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Entscheid

VB.2024.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00061

3. April 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25252)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00061

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVA

Pöschwies, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Verbleib

in Sicherheitsabteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im vorzeitigen

Strafvollzug. Seit dem 21. März 2023 ist er dort in der

Sicherheitsabteilung 1 (SI 1) in Einzelhaft untergebracht.

B. Mit

Verfügung vom 20. September 2023 hiess Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch der JVA

Pöschwies um Verlängerung der Unterbringung von A in der SI 1 ab

21. September 2023 um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024

gut. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog das JuWe

die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

1.

Oktober 2023 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2023. Zudem ersuchte er um

Zusprechung von Schadenersatz, Sicherung von Videoaufnahmen, Einholung eines

Arztberichts, Erlass der Verfahrenskosten, (eventualiter) Einholung einer

Replik von Rechtsanwältin B, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

Versetzung in eine neue Strafanstalt sowie um eine "Untersuchung von Amtes

wegen", eventualiter durch die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom

18.

Dezember 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie

darauf eintrat (Dispositivziffer I). Soweit sie Rügen gegenüber der JVA

Pöschwies und deren Personal enthielt, überwies die Justizdirektion die

Rekursschrift zuständigkeitshalber zur Bearbeitung als Aufsichtsbeschwerde an

die Amtsleitung des JuWe (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten

auferlegte die Justizdirektion A, nahm sie infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse

(Dispositivziffern III und IV).

III.

Daraufhin gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse sei Dispositivziffer I der Verfügung der

Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und sei er unverzüglich

aus der Sicherheitsabteilung in den ordentlichen Vollzug zu versetzen. Daneben

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 beantragte die

Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe

mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024. Mit Eingabe vom 21. März

2024.

(Datum des Poststempels) reichte Rechtsanwältin B auf telefonische

Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein. Weitere Eingaben

erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels

grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der Frage des

Verbleibs einer inhaftierten Person in der Sicherheitsabteilung handelt es sich

um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl.

BGE 147 IV 433 E. 2.3).

1.2

1.2.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und

praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil

im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34

E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel

müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw.

einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,

§ 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,

die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die

sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen

bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte

(BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi,

§ 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00243,

E. 3.1).

1.2.2

Der Beschwerdegegner verfügte den Verbleib des Beschwerdeführers in der

SI 1 um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024. Dieses Datum

ist mittlerweile verstrichen. Damit sind der Streitgegenstand und grundsätzlich

auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung

der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 während der

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen bzw. steht die

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Raum. Vorliegend stellt sich auch keine

Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Nachdem jedoch der Verbleib in der

Sicherheitsabteilung in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingriff

(vgl. hinten E. 2.4) und nicht bekannt ist, ob dieser – aufgrund einer

neuen Verfügung des Beschwerdegegners – weiterhin in der SI 1

untergebracht ist oder (bereits) in den Normalvollzug zurückversetzt wurde, ist

in diesem Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu

verzichten.

2.

2.1

Der

Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu

fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der

Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung

zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Einweisung eines Gefangenen

in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft stellt eine Sicherheitsmassnahme

dar. Die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf

gemäss Art. 78 StGB nur angeordnet werden bei Antritt der Strafe und zur

Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a),

zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion

(lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch

Gedankengut, welches die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen

kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen

(lit. d). Die Dauer der Einzelhaft wird durch das kantonale Recht geregelt

(VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00444, E. 2.2; Benjamin F. Brägger

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 78

N. 2).

2.2

Gemäss

§ 23a lit. d des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG; LS 331) kann eine inhaftierte Person zur Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung und Sicherheit in Einzelhaft

versetzt werden. Nach § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt die Justizvollzugsanstalt für

die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Gemäss § 7 der Hausordnung der

JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022) richtet sich die Anordnung

von Einzelhaft nach Art. 78 StGB und – im Vollzug einer Massnahme – nach

Art. 90 Abs. 1 StGB sowie § 23a lit. d StJVG. Länger

dauernde Einzelhaft wird nach § 9 der Hausordnung auf Antrag der

Anstaltsdirektion durch die einweisende Behörde angeordnet (Abs. 1

Satz 1). Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Anstaltsdirektion

vorsorglich bis zum Entscheid der einweisenden Behörde Einzelhaft anordnen

(Abs. 1 Satz 2). Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, sich zur Anordnung

der Einzelhaft zu äussern (Abs. 2). Die Anordnung von Einzelhaft ist auf

Gesuch des Gefangenen sowie periodisch vor Ablauf der angeordneten Dauer,

längstens aber alle sechs Monate, zu überprüfen. Abs. 1 und 2 sind

sinngemäss anwendbar (Abs. 3).

