VB.2024.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00087
6. Februar 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26001)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00087
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1986 geborene Staatsangehörige des
Landes B, reiste zuletzt am 10. Januar 2018 in die Schweiz ein, wo
ihr am 29. Januar 2018 nach Abschluss eines auf knapp zwei Jahre
befristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Seit Januar 2019 geht A keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach; seit Anfang November 2019 bezieht sie Leistungen
der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verweigerte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich vor diesem Hintergrund die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am
31. Dezember 2023 an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Ausreisefrist bis 25. April 2024
(Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab
(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die Rekurskosten in Höhe von
Fr. 1'150.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 13. Februar 2024 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
verlängern und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.- zuzusprechen "(für
das erlittene Unbill)"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um
unentgeltliche Prozessführung bzw. Erlass der Gerichtskosten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, "die Behörden"
hätten sie in der Vergangenheit hingehalten und ihre wertvolle Zeit vergeudet,
und eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die in diesem Zusammenhang erlittene
Unbill beantragt, fehlt es dem Verwaltungsgericht indes an der sachlichen
Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde. Über Ansprüche Dritter gegen den
Kanton auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung entscheiden in der Regel
die Zivilgerichte, wobei ein betreffendes Begehren dem Regierungsrat einzureichen
ist (§ 19 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Von einer
Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG kann
abgesehen werden, da die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht an eine
prozessuale Frist gebunden ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 45 ff.).
Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz
aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 6 ff. Anhang I FZA).
2.3
Die
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein
deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes
Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den
ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch
aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)
Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,
SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,
2C_1007/2020, E. 2.1).
3.
3.1
Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer,
die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.2
Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei
unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren
Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann
diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos
geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei
ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine
andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)
gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck
erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem
anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1
E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022,
E. 3.4).
3.3
Die vor
Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete
Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs
bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist,
wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person
18.
Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf
Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. Juli
2024, 2C_321/2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate
weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Diese
Regelung gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis
aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder
Invalidität beendet wurde (Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.4
Bei
dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn
Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine
Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem
ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft
arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den
genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige
Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"
aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf
andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb
des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den
Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Ergebnisse
im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121
E. 3.6.2; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.4.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 23. Januar 2018
ein Gesuch ein um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der
Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dem Gesuch lag ein vom
Dezember 2017 datierender Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und
einer Bau- und Immobilienfirma mit Sitz im Kanton Aargau bei, wonach die
Beschwerdeführerin dort für die Dauer vom 22. Januar 2018 bis am
31.
Dezember 2019 mit einem Vollzeitpensum unter anderem als
"Administrationsmitarbeiterin" angestellt werde. Im Rahmen ihres
Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom
13.
Dezember 2022 gab die Beschwerdeführerin dann an, nichterwerbstätig zu
sein und Sozialleistungen zu beziehen, wobei sie auf Nachfrage des
Beschwerdegegners hin präzisierte, seit Februar 2019 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachzugehen. Ihr Anstellungsverhältnis sei "aufgrund der ungünstigen
Auftragslage" auf Ende Januar 2019 aufgelöst worden. Sie befinde sich
sodann zwar zurzeit wegen eines Schulterleidens in ärztlicher Behandlung, eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe aber nicht. Aus einem Schreiben des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 13. März 2023 geht weiter
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach der am 21. Dezember 2018
ausgesprochenen Kündigung am 11. Januar 2019 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C angemeldet habe und in der Folge
festgestellt worden sei, dass ihr ab dem 1. Februar 2019 ein Anspruch von
260.
Taggeldern zukomme. Da die Beschwerdeführerin jedoch die benötigten
Unterlagen auch nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht eingereicht
habe, sei sie per 10. Oktober 2019 vom RAV abgemeldet worden. Eine
Wiederanmeldung sei seither nicht mehr erfolgt.
Die für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialarbeiterin
erklärte dem Beschwerdegegner gegenüber dagegen am 9. Mai 2023, dass erstere
"während der vollen Erwerbstätigkeit" erkrankt sei bzw. die Gründe
für ihren seit November 2019 anhaltenden Sozialhilfebezug "in der
fehlenden Erwerbstätigkeit aufgrund einer Krankheit" lägen. Ein im
Dezember 2022 eingeleitetes Verfahren um Gewährung von Leistungen der
Invalidenversicherung (IV) sei noch pendent. In Anbetracht der massiven
gesundheitlichen Einschränkungen, unter denen die Beschwerdeführerin leide,
seien ihr bislang keine Auflagen betreffend Arbeitsintegration gemacht worden.
Dem entgegnete die Beschwerdeführerin wiederum im
September 2023, dass sie arbeiten könne und auch wolle. Sie bemühe sich seit
Jahren um eine neue Anstellung. In der "Coronazeit" habe sie sogar
ihre "Schultern" operieren lassen, Sport gemacht und sei in die
Physiotherapie gegangen, sodass sie bis zu 50 % arbeiten könne. Das
zuständige Sozialamt habe sie aber nicht einmal an einem Beschäftigungsprogramm
teilnehmen lassen. Man habe sie gegen ihren Willen überzeugen wollen, ein
IV-Gesuch zu stellen. Sie wolle aber nur, dass man ihr bei der Stellensuche und
der Integration ins Erwerbsleben helfe.
