VB.2024.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00070
5. Juni 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25397)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00070
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2003) besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine
3. Klasse an der Kantonsschule C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023
teilte die Prorektorin der Kantonsschule C seiner Mutter, D, mit, dass ihr Sohn
die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfülle, weil er bereits
einmal nur provisorisch promoviert worden sei, und er nicht mehr in seiner
angestammten Klasse verbleiben könne.
Noch am gleichen Tag gelangte D an die Schulleitung und
ersuchte um Wiedererwägung des Promotionsentscheids, weil ihr Sohn in den
letzten eineinhalb Jahren "[h]ohen gesundheitlichen und psychischen
Belastungen getrotzt" habe. Mit E-Mail vom 7. Juli 2023 schloss sich A
dem an bzw. setzte die Lehrerschaft über sein "Empfinden zur aktuellen
Lage" in Kenntnis. Am 10. Juli 2023 teilte die Prorektorin der
Kantonsschule C A und D mit, die Schulleitung habe das Wiedererwägungsgesuch
geprüft und in Absprache mit dem Klassenlehrer von A entschieden, darauf nicht
einzutreten.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 4. August 2023 gegen die Verfügung
vom 5. Juli 2023 bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel am
14.
Dezember 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des
Rekursverfahrens A auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihm in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach.
III.
Am 1. Februar 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Bildungsdirektion vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und die
Kantonsschule C anzuweisen, ihn definitiv zu promovieren. Am 12. Februar
2024.
reichte A weitere Unterlagen nach bzw. machte ergänzende Angaben zum
Sachverhalt. Die Bildungsdirektion
erklärte am 4. März 2024 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C
schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiterer Stellungnahme vom
18.
April 2024 hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen
(vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
[LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien
des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]).
2.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere
wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Die
Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt
gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents. Dieser
besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit
Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom
26.
Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln
im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen
Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die
doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als
die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht
mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).
3.2
Gemäss dem
Zeugnis des Frühlingssemesters 2023 des Beschwerdeführers betrug die doppelte
Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten 2,0 und die Summe der
Notenabweichungen von 4,0 nach oben 1,5. Ausserdem wurden zwei Fachnoten
(Chemie und Physik) unter 4,0 erteilt. Da der Beschwerdeführer bereits im
Herbstsemester 2021 einmal provisorisch promoviert worden war, führt dies
grundsätzlich zur Nichtpromotion mit der Möglichkeit einer Repetition in der
nächsttieferen Klassenstufe (§ 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 PromotionsR).
Vor Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer
zunächst gegen die Bewertung in den Fächern Mathematik (Grundlagen- und
Schwerpunktfach) und Physik und bringt vor, die fachverantwortlichen
Lehrpersonen hätten vorgängig weder kommuniziert, dass in den beiden Fächern
mündliche Noten erhoben, noch wie die Noten gewichtet würden, womit eine
intransparente Notengebung vorliege. Darüber hinaus macht er geltend, dass die
Prüfung im Fach Englisch am letzten Schultag der Abschlussklassen (2. Juni
2023) aufgrund von Unregelmässigkeiten bzw. wegen Lärms nicht gezählt werden
dürfe. So oder anders "– und unabhängig von der Rechtmässigkeit der Benotung
seiner Leistungen –" hätte er aber aufgrund der im Wiedererwägungsgesuch
dargetanen Belastung, der er im Frühjahr 2023 ausgesetzt gewesen sei, in
Abweichung von den Promotionsbestimmungen definitiv promoviert werden müssen.
3.3
3.3.1
Gemäss § 7 Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der
Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung
angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über
die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).