2.3

In der JVA

Pöschwies wird die Einzelhaft auf der SI 1 umgesetzt. Die Abteilung dient

(unter anderem) der sicheren Unterbringung Inhaftierter in Einzelhaft, von

denen eine Gefahr für das Personal und/oder die Mitgefangenen ausgeht. Bei

dieser Vollzugseinheit steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Die

SI 1 ist innerhalb der JVA Pöschwies die am meisten gesicherte Abteilung

mit dem restriktivsten Haftregime; die Haftbedingungen sind dementsprechend

streng. Die so untergebrachten Personen haben keinen direkten Kontakt zu den

anderen Insassen der JVA; unter Umständen wird toleriert, dass sich die

Insassen ohne Sichtkontakt über die Fenster der Einzelzellen hinweg

verständigen. Der Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal wird durch

die Einzelhaft grundsätzlich nicht eingeschränkt (VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00510, E. 3.3, mit Hinweisen).

2.4

Art. 78

lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen

somit die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung auch für eine längere Dauer

zu. Zu beachten ist indes, dass die Unterbringung in Einzelhaft aufgrund der

fehlenden sozialen (intramuralen) Interaktionen, der sehr eingeschränkten

Bewegungsfreiheit und des strengen Haftregimes gravierende Auswirkungen auf die

Gesundheit, insbesondere auf die psychische Gesundheit, der Inhaftierten haben

kann. Sie kann sich je nach Dauer und Ausgestaltung der konkreten

Haftbedingungen als menschenunwürdig erweisen und stellt grundsätzlich eine

Einschränkung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Mindestens bei der

sich wiederholenden Verlängerung der Einzelhaft sind deshalb strenge

Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen (VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00510, E. 3.2, mit Hinweisen; Brägger, BSK StGB I, Art. 78 N. 6).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 20. September 2023, die JVA

Pöschwies habe ihr Gesuch vom 18. September 2023 um Verlängerung der

Einzelhaft damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin fordernd

und ungeduldig verhalte. Ausserdem habe er in der Überprüfungsperiode mit

Verfügung vom 21. Juni 2023 mit zehn Tagen Arrest diszipliniert werden

müssen, da er sich am 20. Juni 2023 geweigert habe, den Spazierhof nach

Beendigung des Spaziergangs zu verlassen, und anschliessend das Personal mit

massiven Faustschlägen angegriffen habe. Gemäss dem Formular zur Überprüfung

des Aufenthalts in der SI 1 vom 7. September 2023 habe sich das

Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal seit dem Eintritt in die

SI 1 zum Negativen verändert; stets hinterfrage er Weisungen und Regeln

und folge diesen auch nicht immer, sodass er weiterhin nicht als

gruppenvollzugstauglich angesehen werden könne. Dem Anhörungsprotokoll von

12.

September 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben die Regeln und Weisungen des Personals befolgen werde und die SI 1

momentan der einzige Platz in der JVA Pöschwies sei, der ihm passe. Vor diesem

Hintergrund stelle die SI 1 einen geeigneten Unterbringungsort für den

Beschwerdeführer dar, zumal dieses Setting aufgrund seines weiterhin

auffälligen und unberechenbaren Vollzugsverhaltens insbesondere gegenüber dem

Anstaltspersonal als unbedingt notwendig zu erachten sei. Ein Verbleib auf der

SI 1 erscheine zudem auch erforderlich und verhältnismässig, zumal ein

weniger strukturierter Rahmen bzw. ein Gruppenvollzug zur Möglichkeit der

Gefährdung seiner Mitinsassen bzw. des Betreuungspersonals führen würde.

