VB.2024.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00081
29. Mai 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25373)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00081
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene sri-lankische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 10. Juni 2010 als
Asylbewerber in die Schweiz ein, wurde am 19. November 2014 als Flüchtling
anerkannt und erhielt in der Folge eine regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung.
Im September 2022 teilte der Beschwerdeführer dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, auf seine Flüchtlingseigenschaft
freiwillig zu verzichten, worauf dieses ihm am 23. September 2022 das
Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft bestätigte.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 30. Oktober 2023
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 29. Januar 2024. Hierbei erwog es im Wesentlichen, dass
der Aufenthaltszweck mit dem Verzicht auf das Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft dahingefallen und der Beschwerdeführer auch nicht derart
gut integriert sei, dass er aus dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf
Privatleben einen weiteren Aufenthaltsanspruch ableiten könne.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. Januar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 12. April 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sie die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter seien eine Parteientschädigung
zuzusprechen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer der prozedurale
Aufenthalt während der Verfahrenshängigkeit zu gestatten.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 trat das
Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein, da der Beschwerde bereits von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen,
den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt und ein späterer Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt.
Mit Eingabe vom 18. April 2024 liess der
Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht bezüglich einem knapp einmonatigen
Aufenthalt in einer Suchtklinik einreichen und die Nachreichung eines
ausführlicheren Austrittsbericht in Aussicht stellen.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der in Aussicht gestellte
ausführlichere Austrittsbericht wurde bis dato nicht nachgereicht. Eine vom
Verwaltungsgericht am 15. Mai 2024 telefonisch angeforderte Kostennote
wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und
ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen
(Art. 33 Abs. 3 AIG). Ein Bewilligungswiderruf und damit auch eine
Nichtverlängerung kommt unter anderem in Betracht, wenn eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird, namentlich der
Aufenthaltszweck erfüllt ist (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; VGr,
3.
März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis).
2.2
Dem
Beschwerdeführer wurde der bisherige Aufenthalt in der Schweiz
unbestrittenermassen aufgrund von dessen Flüchtlingseigenschaft und dem ihm
deshalb gewährten Asyl bewilligt. Mit Schreiben vom 21. März 2022 teilte
er dem SEM jedoch mit, dass er aus privaten Gründen sein Asylgesuch
zurückziehen wolle. Gleichzeitig ersuchte er darum, "gemäss Ausländerrecht
mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz [b]leiben zu dürfen".
Hierauf teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 31. März 2022 mit, dass es
sein Schreiben als Verzicht auf Asyl in der Schweiz und auf die
Flüchtlingseigenschaft interpretiere und seine Jahresaufenthaltsbewilligung bei
einem Asylverzicht durch die kantonale Migrationsbehörde nach den
ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sei, weshalb er sich bei
allfälligen Fragen an die zuständige (kantonale) Migrationsbehörde zu wenden
habe. Sodann wurde ihm eine entsprechende Verzichtserklärung zur Unterschrift
zugestellt. Diese unterzeichnete und sandte der Beschwerdeführer im September
2022.
vorbehaltslos und ohne weitere Rückfragen beim zuständigen Migrationsamt
an das SEM zurück, worauf ihm am 23. September 2022 bestätigt wurde, dass das
ihm gewährte Asyl in der Schweiz erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling
im Sinn der Flüchtlingskonvention gelte.
2.3
Gemäss
Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz
automatisch mit der Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung. Die
Verzichtserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich und
der Beweggrund für den Verzicht erscheint irrelevant, solange der Erklärende
urteilsfähig ist (BVGr, 31. Januar 2022, D-1070/2020, E. 3.1).
Allfällige Willensmängel bei der Abgabe der Verzichtserklärung können sodann
nicht Gegenstand des kantonalen Bewilligungsverfahrens bilden, sondern sind
mittels Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand beim SEM
geltend zu machen (vgl. das aktuelle Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM,
Artikel E 6 Ziff. 2.2.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]).