Grundsätzlich sind somit auch mündliche Leistungen bei der
Benotung zu berücksichtigen. Da das Promotionsreglement aber nur eine
angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt es der Lehrperson ein Ermessen
ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu berücksichtigen
ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht verbindlich fest. Sogar die
Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung kann sich deshalb als angemessen
erweisen. Erforderlich ist aber, dass die Art und Weise der Berücksichtigung
transparent kommuniziert wird (vgl. VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192,
E. 6.1).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im Rekursverfahren hierzu an, im Fach
Mathematik habe die mündliche Leistung sowohl im Grundlagen- wie auch im
Schwerpunktfach jeweils 20 % gezählt. Im Grundlagenfach Mathematik habe
der Beschwerdeführer dabei die Note 4,0 für seine mündliche Leistung und so die
gerundete Gesamtnote 4,0 erhalten. Im Schwerpunktfach Mathematik habe er die
Note 4,0 für seine mündliche Leistung erhalten und so ebenfalls einen
Notenschnitt von 4,0 erreicht. Im Fach Physik sei die Note für die mündliche
Leistung mit 10 % gewichtet worden. Die Note ergebe sich aus der Frequenz
der Beteiligung und der Relevanz sowie dem Richtigkeitsgehalt der Antworten.
Der Beschwerdeführer habe sich im Physikunterricht zwar viel gemeldet, seine
Antworten seien aber nicht immer adäquat gewesen. Seine mündlichen Leistungen
seien daher mit der Note 4,5 bewertet worden. Unter Berücksichtigung der Note
3,3 für seine schriftlichen Leistungen resultiere die (gerundete) Gesamtnote
3,5.
Eine Berücksichtigung der mündlichen Leistung in oben
dargelegter Weise liegt innerhalb des den Lehrpersonen nach § 7 Abs. 1 PromotionsR zustehenden Ermessensspielraums (vgl. auch VGr, 24. November
2010, VB.2010.00454, E. 4.1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Laut
der Beschwerdegegnerin kommunizierten die Lehrpersonen an ihrer Schule zudem
jeweils zu Beginn jedes Semesters, dass auch die mündliche Leistung der
Schülerinnen und Schüler in die Beurteilung einfliesse; was im Übrigen auch der
allgemeinen Übung entspricht. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass
die Lehrpersonen in den Fächern Mathematik und Physik ihn bzw. seine Klasse
schon länger unterrichteten, sodass die Schülerinnen und Schüler mit den
Abläufen und Modi der Leistungsbeurteilungen in den Fächern vertraut gewesen
seien. Gründe, um an diesem Vorbringen zu zweifeln, sind keine ersichtlich.
Vielmehr ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer und seinen
Mitschülerinnen und Mitschülern nicht bekannt gewesen sein soll, dass in den Fächern
Mathematik und Physik auch mündliche Leistungen erhoben werden.
Sollten die Lehrpersonen der betreffenden Fächer die
Schülerinnen und Schüler sodann tatsächlich vorgängig nicht (auch) über die
genaue Gewichtung der mündlichen Leistungen informiert haben, mag dies gegen
§ 7 Abs. 2 PromotionsR verstossen haben; dies allein kann jedoch von
vornherein nicht zu einer Korrektur der Note in den Fächern Mathematik und
Physik zugunsten des Beschwerdeführers führen. Dies gilt selbst dann, wenn
§ 7 Abs. 2 PromotionsR nicht als blosse Ordnungsvorschrift
qualifiziert werden könnte, deren Verletzung grundsätzlich keinen Einfluss auf
die Rechtmässigkeit der materiell-rechtlichen Anordnung über die provisorische
Promotion hat (dazu VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 6.2).
3.3.3
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter einwendet, ein
Vergleich der Noten für seine mündliche Leistung im Schwerpunkt- und im
Grundlagenfach Mathematik mit denjenigen eines Mitschülers zeige, dass dieser
deutlich besser bewertet worden sei, obschon er im Unterricht nicht besser
mitmache, hält ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen, dass seine
Wahrnehmung über die Mitarbeit und das Arbeitsverhalten seiner Mitschülerinnen
und Mitschüler im Unterricht subjektiv ist. Gerade die Bewertung der mündlichen
Leistung einer Schülerin bzw. eines Schülers durch die verantwortliche
Lehrperson beinhaltet denn auch immer eine gewisse subjektive, im Ermessen der
bzw. des Prüfenden liegende Komponente. Auch fehlt die Möglichkeit, die
Situation zu wiederholen oder Leistungen direkt zu vergleichen, wie das bei
schriftlichen Leistungen der Fall ist.
