VB.2024.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00073
13. August 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26501)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00073
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Erbengemeinschaft A,
bestehend aus:
1. B,
2. C,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Strassensanierung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Usterstrasse in der Gemeinde Pfäffikon bzw.
Pfäffikerstrasse in der Stadt Uster gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich.
Der Regierungsrat bewilligte am 21. April 2021 eine gebundene Ausgabe von
2,7 Mio. Franken für die Instandsetzung dieser Strasse im Abschnitt
zwischen der Ruetschbergstrasse (in der Gemeinde Pfäffikon) und der Vordergasse
(im Ortsteil Wermatswil der Stadt Uster). Dabei berücksichtigte der
Regierungsrat einen Sanierungsvorschlag des kantonalen Tiefbauamts, der
insbesondere die Fahrbahninstandsetzung, die Instandsetzung der bestehenden
Strassenentwässerung und den Ersatz der defekten Fahrbahnabschlüsse vorsah. Im
Juli und August 2021 kam es im Zusammenhang mit den Bauarbeiten zu Kontakten
zwischen der Erbengemeinschaft A (bestehend aus B und C), Eigentümer des
Anstössergrundstücks Kat.-Nr. 01 in Pfäffikon, und dem Tiefbauamt
hauptsächlich zur neuen Ausgestaltung des Fahrbahnabschlusses bei ihrer
Parzelle. Mit Schreiben vom 11. August 2021 an das Strasseninspektorat
verlangte Rechtsanwalt D namens der Grundeigentümerschaft namentlich, dass
der bestehende Bordstein (Guber) bleibe, wie er sei, und der bestehende
Wasserstein (Guber) wenn möglich ebenfalls übernommen werde oder, falls sich
aber zeige, dass es zu viele defekte Steine seien oder es mehr Sinn mache, ihn
zu ersetzen, durch Granitstein ersetzt werde. In der Folge erliess das
Tiefbauamt am 15. Oktober 2021 eine anfechtbare Verfügung. Darin stellte
es förmlich fest, dass der Einbau der Wassersteine auf der Strasse entlang
Kat.-Nr. 01 ordnungsgemäss und nach Stand der Technik sowie der
anwendbaren Normen erfolgt sei; gleichzeitig wies es die davon abweichenden
Anträge der Grundeigentümerschaft ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wurden
Verfahrenskosten erhoben.
Erwägungen
II.
Mit dem gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom
1.
November 2021 beantragte die Beschwerdeführerschaft im Wesentlichen,
die Baudirektion sei zu verpflichten, den beidseitigen Wasserstein entlang der
ganzen Anstosslänge des Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch einen Granitstein zu
ersetzen. Auf den Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom
23.
Februar 2022 mangels Zuständigkeit nicht ein. Das hierauf angerufene
Verwaltungsgericht hob den Rekursentscheid, in Gutheissung der dagegen
eingereichten Beschwerde, mit Urteil VB.2022.00190 vom 8. August 2023 auf
und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurück. Dieses
nahm mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2023 das Verfahren wieder auf.
In der Folge wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom
13.
Dezember 2023 ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten
auferlegte es den Rekurrierenden (Dispositivziffer II).
Umtriebsentschädigungen sprach es nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 an das
Verwaltungsgericht beantragte die unterlegene Grundeigentümerschaft, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Baudirektion anzuweisen, den
beseitigten Wasserstein auf der ganzen Anstosslänge von Kat.-Nr. 01 durch
einen Granitstein zu ersetzen und dabei die vorgeschriebene Höhendifferenz von
3–4 cm zwischen Wasserstein bzw. Fahrbahn und Bordstein einzuhalten; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Baurekursgericht schloss mit Eingabe vom 22. Februar
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion ersuchte am 4. März
2024, unter Beilage eines Mitberichts des kantonalen Tiefbauamts vom
21.
Februar 2024, um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen
Entscheids, die mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht
durchgedrungen sind, zur Beschwerde legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG).
