VB.2024.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00082
15. März 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25212)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00082
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
2–8 vertreten durch den Beschwerdeführer 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat
Wald,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfallgebühren
(Kostenauflage),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. August 2023 legte der
Gemeinderat Wald gestützt auf Art. 3 des Gebührenreglements der Gemeinde
Wald zur Abfallverordnung die Abfallgebühren für das Jahr 2024 fest. Dabei beschloss
er neben anderem das Folgende:
" 1. Ab dem
1. Januar 2024 wird in Wald ZH eine Kartonsammlung eingeführt. Der Auftrag
dazu wird der J AG, Hinwil, vergeben. Nach zwei Jahren ist Bilanz über die
Erfahrungen zu ziehen.
…
4. Die Grundgebühr
(Konto 01) pro Wohneinheiten, Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe
wird neu auf CHF 80.00 (inkl. MWST, bisher CHF 65.00)
festgelegt.Daraus werden auch die Restkosten für die Grüngutabfuhr gedeckt
(Abbau des Spezialfinanzierungskontos). Mit dem Bezug der Grundgebühr wird das
Ressort Finanzen beauftragt.
…"
Erwägungen
II.
A. A, B, C,
D, E, F, G und H erhoben daraufhin mit gemeinsamer Eingabe vom
11.
September 2023 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragten
sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 4 des Beschlusses vom
21.
August 2023. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023
forderte der Bezirksrat die Rekurrierenden zur Bezeichnung eines gemeinsamen
Vertreters bzw. einer gemeinsamen Vertreterin auf; im Säumnisfall werde A zum
Vertreter bestimmt. Nachdem die Rekurrierenden dieser Aufforderung nicht
nachgekommen waren, bestimmte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom
25.
Oktober 2023 A zu deren Vertreter. Mit Beschluss vom 17. Januar
2024.
wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Sodann wies
er die Gemeinde Wald aufsichtsrechtlich an, zukünftig die Stellungnahme des
Preisüberwachers abzuwarten, bevor sie über Gebührenänderungen beschliesse,
welche der Vorlagepflicht an den Preisüberwacher unterlägen
(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten von total Fr. 1'522.90 –
bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-, einer Schreibgebühr von
Fr. 252.- und Porti von Fr. 70.90 – auferlegte der Bezirksrat zu zwei
Dritteln und unter solidarischer Haftung den Rekurrierenden und zu einem
Drittel der Gemeinde Wald (Dispositivziffer III). Gegen die
Dispositivziffern I und III (Kosten des Rekursverfahrens) könne Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Dispositivziffer IV). Gegen die
Dispositivziffern II und III (Kosten des Aufsichtsverfahrens) könne Rekurs
beim Regierungsrat eingereicht werden (Dispositivziffer V).
B. Mit
Eingabe vom 28. Januar 2024 (act 7/16) ersuchte A den Bezirksrat in
seinem und im Namen der übrigen Rekurrierenden um Aufhebung bzw. Wiederwägung
von Dispositivziffer III des Beschlusses vom 17. Januar 2024, soweit
ihnen Verfahrenskosten auferlegt worden seien; eventualiter seien die
Verfahrenskosten zu reduzieren. Die Beschwerdefrist sei bis zum Entscheid über
das Gesuch zu sistieren und danach neu anzusetzen. Mit Schreiben vom
5.
Februar 2024 antwortete der Bezirksrat A, auf das Wiedererwägungsgesuch
sei nicht einzutreten; sollte ihm an einem schriftlichen
Nichteintretensentscheid gelegen sein, habe er dies bis 15. Februar 2024
mitzuteilen. Ferner sei die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist und deshalb
nicht erstreckbar. A verzichtete daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar
2024.
auf einen formellen, begründeten Nichteintretensentscheid.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 12. Februar 2024 gelangte A – gemäss eigenen Angaben auch
im Namen von B, C, D, E, F, G und H – an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 17. Januar 2024 sei insofern
aufzuheben, als "ihm" Verfahrenskosten auferlegt worden seien.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 zog das Verwaltungsgericht die
Akten des Bezirksrats bei, welche am 21. Februar 2024 eingingen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 26. Februar 2024 setzte das Verwaltungsgericht A
Frist an, um die bereits eingereichte Beschwerdeschrift von sämtlichen
beschwerdewilligen Personen unterzeichnen zu lassen oder von sämtlichen
beschwerdewilligen Personen auf ihn ausgestellte Vollmachten nachzureichen,
ansonsten er als alleiniger Beschwerdeführer gälte. Mit Eingaben vom
29.