Mit dem blossen Verweis auf die (besseren) Noten eines
anderen Schülers vermag der Beschwerdeführer insofern keine – sachlich nicht
gerechtfertigte – Ungleichbehandlung darzutun und erst recht keine Erhöhung
seiner Noten in den Fächern Mathematik und Physik zu erwirken, zumal er der von
allen seinen Lehrpersonen geteilten Einschätzung, wonach er im Unterricht eine
minimalistische Arbeitshaltung zeige, nichts Substanzielles entgegensetzt. Im
Gegenteil lässt sich einem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht vom
15.
September 2023 entnehmen, dass er im Frühjahr 2023 in seiner
Motivation beeinträchtigt gewesen sei.
3.4
Was die
Prüfung im Fach Englisch vom 2. Juni 2023 anbelangt, ist unbestritten,
dass es während dieser zu einer Ruhestörung durch Schülerinnen und Schüler der
Abschlussklasse 2023 kam. Einig gehen die Parteien im Weiteren darin, dass der
Beschwerdeführer und seine Klassenkameradinnen und -kameraden vor der Prüfung
gegenüber der Englischlehrerin ihre Bedenken hinsichtlich einer ungestörten Prüfungsdurchführung
geäussert und um Verschiebung gebeten hatten. Hierauf habe die Lehrperson einen
Prüfungsraum ausserhalb des Hauptgebäudes gewählt. Als es dennoch zu einer
Störung kam, schloss die Lehrperson die Türe zum Klassenzimmer ab, damit die
lärmenden Schülerinnen und Schüler dieses nicht betreten konnten, und forderte
sie zum Unterlassen weiterer Störungen auf. Dem seien die Störerinnen und
Störer nach einer gewissen Zeit nachgekommen.
Angesichts dieser Schilderungen ist bereits fraglich, ob
die Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch Lärmimmissionen (Rufen) derart
schwerwiegend war, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des
Wissens des Beschwerdeführers zu verunmöglichen oder wesentlich zu erschweren.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Zu
Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer selbst bei
einer Streichung der Note 3,3 in der schriftlichen Englischprüfung vom
2.
Juni 2023 keine bessere Semesternote zu erteilen gewesen wäre, weswegen
sich hierdurch auch an seiner Nichtpromotion nichts änderte.
3.5
3.5.1
Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent schliesslich in
besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch
besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im
Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine
Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden
Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur
zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache
für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem
Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des
wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (zum
Ganzen VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1 f. [auch zum
Folgenden], und 15. Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1).
In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent
indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in
seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob
der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige
Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu
erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird
aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings
nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine
Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine
Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (vgl. VGr, 29. Mai 2013,
VB.2012.00812, E. 4.3.2 – 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2
‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.).
3.5.2
Vorliegend brachte die Mutter des Beschwerdeführers unter dem Titel von
§ 13 PromotionsR mit "Wiedererwägungsgesuch" vom 5. Juli
2023.
zunächst vor, ihr Sohn habe in den vergangenen Jahren mehrere Unfälle
gehabt, so etwa "einen schweren Kopf/Rücken-Unfall aufgrund eines Sprungs
in einen Pool im August 2021 und im Februar 2022 einen Fussbruch" bzw.
