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Entscheid

VB.2024.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00087

6. Februar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26001)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00087

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1986 geborene Staatsangehörige des

Landes B, reiste zuletzt am 10. Januar 2018 in die Schweiz ein, wo

ihr am 29. Januar 2018 nach Abschluss eines auf knapp zwei Jahre

befristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Seit Januar 2019 geht A keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach; seit Anfang November 2019 bezieht sie Leistungen

der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verweigerte ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich vor diesem Hintergrund die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am

31. Dezember 2023 an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A eine neue Ausreisefrist bis 25. April 2024

(Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab

(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die Rekurskosten in Höhe von

Fr. 1'150.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 13. Februar 2024 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

verlängern und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.- zuzusprechen "(für

das erlittene Unbill)"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um

unentgeltliche Prozessführung bzw. Erlass der Gerichtskosten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, "die Behörden"

hätten sie in der Vergangenheit hingehalten und ihre wertvolle Zeit vergeudet,

und eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die in diesem Zusammenhang erlittene

Unbill beantragt, fehlt es dem Verwaltungsgericht indes an der sachlichen

Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde. Über Ansprüche Dritter gegen den

Kanton auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung entscheiden in der Regel

die Zivilgerichte, wobei ein betreffendes Begehren dem Regierungsrat einzureichen

ist (§ 19 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Von einer

Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG kann

abgesehen werden, da die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht an eine

prozessuale Frist gebunden ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 45 ff.).

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz

aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3

Die

Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein

deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes

Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den

ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch

aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)

Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,

SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,

2C_1007/2020, E. 2.1).

3.

3.1

Gemäss

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer,

die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.2

Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei

unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren

Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann

diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos

geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei

ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine

andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck

erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1

E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022,

E. 3.4).

3.3

Die vor

Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete

Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs

bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist,

wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person

18.

Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf

Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. Juli

2024, 2C_321/2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei

unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf

Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate

weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das

Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Diese

Regelung gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis

aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder

Invalidität beendet wurde (Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.4

Bei

dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn

Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine

Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem

ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft

arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den

genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige

Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"

aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf

andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023,

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb

des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine

dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den

Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Ergebnisse

im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121

E. 3.6.2; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.4.1 mit weiteren

Hinweisen).

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 23. Januar 2018

ein Gesuch ein um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der

Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dem Gesuch lag ein vom

Dezember 2017 datierender Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und

einer Bau- und Immobilienfirma mit Sitz im Kanton Aargau bei, wonach die

Beschwerdeführerin dort für die Dauer vom 22. Januar 2018 bis am

31.

Dezember 2019 mit einem Vollzeitpensum unter anderem als

"Administrationsmitarbeiterin" angestellt werde. Im Rahmen ihres

Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom

13.

Dezember 2022 gab die Beschwerdeführerin dann an, nichterwerbstätig zu

sein und Sozialleistungen zu beziehen, wobei sie auf Nachfrage des

Beschwerdegegners hin präzisierte, seit Februar 2019 keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachzugehen. Ihr Anstellungsverhältnis sei "aufgrund der ungünstigen

Auftragslage" auf Ende Januar 2019 aufgelöst worden. Sie befinde sich

sodann zwar zurzeit wegen eines Schulterleidens in ärztlicher Behandlung, eine

Arbeitsunfähigkeit bestehe aber nicht. Aus einem Schreiben des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 13. März 2023 geht weiter

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach der am 21. Dezember 2018

ausgesprochenen Kündigung am 11. Januar 2019 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C angemeldet habe und in der Folge

festgestellt worden sei, dass ihr ab dem 1. Februar 2019 ein Anspruch von

260.

Taggeldern zukomme. Da die Beschwerdeführerin jedoch die benötigten

Unterlagen auch nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht eingereicht

habe, sei sie per 10. Oktober 2019 vom RAV abgemeldet worden. Eine

Wiederanmeldung sei seither nicht mehr erfolgt.

Die für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialarbeiterin

erklärte dem Beschwerdegegner gegenüber dagegen am 9. Mai 2023, dass erstere

"während der vollen Erwerbstätigkeit" erkrankt sei bzw. die Gründe

für ihren seit November 2019 anhaltenden Sozialhilfebezug "in der

fehlenden Erwerbstätigkeit aufgrund einer Krankheit" lägen. Ein im

Dezember 2022 eingeleitetes Verfahren um Gewährung von Leistungen der

Invalidenversicherung (IV) sei noch pendent. In Anbetracht der massiven

gesundheitlichen Einschränkungen, unter denen die Beschwerdeführerin leide,

seien ihr bislang keine Auflagen betreffend Arbeitsintegration gemacht worden.

