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Entscheid

VB.2024.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00077

14. März 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25205)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00077

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend fehlendes

Rechtsdomizil,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Einzelunternehmen B

ist mit Sitz in Zürich und Domizil an der dortigen C-Strasse im Handelsregister

des Kantons Zürich eingetragen, wobei A als Inhaberin registriert ist. Am

22. Januar 2024 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im

Wesentlichen, das Einzelunternehmen B von Amtes wegen zu löschen, dies nach

Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen und die

Eintragungsgebühr von Fr. 194.50 A aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 7. Februar 2024

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung des Handelsregisteramtes vom 22. Januar 2024. Das

Handelsregisteramt reichte am 20. Februar 2024 eine Beschwerdeantwort

sowie die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein und beantragte, das

Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des

Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des

Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 21. Juli 2023, VB.2023.00159,

E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1 – 11. April

2023, VB.2022.00783, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934

Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober

2007.

(HRegV, SR 221.411) vor.

1.2

Angesichts der wirtschaftlichen

Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht –

sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.-

übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010,

E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht

ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu

erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren

indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 lit. b HRegV gilt

als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz

erreicht werden kann (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356,

E. 2.1). Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird

es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a OR). Zuvor fordert

das Handelsregisteramt das Einzelunternehmen auf, die erforderliche Anmeldung

vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung

erforderlich ist. Es setzt dem Einzelunternehmen dafür eine Frist

(Art. 152 Abs. 1 HRegV).

Die Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für

den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hinzuweisen (Art. 152

Abs. 2 HRegV).

Leistet

der Inhaber oder die Inhaberin des Einzelunternehmens der Aufforderung innert

Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die

Löschung, den Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und

gegebenenfalls die Ordnungsbusse nach Art. 940 OR (Art. 153 Abs. 1 HRegV). Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und

ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt

ist (Art. 153 Abs. 2 HRegV).

Die Aufforderungen des Handelsregisteramts

werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder

nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt

(Art. 152a Abs. 1 HRegV). Die Zustellung erfolgt nach Art. 152a

Abs. 3 lit. a HRegV durch Publikation im Schweizerischen

Handelsamtsblatt, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht

mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer

Nachforschungen nicht ermittelt werden kann.

2.2

Vorliegend

wurde ein an das eingetragene Domizil des Einzelunternehmens der

Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben des Handelsregisteramtes vom

3.

November 2023 von der Post mit der Bemerkung "Empfänger konnte

unter angegeben Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. In der Folge

forderte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom

8.

November 2023 und 14. November 2023 "im Sinn von

Art. 152 Abs. 1 HRegV" auf, innert 30 Tagen das Rechtsdomizil zu

bestätigen oder ein neues Rechtsdomizil einzutragen. Beide Schreiben wurden

ebenfalls von der Post retourniert. Eine weitere Aufforderung an die

Privatadresse der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht zugestellt werden.

Schliesslich wurde die Aufforderung am 6. Dezember 2023 nach

Art. 152a Abs. 3 HRegV in Verbindung mit Art. 934a Abs. 1

OR durch Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und die

Publikation zusätzlich auch der Beschwerdeführerin an ihre Privatadresse

gesandt. Schliesslich erliess das Handelsregisteramt am 22. Januar 2024

die angefochtene Verfügung.

Nachdem die Beschwerdeführerin Beschwerde

gegen diese Verfügung erhoben hatte, hob das Handelsregisteramt mit Verfügung

vom 20. Februar 2024 die Ausgangsverfügung vom 22. Januar 2024 auf

und schrieb das Verfahren wegen fehlenden Rechtsdomizils als gegenstandslos

geworden ab. Dies begründete es damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde das Rechtsdomizil wieder hergestellt habe und sie damit – wenn auch

verspätet – ihren Pflichten nachgekommen sei.

2.3

Die

streitbetroffene Verfügung ist nach dem Gesagten durch Wiedererwägung

nachträglich – das heisst nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen. Damit

wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

3.

Bei Gegenstandslosigkeit befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei

Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63

N. 7; VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00327, E. 2.1 mit Hinweisen).

Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das vorliegende Verfahren sowie

dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind ihr die Gerichtskosten

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu

erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu

zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters

(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert

Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das

ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.