VB.2024.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00061
3. April 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25252)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00061
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA
Pöschwies, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Verbleib
in Sicherheitsabteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im vorzeitigen
Strafvollzug. Seit dem 21. März 2023 ist er dort in der
Sicherheitsabteilung 1 (SI 1) in Einzelhaft untergebracht.
B. Mit
Verfügung vom 20. September 2023 hiess Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch der JVA
Pöschwies um Verlängerung der Unterbringung von A in der SI 1 ab
21. September 2023 um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024
gut. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog das JuWe
die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
1.
Oktober 2023 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2023. Zudem ersuchte er um
Zusprechung von Schadenersatz, Sicherung von Videoaufnahmen, Einholung eines
Arztberichts, Erlass der Verfahrenskosten, (eventualiter) Einholung einer
Replik von Rechtsanwältin B, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Versetzung in eine neue Strafanstalt sowie um eine "Untersuchung von Amtes
wegen", eventualiter durch die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom
18.
Dezember 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositivziffer I). Soweit sie Rügen gegenüber der JVA
Pöschwies und deren Personal enthielt, überwies die Justizdirektion die
Rekursschrift zuständigkeitshalber zur Bearbeitung als Aufsichtsbeschwerde an
die Amtsleitung des JuWe (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten
auferlegte die Justizdirektion A, nahm sie infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse
(Dispositivziffern III und IV).
III.
Daraufhin gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse sei Dispositivziffer I der Verfügung der
Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und sei er unverzüglich
aus der Sicherheitsabteilung in den ordentlichen Vollzug zu versetzen. Daneben
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe
mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024. Mit Eingabe vom 21. März
2024.
(Datum des Poststempels) reichte Rechtsanwältin B auf telefonische
Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein. Weitere Eingaben
erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels
grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der Frage des
Verbleibs einer inhaftierten Person in der Sicherheitsabteilung handelt es sich
um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl.
BGE 147 IV 433 E. 2.3).
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat
(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und
praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil
im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34
E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel
müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw.
einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,
§ 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,
die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die
sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen
bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte
(BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi,
§ 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00243,
E. 3.1).
1.2.2
Der Beschwerdegegner verfügte den Verbleib des Beschwerdeführers in der
SI 1 um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024. Dieses Datum
ist mittlerweile verstrichen. Damit sind der Streitgegenstand und grundsätzlich
auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung
der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 während der
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen bzw. steht die
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Raum. Vorliegend stellt sich auch keine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Nachdem jedoch der Verbleib in der
Sicherheitsabteilung in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingriff
(vgl. hinten E. 2.4) und nicht bekannt ist, ob dieser – aufgrund einer
neuen Verfügung des Beschwerdegegners – weiterhin in der SI 1
untergebracht ist oder (bereits) in den Normalvollzug zurückversetzt wurde, ist
in diesem Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu
verzichten.
2.
2.1
Der
Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu
fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der
Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung
zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Einweisung eines Gefangenen
in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft stellt eine Sicherheitsmassnahme
dar. Die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf
gemäss Art. 78 StGB nur angeordnet werden bei Antritt der Strafe und zur
Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a),
zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion
(lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch
Gedankengut, welches die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen
kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen
(lit. d). Die Dauer der Einzelhaft wird durch das kantonale Recht geregelt
(VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00444, E. 2.2; Benjamin F. Brägger
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 78
N. 2).
2.2
Gemäss
§ 23a lit. d des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG; LS 331) kann eine inhaftierte Person zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung und Sicherheit in Einzelhaft
versetzt werden. Nach § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt die Justizvollzugsanstalt für
die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Gemäss § 7 der Hausordnung der
JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022) richtet sich die Anordnung
von Einzelhaft nach Art. 78 StGB und – im Vollzug einer Massnahme – nach
Art. 90 Abs. 1 StGB sowie § 23a lit. d StJVG. Länger
dauernde Einzelhaft wird nach § 9 der Hausordnung auf Antrag der
Anstaltsdirektion durch die einweisende Behörde angeordnet (Abs. 1
Satz 1). Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Anstaltsdirektion
vorsorglich bis zum Entscheid der einweisenden Behörde Einzelhaft anordnen
(Abs. 1 Satz 2). Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, sich zur Anordnung
der Einzelhaft zu äussern (Abs. 2). Die Anordnung von Einzelhaft ist auf
Gesuch des Gefangenen sowie periodisch vor Ablauf der angeordneten Dauer,
längstens aber alle sechs Monate, zu überprüfen. Abs. 1 und 2 sind
sinngemäss anwendbar (Abs. 3).
2.3
In der JVA
Pöschwies wird die Einzelhaft auf der SI 1 umgesetzt. Die Abteilung dient
(unter anderem) der sicheren Unterbringung Inhaftierter in Einzelhaft, von
denen eine Gefahr für das Personal und/oder die Mitgefangenen ausgeht. Bei
dieser Vollzugseinheit steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Die
SI 1 ist innerhalb der JVA Pöschwies die am meisten gesicherte Abteilung
mit dem restriktivsten Haftregime; die Haftbedingungen sind dementsprechend
streng. Die so untergebrachten Personen haben keinen direkten Kontakt zu den
anderen Insassen der JVA; unter Umständen wird toleriert, dass sich die
Insassen ohne Sichtkontakt über die Fenster der Einzelzellen hinweg
verständigen. Der Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal wird durch
die Einzelhaft grundsätzlich nicht eingeschränkt (VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00510, E. 3.3, mit Hinweisen).
2.4
Art. 78
lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen
somit die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung auch für eine längere Dauer
zu. Zu beachten ist indes, dass die Unterbringung in Einzelhaft aufgrund der
fehlenden sozialen (intramuralen) Interaktionen, der sehr eingeschränkten
Bewegungsfreiheit und des strengen Haftregimes gravierende Auswirkungen auf die
Gesundheit, insbesondere auf die psychische Gesundheit, der Inhaftierten haben
kann. Sie kann sich je nach Dauer und Ausgestaltung der konkreten
Haftbedingungen als menschenunwürdig erweisen und stellt grundsätzlich eine
Einschränkung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Mindestens bei der
sich wiederholenden Verlängerung der Einzelhaft sind deshalb strenge
Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen (VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00510, E. 3.2, mit Hinweisen; Brägger, BSK StGB I, Art. 78 N. 6).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 20. September 2023, die JVA
Pöschwies habe ihr Gesuch vom 18. September 2023 um Verlängerung der
Einzelhaft damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin fordernd
und ungeduldig verhalte. Ausserdem habe er in der Überprüfungsperiode mit
Verfügung vom 21. Juni 2023 mit zehn Tagen Arrest diszipliniert werden
müssen, da er sich am 20. Juni 2023 geweigert habe, den Spazierhof nach
Beendigung des Spaziergangs zu verlassen, und anschliessend das Personal mit
massiven Faustschlägen angegriffen habe. Gemäss dem Formular zur Überprüfung
des Aufenthalts in der SI 1 vom 7. September 2023 habe sich das
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal seit dem Eintritt in die
SI 1 zum Negativen verändert; stets hinterfrage er Weisungen und Regeln
und folge diesen auch nicht immer, sodass er weiterhin nicht als
gruppenvollzugstauglich angesehen werden könne. Dem Anhörungsprotokoll von
12.
September 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben die Regeln und Weisungen des Personals befolgen werde und die SI 1
momentan der einzige Platz in der JVA Pöschwies sei, der ihm passe. Vor diesem
Hintergrund stelle die SI 1 einen geeigneten Unterbringungsort für den
Beschwerdeführer dar, zumal dieses Setting aufgrund seines weiterhin
auffälligen und unberechenbaren Vollzugsverhaltens insbesondere gegenüber dem
Anstaltspersonal als unbedingt notwendig zu erachten sei. Ein Verbleib auf der
SI 1 erscheine zudem auch erforderlich und verhältnismässig, zumal ein
weniger strukturierter Rahmen bzw. ein Gruppenvollzug zur Möglichkeit der
Gefährdung seiner Mitinsassen bzw. des Betreuungspersonals führen würde.
3.2
3.2.1
Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 18. Dezember 2023, der
Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal werde durch die Einzelhaft
grundsätzlich nicht eingeschränkt. In der JVA Pöschwies ergäben sich täglich
Kommunikationsmöglichkeiten, etwa bei den Essensabgaben oder beim täglichen
Hofgang. Jedem in der SI 1 Inhaftierten würden individuelle soziale
Trainingsfelder und spezifische Betreuungsmethoden angeboten, beispielsweise
Therapiegespräche oder Schulunterricht. Gemäss der JVA Pöschwies sei in der
SI 1 die Toleranz bei Drohungen und Beschimpfungen von Gefangenen
gegenüber Mitarbeitenden gross und komme es insofern selten zu Rapportierungen.
Bei unsozialem Verhalten, Beleidigungen und verbalen Drohungen werde in der
Regel nicht unmittelbar reagiert, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit dem
Gefangenen das Gespräch gesucht (E. 3.3).
3.2.2
Weiter erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei im Vollzug durch
forderndes, unkooperatives, impulsives und teilweise bedrohliches und
aggressives Verhalten aufgefallen und mehrmals diszipliniert worden. Wiederholt
habe er das Anstaltspersonal beleidigt und tätlich angegriffen. Nachdem er am
10.
März 2023 einen Gruppenaufseher mit Kot beworfen habe, sei er mangels
Gruppenvollzugstauglichkeit in die SI 1 versetzt worden. Mit
Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023 sei er mit Arrest von zehn Tagen bestraft
worden, nachdem er sich am 20. Juni 2023 geweigert habe, den Spazierhof zu
verlassen, und Mitarbeiter mit Faustschlägen angegriffen habe. Gemäss dem
Formular zur Überprüfung des Aufenthalts in der SI 1 vom 7. September
2023.
habe das Personal am 31. August 2023 beobachtet, wie der
Beschwerdeführer während seines Spaziergangs gegen einen Betonpfeiler im
grossen Spazierhof uriniert habe. Darauf angesprochen, habe er angegeben, nicht
uriniert zu haben. Wenn er aber bei der "morgigen"
Gerichtsverhandlung von der Gesamtstrafe "den Drittel" nicht bekäme,
werde er sich an keinerlei Regeln mehr halten und dafür sorgen, dass täglich
ein Aufseher im Spital lande (E. 4.2).
3.2.3
Den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im aktuellen
Setting in der SI 1 prinzipiell gut "händelbar" sei. Jedoch habe
er Mühe mit gewissen Anweisungen und Regeln, sei sehr fordernd und mit
Entscheidungen oft nicht einverstanden. Immer wieder versuche er, den
Tagesablauf zu beeinflussen und nach seinen Wünschen zu gestalten, und verlange
er eine Sonderbehandlung. Komme man seinen Anliegen nicht nach, werde er
ausfällig und beschimpfe das Personal. Da die Einzelhaft rigide sei, werde
oftmals von Rapportierungen abgesehen. Stattdessen versuche man bei verbalen
Beleidigungen und Drohungen oder "noch tolerierbarem" Fehlverhalten,
mit dem Beschwerdeführer zu reden und an dessen Vernunft zu appellieren
(E. 4.3).
3.2.4
Seit dem Angriff auf die Betreuung im Normalvollzug im März 2023 und dem
Wechsel in die SI 1 hätten keine Gespräche zwischen der Sozialarbeiterin
und dem Beschwerdeführer mehr stattgefunden, weil dieser keinen Kontakt
gewünscht habe. Im September 2023 sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Telefongesprächs gegenüber der einweisenden Behörde ausfällig geworden
(E. 4.4).
