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Entscheid

VB.2024.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00064

11. Juli 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25498)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00064

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Baukommission Wädenswil,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung und

Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer diverser Wohnbauten und Ökonomiebauten

in der Landwirtschaftszone in Wädenswil, wo er einen nicht-zonenkonformen

landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Mit Gesamtverfügung vom 6. Dezember

2022 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich A unter anderem die

raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für einen Stall auf der gemeinsamen

Grenze der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 (C-Weg 03 in Wädenswil).

Weiter wurde die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für den auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 04 errichteten Sitzplatz verweigert. Mit dem

koordiniert eröffneten Beschluss vom 20. Juni 2023 verweigerte die

Baubehörde Wädenswil für die erwähnten Bauten die nachträglichen

Baubewilligungen und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

innert drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide liess A am 24. Juli 2023

Rekurs an das Baurekursgericht erheben und beantragen, dass ihm die

nachträgliche Baubewilligung für den Sitzplatz zu erteilen und eventualiter der

Wiederherstellungsbefehl aufzuheben sei. Weiter liess er beantragen, dass der

Wiederherstellungsbefehl betreffend den Stall aufzuheben sei. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 ab

(Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt und es wurde

ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern II und III).

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. Dezember

2023.

liess A mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Er liess dieselben Anträge wie vor Baurekursgericht

stellen. Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen zur

erneuten Sachverhaltsabklärung mittels Augenscheins; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Zusätzlich liess er

einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht beantragen. Mit Eingabe vom 14. Februar

2024.

beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Mit

Schreiben vom 20. Februar 2024 verzichtete die Baukommission Wädenswil auf

eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beantragte die

Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf

den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 28. Februar 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum

Entscheid berufen. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 22

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700)

gelten Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtig. Darunter sind jene

künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen zu verstehen, die

in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über

die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich

erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen

(BGE 123 II 256 E. 3). Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV; LS 700.2) umfasst der Begriff

"Bauten und Anlagen" im Sinne des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG; LS 700.1) unter anderem Bauten, die im Boden eingelassen oder mit

einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind,

die Umgebung durch Luft- oder Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien

Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die

grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben – erst recht in der

Landwirtschaftszone – allgemein bekannt ist (BGr, 23. März 2018,

1C_347/2017, E. 6.3).

2.2

Die Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz der Raumplanung in der

Schweiz dar (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG; BGE 141 II 245 E. 2.1;

BGr, 7. März 2012, 1C_351/2011, E. 7.2). Gemäss Art. 16 Abs. 1

RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis

des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem

ökologischen Ausgleich. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden

bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die

nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Mit

Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde können solche Bauten und Anlagen

erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,

sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt

die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c

Abs. 2 und 5 RPG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist

gemäss Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000.

(RPV; SR 700.1), dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in

Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch

die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden

sind. Als solche gelten in erster Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem

materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt oder geändert wurden, als

mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung

von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1).

Ob für eine Baute eine Baubewilligung vorlag, ist somit nicht massgebend,

solange die Baute dem materiellen Recht entsprach.

2.3

Der

Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen

Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG

weiter konkretisiert. Danach gilt eine Änderung als teilweise und eine

Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage

einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei

Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42

Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung

der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt

der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2

RPV). Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist

unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42

Abs. 3 Satz 1 RPV). Auch wenn einer der Tatbestände von Art. 24c Abs. 4 RPG (zeitgemässe Wohnnutzung,

energetische Sanierung, bessere Einpassung in die Landschaft) erfüllt ist,

befreit dies im Grundsatz nicht vom Erfordernis der Wesensgleichheit.

Entsprechend steht im Verordnungsrecht das Identitätserfordernis nach wie vor

an erster Stelle (BGr, 3. April 2017, 1C_312/2016, E. 3.1). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die Änderung bei

einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der

Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt

werden und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die

Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 127 II 215 E. 3a f.).

In die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere

Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl

Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die

Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt. Bei der Beurteilung des

äusseren Erscheinungsbilds ist entscheidend, ob das geplante Bauprojekt

bezüglich Gebäudeform, Stil und Gestaltung wesentlich vom bestehenden Gebäude

abweicht (BGr, 3. April 2017, 1C_312/2016, E. 3.2).

