VB.2024.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00083
16. Mai 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25346)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00083
VB.2024.00097
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer
(VB.2024.00083),
und
1. B,
2. C,
3. D,
Beschwerdeführer
(VB.2024.00097),
gegen
Gemeinderat Zumikon,
vertreten durch
RA E,
Beschwerdegegner
(VB.2024.00083
und VB.2024.00097),
betreffend Urnenabstimmung
vom 19. November 2023 über die Erneuerung des Dorfplatzes (Vorlage Nr. 1),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Zumikon unterbreitete den
Stimmberechtigten der Gemeinde Zumikon am 19. November 2023 zwei Vorlagen
zur Abstimmung. Die erste Vorlage beinhaltete einen Verpflichtungskredit in der
Höhe von Fr. 6'760'000.- für die Erneuerung des Dorfplatzes und damit
verbunden die Zustimmung zur Auflösung des Pachtvertrags mit der Zentrumscafé
Zumikon AG, für die eine Entschädigung von Fr. 1'039'461.- fällig
werde, sowie zur anschliessenden Liquidation der Zentrumscafé Zumikon AG,
deren einzige Aktionärin die Gemeinde Zumikon sei. Die zweite Vorlage
beinhaltete einen Verpflichtungskredit von Fr. 13'372'000.- für die
Erneuerung und Sanierung der Parkgarage Dorfplatz.
Erwägungen
II.
A. Noch
vor dem Abstimmungstermin gelangten A und B am 13. November 2023 mit
Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Meilen und beantragten, die Urnenabstimmung
vom 19. November 2023 sei "abzusetzen", eventualiter sei
festzustellen, dass es für die Auflösung des Pachtvertrags eines Verpflichtungskredits
bedürfe. Den Antrag auf Absage der Urnenabstimmung wies die
Bezirksratspräsidentin mit Verfügung vom 16. November 2023 ab.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zumikon nahmen die
erste Vorlage mit 1517 Ja-Stimmen gegen 374 Nein-Stimmen
(Ja-Stimmen-Anteil: 80,2 %) und die zweite Vorlage mit 1734 Ja-Stimmen
gegen 163 Nein-Stimmen (Ja-Stimmen-Anteil: 91,4 %) an. In der Folge
zogen A und B den Stimmrechtsrekurs hinsichtlich der zweiten Vorlage zurück.
B. Am
29.
November 2023 erhoben C, D, F sowie erneut B gemeinsam Rekurs beim
Bezirksrat Meilen und beantragten, die Abstimmung über die erste Vorlage sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass es für Auflösung des Pachtvertrags
mit der Zentrumscafé Zumikon AG eines Verpflichtungskredits bedürfe.
C. Mit
Beschluss vom 31. Januar 2024 vereinigte der Bezirksrat Meilen beide
Verfahren und wies die Stimmrechtsrekurse ab, soweit er sie nicht als durch
Rückzug erledigt abschrieb.
III.
A. A
führte am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, der Rekursentscheid sowie die Abstimmung vom 19. November 2023
über die erste Vorlage seien aufzuheben, eventualiter sei die Abstimmung vom
19.
November 2023 insofern aufzuheben, als damit die Auflösung des
Pachtvertrags mit der Zentrumscafé Zumikon AG beschlossen worden sei. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2024.00083.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 15. Februar
2024.
auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Zumikon beantragte am 19. Februar
2024, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen; zudem ersuchte er um Entzug der
aufschiebenden Wirkung. A nahm hierzu am 26. Februar 2024 Stellung. Mit
Verfügung vom 29. Februar 2024 wies der Vorsitzende das Gesuch um Entzug
der aufschiebenden Wirkung ab. Der Gemeinderat Zumikon äusserte sich am
11.
März 2024 erneut.
B. B, C
und D erhoben am 19. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, der Rekursentscheid, die Abstimmung vom 19. November 2023
über die erste Vorlage sowie ein Beschluss des Gemeinderats Zumikon vom
20.
November 2023 betreffend Kündigung des Pachtvertrags seien aufzuheben,
eventualiter sei die Abstimmung vom 19. November 2023 insofern aufzuheben,
als damit die Auflösung des Pachtvertrags mit der Zentrumscafé Zumikon AG
beschlossen worden sei. Zudem sei das Verfahren mit dem Geschäft VB.2024.00083
zu vereinigen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2024.00097.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 26. Februar 2024
auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Zumikon beantragte am 27. Februar
2024, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei; zudem ersuchte er um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Dieses
Gesuch wies der Vorsitzende mit Verfügung vom 29. Februar 2024 ab. Mit
weiteren Stellungnahmen von B, C und D vom 11. und 26. März sowie
22.
April 2024 und des Gemeinderats Zumikon vom 19. März und
12.
April 2024 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht kann Verfahren vereinigen, wenn
mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Hier haben beide
Stimmrechtsbeschwerden die gleiche Abstimmung zum Gegenstand, weshalb die
Verfahren zu vereinigen sind.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend eine kommunale Abstimmung bzw. betreffend einen Stimmrechtsrekurs
gegen eine Anordnung des Gemeindevorstands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.2
Soweit der
Beschwerdegegner geltend macht, auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00083
lasse sich nicht eintreten, weil der Beschwerdeführer seine Anträge unzulässig
erweitert habe, lässt sich dem nicht folgen. Der damalige Rekurrent 2
hatte schon im Rekursverfahren im Eventualstandpunkt sinngemäss die Aufhebung
der Abstimmung verlangt, was im Übrigen praxisgemäss ohnehin als im vor der
Abstimmung eingereichten Antrag auf Absage der Abstimmung mitenthalten gilt.
