VB.2024.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00067
12. September 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25635)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00067
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1969) ist ein italienischer Staatsbürger. Er
reiste am 16. Oktober 2017 in die Schweiz ein. Am 2. Oktober 2018 zog
er aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden in den Kanton Zürich und erhielt hier
am 18. Oktober 2018 eine bis am 22. Oktober 2022 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem Februar 2022 bezieht A Sozialhilfe.
Am 18. August 2022 stellte A ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ab September 2022 war er dauerhaft
arbeitsunfähig und am 26. Mai 2023 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung an. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das
Verlängerungsgesuch von A mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 ab und wies
ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 17. November 2023 erhobenen Rekurs
von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 ab
und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.
III.
A erhob am 1. Februar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner sei festzustellen, dass der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und er während des Verfahrens in der
Schweiz aufenthaltsberechtigt sei, und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 stellte
die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von A von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 6. Februar 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 10. September 2024 liess der
Rechtsvertreter von A dem Gericht seine Honorarnote zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz
aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 6 ff. Anhang I FZA).
2.3
Die
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein
deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes
Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den
ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch
aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)
Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,
SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,
2C_1007/2020, E. 2.1).
3.
3.1
Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer,
die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.2
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA
verliert eine ausländische Person bei unfreiwilliger Beendigung der
Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Arbeitnehmerstatus und damit ihr
Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann diesen Status aber verlieren,
wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres
Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr
Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie
ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze
Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr,
20.
Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4).
3.3
Die vor Inkrafttreten von Art. 61a AIG am
1.
Januar 2018 begründete Rechtsprechung zum Verlust des
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bestimmte, dass von fehlenden
Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, wenn eine ursprünglich
unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person 18 Monate arbeitslos
geblieben ist und sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat
(vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1;
beide mit Verweis auf BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3).
Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate
weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Diese
Regelung gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis
aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder
Invalidität beendet wurde (Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.4
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein
bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden
sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers
haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem
anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die
unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb
des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den
Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121
E. 3.6.2).
3.5
Vorliegend
ist zunächst umstritten, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine letzte
dauerhafte Anstellung verloren hat. Aus den Akten ergibt sich hierzu das
Folgende:
3.5.1
Der Beschwerdeführer arbeitete von April 2021 bis zum 19. November
2021.
im Stundenlohn für die C GmbH und verdiente dabei monatlich
durchschnittlich rund Fr. 3'200.-. Auf entsprechende Anfrage des
Migrationsamts sowie gegenüber dem Sozialamt gab er an, die Stelle sei ihm
gekündigt worden, weil er krank geworden sei. Hingegen erfasste die
Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) im Rahmen
des am 6. Januar 2022 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des
Beschwerdeführers durchgeführten Erstgesprächs den folgenden Protokolleintrag:
"Kündigungsdetails: Er hat mir aber dann im Gespräch einen
Aufhebungsvertrag infolge unentschuldigter Absenz überreicht. Er ist damit
nicht einverstanden. Es gab aber bereits eine Verwarnung vom 29.9.21, welche
scheinbar keine Besserung brachte. […]". In der Verfügung vom
8.
Februar 2022 betreffend Einstellung in der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Anspruchsberechtigung, erwog das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dass den
Akten zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer am 9. November 2021 per
22.
November 2021 gekündigt worden sei.
Nachdem ihm am 25. Mai
2023.
die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war,
brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2021 Probleme mit der
Wirbelsäule gehabt und legte dieser Stellungnahme zahlreiche medizinische Unterlagen
bei. Aus dem für den relevanten Zeitpunkt einzig relevanten Dokument, dem
Bericht des Spitals D zur Konsultation vom 8. September 2021, geht
hervor, dass der Beschwerdeführer in der Woche vor der Konsultation wegen
Rückenschmerzen krankgeschrieben gewesen sei und Schmerzmittel eingenommen
habe. Jedoch habe er auch an diesem Tag die Arbeit wegen der starken
Rückenschmerzen verlassen müssen. Ihm wurde darauf ein Lumbovertebralsyndrom
mit akuter Schmerzexazerbation diagnostiziert, weitere Schmerzmittel verschrieben
und er wurde bis zum 10. September 2021 krankgeschrieben. Als Beilage zu
seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. E ins Recht, welche ihm
eine Arbeitsunfähigkeit vom 10. November 2021 bis und mit
26.