1.2
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Wie im
angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist, bestand der Strassenabschluss
vor der Strasseninstandsetzung beim beschwerdeführerischen Grundstück entlang
der ganzen Anstosslänge von rund 85 m aus einer Reihe Bordsteinen und
zusätzlich (auf der Strasseninnenseite) einer Reihe Wassersteinen, beide in
Guber ausgeführt (einzeln eingebaute Steine aus Quarz). Die Beschwerdeführenden
setzten sich dafür ein, dass die bestehenden Bord- und Wassersteine nicht
verändert würden. Dennoch blieben in der Folge im Rahmen der
Strassenbauarbeiten nur die Bordsteine, nicht aber die Wassersteine auf der
ganzen Anstosslänge erhalten. Immerhin wurden die Wassersteine auf der Länge
des gepflästerten Vorplatzes von rund 36 m durch solche in einer
Ausführung in Granit ersetzt und im Übrigen ersatzlos entfernt. Die
Beschwerdeführenden machen wie vor der Vorinstanz geltend, die Beschränkung der
Wassersteine auf die Anstosslänge des Vorplatzes verstosse gegen eine
Zusicherung des Tiefbauamts vom 21. Juli 2021 bzw. eine entsprechende
Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.2
Am
12.
Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer 2 mit E-Mail an den
Bauleiter des vom Tiefbauamt beigezogenen Ingenieurbüros. In dieser Nachricht
führte er Folgendes aus:
"(…) Der Schutz unseres Vorplatzes und der Scheune vor
Überflutung, sowie der Schutz der Bäume und Sträucher entlang der Strasse haben
für uns oberste Priorität. Deshalb ersuchte ich Sie anlässlich der Begehung
auch ein Foto von den Bäumen aufzunehmen.
Nach Ihren heutigen Ausführungen handelt es sich beim
gestürzten Bordstein und dem Wasserstein ebenfalls um einen Guberstein.
Ich beantrage Ihnen hiermit den Wasserstein auf der gesamten
Grundstückslänge wie bisher zu erhalten oder gleichwertig zu erneuern.
Er führt den Blick entlang der Strasse und bildet auch
optisch eine gut passende Abgrenzung von der Fahrbahn (Asphalt) zum
Strassenrand.
Die
heutige Situation wurde vor Jahrzehnen sehr gut gelöst (Wasserableitung,
optische Abgrenzung der Fahrbahn und Überfahrbarkeit). Daran soll sich bitte
nichts ändern. (…)".
Der Adressat bestätigte am 13. Juli 2021 den Empfang
der Nachricht und sicherte die Weiterleitung an den Kanton bzw. an das
Tiefbauamt zu.
2.3
Mit E-Mail
vom 21. Juli 2021 gab ein Mitarbeiter des Tiefbauamts gegenüber dem
Beschwerdeführer 2 folgende Erklärung ab:
"(…) Danke für das konstruktive Gespräch von Heute
Nachmittag. Ich halte Folgendes fest:
(…)
2.
Der bestehende Bordstein (Guber) bleibt so wie er
ist.
3.
Der bestehende Wasserstein (Guber) wird wenn möglich
ebenfalls übernommen. Falls sich aber zeigt, dass es zu viele defekte Steine
oder es mehr Sinn macht, ihn zu ersetzen, dann wird er durch einen Granitstein
ersetzt.
Wir werden das vermutlich in den nächsten zwei Wochen mit dem
Unternehmer vor Ort prüfen und entscheiden können.
Ohne ihren
Gegenbericht bis Morgen Mittag gehen wir davon aus, dass Sie mit dem Vorgehen
einverstanden sind. (…)".
Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass sie
die in der E-Mail vom 21. Juli 2021 genannte Frist verstreichen liessen.
Sie geben an, sie seien mit dem E-Mail-Inhalt nach ihrem Verständnis
einverstanden gewesen. In der Folge ergab sich jedoch eine Auseinandersetzung
zwischen den Beschwerdeführenden und dem Tiefbauamt über den Inhalt bzw. die
Tragweite der E-Mail-Nachricht vom 21. Juli 2021.
2.4
Das
Verwaltungsgericht hat es im Rückweisungsentscheid geschützt, dass die
Ausgangsverfügung des Tiefbauamts vom 15. Oktober 2021 als eine solche
über Realakte nach § 10c VRG erachtet wurde (VGr, 8. August 2023,
VB.2022.00190, E. 3.2). Weiter hat das Verwaltungsgericht erwogen, die
Erklärungen in der E-Mail-Nachricht vom 21. Juli 2021 seien höchstens als
Zusicherungen in Form eines Realakts und nicht als eigentlicher Vertrag zu
qualifizieren. Dabei schloss es die Annahme eines zivilrechtlichen wie auch
eines verwaltungsrechtlichen Vertrags aus (VGr, 8. August 2023,
VB.2022.00190, E. 2.6 und 3.2).
Weist das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an eine Vorinstanz zurück, so ist gemäss § 64 Abs. 2 VRG
dem neuen Entscheid der unteren Instanz die rechtliche Beurteilung zugrunde zu
legen, mit welcher die Rückweisung begründet wurde. Damit soll verhindert
werden, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor
Verwaltungsgericht stattfindet. Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon
aus, dass der Rückweisungsentscheid grundsätzlich auch das rückweisende Gericht
bindet, wenn gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum eine Beschwerde
erhoben wird. Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter
dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind (vgl. VGr,
23.
