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Entscheid

VB.2024.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00081

29. Mai 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25373)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00081

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene sri-lankische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 10. Juni 2010 als

Asylbewerber in die Schweiz ein, wurde am 19. November 2014 als Flüchtling

anerkannt und erhielt in der Folge eine regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung.

Im September 2022 teilte der Beschwerdeführer dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, auf seine Flüchtlingseigenschaft

freiwillig zu verzichten, worauf dieses ihm am 23. September 2022 das

Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft bestätigte.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 30. Oktober 2023

eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 29. Januar 2024. Hierbei erwog es im Wesentlichen, dass

der Aufenthaltszweck mit dem Verzicht auf das Asyl und die

Flüchtlingseigenschaft dahingefallen und der Beschwerdeführer auch nicht derart

gut integriert sei, dass er aus dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf

Privatleben einen weiteren Aufenthaltsanspruch ableiten könne.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. Januar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 12. April 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sie die vorinstanzliche

Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter seien eine Parteientschädigung

zuzusprechen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer der prozedurale

Aufenthalt während der Verfahrenshängigkeit zu gestatten.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 trat das

Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein, da der Beschwerde bereits von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen,

den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt und ein späterer Entscheid über

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt.

Mit Eingabe vom 18. April 2024 liess der

Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht bezüglich einem knapp einmonatigen

Aufenthalt in einer Suchtklinik einreichen und die Nachreichung eines

ausführlicheren Austrittsbericht in Aussicht stellen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der in Aussicht gestellte

ausführlichere Austrittsbericht wurde bis dato nicht nachgereicht. Eine vom

Verwaltungsgericht am 15. Mai 2024 telefonisch angeforderte Kostennote

wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und

ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen

(Art. 33 Abs. 3 AIG). Ein Bewilligungswiderruf und damit auch eine

Nichtverlängerung kommt unter anderem in Betracht, wenn eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird, namentlich der

Aufenthaltszweck erfüllt ist (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; VGr,

3.

März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis).

2.2

Dem

Beschwerdeführer wurde der bisherige Aufenthalt in der Schweiz

unbestrittenermassen aufgrund von dessen Flüchtlingseigenschaft und dem ihm

deshalb gewährten Asyl bewilligt. Mit Schreiben vom 21. März 2022 teilte

er dem SEM jedoch mit, dass er aus privaten Gründen sein Asylgesuch

zurückziehen wolle. Gleichzeitig ersuchte er darum, "gemäss Ausländerrecht

mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz [b]leiben zu dürfen".

Hierauf teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 31. März 2022 mit, dass es

sein Schreiben als Verzicht auf Asyl in der Schweiz und auf die

Flüchtlingseigenschaft interpretiere und seine Jahresaufenthaltsbewilligung bei

einem Asylverzicht durch die kantonale Migrationsbehörde nach den

ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sei, weshalb er sich bei

allfälligen Fragen an die zuständige (kantonale) Migrationsbehörde zu wenden

habe. Sodann wurde ihm eine entsprechende Verzichtserklärung zur Unterschrift

zugestellt. Diese unterzeichnete und sandte der Beschwerdeführer im September

2022.

vorbehaltslos und ohne weitere Rückfragen beim zuständigen Migrationsamt

an das SEM zurück, worauf ihm am 23. September 2022 bestätigt wurde, dass das

ihm gewährte Asyl in der Schweiz erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling

im Sinn der Flüchtlingskonvention gelte.

2.3

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz

automatisch mit der Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung. Die

Verzichtserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich und

der Beweggrund für den Verzicht erscheint irrelevant, solange der Erklärende

urteilsfähig ist (BVGr, 31. Januar 2022, D-1070/2020, E. 3.1).

Allfällige Willensmängel bei der Abgabe der Verzichtserklärung können sodann

nicht Gegenstand des kantonalen Bewilligungsverfahrens bilden, sondern sind

mittels Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand beim SEM

geltend zu machen (vgl. das aktuelle Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM,

Artikel E 6 Ziff. 2.2.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]).