2.4
Der
Beschwerdeführer wurde auf allfällige Folgen eines Asylverzichts aufmerksam
gemacht und für weitere Fragen an das zuständige kantonale Migrationsamt
verwiesen. Gleichwohl sandte er dem SEM ohne weitere Abklärungen und weitere
Vorbehalte eine entsprechende Verzichtserklärung zu. Nachdem der
unbestrittenermassen urteilsfähige Beschwerdeführer dem SEM unterschriftlich
bestätigt hatte, auf sein Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft zu verzichten,
ist dessen Asyl erloschen und der Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 33
Abs. 2 AIG entfallen, womit grundsätzlich auch der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
2.5
Inwieweit
der Beschwerdeführer sich hierbei der ganzen Tragweite seiner
Verzichtserklärung bewusst war, spielt grundsätzlich keine Rolle, solange die
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt
sind (vgl. auch VGr Aargau, 19. April 2024, WBE.2024.24, E. II./2.1).
Wie bereits dargelegt wurde, sind im kantonalen Bewilligungsverfahren auch
nicht allfällige Willensmängel bei der Verzichtserklärung zu überprüfen, da
diese vielmehr mittels Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand
beim SEM geltend zu machen sind. Zudem besteht keine umfassende behördliche
Informationspflicht (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 5.1)
und hat es der Beschwerdeführer eigenen Versäumnissen zuzuschreiben, sich vor
der Abgabe der Verzichtserklärung nicht bei der zuständigen kantonalen
Migrationsbehörde näher erkundigt zu haben, obwohl er vom SEM ausdrücklich an
diese verwiesen wurde. Weiter hat er selbst das Verfahren initiiert, dass zum
Verlust seines Asyls und seiner Flüchtlingseigenschaft führte.
2.6
Weiter ist
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) schon
mangels relevanter Vertrauensdisposition irrelevant, ob dem Beschwerdeführer
vom Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Juli 2023 die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nach Zustellung eines gültigen Passes in Aussicht
gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Asyl des Beschwerdeführers im
dargelegten Sinn bereits erloschen. Zudem erfuhr das Migrationsamt erst nach
dieser Mitteilung von weiteren Straftaten des Beschwerdeführers, weshalb es
seine Beurteilung ohne Weiteres überdenken durfte.
Aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und dem hierdurch
gesetzten Widerrufsgrund ist die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers zu
Recht überprüft worden.
3.
3.1
Bei
Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue
Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Besteht kein anderweitiger
Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 33 AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn sich dies als
verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG insbesondere die öffentlichen Interessen
an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen und einander
gegenüberzustellen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.1 ff.;
VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März
2021, VB.2020.00183, E. 3.1.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer ist trotz seines knapp vierzehnjährigen Aufenthalts in der
Schweiz nur unzureichend integriert: Er ist eigenen Angaben zufolge
alkoholabhängig und hielt sich gemäss dem eingereichten Kurzbericht des
Ärztlichen Dienstes der Stadt C vom 10. April 2024 zwischen dem 19. März
2024.
