VB.2024.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00085
12. April 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25272)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantos Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00085
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, verbeiständet durch den Verband B, C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die
Wehrpflichtersatzverwaltung,
Beschwerdegegner,
betreffend Wehrpflichtersatzabgabe
2022 (Erlass),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Dem verbeiständeten und sozialhilfeabhängigen A
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde vom Amt für Militär und Zivilschutz,
Wehrpflichtersatzverwaltung, mit Abrechnung vom 1. Februar 2024 der
gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 400.- als Wehrpflichtersatzabgabe 2022
in Rechnung gestellt.
Ein hiergegen am 7. Februar 2024 von seinem
damaligen Berufsbeistand eingereichtes Erlassgesuch hiess die
Wehrpflichtersatzverwaltung am 9. Februar 2024 teilweise gut, indem die
Wehrpflichtersatzabgabe 2022 auf Fr. 200.- reduziert wurde (Teilerlass).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2024 liess der
weiterhin von seinem damaligen Berufsbeistand vertretene Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar
2024.
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Wehrpflichtersatzabgabe
vollumfänglich zu erlassen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum
definitiven (Beschwerde-)Entscheid von Zahlungsaufforderungen abzusehen. Zudem
wurde um unentgeltliche Rechtspflege bzw. den Erlass allfälliger
Verfahrenskosten ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte dem
Beschwerdegegner das rechtliche Gehör. Zugleich stellte es fest, dass der
Beschwerdeführer durch seinen Berufsbeistand vertreten werde, dessen
Prozessführung aber gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften gehöre. Deshalb
sei innert zehn Tagen eine Zustimmungserklärung der zuständigen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder des Beschwerdeführers nachzureichen,
ansonsten von einem zustimmungslosen Handeln auszugehen sei.
Innert angesetzter Frist reichte der damalige
Berufsbeistand eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach. Der
Beschwerdegegner reichte die vorinstanzlichen Akten ein und beantragte am 12. März
2024.
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 27. März 2024 hielt ein neu
eingesetzter Berufsbeistand an den ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest und
informierte über den von der zuständigen KESB verfügten Mandatswechsel.
Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 28. März
2024.
vom Wechsel der Beistandschaft Vormerk und setzte dem aktuellen
Berufsbeistand ebenfalls Frist zur Einreichung einer Zustimmungserklärung der
KESB oder des Beschwerdeführers, welche fristgerecht nachgereicht wurde.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss den
bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter
Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes
kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni
1959.
[WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als
Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton
Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei
Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV) die Einsetzung eines
zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht
als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und
Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das
Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler
Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das
Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr,
17.
August 2021, 2C_504/2020).
Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu
beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.
1.2
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar
die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für
eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen
allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52
Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am
anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.
2.
2.1
Nach Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59
Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe
beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 3 Franken je 100 Franken
des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Bei der Berechnung
des taxpflichtigen Einkommens sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c
WPEG unter anderem die steuerbaren Leistungen abzuziehen, die der
Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält.
Ersatzabgaben und Kosten können
auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr
Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der
Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in
eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). Analog zu den
steuerrechtlichen Erlassregeln kommt ein Erlass erst in Betracht, wenn die
Wehrpflichtersatzabgabe bereits definitiv und rechtskräftig
veranlagt wurde, während auf zuvor gestellte Erlassgesuche nicht einzutreten
ist (analog Art. 7 Abs. 1 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni
2015.
[ErlassV]; vgl. in Bezug auf das Steuerrecht VGr, 31. Oktober 2012,
StE 2013 B 99.3 Nr. 11; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 167 DBG N. 15). Rechtskräftig
wird der Veranlagungsentscheid frühestens 30 Tage nach
Entscheidzustellung, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 3
WPEV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WPEG.
2.2
Das
Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf die ihm eingereichten Akten ab,
wobei es grundsätzlich von einer vollständigen Einreichung der vorinstanzlichen
Akten ausgehen darf.
Gemäss Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 und
eingereichtem Verzeichnis zu den vorinstanzlichen Akten soll der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 für das Ersatzjahr 2022 definitiv mit
dem gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 400.- veranlagt worden sein. Das
hierzu eingereichte Dokument stellt aber zumindest nach seiner Betitelung keine
derartige Veranlagungsverfügung dar, sondern wurde mit "Erlassentscheid:
Das Erlassgesuch wird teilweise gutgeheissen" betitelt. Sofern
entsprechend dieser Betitelung bereits damals ein Erlass gewährt worden sein
sollte, ist einerseits unklar, welcher Betrag am 1. Februar 2024 genau
erlassen wurde, entspricht die Mindestabgabe von Fr. 400.- doch der
üblichen Ersatzabgabe auf das in der Abrechnung vom 1. Februar 2024 nach
Abzug empfangener Taggelder errechnete taxpflichtige Einkommen von Fr. 0.-.