November 2021 bescheinigen.
3.5.2
Der Beschwerdegegner erwog hierzu in der Ausgangsverfügung, bei dieser
Ausgangslage sei von einer freiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. So sei er zwar auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am
22.
November 2021 noch bis am 26. November 2021 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen, weshalb sein Aufenthaltsrecht gestützt auf
Art. 61a Abs. 5 AIG nicht sofort untergegangen sei. Die danach
bestehende Untätigkeit auf dem Arbeitsmarkt sei jedoch nicht mehr auf gesundheitlich
bedingte Einschränkungen zurückzuführen, sondern auf seine Unzuverlässigkeit
und fehlende Motivation. So habe der Beschwerdeführer keine
Arbeitslosenentschädigung erhalten, weil er Unterlagen nicht einreichte und das
AWA habe ihn mit insgesamt 21 Einstelltagen sanktioniert. Der Beschwerdeführer
habe somit seine Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt und damit
unmittelbar per Dezember 2021 seine Arbeitnehmereigenschaft verloren.
3.5.3
Die Vorinstanz erwog in Abweichung hiervon, es sei von einer unfreiwilligen
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nicht erstellt sei jedoch,
dass das Arbeitsverhältnis mit der C GmbH aufgrund vorübergehender oder
dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, respektive infolge Krankheit beendet worden
sei. Der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang zwischen gesundheitlichen
Problemen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beweisen können, womit
er die Folgen der Beweislosigkeit trage. Da er nach Ende des
Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft nicht wieder erlangt habe, sei
sein Aufenthaltsrecht in Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG sechs
Monate später am 22. Mai 2022 erloschen.
3.6
In
Würdigung der Akten ist vorliegend nicht von einer freiwilligen
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab November 2021 auszugehen. Auch wenn
die genauen Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH
unklar bleiben, ist nicht leichthin davon auszugehen, dass die Arbeitslosigkeit
dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen hätte. So ist unbestritten, dass
die Kündigung von der Arbeitgeberin ausging, was gegen eine Freiwilligkeit
vonseiten des Beschwerdeführers spricht. So scheint auch der Bundesrat bei der
Konzeption von Art. 61a AIG davon ausgegangen zu sein, dass jede
Entlassung der ausländischen Person einer unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG gleichkommt (Botschaft
vom 4. März 2016 zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2016
3007.
ff., 3055; vgl. auch Silvia Hunziker/Selina Sigerist, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],
2.
A, Bern 2024, Art. 61a N. 32). Auch wenn man, wie der
Beschwerdegegner, abgesehen hiervon weitere Umstände berücksichtigen wollte, gälte
Folgendes: Zwar gelang es dem Beschwerdeführer nach Ende dieses
Arbeitsverhältnisses nicht mehr, nachhaltig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
und zu halten, und verschiedene Versuche der Arbeitsvermittlung schlugen fehl.
Doch lässt dies den Schluss, dass er freiwillig arbeitslos geworden sei, nicht
zu. So ist nicht erstellt, dass dieser Misserfolg ausschliesslich auf das
Verhalten und die Motivation des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Den
Akten sind diesbezüglich zwar zahlreiche Mitteilungen der Sozialarbeiterin F
der Gemeinde G an das Migrationsamt zu entnehmen, in der sie den
Beschwerdeführer mehrfach der Faulheit und der Simulation bezichtigt und ihm
unterstellt, Stellen "selbstverschuldet in den Sand [zu setzen]". Erstellt
ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer – wenn auch allenfalls auf externen
Druck hin – immer wieder versuchte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und sich
der Arbeitsvermittlung nicht vollständig entzog. Folglich ist der
Beschwerdeführer unfreiwillig arbeitslos geworden und hat er seine
Arbeitnehmereigenschaft nicht unmittelbar nach Verlust der Arbeitsstelle bei
der C GmbH verloren (vgl. oben E. 3.2).
3.7
Hingegen
kann bei dieser unklaren Situation rund um die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der C GmbH auch nicht von
einer krankheitsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von
Art. 61a Abs. 5 AIG ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht
erwog, sind den Akten abgesehen von den diesbezüglichen Behauptungen des
Beschwerdeführers lediglich Arztzeugnisse von September und November 2021 zu
entnehmen, welche vorübergehende Krankschreibungen des Beschwerdeführers
bestätigen, wobei die Krankschreibung im November 2021 erst auf den
10.