August 2023, VB.2023.00236, E. 3.1; 23. März 2023,
VB.2022.00372, E. 4.4.1; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 64
N. 14 ff., 19 ff.).
Im vorliegenden Fall sind keine Änderungen bei den
Entscheidgrundlagen seit dem Rückweisungsentscheid ersichtlich. Die
Beschwerdeführenden sind somit nicht zu hören, wenn sie erneut das Vorliegen
eines (verwaltungsrechtlichen) Vertrags behaupten. Auf ihre diesbezüglichen
Vorbringen ist nicht mehr näher einzugehen. Zu prüfen bleibt, inwiefern mit der
E-Mail-Nachricht vom 21. Juli 2021 Zusicherungen abgegeben worden sind und
welche Rechtsfolgen sich daraus für die Beschwerdeführenden ergeben.
3.
3.1
Der in Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet
ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. BGE 136 I 254 E. 5.2). Er verleiht Rechtsuchenden unter Umständen Anspruch auf
Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser
Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch
wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle
Vertrauensgrundlage sind dabei allein jene behördlichen Handlungen, die sich
auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von
einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die
der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle
Dispositiv
Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für
Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist
allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig
machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche
Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des
Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 143 V 341
E. 5.2.1). Die diesbezüglich von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
aufgestellten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.3). Die Abgrenzung zwischen dem Vertrauensgrundsatz und dem
Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist zwar umstritten, doch müssen nach der
Rechtsprechung grundsätzlich in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen
erfüllt sein (vgl. BGr, 3. September 2024, 2C_211/2023, E. 8.1; 13. Mai
2019, 2C_706/2018, E. 3.1).
3.2 Die
Beschwerdeführenden leiten aus der oben in E. 2.3 wiedergegebenen E-Mail-Nachricht
folgende Zusicherungen ab: Einerseits interpretieren sie das "wir" in
Ziff. 3 Abs. 2 dieser E-Mail-Nachricht dahingehend, dass ihnen ein
Mitwirkungsrecht am Entscheid über die Entfernung bzw. den Ersatz der früheren
Wassersteine eingeräumt worden sei. Sie rügen, dieses Recht sei durch die
"eigenmächtige" Entfernung der ihrer Meinung nach nicht defekten
Wassersteine durch die Beschwerdegegnerin unterlaufen worden. Die Erhaltung der
früheren Wassersteine, soweit sie nicht defekt gewesen seien, sei Thema der
Zusicherung gewesen. Andererseits sei zum Quantitativ des Ersatzes mit den
Aussagen in Ziff. 3 Abs. 1 der E-Mail-Nachricht in Aussicht gestellt
worden, dass entweder die früheren Wassersteine (in Guber) beibehalten oder
diese auf der ganzen Anstosslänge ersetzt würden. Darauf sei die
Beschwerdegegnerin zu behaften. Die Beschwerdeführenden berufen sich für die
geltend gemachten Ansprüche sinngemäss auf Vertrauensschutz bzw. auf Treu und
Glauben.
Demgegenüber hat die Gegenseite vor Verwaltungsgericht
bekräftigt, mit dem angesprochenen Wort "wir" sei lediglich das
Tiefbauamt (im Zusammenwirken mit der Bauleitung) gemeint gewesen. Im Hinblick
auf den Ersatz der Wassersteine sei ein solcher zwar weder nach den technischen
Normen notwendig noch aus einem gewichtigen Interesse angezeigt gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführenden in der fraglichen E-Mail-Nachricht
aber zugunsten des Erscheinungsbilds entgegenkommen wollen und die Wassersteine
entlang dem gepflasterten Vorplatz in Granit ersetzt. Eine Zusicherung, die
Wassersteine auf der gesamten Anstosslänge durch Granit zu ersetzen, lasse sich
aus der E-Mail-Nachricht nicht herauslesen.
