VB.2024.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00056
15. Februar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25151)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00056
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind verheiratet und wohnen in einem Haushalt mit ihren gemeinsamen Kindern E
(geboren 2020) und F (geboren 2021) sowie mit G (geboren 2009), der
vorehelichen Tochter von C.
B. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Kantonspolizei Zürich A in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die
Dauer von 14 Tagen aus der ehelichen Wohnung weg und auferlegte ihm ein
Rayonverbot in Bezug auf die gemeinsame Wohnung, die Kindertagesstätte der
gemeinsamen Kinder sowie den Schulort seiner Stieftochter. Für die gleiche
Dauer untersagte sie ihm jegliche Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau, den
gemeinsamen Kindern und seiner Stieftochter.
Erwägungen
II.
A. Auf
Gesuch von C verlängerte das Bezirksgericht Bülach diese Massnahmen mit
Verfügung vom 21. Dezember 2023 vorläufig bis am 21. März 2024, unter
ergänzender Anordnung einer Ausnahme vom Kontaktverbot für
Gerichtsverhandlungen und Behördentermine. Auf eine hiergegen erhobene
Einsprache von A vom 3. Januar 2024 trat es mit Verfügung vom 4. Januar
2024.
nicht ein.
B. Mit
separaten Eingaben vom 25. Januar 2024 ersuchten A und C, je anwaltlich
vertreten, das Bezirksgericht Bülach sinngemäss um Aufhebung des Kontaktverbots
gegenüber den gemeinsamen Kindern F und E.
C. Mit
Verfügung vom 26. Januar 2024 wies das Bezirksgericht Bülach dieses Gesuch
ab. Es auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A. A liess
hiergegen mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts Bülach sinngemäss die
Aufhebung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie des
gegenüber den gemeinsamen Kindern angeordneten Kontaktverbots.
B. C liess
sich hierzu mit Eingabe vom 2. Februar 2024 vernehmen, wobei sie in
materieller Hinsicht auf die Stellung eines formellen Antrags verzichtete und
in prozessualer Hinsicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
Person ihres Rechtsvertreters ersuchte. Das Bezirksgericht Bülach verzichtete
mit Eingabe vom 2. Februar 2024 unter Einreichung der Akten auf
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Nach § 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die vorliegende
Streitsache ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu
entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand der Beschwerde ist die
Abweisung eines von beiden Parteien mit separaten Eingaben gestellten Gesuchs
um Aufhebung des gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Kontaktverbots in
Bezug auf die gemeinsamen Kinder. Die Vorinstanz hatte dieses Verbot rund fünf
Wochen zuvor zusammen mit den übrigen polizeilichen Schutzmassnahmen bis am 21. März
2024.
verlängert, nachdem die Beschwerdegegnerin darum ersucht hatte "die
Schutzmassnahme um drei Monate zu verlängern" (oben II.A). Anzumerken ist
hierzu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Gesuchsbegründung den
Wunsch geäussert hatte, dass der Beschwerdeführer die kleineren zwei Kinder nur
in Begleitung sehen könne. Die Vorinstanz verwarf dies unter Hinweis auf das
Fehlen einer haftrichterlichen Kompetenz zur Anordnung eines begleiteten
Besuchsrechts im Verfahren betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 1 GSG (act. …, E. 4.2 in fine, mit Hinweis auf VGr, 1. November
2017, VB.2017.00557, E. 3.4 f.).
2.2
Die
Parteien brachten zur Begründung ihrer wortgleich abgefassten Gesuche
zusammengefasst vor, die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern seien von der
Vorinstanz allein mit deren Anwesenheit bei ehelichen Konflikten und der daraus
resultierenden (Mit-)Betroffenheit durch häusliche Gewalt begründet worden.
Aufgrund des (zusätzlich gegenüber der Beschwerdegegnerin) angeordneten
Kontaktverbots seien die erwähnten Konfliktsituationen per se und damit auch
eine hieraus abgeleitete Gefährdung der gemeinsamen Kinder weggefallen. Da die
Parteien der Ansicht seien, dass ein regelmässiger Kontakt der gemeinsamen
Kinder zum Beschwerdeführer im (Sinn des) Kindeswohl(s) sei, seien sie sich
nunmehr darüber einig, dass das Kontaktverbot gegenüber diesen nicht mehr
aufrechterhalten werden soll.
2.3
Die
Vorinstanz erwog, in diesen Vorbringen seien keine Anhaltspunkte zu erblicken,
die auf eine Veränderung der Verhältnisse schliessen lassen würden, zumal die
Kontaktverbote gegenüber der Beschwerdegegnerin und der drei Kinder jeweils
zeitgleich angeordnet bzw. verlängert worden seien. Erst recht sei dies nicht
der Fall, wenn man berücksichtige, dass die Schutzmassnahmen gerade erst
verlängert worden seien. Auf die Durchführung einer Anhörung und die Fällung
eines vorläufigen Entscheids mit Einsprachemöglichkeit verzichtete die
Vorinstanz mit der Begründung, dass beide Parteien anwaltlich vertreten seien,
dass sich diese mit ihren gleichlautenden Gesuchen um teilweise Aufhebung der
Schutzmassnahmen bereits zur Sache geäussert hätten und dass in erster Linie
eine Rechtsfrage zu entscheiden sei.
