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Entscheid

VB.2024.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00083

16. Mai 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25346)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00083

VB.2024.00097

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer

(VB.2024.00083),

und

1. B,

2. C,

3. D,

Beschwerdeführer

(VB.2024.00097),

gegen

Gemeinderat Zumikon,

vertreten durch

RA E,

Beschwerdegegner

(VB.2024.00083

und VB.2024.00097),

betreffend Urnenabstimmung

vom 19. November 2023 über die Erneuerung des Dorfplatzes (Vorlage Nr. 1),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Zumikon unterbreitete den

Stimmberechtigten der Gemeinde Zumikon am 19. November 2023 zwei Vorlagen

zur Abstimmung. Die erste Vorlage beinhaltete einen Verpflichtungskredit in der

Höhe von Fr. 6'760'000.- für die Erneuerung des Dorfplatzes und damit

verbunden die Zustimmung zur Auflösung des Pachtvertrags mit der Zentrumscafé

Zumikon AG, für die eine Entschädigung von Fr. 1'039'461.- fällig

werde, sowie zur anschliessenden Liquidation der Zentrumscafé Zumikon AG,

deren einzige Aktionärin die Gemeinde Zumikon sei. Die zweite Vorlage

beinhaltete einen Verpflichtungskredit von Fr. 13'372'000.- für die

Erneuerung und Sanierung der Parkgarage Dorfplatz.

Erwägungen

II.

A. Noch

vor dem Abstimmungstermin gelangten A und B am 13. November 2023 mit

Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Meilen und beantragten, die Urnenabstimmung

vom 19. November 2023 sei "abzusetzen", eventualiter sei

festzustellen, dass es für die Auflösung des Pachtvertrags eines Verpflichtungskredits

bedürfe. Den Antrag auf Absage der Urnenabstimmung wies die

Bezirksratspräsidentin mit Verfügung vom 16. November 2023 ab.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zumikon nahmen die

erste Vorlage mit 1517 Ja-Stimmen gegen 374 Nein-Stimmen

(Ja-Stimmen-Anteil: 80,2 %) und die zweite Vorlage mit 1734 Ja-Stimmen

gegen 163 Nein-Stimmen (Ja-Stimmen-Anteil: 91,4 %) an. In der Folge

zogen A und B den Stimmrechtsrekurs hinsichtlich der zweiten Vorlage zurück.

B. Am

29.

November 2023 erhoben C, D, F sowie erneut B gemeinsam Rekurs beim

Bezirksrat Meilen und beantragten, die Abstimmung über die erste Vorlage sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass es für Auflösung des Pachtvertrags

mit der Zentrumscafé Zumikon AG eines Verpflichtungskredits bedürfe.

C. Mit

Beschluss vom 31. Januar 2024 vereinigte der Bezirksrat Meilen beide

Verfahren und wies die Stimmrechtsrekurse ab, soweit er sie nicht als durch

Rückzug erledigt abschrieb.

III.

A. A

führte am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, der Rekursentscheid sowie die Abstimmung vom 19. November 2023

über die erste Vorlage seien aufzuheben, eventualiter sei die Abstimmung vom

19.

November 2023 insofern aufzuheben, als damit die Auflösung des

Pachtvertrags mit der Zentrumscafé Zumikon AG beschlossen worden sei. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2024.00083.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 15. Februar

2024.

auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Zumikon beantragte am 19. Februar

2024, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei diese abzuweisen; zudem ersuchte er um Entzug der

aufschiebenden Wirkung. A nahm hierzu am 26. Februar 2024 Stellung. Mit

Verfügung vom 29. Februar 2024 wies der Vorsitzende das Gesuch um Entzug

der aufschiebenden Wirkung ab. Der Gemeinderat Zumikon äusserte sich am

11.

März 2024 erneut.

B. B, C

und D erhoben am 19. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, der Rekursentscheid, die Abstimmung vom 19. November 2023

über die erste Vorlage sowie ein Beschluss des Gemeinderats Zumikon vom

20.

November 2023 betreffend Kündigung des Pachtvertrags seien aufzuheben,

eventualiter sei die Abstimmung vom 19. November 2023 insofern aufzuheben,

als damit die Auflösung des Pachtvertrags mit der Zentrumscafé Zumikon AG

beschlossen worden sei. Zudem sei das Verfahren mit dem Geschäft VB.2024.00083

zu vereinigen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2024.00097.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 26. Februar 2024

auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Zumikon beantragte am 27. Februar

2024, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei; zudem ersuchte er um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Dieses

Gesuch wies der Vorsitzende mit Verfügung vom 29. Februar 2024 ab. Mit

weiteren Stellungnahmen von B, C und D vom 11. und 26. März sowie

22.

April 2024 und des Gemeinderats Zumikon vom 19. März und

12.

April 2024 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht kann Verfahren vereinigen, wenn

mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Hier haben beide

Stimmrechtsbeschwerden die gleiche Abstimmung zum Gegenstand, weshalb die

Verfahren zu vereinigen sind.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend eine kommunale Abstimmung bzw. betreffend einen Stimmrechtsrekurs

gegen eine Anordnung des Gemeindevorstands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.2

Soweit der

Beschwerdegegner geltend macht, auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00083

lasse sich nicht eintreten, weil der Beschwerdeführer seine Anträge unzulässig

erweitert habe, lässt sich dem nicht folgen. Der damalige Rekurrent 2

hatte schon im Rekursverfahren im Eventualstandpunkt sinngemäss die Aufhebung

der Abstimmung verlangt, was im Übrigen praxisgemäss ohnehin als im vor der

Abstimmung eingereichten Antrag auf Absage der Abstimmung mitenthalten gilt.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

3.

