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Entscheid

VB.2024.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00072

20. März 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26113)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00072

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. D,

vertreten durch RA E,

2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur D die Baubewilligung für die Erstellung eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am F-Weg 02 in

Winterthur.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 23. Juni

2023.

Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die

Aufhebung der Baubewilligung. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Dezember

2023.

ab.

III.

Hierauf erhoben A und B am 1. Februar 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, es sei der

angefochtene Entscheid mitsamt der Baubewilligung aufzuheben; eventualiter sei

die Sache unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz an diese zur Ergänzung

des Rekursverfahrens zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins sowie, dieses

Beschwerdeverfahren zusammen mit dem sistierten Beschwerdeverfahren

VB.2023.00335 zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 23. Februar 2024

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 1. März 2024 beantragte D die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur beantragte

gleichentags, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A und B replizierten am 12. April

2024.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur verzichtete am 19. April 2024

auf eine Duplik. Mit Eingabe vom 29. April 2024 verzichtete D ebenfalls

auf eine Duplik. Am 27. Mai 2024 reichten A und B eine weitere

Stellungnahme ein. Hierzu äusserte sich der Bauausschuss der Stadt Winterthur

mit Eingabe vom 6. Juni 2024. Eine weitere Stellungnahme reichten A und B

am 26. Juni 2024 ein. Schliesslich verzichtete der Bauausschuss der Stadt

Winterthur am 1. Juli 2024 auf eine freigestellte Vernehmlassung.

Am 27. Januar 2025 reichten A und B eine erneute

Stellungnahme ein. D äusserte sich dazu am 6. Februar 2025. Der

Bauausschuss der Stadt Winterthur liess sich am 7. Februar 2025 dazu

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Es liegt

sodann auch keine abgeurteilte Sache vor, wie dies der Beschwerdegegner 2

darlegt, da es sich vorliegend um ein neues Bauprojekt gestützt auf eine neue

Baubewilligung handelt, auch wenn das vorliegende Bauprojekt in vielen

strittigen Punkten mit dem Bauprojekt aus der Baubewilligung vom 1. Februar

2022.

übereinstimmt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück

Kat.-Nr. 01 ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur

(BZO) der Wohnzone W2/1.2 zugeteilt und lag teilweise im Perimeter des

kommunalen Landschaftsschutzobjekts G, mittlerweile jedoch im Perimeter des

kommunalen Naturschutzobjekts G. Auf dem Baugrundstück ist die Erstellung eines

Einfamilienhauses geplant. Mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. März

2023.

wurde eine bereits am 1. Februar 2022 erteilte Baubewilligung zur

Überbauung des Grundstücks wegen nicht nebenbestimmungsweise heilbarer Mängel

aufgehoben.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführer beantragen einen Augenschein und rügen, die Vorinstanz hätte

ebenfalls einen Augenschein vornehmen müssen und hätte sich nicht auf den

Augenschein des Vorgängerprojekts stützen dürfen. Dadurch hätte sie auch ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2

Ein

Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer

Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine

Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der

massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den

übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr,

26.

September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

3.3

Am Augenschein des Vorgängerprojekts vom 6. September

2022.

nahmen der Präsident der 4. Abteilung des Baurekursgerichts Reto

Philipp, Baurichter Urs Hany, Ersatzrichter Florian Poppele sowie die

Gerichtsschreiberin Patrizia Schubert teil. Im hier strittigen Verfahren tagte

die gleiche Gerichtsbesetzung, mit Ausnahme des abgetretenen Urs Hany, welcher

durch Roland Keller ersetzt wurde. Der Besetzung des Baurekursgerichts waren

somit die wesentlichen Umstände vor Ort bereits aus dem Augenschein zum

Vorgängerprojekt bekannt. Baurichter Roland Keller sowie auch dem

Verwaltungsgericht war bzw. ist es jedoch auch gestützt auf die Fotos des

Augenscheinprotokolls sowie mithilfe der Orthofotos des GIS-Browsers möglich,

sich ein genügendes Bild der Sachverhaltsumstände vor Ort zu machen (vgl. auch

VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00294, E. 4; 27. Juni 2019,

VB.2018.00797, E. 4.3.3; 28. Februar 2019, VB.2018.00077,

E. 3.5.1). Dass auf den Fotos des Augenscheins noch das Vorgängerprojekt

ausgesteckt abgebildet ist, vermag daran nichts zu ändern. Die Masse, Lage und

Ausgestaltung des vorliegend strittigen Projekts sind aus den bei den Akten

liegenden Plänen ohne Weiteres ersichtlich. Hinsichtlich der Umgebung und der

damit zusammenhängenden Frage der Einordnung hat sich seit dem Augenschein

nichts verändert. Demgemäss kann bzw. konnte auf das Augenscheinprotokoll vom 6. September

2022.

