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Entscheid

VB.2024.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00085

12. April 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25272)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantos Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00085

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, verbeiständet durch den Verband B, C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die

Wehrpflichtersatzverwaltung,

Beschwerdegegner,

betreffend Wehrpflichtersatzabgabe

2022 (Erlass),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Dem verbeiständeten und sozialhilfeabhängigen A

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde vom Amt für Militär und Zivilschutz,

Wehrpflichtersatzverwaltung, mit Abrechnung vom 1. Februar 2024 der

gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 400.- als Wehrpflichtersatzabgabe 2022

in Rechnung gestellt.

Ein hiergegen am 7. Februar 2024 von seinem

damaligen Berufsbeistand eingereichtes Erlassgesuch hiess die

Wehrpflichtersatzverwaltung am 9. Februar 2024 teilweise gut, indem die

Wehrpflichtersatzabgabe 2022 auf Fr. 200.- reduziert wurde (Teilerlass).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. Februar 2024 liess der

weiterhin von seinem damaligen Berufsbeistand vertretene Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vor­instanzliche Verfügung vom 7. Februar

2024.

aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Wehrpflichtersatzabgabe

vollumfänglich zu erlassen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum

definitiven (Beschwerde-)Entscheid von Zahlungsaufforderungen abzusehen. Zudem

wurde um unentgeltliche Rechtspflege bzw. den Erlass allfälliger

Verfahrenskosten ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte dem

Beschwerdegegner das rechtliche Gehör. Zugleich stellte es fest, dass der

Beschwerdeführer durch seinen Berufsbeistand vertreten werde, dessen

Prozessführung aber gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften gehöre. Deshalb

sei innert zehn Tagen eine Zustimmungserklärung der zuständigen Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder des Beschwerdeführers nachzureichen,

ansonsten von einem zustimmungslosen Handeln auszugehen sei.

Innert angesetzter Frist reichte der damalige

Berufsbeistand eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach. Der

Beschwerdegegner reichte die vorinstanzlichen Akten ein und beantragte am 12. März

2024.

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 27. März 2024 hielt ein neu

eingesetzter Berufsbeistand an den ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest und

informierte über den von der zuständigen KESB verfügten Mandatswechsel.

Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 28. März

2024.

vom Wechsel der Beistandschaft Vormerk und setzte dem aktuellen

Berufsbeistand ebenfalls Frist zur Einreichung einer Zustimmungserklärung der

KESB oder des Beschwerdeführers, welche fristgerecht nachgereicht wurde.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss den

bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter

Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes

kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1

und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni

1959.

[WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als

Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton

Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei

Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV) die Einsetzung eines

zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht

als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und

Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das

Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler

Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das

Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr,

17.

August 2021, 2C_504/2020).

Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu

beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.

1.2

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar

die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für

eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen

allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52

Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am

anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das

vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.

2.

2.1

Nach Art. 59

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,

Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch

persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59

Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe

beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 3 Franken je 100 Franken

des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Bei der Berechnung

des taxpflichtigen Einkommens sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c

WPEG unter anderem die steuerbaren Leistungen abzuziehen, die der

Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält.

Ersatzabgaben und Kosten können

auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr

Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der

Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in

eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). Analog zu den

steuerrechtlichen Erlassregeln kommt ein Erlass erst in Betracht, wenn die

Wehrpflichtersatzabgabe bereits definitiv und rechtskräftig

veranlagt wurde, während auf zuvor gestellte Erlassgesuche nicht einzutreten

ist (analog Art. 7 Abs. 1 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni

2015.

[ErlassV]; vgl. in Bezug auf das Steuerrecht VGr, 31. Oktober 2012,

StE 2013 B 99.3 Nr. 11; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum

DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 167 DBG N. 15). Rechtskräftig

wird der Veranlagungsentscheid frühestens 30 Tage nach

Entscheidzustellung, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 3

WPEV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WPEG.

2.2

Das

Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf die ihm eingereichten Akten ab,

wobei es grundsätzlich von einer vollständigen Einreichung der vorinstanzlichen

Akten ausgehen darf.

Gemäss Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 und

eingereichtem Verzeichnis zu den vorinstanzlichen Akten soll der

Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 für das Ersatzjahr 2022 definitiv mit

dem gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 400.- veranlagt worden sein. Das

hierzu eingereichte Dokument stellt aber zumindest nach seiner Betitelung keine

derartige Veranlagungsverfügung dar, sondern wurde mit "Erlassentscheid:

Das Erlassgesuch wird teilweise gutgeheissen" betitelt. Sofern

entsprechend dieser Betitelung bereits damals ein Erlass gewährt worden sein

sollte, ist einerseits unklar, welcher Betrag am 1. Februar 2024 genau

erlassen wurde, entspricht die Mindestabgabe von Fr. 400.- doch der

üblichen Ersatzabgabe auf das in der Abrechnung vom 1. Februar 2024 nach

Abzug empfangener Taggelder errechnete taxpflichtige Einkommen von Fr. 0.-.

