VB.2024.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00068
29. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25190)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00068
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240010-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen werde. Die
gleichentags vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Verfügung vom 30. Januar
2024 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 26. April 2024 bewilligt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
am 2. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid
sei – unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen –
aufzuheben, es sei von seiner Ausschaffung abzusehen und er sei auf freien Fuss
zu setzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer subsidiär die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, er sei von Gerichtskosten freizuhalten und der
Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei
umgehend wiederherzustellen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 ordnete
die Abteilungspräsidentin an, die Ausschaffung des Beschwerdeführers habe bis
zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Zugleich
wies sie das sinngemässe Gesuch um superprovisorische Haftentlassung ab. Am 6. Februar
2024.
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 beantragte das Migrationsamt die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer
besteht.
2.
2.1
Der 1991
geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und Angehöriger der
kurdischen Minderheit. Er reiste am 6. August 2010 im Rahmen des
Familiennachzugs erstmals in die Schweiz ein. Mit Entscheid des Bundesamtes für
Migration (BfM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 11. April
2014.
wurde dem Beschwerdeführer in der Schweiz – da er zum (bewilligten)
Einreisezeitpunkt der Mutter noch minderjährig war – Asyl gewährt und er wurde
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Am 7. Mai
2014.
verfügte das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 10. März 2015 unter anderem wegen
gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit 44 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft worden war, veranlasste das Migrationsamt am 26. Mai
2015.
die Prüfung des Asylwiderrufes beim SEM. Am 2. Februar 2016 widerrief
das SEM das Asyl des Beschwerdeführers, stellte aber zugleich fest, dass ein
Asylwiderruf nicht automatisch eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft mit
sich bringe und der Beschwerdeführer weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz
gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG verfüge. Am 10. März 2017
verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde das SEM
beauftragt, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu
prüfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juli 2017
ab. Nach Eintritt der Rechtskraft beantragte das Migrationsamt am 31. August
2017.
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, empfahl aber gleichzeitig,
den Antrag abzulehnen. Mit Entscheid vom 8. Januar 2018 lehnte das SEM den
Antrag auf eine vorläufige Aufnahme ab und stellte dabei fest, der Vollzug der
Wegweisung sei im vorliegenden Fall zulässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. März 2020
abgewiesen. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben
vom 4. Mai 2020 auf, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Massnahme-
bzw. Strafvollzug unverzüglich zu verlassen.
Mit Urteil des Obergerichts vom 19. August 2020 wurde
der Beschwerdeführer – unter anderem wegen gewerbemässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs – mit einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft und im Sinne von Art. 66a
StGB für acht Jahre des Landes verwiesen (dies geschah in weitgehender
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November
2019). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Juni 2021 wurde
der Beschwerdeführer sodann – unter anderem wegen gewerbemässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs – mit einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft und im Sinne von Art. 66a
StGB für zehn Jahre des Landes verwiesen.
2.2
Am 17. Mai
2023.
ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft an, was vom
Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 19. Mai 2023 bestätigt wurde. Am 7. Juni
2023.
wurde dem Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden ein
Ersatzreisedokument ausgestellt, worauf er am 1. Juli 2023 in die Türkei zurückgeführt
wurde.
Im Rahmen einer Kontrolle durch die Kantonspolizei des
Kantons C am 25. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer in einem
Imbiss in D (Kanton C) festgenommen. In der Einvernahme vom 25. Januar
2024.
machte er geltend, er habe sich von September bis Oktober 2023 in der
Türkei aufgehalten, danach sei er zu Fuss und mit öffentlichen Verkehrsmitteln
über Bulgarien, Ungarn, Österreich, Tschechien und Deutschland – wohl Ende
Dezember 2023 – wieder in die Schweiz eingereist.
Am 29. Januar 2024 ordnete das Migrationsamt an, dass
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen werde. Mit Urteil und Verfügung vom 30. Januar
2024.
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die
Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis 26. April 2024.
Am 30. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer
handschriftlich um Asyl. Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 erteilte das SEM
dem Migrationsamt die Auskunft, dass das Asylverfahren prioritär behandelt
werde.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt,
dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der
in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft
nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der
Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für
die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er
sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend
liegen rechtskräftige Landesverweisungen gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2).
Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist erfüllt (vgl. E. 2).