– das falsche Datum 6. September 2021 schadet vorliegend nicht, ist

doch der effektive Zeitpunkt der Begehung unbestritten – abgestellt werden und

genügt dies, zusammen mit den weiteren Akten sowie den Visualisierungen im

GIS-Browser, um die hier strittigen Fragen beurteilen zu können. Der wesentliche Sachverhalt für die

Beurteilung der erhobenen Rügen ergibt sich damit mit ausreichender

Deutlichkeit aus den vorliegenden Akten. Auf einen weiteren Augenschein kann

deshalb verzichtet werden und auch die Vorinstanz durfte darauf verzichten. Die

Vorinstanz hat durch den Verzicht auf einen erneuten Augenschein daher das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Sodann hat die Vorinstanz

auch begründet, weshalb sie auf einen erneuten Augenschein verzichtet und mit

dem Hinweis, dass das angepasste Bauvorhaben anhand der bei den Akten liegenden

Baupläne zu beurteilen sei, genügend dargelegt, dass das abgeänderte Projekt

keinen weiteren Augenschein bedingen würde. Dadurch hat sie sich rechtsgenügend

mit den Argumenten der Beschwerdeführer in Bezug auf den Augenschein

auseinandergesetzt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführer rügen weiter, die Personaldienstbarkeit – gestützt auf den

Vertrag betreffend Erschliessung und Überbauung von Grundstücken "im G",

Winterthur, vom 9. September 2002 – zugunsten der Stadt Winterthur hätte

von dieser nicht gelöscht werden dürfen. Die Bestimmungen aus dem Vertrag seien

vorliegend anwendbar. Demgemäss sei das strittige Baugrundstück gar nicht

überbaubar und selbst wenn es überbaubar wäre, hätte sich das Bauprojekt an die

im Vertrag festgelegten Gestaltungsvorschriften zu halten, welche nicht erfüllt

seien.

4.2

Mit

Vertrag vom 9. September 2002 zwischen der Stadtgemeinde Winterthur sowie

Frau H und der I AG, begründeten die Parteien zugunsten der Stadt

Winterthur eine Personaldienstbarkeit. Diese Personaldienstbarkeit hatte unter

anderen zum Gegenstand, dass oberirdische Hauptgebäude und oberirdische Garagen

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 nur innerhalb der im Vertragsplan

"Baubereiche, Anhang 1", bezeichneten Baubereiche erstellt

werden. Im Plan im Anhang befand sich das vorliegend strittige Baugrundstück

nicht innerhalb eines Baubereichs. Des Weiteren wurden auch

Gestaltungsvorschriften für allfällige Bauten definiert. Diese

Baubeschränkungen wurden einzig zugunsten der Stadt Winterthur statuiert. Auf

eine Dienstbarkeit kann vom Begünstigten verzichtet werden (BGE 127 III 440 E. 2a). Indem die Stadt Winterthur als einzige Begünstigte für das

sich in ihrem Eigentum befindliche Grundstück auf die Personaldienstbarkeit

verzichtet hat bzw. sie die Personaldienstbarkeit im Grundbuch löschen liess,

sind die aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen für das streitige

Grundstück gegenüber der neuen Eigentümerin nicht mehr durchsetzbar. Die

Beschwerdeführer bringen keine öffentlich-rechtliche Bestimmung vor, welche

einem solchen Verzicht entgegenstehen könnte und es ist auch keine solche

ersichtlich. Mit dem Vertrag wurden insbesondere auch keine zwingenden

Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts umgangen. Sodann ist das strittige

Baugrundstück weder im Perimeter eines Gestaltungsplangebiets noch in einer

Arealüberbauung. Demgemäss können die Verpflichtungen aus der

Personaldienstbarkeit dem strittigen Bauprojekt nicht mehr entgegengehalten

werden. Zudem wären allfällige privatrechtliche Ansprüche auf dem Zivilweg

geltend zu machen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführer bringen vor, das Bauvorhaben sollte auf die Kante eines kommunalen

Landschaftsschutzobjekts (mittlerweile Naturschutzobjekts) gestellt werden,

weshalb eine Schutzabklärung hätte stattfinden müssen. Schutzmassnahmen hätten

sodann vom Gemeinderat erlassen werden müssen.