Andererseits kommt ein Erlass nach dargelegter Rechtslage erst in Betracht,
wenn die Veranlagung rechtskräftig veranlagt wurde, weshalb die
Abrechnung vom 1. Februar 2024 nicht gleichzeitig definitive Veranlagung
und (gemäss Betitelung) Teilerlass sein kann. Sodann fehlt eine
Rechtsmittelbelehrung, wie sie bei einer definitiven Veranlagungsverfügung
erforderlich wäre. Ein vorangegangener und bereits in Rechtskraft erwachsener
Veranlagungsentscheid, auf welchen sich die Abrechnung vom 1. Februar 2024
stützen könnte, wird von der Beschwerdegegnerin weder erwähnt noch findet sich
ein solcher in den Akten. Ebenso wenig ist in den Akten dokumentiert, dass die
Betitelung der Abrechnung vom 1. Februar 2024 nachträglich aufgrund des
hängigen Erlassverfahrens angepasst worden sein könnte.
Die eingereichte Abrechnung vom 1. Februar 2024
stellt damit zumindest der äusseren Form nach keine definitive
Veranlagungsverfügung dar und weist überdies derart schwerwiegende Mängel auf,
dass sie im Sinn der Evidenztheorie allenfalls als nichtig zu erachten wäre
(vgl. zur Evidenztheorie anstelle vieler BGE 138 II 501 E. 3.1). Wie es
sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da sie auch
aus anderem Grund nicht Basisentscheid für einen anschliessenden Erlass bilden
kann: Sofern man die Abrechnung vom 1. Februar 2024 trotz ihrer Mängel
materiell gleichwohl als definitive Veranlagungsverfügung betrachten würde,
hätte auf das am 7. Februar 2024 gestellte Erlassgesuch nicht eingetreten
werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die dreissigtägige Rechtsmittelfrist
gegen den Veranlagungsentscheid noch nicht abgelaufen war und die Veranlagung
entsprechend noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sein konnte.
Dementsprechend waren auch die Voraussetzungen für die Gewährung des
Teilerlasses vom 9. Februar 2024 nicht gegeben.
Dies führt zur sinngemässen Abweisung der Beschwerde und
zur Aufhebung des (Teil-)Erlassentscheids vom 9. Februar 2024.
2.3
Ergänzend
ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nach rechtskräftiger
Verfügung der Wehrpflichtersatzabgabe 2022 ein erneutes Erlassgesuch zu
stellen. Dieses würde sodann auch unter Berücksichtigung der jüngsten
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen sein, wonach der Erlass der
Mindestabgabe bei sozialhilfeabhängigen Personen zumindest dort erwägenswert
erscheint, wo Abgabepflichtigen kein schuldhafter Sozialhilfebezug bzw.
freiwilliger Einkommensverzicht vorzuwerfen ist und eine Begleichung der
Wehrpflichtersatzabgabe innert absehbarer Zeit nicht ohne Eingriff in das betreibungsrechtliche
Existenzminimum möglich ist (VGr, 21. Februar 2024, VB.2023.00751, E. 3
[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Hierbei
würde überdies zu prüfen sein, wie sich die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers während der Abgabeperiode 2022 darstellten, da analog der
Regelung beim Steuererlass eine fehlende Rücklagenbildung einem späteren Erlass
der Wehrpflichtersatzabgabe entgegenstehen kann (vgl. Art. 167a lit. b
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]). Entscheidend wäre damit nicht bloss, ob die Zahlung der
Wehrpflichtersatzabgabe heute in das betreibungsrechtliche Existenzminimum
eingreifen würde, sondern auch, ob in der betroffenen Abgabeperiode ohne
entsprechenden Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum hätten
Rücklagen gebildet werden können. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass
der Gesetzgeber bei der Berechnung des taxpflichtigen Einkommens gewisse
steuerbare Einkünfte ausklammert (vgl. Art. 12 Abs. 1 WPEG), womit
wiederum näher zu prüfen wäre, inwieweit diese zur Rücklagenbildung verwendet
werden müssen.
3.
3.1
Die Verfahrenskosten
sind grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens- und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 52
Abs. 3 WPEV und Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG
in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2
des Veraltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nachdem dem
Beschwerdeführer aber die Mangelhaftigkeit des bisherigen Erlassverfahrens
nicht vorgeworfen werden kann, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss und mangels entschädigungsfähiger
Aufwendungen sind keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal eine solche auch
von keiner Partei verlangt wurde.
3.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Kostenauflage und
entschädigungsfähiger Aufwendungen als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Prozessführung des eingesetzten Berufsbeistands geht sodann trotz
Zustimmungsbedürftigkeit auch nicht über dessen Auftrag als Berufsbeistand
hinaus.
4.
Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von
Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier nicht
vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.
BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Die Verfügung des Amts für
Militär und Zivilschutz, Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 9. Februar 2024
(Teilerlass) wird aufgehoben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an die Parteien.