3.2

3.2.1

Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 18. Dezember 2023, der

Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal werde durch die Einzelhaft

grundsätzlich nicht eingeschränkt. In der JVA Pöschwies ergäben sich täglich

Kommunikationsmöglichkeiten, etwa bei den Essensabgaben oder beim täglichen

Hofgang. Jedem in der SI 1 Inhaftierten würden individuelle soziale

Trainingsfelder und spezifische Betreuungsmethoden angeboten, beispielsweise

Therapiegespräche oder Schulunterricht. Gemäss der JVA Pöschwies sei in der

SI 1 die Toleranz bei Drohungen und Beschimpfungen von Gefangenen

gegenüber Mitarbeitenden gross und komme es insofern selten zu Rapportierungen.

Bei unsozialem Verhalten, Beleidigungen und verbalen Drohungen werde in der

Regel nicht unmittelbar reagiert, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit dem

Gefangenen das Gespräch gesucht (E. 3.3).

3.2.2

Weiter erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei im Vollzug durch

forderndes, unkooperatives, impulsives und teilweise bedrohliches und

aggressives Verhalten aufgefallen und mehrmals diszipliniert worden. Wiederholt

habe er das Anstaltspersonal beleidigt und tätlich angegriffen. Nachdem er am

10.

März 2023 einen Gruppenaufseher mit Kot beworfen habe, sei er mangels

Gruppenvollzugstauglichkeit in die SI 1 versetzt worden. Mit

Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023 sei er mit Arrest von zehn Tagen bestraft

worden, nachdem er sich am 20. Juni 2023 geweigert habe, den Spazierhof zu

verlassen, und Mitarbeiter mit Faustschlägen angegriffen habe. Gemäss dem

Formular zur Überprüfung des Aufenthalts in der SI 1 vom 7. September

2023.

habe das Personal am 31. August 2023 beobachtet, wie der

Beschwerdeführer während seines Spaziergangs gegen einen Betonpfeiler im

grossen Spazierhof uriniert habe. Darauf angesprochen, habe er angegeben, nicht

uriniert zu haben. Wenn er aber bei der "morgigen"

Gerichtsverhandlung von der Gesamtstrafe "den Drittel" nicht bekäme,

werde er sich an keinerlei Regeln mehr halten und dafür sorgen, dass täglich

ein Aufseher im Spital lande (E. 4.2).

3.2.3

Den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im aktuellen

Setting in der SI 1 prinzipiell gut "händelbar" sei. Jedoch habe

er Mühe mit gewissen Anweisungen und Regeln, sei sehr fordernd und mit

Entscheidungen oft nicht einverstanden. Immer wieder versuche er, den

Tagesablauf zu beeinflussen und nach seinen Wünschen zu gestalten, und verlange

er eine Sonderbehandlung. Komme man seinen Anliegen nicht nach, werde er

ausfällig und beschimpfe das Personal. Da die Einzelhaft rigide sei, werde

oftmals von Rapportierungen abgesehen. Stattdessen versuche man bei verbalen

Beleidigungen und Drohungen oder "noch tolerierbarem" Fehlverhalten,

mit dem Beschwerdeführer zu reden und an dessen Vernunft zu appellieren

(E. 4.3).

3.2.4

Seit dem Angriff auf die Betreuung im Normalvollzug im März 2023 und dem

Wechsel in die SI 1 hätten keine Gespräche zwischen der Sozialarbeiterin

und dem Beschwerdeführer mehr stattgefunden, weil dieser keinen Kontakt

gewünscht habe. Im September 2023 sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines

Telefongesprächs gegenüber der einweisenden Behörde ausfällig geworden

(E. 4.4).