2.4
Der
Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz. Es liege eine klare Veränderung der Verhältnisse vor, welche schon
darin zu erblicken sei, dass die Parteien übereingekommen seien, das
Kontaktverbot in Bezug auf die gemeinsamen Kinder nicht mehr aufrechterhalten
zu wollen. Ferner treffe es nicht zu, dass die Massnahmen "gerade
erst" verlängert worden seien. Diese hätten im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids bereits fünf Wochen angedauert, was im Kontext des
Gewaltschutzverfahrens, welches dem Zweck der Krisenintervention diene, eine
lange Zeit darstelle. Sinngemäss rügt er schliesslich, dass der vorinstanzliche
Entscheid einen unverhältnismässigen Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung
des Privat- und Familienlebens darstelle (Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
3.
3.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann
innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um
deren Verlängerung um höchstens drei Monate ersuchen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3
GSG). Dieses heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Für den Entscheid hierüber ist in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass
für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese
Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (vgl. VGr, 6. Oktober
2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3,
je mit Hinweisen).
3.2
Ändern
sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder
Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine
Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen
entfallen sind (Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff.,
777). Die Verfahrensgrundsätze und Modalitäten des haftrichterlichen
Entscheids über ein solches Gesuch richten sich nach §§ 9 f. GSG
sowie ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VGr, 12. Januar
2023, VB.2022.00512, E. 4.3.3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (§ 9 Abs. 2 GSG, erster Teilsatz). Es hört die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und kann auch eine
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Bei
Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen
entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG), wobei
diesfalls die Möglichkeit besteht, gegen den vorläufigen Entscheid nach
Massgabe von § 11 GSG Einsprache zu erheben.
3.3
Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG
als Regelfall vorgesehene mündliche haftrichterliche Anhörung der
gesuchsgegnerischen Partei dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der
Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über
den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur
nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung
kommt ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung
von Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines
bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Auf die Anhörung einer Partei
kann sodann verzichtet werden, wenn ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen
wird und die Anhörung nicht zur Sachverhaltsabklärung nötig ist. Ansonsten darf
das Gericht lediglich einen vorläufigen Entscheid fällen, wobei die Anhörung im
Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juni
2023, VB.2023.00233, E. 2.2.2; 24. März 2023, VB.2023.00110, E. 3.4.2;
21.
Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Nachdem
die Glaubhaftigkeit der – nicht selten widersprüchlichen – Aussagen der
Beteiligten für die Frage nach dem Fortbestand einer Gefährdung oftmals von
entscheidender Bedeutung ist, ist nach der Rechtsprechung sodann im Regelfall
nicht nur die gesuchsgegnerische, sondern auch die gesuchstellerische Partei
persönlich anzuhören (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,
136.
f.).
3.4
Gewaltschutzmassnahmen
werden im öffentlichen Interesse angeordnet und stehen daher nicht
ausschliesslich in der Disposition der gefährdeten Person. Während der
14-tägigen Dauer der polizeilich angeordneten Massnahmen soll die gefährdete
Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen können. Eine Verlängerung
der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen über diese Frist hinaus setzt
indessen einen entsprechenden Willen der gefährdeten Person voraus, welcher
durch Stellung eines Gesuchs im Sinn von § 6 Abs. 1 GSG zum Ausdruck
gebracht wird (vgl. VGr, 16. Juni 2019, VB.2019.00325, E. 3.2).
4.
4.1
Vorliegend
ersuchten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz mit
separaten schriftlichen Gesuchen gemeinsam um teilweise Aufhebung der zuvor
verlängerten Schutzmassnahmen. Ob bereits im schriftlich dokumentierten und
vordergründig glaubhaften Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit einer
Aufhebung des Kontaktverbots in Bezug auf die gemeinsamen Kinder ein
hinreichender Grund für eine entsprechende Abänderung dieser Schutzmassnahmen
zu sehen ist, kann offenbleiben. Zu berücksichtigen ist, dass das
infragestehende Kontaktverbot nicht zum Schutz der Beschwerdegegnerin, sondern
zum Schutz der gemeinsamen Kinder aufgrund deren Mitbetroffenheit durch die
Gewaltvorfälle zwischen den Eltern verlängert wurde. Es erscheint bei dieser
Ausgangslage jedenfalls nicht zum Vornherein rechtsverletzend, den Entscheid
über den Fortbestand dieser Massnahme nicht einzig vom Willen der
Beschwerdegegnerin abhängig zu machen.
