Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00070

5. Juni 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25397)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00070

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtpromotion,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2003) besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine

3. Klasse an der Kantonsschule C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023

teilte die Prorektorin der Kantonsschule C seiner Mutter, D, mit, dass ihr Sohn

die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfülle, weil er bereits

einmal nur provisorisch promoviert worden sei, und er nicht mehr in seiner

angestammten Klasse verbleiben könne.

Noch am gleichen Tag gelangte D an die Schulleitung und

ersuchte um Wiedererwägung des Promotionsentscheids, weil ihr Sohn in den

letzten eineinhalb Jahren "[h]ohen gesundheitlichen und psychischen

Belastungen getrotzt" habe. Mit E-Mail vom 7. Juli 2023 schloss sich A

dem an bzw. setzte die Lehrerschaft über sein "Empfinden zur aktuellen

Lage" in Kenntnis. Am 10. Juli 2023 teilte die Prorektorin der

Kantonsschule C A und D mit, die Schulleitung habe das Wiedererwägungsgesuch

geprüft und in Absprache mit dem Klassenlehrer von A entschieden, darauf nicht

einzutreten.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 4. August 2023 gegen die Verfügung

vom 5. Juli 2023 bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel am

14.

Dezember 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des

Rekursverfahrens A auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihm in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach.

III.

Am 1. Februar 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Bildungsdirektion vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und die

Kantonsschule C anzuweisen, ihn definitiv zu promovieren. Am 12. Februar

2024.

reichte A weitere Unterlagen nach bzw. machte ergänzende Angaben zum

Sachverhalt. Die Bildungsdirektion

erklärte am 4. März 2024 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C

schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiterer Stellungnahme vom

18.

April 2024 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen

(vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999

[LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien

des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]).

2.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere

wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Die

Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt

gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents. Dieser

besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit

Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom

26.

Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln

im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen

Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die

doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als

die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht

mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).

3.2

Gemäss dem

Zeugnis des Frühlingssemesters 2023 des Beschwerdeführers betrug die doppelte

Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten 2,0 und die Summe der

Notenabweichungen von 4,0 nach oben 1,5. Ausserdem wurden zwei Fachnoten

(Chemie und Physik) unter 4,0 erteilt. Da der Beschwerdeführer bereits im

Herbstsemester 2021 einmal provisorisch promoviert worden war, führt dies

grundsätzlich zur Nichtpromotion mit der Möglichkeit einer Repetition in der

nächsttieferen Klassenstufe (§ 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 PromotionsR).

Vor Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer

zunächst gegen die Bewertung in den Fächern Mathematik (Grundlagen- und

Schwerpunktfach) und Physik und bringt vor, die fachverantwortlichen

Lehrpersonen hätten vorgängig weder kommuniziert, dass in den beiden Fächern

mündliche Noten erhoben, noch wie die Noten gewichtet würden, womit eine

intransparente Notengebung vorliege. Darüber hinaus macht er geltend, dass die

Prüfung im Fach Englisch am letzten Schultag der Abschlussklassen (2. Juni

2023) aufgrund von Unregelmässigkeiten bzw. wegen Lärms nicht gezählt werden

dürfe. So oder anders "– und unabhängig von der Rechtmässigkeit der Benotung

seiner Leistungen –" hätte er aber aufgrund der im Wiedererwägungsgesuch

dargetanen Belastung, der er im Frühjahr 2023 ausgesetzt gewesen sei, in

Abweichung von den Promotionsbestimmungen definitiv promoviert werden müssen.

3.3

3.3.1

Gemäss § 7 Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der

Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung

angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über

die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).