Andererseits kommt ein Erlass nach dargelegter Rechtslage erst in Betracht,

wenn die Veranlagung rechtskräftig veranlagt wurde, weshalb die

Abrechnung vom 1. Februar 2024 nicht gleichzeitig definitive Veranlagung

und (gemäss Betitelung) Teilerlass sein kann. Sodann fehlt eine

Rechtsmittelbelehrung, wie sie bei einer definitiven Veranlagungsverfügung

erforderlich wäre. Ein vor­angegangener und bereits in Rechtskraft erwachsener

Veranlagungsentscheid, auf welchen sich die Abrechnung vom 1. Februar 2024

stützen könnte, wird von der Beschwerdegegnerin weder erwähnt noch findet sich

ein solcher in den Akten. Ebenso wenig ist in den Akten dokumentiert, dass die

Betitelung der Abrechnung vom 1. Februar 2024 nachträglich aufgrund des

hängigen Erlassverfahrens angepasst worden sein könnte.

Die eingereichte Abrechnung vom 1. Februar 2024

stellt damit zumindest der äusseren Form nach keine definitive

Veranlagungsverfügung dar und weist überdies derart schwerwiegende Mängel auf,

dass sie im Sinn der Evidenztheorie allenfalls als nichtig zu erachten wäre

(vgl. zur Evidenztheorie anstelle vieler BGE 138 II 501 E. 3.1). Wie es

sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da sie auch

aus anderem Grund nicht Basisentscheid für einen anschliessenden Erlass bilden

kann: Sofern man die Abrechnung vom 1. Februar 2024 trotz ihrer Mängel

materiell gleichwohl als definitive Veranlagungsverfügung betrachten würde,

hätte auf das am 7. Februar 2024 gestellte Erlassgesuch nicht eingetreten

werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die dreissigtägige Rechtsmittelfrist

gegen den Veranlagungsentscheid noch nicht abgelaufen war und die Veranlagung

entsprechend noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sein konnte.

Dementsprechend waren auch die Voraussetzungen für die Gewährung des

Teilerlasses vom 9. Februar 2024 nicht gegeben.

Dies führt zur sinngemässen Abweisung der Beschwerde und

zur Aufhebung des (Teil-)Erlassentscheids vom 9. Februar 2024.

2.3

Ergänzend

ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nach rechtskräftiger

Verfügung der Wehrpflichtersatzabgabe 2022 ein erneutes Erlassgesuch zu

stellen. Dieses würde sodann auch unter Berücksichtigung der jüngsten

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen sein, wonach der Erlass der

Mindestabgabe bei sozialhilfeabhängigen Personen zumindest dort erwägenswert

erscheint, wo Abgabepflichtigen kein schuldhafter Sozialhilfebezug bzw.

freiwilliger Einkommensverzicht vorzuwerfen ist und eine Begleichung der

Wehrpflichtersatzabgabe innert absehbarer Zeit nicht ohne Eingriff in das betreibungsrechtliche

Existenzminimum möglich ist (VGr, 21. Februar 2024, VB.2023.00751, E. 3

[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Hierbei

würde überdies zu prüfen sein, wie sich die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers während der Abgabeperiode 2022 darstellten, da analog der

Regelung beim Steuererlass eine fehlende Rücklagenbildung einem späteren Erlass

der Wehrpflichtersatzabgabe entgegenstehen kann (vgl. Art. 167a lit. b

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

[DBG]). Entscheidend wäre damit nicht bloss, ob die Zahlung der

Wehrpflichtersatzabgabe heute in das betreibungsrechtliche Existenzminimum

eingreifen würde, sondern auch, ob in der betroffenen Abgabeperiode ohne

entsprechenden Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum hätten

Rücklagen gebildet werden können. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass

der Gesetzgeber bei der Berechnung des taxpflichtigen Einkommens gewisse

steuerbare Einkünfte ausklammert (vgl. Art. 12 Abs. 1 WPEG), womit

wiederum näher zu prüfen wäre, inwieweit diese zur Rücklagenbildung verwendet

werden müssen.

3.

3.1

Die Verfahrenskosten

sind grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens- und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 52

Abs. 3 WPEV und Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG

in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2

des Veraltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nachdem dem

Beschwerdeführer aber die Mangelhaftigkeit des bisherigen Erlassverfahrens

nicht vorgeworfen werden kann, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss und mangels entschädigungsfähiger

Aufwendungen sind keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal eine solche auch

von keiner Partei verlangt wurde.

3.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Kostenauflage und

entschädigungsfähiger Aufwendungen als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Prozessführung des eingesetzten Berufsbeistands geht sodann trotz

Zustimmungsbedürftigkeit auch nicht über dessen Auftrag als Berufsbeistand

hinaus.

4.

Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von

Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier nicht

vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.

BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Die Verfügung des Amts für

Militär und Zivilschutz, Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 9. Februar 2024

(Teilerlass) wird aufgehoben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an die Parteien.