Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00059

25. September 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25687)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00059

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1985, Staatsangehörige von Brasilien, war seit November 2020 mit dem

Schweizer E (geboren 1969) liiert. Aus dieser Beziehung ging 2021 die in

Brasilien geborene Tochter F hervor. A hat zwei weitere Kinder aus zwei

früheren Beziehungen, B, geboren 2011, und C, geboren 2017. Am 30. März

2022 reiste A zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein. Am 28. Juni

2022 reichte sie Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib

bei ihrem in G wohnhaften Schweizer Partner E bzw. für ihre Kinder zum Verbleib

bei der Mutter ein. Die Tochter F wurde in der Zwischenzeit aufgrund der

Anerkennung der Vaterschaft durch E als Schweizer Bürgerin anerkannt. Mit

Schreiben vom 25. August 2022 wurde A vom Migrationsamt aufgefordert,

weitere Angaben zu machen und Beweisunterlagen (u.a. Sorgerechtsnachweise für

die zwei älteren Kinder, Mietvertrag, Lohnabrechnungen und Vermögensnachweise

sowie den Arbeitsvertrag des sie angeblich unterhaltenden Partners)

einzureichen. Mit verspätetem Antwortschreiben vom 6. Dezember 2022

reichte sie einzelne Unterlagen ein. Von der Schweiz beglaubigte und übersetzte

Sorgerechtsnachweise für die zwei älteren Kinder wurden jedoch nicht

beigebracht. Zudem fehlten Nachweise, dass A bzw. E den künftigen Lebensbedarf

der Familie sicherstellen könnten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023

forderte das Migrationsamt A auf, Lohnabrechnungen von E bzw. (bei

selbständiger Erwerbstätigkeit) den Jahresabschluss und die Steuerrechnung

einzureichen. Ferner wurde auch für die Schweizer Tochter F ein

Sorgerechtsnachweis verlangt. Nachdem sich A trotz Mahnschreiben vom 1. März

2023 nicht vernehmen liess, gewährte ihr das Migrationsamt am 18. April

2023 das rechtliche Gehör und teilte ihr mit, dass es beabsichtige, den beiden

Kindern keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihnen Frist zum Verlassen

der Schweiz anzusetzen. Innert der gewährten Frist ging keine Stellungnahme

ein.

In der Folge kam es gemäss Rapport der Kantonspolizei

Zürich am 22. Mai 2023 zwischen A und E zu häuslicher Gewalt

(gegenseitigen Todesdrohungen und Tätlichkeiten). Beide wurden in Polizeihaft

genommen und die Kinder wurden vorübergehend bei einer Bekannten untergebracht.

Die Kantonspolizei verfügte gegen beide ein Kontaktverbot und E wurde für die

Dauer von 14 Tagen aus der Wohnung verwiesen und mit einem Rayonverbot

belegt. Mit E-Mail vom 13. Juni 2023 teilte er dem Migrationsamt mit, dass

weder zu A noch zu den Kindern eine Beziehung bestehe. A sei nur in die Schweiz

gekommen, um für sich und die Kinder Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten.

Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse seien diese nun von der

Sozialhilfe abhängig.

A und ihre Kinder werden seit dem 30. Mai 2023

ununterbrochen und vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. A ist in der

Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September 2022 wurde sie

wegen Fälschung von Ausweisen etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- bestraft (Probezeit von zwei Jahren).

Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies das

Migrationsamt die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für A und

ihre zwei älteren Kinder ab, wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg

und setzte ihnen Frist zum Verlassen dieses Gebietes bis am 28. August

2023. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihnen die Anordnung von

Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt. Weiter stellte das Migrationsamt fest,

dass A und ihre zwei älteren Kinder über keine weitergehenden

Aufenthaltsberechtigungen in der Schweiz und den Schengen-Raum verfügten,

weshalb ihnen das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,

weiterhin in diesen Gebieten zu verbleiben und dem Vollzug der Wegweisung somit

nicht entgegenstehe.

Erwägungen

II.

Den gegen

die Verfügung vom 29. Juni 2023 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab und setzte A,

B und C Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 29. Februar 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 liessen A, B

und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihnen in Gutheissung der

Beschwerde Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an

das Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für das Rekursverfahren (recte: das

Beschwerdeverfahren) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den

Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] der Aufenthalt während

der Dauer des Verfahrens zu gestatten, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerdeführenden die

Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 AIG nicht offensichtlich erfüllten

und daher den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abwarten müssten,

es sich jedoch gleichwohl rechtfertige, vorerst von Vollzugshandlungen

abzusehen, ohne dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der

Schweiz rechtmässig werde oder die Beschwerdeführerin 1 deshalb vor der

Regulierung ihres Aufenthalts zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt

sei.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 6. Februar 2024, am 6. März 2024, am 12. März

2024, am 8. Mai 2024, am 3. Juni 2024, am 28. Juni 2024, am 23. Juli

2024.

und am 12. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere

Beweismittel zu den Akten.

Am 17. April 2024 reichte das Migrationsamt eine

Mutationsmeldung, wonach die Beschwerdeführenden an einer neuen Adresse wohnen,

zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Es ist vorliegend unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin 1 keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in

Dispositiv

der Schweiz hat. Indessen verfügt ihre jüngste Tochter über das Schweizer

Bürgerrecht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin 1

(und den von ihr abhängigen Beschwerdeführenden 2 und 3) gestützt auf die

Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter und deren schweizerische

Staatsangehörigkeit ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zukommt.

3.

3.1 Gemäss Art. 24

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben

Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die

Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder

einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und

Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein

Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an

dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen

des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu

ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1

mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E. 4.1.2).

Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die

Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren

Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der elterlichen Sorge

das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das

Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der

Einreisefreiheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3;

BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

Allerdings

darf die Meinung des Kindes nicht unbeachtet bleiben. Gemäss Art. 12 Abs. 1

der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das

fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in

allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen

die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner

Reife. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen

ist, kommt es gemäss zivilrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts

entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens

und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an (BGr, 11. Januar

2024, 5A_400/2023, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto

mehr Gewicht ist seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und

Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, da mit zunehmendem Alter auch seine

Fähigkeit, sich in der Frage, wo es leben möchte, einen eigenen, freien Willen

zu bilden, wachsen dürfte (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023,

E. 5.4). Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr

auszugehen (BGr, 11. Januar 2024, 5A_400/2023, E. 3.3.3 mit

Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person

das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 Ziff. 1

EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein

Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder

Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (Urteil des EGMR B.F. gegen

Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen

können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen.

Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I

21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Artikel 8 EMRK verschafft den

Familienmitgliedern das Recht, zusammenzuleben und in den Genuss ihrer

gegenseitigen Gesellschaft zu kommen (Urteil des EGMR Strand Lobben gegen

Norwegen vom 10. September 2019 [Nr. 37283/13, GC] § 202; vgl.

zum Ganzen BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.2.1).

Gemäss

konstanter Rechtsprechung des EGMR besteht das wesentliche Ziel von Art. 8

EMRK darin, den Einzelnen vor willkürlichen Massnahmen von staatlicher Seite zu

schützen (Abwehrrecht). Darüber hinaus kann es aber auch positive

Verpflichtungen geben, die sich aus einer wirksamen "Achtung" des

Familienlebens ergeben (Schutzpflichten). Die Grenzen zwischen den positiven

und negativen Verpflichtungen des Staates im Rahmen von Art. 8 EMRK lassen

sich zwar nicht genau festlegen. Die anwendbaren Grundsätze sind jedoch

ähnlich: In beiden Fällen muss eine faire Interessenabwägung zwischen den sich

gegenüberstehenden konkreten privaten und öffentlichen Interessen stattfinden,

und in beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen Ermessensspielraum

(Urteile des EGMR Pormes gegen Niederlande vom 14. Dezember 2020 [Nr. 25402/14,

GC] § 54; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]

§ 43 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5..2.2).

Als positive Verpflichtung haben die Staaten insbesondere

verfahrensrechtliche Regelungen zu schaffen, die ein wirksames Familienleben

ermöglichen. Allerdings kann die positive Verpflichtung auch in der erstmaligen

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung bestehen.

Der EGMR weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die tatsächliche

und rechtliche Situation einer aufenthaltsberechtigten Ausländerin und die

einer Ausländerin, die (erstmals) um ein Aufenthaltsrecht ersucht – selbst wenn

Letztere sich bereits seit mehreren Jahren im Land aufgehalten habe –, nicht

dieselbe sei. Die Kriterien für die Beurteilung, ob der Entzug einer

Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar sei, seien nicht

automatisch auf die Situation der erstmaligen Aufenthaltserteilung übertragbar.

Vielmehr sei in diesem Fall zu prüfen, ob die Behörden in Anbetracht der

Gesamtumstände nach Art. 8 EMRK verpflichtet waren, eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens im

Hoheitsgebiet zu ermöglichen (Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 4. Dezember

2012 [Nr. 12738/10, GK] § 105). Zur vorliegenden konkreten

Rechtsfrage hat sich der EGMR noch nicht geäussert (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai

2024, 2C_273/2023, E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht

hielt daran anknüpfend fest, dass in der Konstellation, wo es um die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung geht, mindestens so strenge Voraussetzungen gelten

müssen wie im Falle des umgekehrten Familiennachzugs. Namentlich dürfen keine

ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe gegen den Aufenthalt des

ausländischen Elternteils sprechen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit

Hinweisen; BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.7).

Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das

Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die

Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist,

auszureisen oder im Ausland zu bleiben. Minderjährige haben grundsätzlich dem

Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne

einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt

schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301

Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3)

regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten

Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er

über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4, BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 7. Mai 2017, 2C_76/2017 E. 3.2.3).

Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit

des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist

auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV

bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, wonach niemandem willkürlich

das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Deswegen

müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten

Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer

Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche

Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung

zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive

Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den

ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor,

was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches

Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon

auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem

Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass

im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein

privates Interesse, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an

einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2;

136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4; 135 I 143 E. 4.4).

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines

Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch

treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle

Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken

entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 131 I 166 E. 6.1). Das

Rechtsmissbrauchsverbot lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht

geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3). Nur stossendes, zweckwidriges

Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das

Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (vgl. BGr, 19. Mai 2011,

2C_841/2009, E. 2.4.1). Zu denken ist dabei an Lügengebäude und falsche,

täuschende Angaben, an Umgehungsanerkennungen bzw. -adoptionen oder

Umgehungsehen. Auch in solchen Fällen ist jedoch ausländerrechtlich dem Wohl

des Schweizer Kindes im Einzelfall jeweils sachgerecht und nicht

schematisierend Rechnung zu tragen; das Kindeswohl muss dem gegenläufigen

öffentlichen Interesse der Generalprävention und Missbrauchsbekämpfung

gegenübergestellt und sorgfältig abgewogen werden. Beziehungen oder

Verwandtschaftsverhältnisse, die ausschliesslich geschlossen oder begründet

werden, um der ausländischen Person die Einreise oder den Aufenthalt in der

Schweiz zu ermöglichen, verdienen als solche verfassungs- und

konventionsrechtlich keinen Schutz (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.4.2).

Ein bloss mutmassliches missbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten

Elternteils darf dem Schweizer Kind im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung

nicht entgegengehalten werden, solange sein zivilrechtlicher Status und die

daran geknüpften Rechtswirkungen fortbestehen (vgl. BGr, 19. Mai 2011,

2C_841/2009, E. 2.4.3). Nicht erhärtete Anhaltspunkte dafür, dass der

ausländische Elternteil versucht haben könnte, über das Kindsverhältnis ein

Anwesenheitsrecht zu erwirken, genügen für sich allein deshalb noch nicht, um

dem Interesse des Schweizer Kindes am Verbleib im Land in jedem Fall

vorzugehen. Erforderlich sind auch hier zusätzlich besondere, namentlich

ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe, welche die mit der Ausreise für

das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen.