Februar 2024 bzw. 12. März 2024 reichte A auf ihn ausgestellte
Vollmachten von B, C, D, E, F, G und H ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Neben A
erheben auch B, C, D, E, F, G und H – alle vertreten durch A – Beschwerde (vorn
III.C.). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
1.2
Beim
Beschluss vom 21. August 2023 handelt sich um einen generell-abstrakten
kommunalen Rechtsakt und damit um einen Erlass im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2). Beschwerden gegen solche Akte beurteilt als letzte
kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse
entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Die
Beschwerdeführenden fechten den Beschluss vom 17. Januar 2024 jedoch nur
insofern an, als ihnen damit ein Drittel der Kosten des Rekursverfahrens von
total Fr. 1'522.90 auferlegt wurde (vorn III.); in der Sache akzeptieren
sie sowohl den Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. August 2023 als
auch denjenigen des Bezirksrats vom 17. Januar 2024. Vor diesem
Hintergrund ist von einer (bloss noch) streitwertbehafteten Streitigkeit
auszugehen. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen mit Beschwerde geltend, sie seien davon ausgegangen,
das Rekursverfahren sei kostenlos. Jedenfalls habe eine entsprechende
Internetrecherche ihrerseits nichts Gegenteiliges ergeben, und der Bezirksrat
habe sie auch nie darüber aufgeklärt, dass Kosten anfallen könnten. Im Übrigen
fehle bis heute eine detaillierte Aufstellung darüber, wie sich die Höhe der
Verfahrenskosten berechne.
2.2
Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die
kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in
einer Verordnung. Gemäss § 1 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan: Gebührenordnung;
LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme
der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und
Bezirksverwaltung entstehen, soweit nicht durch besondere Gesetze oder
Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe
der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der Gebührenordnung
betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren
Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung ist für die
Berechnung der Schreibgebühren massgeblich, die nach Abs. 4 mit den Porto-
und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.
2.3
Der
Bezirksrat war somit berechtigt, Verfahrenskosten – bestehend aus einer
Staatsgebühr, einer Schreibgebühr und Porti – zu erheben, und diese darüber
hinaus gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, wonach mehrere am
Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
tragen (Unterliegerprinzip), in Verbindung mit § 14 VRG den
Beschwerdeführenden im Umfang von zwei Dritteln unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen; inhaltlich ist der Beschluss vom 17. Januar 2024 nicht zu
überprüfen (vgl. vorn E. 1.2). Dass den Beschwerdeführenden die
massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht bekannt waren, ändert
daran nichts, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus
seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr, 5. Februar 2018,
8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00195, E. 3.2.1). Nicht zu beanstanden ist, dass in der
Publikation des gemeinderätlichen Beschlusses nicht auf die fehlende
Kostenlosigkeit eines Rekursverfahrens hingewiesen wurde, muss doch die
Rechtsmittelbelehrung nach § 10 Abs. 1 und 2 VRG neben dem zulässigen
ordentlichen Rechtsmittel, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist
keine weiteren Angaben enthalten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 46). Auch der Bezirksrat war nicht
verpflichtet, die Beschwerdeführenden über die Kostenplicht des
Rekursverfahrens zu informieren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei
angemerkt, dass eine Internetrecherche mit den Suchbegriffen
"Rekursverfahren" und "Bezirksrat" rasch zur Internetseite
des Kantons Zürich mit dem Titel "Rechtsschutz & Aufsicht" führt
(https://www.zh.ch/de/politik-staat/gemeinden/rechtsschutz-aufsicht.html).
Unter der Rubrik "Weiterführende Informationen" wird dort neben
anderem auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verwiesen.
2.4
Sodann ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden jedenfalls die Zusammensetzung der
Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer III des Beschlusses vom
21.
August 2023 ausreichend detailliert ausgewiesen. Die Verfahrenskosten
Dispositiv
von total Fr. 1'522.90 bestehen demnach aus einer Staatsgebühr von
Fr. 1'200.-, einer Schreibgebühr von Fr. 252.- und Porti von
Fr. 70.90 (vorn II.). Die Staatsgebühr erscheint angesichts des in
§ 5 der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens, des dem Bezirksrat bei der
Bemessung der Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums (vgl. Plüss,
§ 13 N. 25) und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG)
nicht als unangemessen hoch. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Schreibgebühr,
die sich nach § 7 der Gebührenordnung berechnet. So umfasst der Beschluss
vom 17. Januar 2024 14 Seiten. Dazu kommen mehrere drei- bis
vierseitige Präsidialverfügungen. Angesichts des im Rahmen der Prozessleitung
betriebenen Aufwands sind schliesslich auch die Kosten für die Porti von
insgesamt Fr. 70.90 nachvollziehbar, auch wenn die einzelnen Beträge nicht
bekannt sind. Die Beschwerdeführenden setzen dem nichts Substanziiertes
entgegen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 14 VRG). Eine
Parteientschädigung haben sie nicht verlangt und stünde ihnen mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 2;
b) den Bezirksrat Hinwil, unter Beilage von act. 2.