3.3 Behördliche
Auskünfte, die sich an einen oder mehrere konkrete Adressaten richten, sind
zunächst so auszulegen, wie sie die Parteien tatsächlich richtig verstanden
haben; subsidiär aufgrund des Vertrauensprinzips so, wie sie nach Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten
(vgl. BGE 126 II 97 E. 4b; BGr, 9. Juni 2023, 9C_697/2022,
E. 3.2).
3.4 Im
Hinblick auf die Frage, ob den Beschwerdeführenden ein Mitwirkungsrecht am
Entscheid über die Entfernung der früheren Wassersteine (in Guber) zugesichert
worden sei, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführenden in ihren
Anträgen an das Baurekursgericht lediglich den Ersatz der Wassersteine (in
Granit) entlang der ganzen Anstosslänge verlangt haben. Im Übrigen kann ihnen
nach dem Massstab des Vertrauensprinzips auch nicht beigepflichtet werden, wenn
sie annehmen, das "wir" in Ziff. 3 Abs. 2 der E-Mail-Nachricht
vom 21. Juli 2021 habe sie eingeschlossen. Nur schon aus einer Gesamtschau
über die Absätze 2 und 3 ergibt sich, dass die Wendung "wir werden
das […] mit dem Unternehmer […] prüfen und entscheiden können" – in
Gegenüberstellung zum Wort "ihren Gegenbericht" in Absatz 3 und
weil das Wort "wir" im selben Absatz klarerweise auf die
Beschwerdegegnerin bezogen war – sich bloss auf Mitarbeitende der
Beschwerdegegnerin (unter Einbezug der Bauleitung) beziehen konnte. Für eine
Zusicherung an die Beschwerdeführenden, diesen ein Mitwirkungsrecht am
Entscheid über die Beibehaltung bzw. den Ersatz der Wassersteine (in Guber)
einzuräumen, bestehen bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte. Im
Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Baurekursgericht mit diesem
Punkt nicht näher befasst hat.
3.5
3.5.1
Im Hinblick auf das Quantitativ bei einem Ersatz der Wassersteine hat es
das Baurekursgericht als sehr zweifelhaft angesehen, dass mit der E-Mail-Nachricht
vom 21. Juli 2021 ein solcher entlang der ganzen Anstosslänge zugesichert
worden sei; ein derartiger Umfang sei weder explizit versprochen noch abgelehnt
worden. Es hielt es für nicht abwegig, wenn die Zusicherung sich nur auf den
Vorplatz bezogen habe, weil es in erkennbarer Weise um den Schutz vor
Überschwemmungsgefahr und optische Anliegen gegangen sei. Bei dieser Auslegung
in objektiver Hinsicht zog das Baurekursgericht die im GIS abrufbare Karte
"Oberflächenabfluss" bei. Gemäss dieser Karte bestehe ausschliesslich
im Vorplatzbereich ein Abflussweg, nicht aber in den angrenzenden Grünräumen
des beschwerdeführerischen Grundstücks entlang der Usterstrasse. Auch das
Fehlen einer Gegenleistung vonseiten der privaten Strassenanstösser spreche für
ein solches Verständnis. Darüber hinaus ging das Baurekursgericht davon aus,
dass vorliegend die weitere Voraussetzung einer Vertrauensbetätigung fehle;
weder sei geltend gemacht noch ersichtlich, dass aufseiten der
Beschwerdeführenden Dispositionen getroffen worden seien. Insgesamt gelangte
das Baurekursgericht zum Schluss, es bestehe keine Grundlage für die beantragte
Verpflichtung zum Ersatz der Wassersteine entlang der ganzen Anstosslänge in
Granit.
3.5.2
Die Verfahrensbeteiligten haben auch die Aussagen in der E-Mail-Nachricht
vom 21. Juli 2021 zum Quantitativ bei einem Ersatz der Wassersteine
voneinander abweichend verstanden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das
Baurekursgericht sich zur Ermittlung des Inhalts von einer objektiven
Betrachtung und sinngemäss vom Vertrauensprinzip leiten liess. Auf seine
diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG). Beizufügen ist, dass sich die Wendung
"wenn möglich" in Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 der E-Mail-Nachricht
nicht anders denn als genereller Vorbehalt im Hinblick auf eine Aussage zur
Beibehaltung oder zum Ersatz der früheren Wassersteine auffassen liess.
Satz 2 dieses Absatzes enthält ausserdem die Wendung "Falls […] es
mehr Sinn macht, ihn [d. h.