Grundsätzlich sind somit auch mündliche Leistungen bei der

Benotung zu berücksichtigen. Da das Promotionsreglement aber nur eine

angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt es der Lehrperson ein Ermessen

ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu berücksichtigen

ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht verbindlich fest. Sogar die

Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung kann sich deshalb als angemessen

erweisen. Erforderlich ist aber, dass die Art und Weise der Berücksichtigung

transparent kommuniziert wird (vgl. VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192,

E. 6.1).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin führte im Rekursverfahren hierzu an, im Fach

Mathematik habe die mündliche Leistung sowohl im Grundlagen- wie auch im

Schwerpunktfach jeweils 20 % gezählt. Im Grundlagenfach Mathematik habe

der Beschwerdeführer dabei die Note 4,0 für seine mündliche Leistung und so die

gerundete Gesamtnote 4,0 erhalten. Im Schwerpunktfach Mathematik habe er die

Note 4,0 für seine mündliche Leistung erhalten und so ebenfalls einen

Notenschnitt von 4,0 erreicht. Im Fach Physik sei die Note für die mündliche

Leistung mit 10 % gewichtet worden. Die Note ergebe sich aus der Frequenz

der Beteiligung und der Relevanz sowie dem Richtigkeitsgehalt der Antworten.

Der Beschwerdeführer habe sich im Physikunterricht zwar viel gemeldet, seine

Antworten seien aber nicht immer adäquat gewesen. Seine mündlichen Leistungen

seien daher mit der Note 4,5 bewertet worden. Unter Berücksichtigung der Note

3,3 für seine schriftlichen Leistungen resultiere die (gerundete) Gesamtnote

3,5.

Eine Berücksichtigung der mündlichen Leistung in oben

dargelegter Weise liegt innerhalb des den Lehrpersonen nach § 7 Abs. 1 PromotionsR zustehenden Ermessensspielraums (vgl. auch VGr, 24. November

2010, VB.2010.00454, E. 4.1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Laut

der Beschwerdegegnerin kommunizierten die Lehrpersonen an ihrer Schule zudem

jeweils zu Beginn jedes Semesters, dass auch die mündliche Leistung der

Schülerinnen und Schüler in die Beurteilung einfliesse; was im Übrigen auch der

allgemeinen Übung entspricht. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass

die Lehrpersonen in den Fächern Mathematik und Physik ihn bzw. seine Klasse

schon länger unterrichteten, sodass die Schülerinnen und Schüler mit den

Abläufen und Modi der Leistungsbeurteilungen in den Fächern vertraut gewesen

seien. Gründe, um an diesem Vorbringen zu zweifeln, sind keine ersichtlich.

Vielmehr ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer und seinen

Mitschülerinnen und Mitschülern nicht bekannt gewesen sein soll, dass in den Fächern

Mathematik und Physik auch mündliche Leistungen erhoben werden.

Sollten die Lehrpersonen der betreffenden Fächer die

Schülerinnen und Schüler sodann tatsächlich vorgängig nicht (auch) über die

genaue Gewichtung der mündlichen Leistungen informiert haben, mag dies gegen

§ 7 Abs. 2 PromotionsR verstossen haben; dies allein kann jedoch von

vornherein nicht zu einer Korrektur der Note in den Fächern Mathematik und

Physik zugunsten des Beschwerdeführers führen. Dies gilt selbst dann, wenn

§ 7 Abs. 2 PromotionsR nicht als blosse Ordnungsvorschrift

qualifiziert werden könnte, deren Verletzung grundsätzlich keinen Einfluss auf

die Rechtmässigkeit der materiell-rechtlichen Anordnung über die provisorische

Promotion hat (dazu VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 6.2).

3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter einwendet, ein

Vergleich der Noten für seine mündliche Leistung im Schwerpunkt- und im

Grundlagenfach Mathematik mit denjenigen eines Mitschülers zeige, dass dieser

deutlich besser bewertet worden sei, obschon er im Unterricht nicht besser

mitmache, hält ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen, dass seine

Wahrnehmung über die Mitarbeit und das Arbeitsverhalten seiner Mitschülerinnen

und Mitschüler im Unterricht subjektiv ist. Gerade die Bewertung der mündlichen

Leistung einer Schülerin bzw. eines Schülers durch die verantwortliche

Lehrperson beinhaltet denn auch immer eine gewisse subjektive, im Ermessen der

bzw. des Prüfenden liegende Komponente. Auch fehlt die Möglichkeit, die

Situation zu wiederholen oder Leistungen direkt zu vergleichen, wie das bei

schriftlichen Leistungen der Fall ist.