2.4

Gemäss § 341 PBG ist bei materiell rechtswidrigen Bauten der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen. Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann

nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz

oder teilweise) ausgeschlossen sein; insbesondere, wenn die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6).

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nach der Rechtsprechung

unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist

oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn

der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung

stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen

öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6). Eine Berufung

auf guten Glauben fällt dabei nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei

zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur

Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf die

Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig

gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen

Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen

(BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu vermeiden, dass der Bauherr

vollendete Tatsachen schafft und unter Berufung auf das Prinzip der

Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beanspruchen kann (vgl.

VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00040, E. 8.1). Im Licht der jüngsten

Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht diese Grundsätze

weiter verschärft hat und Gutglaubenskonstellationen lediglich durch Ansetzung

einer längeren Wiederherstellungsfrist Rechnung getragen haben will (BGE 147 II 309 E. 5.6; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00856, E. 6.2 f.).

2.5

Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den ordnungsgemässen Vollzug

des Raumplanungsrechts massgebendes Gewicht zu (BGE 136 II 359 E. 6, auch

zum Folgenden). Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht

beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der fundamentale

raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet

infrage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige

Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher

grundsätzlich beseitigt werden. Bei nicht bloss geringfügigen Verstössen gegen

den Trennungsgrundsatz hat insofern die Wiederherstellung die Regel zu bilden,

wobei auch erhebliche Kosten grundsätzlich kein Hindernis darstellen (VGr, 6. Februar

2020, VB.2019.00356, E. 3.1). In einem jüngsten Grundsatzentscheid stellte

das Bundesgericht klar, aus dem Trennungsgrundsatz, welcher Verfassungsrang

aufweise, ergebe sich eine bundesrechtliche Pflicht der zuständigen kantonalen

und kommunalen Behörden, die Beseitigung formell und materiell rechtswidriger

Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die

rechtswidrige Nutzung über lange Zeit nicht entdeckt bzw. beanstandet wurde

(BGE 147 II 309 E. 5.4 f.)

2.6

Die Frage

nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50

Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a VRG befugt ist. Allerdings

ist mit der Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und privaten

Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, bei der den

verfügenden Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den

die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen (VGr, 8. Dezember

2022, VB.2022.00049, E. 2.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

zunächst sinngemäss, dass das Verlegen der Natursteinplatten und damit des

Sitzplatzes (Kat.-Nr. 04) einen bewilligungspflichtigen Vorgang darstelle.

Der Sitzplatz besteht aus grossen Natursteinplatten. Er befindet sich auf einer

natürlichen Anhöhe und weist eine Fläche von ca. 30 m2 auf.

Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Fläche, die den Boden

versiegelt und entsprechend verdichtet. Wie das "Orthofoto SWISSIMAGE

2019" zeigt, tritt der Sitzplatz durchaus prominent in Erscheinung und

liegt inmitten von Grünflächen (www.gis.zh.ch). Es handelt sich beim Sitzplatz

um eine Baute im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG, welche

bewilligungspflichtig ist (vorne E. 2.1). Die Rüge erweist sich als

unbegründet.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Sitzplatz für sich selbst gestützt auf Art. 24c

Abs. 1 RPG zu bewilligen sei, zumal eine Sitzbank mit Steinplattenweg

bereits vor 1972 bestanden habe. So bestehe seit 1963 ein "Bödeli"

und ebenso das Gartenhaus. Die einzige Änderung, die er nach 1972 vorgenommen

habe, sei die Befestigung der Rasenfläche vor der Sitzbank mit den

Natursteinplatten. Damit falle der Sitzplatz (5,20 m x 4,30 m) mit grossem

Natursteinplattenbelag unter die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c

Abs. 2 RPG.