den Wasserstein] zu ersetzen". Damit hielt sich der E-Mail-Verfasser in
erkennbarer Weise ebenso einen Freiraum offen, über den Ersatz der früheren
Wassersteine nach Ermessen, und zwar unabhängig von ihrem Erhaltungszustand, zu
entscheiden. Es ist zu berücksichtigen, dass vonseiten der Beschwerdeführenden
in der Mailnachricht vom 12. Juli 2021 ein Antrag auf Erhaltung der
Wassersteine auf der gesamten Grundstückslänge oder gleichwertige Erneuerung
gestellt und um Absehen von einer Änderung bezüglich Bord- und Wassersteinen
gebeten worden war (vgl. oben E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist es
entscheidend, dass in der E-Mail-Nachricht vom 21. Juli 2021 eine
vorbehaltlose Zusicherung lediglich in Ziff. 2 bezüglich der Bordsteine abgegeben
worden ist. Hingegen mussten die Beschwerdeführenden nicht nur aufgrund der
soeben dargelegten, erkennbaren Vorbehalte in Ziff. 3 Abs. 1 dieser E-Mail-Nachricht,
sondern auch wegen der Fristansetzung zur Äusserung in Ziff. 3 Abs. 3
(in Verbindung mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Einverständnis
angenommen würde) bei objektiver Betrachtung damit rechnen, dass ihrem Anliegen
vom 12. Juli 2021 um mindestens einen gleichwertigen Ersatz der
Wassersteine entlang ihrem gesamten Grundstück nicht entsprochen würde.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die E-Mail-Nachricht vom 21. Juli
2021 keine Vertrauensgrundlage im Hinblick auf die umstrittene Verpflichtung
der Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Wassersteine entlang der ganzen
Anstosslänge bildet. Soweit die Beschwerdeführenden etwas anderes geltend
machen, kann ihnen nicht gefolgt werden.
3.5.3
Überdies ist nicht auszumachen, inwiefern die Beschwerdeführenden im
Vertrauen auf eine Zusicherung über den Ersatz der Wassersteine auf der
gesamten Anstosslänge Dispositionen getroffen hätten, die für einen Anspruch
aus Vertrauensschutz relevant wären. Die Beschwerdeführenden machen geltend,
sie hätten bei Erhalt der E-Mail-Nachricht nach ihrem Verständnis bereits eine
Verschlechterung in Kauf genommen und damit auch eine Art Vorleistung oder
Investition erbracht. Soweit sie damit den Ersatz der früheren Wassersteine (in
Guber) durch solche in Granit – insbesondere in ästhetischer Hinsicht – als
eine Verschlechterung hinstellen, kann dies nicht einer Vertrauensbetätigung
gleichgesetzt werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall
der Art ersichtlich, wonach Vertrauensschutz ohne entsprechende nachteilige
Disposition denkbar sein kann (vgl. dazu BGr, 10. Dezember 2021,
9C_736/2020, E. 5.3.4 mit Hinweisen).
3.5.4
Insgesamt sind im Hinblick auf die Auseinandersetzung zum Quantitativ bei
einem Ersatz der Wassersteine die Voraussetzungen der Vertrauensgrundlage und
der Vertrauensbetätigung nicht erfüllt.
3.6 Zusammengefasst
sind die vorstehend dargelegten Anforderungen für einen Anspruch aus
Vertrauensschutz im Hinblick auf die beiden von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Punkte (Mitwirkungsrecht und Quantitativ hinsichtlich Ersatz der
Wassersteine) nicht gegeben, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen
Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, inwiefern die übrigen,
kumulativen Anforderungen für die Annahme von Vertrauensschutz erfüllt sind. Da
mithin ein Anspruch auf Vertrauensschutz nicht besteht, mangelt es ebenso an
den Voraussetzungen für eine Verletzung des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens. Demzufolge liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben vor. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist. In der Sache selbst hält daher der angefochtene Entscheid der
gebotenen Rechtskontrolle (§ 50 Abs. 1 VRG) stand.
4.
4.1 Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Höhendifferenz zwischen Fahrbahn
und Bordstein müsse 4 cm betragen. Nach der Sanierung betrage diese aber
markant weniger. Damit könne das Wasser bei starkem Regen nicht
"reglementarisch" abgeleitet werden, sondern schwappe auf ihr
Grundstück über und überflute dieses aufs Neue. Damit würde sich die Sanierung
als Verschlechterung gegenüber dem Vorbestand herausstellen. An anderen Stellen
führen sie an, dass ihrem Grundstück ohne die Wassersteine Überschwemmungen
drohen würden.