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
3.
Die Vorinstanz liess offen, ob der am 29. November
2023.
erhobene Rekurs rechtzeitig war. Wie sich sogleich zeigt, kann dies auch
vor Verwaltungsgericht offenbleiben, weil die Beschwerden ohnehin abzuweisen
sind.
4.
4.1
Streitgegenstand
bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdegegner für die mit der
Kündigung des Pachtvertrags verbundene Entschädigung ausdrücklich einen
Verpflichtungskredit hätte beantragen müssen.
Die Abstimmungsfrage lautete – soweit hier interessierend
– wie folgt:
"Wollen Sie für die Erneuerung des Dorfplatzes einen
Verpflichtungskredit von CHF 6'760'000.00 genehmigen und der Auflösung des
Pachtvertrags und der anschliessenden Liquidation der nicht mehr benötigten
Zentrumscafé Zumikon AG zustimmen?
Mit der
Zustimmung zur Vorlage wird davon Kenntnis genommen,
[…]
b)
dass mit der Kündigung des Pachtvertrags mit der Zentrumscafé Zumikon AG
(ZCZ AG) seitens Gemeinde formal eine Entschädigung in Höhe von CHF
1'039'461.00 fällig wird.
c) dass mit der
Liquidation der ZCZ AG das ausstehende Darlehen von CHF 850'000.00 an die
Gemeinde rückvergütet wird,
d)
dass die Gemeinde aus der Liquidation der ZCZ AG ca. CHF 465'000.00
erhält.
[…]"
4.2
Nach § 103 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) gelten Ausgaben
als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid
eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss
der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr
sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; VGr,
7.
Dezember 2023, VB.2023.00564, E. 4.3).
Vorliegend hat der den Stimmberechtigten unterbreitete
Beschluss zur vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrags zur Folge, dass die
Gemeinde der Pächterin eine – vertraglich festgelegte – Entschädigung leisten
muss. Mit der Zustimmung durch die Stimmberechtigten zur Kündigung des
Pachtvertrags wird diese Entschädigungszahlung zu einer gebundenen Ausgabe,
denn der Gemeinde bleibt diesbezüglich kein erheblicher Spielraum mehr. Dass
über die Höhe der Entschädigung allenfalls ein Verhandlungsspielraum besteht,
ändert daran nichts, weil die Höhe der Entschädigung im Streitfall nicht im
Belieben der Gemeinde steht, sondern bei fehlender Einigung gerichtlich geklärt
würde (was hier indes kaum relevant sein dürfte, weil die Gemeinde
Alleinaktionärin der Pächterin ist).
Dispositiv
Weil demnach bei Zustimmung zur Kündigung des
Pachtvertrags kein relevanter Spielraum hinsichtlich der Entschädigungszahlung
mehr bleibt, war den Stimmberechtigten die damit verbundene Ausgabe nicht als
Verpflichtungskredit zu unterbreiten.
4.3 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer waren die Kosten für die vorzeitige
Kündigung des Pachtvertrags auch nicht in den Verpflichtungskredit für die
Erneuerung des Dorfplatzes einzurechnen. Zwar besteht insofern ein
Zusammenhang, als die geplante Erneuerung des Dorfplatzes die Kündigung des
Pachtvertrags notwendig macht. Das führt aber nicht dazu, dass die vertragliche
Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung für die vorzeitige Kündigung
des Pachtverhältnisses als Investitionsausgabe für die Erneuerung des
Dorfplatzes zu betrachten wäre. Das fragliche Grundstück ist denn auch bereits
Teil des Verwaltungsvermögens der Gemeinde Zumikon. Insofern unterscheidet sich
die vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die dem von den
Beschwerdeführern angerufenen Urteil VB.2017.00266 vom 20. Dezember 2017
zugrunde lag, wo die Übertragung eines Grundstücks vom Finanz- ins
Verwaltungsvermögen in den Verpflichtungskredit einzurechnen war.
4.4 Dass die
Stimmberechtigten beim Beschluss über die Auflösung des Pachtvertrags nicht
hinreichend Kenntnis von der voraussichtlichen Höhe der Entschädigungszahlung
gehabt hätten, machen die Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht geltend:
Bereits aus dem erweiterten Antrag des Gemeinderats war die konkrete Höhe der
Entschädigungszahlung ersichtlich. Zudem wurden die mit der Vertragsauflösung
und der Liquidation der Pächterin verbundenen Geldflüsse im Beleuchtenden
Bericht (Seiten 10 f.) transparent dargestellt.
4.5 Demnach
erweisen sich die Stimmrechtsbeschwerden gegen die Abstimmung vom
19. November 2023 als unbegründet. Der mitangefochtene Beschluss des
Gemeindevorstands vom 20. November 2023 vollzieht dieses
Abstimmungsergebnis – unter ausdrücklichem Vorbehalt eines das
Abstimmungsergebnis ändernden Rechtsmittelverfahrens – und verletzt das
Stimmrecht der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ebenfalls nicht.
5.
5.1 In
Stimmrechtssachen werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG), weshalb
die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.2 Praxisgemäss
steht dem obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zu
(VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569, E. 7.2, und 22. Juli
2021, VB.2021.00382. E. 8.3), weshalb das entsprechende Begehren des
Beschwerdegegners abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2024.00083 und VB.2024.00097 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 4'340.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen.