VB.2024.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00060
29. Mai 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25366)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00060
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
C, geboren 2009, ist kasachische Staatsangehörige. Ihr
Vater, A, ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und
arbeitet seit rund zehn Jahren für die D AG. Mit Verfügung vom 6. August
2014 wurde ihr im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine Einreisebewilligung
für die Schweiz erteilt. Gemeinsam mit ihrer Mutter E und ihrem Halbbruder
reiste C am 20. Oktober 2014 in die Schweiz ein. Daraufhin wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt bis 23. September 2016
verlängert wurde. Nach der Trennung der Eltern kehrte C mit ihrer Mutter und
ihrem Halbbruder nach Kasachstan zurück. Die Ehe A/E wurde am 27. April
2016 geschieden. Am 5. November 2020 stellte A ein Familiennachzugsgesuch
für C. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch
um Einreise zum Verbleib beim Vater ab, weil die Frist für den Nachzug
abgelaufen sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegen würden. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 5. April 2023 stellte der Vater ein neues Gesuch um Nachzug seiner
Tochter. Das Migrationsamt wies das neue Gesuch am 3. August 2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und C der Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen des
Familiennachzugs zum Vater zu bewilligen. Eventualiter sei C gerichtlich zu
ihrer Lebenssituation und insbesondere den Lebensumständen im Haushalt ihrer
Mutter zu befragen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung
sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren.
Im Rahmen der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des
Migrationsamts G vom 15. Januar 2024 ein, mit welcher C ein Visum zur
Einreise in die Schweiz ausgestellt wurde, um am Institut F eine gymnasiale
Ausbildung zu absolvieren.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 setzte der
Abteilungspräsident der Vorinstanz und dem Migrationsamt Fristen zur
Einreichung von Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort. Dabei wurden die
Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass sie sich im Rahmen ihrer Stellungnahmen
auch zum Novum der Bewilligung des Ausbildungsaufenthalts im Kanton G äussern
könnten. Ferner könnten sich die Vorinstanzen auch zur Frage äussern, ob auf
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich überhaupt hätte
eingetreten werden müssen und inwieweit die erst nach der Fällung des
vorinstanzlichen Entscheids veränderte Bewilligungssituation der Tochter des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren überhaupt noch zu berücksichtigen
sei.
In der Folge verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Das Migrationsamt des Kantons G teilte dem
Verwaltungsgericht auf telefonische Anfrage mit, dass C am 29. Januar 2024
eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung im Kanton G erteilt worden sei. Die
Bewilligungskopie wurde als act. … zu den Akten genommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss
hierbei grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein und sowohl im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids
vorliegen (vgl. VGr, 31. Januar 2024, VB.2023.00716, E. 3.1.3). Fehlt
das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird
auf die Beschwerde nicht eingetreten; fällt es hingegen erst im Verlauf des
Verfahrens dahin, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.2
Fraglich
ist, ob das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs weggefallen ist, nachdem
seiner Tochter noch vor Einreichen der vorliegenden Beschwerde eine
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Kanton G erteilt wurde.
Eine Aufenthaltsbewilligung kann sich auf verschiedene
Rechtsgründe stützen; es gibt aber nur eine Aufenthaltsbewilligung (vgl.
BGr, 11. Mai 2015, 2C_1226/2013, E. 2.3). Die zum Zweck der Aus- und
Weiterbildung erteilte Aufenthaltsbewilligung ist zum vorübergehenden
Aufenthalt gedacht, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) Gewähr
für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben,
die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss
der Ausbildung wieder zu verlassen (VGr, 22. November 2023, VB.2022.00666,
E. 2.2; VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1). Zudem werden
Aus- oder Weiterbildungen gemäss Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in
der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27
AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr,
13.
März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Demgegenüber beruft sich der
Beschwerdeführer, der seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebt, auf einen
Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit Art. 44 AIG. Somit ist
der Aufenthalt zu Aus- und Weiterbildungszwecken mit einer prekäreren
Rechtsstellung verbunden als der Aufenthalt zwecks Familienvereinigung (vgl.
BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 1.3). Der Beschwerdeführer
weist damit ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheids, mit welcher ihm der Familiennachzug verweigert wurde, auf. Auf
seine Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Mit
Verfügung vom 6. April 2021 wurde das vormalige Gesuch um Nachzug von C
abgewiesen. Dabei prüfte das Migrationsamt das Gesuch im Licht der Praxis, dass
einem Kind die Nachzugsfrist nicht entgegengehalten werden kann, wenn es nach
einem erfolgten Nachzug die Schweiz verlässt und nach Ablauf der
Nachzugsfristen ein Gesuch um Wiedererteilung stellt. Vorausgesetzt sei jedoch,
dass kein Rechtsmissbrauch vorliege, das Kind erstmals frühzeitig nachgezogen
wurde und der Auslandaufenthalt nur kurz gedauert habe. Ein überjähriger Auslandaufenthalt
gelte in jedem Fall nicht als kurz. Da sich C nach ihrem früheren Aufenthalt in
der Schweiz vier Jahre und acht Monate in Kasachstan aufgehalten habe, habe der
Auslandaufenthalt deutlich mehr als ein Jahr betragen, weshalb die Frist für
ihren Nachzug abgelaufen sei. Wichtige Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug würden nicht vorliegen. Am 5. April 2023 stellte der Vater
ein neues Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt gelangte zum Schluss,
nach Verlassen der Schweiz habe sich C mehr als sieben Jahre im Ausland
aufgehalten, weshalb die Nachzugsfrist abgelaufen sei. Wichtige familiäre
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug würden nicht vorliegen.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung oder als neues Gesuch bezeichnet wird,
darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die
tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,
22.