Die Interessenabwägung ist in diesem Fall wegen Art. 3 Abs. 1 KRK

zwingend eine andere, als wenn der Aufenthalt des ausländischen Partners eines

Schweizer Gatten zur Diskussion steht; einem unmündigen Kind unter der

elterlichen Gewalt des ausländischen Ehepartners ist es kaum möglich, allein in

der Schweiz zu verbleiben, sondern dieses wird faktisch gezwungen, mit diesem

die Schweiz zu verlassen. Unter Integrationsgesichtspunkten erscheint es

allerdings als wenig sinnvoll, einem Schweizer Kind zuzumuten, im Ausland

aufzuwachsen und in Kauf zu nehmen, dass es nach einer – ihm nach der

Mündigkeit jederzeit offenstehenden – Rückkehr in die Schweiz mit den hiesigen

Verhältnissen nicht oder kaum vertraut ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 4.3).

Dass das (Klein-)Kind – als Schweizer Bürger – in den fraglichen

ausländerrechtlichen Verfahren in aller Regel nicht selber am Verfahren

beteiligt ist, erscheint bei dieser Rechtslage im Rahmen der vorzunehmenden

Interessenabwägung als irrelevant (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.4.3).

Schliesslich wird in dieser Konstellation vom sorgeberechtigten Elternteil auch

nicht verlangt, dass er in der Vergangenheit ein tadelloses Verhalten im Sinn

der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.1 und

6.2; 139 I 315 E. 2.2) an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.3;

vgl. zum Ganzen BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3). Eine

fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib des

sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes im

umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar

erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 10. September 2018,

2C_7/2018, E. 3.1).

4.

4.1 Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin 1

aufgrund ihrer jüngsten Tochter, welche aufgrund der Anerkennung der

Vaterschaft durch ihren Ex-Partner die Schweizer Staatsbürgerschaft erhielt und

somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt,

grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführerin 1

hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderung und Mahnung nach wie vor keinen

Sorgerechtsnachweis für ihre jüngste Tochter eingereicht. Es lässt sich deshalb

nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 das (alleinige) Sorgerecht

für ihre jüngste Tochter hat. Ihr kommt als Mutter jedoch von Gesetzes wegen

zumindest das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindsvater zu (Art. 296 Abs. 2

des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Der Kindsvater hat die Tochter anerkannt. Ob die

Ex-Partner dabei eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben haben,

ist nicht bekannt. Bis zu einer gemeinsamen Erklärung würde die elterliche

Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zukommen (Art. 298a ZGB). Unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin 1 die faktische Obhut hat. Das gemeinsame

Kind wird ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin 1 betreut, der

Kindsvater hat zumindest aktuell keinen Kontakt zu seiner Tochter. Es ist daher

vorliegend trotz fehlendem Sorgerechtsnachweis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1

zumindest das gemeinsame Sorgerecht zukommt. Die Betreuung der Tochter wird von

der Mutter sichergestellt, weshalb sie das Land grundsätzlich mit ihr zu

verlassen hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 17. November 2016,

2C_27/2016, E. 6.3.1). Die Tochter befindet sich in einem

anpassungsfähigen Alter. Ihr kommt mit zweieinhalb Jahren noch keine Fähigkeit

zu autonomer Willensbildung zu und es ist nicht von einer konstanten

Willenskundgebung auszugehen. In Übereinstimmung damit stellt der Entscheid der

Mutter über den Aufenthaltsort der Tochter grundsätzlich einen legitimen Grund

dar, die Niederlassungsfreiheit der Schweizer Tochter einzuschränken. Die

Tochter könnte ihre Niederlassungsfreiheit sodann grundsätzlich auch unabhängig

vom Aufenthalt der Mutter in der Schweiz ausüben, da ihr Vater Schweizer ist

und hier lebt. Der Kindsvater pflegt jedoch seit der Trennung von der Beschwerdeführerin 1

keinen Kontakt zu seiner Tochter und kommt auch finanziell nicht für sie auf.

Er teilte dem Migrationsamt mit E-Mail vom 19. Juni 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin 1

mit aller Macht versuche, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Sie

habe zunächst eine Hochzeit mit ihm forcieren wollen. Als er sich getrennt

habe, habe sie versucht, mit einer erfundenen Attacke, ein Aufenthaltsrecht zu

erhalten. Seine finanzielle Lage sei sehr schlecht, sodass er sie und die

Kinder nicht unterstützen könne. Sie habe ihm alsdann mitgeteilt, dass sie

keinen Kontakt zwischen ihm und der Tochter wünsche, da er ohnehin nicht ihr

biologischer Vater sei. Der Ex-Partner hat jedoch soweit ersichtlich keine

rechtlichen Schritte zur Aberkennung der Vaterschaft eingeleitet. Im Rahmen

einer ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung ist von den zivilrechtlichen

Vorgaben auszugehen und sind diese von den Migrationsbehörden anzuerkennen,

solange sie nicht auf den dort vorgesehenen Rechtswegen abgeändert wurden (vgl.

BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 3.4). Er gilt daher nach wie vor

als ihr Vater. Sodann ist aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1

unklar, ob der Kindsvater überhaupt über das (gemeinsame) Sorgerecht verfügt.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht von einer Betreuungsalternative in der

Schweiz auszugehen. Die Tochter ist

folglich auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen, um in der Schweiz zu

leben. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich deshalb zu Recht auf Art. 8

EMRK berufen. Die Verweigerung der Erteilung der Anwesenheitsberechtigung kommt

einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des

Familienlebens gleich. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1

geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze

der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig

ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in

dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.

BGE 135 I 156 E. 2.2.1).

4.2 Die

jüngste Tochter der Beschwerdeführerin hat als Schweizer Bürgerin ein

offenkundiges Interesse daran in der Schweiz zu leben und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten

und Lebensbedingungen zu profitieren. Als Schweizerin würde sie spätestens bei

Volljährigkeit selbständig hierher zurückkehren können. Müsste sie die Schweiz

heute verlassen, wäre bei einer solchen späteren Rückkehr vermehrt mit

Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, als wenn sie hier aufwächst. Das liegt

nicht im öffentlichen Interesse. (BGE 135 I 143 E. 4.3). Dem Wohl des Schweizer

Kindes ist im Einzelfall jeweils sachgerecht und nicht schematisierend Rechnung

zu tragen; das Kindeswohl muss dem gegenläufigen öffentlichen Interesse der

Generalprävention und Missbrauchsbekämpfung gegenübergestellt und sorgfältig

abgewogen werden (BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.4.2).

Es ist zu prüfen, ob ein negatives Verhalten der Beschwerdeführerin 1

vorliegt, welches das private Interesse des Schweizer Kindes zu überwiegen

vermöchte, mit diesem in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Anschuldigungen

des Ex-Partners der Beschwerdeführerin 1 bezüglich seiner Vaterschaft

blieben unbelegt und er gilt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung nach wie vor

als Vater der jüngsten Tochter. Solange keine Veränderungen im zivilrechtlichen

Status von Vater, Mutter und Tochter angeordnet worden sind, kann der Beschwerdeführerin 1

kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden. Die

Beschwerdeführerin 1 ist sodann strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September

2022 wegen Fälschung von Ausweisen etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- bestraft. Nur Verfehlungen von einer gewissen Schwere können

das Interesse des Schweizer Kindes überwiegen, mit dem sorgeberechtigten

Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 136 I 285 E. 5.2; BGr, 7. Juni

2010, 2C_660/2009, E. 2.2 und 2.3 [Verurteilung zu 10 Jahren wegen banden-

und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG]); Bagatelldelikte oder blosse

Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften gehören nicht dazu (BGE 136 I 285 E. 5.3). Die Verfehlung der Beschwerdeführerin 1 erreicht diese

Schwere nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib

entgegensteht: Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder werden seit dem 30. Mai

2023 ununterbrochen und vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Sie

werden monatlich mit rund Fr. 4'661.05 Fürsorgegeldern unterstützt. Die

Beschwerdeführerin 1 kann zurzeit mangels einer Bewilligung jedoch nicht

arbeiten, sie hat indes eine Zusicherung für eine Arbeitsstelle bei der Firma H AG

eingereicht, wonach die Firma sie nach Erhalt der Arbeitsbewilligung als

Raumpflegerin anstellen werde. Sodann ist eine Unterhaltsklage gegen den

Kindsvater der jüngsten Tochter hängig. Abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens

wird die Beschwerdeführerin 1 allenfalls zudem Unterhalt erhalten, was

ihre finanzielle Situation weiter entlasten würde. Sollte sie in der Schweiz

einer Arbeit nachgehen können, dürfte ihre Bedürftigkeit dahinfallen. Würde

sich dies nicht bestätigen, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen

Interessenabwägung – wiederum unter angemessener Berücksichtigung der

Interessen der Schweizer Tochter – die Aufenthaltsbewilligung allenfalls zu

widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, wessen sich die Beschwerdeführerin 1

bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.5).