November 2021 und damit den ersten Tag nach Aussprache der Kündigung
erfolgte. Demgegenüber steht die Aktennotiz des RAV, in welcher festgehalten
wird, dass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unentschuldigte Absenzen
zugrunde lagen.
Der Untersuchungsgrundsatz bestimmt, dass die Behörden den
Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen. Er wird jedoch durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459,
E. 3.3, und 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.4). Im
vorliegenden Fall wäre es für den Beschwerdeführer möglich gewesen ein
allfälliges Kündigungsschreiben oder die Aufhebungsvereinbarung, ein
Arbeitszeugnis oder eine Bestätigung des damaligen Arbeitgebers, aus dem der
Kündigungsgrund hervorgeht, einzureichen. Dies unterliess er jedoch trotz
Wissen um die Relevanz dieser Frage. Folglich ist nicht von einer
krankheitsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen und
Art. 61a Abs. 5 AIG gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
3.8
Dem
Beschwerdeführer wurde nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH
am 22. November 2021 keine Arbeitslosenentschädigung mehr ausbezahlt. Dies
scheint teilweise durch den Bezug von Taggeldern bei einer früheren Arbeitslosigkeit
und weiterlaufender Rahmenfrist sowie teilweise durch Einstelltage begründet zu
sein. Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da
der Aufschub des Erlöschens des Aufenthaltsrechts nach Art. 61a Abs. 4
AIG allein von der Zahlung von Arbeitslosenentschädigungen und nicht von der
Anspruchsberechtigung abhängt. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Norm
besteht kein Raum für eine andere Auslegung. Entsprechend erlosch das
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits mit Ablauf der Sechsmonatsfrist nach
Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG.
3.9
Zwar hat der Beschwerdeführer auch nach dem
November 2021 vereinzelt wieder gearbeitet und an Arbeitsvermittlungsprogrammen
teilgenommen. Hierbei verdiente er im März 2022 Fr. 893.50, im April 2022
Fr. 2'473.85, im Juli 2022 Fr. 573.25 und im August 2022
Fr. 2'014.90 (zum August 2022 auch …), was im Monatsschnitt von März bis
August 2022 Fr. 992.60 ergibt. Dieser Durchschnittslohn liegt zwar etwas
über der vom Bundesgericht statuierten Marginalitätsschwelle von Fr. 600.-
bis Fr. 800.- (BGr, 25. Juni 2024, 2C_198/2024, E. 3.4 mit
Hinweis). Dennoch ist aber mit Blick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit
vornehmlich um vermittelte und befristete Arbeitseinsätze auf Abruf und im
Stundenlohn handelte, die mit einer entsprechenden Unsicherheit einhergehen,
nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem
Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft einräumen würde, auszugehen (vgl.
BGr, 25. Juni 2024, 2C_198/2024, E. 3.4 – 2. August 2022,
2C_114/2022, E. 7 – 3. Juni 2016, 2C_9872015, E. 6.2).
3.10
Als
Zwischenresultat ist damit festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 61a
Abs. 4 AIG das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sechs Monate nach
der Beendigung seines letzten relevanten Arbeitsverhältnisses, das heisst am
22.
Mai 2022, erloschen ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht nun jedoch geltend, die starre Fristenregelung von
Art. 61a Abs. 4 AIG könne vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, da
sie im Widerspruch zum Freizügigkeitsabkommen stehe.
4.2
Das
Bundesgericht hat nach Inkrafttreten von Art. 61a AIG zunächst erwogen, der
Gesetzgeber habe mit dieser Norm die ursprüngliche Praxis zum FZA im nationalen
Recht kodifiziert (BGE 147 II 1 E. 2.1.4; BGr, 21. August 2020,
2C_519/2020, E. 3.2.3 mit Verweis auf die Botschaft), was auch dessen
erklärte Absicht war (Botschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des
Ausländergesetzes, BBl 2016 3007 ff., 3075 Ziff. 6.2.2). In
aktuelleren Entscheiden äusserte sich das Bundesgericht neu etwas
zurückhaltender und sprach nur noch davon, dass die Praxis mit Art. 61a
AIG kodifiziert werden "sollte" (BGr, 12. Juni 2024, 2C_16/2023,
E. 3.2 – 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4 – 23. November
2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1).
4.3
Im Urteil
BGE 147 II 1 (= Pra. 110 [2021] Nr. 127) erwog das Bundesgericht auf
entsprechende Rüge hin explizit, dass die Regelung von Art. 61a
Abs. 1 AIG, wonach das Aufenthaltsrecht eines
EU/EFTA-Aufenthaltsberechtigten mit Kurzaufenthaltsbewilligung sechs Monate
nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ende, mit dem
Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist (BGE 147 II 1 E. 2.4.4). Dies
begründete es im Wesentlichen damit, dass im ersten Aufenthaltsjahr das Ende
eines Arbeitsverhältnisses, das weniger als zwölf Monate gedauert hat, immer
unter die Regelung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I
FZA (Verbleiberecht von sechs Monaten zur Kenntnisnahme von Stellenangeboten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) fällt, welche als lex specialis im
ersten Aufenthaltsjahr des EU/EFTA-Aufenthaltsberechtigten der Regelung von
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA (grundsätzlicher Fortbestand der
Aufenthaltsbewilligung, sofern die Arbeitslosigkeit unfreiwillig ist) vorgeht
(BGE 147 II 1 E. 2.4.2).
4.4
Zur
Vereinbarkeit der Fristen gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG, welche bei der
unfreiwilligen Beendigung von Arbeitsverhältnissen von ausländischen Personen,
die sich seit länger als zwölf Monaten in der Schweiz aufhalten, anwendbar
sind, mit dem Freizügigkeitsabkommen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 und
6.
Anhang I FZA) hat sich das Bundesgericht bislang nicht geäussert. Es hat
aber jeweils in Fällen, bei denen der Fristablauf im Sinn von Art. 61a
Abs. 4 AIG zu prüfen war, weiterhin auch die Anspruchsgrundlagen des
Freizügigkeitsabkommens berücksichtigt (vgl. für eine Übersicht bei
Hunziker/Sigerist, Art. 61a N. 42).
4.5
Hervorzuheben
ist hierbei das Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021, in welchem es die vom
dortigen Beschwerdeführer explizit aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit von
Art. 61a Abs. 4 AIG mit dem Freizügigkeitsabkommen offengelassen hat.
Dies begründete es damit, dass in jenem Fall nebst Ablauf der in Art. 61a
Abs. 4 AIG statuierten Frist von nur sechs Monaten (da der
Beschwerdeführer darüber hinaus keine Arbeitslosenentschädigungen erhielt) der
Beschwerdeführer auch im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 6 Anhang I
FZA seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte. Es habe nicht mehr von
ernsthaften Aussichten auf Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausgegangen
werden können. Zu diesem Schluss gelangte das Bundesgericht unter
Berücksichtigung davon, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
lediglich fünf Monate gedauert hatte und dieser bereits zuvor wiederholt und
längere Zeit arbeitslos und abwechslungsweise auf Arbeitslosengelder sowie nach
der Aussteuerung wiederholt auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen gewesen
war (BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.2 und 4.6).
Aus diesem Urteil ergibt sich,
dass "die fehlenden ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle",
welche die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erlöschen lassen
(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 und oben E. 3.2), nicht
ausschliesslich dann anzunehmen sind, wenn die ausländische Person seit 18
Monaten am Stück arbeitslos ist (vgl. zuvor E. 3.3). Vielmehr kann auch
die Berücksichtigung von anderen Umständen schon bei kürzerer Arbeitslosigkeit
zu diesem Schluss führen. Weiter ergibt sich aus diesem Urteil, dass die
Anwendung der Fristen von Art. 61a Abs. 4 AIG dann auf jeden Fall
unproblematisch ist, wenn die ausländische Person auch ihre
Arbeitnehmereigenschaft aus einer rein freizügigkeitsrechtlichen Sicht zum
Zeitpunkt des Fristablaufs bereits verloren hat (vgl. auch Hunziker/Sigerist,
Art. 61a N. 36).
4.6
Der
vorliegende Fall ist mit der Ausgangslage im Urteil 2C_168/2021 vergleichbar.
Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der C GmbH dauerte
nur etwas mehr als sieben Monate (April 2021 bis November 2021, vgl. …). Zuvor
war der Beschwerdeführer bereits von Oktober 2019 bis März 2021 und damit
während fast eineinhalb Jahren arbeitslos und wurde er von der
Arbeitslosenkasse unterstützt. Ab Februar 2022 bezog er Sozialhilfe. Er trat
nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH keine
Arbeitsstelle mehr an, die ihn von neuem als Arbeitnehmer im Sinn von
Art. 6 Anhang I FZA hätte erscheinen lassen (vgl. zuvor E. 3.9).
Es bestand damit im Mai 2022 keine ernsthafte Aussicht auf eine neue Stelle
mehr, womit der Beschwerdeführer seine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft verloren hat.
4.7
Der
Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I
FZA und macht geltend, dass nur bei einer mehr als zwölf aufeinanderfolgenden
Monate andauernden Arbeitslosigkeit eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Personen aus EU/EFTA-Staaten zulässig
sei. Implizit soll dies auch heissen, dass eine ausländische Person die
Arbeitnehmereigenschaft erst nach einer mindestens zwölfmonatigen
Arbeitslosigkeit verlieren könne. Die Fristen aus Art. 61a Abs. 4
AIG, die ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts schon vorher vorsehen können,
stünden im Widerspruch hierzu.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das in Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA verbriefte Aufenthaltsrecht bei Arbeitslosigkeit vom
Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft während der Arbeitslosigkeit abhängt
(vgl. hierzu Hunziker/Sigerist, Art. 61a N. 37 mit Hinweisen).
Verliert die ausländische Person diese, weil – wie vorliegend – nebst der Dauer
der Arbeitslosigkeit an sich weitere Faktoren hinzutreten, welche die
Aussichten auf eine neue Stelle als sehr gering erscheinen lassen, entfällt
auch das Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unabhängig von der
in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA genannten Frist von zwölf Monaten.
4.8
Da der
Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, ist in Anwendung von
Art. 23 VFP die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch
mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen zulässig. Da sich dieser Verlust
bereits vor dem geltend gemachten Eintritt seiner dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit ab September 2022 ereignete, fällt zudem auch ein
Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA ausser
Betracht, weshalb auch das mittlerweile eingeleitete IV-Verfahren für eine
Wegweisung nicht abgewartet werden muss (vgl. zuvor E. 3.4).
4.9
Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers vorliegend zulässig war
und sich bei diesem Ergebnis weitere allgemeine Ausführungen zur Vereinbarkeit
von Art. 61a AIG und dem Freizügigkeitsabkommen in anderen denkbaren
Konstellationen erübrigen.
5.
5.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
5.2
Der heute
55-jährige Beschwerdeführer hält sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz
auf. Er ist arbeitslos, bezieht Sozialhilfe und wurde mehrfach, wenn auch nur
geringfügig, straffällig. Eine besondere soziale
Integration ist nicht belegt und es ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht. Zudem bestehen gegen ihn
zahlreiche Verlustscheine.
Hingegen lebte der Beschwerdeführer bis zum Alter von 48
Jahren in seinem Heimatland Italien und scheint dort auch eine Familie zu
haben. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seinem
Heimatland bestens vertraut ist und sich dort schnell wieder zurechtfinden
würde. Dass die wirtschaftliche Lage oder das Gesundheits- und
Sozialversicherungssystem in Italien schlechter sein mögen als in der Schweiz,
lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig
erscheinen (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5, und
19.
Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3). Weitere Gründe, weshalb
dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Italien nicht zumutbar sein sollte,
sind nicht ersichtlich.
5.3
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu
Dispositiv
verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos. In
Anbetracht der Komplexität der hier zu beantwortenden Rechtsfragen war seine
Beschwerde auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person
seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von rund 13,5 Stunden sowie
Auslagen in Höhe von Fr. 189.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Unter
Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter die Vertretung des Beschwerdeführers
erst im Beschwerdeverfahren übernahm und in Anbetracht der Schwierigkeit und des
Umfangs des vorliegenden Falls ist dies angemessen. Der unentgeltliche
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit
insgesamt Fr. 3'414.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
6.5 Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 3'414.90
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).