3.3

Aus den

Karten "Orthofoto ZH 2015/16 Frühjahr" und "Orthofoto SWISSIMAGE

2019" ergibt sich, dass der Sitzplatz in der heutigen Ausgestaltung

zwischen 2015 und 2019 erbaut wurde. In den Karten "Orthofoto SWISSIMAGE

2010", "Orthofoto ZH 2014/15 Sommer" und "Orthofoto ZH

2015/16 Frühjahr" sind lediglich das Gartenhaus und der Steinplattenweg

ersichtlich. Eine Sitzbank lässt sich nicht erkennen. In den Karten

"Historische Luftbilder" von 1981 (Bild 1981_015_2501.tif) und 1986

(Bild 1986_213_0879.tif) sind klarerweise keine baulichen Strukturen im Bereich

des Sitzplatzes erkennbar. So fehlen das Gartenhaus, der angebliche

Steinplattenweg und eine Sitzbank. Vielmehr handelte es sich zu jener Zeit um

eine durchgehende Grünfläche. Erst im Luftbild von 1991 (Bild 1991_102_0165.tif)

sind in diesem Bereich bauliche Strukturen erkennbar. Dabei handelt es sich

vermutlich um das Gartenhaus mit Steinplattenweg. Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers entstanden die Bauten und Anlagen im Bereich des Sitzplatzes

damit erst zwischen 1986 und 1991 (zum Ganzen www.gis.zh.ch).

3.4

Auch die

eingereichten Fotografien mit der Sitzbank vermögen keine Zweifel hieran zu

wecken, zumal es sich um undatierte Bilder handelt und der Aufnahmeort

unbekannt ist. Zudem wird in den Bauplänen der Sitzplatz als neu ausgewiesen

und nicht als bestehend gekennzeichnet.

3.5

Zusammenfassend

existierte der Sitzplatz im Zeitpunkt der Zuweisung des Landes zur Nichtbauzone

noch nicht (vgl. vorne E. 2.2). Damit fällt die erweiterte

Besitzstandsgarantie nach Art. 24c Abs. 1 RPG für den Sitzplatz –

respektive die Sitzbank – ausser Betracht.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Sitzplatz nach Massgabe der

erweiterten Besitzstandsgarantie des Wohnhauses gemäss Art. 24c Abs. 1

und 2 RPG bewilligungsfähig sei. Das Baurekursgericht und die

Beschwerdegegnerinnen verneinen dies mit dem Argument, dass hierbei die

Identität der Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV nicht gewahrt

werde. Die dafür entwickelte 7-m-Regel werde beim Sitzplatz um ein Mehrfaches

überschritten (Abstand vom Wohnhaus 19 bis 25 m). Dabei handle es

sich um einen Richtwert, dessen Überschreitung die vorliegenden Umstände nicht

zu rechtfertigen vermöchten. Auch bestehe eine näher beim Wohnhaus gelegene

Grünfläche, die sich ebenfalls für einen Sitzplatz eignen würde. Damit spreche

die Rechtsgleichheit und das Gebot des Erhalts von Fruchtfolgeflächen gegen

eine Ausdehnung der 7-m-Regel.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie vor

Baurekursgericht. Er rügt, dass die 7-m-Regel zu starr angewendet worden sei

und dies zu einer Ermessensunterschreitung führe. So seien die weiteren

Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die vorliegend für die Identität der Baute

sprächen. Zudem ordne sich der Sitzplatz als historisch gewachsenes Element gut

ein, sei stark eingewachsen in die Umgebung und trete daher kaum in

Erscheinung. Auch sei dem Verlust von Fruchtfolgeflächen kein grosses Gewicht

beizumessen.

4.3

Das

Baurekursgericht führte dazu aus, dass es sich bei der 7-m-Regel nicht um eine

starre Regelung handle, sondern um einen Richtwert. Dieser sei vorliegend

jedoch derart stark überschritten, dass die Umstände des Einzelfalls eine

Abweichung nicht zu rechtfertigen vermöchten. Eine Prüfung der konkreten

Verhältnisse erübrige sich daher. Des Weiteren bestehe im Nahbereich des

Wohnhauses ein geeigneter Platz, der als Sitzplatz ausgestaltet werden könnte.