Dem entgegnete die Beschwerdeführerin wiederum im

September 2023, dass sie arbeiten könne und auch wolle. Sie bemühe sich seit

Jahren um eine neue Anstellung. In der "Coronazeit" habe sie sogar

ihre "Schultern" operieren lassen, Sport gemacht und sei in die

Physiotherapie gegangen, sodass sie bis zu 50 % arbeiten könne. Das

zuständige Sozialamt habe sie aber nicht einmal an einem Beschäftigungsprogramm

teilnehmen lassen. Man habe sie gegen ihren Willen überzeugen wollen, ein

IV-Gesuch zu stellen. Sie wolle aber nur, dass man ihr bei der Stellensuche und

der Integration ins Erwerbsleben helfe.

3.5.2

Wie sich aus den vorstehenden Sachverhaltsschilderungen ergibt, wurde das

ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde (letzte) Anstellungsverhältnis der

Beschwerdeführerin bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer

ohne ihr Verschulden aufgelöst. Dies laut der Beschwerdeführerin aus

wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen; die gegenteilige

Angabe ihrer Sozialarbeiterin blieb unbelegt (dazu sogleich). Der

anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern durch die Beschwerdeführerin

dauerte bis Mitte Oktober 2019. Dass die Beschwerdeführerin seither wieder

einer Arbeit nachgegangen wäre, wird nicht geltend gemacht; seit November 2019

lebt sie vollumfänglich von der Sozialhilfe (abgesehen von privaten Einnahmen

aus behaupteten Darlehensrückzahlungen). Damit ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon

vor Jahren verloren hat, und zwar selbst dann, wenn, was sie vor

Verwaltungsgericht beanstandet, die Arbeitslosenversicherung ihre

Leistungserbringung nicht vorzeitig eingestellt hätte. Mit Blick auf die kurze

Beitragszeit der Beschwerdeführerin wäre ihr Taggeldanspruch nämlich im

Frühjahr 2020 ohnehin ausgeschöpft gewesen.

Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der

Beschwerdeführerin ist demzufolge in Anwendung von Art. 6 Abs. 6

Anhang I in Verbindung mit Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen, zumal ihr –

was sich sogleich zeigt – auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA zukommt.

3.5.3

Die Beschwerdeführerin hat – soweit dargetan und ersichtlich – weder einen

Arbeitsunfall erlitten noch leidet sie an einer Berufskrankheit. Auch findet

sich in den Akten kein Beleg für die Aussage der für sie zuständigen

Sozialarbeiterin, wonach die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung aufgrund

ihres Gesundheitszustands verloren habe.

Gemäss dem von ihr

eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Juli 2023 wurden bei der

Beschwerdeführerin 2017 bzw. 2018 die nachfolgenden Leiden diagnostiziert:

Epilepsie, Substanzmissbrauch, Anpassungsstörung, anteroinferiore

Schulterinstabilität (beidseitig, rechts beschwerdeführend), dekompensierte

Leberzirrhose sowie Untergewicht und Hypermenorrhoe. Dem die Diagnose

stellenden Arzt zufolge begab sich die Beschwerdeführerin am 12. März

2018, das heisst kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz und dem Antritt ihrer

damaligen Stelle, erstmals zu ihm in Behandlung, weil sie unter schweren

epileptischen Anfällen gelitten habe. Es folgten ein kürzerer stationärer

Klinikaufenthalt am Folgetag nach einem epilepsieassoziierten Sturz und

"laufende" Behandlungen bzw. Kontrollen in den Folgejahren. Am

7.

Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin an der rechten und am

14.

Januar 2021 an der linken Schulter operiert (offene

Schulterstabilisierungsoperation). Anfang 2023 war sie deshalb zusätzlich in physiotherapeutischer

Behandlung. Eine genaue Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin könne laut dem behandelnden Arzt aber aktuell nur schwer

gemacht werden bzw. eine solche abzugeben, sei ihm nicht möglich. Müsste er den

Grad der Arbeitsunfähigkeit abschätzen, würde er ihn zwischen "ca

70-100%" verorten. Die Beschwerdeführerin selbst ist – wie aufgezeigt –

der Auffassung, stets (teilweise) arbeitsfähig gewesen zu sein, bzw. macht

geltend, gegenwärtig bis zu 50 % arbeiten zu können. Sie brauche keine

Substanzen mehr und habe kein Untergewicht sowie stabile Schultern. Die

vorzitierte ärztliche Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit sei denn auch

"völlig falsch". Zuerst habe ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 30–50 %

prognostiziert, die Prognose dann aber aufgrund der IV-Anmeldung angepasst. Das

auf Druck des Sozialamts eingereichte (zweite) IV-Gesuch habe sie inzwischen

zurückgezogen.