5.2

Das

kantonale Recht nennt in § 205 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) die Schutzmassnahmen und listet in § 203 Abs. 1 PBG die Schutzobjekte auf. Danach sind unter anderem im

Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende

Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a), wertvolle Park- und

Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f)

Schutzobjekte. Zu den Naturschutzobjekten zählen zudem die für die Erhaltung

seltener oder vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen nötigen Lebensräume,

namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen,

wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze sowie Öd- und Waldflächen

(§ 203 Abs. 1 lit. g PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1

der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV];

vgl. zum Ganzen VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00009, E. 3). Zudem können auch Flächen

ohne Biotop-Qualität als Naturschutzobjekte bezeichnet werden (vgl.

§ 13 Abs. 2 KNHV).

5.3

Mit

Stadtratsbeschluss vom 15. Mai 2024 wurden Bäche (BA) und Hecken (HE) in

Übereinstimmung mit der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) von

Landschaftsschutzobjekten in Naturschutzobjekte überführt. Das teilweise auf

dem streitbetroffenen Baugrundstück liegende Naturschutzobjekt wird als Bach

mit Ufergehölz in einem Einschnitt beschrieben. Dabei ist der Bach samt Ufer

und Bewachsung geschützt. Die Hauptbewachsung des Inventarobjekts befindet sich

weiter südlich auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 05 und 06. Das geplante Bauprojekt

grenzt lediglich direkt an einzelne Sträucher. Diesbezüglich sieht die

Baubewilligung vor, dass das kommunale Natur- und Landschaftsschutzobjekt durch

die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden darf und zwei Wochen vor Baubeginn

die erforderlichen Schutzmassnahmen mit Stadtgrün Winterthur, Ökologie und

Freiraumplanung, abzusprechen seien.

5.4

Durch die Inventaraufnahme des Objekts

wird dessen Schutzwürdigkeit vermutet und war die zuständige Behörde

verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Die

Auseinandersetzung erfolgt entweder in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid

im Baubewilligungsverfahren (materieller Schutzentscheid) oder separat in einem

formellen Schutzentscheid. Während der förmliche Schutzentscheid gesetzlich

geregelt ist (vgl. § 213 PBG), gründet der projektbezogene Schutzentscheid

auf der Rechtsprechung (vgl. VGr,

27.

März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1 = BEZ 2013 Nr. 10).

Nach der Rechtsprechung kann der aus der Auseinandersetzung resultierende

Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit die durch

das Inventar begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme umgesetzt

wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar und damit einem Verzicht auf

Unterschutzstellung bestehen (RB 1990 Nr. 13). Daraus folgt indessen

nicht, dass im Fall einer Unterschutzstellung zwingend ein förmlicher Schutzentscheid

zu fällen wäre, in dem sich die

Behörde in allgemeiner Weise über alle schutzwürdigen Teile des Objekts

ausspricht und dauernde Schutzmassnahmen anordnet. Sofern sich die zuständige

Behörde vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten

Eingriffe auseinandersetzt, kann, projektbezogen, ein materieller Schutzentscheid

in einer Bau- bzw.

Abbruchbewilligung mitenthalten sein (sog. Projektbezogener Schutzentscheid; zum Ganzen: VGr, 27. März 2013,

VB.2012.00373, E. 3.1.1 = BEZ 2013 Nr. 10;

7.

Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen;

VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3 = BEZ 2010 Nr. 27;

VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00691, E. 6.3; vgl. auch RB 1990

Nr. 13). Ist ein Objekt inventarisiert und möchte der Grundeigentümer

daran Änderungen vornehmen, gibt es nach dem Gesagten zwei Möglichkeiten: Die

Eigentümerschaft kann erstens bei der Gemeinde ohne konkretes Bauvorhaben nach

§ 213 PBG ein Provokationsbegehren stellen und erhält dafür einen förmlichen

Schutzentscheid über den

Schutzumfang des Objekts oder über die Entlassung aus dem Inventar. Zweitens

kann sie ein Baugesuch einreichen und die Baubewilligungsbehörde kann, wenn sie

auf einen umfassenden Schutzentscheid verzichtet, allfällige Schutzmassnahmen in der

Baubewilligung, in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid, erlassen. In einem solchen

projektbezogenen Schutzentscheid werden in der Baubewilligung auch die Schutzanliegen abgehandelt. Darin

können keine definitiven Schutzmassnahmen erlassen, jedoch die der zuständigen

Behörde aufgrund des Bauvorhabens notwendig erscheinenden denkmalschutz- bzw.

naturschutzrechtlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden

(vgl. zur ganzen Erwägung VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3 zum

Ganzen).

5.5

Die Baubewilligung

vom 17. Mai 2023 setzt sich mit dem Schutzzweck des Inventarobjekts,

welcher durch die Umteilung vom Landschaftsschutz- zum Naturschutzobjekt nicht

verändert wurde, auseinander. Sie hält fest, das Schutzobjekt zeichne sich

durch einen Bach mit Ufergehölz in einem Geländeeinschnitt aus. Die sich weiter

südlich befindliche schützenswerte Bestockung werde durch das Bauvorhaben nicht

tangiert. Die markante, angrenzende Geländetopografie dürfe durch das

Bauvorhaben nicht massgebend verändert werden. Demgemäss hat sich der

Beschwerdegegner 2 mit dem Inventareintrag auseinandergesetzt und keine

Beeinträchtigung der schützenswerten Natur erkannt bzw. eine mögliche

Beeinträchtigung mittels Nebenbestimmung ausgeschlossen. Wie sich sodann aus

dem Plan "Situation, Schnitt, Grundrisse" ergibt, wird im Bereich des

Naturschutzinventarobjekts das markante, massgebende Terrain nicht verändert.

Da sich das Bauprojekt somit mit dem Schutzzweck des Naturschutzobjekts

vereinbaren lässt, durfte der Beschwerdegegner 2 auf einen formellen

Schutzentscheid verzichten.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführer monieren weiter, dass im Baubewilligungsverfahren keine

gewässerschutzrechtliche Überprüfung erfolgt sei.

6.2

Gemäss

Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den

Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG) legen die Kantone den

Raumbedarf der oberirdischen Gewässer – den Gewässerraum – fest, der für die

Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor

Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Im Gewässerraum dürfen

grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen

erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober

1988.

(GSchV). Die Breite des Gewässerraums bestimmt sich für Fliessgewässer

nach Art. 41a GSchV. Solange der Gewässerraum nicht festgelegt worden ist,

gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV

gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der

Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 auf einem beidseitigen Streifen,

dessen Breite sich nach der Breite der Gerinnsohle bestimmt. Nach § 7 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) werden die öffentlichen

Oberflächengewässer vom Staat bezeichnet und in einem Plan dargestellt.

6.3

Im

kommunalen Natur- und Landschaftsschutzinventar der Stadt Winterthur ist das

Naturschutzobjekt als Bach mit Ufer und Bewachsung eingetragen. Auf den Fotos

des Augenscheins des Vorgängerprojekts ist lediglich noch ein Einschnitt zu

erkennen, aber kein Fliessgewässer mehr. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,

ist sodann weder in der historischen Gewässerkarte des Kantons Zürich noch in

der Übersichtkarte "Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum,

Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken" ein Gewässer verzeichnet.

Sodann ist auch in den weiteren Gewässer betreffenden Karten des GIS-Browsers

kein Bach auf dem strittigen Baugrundstück verzeichnet und auch auf den

Orthofotos lässt sich kein solcher erkennen. Da somit kein Fliessgewässer nachgewiesen

ist, durften auch Abklärungen zum Gewässerschutz unterbleiben.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das Bauprojekt sei nicht zonenkonform.

Das Bauvorhaben greife in das Naturschutzobjekt ein, welches sowohl in der

Wohnzone als auch der Landwirtschaftszone liege. Dadurch werde auch die

Landwirtschaftszone beeinträchtigt. Das geplante Bauvorhaben würde Auswirkungen

auf das Landwirtschaftsland zeitigen, jedoch die Bestimmungen der

Landwirtschaftszone nicht erfüllen.