4.2 Bereits in
der Replik im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden gerügt,
die Bordsteine würden seit der Strasseninstandsetzung teilweise nicht mehr die
in den kantonalen Strassennormalien vorgesehene Höhe über dem Strassenbelag
aufweisen und daher ihre zugedachte Aufgabe nicht mehr erfüllen. Die Vorinstanz
erwog dazu, nach Ablauf der Rekursfrist könnten die Rekursanträge nicht mehr
ergänzt oder geändert werden. Auch die Begründung dürfe nur hinsichtlich des
von der Rekursgegnerschaft (einschliesslich Mitbeteiligter) neu Vorgebrachten
erweitert werden und im Übrigen auch mit Bezug auf Akten, die innert der
Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten. Diese
Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der behauptete Anspruch auf den
Einbau der Wassersteine auf der ganzen Anstosslänge habe sich in der
Rekursschrift nur auf eine allfällige Zusicherung der Gegenseite gestützt. In
der Folge hat die Vorinstanz diese Rügen zwar nicht behandelt, hat aber den
Rekurs vollumfänglich abgewiesen, ohne auf diese Rügen nicht einzutreten.
4.3 Die
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht erwähnt diese vorinstanzlichen
Erwägungen, setzt sich jedoch nicht substanziiert damit auseinander. Sie
begnügt sich vielmehr damit, zu wiederholen, dass die Bordsteine beim
Grundstück seit der Strasseninstandsetzung die Überhöhung gemäss den
Strassennormalien im Vergleich zum Strassenbelag nicht mehr aufweisen würden.
Die Beschwerdeführenden beanstanden eine Verschlechterung im Hinblick auf den
Überschwemmungsschutz zu ihren Lasten. Insoweit sei die Strassensanierung
gescheitert.
4.4 Neue
Begründungen dürfen vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden, und zwar auch im
Verlauf des Schriftenwechsels (VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00575,
E. 2.2 [betreffend Bezugsbewilligung]; 5. August 2020, VB.2018.00562,
E. 6.2 [betreffend Nutzungsplanung]; Anja Martina Binder,
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Rz. 825 in Verbindung mit Rz. 638;
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 32, 36; vgl. BGE 136 II 165 E. 5.2;
Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 4. A., Zürich/Genf 2025, Rz. 1021; a. M. für das Rekursverfahren Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 23, wonach es im Ermessen der Rekursinstanz
stehe, ob sie verspätete Ergänzungen der Begründung berücksichtigen wolle).
Eine abweichende Praxis des Verwaltungsgerichts besteht im baurechtlichen
Verfahren betreffend Bauhinderungsgründe (vgl. Donatsch, § 52 N. 41 ff.).
Vorliegend geht es jedoch um eine Frage des
Strassenunterhalts, worauf diese abweichende Praxis nicht anwendbar ist, da
diese Materie eher eine Nähe zum Verfahren betreffend Strassenbauprojekte und
somit zum Nutzungsplanungsverfahren aufweist, für welche diese abweichende
Praxis nicht gilt (VGr, 5. August 2020, VB.2018.00562, E. 6.2). Soweit
rechtliche Rügen noch in der Replik vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden
können, gilt dies auch für die Replik vor Baurekursgericht. Dieses wäre infolgedessen
gehalten gewesen, die Rüge zu behandeln. Da die Sache in diesem Punkt
spruchreif erscheint, kann die Frage vom Verwaltungsgericht entschieden werden
und auf eine Rückweisung an das Baurekursgericht verzichtet werden.
4.5 Vorliegend
haben die Beschwerdeführenden erst- und vorinstanzlich die Beibehaltung der
Wassersteine beantragt. Zumal sie diesen Antrag unter anderem mit dem
Hochwasserschutz begründeten, kann dies auch als Antrag auf normaliengerechte
Wassersteine verstanden werden. Ob, wie das die Beschwerdeführenden geltend
machen, die Normalien eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Bordstein
verlangen, ist nachfolgend zu prüfen.
4.6 Das
Tiefbauamt hat in der Beschwerdeantwort (wie schon in der Rekursantwort)
dargelegt, dass ursprünglich vorgesehen war, im Zuge der Sanierung den
Wasserstein auf der gesamten Länge des Grundstücks der Beschwerdeführenden zu
entfernen, weil dieser nicht mehr nötig sei. Auf Begehren der
Beschwerdeführenden sei auf der gesamten Länge des gepflasterten Vorplatzes der
vormals bestehende, defekte Wasserstein ausgebaut und neue Wassersteine in
Granit eingebaut worden. Dies sei technisch nicht notwendig gewesen, aber zugunsten
des optischen Erscheinungsbildes des Vorplatzes so ausgeführt worden. Dort
hingegen, wo die Strasse nicht an den gepflasterten Vorplatz, sondern an Wiese
oder Hecke grenze, sei der vorbestehende Wasserstein ebenfalls entfernt, aber
nicht durch einen neuen Wasserstein ersetzt worden. Auf der gesamten
Anstösserlänge sei hingegen nach wie vor ein Bordstein verbaut.