einen Bänderriss. Ausserdem sei im September 2022 sein Grossvater im Ausland
verstorben und hätten sie und ihr Ehemann, der Vater des Beschwerdeführers,
sich getrennt. Der Beschwerdeführer ergänzte hierauf am 7. Juli 2023, er
habe im letzten Jahr mit vielen Herausforderungen zu kämpfen gehabt und erst
gegen Ende des Frühlingssemester 2023 den Mut gefunden, sich im Zusammenhang
mit einer bislang unbehandelten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS), die ihn seit Jahren eingeschränkt habe, ärztliche Hilfe zu holen. Mitte
Juli 2023 reichte er der Beschwerdegegnerin den vom 13. Juli 2023
datierenden Bericht einer Praxis für Psychotherapie und Psychiatrie nach,
wonach eine "im Juli 2023" durchgeführte Abklärung ergeben habe, dass
er (der Beschwerdeführer) an einer einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und ADHS (kombinierter Typ) leide.
Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Bericht machte der
Beschwerdeführer im Folgenden in seinem Rekurs vom 4. August 2023 geltend,
im Frühlingssemester 2023 einen klaren Leistungseinbruch erlitten zu haben,
weil gleich in mehrfacher Hinsicht eine besondere Situation im Sinn von
§ 13 PromotionsR vorgelegen habe. So sei er bereits wegen seiner Unfälle
in den Vorjahren, dem Tod des Grossvaters und der Trennung der Eltern
geschwächt gewesen. Dies und der Umstand, dass gegen Ende des Semesters der
Druck ohnehin ansteige, habe die vorbestehende ADHS-Problematik entscheidend
verstärkt bzw. verschärft. Ende September 2023 reichte der Beschwerdeführer der
Vorinstanz einen weiteren Bericht der ihn behandelnden Fachärzte für
Psychiatrie bzw. Psychotherapie vom 15. September 2023 ein, worin neu
festgestellt wird, dass sich als Folge einer Belastungssituation bei ihm
"diskrete depressive Symptome gezeigt" hätten. In solchen Fällen
versagten bei Patientinnen und Patienten mit einer Aufmerksamkeitsstörung die
vorhandenen Strategien, was sich dann in Gefühlen der Überforderung und der
mangelnden Selbstwirksamkeit niederschlage.
Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer nun
erstmals aus, der markante Einbruch in seinem Leistungsvermögen im Frühjahr
2023.
habe mehrere Ursachen gehabt, wobei eine der Hauptursachen die akuten
familiären Spannungen bzw. das sich akut verschlechterte Verhältnis zu seinem
Vater gewesen sei, das in eine Depression gemündet habe. So habe er am
2.
April 2023 eine wüste Auseinandersetzung mit seinem Vater gehabt, der
sich einige Zeit zuvor von der Mutter getrennt habe. Dabei habe der Vater suizidale
Drohungen ausgesprochen und sich dahingehend geäussert, dass die Geburt des
Beschwerdeführers Ursache seiner Probleme sei. Dazu sei gekommen, dass sein
Vater die Zahlung der Alimente eingestellt und so bei ihm existenzielle Ängste
hervorgerufen habe. Dies alles habe bei ihm zu einer Depression geführt, die am
12.
April 2024 diagnostiziert worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei auch
der Verdacht auf eine ADHS aufgekommen, der im weiteren Verlauf der Behandlung
der Depression habe verifiziert werden können. Es könne mit anderen Worten
nicht mehr bloss von schwierigen Familienverhältnissen die Rede sein, sondern
es sei von einer für ihn äusserst belastenden Situation mit Ausnahmecharakter
auszugehen. Der Beschwerde liegt ein vom 23. Januar 2024 datierender
Arztbericht bei, der die vorstehenden Angaben – so namentlich die Aussage des
Beschwerdeführers, dass er sich seit April 2023 wegen einer (mittelgradigen)
depressiven Episode in Behandlung befinde – bestätigt.