2.4

Der

Beschwerdeführer wurde auf allfällige Folgen eines Asylverzichts aufmerksam

gemacht und für weitere Fragen an das zuständige kantonale Migrationsamt

verwiesen. Gleichwohl sandte er dem SEM ohne weitere Abklärungen und weitere

Vorbehalte eine entsprechende Verzichtserklärung zu. Nachdem der

unbestrittenermassen urteilsfähige Beschwerdeführer dem SEM unterschriftlich

bestätigt hatte, auf sein Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft zu verzichten,

ist dessen Asyl erloschen und der Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 33

Abs. 2 AIG entfallen, womit grundsätzlich auch der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

2.5

Inwieweit

der Beschwerdeführer sich hierbei der ganzen Tragweite seiner

Verzichtserklärung bewusst war, spielt grundsätzlich keine Rolle, solange die

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt

sind (vgl. auch VGr Aargau, 19. April 2024, WBE.2024.24, E. II./2.1).

Wie bereits dargelegt wurde, sind im kantonalen Bewilligungsverfahren auch

nicht allfällige Willensmängel bei der Verzichtserklärung zu überprüfen, da

diese vielmehr mittels Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand

beim SEM geltend zu machen sind. Zudem besteht keine umfassende behördliche

Informationspflicht (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 5.1)

und hat es der Beschwerdeführer eigenen Versäumnissen zuzuschreiben, sich vor

der Abgabe der Verzichtserklärung nicht bei der zuständigen kantonalen

Migrationsbehörde näher erkundigt zu haben, obwohl er vom SEM ausdrücklich an

diese verwiesen wurde. Weiter hat er selbst das Verfahren initiiert, dass zum

Verlust seines Asyls und seiner Flüchtlingseigenschaft führte.

2.6

Weiter ist

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) schon

mangels relevanter Vertrauensdisposition irrelevant, ob dem Beschwerdeführer

vom Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Juli 2023 die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung nach Zustellung eines gültigen Passes in Aussicht

gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Asyl des Beschwerdeführers im

dargelegten Sinn bereits erloschen. Zudem erfuhr das Migrationsamt erst nach

dieser Mitteilung von weiteren Straftaten des Beschwerdeführers, weshalb es

seine Beurteilung ohne Weiteres überdenken durfte.

Aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und dem hierdurch

gesetzten Widerrufsgrund ist die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers zu

Recht überprüft worden.

3.

3.1

Bei

Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue

Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Besteht kein anderweitiger

Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 33 AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn sich dies als

verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG insbesondere die öffentlichen Interessen

an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person

sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen und einander

gegenüberzustellen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.1 ff.;

VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März

2021, VB.2020.00183, E. 3.1.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist trotz seines knapp vierzehnjährigen Aufenthalts in der

Schweiz nur unzureichend integriert: Er ist eigenen Angaben zufolge

alkoholabhängig und hielt sich gemäss dem eingereichten Kurzbericht des

Ärztlichen Dienstes der Stadt C vom 10. April 2024 zwischen dem 19. März

2024.

und dem 15. April 2024 in einer Suchtklinik auf. Während seines

Aufenthalts in der Schweiz ging er nur zeitweise in wechselnden Anstellungen

einer Erwerbstätigkeit nach und musste kurzzeitig in den Jahren 2015, 2016 und

erneut ab Januar 2023 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter liegen

gemäss Aktenlage offene Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen in einer

Gesamthöhe von über Fr. 27'000.- gegen ihn vor. Für seine schlechte

finanzielle Lage machte er unter anderem geltend, im Casino viel Geld verspielt

zu haben (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2022). Auch

in strafrechtlicher Hinsicht gab sein Verhalten wiederholt zu Klagen Anlass. So

sind in seinem Strafregisterauszug vom 15. September 2023 insgesamt vier

Verurteilungen zu Bussen und Geldstrafen zwischen 20 und 45 Tagessätzen

wegen Diebstahls- und Hausfriedensdelikten sowie einer versuchten Nötigung

verzeichnet. Nach einem weiteren Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahls

wurde er zudem am 30. Mai 2023 unter Einbezug einer früheren Verurteilung

zu einer (Gesamt-)Strafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

verurteilt. Überdies wurde ihm wegen verschiedener Fahrten ohne gültigen

Fahrausweis, Missachtens von Rauchverboten und Anweisungen des

Sicherheitspersonals und Überschreitens von Gleisen am 23. Februar 2021

vom Statthalteramt des Bezirks Zürich eine Busse von Fr. 1'300.-

auferlegt. Weitere Strafverfahren wegen Raub- und Gewaltdelikten wurden zwar

eingestellt, jedoch wurden dem Beschwerdeführer zumindest in einem am 17. September

2019.

eingestellten Strafverfahren wegen Raufhandel etc. aufgrund seines

rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens Verfahrenskosten auferlegt. Über den

Abschluss eines Ende 2013 eingeleiteten Verfahrens betreffend sexuelle

Belästigung ist den Akten nichts zu entnehmen. In sprachlicher Hinsicht sind

lediglich Sprachkenntnisse auf Niveau A2 belegt, was angesichts der langen

Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich erscheint und auf eher wenige Kontakte

ausserhalb der Diaspora des eigenen Herkunftslandes schliessen lässt. Seine

sonstige Integration entspricht – soweit aus den Akten ersichtlich –

bestenfalls üblichen Integrationserwartungen. Selbst unter Berücksichtigung

seiner Suchterkrankung und einem allfälligen Zusammenhang zwischen derselben

und seinem kriminellen Verhalten kann damit keine Rede von einer erfolgreichen

Integration sein. Damit entfällt unabhängig von der Dauer seines bisherigen

Aufenthalts und im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 ff.; BGr, 20. Juli 2018, 1035/2017, E. 5.1).

3.3

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht (mehr) ersichtlich: Der

Beschwerdeführer hat freiwillig auf sein Asyl verzichtet und zog gemäss

Beschwerde- und Rekursschrift sogar eine Rückreise nach Sri Lanka in Betracht,

um dort seine Mutter zu besuchen. Eine konkrete Verfolgungssituation ist unter

diesen Umständen nicht mehr ersichtlich und wurde jedenfalls nicht hinreichend

substanziiert (vgl. BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4). Auch

seine Alkoholerkrankung und damit oder (angeblich) mit seiner Flucht verbundene

psychische Erkrankungen bilden kein Vollzugshindernis und können auch in Sri

Lanka behandelt werden (BVGr, 7. März 2022, D-3427/2020, E. 9.4.4).

Zudem wurde im eingereichten Kurzaustrittsbericht die Wichtigkeit einer

muttersprachlichen Betreuung hervorgehoben, welche in seinem Heimatland

zweifellos vorhanden ist. In der Schweiz konnte er hingegen wegen vorhandener

Sprachbarrieren nicht an Gruppentherapien und nur mit Übersetzungssoftware an

den Einzeltherapiegesprächen der aufgesuchten Suchtklinik teilnehmen. Sodann erscheint

es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer die Existenz eines sozialen

Netzes in seiner Heimat bestreitet, zugleich aber in Sri Lanka seine Mutter

besuchen wollte, dort seine prägenden Jungendjahre verbrachte sowie im

Asylverfahren noch auf zahlreiche dort lebende Verwandte verwiesen hatte.

Ohnehin kann von ihm aufgrund seines jungen Alters erwartet werden, sich in Sri

Lanka nötigenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen.