Mit dem blossen Verweis auf die (besseren) Noten eines

anderen Schülers vermag der Beschwerdeführer insofern keine – sachlich nicht

gerechtfertigte – Ungleichbehandlung darzutun und erst recht keine Erhöhung

seiner Noten in den Fächern Mathematik und Physik zu erwirken, zumal er der von

allen seinen Lehrpersonen geteilten Einschätzung, wonach er im Unterricht eine

minimalistische Arbeitshaltung zeige, nichts Substanzielles entgegensetzt. Im

Gegenteil lässt sich einem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht vom

15.

September 2023 entnehmen, dass er im Frühjahr 2023 in seiner

Motivation beeinträchtigt gewesen sei.

3.4

Was die

Prüfung im Fach Englisch vom 2. Juni 2023 anbelangt, ist unbestritten,

dass es während dieser zu einer Ruhestörung durch Schülerinnen und Schüler der

Abschlussklasse 2023 kam. Einig gehen die Parteien im Weiteren darin, dass der

Beschwerdeführer und seine Klassenkameradinnen und -kameraden vor der Prüfung

gegenüber der Englischlehrerin ihre Bedenken hinsichtlich einer ungestörten Prüfungsdurchführung

geäussert und um Verschiebung gebeten hatten. Hierauf habe die Lehrperson einen

Prüfungsraum ausserhalb des Hauptgebäudes gewählt. Als es dennoch zu einer

Störung kam, schloss die Lehrperson die Türe zum Klassenzimmer ab, damit die

lärmenden Schülerinnen und Schüler dieses nicht betreten konnten, und forderte

sie zum Unterlassen weiterer Störungen auf. Dem seien die Störerinnen und

Störer nach einer gewissen Zeit nachgekommen.

Angesichts dieser Schilderungen ist bereits fraglich, ob

die Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch Lärmimmissionen (Rufen) derart

schwerwiegend war, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des

Wissens des Beschwerdeführers zu verunmöglichen oder wesentlich zu erschweren.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Zu

Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer selbst bei

einer Streichung der Note 3,3 in der schriftlichen Englischprüfung vom

2.

Juni 2023 keine bessere Semesternote zu erteilen gewesen wäre, weswegen

sich hierdurch auch an seiner Nichtpromotion nichts änderte.

3.5

3.5.1

Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent schliesslich in

besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den

Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch

besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im

Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine

Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden

Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur

zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache

für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem

Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des

wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (zum

Ganzen VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1 f. [auch zum

Folgenden], und 15. Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1).

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent

indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den

Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in

seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob

der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige

Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu

erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird

aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings

nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine

Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine

Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (vgl. VGr, 29. Mai 2013,

VB.2012.00812, E. 4.3.2 – 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2

‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.).

3.5.2

Vorliegend brachte die Mutter des Beschwerdeführers unter dem Titel von

§ 13 PromotionsR mit "Wiedererwägungsgesuch" vom 5. Juli

2023.

zunächst vor, ihr Sohn habe in den vergangenen Jahren mehrere Unfälle

gehabt, so etwa "einen schweren Kopf/Rücken-Unfall aufgrund eines Sprungs

in einen Pool im August 2021 und im Februar 2022 einen Fussbruch" bzw.

einen Bänderriss. Ausserdem sei im September 2022 sein Grossvater im Ausland

verstorben und hätten sie und ihr Ehemann, der Vater des Beschwerdeführers,

sich getrennt. Der Beschwerdeführer ergänzte hierauf am 7. Juli 2023, er

habe im letzten Jahr mit vielen Herausforderungen zu kämpfen gehabt und erst

gegen Ende des Frühlingssemester 2023 den Mut gefunden, sich im Zusammenhang

mit einer bislang unbehandelten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS), die ihn seit Jahren eingeschränkt habe, ärztliche Hilfe zu holen. Mitte

Juli 2023 reichte er der Beschwerdegegnerin den vom 13. Juli 2023

datierenden Bericht einer Praxis für Psychotherapie und Psychiatrie nach,

wonach eine "im Juli 2023" durchgeführte Abklärung ergeben habe, dass

er (der Beschwerdeführer) an einer einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und ADHS (kombinierter Typ) leide.

Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Bericht machte der

Beschwerdeführer im Folgenden in seinem Rekurs vom 4. August 2023 geltend,

im Frühlingssemester 2023 einen klaren Leistungseinbruch erlitten zu haben,

weil gleich in mehrfacher Hinsicht eine besondere Situation im Sinn von

§ 13 PromotionsR vorgelegen habe. So sei er bereits wegen seiner Unfälle

in den Vorjahren, dem Tod des Grossvaters und der Trennung der Eltern

geschwächt gewesen. Dies und der Umstand, dass gegen Ende des Semesters der

Druck ohnehin ansteige, habe die vorbestehende ADHS-Problematik entscheidend

verstärkt bzw. verschärft. Ende September 2023 reichte der Beschwerdeführer der

Vorinstanz einen weiteren Bericht der ihn behandelnden Fachärzte für

Psychiatrie bzw. Psychotherapie vom 15. September 2023 ein, worin neu

festgestellt wird, dass sich als Folge einer Belastungssituation bei ihm

"diskrete depressive Symptome gezeigt" hätten. In solchen Fällen

versagten bei Patientinnen und Patienten mit einer Aufmerksamkeitsstörung die

vorhandenen Strategien, was sich dann in Gefühlen der Überforderung und der

mangelnden Selbstwirksamkeit niederschlage.

Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer nun

erstmals aus, der markante Einbruch in seinem Leistungsvermögen im Frühjahr

2023.

habe mehrere Ursachen gehabt, wobei eine der Hauptursachen die akuten

familiären Spannungen bzw. das sich akut verschlechterte Verhältnis zu seinem

Vater gewesen sei, das in eine Depression gemündet habe. So habe er am

2.

April 2023 eine wüste Auseinandersetzung mit seinem Vater gehabt, der

sich einige Zeit zuvor von der Mutter getrennt habe. Dabei habe der Vater suizidale

Drohungen ausgesprochen und sich dahingehend geäussert, dass die Geburt des

Beschwerdeführers Ursache seiner Probleme sei. Dazu sei gekommen, dass sein

Vater die Zahlung der Alimente eingestellt und so bei ihm existenzielle Ängste

hervorgerufen habe. Dies alles habe bei ihm zu einer Depression geführt, die am

12.

April 2024 diagnostiziert worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei auch

der Verdacht auf eine ADHS aufgekommen, der im weiteren Verlauf der Behandlung

der Depression habe verifiziert werden können. Es könne mit anderen Worten

nicht mehr bloss von schwierigen Familienverhältnissen die Rede sein, sondern

es sei von einer für ihn äusserst belastenden Situation mit Ausnahmecharakter

auszugehen. Der Beschwerde liegt ein vom 23. Januar 2024 datierender

Arztbericht bei, der die vorstehenden Angaben – so namentlich die Aussage des

Beschwerdeführers, dass er sich seit April 2023 wegen einer (mittelgradigen)

depressiven Episode in Behandlung befinde – bestätigt.