7.2

Bei

Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt

werden sollen als jener, in der sie liegen, erfordert die Prüfung der

Zonenkonformität stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung.

Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende

Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, genügt es, wenn das Vorhaben

dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt. Sind dagegen von

einer Baute auf oder ganz nahe an der Grenze Auswirkungen auf eine Nachbarzone

wahrscheinlich, hat die Baubehörde die Konformität auch mit der benachbarten

Zone zu prüfen. Denn in diesem Fall beschränkt sich das Bauvorhaben nach der

gebotenen auswirkungsbezogenen Betrachtung nicht auf die Zone, in der das Gebäude

selber steht, sondern es liegt ein grenzüberschreitendes Vorhaben vor, das sich

ebenfalls auf die Nachbarzone erstreckt (BGE 145 I 156 E. 6.3).

7.3

Wie

vorstehend (E. 5) dargelegt liegt kein Eingriff in das Naturschutzobjekt

vor und ist dessen Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Demgemäss liegt auch keine

irgendwie geartete Auswirkung des Bauprojekts über das Naturschutzobjekt in die

Landwirtschaftszone vor. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, inwiefern die

landwirtschaftliche Nutzung des angrenzenden Landwirtschaftslandes durch das

Bauprojekt beeinträchtigt werden sollte. Das Bauprojekt hält einen genügenden

Abstand zur Landwirtschaftszone ein, sodass deren Nutzung und Bewirtschaftung

nicht beeinträchtigt wird. Die Zonenkonformität ist damit gewahrt.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführer bemängeln sodann die Einordnung des geplanten Projekts. Sowohl

die Bestimmung von § 238 Abs. 1 PBG als auch Abs. 2, der

aufgrund des Schutzobjektes zur Anwendung gelangte, seien verletzt. Das

Bauprojekt müsse sich an die Überbauungsordnung "Im G" halten, welche

einfach ausgeformte Flachdachkuben vorsehe. Selbst wenn die Überbauungsordnung

nicht anwendbar wäre, sei doch die massgebende Umgebung gestützt auf diese

Überbauungsordnung gebaut worden. Die von der Beschwerdegegnerin 2 sowie

der Vorinstanz genannten abweichenden Bauten seien nicht Teil der massgebenden

Umgebung. Indem die Beschwerdegegnerin 2 nun anders geformte Bauten

zulasse, verletze sie die Rechtssicherheit, da sie die für die sonstige

Umgebung strenge Praxis bezüglich der Einordnung ohne Anlass geändert habe. Es

bestünde ein Vertrauensschutz in die Rechtsanwendung. Sodann sei das

Willkürverbot verletzt. Der geplante Baukörper sei eigenwillig und sonderbar

geformt und missbrauche das Schutzobjekt als Thron.

8.2

Nach § 238 PBG

sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen

Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird, ist nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. zum Ganzen VGr, 2. Februar

2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die genügende Einordnung

fehlt dabei nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein

einheitliches Bild einer älteren Überbauung. Eine Bauverweigerung setzt das

Vorliegen eines konkreten Einordnungsmangels voraus. Ein solcher ist erst

gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung

von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt

oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen

oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 19. Mai 2022,

VB.2021.00732/VB.2021.00733, E. 5.2.2 mit Hinweisen).

Befinden sich

wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und

Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an

die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von

Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Gestützt auf

§ 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen

verlangen, welche über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf

auch hier nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung

beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet (VGr, 1. Dezember 2010,

VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober

2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Markus Lanter/Daniel Kunz in: Christoph

Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl.,

Wädenswil 2024, S. 1041 f. mit weiteren Hinweisen auf die

Rechtsprechung.)