Die Vorinstanz liess offen, ob der am 29. November

2023.

erhobene Rekurs rechtzeitig war. Wie sich sogleich zeigt, kann dies auch

vor Verwaltungsgericht offenbleiben, weil die Beschwerden ohnehin abzuweisen

sind.

4.

4.1

Streitgegenstand

bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdegegner für die mit der

Kündigung des Pachtvertrags verbundene Entschädigung ausdrücklich einen

Verpflichtungskredit hätte beantragen müssen.

Die Abstimmungsfrage lautete – soweit hier interessierend

– wie folgt:

"Wollen Sie für die Erneuerung des Dorfplatzes einen

Verpflichtungskredit von CHF 6'760'000.00 genehmigen und der Auflösung des

Pachtvertrags und der anschliessenden Liquidation der nicht mehr benötigten

Zentrums­café Zumikon AG zustimmen?

Mit der

Zustimmung zur Vorlage wird davon Kenntnis genommen,

[…]

b)

dass mit der Kündigung des Pachtvertrags mit der Zentrumscafé Zumikon AG

(ZCZ AG) seitens Gemeinde formal eine Entschädigung in Höhe von CHF

1'039'461.00 fällig wird.

c) dass mit der

Liquidation der ZCZ AG das ausstehende Darlehen von CHF 850'000.00 an die

Gemeinde rückvergütet wird,

d)

dass die Gemeinde aus der Liquidation der ZCZ AG ca. CHF 465'000.00

erhält.

[…]"

4.2

Nach § 103 Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) gelten Ausgaben

als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid

eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss

der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr

sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; VGr,

7.

Dezember 2023, VB.2023.00564, E. 4.3).

Vorliegend hat der den Stimmberechtigten unterbreitete

Beschluss zur vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrags zur Folge, dass die

Gemeinde der Pächterin eine – vertraglich festgelegte – Entschädigung leisten

muss. Mit der Zustimmung durch die Stimmberechtigten zur Kündigung des

Pachtvertrags wird diese Entschädigungszahlung zu einer gebundenen Ausgabe,

denn der Gemeinde bleibt diesbezüglich kein erheblicher Spielraum mehr. Dass

über die Höhe der Entschädigung allenfalls ein Verhandlungsspielraum besteht,

ändert daran nichts, weil die Höhe der Entschädigung im Streitfall nicht im

Belieben der Gemeinde steht, sondern bei fehlender Einigung gerichtlich geklärt

würde (was hier indes kaum relevant sein dürfte, weil die Gemeinde

Alleinaktionärin der Pächterin ist).

Dispositiv

Weil demnach bei Zustimmung zur Kündigung des

Pachtvertrags kein relevanter Spielraum hinsichtlich der Entschädigungszahlung

mehr bleibt, war den Stimmberechtigten die damit verbundene Ausgabe nicht als

Verpflichtungskredit zu unterbreiten.

4.3 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführer waren die Kosten für die vorzeitige

Kündigung des Pachtvertrags auch nicht in den Verpflichtungskredit für die

Erneuerung des Dorfplatzes einzurechnen. Zwar besteht insofern ein

Zusammenhang, als die geplante Erneuerung des Dorfplatzes die Kündigung des

Pachtvertrags notwendig macht. Das führt aber nicht dazu, dass die vertragliche

Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung für die vorzeitige Kündigung

des Pachtverhältnisses als Investitionsausgabe für die Erneuerung des

Dorfplatzes zu betrachten wäre. Das fragliche Grundstück ist denn auch bereits

Teil des Verwaltungsvermögens der Gemeinde Zumikon. Insofern unterscheidet sich

die vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die dem von den

Beschwerdeführern angerufenen Urteil VB.2017.00266 vom 20. Dezember 2017

zugrunde lag, wo die Übertragung eines Grundstücks vom Finanz- ins

Verwaltungsvermögen in den Verpflichtungskredit einzurechnen war.

4.4 Dass die

Stimmberechtigten beim Beschluss über die Auflösung des Pachtvertrags nicht

hinreichend Kenntnis von der voraussichtlichen Höhe der Entschädigungszahlung

gehabt hätten, machen die Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht geltend:

Bereits aus dem erweiterten Antrag des Gemeinderats war die konkrete Höhe der

Entschädigungszahlung ersichtlich. Zudem wurden die mit der Vertragsauflösung

und der Liquidation der Pächterin verbundenen Geldflüsse im Beleuchtenden

Bericht (Seiten 10 f.) transparent dargestellt.

4.5 Demnach

erweisen sich die Stimmrechtsbeschwerden gegen die Abstimmung vom

19. November 2023 als unbegründet. Der mitangefochtene Beschluss des

Gemeindevorstands vom 20. November 2023 vollzieht dieses

Abstimmungsergebnis – unter ausdrücklichem Vorbehalt eines das

Abstimmungsergebnis ändernden Rechtsmittelverfahrens – und verletzt das

Stimmrecht der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ebenfalls nicht.

5.

5.1 In

Stimmrechtssachen werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG), weshalb

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.2 Praxisgemäss

steht dem obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zu

(VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569, E. 7.2, und 22. Juli

2021, VB.2021.00382. E. 8.3), weshalb das entsprechende Begehren des

Beschwerdegegners abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2024.00083 und VB.2024.00097 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 4'340.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen.