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Entscheid

VB.2024.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00082

15. März 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25212)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00082

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

7. G,

8. H,

2–8 vertreten durch den Beschwerdeführer 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat

Wald,

Beschwerdegegner,

betreffend Abfallgebühren

(Kostenauflage),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. August 2023 legte der

Gemeinderat Wald gestützt auf Art. 3 des Gebührenreglements der Gemeinde

Wald zur Abfallverordnung die Abfallgebühren für das Jahr 2024 fest. Dabei beschloss

er neben anderem das Folgende:

" 1. Ab dem

1. Januar 2024 wird in Wald ZH eine Kartonsammlung eingeführt. Der Auftrag

dazu wird der J AG, Hinwil, vergeben. Nach zwei Jahren ist Bilanz über die

Erfahrungen zu ziehen.

4. Die Grundgebühr

(Konto 01) pro Wohneinheiten, Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe

wird neu auf CHF 80.00 (inkl. MWST, bisher CHF 65.00)

festgelegt.Daraus werden auch die Restkosten für die Grüngutabfuhr gedeckt

(Abbau des Spezialfinanzierungskontos). Mit dem Bezug der Grundgebühr wird das

Ressort Finanzen beauftragt.

…"

Erwägungen

II.

A. A, B, C,

D, E, F, G und H erhoben daraufhin mit gemeinsamer Eingabe vom

11.

September 2023 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragten

sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 4 des Beschlusses vom

21.

August 2023. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023

forderte der Bezirksrat die Rekurrierenden zur Bezeichnung eines gemeinsamen

Vertreters bzw. einer gemeinsamen Vertreterin auf; im Säumnisfall werde A zum

Vertreter bestimmt. Nachdem die Rekurrierenden dieser Aufforderung nicht

nachgekommen waren, bestimmte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom

25.

Oktober 2023 A zu deren Vertreter. Mit Beschluss vom 17. Januar

2024.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Sodann wies

er die Gemeinde Wald aufsichtsrechtlich an, zukünftig die Stellungnahme des

Preisüberwachers abzuwarten, bevor sie über Gebührenänderungen beschliesse,

welche der Vorlagepflicht an den Preisüberwacher unterlägen

(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten von total Fr. 1'522.90 –

bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-, einer Schreibgebühr von

Fr. 252.- und Porti von Fr. 70.90 – auferlegte der Bezirksrat zu zwei

Dritteln und unter solidarischer Haftung den Rekurrierenden und zu einem

Drittel der Gemeinde Wald (Dispositivziffer III). Gegen die

Dispositivziffern I und III (Kosten des Rekursverfahrens) könne Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Dispositivziffer IV). Gegen die

Dispositivziffern II und III (Kosten des Aufsichtsverfahrens) könne Rekurs

beim Regierungsrat eingereicht werden (Dispositivziffer V).

B. Mit

Eingabe vom 28. Januar 2024 (act 7/16) ersuchte A den Bezirksrat in

seinem und im Namen der übrigen Rekurrierenden um Aufhebung bzw. Wiederwägung

von Dispositivziffer III des Beschlusses vom 17. Januar 2024, soweit

ihnen Verfahrenskosten auferlegt worden seien; eventualiter seien die

Verfahrenskosten zu reduzieren. Die Beschwerdefrist sei bis zum Entscheid über

das Gesuch zu sistieren und danach neu anzusetzen. Mit Schreiben vom

5.

Februar 2024 antwortete der Bezirksrat A, auf das Wiedererwägungsgesuch

sei nicht einzutreten; sollte ihm an einem schriftlichen

Nichteintretensentscheid gelegen sein, habe er dies bis 15. Februar 2024

mitzuteilen. Ferner sei die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist und deshalb

nicht erstreckbar. A verzichtete daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar

2024.

auf einen formellen, begründeten Nichteintretensentscheid.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 12. Februar 2024 gelangte A – gemäss eigenen Angaben auch

im Namen von B, C, D, E, F, G und H – an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 17. Januar 2024 sei insofern

aufzuheben, als "ihm" Verfahrenskosten auferlegt worden seien.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 zog das Verwaltungsgericht die

Akten des Bezirksrats bei, welche am 21. Februar 2024 eingingen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 26. Februar 2024 setzte das Verwaltungsgericht A

Frist an, um die bereits eingereichte Beschwerdeschrift von sämtlichen

beschwerdewilligen Personen unterzeichnen zu lassen oder von sämtlichen

beschwerdewilligen Personen auf ihn ausgestellte Vollmachten nachzureichen,

ansonsten er als alleiniger Beschwerdeführer gälte. Mit Eingaben vom

29.

