VB.2024.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00077
14. März 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25205)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00077
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes
Rechtsdomizil,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Einzelunternehmen B
ist mit Sitz in Zürich und Domizil an der dortigen C-Strasse im Handelsregister
des Kantons Zürich eingetragen, wobei A als Inhaberin registriert ist. Am
22. Januar 2024 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im
Wesentlichen, das Einzelunternehmen B von Amtes wegen zu löschen, dies nach
Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen und die
Eintragungsgebühr von Fr. 194.50 A aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 7. Februar 2024
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung des Handelsregisteramtes vom 22. Januar 2024. Das
Handelsregisteramt reichte am 20. Februar 2024 eine Beschwerdeantwort
sowie die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein und beantragte, das
Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des
Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des
Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 21. Juli 2023, VB.2023.00159,
E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1 – 11. April
2023, VB.2022.00783, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934
Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
2007.
(HRegV, SR 221.411) vor.
1.2
Angesichts der wirtschaftlichen
Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht –
sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.-
übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010,
E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht
ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu
erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 lit. b HRegV gilt
als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz
erreicht werden kann (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356,
E. 2.1). Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird
es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a OR). Zuvor fordert
das Handelsregisteramt das Einzelunternehmen auf, die erforderliche Anmeldung
vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung
erforderlich ist. Es setzt dem Einzelunternehmen dafür eine Frist
(Art. 152 Abs. 1 HRegV).
Die Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für
den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hinzuweisen (Art. 152
Abs. 2 HRegV).
Leistet
der Inhaber oder die Inhaberin des Einzelunternehmens der Aufforderung innert
Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die
Löschung, den Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und
gegebenenfalls die Ordnungsbusse nach Art. 940 OR (Art. 153 Abs. 1 HRegV). Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt
ist (Art. 153 Abs. 2 HRegV).
Die Aufforderungen des Handelsregisteramts
werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt
(Art. 152a Abs. 1 HRegV). Die Zustellung erfolgt nach Art. 152a
Abs. 3 lit. a HRegV durch Publikation im Schweizerischen
Handelsamtsblatt, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht
mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer
Nachforschungen nicht ermittelt werden kann.
2.2
Vorliegend
wurde ein an das eingetragene Domizil des Einzelunternehmens der
Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben des Handelsregisteramtes vom
3.
November 2023 von der Post mit der Bemerkung "Empfänger konnte
unter angegeben Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. In der Folge
forderte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom
8.
November 2023 und 14. November 2023 "im Sinn von
Art. 152 Abs. 1 HRegV" auf, innert 30 Tagen das Rechtsdomizil zu
bestätigen oder ein neues Rechtsdomizil einzutragen. Beide Schreiben wurden
ebenfalls von der Post retourniert. Eine weitere Aufforderung an die
Privatadresse der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht zugestellt werden.
Schliesslich wurde die Aufforderung am 6. Dezember 2023 nach
Art. 152a Abs. 3 HRegV in Verbindung mit Art. 934a Abs. 1
OR durch Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und die
Publikation zusätzlich auch der Beschwerdeführerin an ihre Privatadresse
gesandt. Schliesslich erliess das Handelsregisteramt am 22. Januar 2024
die angefochtene Verfügung.
Nachdem die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen diese Verfügung erhoben hatte, hob das Handelsregisteramt mit Verfügung
vom 20. Februar 2024 die Ausgangsverfügung vom 22. Januar 2024 auf
und schrieb das Verfahren wegen fehlenden Rechtsdomizils als gegenstandslos
geworden ab. Dies begründete es damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde das Rechtsdomizil wieder hergestellt habe und sie damit – wenn auch
verspätet – ihren Pflichten nachgekommen sei.
2.3
Die
streitbetroffene Verfügung ist nach dem Gesagten durch Wiedererwägung
nachträglich – das heisst nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen. Damit
wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
3.
Bei Gegenstandslosigkeit befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei
Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63
N. 7; VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00327, E. 2.1 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das vorliegende Verfahren sowie
dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind ihr die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu
erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu
zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert
Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das
ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.