VB.2024.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00071
11. Juli 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00071
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. Gemeinderat Andelfingen,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. D,
2. E,
3. F,
alle vertreten durch RA G,
Mitbeteiligte,
betreffend Inanspruchnahme
von Drittgrundstücken,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 erteilte der
Gemeinderat Andelfingen C die Erlaubnis, im Zug der Erstellung einer Stützmauer
zur Hangsicherung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 das benachbarte
Grundstück Kat.-Nr. 01 im Rahmen des sogenannten Hammerschlagsrechts in
folgendem Umfang zu beanspruchen (Disp.-Ziff. 2):
Die Beanspruchung des
Grundstückes Kat.-Nr. 01 mit einer drei Meter breiten und 20 Meter
langen Baupiste für die Ausführung des Bauvorhabens gemäss GRB-Nr. 11-2023
entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Kat-Nrn. 02 und 01 für die Dauer
von zwei Monaten wird unter den folgenden Bedingungen als zulässig erachtet:
a) Der
Baustellenbetrieb hält die Arbeits- und Ruhezeiten der kommunalen
Polizeiverordnung ein.
b) Der
ursprüngliche Zustand des Grundstückes Kat-Nr. 01 ist nach Bauvollendung
durch die Bauherrschaft und auf deren Kosten wiederherzustellen.
c) Für die Beanspruchung wird durch die Bauherrschaft eine
Entschädigung ausgerichtet.
Zudem wurde für die
Beanspruchung eine Entschädigung von Fr. 360.- pro Monat festgesetzt
(Disp.-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe
vom 22. Juni 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht
wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 1. Februar 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der
Vorinstanz sowie des Beschlusses des Gemeinderats Andelfingen; eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar
2024.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat
Andelfingen beantragte am 21. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligten
verzichteten gleichentags auf Stellungnahme und teilten mit, dass sie die
Beschwerde nicht unterstützten. C beantragte am 23. Februar 2024 (Datum
des Poststempels) die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. A hielt mit
Replik vom 20. März 2024 an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat
Andelfingen verzichtete mit Eingabe vom 2. April 2024 auf eine Duplik. C
liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zusammen
mit den drei Mitbeteiligten Gesamteigentümerin der vom Hammerschlagsrecht
betroffenen Nachbarparzelle Kat.-Nr. 01. Als einzelne Gesamthandschafterin
ist sie zur selbständigen Anfechtung der streitgegenständlichen Anordnung
respektive zur Geltendmachung des Abwehranspruchs legitimiert, zumal ein
eigenes Interesse an der selbständigen Anfechtung besteht (RB 1984 Nr. 6;
VGr, 19. Dezember 2019.00353, E. 1.3.2). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt auf ihrem
Grundstück die Erstellung einer Stützmauer entlang der gemeinsamen
Parzellengrenze, welche mit Winkelbetonelementen ausgeführt werden soll. Zur Erstellung
soll auf dem angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 01 ein Landstreifen von drei
Metern Breite auf einer Länge von 20 Metern während der Dauer der
Bauarbeiten beansprucht werden.
3.
3.1
In
prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Baurekursgericht habe zu
Unrecht eine verspätet eingereichte Stellungnahme der privaten Rekursgegnerin
bzw. der heutigen privaten Beschwerdegegnerin berücksichtigt, weiter sei ihr
die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht schriftlich im Sinn von § 230 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) mitgeteilt worden und das Baurekursgericht habe diese
Gehörsverletzungen respektive Verfahrensfehler unzulässigerweise geheilt.
3.2
Gemäss § 230 PBG ist die Inanspruchnahme dem Betroffenen vom Ansprecher genau und
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Stimmt der Betroffene innert
30.
Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten
über die Entschädigung nicht, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die
örtliche Baubehörde in raschem Verfahren über die Zulässigkeit des Begehrens
und über die Entschädigung (Abs. 2). Mit der Regelung von §§ 229 f. PBG wird den
Verwaltungsbehörden eine Richterrolle in einem nachbarrechtlichen Streit
zugewiesen. Die Baubehörde hat nicht etwa eine Bewilligung zur Inanspruchnahme
des Nachbargrundstücks zu erteilen oder zu verweigern, sondern einen Entscheid
über die Zulässigkeit des Begehrens und über eine allfällige Entschädigung zu
fällen. Dies zeigt sich auch daran, dass es im Fall einer Einigung zwischen den
Beteiligten keines Entscheids der Verwaltungsbehörde bedarf. Somit muss die
Verwaltungsbehörde – anders als im Baubewilligungsverfahren – vor ihrem
Entscheid den Eigentümer des Drittgrundstücks anhören (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV]). Ferner sind allfällige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den
Beteiligten zu berücksichtigen (BEZ 2016 Nr. 40; vgl. BEZ 2004 Nr. 18).
Vorliegend hat die private Beschwerdegegnerin zwar
Gespräche mit der Gegenpartei über die Inanspruchnahme des Grundstücks geführt,
anschliessend aber keine schriftliche Mitteilung an dieselbe gerichtet, sondern
am 15. März 2023 direkt ein Begehren an die örtliche Baubehörde gestellt.
Die schriftliche Mitteilung sandte sie erst am 2. April 2023 an die
Gegenpartei. Am 5. April 2023 setzte die Baubehörde der Gegenpartei eine
30-tägige Frist zur Stellungnahme an; ein Fristerstreckungsgesuch wurde in der
Folge abgewiesen, weshalb die Gegenpartei keine Gelegenheit zur Stellungnahme
hatte. Dies entspricht nicht dem in § 230 PBG vorgesehenen
Verfahrensablauf, was das Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid
festhielt. Entsprechend wurden auch die Verfahrenskosten mit Blick auf das
Verursacherprinzip teilweise der Rekursgegnerschaft auferlegt.
3.3
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht der von einem
Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren
Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt.
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von
einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018,
VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain
Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 8 N. 37
f.).
3.4
Das
Baurekursgericht verfügt über eine umfassende Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) und die Beschwerdeführerin konnte sich im Rekursverfahren zu sämtlichen
Vorbringen äussern. Ausserdem kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass die Baubehörde bei einer Rückweisung wieder gleich wie im angefochtenen
Beschluss vom 23. Mai 2023 entscheiden würde, zumal sie im bisherigen
Verlauf des Verfahrens hieran festhielt – namentlich auch, nachdem sie Kenntnis
von den Vorbringen der Beschwerdeführerin erhalten hatte. Vor diesem
Hintergrund würde eine Rückweisung zu einem blossen Leerlauf führen und wäre
mit dem Interesse der privaten Beschwerdegegnerin an einer beförderlichen
Beurteilung nicht vereinbar, da der Hang seitlich der streitgegenständlichen
Terrasse abrutscht, die Terrassenplatten sich zunehmend absenken und abzubrechen
drohen. Die Heilung der Gehörsverletzung durch das Baurekursgericht erweist
sich vor diesem Hintergrund als korrekt.
3.5
Weiter ist
festzuhalten, dass die (nicht anwaltlich vertretene) private Beschwerdegegnerin
im Rekursverfahren keine Rekursantwort einreichte, sondern erst zur
Rekursreplik – erstmalig – Stellung nahm, ohne sich dabei jedoch
ausschliesslich auf eine Beantwortung der Replikschrift zu beschränken.
Grundsätzlich hat die Rekursgegnerschaft aber bereits in der Rekursantwort auf
die Rügen und Vorbringen in der Rekursschrift einzugehen (Laura Diener/Thomas
Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7.
A., Wädenswil 2024, S. 740). Kraft Geltung der Untersuchungsmaxime können
jedoch auch später eingereichte Eingaben zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts berücksichtigt werden; je nach Bedeutung der Vorbringen ist die
Rekursbehörde sogar dazu verpflichtet (Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26).