Insofern fehlt es bereits an der für die Bejahung eines

Verbleiberechts erforderlichen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin bzw. ist eine solche nicht belegt (vgl. dazu auch BGE 147 II 35 E. 4.3.4 f. betreffend Teilzeittätigkeiten/Teilinvalidität). Die

Vorinstanzen weisen überdies zu Recht darauf hin, dass sich die

Beschwerdeführerin noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, als

ihr letztes Anstellungsverhältnis aufgelöst wurde; selbst wenn sie ihre

Arbeitnehmereigenschaft daher wegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren

haben sollte, wären die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1

lit. b der Richtlinie 75/34/EWG nicht gegeben.

3.6

Die

Beschwerdeführerin vermag sodann auch aus keiner anderen Bestimmung des

Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten.

Namentlich würde sie angesichts der kurzen Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in der

Schweiz selbst im Fall der Zusprechung einer Invalidenrente nicht über

ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um gestützt auf Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätige zugelassen zu werden (vgl. dazu

etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin ist daher zulässig (Art. 23 VFP).

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 25 ff.).

4.2

Die heute

38-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf.

Sie ist seit Januar 2019 arbeitslos, bezieht seit über fünf Jahren Sozialhilfe

und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 11. Dezember 2019

wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

verurteilt. Nähere soziale Kontakte ihrerseits sind nicht belegt; es bleibt

diesbezüglich bei dem Hinweis der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen

Verfahren, einen Schweizer Freund zu haben bzw. mit ihm seit 2019 "ein

Team" zu bilden. Vor Verwaltungsgericht äussert sie sich nicht zu ihrem

Beziehungsstatus. Bezüglich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lässt

sich den Akten weiter entnehmen, dass sie einen vom RAV organisierten

Deutschkurs nach zwei Monaten ohne Abmeldung nicht mehr besucht habe, obschon

sie wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihre Deutschkenntnisse

verbessern müsse, wenn sie – wie angestrebt – im Gastronomiebereich arbeiten

wolle. Einen nächsten Anhaltspunkt für das Niveau der Sprachkenntnisse der

Beschwerdeführerin liefert erst das vom 9. Mai 2023 datierende Schreiben

der für sie zuständigen Sozialarbeiterin an den Beschwerdegegner. Darin wird betont,

dass die Beschwerdeführerin "seit mehreren Monaten mit viel Motivation

einen Deutsch-Intensivkurs" besuche; Angaben zu ihren aktuellen

Deutschkenntnissen fehlen allerdings.

Demgegenüber sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem

Heimatland noch hinreichend vertraut sein, auch wenn nicht bekannt ist, wann

genau sie dieses verliess. Jedenfalls gab sie in dem vorerwähnten

Strafverfahren an, die Landessprache zu sprechen bzw. zu verstehen und im

Land B verheiratet gewesen zu sein sowie, dass die Beamten dort auch eine

ärztliche Bestätigung für ihre Schulterprobleme einholen könnten. Ihre Eltern

und ihr heute etwa 11-jähriger Sohn lebten zumindest damals ebenfalls noch im

Land B. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin dort schnell wieder zurechtfinden würde. Weitere Gründe,

weshalb der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in das Land B nicht zumutbar

sein sollte, sind nicht ersichtlich. Namentlich führen die bei der

Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden nicht zu einer Unzumutbarkeit der

Wegweisung.

4.3

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu

Dispositiv

verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen

bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

6.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung.

Die Beschwerdeführerin ist unstreitig mittellos. Ihre Beschwerde erweist sich jedoch als offensichtlich aussichtslos,

nachdem sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht zu

ihrer sozialen Integration äussert, kein Sprachzertifikat vorweisen kann und

seit 2019 Sozialhilfe bezieht, wobei sie dazu selbst anführt, teilweise

arbeitsfähig und seit Jahren auf Stellensuche zu sein. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).