3.2.5

Das problematische Vollzugsverhalten des Rekurrenten sei damit

"genügend erstellt". Sein Vorbringen, wonach er niemals Menschen

tätlich angreife, werde durch die Akten klar widerlegt. Auch sei ihm nicht zu

folgen, wenn er geltend mache, die JVA Pöschwies sei das Problem und nach einer

Versetzung in eine andere Anstalt gäbe es keine Probleme mehr. Tatsache sei

vielmehr, dass der Beschwerdeführer bisher in verschiedenen Einrichtungen Mühe

gehabt habe, sich an die Regeln zu halten und entsprechend negativ und grenzüberschreitend

aufgefallen sei. So scheine sich mit Blick auf sein früheres Verhalten in der

JVA Lenzburg nichts Signifikantes verändert zu haben. Der Beschwerdeführer habe

sich auch in der JVA Pöschwies als impulsiv und unberechenbar gezeigt und schrecke

in Situationen, in denen er emotional aufgewühlt sei, auch vor gewalttätigen

Angriffen nicht zurück. Soweit er zum wiederholten Male geltend mache, in der

JVA Pöschwies werde ihm eine ADHS-Medikation verweigert, sei einmal mehr

festzuhalten, dass die notwendige medizinische Versorgung und die

psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung in der JVA Pöschwies

grundsätzlich gewährleistet sei. Für eine Behandlung mit Ritalin mangle es an

einer eindeutigen, aktuellen Diagnose; eine Abklärung habe keinen

entsprechenden Befund ergeben. Derzeit sei jedoch ein neues Gutachten in Arbeit

und es könne davon ausgegangen werden, dass darin auf die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte ADHS-Erkrankung eingegangen werde (E. 4.5).

3.2.6

Dem Beschwerdegegner sei also zu folgen, wenn er den einstweiligen Verbleib

des Beschwerdeführers in der SI 1 mit enger Betreuung und Beobachtung zum

Schutz Dritter – namentlich von Personal und Mitinsassen – als weiterhin

erforderlich und verhältnismässig einstufe, umso mehr, als sich der

Beschwerdeführer von schweren Drohungen offensichtlich nicht distanziere. So

habe er beispielsweise im Rekurs festgehalten, dass "eine schlimme

Eskalation mit Todesfällen in Kauf genommen" werden müsse. Damit sei das

Personal einer Gefahr ausgesetzt und manifestiere der Beschwerdeführer eine

gefährliche Unberechenbarkeit. Weder mache der Beschwerdeführer substanziiert

geltend noch bestünden anderweitig Anhaltspunkte dafür, dass seine Haft durch

erschwerende Haftbedingungen gekennzeichnet wäre; von menschenunwürdigen

Haftbedingungen könne daher nicht ausgegangen werden (E. 4.6).

3.2.7

Nach dem Gesagten sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

Nichtsdestotrotz sei darauf hinzuarbeiten, dass eine Unterbringung in der

SI 1 nicht zum Dauerzustand werde. Ziel müsse bleiben, den

Beschwerdeführer sicher und schrittweise in ein offeneres Vollzugssetting zu

überführen und letztlich wieder erfolgreich in den Gruppenvollzug zu

integrieren (E. 4.7).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner

begründe seinen Entscheid "im Wesentlichen" mit dem Vorfall vom

20.

Juni 2023 (vgl. oben E. 3.1). Anders, als dies der

Beschwerdegegner darstelle, habe er – der Beschwerdeführer – das Personal

damals aber nicht angegriffen, sondern lediglich aus dem Teich heraus mit

Wasser bespritzt. Diesen habe er zu seinem Schutz aufgesucht, nachdem er sich

gewaltlos geweigert habe und danach vom Personal unter Androhung von Arrest

aufgefordert worden sei, den Hofgang zu beenden. Sechs Beamte in Vollmontur

hätten ihn anschliessend aus dem Wasser geholt, an den Händen und Füssen

gefesselt, in die Zelle verbracht, seine Kleider aufgeschnitten und ihn nackt

am Boden liegen lassen. Das Vorgehen der Beamten sei unverhältnismässig gewesen

und er habe sich dabei Verletzungen zugezogen. Bis auf die Vorgänge in der

Zelle seien die Geschehnisse auf Videos dokumentiert; diese seien beizuziehen.

Aufgrund des Vorfalls vom 20. Juni 2023 sei er mit einer 10-tägigen Arreststrafe

diszipliniert worden und seither bestehe ein erhebliches Misstrauen der JVA

Pöschwies ihm gegenüber. Die Sicherheitshaft beruhe mithin auf einem

unzutreffenden, einseitig ermittelten Sachverhalt.