3.5.3

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, sind die im Sommer 2021 und Frühjahr

2022.

erlittenen Verletzungen, der Tod des im Ausland lebenden Grossvaters im

September 2022 und die zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgte Trennung der

Eltern für sich genommen nicht geeignet, im Frühlingssemester 2023 eine

Ausnahmesituation gemäss § 13 PromotionsR zu begründen, da sie zum einen

zeitlich zu weit zurückliegen und zum anderen nicht gewichtig bzw.

aussergewöhnlich genug sind (vgl. dazu etwa VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00479,

E. 5.4 – 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.2.1 –

23.

März 2005, VB.2004.00525, E. 3.2).

Gleiches gilt für die ADHS-Diagnose des Beschwerdeführers,

sind für länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie für

Behinderungen doch Nachteilsausgleiche zu gewähren (vgl. VGr, 3. November

2020, VB.2020.00545, E. 5.2.1, und 28. Juni 2019, VB.2019.00112,

E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; ferner VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00349, E. 4.2). Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR kann zwar auch dann vorliegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder

wenn ein unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten

Nachteilsausgleich vorliegt (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545,

E. 5.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Hier ersuchte der

Beschwerdeführer jedoch erst im August 2023 um Gewährung eines

Nachteilsausgleichs wegen der ihm gemäss ärztlichen Berichten vom 13. Juli

2023.

schon seit seiner Kindheit bekannten, auf die ADHS zurückzuführenden

Auffälligkeiten. Auf dieses Gesuch reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend

und ergriff Nachteilsausgleichsmassnahmen. Dass der Beschwerdeführer nicht

bereits früher ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte bzw. sich einer

fachärztlichen Untersuchung unterzog, kann nicht der Beschwerdegegnerin

angelastet werden.

3.5.4

Allenfalls liesse sich in dem Zusammentreffen der einzelnen vorstehend genannten

belastenden Umstände bzw. Faktoren im Frühjahr 2023 eine Ausnahmesituation im

Sinn von § 13 PromotionsR erblicken. Dabei fällt allerdings auf, dass der

Beschwerdeführer laut den eingereichten ärztlichen Berichten "[a]ls Folge

der Belastungssituation" Anfang des Jahres 2023 lediglich "diskrete

depressive Symptome" zeigte, die dank "einer Medikation und

psychotherapeutische[n] Gesprächen […] deutlich in kurzer Zeit reduziert

werden" konnten. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter sahen sich denn

auch nicht veranlasst, die Schulleitung bzw. die Lehrpersonen über die

Situation zu informieren. Dass beim Beschwerdeführer Mitte April 2023 eine

depressive Episode mit Krankheitswert diagnostiziert wurde, fand vielmehr erst

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erwähnung (VGr, 24. Juni 2009,

VB.2009.00179, E. 3.5, wonach bei der Beurteilung, ob eine

Ausnahmesituation gegeben ist, auch das Unterlassen einer frühzeitigen

Information über allfällige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zu

berücksichtigen ist).

Selbst wenn man aber die angeführten Umstände in ihrer

Gesamtheit als Ausnahmesituation qualifizieren würde, ist nicht ersichtlich,

dass sie kausal für die ungenügenden Noten des Beschwerdeführers waren. So

weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich die schulischen

Leistungen des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit am Gymnasium in

einem ähnlichen Bereich bewegten bzw. es bei ihm bloss nach dem Nichtbestehen

der Probezeit im Herbstsemester 2019 und der provisorischen Promotion im Herbstsemester

2021.

zu merklichen Leistungssteigerungen kam.

3.5.5

Schliesslich

ist auch der Umstand, dass beim verfahrensmässig bedingten

Verbleib im Klassenzug (wieder) bessere Noten erzielt werden, nicht geeignet,

einen besonderen Fall zu begründen (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545,

E. 5.4 mit Hinweis).

Dispositiv

3.6 Demnach kam

ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR beim

Beschwerdeführer nicht in Betracht; das Vorgehen des Klassenkonvents der

Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche praxisgemäss nur in

Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zusteht (vgl.

VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des

Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit

Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.