3.5.3
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, sind die im Sommer 2021 und Frühjahr
2022.
erlittenen Verletzungen, der Tod des im Ausland lebenden Grossvaters im
September 2022 und die zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgte Trennung der
Eltern für sich genommen nicht geeignet, im Frühlingssemester 2023 eine
Ausnahmesituation gemäss § 13 PromotionsR zu begründen, da sie zum einen
zeitlich zu weit zurückliegen und zum anderen nicht gewichtig bzw.
aussergewöhnlich genug sind (vgl. dazu etwa VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00479,
E. 5.4 – 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.2.1 –
23.
März 2005, VB.2004.00525, E. 3.2).
Gleiches gilt für die ADHS-Diagnose des Beschwerdeführers,
sind für länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie für
Behinderungen doch Nachteilsausgleiche zu gewähren (vgl. VGr, 3. November
2020, VB.2020.00545, E. 5.2.1, und 28. Juni 2019, VB.2019.00112,
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; ferner VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00349, E. 4.2). Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR kann zwar auch dann vorliegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder
wenn ein unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten
Nachteilsausgleich vorliegt (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545,
E. 5.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Hier ersuchte der
Beschwerdeführer jedoch erst im August 2023 um Gewährung eines
Nachteilsausgleichs wegen der ihm gemäss ärztlichen Berichten vom 13. Juli
2023.
schon seit seiner Kindheit bekannten, auf die ADHS zurückzuführenden
Auffälligkeiten. Auf dieses Gesuch reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend
und ergriff Nachteilsausgleichsmassnahmen. Dass der Beschwerdeführer nicht
bereits früher ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte bzw. sich einer
fachärztlichen Untersuchung unterzog, kann nicht der Beschwerdegegnerin
angelastet werden.
3.5.4
Allenfalls liesse sich in dem Zusammentreffen der einzelnen vorstehend genannten
belastenden Umstände bzw. Faktoren im Frühjahr 2023 eine Ausnahmesituation im
Sinn von § 13 PromotionsR erblicken. Dabei fällt allerdings auf, dass der
Beschwerdeführer laut den eingereichten ärztlichen Berichten "[a]ls Folge
der Belastungssituation" Anfang des Jahres 2023 lediglich "diskrete
depressive Symptome" zeigte, die dank "einer Medikation und
psychotherapeutische[n] Gesprächen […] deutlich in kurzer Zeit reduziert
werden" konnten. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter sahen sich denn
auch nicht veranlasst, die Schulleitung bzw. die Lehrpersonen über die
Situation zu informieren. Dass beim Beschwerdeführer Mitte April 2023 eine
depressive Episode mit Krankheitswert diagnostiziert wurde, fand vielmehr erst
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erwähnung (VGr, 24. Juni 2009,
VB.2009.00179, E. 3.5, wonach bei der Beurteilung, ob eine
Ausnahmesituation gegeben ist, auch das Unterlassen einer frühzeitigen
Information über allfällige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen ist).
Selbst wenn man aber die angeführten Umstände in ihrer
Gesamtheit als Ausnahmesituation qualifizieren würde, ist nicht ersichtlich,
dass sie kausal für die ungenügenden Noten des Beschwerdeführers waren. So
weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich die schulischen
Leistungen des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit am Gymnasium in
einem ähnlichen Bereich bewegten bzw. es bei ihm bloss nach dem Nichtbestehen
der Probezeit im Herbstsemester 2019 und der provisorischen Promotion im Herbstsemester
2021.
zu merklichen Leistungssteigerungen kam.
3.5.5
Schliesslich
ist auch der Umstand, dass beim verfahrensmässig bedingten
Verbleib im Klassenzug (wieder) bessere Noten erzielt werden, nicht geeignet,
einen besonderen Fall zu begründen (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545,
E. 5.4 mit Hinweis).
Dispositiv
3.6 Demnach kam
ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR beim
Beschwerdeführer nicht in Betracht; das Vorgehen des Klassenkonvents der
Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche praxisgemäss nur in
Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zusteht (vgl.
VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des
Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit
Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.