluss der Vorinstanz, wonach angesichts der "gerade

erst" (fünf Wochen zuvor) angeordneten Verlängerung erst recht keine

Veränderung der Verhältnisse zu erkennen sei, willkürlich. Eine im Sinn dieser

Bestimmung massgebliche Änderung der Gefahrenlage und des daraus folgenden

Deeskalationsbedarfs muss nicht zwingend auf eine Änderung der äusseren

Umstände zurückzuführen sein. Sie kann sich je nach den Umstanden auch aus

einer bloss zeitlich bedingten Beruhigung oder einer Änderung im Verhalten oder

allenfalls gar in den Wünschen der beteiligten Personen ergeben.

4.3

Entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich bei der Frage, ob sich die

Verhältnisse seit Anordnung bzw. der gerichtlichen Verlängerung der

Schutzmassnahmen massgeblich verändert haben, auch nicht in erster Linie um

eine Rechtsfrage, die sich ohne Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen

angemessen beurteilen liesse. Vielmehr wäre die Vorinstanz im Rahmen der

Untersuchungsmaxime und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung

gehalten gewesen, die Parteien zum tatsächlichen Hintergrund ihres gemeinsamen

Gesuchs um Abänderung der Schutzmassnahmen persönlich anzuhören. Dies umso

mehr, als bereits der haftrichterliche Verlängerungsentscheid ohne Anhörung der

Parteien ergangen war. Nebst der Frage, ob eine Wiederaufnahme des Kontakts des

Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Kindern deren Bedürfnissen und Wohl

entspricht, wäre insbesondere auch zu klären gewesen, ob sich dieses Vorhaben

trotz Weitergeltung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und des

Rayonverbots in Bezug auf die Kindertagesstätte überhaupt umsetzen liesse.

Allenfalls hätte sich zur Ermöglichung des von beiden Elternteilen gewünschten

Kontakts auch eine teilweise Aufhebung der übrigen Schutzmassnahmen

aufgedrängt, wobei die Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Lockerung anzuhören

gewesen wäre.

4.4

Indem die

Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers stattdessen ohne nähere Abklärung

des Sachverhalts und insbesondere ohne persönliche Anhörung der Parteien

abwies, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht gemäss § 9 Abs. 2 GSG.

4.5

Ob sich

das Vorgehen der Vorinstanz, das Abänderungsgesuch des Beschwerdeführers

angesichts der bereits erfolgten schriftlichen Äusserung der Beschwerdegegnerin

sogleich definitiv, d.h. ohne Gewährung einer Einsprachemöglichkeit abzuweisen,

mit § 10 Abs. 2 GSG und dem rechtlichen Gehör der Beschwerdegegnerin

vereinbaren liess, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.

5.

Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der

vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2024 in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Nach dem

Verursacherprinzip sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch

den Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung das Beschwerdeverfahren

verursachte (vgl. VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020,

VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist diese zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, VB.2020.00176, E. 4.2, mit

Hinweisen sowie Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 17 N. 30).

7.

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person ihres

Rechtsvertreters.

7.1

Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung

mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen finanziellen

Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als

sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.2

Zufolge der gesetzlichen

Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer

Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so

weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum

Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden

praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle

Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss

auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person

hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen

Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Aufschluss geben (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 6.2, auch zum

Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine Nachfrist

zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels

Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene

Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGr, 23. Dezember

2022, 8C_495/2022, E. 5.2).

7.3

Die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu deren Mittellosigkeit vermögen den

dargelegten Anforderungen nicht zu genügen und sind durch keinerlei Belege

untermauert. Mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit ist ihr

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands demzufolge

abzuweisen.

8.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung

des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und die

Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Bülach

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

4.

Das

Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Bezirksgericht Bülach;

c) die Mitbeteiligte.