3.2.5
Das problematische Vollzugsverhalten des Rekurrenten sei damit
"genügend erstellt". Sein Vorbringen, wonach er niemals Menschen
tätlich angreife, werde durch die Akten klar widerlegt. Auch sei ihm nicht zu
folgen, wenn er geltend mache, die JVA Pöschwies sei das Problem und nach einer
Versetzung in eine andere Anstalt gäbe es keine Probleme mehr. Tatsache sei
vielmehr, dass der Beschwerdeführer bisher in verschiedenen Einrichtungen Mühe
gehabt habe, sich an die Regeln zu halten und entsprechend negativ und grenzüberschreitend
aufgefallen sei. So scheine sich mit Blick auf sein früheres Verhalten in der
JVA Lenzburg nichts Signifikantes verändert zu haben. Der Beschwerdeführer habe
sich auch in der JVA Pöschwies als impulsiv und unberechenbar gezeigt und schrecke
in Situationen, in denen er emotional aufgewühlt sei, auch vor gewalttätigen
Angriffen nicht zurück. Soweit er zum wiederholten Male geltend mache, in der
JVA Pöschwies werde ihm eine ADHS-Medikation verweigert, sei einmal mehr
festzuhalten, dass die notwendige medizinische Versorgung und die
psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung in der JVA Pöschwies
grundsätzlich gewährleistet sei. Für eine Behandlung mit Ritalin mangle es an
einer eindeutigen, aktuellen Diagnose; eine Abklärung habe keinen
entsprechenden Befund ergeben. Derzeit sei jedoch ein neues Gutachten in Arbeit
und es könne davon ausgegangen werden, dass darin auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte ADHS-Erkrankung eingegangen werde (E. 4.5).
3.2.6
Dem Beschwerdegegner sei also zu folgen, wenn er den einstweiligen Verbleib
des Beschwerdeführers in der SI 1 mit enger Betreuung und Beobachtung zum
Schutz Dritter – namentlich von Personal und Mitinsassen – als weiterhin
erforderlich und verhältnismässig einstufe, umso mehr, als sich der
Beschwerdeführer von schweren Drohungen offensichtlich nicht distanziere. So
habe er beispielsweise im Rekurs festgehalten, dass "eine schlimme
Eskalation mit Todesfällen in Kauf genommen" werden müsse. Damit sei das
Personal einer Gefahr ausgesetzt und manifestiere der Beschwerdeführer eine
gefährliche Unberechenbarkeit. Weder mache der Beschwerdeführer substanziiert
geltend noch bestünden anderweitig Anhaltspunkte dafür, dass seine Haft durch
erschwerende Haftbedingungen gekennzeichnet wäre; von menschenunwürdigen
Haftbedingungen könne daher nicht ausgegangen werden (E. 4.6).
3.2.7
Nach dem Gesagten sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
Nichtsdestotrotz sei darauf hinzuarbeiten, dass eine Unterbringung in der
SI 1 nicht zum Dauerzustand werde. Ziel müsse bleiben, den
Beschwerdeführer sicher und schrittweise in ein offeneres Vollzugssetting zu
überführen und letztlich wieder erfolgreich in den Gruppenvollzug zu
integrieren (E. 4.7).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner
begründe seinen Entscheid "im Wesentlichen" mit dem Vorfall vom
20.
Juni 2023 (vgl. oben E. 3.1). Anders, als dies der
Beschwerdegegner darstelle, habe er – der Beschwerdeführer – das Personal
damals aber nicht angegriffen, sondern lediglich aus dem Teich heraus mit
Wasser bespritzt. Diesen habe er zu seinem Schutz aufgesucht, nachdem er sich
gewaltlos geweigert habe und danach vom Personal unter Androhung von Arrest
aufgefordert worden sei, den Hofgang zu beenden. Sechs Beamte in Vollmontur
hätten ihn anschliessend aus dem Wasser geholt, an den Händen und Füssen
gefesselt, in die Zelle verbracht, seine Kleider aufgeschnitten und ihn nackt
am Boden liegen lassen. Das Vorgehen der Beamten sei unverhältnismässig gewesen
und er habe sich dabei Verletzungen zugezogen. Bis auf die Vorgänge in der
Zelle seien die Geschehnisse auf Videos dokumentiert; diese seien beizuziehen.
Aufgrund des Vorfalls vom 20. Juni 2023 sei er mit einer 10-tägigen Arreststrafe
diszipliniert worden und seither bestehe ein erhebliches Misstrauen der JVA
Pöschwies ihm gegenüber. Die Sicherheitshaft beruhe mithin auf einem
unzutreffenden, einseitig ermittelten Sachverhalt.
3.3.2
Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen mangle es in der Einzelhaft an
Möglichkeiten für nennenswerte soziale Interaktionen und stünden ihm keine
individuellen Trainingsfelder oder sonstige spezifische Betreuungsangebote zu
Verfügung. Die seit nunmehr elf Monaten andauernde Einzelhaft sei an ihm nicht
spurlos vorbeigegangen. Vielmehr habe sie gravierende Auswirkungen auf seine
psychische Gesundheit gehabt, zumal er an einer – unbehandelten – ADHS leide,
die seine derzeitige Situation noch weiter belaste. Das Ergänzungsgutachten vom
15.
Januar 2024 habe eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt und
attestiere ihm ein hohes Bedürfnis an Autonomie. Zu beachten sei schliesslich,
dass ihm die Einzelhaft verunmögliche, sich die nötigen sozialen Kompetenzen
und Bewältigungsstrategien im Hinblick auf seine Entlassung aus dem
Strafvollzug anzueignen.
4.
4.1
Die
Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023, womit der Beschwerdeführer mit
Arrest von zehn Tagen bestraft wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der
Beschwerdeführer bestreitet nun jedoch mit Beschwerde, dass sich der
zugrundeliegende Vorfall so abgespielt haben soll, wie er in der
Disziplinarverfügung beschrieben ist. Wie es sich damit verhält, braucht
vorliegend indes nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn sich
nämlich die Dinge gemäss der Disziplinarverfügung zutrugen, hätte die Justizdirektion
den vom Beschwerdegegner angeordneten Verbleib des Beschwerdeführers in der
SI 1 – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – nicht bestätigen
dürfen. Es erübrigt sich daher auch, die Videoaufnahmen des Vorfalls
beizuziehen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Zur aufsichtsrechtlichen
Beurteilung der damaligen Vorgänge überwies die Justizdirektion die
Rekursschrift zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an die Amtsleitung des
Beschwerdegegners. Auch hierauf muss nicht näher eingegangen werden.
4.2
Der
Beschwerdeführer beschränkt sich mit Beschwerde darauf, den der
Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023 zugrundeliegenden Sachverhalt
infrage zu stellen. Der Beschwerdegegner bzw. die Justizdirektion erachteten
den Verbleib des Beschwerdeführers in der SI 1 indes nicht nur deswegen
für angezeigt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer durch forderndes,
unkooperatives, impulsives und teilweise bedrohliches und aggressives Verhalten
aufgefallen und habe er deswegen mehrmals diszipliniert werden müssen. Namentlich
mangle es ihm an der Gruppenvollzugstauglichkeit (vorn E. 3.1 und
E. 3.2.2). Tatsächlich kann den Akten entnommen werden, dass sich der
Beschwerdeführer mitunter unberechenbar verhielt, wiederholt Drohungen
äusserte, ausfällig wurde und sich der Umgang und die Vollzugsplanung mit ihm
daher generell äusserst schwierig und anspruchsvoll gestalten. Zu erwähnen ist
insofern insbesondere der Vorfall vom 10. März 2023, als der
Beschwerdeführer einen Aufseher mit Kot bewarf (vgl. dazu das Urteil
VB.2023.00262 des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023 [zur Publikation
vorgesehen]). Indes ist zu beachten, dass Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme
gemäss Art. 78 lit. b StGB – die anderen Tatbestände von Art. 78
StGB sind vorliegend nicht einschlägig – ausschliesslich zum Schutz des
Gefangenen oder Dritter angeordnet werden darf und sich ohne entsprechende
Gefährdung bei bloss "problematischem Vollzugsverhalten" und
"Gruppenvollzugsuntauglichkeit" angesichts der schweren Einschränkung
der persönlichen Freiheit der betroffenen Person in der Regel nicht
rechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer für sich selbst oder Mitinsassen eine
Gefahr darstellt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen dies die
Vorinstanzen geltend. Aber auch dass eine derart akute Gefährdung des Vollzugspersonals
vorliegen würde, welcher sich nur mittels Einzelhaft des Beschwerdeführers und
nicht auch in einem weniger restriktiven Setting begegnen liesse, konnten die
Vorinstanzen nicht überzeugend darlegen; eine vertiefte Prüfung der
Verhältnismässigkeit unter diesem Blickwinkel kann ihren Entscheiden jedenfalls
nicht entnommen werden. Daran ändern auch der Vorfall vom 10. März 2023
und die Drohungen des Beschwerdeführers nichts, wobei das Vollzugspersonal
solche – gerade aufgrund der Einzelhaft – bis zu einem gewissen Grad zu
tolerieren scheint (vgl. vorn E. 3.2.4). Die übrigen von den Vorinstanzen
angeführten Vorfälle vom 20. Juni 2023 und 31. August 2023 (vorn
E. 3.2.2) sind zwar Beispiele für das unkooperative und impulsive
Verhalten des Beschwerdeführers, ereigneten sich aber zu einem Zeitpunkt, als
sich der Beschwerdeführer bereits in Einzelhaft befand, und konnten dadurch
augenscheinlich nicht verhindert werden, zumal dem Beschwerdeführer auch in der
SI 1 Spaziergänge zustehen (Benjamin F. Brägger in: Ders. [Hrsg.],
Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, S. 201).