Die regelmässig verlangte räumliche Beschränkung sei im Sinne der

Rechtsgleichheit, der Rechtssicherheit, der Interessen der Raumplanung sowie

zur Erhaltung der Fruchtfolgefläche zu schützen.

4.4

Der

Beschwerdeführer vermag mit seiner überwiegend appellatorischen Kritik nicht

darzutun, inwiefern die Ausführungen des Baurekursgerichts fehlerhaft wären. So

liegt insbesondere keine Ermessensunterschreitung vor, zumal die Frage der

Identität der Baute eine Rechtsfrage darstellt, welche das Verwaltungsgericht

grundsätzlich frei überprüfen kann. Dabei ist jedoch den Beschwerdegegnerinnen

ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen (vorne E. 2.6). Vorliegend

haben die Beschwerdegegnerinnen ihren Beurteilungsspielraum denn auch nicht

über- oder unterschritten, wie das Baurekursgericht korrekterweise festhielt.

So bestätigte das Bundesgericht kürzlich die 7-m-Regel als Richtwert für

zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone. Diese Regel ist nicht

grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. BGr, 13. März 2020, 1C_439/2018, E. 4.4).

Auch in der Handhabung dieser Regel im vorliegenden Fall ist keine

Rechtsverletzung zu erkennen. Das Baurekursgericht prüfte denn auch trotz der

starken Überschreitung des 7-m-Abstands zum Wohnhaus weitere konkrete Umstände.

Inwiefern die 7-m-Regel die Rechtsgleichheit verletzen soll, ist ebenfalls

nicht ersichtlich, dient die Regel doch gerade der Sicherstellung einer

rechtsgleichen Behandlung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im

Einzelfall. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit vermag der Beschwerdeführer

nicht rechtsgenügend darzutun.

4.5

Die

weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach der Sitzplatz stark in die

Umgebung eingewachsen, daher kaum wahrnehmbar sei und überdies ein historisches

Element bilde (vorne E. 4.2), erweisen sich nicht als stichhaltig.

Massgebender Vergleichszustand ist der Zustand am 1. Juli 1972 bei der

Zuweisung des Wohnhauses zum Nichtbaugebiet (vorne E. 2.2 f.). Im

LUBIS-Luftbild vom 20. Juli 1944 (Datei

"lubis-luftbilder_schwarzweiss_000-316-979_2056.tif"; abrufbar unter:

www.swisstopo.admin.ch/de/anwendung-lubis) und den erwähnten Karten

"Historische Luftbilder" von 1981 (Bild 1981_015_2501.tif) und 1986

(Bild 1986_213_0879.tif) ist erkennbar, dass der künftige Ort des Sitzplatzes

keineswegs stark eingewachsen und gut einsehbar war. Zudem wird der Sitzplatz

von drei Seiten her durch den D-Weg und den E-Weg vom eigentlichen Wohnhaus

abgegrenzt. Zwischen dem Wohnhaus und dem Sitzplatz befand sich zusätzlich noch

eine Baumreihe, welche nach der Strasse folgte. Damit ist der Sitzplatz (in

seiner heutigen Ausgestaltung) im Zeitpunkt von 1972 nicht räumlich dem

Wohnhaus zuzuordnen. Vielmehr liegt er auf der grünen Wiese durchaus abseits

des Wohnhauses, wodurch Fruchtfolgeflächen verloren gingen (vorne E. 4.2 f.).

Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, dass der Bereich zwischen Sitzplatz

und Strasse für die Bepflanzung mit Kirschbäumen im Rahmen eines

obstwirtschaftlichen Versuchs von 1970 genutzt wurde. Bei einem Sitzplatz mit

Natursteinplatten von ca. 30 m2 Grösse auf einer grünen Wiese

abseits des Wohnhauses (19 bis 25 m Abstand), welcher überdies durch eine

Kirschbaumreihe sowie einen Weg von diesem getrennt wird, kann von der Wahrung

der Identität des Wohnhauses nicht die Rede sein. Die vorliegende Lage und

Ausgestaltung des Sitzplatzes widerspricht dem Konzentrationsprinzip nach Art. 1

Abs. 2 lit. abis und b RPG, welches besonders in der

Landwirtschaftszone zu beachten ist (vgl. BGr, 16. Dezember 2015,

1C_17/2015, E. 3.2), zumal diese nach dem Trennungsgrundsatz von Art. 1

Abs. 1 Satz 1 RPG grundsätzlich ein Nichtbaugebiet darstellt und

freizuhalten ist (Art. 16 Abs. 1 RPG). Auch wäre die Identität der

Wohnbaute weiterhin zu wahren, selbst wenn eine bessere Einpassung in die

Landschaft nach Art. 24c Abs. 4 RPG vorläge (vorne E. 2.3).