3.3.2

Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen mangle es in der Einzelhaft an

Möglichkeiten für nennenswerte soziale Interaktionen und stünden ihm keine

individuellen Trainingsfelder oder sonstige spezifische Betreuungsangebote zu

Verfügung. Die seit nunmehr elf Monaten andauernde Einzelhaft sei an ihm nicht

spurlos vorbeigegangen. Vielmehr habe sie gravierende Auswirkungen auf seine

psychische Gesundheit gehabt, zumal er an einer – unbehandelten – ADHS leide,

die seine derzeitige Situation noch weiter belaste. Das Ergänzungsgutachten vom

15.

Januar 2024 habe eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt und

attestiere ihm ein hohes Bedürfnis an Autonomie. Zu beachten sei schliesslich,

dass ihm die Einzelhaft verunmögliche, sich die nötigen sozialen Kompetenzen

und Bewältigungsstrategien im Hinblick auf seine Entlassung aus dem

Strafvollzug anzueignen.

4.

4.1

Die

Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023, womit der Beschwerdeführer mit

Arrest von zehn Tagen bestraft wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der

Beschwerdeführer bestreitet nun jedoch mit Beschwerde, dass sich der

zugrundeliegende Vorfall so abgespielt haben soll, wie er in der

Disziplinarverfügung beschrieben ist. Wie es sich damit verhält, braucht

vorliegend indes nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn sich

nämlich die Dinge gemäss der Disziplinarverfügung zutrugen, hätte die Justizdirektion

den vom Beschwerdegegner angeordneten Verbleib des Beschwerdeführers in der

SI 1 – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – nicht bestätigen

dürfen. Es erübrigt sich daher auch, die Videoaufnahmen des Vorfalls

beizuziehen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Zur aufsichtsrechtlichen

Beurteilung der damaligen Vorgänge überwies die Justizdirektion die

Rekursschrift zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an die Amtsleitung des

Beschwerdegegners. Auch hierauf muss nicht näher eingegangen werden.

4.2

Der

Beschwerdeführer beschränkt sich mit Beschwerde darauf, den der

Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023 zugrundeliegenden Sachverhalt

infrage zu stellen. Der Beschwerdegegner bzw. die Justizdirektion erachteten

den Verbleib des Beschwerdeführers in der SI 1 indes nicht nur deswegen

für angezeigt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer durch forderndes,

unkooperatives, impulsives und teilweise bedrohliches und aggressives Verhalten

aufgefallen und habe er deswegen mehrmals diszipliniert werden müssen. Namentlich

mangle es ihm an der Gruppenvollzugstauglichkeit (vorn E. 3.1 und

E. 3.2.2). Tatsächlich kann den Akten entnommen werden, dass sich der

Beschwerdeführer mitunter unberechenbar verhielt, wiederholt Drohungen

äusserte, ausfällig wurde und sich der Umgang und die Vollzugsplanung mit ihm

daher generell äusserst schwierig und anspruchsvoll gestalten. Zu erwähnen ist

insofern insbesondere der Vorfall vom 10. März 2023, als der

Beschwerdeführer einen Aufseher mit Kot bewarf (vgl. dazu das Urteil

VB.2023.00262 des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023 [zur Publikation

vorgesehen]). Indes ist zu beachten, dass Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme

gemäss Art. 78 lit. b StGB – die anderen Tatbestände von Art. 78

StGB sind vorliegend nicht einschlägig – ausschliesslich zum Schutz des

Gefangenen oder Dritter angeordnet werden darf und sich ohne entsprechende

Gefährdung bei bloss "problematischem Vollzugsverhalten" und

"Gruppenvollzugsuntauglichkeit" angesichts der schweren Einschränkung

der persönlichen Freiheit der betroffenen Person in der Regel nicht

rechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer für sich selbst oder Mitinsassen eine