4.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass aktuell keine besonderen – namentlich ordnungs- und

sicherheitspolizeilichen – Gründe vorliegen, welche die mit der Ausreise für

das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen würden (vgl.

BGE 136 I 285 E. 5.2). Der Beschwerdeführerin 1 ist daher im

umgekehrten Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesbezüglich

ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.4 Was die

Beschwerdeführenden 2 und 3 betrifft, kommt diesen grundsätzlich ebenfalls

ein von der Beschwerdeführerin 1 abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu, sofern die Beschwerdeführerin 1 auch

tatsächlich das Sorgerecht für die beiden hat. Im Rahmen seiner

Untersuchungspflicht forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1 mit

Schreiben vom 25. August 2022 deshalb unter Hinweis auf ihre

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) auf, einen durch die zuständige Schweizer

Vertretung (mit beglaubigter deutscher Übersetzung) bezüglich Echtheit

beglaubigten gerichtlichen Sorgerechtsnachweis für die Beschwerdeführenden 2

und 3 einzureichen. Mi Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1

die gerichtlichen Sorgerechtsnachweise ein und teilte dem Migrationsamt mit,

dass sie diese aus Kostengründen nicht ins Deutsche übersetzen lasse, dies

jedoch nachhole, falls dies unbedingt nötig sei. Mit Schreiben vom 5. Januar

2023 forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1 nochmals zur

Einreichung der gerichtlichen Sorgerechtsnachweis in beglaubigter deutscher

Übersetzung auf. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 nach erstreckter Frist

und zweiter Anfrage vom 14. März 2023 die geforderten Sorgerechtsnachweise

nicht einreichte, gewährte ihr das Migrationsamt am 18. April 2023 das

rechtliche Gehör. Unter erneutem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, forderte

es die Beschwerdeführerin nochmals auf die gerichtlichen Sorgerechtsnachweise

in beglaubigter deutscher Übersetzung bis am 9. Mai 2023 einzureichen,

ansonsten eine Bewilligungserteilung nicht Betracht komme. Innert der gewährten

Frist und bis heute reichte die Beschwerdeführerin 1 keine beglaubigten

und übersetzte Sorgerechtsnachweise für die Beschwerdeführenden 2 und 3

ein. Es kann deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie

auch das Sorgerecht für die Beschwerdeführenden 2 und 3 hat, was jedoch Voraussetzung

für eine Bewilligungserteilung wäre. Die Beschwerdeführerin 1 hat die

Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb den Beschwerdeführenden 2

und 3 keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (VGr, 24. November

2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).

Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung

der Beschwerde.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen in Bezug auf die Frage, ob den minderjährigen

Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist,

und obsiegen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführerin 1 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Trotzdem die Beschwerdeführenden

nur teilweise als obsiegend zu betrachten sind, rechtfertigt es sich, die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der

Beschwerdeführerin 1 steht aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte

Parteientschädigung zu welche mit je Fr. 1'000.- für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 VRG

in Verbindung mit § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 [GebV VGr]). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist

mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin 1 reduziert sich in diesem Umfang auf Fr. 2'223.80.

5.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu

prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von

der Sozialhilfe unterstützt werden, ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen.

Die Erhebung der Beschwerde war offensichtlich begründet und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig.

5.2.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar

2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

5.2.3

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden einen zeitlichen Aufwand von 14.2 Stunden aus, was bei dem

in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-

zu einer Entschädigung von Fr. 3'446.70 (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren als angemessen. Die für das

Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der

Mehrbetrag von Fr. 2'446.70 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführerin 1 auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei,

der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

wird gutgeheissen und Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

3. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bezüglich

der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird die Beschwerde abgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2023 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das

Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, in Verrechnung mit der bereits

empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1

wird auf Fr. 2‘223.80 auf reduziert.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8. Rechtsanwalt D

ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'446.70 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführenden;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration;

e) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).