VB.2024.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00074
4. März 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25191)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00074
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsschule B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Administrativuntersuchung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A arbeitete ab September 2017 als
Bibliothekarin bei der Kantonsschule B. Nach Auflösung ihres
Anstellungsverhältnisses warf sie ihrer früheren Arbeitgeberin unter anderem
vor, im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz die arbeitgeberische
Fürsorgepflicht verletzt zu haben. Mit Schreiben vom 16. September 2022 gab
das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zürich (MBA) einer gegen die Kantonsschule
B eingereichte Aufsichtsbeschwerde von A teilweise statt und forderte die
Schulleitung der Kantonsschule B auf, ihr bis Ende Oktober 2022 Bericht über
die zur Klärung des Konflikts getroffenen Massnahmen zu erstatten sowie die
Weisung der Finanzdirektion betreffend Verfahren bei sexueller Belästigung und
Mobbing am Arbeitsplatz zur Kenntnis zu nehmen und ihr Handeln danach
auszurichten. Im Übrigen stellte das MBA fest, seine Abklärungen hätten
ergeben, dass an der Kantonsschule B keine gravierenden Missstände
vorherrschten und im Zusammenhang mit dem erkannten Arbeitsplatzkonflikt keine
schwerwiegenden Pflichtverletzungen begangen worden seien.
B. In der Folge ersuchte A im Dezember 2022 sowohl das
MBA wie auch die Kantonsschule B um Akteneinsicht.
Da die Gesuche bis dahin
aus ihrer Sicht nicht behandelt worden waren, gelangte A am 7. bzw.
9. Februar 2023 an die Bildungsdirektion und rügte eine Rechtsverweigerung
durch die Schulkommission der Kantonsschule B (Verfahren R-2023-0019) sowie
eine solche durch das MBA (Verfahren R-2023-0022). Am 1. März 2023 schrieb
die Bildungsdirektion das zweitgenannte Verfahren als gegenstandslos geworden
ab, weil A bereits Akteneinsicht gewährt worden sei.
C. Losgelöst von den Verfahren betreffend
Rechtsverzögerung hatte A der Bildungsdirektion sodann am 15. September
2023 ein Gesuch um Durchführung einer Administrativuntersuchung gegen die
Schulleitung der Kantonsschule B, ein Mitglied der Schulkommission und das MBA
gestellt. Hierzu teilte ihr die Bildungsdirektion am 20. Oktober 2023 mit,
dass ihr Schreiben vom 15. September 2023 als Aufsichtsbeschwerde
entgegengenommen (Verfahren A-2023-0002) und teilweise – so betreffend die
gegen die Schulleitung der Kantonsschule B und ein Mitglied der Schulkommission
gerichtete Beschwerde – dem MBA zur Behandlung überwiesen werde; die gegenüber
dem MBA erhobenen Vorwürfe würden dagegen durch die Direktion untersucht, wobei
A keine Verfahrensrechte zustünden.
Am 29. September 2023 bat A die
Bildungsdirektion darum, die teilweise Überweisung der Aufsichtsbeschwerde
"erneut in Erwägung zu ziehen" und "diesen Konflikt" bzw.
ihre Anträge durch eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen.
Erwägungen
II.
Am 5. Februar 2024 gelangte A mit einer
als "Vorschriftswidrige Untersuchungen nach Antrag auf Eröffnung einer
Administrativuntersuchung / Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe ans Verwaltungsgericht
und ersuchte dieses um "vorläufige Prüfung" bzw. "initiale
Erörterung" einer Angelegenheit, "die noch nicht den Weg der formalen
Rechtsbeschwerde gegangen ist". Sie beanstandete im Wesentlichen, dass das
bisherige Vorgehen des MBA im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer gegenüber der Kantonsschule
B und einem Mitglied der Schulkommission erhobenen Vorwürfe
äusserst fragwürdig sei und Zweifel daran erwecke, dass die erneute Prüfung
fair ausfalle. Vielmehr sei eine faire und unparteiische Untersuchung durch das
MBA wie auch durch die Bildungsdirektion unter den gegebenen Umständen
definitiv nicht zu erwarten. Die gegen das MBA erhobene
Rechtsverzögerungsbeschwerde habe die Bildungsdirektion sodann zu Unrecht
voreilig als gegenstandslos geworden deklariert (Verfahren R-2023-0022) und das
gegen die Kantonsschule B gerichtete Rechtsverzögerungsverfahren
(Verfahren R-2023-0019) sei noch immer hängig.
Das Verwaltungsgericht zog im Anschluss die
Akten des Rekursverfahrens R-2023-0019 und damit namentlich auch den in der
Sache ergangenen Endentscheid der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2024 bei,
womit der Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war. A
reichte dem Gericht am 25. Februar 2024 ihr in der gleichen Angelegenheit
an die Bildungsdirektion gerichtetes Schreiben vom 23. Februar 2024 ein,
womit sie dieser gegenüber erklärt hatte, gegen die Verfügung vom
14.
Februar 2024 im Verfahren R-2023-0019 keine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einlegen zu werden, "da […] meine
Rechtsverzögerungsbeschwerde tatsächlich gegenstandslos wurde".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu
erledigen, da sich die Rechtsvorkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der
augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung
ihres Anliegens als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
Der Beschwerdeführerin geht es mit der Eingabe vom
5.
Februar 2024 augenscheinlich nicht darum, eine Beschwerde gegen die in
den Rekursverfahren R-2023-0022 und R-2023-0019 ergangenen
Rechtsmittelentscheide der Bildungsdirektion zu erheben oder die Verzögerung
des letztgenannten Verfahrens gerichtlich festgestellt zu wissen. Vielmehr wird
aus der weiteren Begründung der Eingabe und namentlich der dort von der
Beschwerdeführerin gewählten Formulierung, sie habe mit der vom
Verwaltungsgericht "initial" zu prüfenden Angelegenheit "noch
nicht den Weg der formalen Rechtsbeschwerde" bestritten, deutlich, dass
eine unabhängige Beurteilung der mit Aufsichtsbeschwerde vom 13. September
2023.
bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren A-2023-0002 erhobenen Vorwürfe
durch das Verwaltungsgericht angestrebt wird.
Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht
(Ober-)Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin, das MAB oder die
Bildungsdirektion und entsprechend nicht für eine unabhängige
aufsichtsrechtliche Beurteilung der diesen gegenüber erhobenen Rügen der
Beschwerdeführerin zuständig (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a,
N. 74, 76 und 85; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16). Reagiert
eine Behörde nicht auf eine Aufsichtsbeschwerde, ist nach der Praxis ebenfalls
nur die Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz gegeben;
mangels schutzwürdigen Interesses steht der anzeigenden Person die
Rechtsverweigerungsbeschwerde (ans Verwaltungsgericht) nicht offen (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85 f. und N. 80).
Auf die Rechtsvorkehr der Beschwerdeführerin ist somit nicht
einzutreten. Von einer Überweisung der Eingabe vom 5. Februar 2024 an
die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer
Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 79; Plüss,
§ 5 N. 48).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.