Februar 2024 bzw. 12. März 2024 reichte A auf ihn ausgestellte

Vollmachten von B, C, D, E, F, G und H ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Neben A

erheben auch B, C, D, E, F, G und H – alle vertreten durch A – Beschwerde (vorn

III.C.). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

1.2

Beim

Beschluss vom 21. August 2023 handelt sich um einen generell-abstrakten

kommunalen Rechtsakt und damit um einen Erlass im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2). Beschwerden gegen solche Akte beurteilt als letzte

kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse

entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Die

Beschwerdeführenden fechten den Beschluss vom 17. Januar 2024 jedoch nur

insofern an, als ihnen damit ein Drittel der Kosten des Rekursverfahrens von

total Fr. 1'522.90 auferlegt wurde (vorn III.); in der Sache akzeptieren

sie sowohl den Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. August 2023 als

auch denjenigen des Bezirksrats vom 17. Januar 2024. Vor diesem

Hintergrund ist von einer (bloss noch) streitwertbehafteten Streitigkeit

auszugehen. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen mit Beschwerde geltend, sie seien davon ausgegangen,

das Rekursverfahren sei kostenlos. Jedenfalls habe eine entsprechende

Internetrecherche ihrerseits nichts Gegenteiliges ergeben, und der Bezirksrat

habe sie auch nie darüber aufgeklärt, dass Kosten anfallen könnten. Im Übrigen

fehle bis heute eine detaillierte Aufstellung darüber, wie sich die Höhe der

Verfahrenskosten berechne.

2.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die

kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in

einer Verordnung. Gemäss § 1 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan: Gebührenordnung;

LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme

der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und

Bezirksverwaltung entstehen, soweit nicht durch besondere Gesetze oder

Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe

der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der Gebührenordnung

betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren

Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung ist für die

Berechnung der Schreibgebühren massgeblich, die nach Abs. 4 mit den Porto-

und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.

2.3

Der

Bezirksrat war somit berechtigt, Verfahrenskosten – bestehend aus einer

Staatsgebühr, einer Schreibgebühr und Porti – zu erheben, und diese darüber

hinaus gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, wonach mehrere am

Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

tragen (Unterliegerprinzip), in Verbindung mit § 14 VRG den

Beschwerdeführenden im Umfang von zwei Dritteln unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen; inhaltlich ist der Beschluss vom 17. Januar 2024 nicht zu

überprüfen (vgl. vorn E. 1.2). Dass den Beschwerdeführenden die

massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht bekannt waren, ändert

daran nichts, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus

seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr, 5. Februar 2018,

8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00195, E. 3.2.1). Nicht zu beanstanden ist, dass in der

Publikation des gemeinderätlichen Beschlusses nicht auf die fehlende

Kostenlosigkeit eines Rekursverfahrens hingewiesen wurde, muss doch die

Rechtsmittelbelehrung nach § 10 Abs. 1 und 2 VRG neben dem zulässigen

ordentlichen Rechtsmittel, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist

keine weiteren Angaben enthalten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 46). Auch der Bezirksrat war nicht

verpflichtet, die Beschwerdeführenden über die Kostenplicht des

Rekursverfahrens zu informieren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei

angemerkt, dass eine Internetrecherche mit den Suchbegriffen

"Rekursverfahren" und "Bezirksrat" rasch zur Internetseite

des Kantons Zürich mit dem Titel "Rechtsschutz & Aufsicht" führt

(https://www.zh.ch/de/politik-staat/gemeinden/rechtsschutz-aufsicht.html).

Unter der Rubrik "Weiterführende Informationen" wird dort neben

anderem auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verwiesen.

2.4

Sodann ist

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden jedenfalls die Zusammensetzung der

Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer III des Beschlusses vom

21.

August 2023 ausreichend detailliert ausgewiesen. Die Verfahrenskosten

Dispositiv

von total Fr. 1'522.90 bestehen demnach aus einer Staatsgebühr von

Fr. 1'200.-, einer Schreibgebühr von Fr. 252.- und Porti von

Fr. 70.90 (vorn II.). Die Staatsgebühr erscheint angesichts des in

§ 5 der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens, des dem Bezirksrat bei der

Bemessung der Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums (vgl. Plüss,

§ 13 N. 25) und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG)

nicht als unangemessen hoch. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Schreibgebühr,

die sich nach § 7 der Gebührenordnung berechnet. So umfasst der Beschluss

vom 17. Januar 2024 14 Seiten. Dazu kommen mehrere drei- bis

vierseitige Präsidialverfügungen. Angesichts des im Rahmen der Prozessleitung

betriebenen Aufwands sind schliesslich auch die Kosten für die Porti von

insgesamt Fr. 70.90 nachvollziehbar, auch wenn die einzelnen Beträge nicht

bekannt sind. Die Beschwerdeführenden setzen dem nichts Substanziiertes

entgegen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 14 VRG). Eine

Parteientschädigung haben sie nicht verlangt und stünde ihnen mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 2;

b) den Bezirksrat Hinwil, unter Beilage von act. 2.