3.4

Gleichwohl

ist das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen:

Wie dargelegt und auch im vorinstanzlichen Entscheid erwogen

wurde, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Erfüllung

des Aufenthaltszwecks nicht bloss das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, das Fehlen von

Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AIG und das Fehlen eines

alternativen Aufenthaltszwecks voraus, wie er sich insbesondere aus dem konventionsrechtlichen

Recht auf Privatleben ergeben kann. Vielmehr muss die Nichtverlängerung auch in

konkreter Abwägung der öffentlichen Fernhalteinteressen und den privaten

Interessen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

Eine solche Interessenabwägung haben aber die Vorinstanzen

gerade nicht oder höchstens implizit vorgenommen. Insbesondere ist nicht

substanziiert dargelegt worden, worin das konkrete öffentliche Interesse an

einer Wegweisung des Beschwerdeführers besteht und weshalb dieses die privaten

Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Die abstrakten

Ausführungen zum Erfordernis einer Interessenabwägung und die blossen Hinweise

auf die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers und das generelle Interesse

an einer Steuerung der Zuwanderung vermögen eine solche konkrete

Interessenabwägung nicht zu ersetzen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen konkrete

Ausführungen zum öffentlichen Fernhalte- bzw. Wegweisungsinteresse machen und

dieses den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstellen müssen.

Weiter ist bei der Interessenabwägung auch das Verschulden am

Integrationsmisserfolg und die Legal- und Sozialhilfeprognose

mitzuberücksichtigen. Hierbei könnte insbesondere die Suchterkrankung des Beschwerdeführers

gewisse Integrationsdefizite erklären oder gar entschuldigen, wobei aber auch

zu berücksichtigen ist, welche Schritte der Beschwerdeführer zur Überwindung

seiner Sucht und seiner Integrationsdefizite unternommen hat (vgl. auch Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Je nachdem relativiert

oder akzentuiert sich das entsprechende Fernhalteinteresse.

3.5

Das

Verfahren ist damit zur Vornahme einer entsprechenden Interessenabwägung und

zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen, während eine direkte

Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht zu einer unbilligen Verkürzung

des Instanzenzugs führen und überdies in das Ermessen der Vorinstanzen

eingreifen würde.

4.

4.1

Eine

Rückweisung zum Neuentscheid (und allfälligen weiteren Untersuchung) bei

offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.),

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).

Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerde- und

Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang)

eine angemessene Parteientschädigung zu (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Gemäss § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der

Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen

bemessen. Dabei ist grundsätzlich lediglich eine angemessene und keine volle

Entschädigung zu leisten und ist in migrationsrechtlichen Fällen die

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. VGr, 12. Juli

2017, VB.2017.00387, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren einen

Aufwand von 5,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 10.60 geltend,

woraus sich bei voller Entschädigung zum Regelstundensatz von § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine

Entschädigung von (rund) Fr. 1'379.- ergibt. Da sich dieser Betrag

unterhalb der obengenannten Bandbreite bewegt, es sich aber auch nicht

rechtfertigt, eine wesentlich über die geltend gemachten effektiven Kosten

hinausgehende Entschädigung zuzusprechen, ist die Entschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen.

Für das Rekursverfahren ist ebenfalls eine gerichtsübliche Entschädigung von

Fr. 1'500.- zuzusprechen.

4.3

Da dem

Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden und die zuzusprechende

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die im Rahmen

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigungsfähigen Vertretungskosten

vollumfänglich deckt, ist das lediglich für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

Es kann offenbleiben, ob die Prozessbedürftigkeit des

Beschwerdeführers überhaupt hinreichend nachgewiesen wurde, nachdem es in der

Beschwerdeschrift versäumt wurde, hierzu nähere Angaben zu machen oder entsprechende

Belege einzureichen, rechtskundig vertretene Personen aber praxisgemäss ihre

Mittellosigkeit bereits bei Gesuchseinreichung mittels geeigneter (aktueller)

Dokumente zu belegen haben (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3).

Vorliegend ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer inzwischen wieder

eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober

2023.

und Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in

Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar

2024.

werden aufgehoben.

Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2023.0688 in Höhe von insgesamt

Fr. 1'305.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).