und dem 15. April 2024 in einer Suchtklinik auf. Während seines
Aufenthalts in der Schweiz ging er nur zeitweise in wechselnden Anstellungen
einer Erwerbstätigkeit nach und musste kurzzeitig in den Jahren 2015, 2016 und
erneut ab Januar 2023 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter liegen
gemäss Aktenlage offene Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen in einer
Gesamthöhe von über Fr. 27'000.- gegen ihn vor. Für seine schlechte
finanzielle Lage machte er unter anderem geltend, im Casino viel Geld verspielt
zu haben (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2022). Auch
in strafrechtlicher Hinsicht gab sein Verhalten wiederholt zu Klagen Anlass. So
sind in seinem Strafregisterauszug vom 15. September 2023 insgesamt vier
Verurteilungen zu Bussen und Geldstrafen zwischen 20 und 45 Tagessätzen
wegen Diebstahls- und Hausfriedensdelikten sowie einer versuchten Nötigung
verzeichnet. Nach einem weiteren Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahls
wurde er zudem am 30. Mai 2023 unter Einbezug einer früheren Verurteilung
zu einer (Gesamt-)Strafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
verurteilt. Überdies wurde ihm wegen verschiedener Fahrten ohne gültigen
Fahrausweis, Missachtens von Rauchverboten und Anweisungen des
Sicherheitspersonals und Überschreitens von Gleisen am 23. Februar 2021
vom Statthalteramt des Bezirks Zürich eine Busse von Fr. 1'300.-
auferlegt. Weitere Strafverfahren wegen Raub- und Gewaltdelikten wurden zwar
eingestellt, jedoch wurden dem Beschwerdeführer zumindest in einem am 17. September
2019.
eingestellten Strafverfahren wegen Raufhandel etc. aufgrund seines
rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens Verfahrenskosten auferlegt. Über den
Abschluss eines Ende 2013 eingeleiteten Verfahrens betreffend sexuelle
Belästigung ist den Akten nichts zu entnehmen. In sprachlicher Hinsicht sind
lediglich Sprachkenntnisse auf Niveau A2 belegt, was angesichts der langen
Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich erscheint und auf eher wenige Kontakte
ausserhalb der Diaspora des eigenen Herkunftslandes schliessen lässt. Seine
sonstige Integration entspricht – soweit aus den Akten ersichtlich –
bestenfalls üblichen Integrationserwartungen. Selbst unter Berücksichtigung
seiner Suchterkrankung und einem allfälligen Zusammenhang zwischen derselben
und seinem kriminellen Verhalten kann damit keine Rede von einer erfolgreichen
Integration sein. Damit entfällt unabhängig von der Dauer seines bisherigen
Aufenthalts und im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 ff.; BGr, 20. Juli 2018, 1035/2017, E. 5.1).
3.3
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht (mehr) ersichtlich: Der
Beschwerdeführer hat freiwillig auf sein Asyl verzichtet und zog gemäss
Beschwerde- und Rekursschrift sogar eine Rückreise nach Sri Lanka in Betracht,
um dort seine Mutter zu besuchen. Eine konkrete Verfolgungssituation ist unter
diesen Umständen nicht mehr ersichtlich und wurde jedenfalls nicht hinreichend
substanziiert (vgl. BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4). Auch
seine Alkoholerkrankung und damit oder (angeblich) mit seiner Flucht verbundene
psychische Erkrankungen bilden kein Vollzugshindernis und können auch in Sri
Lanka behandelt werden (BVGr, 7. März 2022, D-3427/2020, E. 9.4.4).
Zudem wurde im eingereichten Kurzaustrittsbericht die Wichtigkeit einer
muttersprachlichen Betreuung hervorgehoben, welche in seinem Heimatland
zweifellos vorhanden ist. In der Schweiz konnte er hingegen wegen vorhandener
Sprachbarrieren nicht an Gruppentherapien und nur mit Übersetzungssoftware an
den Einzeltherapiegesprächen der aufgesuchten Suchtklinik teilnehmen. Sodann erscheint
es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer die Existenz eines sozialen
Netzes in seiner Heimat bestreitet, zugleich aber in Sri Lanka seine Mutter
besuchen wollte, dort seine prägenden Jungendjahre verbrachte sowie im
Asylverfahren noch auf zahlreiche dort lebende Verwandte verwiesen hatte.
Ohnehin kann von ihm aufgrund seines jungen Alters erwartet werden, sich in Sri
Lanka nötigenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen.