4.2
Indes
fragt sich, ob aufgrund des Asylgesuchs noch von einem absehbaren Vollzug
auszugehen ist.
Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG); die Verpflichtung
zur Ausreise entfällt. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall keine
Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG in Frage, sondern es kann
höchstens eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden,
welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder
Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens dient (BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018, E. 4.2
mit Hinweis).
Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist jedoch nicht in
jedem Fall ausgeschlossen, wenn die betroffene ausländische Person während der
Ausschaffungshaft ein Asylgesuch stellt. Das Bundesgericht erachtet in einem
solchen Fall die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für
zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGr, 9. April 2018,
2C_260/2018, E. 4.2; 13. September 2016, 2C_709/2016, E. 4.2.2
mit Hinweisen; vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3).
Angesichts dessen, dass das (abgeleitete) Asyl des
Beschwerdeführers am 2. Februar 2016 widerrufen wurde, sein Asylgesuch
gemäss Angaben des SEM prioritär behandelt wird und die türkischen Behörden dem
Beschwerdeführer bereits im Sommer 2023 Reisepapiere ausgestellt haben (vgl. E. 2),
ist mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. auch BGr, 9. April 2018,
2C_260/2018, E. 4.2).
Am 8. Januar 2018 erwog das SEM im Zusammenhang mit
der Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, dass
das mit Art. 3 EMRK gewährleistete völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot
einer Rückweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht entgegenstehe.
Anlässlich der Beurteilung der dagegen gerichteten Beschwerde sah dies das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Entscheids vom 23. März 2020
ebenso, wobei es bereits berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer in das
Militär einberufen und gegebenenfalls mit strafrechtlichen oder
disziplinarischen Sanktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der
Wehrpflicht konfrontiert werden könnte. Dass bzw. inwiefern sich die
Verhältnisse seither geändert haben, legt der Beschwerdeführer nicht
substanziiert dar. Der blosse Hinweis auf seine kurdische Ethnie, weshalb ihm
Verfolgung und Folter drohe, dringt angesichts des Umstands, dass er gemäss
eigener Aussage nach seiner Einreise von der Polizei angehalten, aber wieder
auf freien Fuss gesetzt wurde, nicht durch. Gemäss der überzeugenden Darlegung
des Migrationsamts handelt es sich sodann beim vom Beschwerdeführer seinem
Asylantrag beigefügten (unübersetzten) "Haftbefehl" lediglich um
einen Marsch- bzw. Einberufungsbefehl. Dies geht so auch aus den Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei des
Kantons C am 25. Januar 2024 hervor.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Inhaftierung sei
unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer festen Wohnsitz bei seinen Eltern
habe, die schon seit langer Zeit in der Schweiz leben würden, und auch mit
einer weniger einschneidenden Massnahme wie einer Ein- oder Ausgrenzung der
gewünschte Zweck erreicht würde.
4.3.1
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018,
2C_466/2018, E. 5.2.1).
4.3.2
Der bereits mehrfach straffällig gewordene Beschwerdeführer reiste kurz
nach seiner Rückführung in die Türkei – trotz andauernder Landesverweisung –
wieder in die Schweiz ein, ohne sich bei den Behörden zu melden (vgl. E. 2).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei seinen Eltern festen
Wohnsitz, überzeugt nicht: Gemäss seinen eigenen Angaben wohnen die Eltern gar
nicht zusammen. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer nach seiner
Wiedereinreise in die Schweiz bei verschiedenen Personen auf (vgl. a. a. O.). Es ist weiter nicht davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer an eine mildere Massnahme halten würde, da er
sich bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anweisungen gehalten
hat, was er selbst einräumt. Mithin besteht eine erhebliche Gefahr, dass der
Beschwerdeführer untertauchen würde, um sich der erneuten Rückführung in die
Türkei zu entziehen. Dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Rückführung in
die Türkei ca. 13 Jahre in der Schweiz aufhielt, fällt nicht ins Gewicht, zumal
er sich weder zu integrieren noch beruflich Fuss zu fassen vermochte (vgl. E. 2;
vgl. auch VGr, 18. Mai 2022, VB.2022.00237, E. 3.4.2). Zusammengefasst
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung
die – aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erhöhten –
öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht zu
überwiegen.
4.4
Weitere
Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie
vom Beschwerdeführer behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit
die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.2.2
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert
einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
FK Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951.
(SR 0.142.30)
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR
311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)