4.2
Allerdings
kann aus dem gemeinsamen Gesuch um Aufhebung des Kontaktverbots auf einen
klaren Willen beider Elternteile geschlossen werden, den Kontakt zwischen den
gemeinsamen Kindern und dem Beschwerdeführer wieder zu ermöglichen. Darin ist
ein deutliches Indiz dafür zu erkennen, dass sich die gefährdungsbegründende
Konfliktsituation zwischen den Parteien unterdessen wieder soweit beruhigt
haben könnte, als dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktverbots in Anbetracht
des damit einhergehenden schweren Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des
Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. VGr, 24. Oktober 2023,
VB.2023.00541, E. 4.3.4) möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt
erscheint, worin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu erblicken wäre. Dass die Gefährdung der gemeinsamen Kinder
nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits durch die übrigen
Schutzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin,
wirksam eingedämmt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso wenig spricht
gegen eine inzwischen möglicherweise eingetretene Änderung der Gefährdungslage,
dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern
zusammen mit den übrigen Schutzmassnahmen rund fünf Wochen zuvor verlängert
hatte. Dies insbesondere, nachdem den Akten keine Hinweise auf Fälle
unmittelbarer häuslicher Gewalt gegenüber den gemeinsamen Kindern zu entnehmen
sind und sich die Beschwerdegegnerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom 18. Dezember
2023.
grundsätzlich nicht gegen eine Wiederaufnahme des Kontakts des
Beschwerdeführers zu selbigen ausgesprochen hatte (vgl. oben E. 2.1). Angesichts
der in § 6 Abs. 2 GSG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit,
haftrichterlich verlängerte Schutzmassnahmen trotz der relativ kurzen
Höchstdauer von drei Monaten im Fall einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse nachträglich abändern oder aufheben zu lassen, erscheint der nicht
näher begründete Schluss der Vorinstanz, wonach angesichts der "gerade
erst" (fünf Wochen zuvor) angeordneten Verlängerung erst recht keine
Veränderung der Verhältnisse zu erkennen sei, willkürlich. Eine im Sinn dieser
Bestimmung massgebliche Änderung der Gefahrenlage und des daraus folgenden
Deeskalationsbedarfs muss nicht zwingend auf eine Änderung der äusseren
Umstände zurückzuführen sein. Sie kann sich je nach den Umstanden auch aus
einer bloss zeitlich bedingten Beruhigung oder einer Änderung im Verhalten oder
allenfalls gar in den Wünschen der beteiligten Personen ergeben.
4.3
Entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich bei der Frage, ob sich die
Verhältnisse seit Anordnung bzw. der gerichtlichen Verlängerung der
Schutzmassnahmen massgeblich verändert haben, auch nicht in erster Linie um
eine Rechtsfrage, die sich ohne Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen
angemessen beurteilen liesse. Vielmehr wäre die Vorinstanz im Rahmen der
Untersuchungsmaxime und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung
gehalten gewesen, die Parteien zum tatsächlichen Hintergrund ihres gemeinsamen
Gesuchs um Abänderung der Schutzmassnahmen persönlich anzuhören. Dies umso
mehr, als bereits der haftrichterliche Verlängerungsentscheid ohne Anhörung der
Parteien ergangen war. Nebst der Frage, ob eine Wiederaufnahme des Kontakts des
Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Kindern deren Bedürfnissen und Wohl
entspricht, wäre insbesondere auch zu klären gewesen, ob sich dieses Vorhaben
trotz Weitergeltung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und des
Rayonverbots in Bezug auf die Kindertagesstätte überhaupt umsetzen liesse.
Allenfalls hätte sich zur Ermöglichung des von beiden Elternteilen gewünschten
Kontakts auch eine teilweise Aufhebung der übrigen Schutzmassnahmen
aufgedrängt, wobei die Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Lockerung anzuhören
gewesen wäre.
4.4
Indem die
Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers stattdessen ohne nähere Abklärung
des Sachverhalts und insbesondere ohne persönliche Anhörung der Parteien
abwies, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht gemäss § 9 Abs. 2 GSG.
4.5
Ob sich
das Vorgehen der Vorinstanz, das Abänderungsgesuch des Beschwerdeführers
angesichts der bereits erfolgten schriftlichen Äusserung der Beschwerdegegnerin
sogleich definitiv, d.h. ohne Gewährung einer Einsprachemöglichkeit abzuweisen,
mit § 10 Abs. 2 GSG und dem rechtlichen Gehör der Beschwerdegegnerin
vereinbaren liess, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
5.
Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2024 in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem
Verursacherprinzip sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch
den Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung das Beschwerdeverfahren
verursachte (vgl. VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020,
VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist diese zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, VB.2020.00176, E. 4.2, mit
Hinweisen sowie Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 17 N. 30).
7.
Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person ihres
Rechtsvertreters.
7.1
Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen finanziellen
Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als
sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
7.2
Zufolge der gesetzlichen
Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer
Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so
weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum
Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden
praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle
Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss
auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person
hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen
Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss geben (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 6.2, auch zum
Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine Nachfrist
zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels
Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene
Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGr, 23. Dezember
2022, 8C_495/2022, E. 5.2).
7.3
Die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu deren Mittellosigkeit vermögen den
dargelegten Anforderungen nicht zu genügen und sind durch keinerlei Belege
untermauert. Mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit ist ihr
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands demzufolge
abzuweisen.
8.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung
des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und die
Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Bülach
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.
4.
Das
Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Bezirksgericht Bülach;
c) die Mitbeteiligte.