Im Rahmen der anwendbaren Normvorschriften des
Strassenbaus sei die Beschwerdegegnerin grundsätzlich frei, ob und inwiefern
sie Steine verbaue, entfernen oder ersetze.
Als Randabschlüsse einer Strasse gäbe es sowohl
Wassersteine als auch Bordsteine. Bordsteine seien diejenigen Steine, welche,
in aller Regel erhöht, die Strasse vom angrenzenden Gebiet trennten. Sie hätten
eine ausgeprägte Abgrenzungsfunktion und befestigten sowohl die Strasse als
auch die angrenzenden Gebiete. Der Bordstein sei vorliegend nicht verändert
worden und sei nach wie vor in Guber ausgeführt. Beim Wasserstein handle es
sich um ein Steinelement zwischen dem Bordstein und dem Strassenkörper. Der Wasserstein
sei in aller Regel nicht erhöht angebracht, sondern gegenüber dem
Strassenkörper etwas vertieft. Zweck des Wassersteins sei einzig die Führung
von Meteorwasser, das heisst die Entwässerung der Strasse bis zum nächsten
Strassensammler. Entsprechend dieser Funktion sei ein Wasserstein nach den
Normalien des kantonalen Tiefbauamts nur erforderlich und werde auch nur
verbaut, wenn das Längsgefälle weniger als 1 Promille betrage. Sei das
Längsgefälle grösser, so könne das Wasser schon aufgrund des Gefälles und des
Bordsteines ausreichend abfliessen, weshalb in diesen Fällen kein Wasserstein
verbaut werde. Zur Dokumentation verwies das Tiefbauamt auf die seiner
Rekursantwort beigelegten Normalien für Staatsstrassen, TBA-Normal 612a und
TBA-Normal 613a. Früher seien regelmässig auch bei geringeren Steigungen
Wassersteine verbaut worden, was heute aufgrund neuer technischer Erkenntnisse
nicht mehr nötig sei. Vorliegend wäre aufgrund des Gefälles von 4 % an
besagter Strecke kein Wasserstein notwendig gewesen. § 14 StrG verlange,
dass dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechend die öffentlichen Mittel
sparsam eingesetzt würden; reine Luxuslösungen auf Kosten der Allgemeinheit,
wie es die Beschwerdeführenden vorliegend wünschten, seien zu vermeiden. Eine eigentliche
Überschwemmung könne durch Wasser- und Gubersteine nicht verhindert werden. Das
Einzige, was diese allenfalls leisten könnten, sei, das "normale"
Oberflächenwasser abzuführen und zu verhindern, dass dieses auf angrenzende
Grundstücke gelange. Schwerwiegende Überschwemmungsereignisse, wie sie die Beschwerdeführenden
schilderten, liessen sich auch durch eine redundante Wasserführung nicht
vermeiden, seien aber selten, würden doch von den Beschwerdeführenden nur zwei
Schadenfälle über einen Zeitraum von rund 25 Jahren erwähnt. Unter Verweis auf
den GIS-Layer "Oberflächenabfluss" macht das Tiefbauamt geltend, dass
bis anhin beim Grundstück der Beschwerdeführenden abgesehen von der
eigentlichen Hofzufahrt (welche ja mit Wassersteinen ausgerüstet wurde) keine
Hinweise auf eintretende Oberflächenwasser zu finden seien. Die Befürchtung
eines erhöhten Überschwemmungsrisikos sei daher nicht fundiert.
4.7 Die
Unterhaltspflicht für Staatsstrassen obliegt dem Staat bzw. dem Kanton (vgl.
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG; LS 722.1]). Bord- und
Wassersteine als Fahrbahnabschluss bilden Teil des Strassenperimeters (VGr,
8. August 2023, VB.2022.00190, E. 2.5; vgl. dazu § 3 StrG).
§ 14 StrG regelt die Projektierungsgrundsätze für den Strassenbau und
verlangt dabei unter anderem die Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik.
§ 25 StrG enthält die Anforderungen an den Unterhalt und Betrieb der
Strassen. So bestimmt § 25 Abs. 1 StrG, dass die Strassen nach
technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu
betreiben sind, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung
möglichst schonend benützt werden können. Die Befugnisse des Kantons als
Strasseneigentümer zur Ausgestaltung und Instandhaltung des Fahrbahnabschlusses
werden daher inhaltlich durch die Regelungen von § 14 und § 25 StrG
begrenzt (VGr, 8. August 2023, VB.2022.00190, E. 2.5). In diesem
rechtlichen Rahmen überzeugen die Ausführungen des Tiefbauamts. Die
Beschwerdeführenden, die nicht konkret auf die Argumentation des Tiefbauamts
eingehen, bringen nichts vor, was die fachlichen Grundlagen oder deren
Anwendung auf den vorliegenden Fall in Fragen stellen könnte. Da nach den
massgebenden Normalien beim Grundstück der Beschwerdeführenden kein Erfordernis
von Wassersteinen besteht, führt auch die von den Beschwerdeführenden
unwidersprochen geltend gemachte geringere Höhendifferenz bezüglich Bordsteinen
nicht zur Rechtswidrigkeit der Strassensanierung.