Bei der

Anwendung von § 238 PBG

verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen

gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster

Linie ihr selbst obliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das

Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,

wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und

neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52, E. 3.6). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle

beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben,

wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

8.3

Der

Beschwerdegegner 2 erwog im Rahmen der Baubewilligung sowie der

Rekursvernehmlassung, das Bauvorhaben passe volumetrisch und in Bezug auf die

Körnung und Setzung ins Terrain und ins vorgefundene heterogene Umfeld der

zweigeschossigen Wohnzone. Die Gestaltung und der architektonische Ausdruck

seien dem Charakter des Bauvorhabens angemessen. Die Hauserscheinung warte mit

überlegter Volumenaufteilung, Integration in die spezielle Lage an der

Hangkante, angemessenen kompositorischen Proportionen und volumetrischer

Zurückhaltung durch Verzicht auf ein Geschoss an der Grenze zur

Landwirtschaftszone auf. Die grundlegende Volumetrie basiere auf der schlichten

Einfachheit eines liegenden Kristallquaders mit leichten Abweichungen von der

absoluten Parallelität der Hauskanten. Die topografische Lage weise an diesem

Ort auch andere landschaftliche Merkmale als die Ausgangslage für die

Arealüberbauung auf. Das Haus wirke wie ein Findling einer Seitenmoräne und

markiere so fast poetisch den landschaftlichen Bezug und Übergang in die Ferne

der angrenzenden Landwirtschaftszone.

Das Baurekursgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz,

dass das Projekt hohe gestalterische Qualitäten aufweise. Den Erkenntnissen des

im Rahmen der vorgängigen Verfahren durchgeführten Augenscheins folgend, ordne

sich auch das leicht angepasste Bauvorhaben in der baulichen Umgebung gut ein;

trotz oder gerade wegen des Kontrasts zu den Bestandesbauten. Insgesamt erfülle

auch das angepasste Bauvorhaben nicht nur die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG, sondern auch jene von § 238 Abs. 2 PBG.

8.4

Das

Naturschutzobjekt wird durch die Baute nicht beeinträchtigt, wie sich aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt. Der Charakter des vorliegenden

Naturschutzobjekts ist durch den Bach, welcher jedoch auf dem Baugrundstück

nicht vorhanden ist, und die sich weiter westlich befindliche massgebliche

Bestockung geprägt. Beides wird durch das geplante Bauprojekt nicht tangiert

und gebietet diesem daher keine besonderen gestalterischen Sonderleistungen.

Aufgrund des Überbauungsplans "Im G" wurden die direkt an das

Baugrundstück angrenzenden Nachbarsgebäude mit einer gewissen Homogenität

erstellt. Eine genügende Einordnung ist wie vorstehend dargelegt aber nicht

bereits aus diesem Grund zu verneinen. Im Übrigen sind Satteldächer in der

weiteren Umgebung, so z. B.

im angrenzenden J-Weg, eher die Regel als die Ausnahme. Sodann durfte auch das

Gebäude in der Landwirtschaftszone, welches ebenfalls über ein Satteldach

verfügt, einbezogen werden, ist doch für die Prüfung der Einordnung nicht nur

die Umgebung in der gleichen Zone wie das strittige Grundstück massgeblich,

sondern auch diejenige in anderen Zonen. Das Gebäude stellt auch keinen

stossenden Widerspruch zur massgebenden Umgebung dar, auch wenn es eine andere

Formensprache als die direkt angrenzenden Gebäude aufweist. Der

Beschwerdegegner 2 hat die Einordnung ausführlich begründet und seine

Einschätzung liegt im Rahmen seines Ermessens. Sodann ist auch keine strengere

Praxis des Beschwerdegegners 2 nachgewiesen und erfolgt die Prüfung der

Einordnung stets einzelfallgebunden. Es ist dem Beschwerdegegner 2 sowie der

Vorinstanz zuzustimmen, dass das geplante Bauprojekt sich an der speziellen

Lage rechtsgenügend einzuordnen vermag und damit auch die Anforderungen von

§ 238 Abs. 2 PBG erfüllt.

9.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Stadtrat Winterthur

habe beschlossen, die von ihm neu vorgesehene und aufgelegene Grünflächenziffer

nach § 234 PBG auch auf die vorliegend betroffene Wohnzone voranzuwenden.

Der Stadtrat messe dieser Änderung eine hohe planungsrechtliche Bedeutung zu

und das Baugrundstück würde die geplante Grünflächenziffer von 65 % nicht

einhalten. Nachdem der Stadtrat dieses Vorhaben wieder aufgegeben hat,

erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss

werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen mangels

Obsiegens nicht zu. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, der

privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Baubeginn zu

erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, ist

dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 anfechtbar (BGE 149 II 170 E. 1;

BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 4'405.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.