November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Zur
Begründung des Gesuchs vom 5. April 2023 führte der Beschwerdeführer an,
es lägen inzwischen wesentlich veränderte tatsächliche Verhältnisse gegenüber
dem vormaligen Gesuch vor. Einerseits sei die Mutter von C mit den
zusammengerechnet fünf Kindern (drei eigene und zwei Stiefkinder) überfordert,
zumal ihr jetziger Ehemann zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden
sei. C lehne den straffälligen Stiefvater ab und sei nicht gewillt, im Haushalt
der Mutter zu verbleiben, in den in Zukunft, d. h. nach der allfälligen vorzeitigen Strafentlassung
im Jahr 2024, der straffällige Stiefvater zurückkehre. Die Eltern hätten daher
zum Wohl des Kinds entschlossen, dem Vater die alleinige elterliche Sorge zu
übertragen. Entgegen diesen Ausführungen lagen im Vergleich zur Beurteilung des
vormaligen Gesuchs, welches mit Verfügung vom 6. April 2021 abgewiesen
wurde, keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor. Denn zu berücksichtigen
sind nur allfällige gewichtige Sachverhaltsänderungen bezüglich der
Betreuungsverhältnisse im Heimatland des Kinds (vgl. BGr, 9. Mai 2006,
2A.476/2005, E. 3.4). Vorliegend lebte die Tochter des Beschwerdeführers
im Gesuchszeitpunkt nach wie vor im Haushalt ihrer Mutter, mit welcher sie im
Frühjahr 2016 ins Heimatland zurückgekehrt war. Dass die Mutter mit der
Betreuung der zusammengerechnet fünf Kinder (inkl. Stief- und Halbgeschwister
von C) überfordert sei, ist nicht hinreichend dargetan. Gewichtige Gründe, dass
die Mutter nicht mehr für ihre Tochter sorgen könnte, wie etwa schwerwiegende
gesundheitliche Einschränkungen, wurden nicht geltend gemacht. Insbesondere
erfolgte auch die Übertragung des Sorgerechts nicht vor dem Hintergrund, dass
die Mutter nicht mehr in der Lage wäre, die Tochter weiterhin zu betreuen.
Vielmehr wurde das Sorgerecht am 3. März 2023 "einvernehmlich,
friedlich und bewusst" bzw. im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern auf
den Kindsvater allein übertragen, weil dieser die Möglichkeit habe, dem Kind
ein besseres Leben, eine bessere Entwicklung, Bildung, Sport, ausserschulische
Aktivitäten usw. zu bieten. Ferner stellt auch die Straffälligkeit des
Stiefvaters, der wegen qualifizierten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt wurde, keine wesentliche neue Tatsache dar, welche die
Betreuungssituation im Heimatland unzumutbar erscheinen lassen würde. Somit hat
sich die Sachlage im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung
nicht in einer Art und Weise geändert, dass ein anderes Ergebnis
realistischerweise in Betracht gekommen wäre. Damit hätte das Migrationsamt auf
das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2023 gar nicht
eintreten dürfen und wäre von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nur
noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 23. Mai 2019,
VB.2019.00248, E. 2.5; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7).
3.4
Inzwischen
hat sich die Sachlage jedoch massgeblich geändert: Im Januar 2024 wurde der
Tochter des Beschwerdeführers im Kanton G eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck
der gymnasialen Ausbildung am Institut F erteilt. Der betreffende
Lebenssachverhalt realisierte sich somit erst nach dem Rekursentscheid und
konnte vom Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden
(vgl. dazu VGr, 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 3.4). Somit
konnten sich die Vorinstanzen noch nicht mit der neu erteilten Bewilligung an
die Tochter des Beschwerdeführers befassen. Nachdem sich ein
entscheidwesentliches Novum ergeben hat, drängt sich eine materielle
Neubeurteilung auf (vgl. VGr, 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 3.5).
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache aus
prozessökonomischen Gründen zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen: Das Migrationsamt hat unter dem Titel der Wiedererwägung zu
prüfen, ob für das Familiennachzugsgesuch nachträglich wichtige familiäre Gründe
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen (neuer bewilligter, legaler
Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz) bzw. ob ihr der
Kantonswechsel zum Zweck der Familienzusammenführung im Kanton Zürich zu
bewilligen sei (vgl. dazu VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00299, E. 3.6)
bzw. ob die Tochter allenfalls die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen (Art. 3
in Verbindung mit Art. 96 AIG) erfüllt (vgl. dazu VGr, 24. Mai
2023, VB.2023.00109, E. 3.7; VGr, 12. April 2023, VB.2023.00102, E. 3.4).
Bei dieser Sachlage muss auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf
Befragung seiner Tochter zur Lebenssituation und den Lebensumständen im
Haushalt ihrer Mutter nicht weiter eingegangen werden.
4.
4.1
Eine (Sprung-)Rückweisung
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).
Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG
statuierten Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die unterliegende
Partei und der Auferlegung einer Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im
Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
4.2
Dem
Beschwerdeführer ist aus der materiellen Beurteilung seines Gesuchs anstelle
eines Nichteintretensentscheids kein Rechtsnachteil erwachsen. Die vorliegende
Rückweisung erfolgt einzig aufgrund eines Novums, das sich nach dem
vorinstanzlichen Entscheid ereignet hat. Gestützt auf das Verursacherprinzip
muss es daher bei der vorinstanzlichen Verlegung der Kosten und Entschädigungen
sein Bewenden haben. Analoges gilt auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, nachdem sich das entscheidwesentliche Novum erst nach dem
vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat (vgl. dazu VGr, 1. Februar
2023, VB.2022.00739, E. 3.1.2; VGr, 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 4.2).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,
2.
November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
Migrationsamt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).