4.3
Wie dem
Formular zur Überprüfung des Aufenthalts auf der SI 1 vom
7.
September 2023 entnommen werden kann, veränderte sich das Verhalten des
Beschwerdeführers seit dem Eintritt in die SI 1 (weiter) zum Negativen.
Die Ursache hierfür mag wohl auch in den strengen Vollzugsbedingungen in der
SI 1 liegen. Überdies führte der Beschwerdeführer seit dem Wechsel in die
SI 1 keine Gespräche mehr mit der Sozialarbeiterin (vorn E. 3.2.4).
Die Vorinstanzen sind zwar wie erwähnt der Ansicht, der Aufenthalt in der
SI 1 sei der einzige Rahmen, in welchem der Persönlichkeit und dem
herausfordernden Verhalten des Beschwerdeführers begegnet werden könne (vgl.
vorn E. 3.2.3). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für diesen
schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers jedoch
nicht erfüllt. Zu beachten ist sodann, dass das im Rahmen des Strafverfahrens
vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebene, in der Zwischenzeit
erstattete Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 dem Beschwerdeführer
die Verdachtsdiagnose ADHS stellt. Der Beschwerdegegner wird diese Diagnose für
den weiteren Vollzug berücksichtigen und eine entsprechende Medikation des
Beschwerdeführers mindestens prüfen müssen. Allenfalls kann (bereits) damit den
Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden.
Jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers stellte dies eine mildere Massnahme
als die Einzelhaft dar, verlangt der Beschwerdeführer doch schon seit geraumer
Zeit die medikamentöse Behandlung seiner (angeblichen) ADHS (vgl. VGr,
21.
Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 4).
4.4
Zusammengefasst
erweist sich der – nunmehr schon ein Jahr dauernde – Verbleib des
Beschwerdeführers in der SI 1 als unrechtmässig.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung
der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 20. September 2023 sind aufzuheben. In Abänderung
von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom
18.
Dezember 2023 sind die Kosten des Rekursverfahrens von total
Fr. 610.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist der
Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer – soweit nicht bereits
erfolgt – aus der Einzelhaft zu entlassen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein
Betrag von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren
Entschädigung anzurechnen (unten E. 5.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 45).
5.3
Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.2
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3.3
Aufgrund der Akten (vgl. S. 73 f. des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich vom 11. Mai 2022) ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs
einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen und die grosse Bedeutung der Streitsache
Dispositiv
für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.3.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote
ausgewiesene Zeitaufwand von 13 Stunden und 25 Minuten Stunden erweist sich als
hoch, aber gerade noch angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von
Fr. 76.70 sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer
ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 3'273.70 zu entschädigen. Daran
anzurechnen ist die vom Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung (vorn
E. 5.1).
5.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember
2023 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 20. September 2023 werden aufgehoben
In Abänderung von Dispositivziffer IV der
Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 werden die Kosten des
Rekursverfahrens von total Fr. 610.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den
Beschwerdeführer aus der Einzelhaft zu entlassen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50
(Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die
Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin
B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit
total Fr. 1'652.20 (inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 %) aus der Kasse
des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.