Es ist sicherzustellen, dass dem Entscheid jener Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, der sich tatsächlich verwirklicht hat. Zu diesem Zweck können in jedem
Verfahrensstadium entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel von Amtes
wegen berücksichtigt werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 14).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht die
fragliche Duplikschrift, worin die private Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit
des Hammerschlagsrechts mittels aktueller Fotografien der baulichen Situation
substanziiert, nicht aus dem Recht gewiesen hat. Hinzuweisen ist sodann darauf,
dass sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auch zu dieser Eingabe
äussern konnte.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht vor, die Notwendigkeit der
Beanspruchung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 sei zu Unrecht bejaht worden.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Erstellung der Stützmauer sei auch vom
höhergelegenen Baugrundstück her zu bewerkstelligen bzw. nicht mit einem
unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden; das Baurekursgericht habe diesbezüglich
den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
4.2
Nach § 229 PBG ist jeder Grundeigentümer berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und
vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungshandlungen eingeschlossen,
für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausstattungen
und Ausrüstungen nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Betroffenen
nicht unzumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird (Abs. 1). Dieses Recht
ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung auszuüben (Abs. 2).
Mit ihrem
Entscheid gemäss § 230 Abs. 2 PBG greift die Behörde unmittelbar in
private Eigentumsrechte von am Bauvorhaben nicht beteiligten Drittpersonen ein.
Dieser Eingriff dient vor allem dem privaten Interesse des Bauherrn an der
Realisierung seines Bauvorhabens. Daher hat sich die Inanspruchnahme stets auf
das in räumlicher und zeitlicher Hinsicht Notwendige zu beschränken, und die
Interessen der Beteiligten sind gegeneinander abzuwägen. Bei der Beantwortung
der Frage, ob und in welchem Umfang die Beanspruchung eines Drittgrundstücks
notwendig ist, kommt der Baubehörde ein Ermessenspielraum zu (s. statt vieler
VGr, 26. August 2021, VB.2020.00726, E. 4.1).
Grundlage für §§ 229 f. PBG bildet Art. 695
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB). Danach
bleibt es den Kantonen vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum
Zweck der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das
nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den
Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg und dergleichen nähere
Vorschriften aufzustellen. Dabei sind sie nicht berechtigt, aufgrund dieses
Vorbehalts Bauvorschriften privatrechtlicher Natur aufzustellen, die über diese
gesetzliche Ermächtigung hinausgehen (BGE 104 II 166 E. 3c).
4.3
Aus den
Baueingabeplänen sind Lage, Höhe und Ausgestaltung der Stützmauer ersichtlich.
Es ist offenkundig, dass eine Realisierung vom Grundstück der privaten
Beschwerdegegnerin aus – das heisst von oben her über die Kante der Terrasse
hinunter in Richtung der beschwerdeführerischen Parzelle, ohne diese aber zu
benutzen – praktisch unmöglich ist beziehungsweise einen unverhältnismässigen
Mehraufwand verursachen würde. Dem Baurekursgericht ist darin zuzustimmen, dass
namentlich die für die Errichtung der Betonmauer notwendige Verschalung vom
höher gelegenen Baugrundstück aus kaum durchführbar wäre; ebenso kann der
Transport des Baumaterials wesentlich einfacher über eine Baupiste auf dem
unüberbauten Nachbargrundstück statt von oben her über die beschwerdegegnerische
Parzelle erfolgen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht
ersichtlich. Vielmehr ist die Notwendigkeit, das Nachbargrundstück zu benutzen,
ausgewiesen.
4.4
Sodann ist
unter dem Blickwinkel der vorzunehmenden Interessenabwägung auch eine
unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführerin zu verneinen;
solches wird denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Gestützt auf § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG kann auf die korrekten
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Die
Beeinträchtigung besteht einzig darin, dass das unbebaute, als Weide genutzte
Wiesengrundstück während längstens zweier Monate auf einer Fahrgasse von drei
Metern Breite und einer Länge von 20 Metern nicht benutzt werden kann. Ein
überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin oder eine über das Notwendige
hinausgehende Beeinträchtigung sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des
Hammerschlagsrechts im vorgenommenen Umfang bewegt sich jedenfalls im Rahmen
des der Baubehörde zukommenden Ermessens.
Die Beschwerde ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem
Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands
steht auch der privaten Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
6.
Soweit es sich beim
Hammerschlagsrecht um ergänzendes kantonales Privatrecht handelt (vgl. BGr, 11. Juli
2023, 1C_645/2021, E. 1), ist gegen den vorliegenden Entscheid die
Beschwerde in Zivilsachen (beziehungsweise, falls die Streitwertgrenze nicht
erreicht wird, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde) zulässig (Art. 72, 74
und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Andernfalls wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig (Art. 82 ff. BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 2'740.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.