5.
5.1 Zusätzlich
wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Auflage von Verfahrenskosten und
beanspruchen eine Parteientschädigung auch für das Rekursverfahren. Sie machen
geltend, das Vorgehen des Tiefbauamts habe deutliche Schwächen gezeigt: So sei
die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen. Im Hinblick auf den fraglichen
Rechtsakt sei keine genügende Zuordnung zu den Kategorien Vertrag, Abmachung,
Zusicherung und Absichtserklärung erfolgt. Auch der Inhalt der Entscheidung sei
in mehrfacher Hinsicht unklar gewesen. Das Rechtsverfahren sei weitgehend durch
das Tiefbauamt verursacht worden. Deshalb habe die Gegenseite die
Verfahrenskosten zu tragen, und ihnen sei eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
5.2 In der
erstinstanzlichen Verfügung sind eine Staatsgebühr von Fr. 700.- und eine
Schreibgebühr von Fr. 75.- festgesetzt worden. Im vorliegend angefochtenen
Rekursentscheid im zweiten Rechtsgang sind die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 2'740.- den Beschwerdeführenden nach dem Unterliegerprinzip zur
Hälfte, und zwar solidarisch für diesen Anteil, auferlegt worden.
Parteientschädigungen wurden für das Rekursverfahren nicht zugesprochen.
5.3 Für die
erstinstanzlichen Gebühren bestehen ausreichende Rechtsgrundlagen (§ 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 4 und § 7 der regierungsrätlichen
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
[LS 682]). Eine Verfügung über einen Realakt nach § 10c VRG lässt
sich als Amtshandlung im Sinn von § 4 dieser Gebührenordnung
qualifizieren, wofür ein Gebührenrahmen von Fr. 5.- bis Fr. 4'000.- vorgesehen
ist. Es ist von einer grundsätzlichen Entgeltlichkeit der Amtshandlungen der
Kantonsbehörden auszugehen (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13
N. 16). Den Erlass der fraglichen Verfügung haben die Beschwerdeführenden
mit der Eingabe vom 11. August 2021 veranlasst. Im Hinblick auf die
Gebührenpflicht der Beschwerdeführenden im konkreten Fall sind keine besonderen
Umstände ersichtlich; insbesondere weist die betreffende Verfügung keine derart
schwerwiegenden Mängel auf, dass das Absehen von einer Gebührenauflage geboten
wäre. Den gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht
beigepflichtet werden. Die Gebührenbemessung bewegt sich im Verordnungsrahmen
und erweist sich, auch angesichts des Verfahrensaufwands und der
Verfahrensbedeutung (vgl. § 9 Gebührenordnung), nicht als übersetzt.
5.4 Im
Rekursverfahren ist die Kostenverlegung, wie dargelegt, nach dem
Unterliegerprinzip erfolgt (oben E. 4.1). Eine solche Kostenverteilung ist
in § 13 Abs. 2 VRG als Regelfall verankert. Soweit die
Beschwerdeführenden die Auflage der Rekurskosten nach dem Verursacherprinzip an
die Beschwerdegegnerin fordern, kann ihnen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist
es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obsiegen der Beschwerdeführenden im
ersten Rechtsgang und ihr Unterliegen im zweiten Rechtsgang insgesamt als hälftiges
Unterliegen im Hinblick auf die Kosten des gesamten Rekursverfahrens bewertet
wird. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, triftige Gründe für eine
abweichende Kostenverlegung im Rekursverfahren geltend zu machen. Im Hinblick
auf die Kostenbemessung im Rekursverfahren ist eine Rechtsverletzung weder
konkret dargetan noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage war den
Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren nach
§ 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.
5.5 Insgesamt
ist den Vorwürfen im Kostenpunkt kein Erfolg beschieden.
6.
Abschliessend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Mangels Obsiegens
steht ihnen die beantragte Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls um Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht. Gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur
üblichen Amtstätigkeit gehört (vgl. Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend
besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dementsprechend ist auch
der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr.4'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).