4.6

Zusammenfassend

lässt sich der Sitzplatz nicht nach Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG

bewilligen, da die Identität des Wohnhauses nicht gewahrt bleibt. Damit erweist

sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt

weiter, die Sache sei an das Baurekursgericht zur Vornahme eines Augenscheins

zurückzuweisen, um die Wahrung der Identität abzuklären. Indem das

Baurekursgericht einen Augenschein unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) verletzt worden. Zudem beantragt der Beschwerdeführer einen

Augenschein durch das Verwaltungsgericht. Vorliegend erübrigt sich jedoch ein

Augenschein nach § 70 i.V.m. § 7 Abs. 1 VRG bereits deshalb,

weil der massgebende Vergleichszustand zur Bestimmung der Identität des

Wohnhauses jener am 1. Juli 1972 ist (vorne E. 2.2 f.) und sich

dieser anlässlich eines Augenscheins nicht ermitteln liesse. Der

Vergleichszustand am 1. Juli 1972 ergibt sich vielmehr aus den

Luftaufnahmen und den in den Akten liegenden Planunterlagen. Indem das

Baurekursgericht auf das vorliegend untaugliche Beweismittel eines Augenscheins

verzichtete, verletzte es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Aus

den genannten Gründen erübrigt sich selbstredend auch die Durchführung eines

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.

6.

6.1

Da für den

Sitzplatz keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebaubewilligung erteilt werden

kann, erweist sich dieser als materiell rechtswidrig. Zudem wurde er ohne

Baubewilligung erstellt und ist damit auch formell rechtswidrig. Es ist

folglich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, wobei die

Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vorne E. 2.4 ff.). Vorliegend

handelte der Beschwerdeführer bösgläubig, musste er doch in der

Landwirtschaftszone bei einer versiegelten Fläche von ca. 30 m2 von

der Bewilligungspflicht des Sitzplatzes ausgehen und darf diese wie erwähnt als

allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Ansicht des Beschwerdeführers,

wonach er nicht – beziehungsweise nur geringfügig – bösgläubig gewesen sei, ist

daher nicht zu folgen. Damit kommt den Interessen des Beschwerdeführers im

Rahmen der Interessenabwägung eine geringere Bedeutung zu (vorne E. 2.4).

6.2

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands unverhältnismässig sei. Für eine Verlegung des

Sitzplatzes würden Kosten in der Höhe von Fr. 20'000.- anfallen. Ein

anderer geeigneter Standort für den Sitzplatz finde sich ohnehin nicht. Die

privaten Interessen wögen daher äusserst schwer. Dagegen stehe lediglich das

öffentliche Interesse des Einordnungsgebots nach Art. 3 Abs. 2 lit. b

RPG, wobei keine negative optische Wirkung der Natursteinplatten auszumachen

sei. Ansonsten sei das öffentliche Interesse nicht definiert worden, zumal es

sich nicht um ein Schutzgebiet, sondern lediglich um normales

Landwirtschaftsland handle. Den Fruchtfolgeflächen komme kein grosses Gewicht

zu.

6.3

Der

Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das öffentliche

Interesse an der Beseitigung von rechtswidrigen Bauten in der

Landwirtschaftszone besteht im Trennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1

RPG, der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV sowie ganz allgemein

in der Durchsetzung des materiellen Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1 BV).