3.4
Gleichwohl
ist das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen:
Wie dargelegt und auch im vorinstanzlichen Entscheid erwogen
wurde, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Erfüllung
des Aufenthaltszwecks nicht bloss das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, das Fehlen von
Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AIG und das Fehlen eines
alternativen Aufenthaltszwecks voraus, wie er sich insbesondere aus dem konventionsrechtlichen
Recht auf Privatleben ergeben kann. Vielmehr muss die Nichtverlängerung auch in
konkreter Abwägung der öffentlichen Fernhalteinteressen und den privaten
Interessen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).
Eine solche Interessenabwägung haben aber die Vorinstanzen
gerade nicht oder höchstens implizit vorgenommen. Insbesondere ist nicht
substanziiert dargelegt worden, worin das konkrete öffentliche Interesse an
einer Wegweisung des Beschwerdeführers besteht und weshalb dieses die privaten
Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Die abstrakten
Ausführungen zum Erfordernis einer Interessenabwägung und die blossen Hinweise
auf die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers und das generelle Interesse
an einer Steuerung der Zuwanderung vermögen eine solche konkrete
Interessenabwägung nicht zu ersetzen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen konkrete
Ausführungen zum öffentlichen Fernhalte- bzw. Wegweisungsinteresse machen und
dieses den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstellen müssen.
Weiter ist bei der Interessenabwägung auch das Verschulden am
Integrationsmisserfolg und die Legal- und Sozialhilfeprognose
mitzuberücksichtigen. Hierbei könnte insbesondere die Suchterkrankung des Beschwerdeführers
gewisse Integrationsdefizite erklären oder gar entschuldigen, wobei aber auch
zu berücksichtigen ist, welche Schritte der Beschwerdeführer zur Überwindung
seiner Sucht und seiner Integrationsdefizite unternommen hat (vgl. auch Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Je nachdem relativiert
oder akzentuiert sich das entsprechende Fernhalteinteresse.
3.5
Das
Verfahren ist damit zur Vornahme einer entsprechenden Interessenabwägung und
zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen, während eine direkte
Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht zu einer unbilligen Verkürzung
des Instanzenzugs führen und überdies in das Ermessen der Vorinstanzen
eingreifen würde.
4.
4.1
Eine
Rückweisung zum Neuentscheid (und allfälligen weiteren Untersuchung) bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.),
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).
Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerde- und
Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang)
eine angemessene Parteientschädigung zu (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen. Dabei ist grundsätzlich lediglich eine angemessene und keine volle
Entschädigung zu leisten und ist in migrationsrechtlichen Fällen die
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf
Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. VGr, 12. Juli
2017, VB.2017.00387, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 5,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 10.60 geltend,
woraus sich bei voller Entschädigung zum Regelstundensatz von § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine
Entschädigung von (rund) Fr. 1'379.- ergibt. Da sich dieser Betrag
unterhalb der obengenannten Bandbreite bewegt, es sich aber auch nicht
rechtfertigt, eine wesentlich über die geltend gemachten effektiven Kosten
hinausgehende Entschädigung zuzusprechen, ist die Entschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen.
Für das Rekursverfahren ist ebenfalls eine gerichtsübliche Entschädigung von
Fr. 1'500.- zuzusprechen.
4.3
Da dem
Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden und die zuzusprechende
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die im Rahmen
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigungsfähigen Vertretungskosten
vollumfänglich deckt, ist das lediglich für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Es kann offenbleiben, ob die Prozessbedürftigkeit des
Beschwerdeführers überhaupt hinreichend nachgewiesen wurde, nachdem es in der
Beschwerdeschrift versäumt wurde, hierzu nähere Angaben zu machen oder entsprechende
Belege einzureichen, rechtskundig vertretene Personen aber praxisgemäss ihre
Mittellosigkeit bereits bei Gesuchseinreichung mittels geeigneter (aktueller)
Dokumente zu belegen haben (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3).
Vorliegend ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer inzwischen wieder
eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober
2023.
und Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in
Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar
2024.
werden aufgehoben.
Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2023.0688 in Höhe von insgesamt
Fr. 1'305.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).