Gefahr darstellt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen dies die

Vorinstanzen geltend. Aber auch dass eine derart akute Gefährdung des Vollzugspersonals

vorliegen würde, welcher sich nur mittels Einzelhaft des Beschwerdeführers und

nicht auch in einem weniger restriktiven Setting begegnen liesse, konnten die

Vorinstanzen nicht überzeugend darlegen; eine vertiefte Prüfung der

Verhältnismässigkeit unter diesem Blickwinkel kann ihren Entscheiden jedenfalls

nicht entnommen werden. Daran ändern auch der Vorfall vom 10. März 2023

und die Drohungen des Beschwerdeführers nichts, wobei das Vollzugspersonal

solche – gerade aufgrund der Einzelhaft – bis zu einem gewissen Grad zu

tolerieren scheint (vgl. vorn E. 3.2.4). Die übrigen von den Vorinstanzen

angeführten Vorfälle vom 20. Juni 2023 und 31. August 2023 (vorn

E. 3.2.2) sind zwar Beispiele für das unkooperative und impulsive

Verhalten des Beschwerdeführers, ereigneten sich aber zu einem Zeitpunkt, als

sich der Beschwerdeführer bereits in Einzelhaft befand, und konnten dadurch

augenscheinlich nicht verhindert werden, zumal dem Beschwerdeführer auch in der

SI 1 Spaziergänge zustehen (Benjamin F. Brägger in: Ders. [Hrsg.],

Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, S. 201).

4.3

Wie dem

Formular zur Überprüfung des Aufenthalts auf der SI 1 vom

7.

September 2023 entnommen werden kann, veränderte sich das Verhalten des

Beschwerdeführers seit dem Eintritt in die SI 1 (weiter) zum Negativen.

Die Ursache hierfür mag wohl auch in den strengen Vollzugsbedingungen in der

SI 1 liegen. Überdies führte der Beschwerdeführer seit dem Wechsel in die

SI 1 keine Gespräche mehr mit der Sozialarbeiterin (vorn E. 3.2.4).

Die Vorinstanzen sind zwar wie erwähnt der Ansicht, der Aufenthalt in der

SI 1 sei der einzige Rahmen, in welchem der Persönlichkeit und dem

herausfordernden Verhalten des Beschwerdeführers begegnet werden könne (vgl.

vorn E. 3.2.3). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für diesen

schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers jedoch

nicht erfüllt. Zu beachten ist sodann, dass das im Rahmen des Strafverfahrens

vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebene, in der Zwischenzeit

erstattete Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 dem Beschwerdeführer

die Verdachtsdiagnose ADHS stellt. Der Beschwerdegegner wird diese Diagnose für

den weiteren Vollzug berücksichtigen und eine entsprechende Medikation des

Beschwerdeführers mindestens prüfen müssen. Allenfalls kann (bereits) damit den

Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden.

Jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers stellte dies eine mildere Massnahme

als die Einzelhaft dar, verlangt der Beschwerdeführer doch schon seit geraumer

Zeit die medikamentöse Behandlung seiner (angeblichen) ADHS (vgl. VGr,

21.

Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 4).

4.4

Zusammengefasst

erweist sich der – nunmehr schon ein Jahr dauernde – Verbleib des

Beschwerdeführers in der SI 1 als unrechtmässig.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung

der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 20. September 2023 sind aufzuheben. In Abänderung

von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom

18.

Dezember 2023 sind die Kosten des Rekursverfahrens von total

Fr. 610.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist der

Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer – soweit nicht bereits

erfolgt – aus der Einzelhaft zu entlassen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein

Betrag von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) als

angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren

Entschädigung anzurechnen (unten E. 5.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 45).

5.3

Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.2

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3.3

Aufgrund der Akten (vgl. S. 73 f. des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich vom 11. Mai 2022) ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs

einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen und die grosse Bedeutung der Streitsache

Dispositiv

für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.3.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote

ausgewiesene Zeitaufwand von 13 Stunden und 25 Minuten Stunden erweist sich als

hoch, aber gerade noch angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von

Fr. 76.70 sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer

ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 3'273.70 zu entschädigen. Daran

anzurechnen ist die vom Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung (vorn

E. 5.1).

5.4 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember

2023 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 20. September 2023 werden aufgehoben

In Abänderung von Dispositivziffer IV der

Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 werden die Kosten des

Rekursverfahrens von total Fr. 610.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den

Beschwerdeführer aus der Einzelhaft zu entlassen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50

(Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die

Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin

B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit

total Fr. 1'652.20 (inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 %) aus der Kasse

des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.