Dem Trennungsgrundsatz kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein

fundamentales Gewicht zu (vorne E. 2.2). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist überdies auch dem Erhalt der Fruchtfolgeflächen nach Art. 3

Abs. 2 lit. a RPG ein grosses Gewicht beizumessen (vgl. BGE 134 II 217 E. 3.3). Die eher geringen finanziellen Interessen des Beschwerdeführers

vermögen diese gewichtigen öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen, zumal es

sich wie erwähnt um eine formell und materiell rechtswidrige Baute handelt und

der Beschwerdeführer bösgläubig handelte. Weitere entgegenstehende Interessen

vermag der Beschwerdeführer sodann nicht vorzubringen und solche sind auch

nicht erkennbar. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Sitzplatzes als

verhältnismässig erachtete.

7.

7.1

Streitig

ist ferner die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Stalls gemäss § 341 PBG (vorne Ziff. I). Unbestritten ist, dass es sich beim Stall um eine

formell rechtswidrige Baute handelt, welche ohne die notwendige Baubewilligung

erstellt wurde. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig sei. Der Stall

könne vom Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher selbst in nur 10 Autominuten

Entfernung einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe, als Pächter übernommen

werden. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen dem Standort

des Stalls entgegenstünden. Der Ziegenstall sei nicht freistehend, zumal er in

das Gehöft des Beschwerdeführers eingebettet sei. Ebenso liesse sich die

Bewirtschaftung des Ziegenstalls durch den Beschwerdeführer selbst bewerkstelligen.

Der Wiederherstellungsbefehl sei deswegen einstweilen auszusetzen, zumal die

Frage, ob der Ziegenstall als Teil des Betriebs des Sohns der Ehefrau des

Beschwerdeführers bewilligt werden kann, nicht im vorliegenden Verfahren zu

klären sei.

7.2

Das

Baurekursgericht hielt dazu fest, mit der Baudirektion sei darauf hinzuweisen,

dass die angedachte Übernahme des Stalls durch einen auswärtigen Landwirt nicht

in Betracht falle. Dem stehe Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV entgegen.

Der Rückbau des Stalls erweise sich als verhältnismässig. Dass die

Wiederherstellungsfrist nicht rechtmässig sei, mache der Beschwerdeführer

darüber hinaus nicht geltend.

7.3

Landwirtschaftszonen

sollen nach dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75

Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG),

der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) und den

Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und d RPG von

Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Dieser im öffentlichen

Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei

der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick

auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV

vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen von Bauten, welche räumlich

vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt sind, ist zu vermeiden,

wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb dieses

Siedlungsgebiets sprechen (BGr, 9. September 2010, 1C_550/2009, E. 6.4

und 6.4.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2).

7.4

Die

Dispositiv

Einwände des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, den Standort des

Ziegenstalls in 10 Autominuten Entfernung vom Zentrum des landwirtschaftlichen

Betriebs des beabsichtigten Pächters – dem Sohn der Ehefrau des

Beschwerdeführers – zu rechtfertigen. Vielmehr sprechen gewichtige öffentliche

Interessen klarerweise gegen den bei richtiger Betrachtung abgelegenen Standort

des Ziegenstalls. Massgebendes Betriebszentrum wäre diesfalls der

landwirtschaftliche Betrieb des Pächters und nicht das Gehöft des

Beschwerdeführers, zumal letzterer gerade keine Landwirtschaft mehr betreibt

und deshalb eine Bewilligung gemäss Art. 16a RPG ausser Betracht fällt.

Der Einwand des Beschwerdeführers ist sodann lediglich hypothetischer Natur,

zumal von einem durch den Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichten

Baugesuch im erwähnten Sinne bislang nichts bekannt geworden ist und auch im

jetzigen Zeitpunkt nichts diesbezüglich Konkretes vorgebracht wird. Es ist

damit nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht zum Schluss gelangte,

dass eine nachträgliche Baubewilligung für die zonenkonforme Nutzung des

Ziegenstalls in dieser Konstellation ausgeschlossen ist und sich daher auch die

Einräumung einer längeren Wiederherstellungsfrist nicht aufdränge. Damit erweist

sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch bezüglich des

Ziegenstalls als verhältnismässig.

8.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist ihm

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 4'505.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

d) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).