3.5.2
Wie sich aus den vorstehenden Sachverhaltsschilderungen ergibt, wurde das
ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde (letzte) Anstellungsverhältnis der
Beschwerdeführerin bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer
ohne ihr Verschulden aufgelöst. Dies laut der Beschwerdeführerin aus
wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen; die gegenteilige
Angabe ihrer Sozialarbeiterin blieb unbelegt (dazu sogleich). Der
anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern durch die Beschwerdeführerin
dauerte bis Mitte Oktober 2019. Dass die Beschwerdeführerin seither wieder
einer Arbeit nachgegangen wäre, wird nicht geltend gemacht; seit November 2019
lebt sie vollumfänglich von der Sozialhilfe (abgesehen von privaten Einnahmen
aus behaupteten Darlehensrückzahlungen). Damit ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon
vor Jahren verloren hat, und zwar selbst dann, wenn, was sie vor
Verwaltungsgericht beanstandet, die Arbeitslosenversicherung ihre
Leistungserbringung nicht vorzeitig eingestellt hätte. Mit Blick auf die kurze
Beitragszeit der Beschwerdeführerin wäre ihr Taggeldanspruch nämlich im
Frühjahr 2020 ohnehin ausgeschöpft gewesen.
Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der
Beschwerdeführerin ist demzufolge in Anwendung von Art. 6 Abs. 6
Anhang I in Verbindung mit Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen, zumal ihr –
was sich sogleich zeigt – auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA zukommt.
3.5.3
Die Beschwerdeführerin hat – soweit dargetan und ersichtlich – weder einen
Arbeitsunfall erlitten noch leidet sie an einer Berufskrankheit. Auch findet
sich in den Akten kein Beleg für die Aussage der für sie zuständigen
Sozialarbeiterin, wonach die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung aufgrund
ihres Gesundheitszustands verloren habe.
Gemäss dem von ihr
eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Juli 2023 wurden bei der
Beschwerdeführerin 2017 bzw. 2018 die nachfolgenden Leiden diagnostiziert:
Epilepsie, Substanzmissbrauch, Anpassungsstörung, anteroinferiore
Schulterinstabilität (beidseitig, rechts beschwerdeführend), dekompensierte
Leberzirrhose sowie Untergewicht und Hypermenorrhoe. Dem die Diagnose
stellenden Arzt zufolge begab sich die Beschwerdeführerin am 12. März
2018, das heisst kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz und dem Antritt ihrer
damaligen Stelle, erstmals zu ihm in Behandlung, weil sie unter schweren
epileptischen Anfällen gelitten habe. Es folgten ein kürzerer stationärer
Klinikaufenthalt am Folgetag nach einem epilepsieassoziierten Sturz und
"laufende" Behandlungen bzw. Kontrollen in den Folgejahren. Am
7.
Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin an der rechten und am
14.
Januar 2021 an der linken Schulter operiert (offene
Schulterstabilisierungsoperation). Anfang 2023 war sie deshalb zusätzlich in physiotherapeutischer
Behandlung. Eine genaue Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin könne laut dem behandelnden Arzt aber aktuell nur schwer
gemacht werden bzw. eine solche abzugeben, sei ihm nicht möglich. Müsste er den
Grad der Arbeitsunfähigkeit abschätzen, würde er ihn zwischen "ca
70-100%" verorten. Die Beschwerdeführerin selbst ist – wie aufgezeigt –
der Auffassung, stets (teilweise) arbeitsfähig gewesen zu sein, bzw. macht
geltend, gegenwärtig bis zu 50 % arbeiten zu können. Sie brauche keine
Substanzen mehr und habe kein Untergewicht sowie stabile Schultern. Die
vorzitierte ärztliche Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit sei denn auch
"völlig falsch". Zuerst habe ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 30–50 %
prognostiziert, die Prognose dann aber aufgrund der IV-Anmeldung angepasst. Das
auf Druck des Sozialamts eingereichte (zweite) IV-Gesuch habe sie inzwischen
zurückgezogen.
Insofern fehlt es bereits an der für die Bejahung eines
Verbleiberechts erforderlichen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin bzw. ist eine solche nicht belegt (vgl. dazu auch BGE 147 II 35 E. 4.3.4 f. betreffend Teilzeittätigkeiten/Teilinvalidität). Die
Vorinstanzen weisen überdies zu Recht darauf hin, dass sich die
Beschwerdeführerin noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, als
ihr letztes Anstellungsverhältnis aufgelöst wurde; selbst wenn sie ihre
Arbeitnehmereigenschaft daher wegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren
haben sollte, wären die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1
lit. b der Richtlinie 75/34/EWG nicht gegeben.
3.6
Die
Beschwerdeführerin vermag sodann auch aus keiner anderen Bestimmung des
Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten.
Namentlich würde sie angesichts der kurzen Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz selbst im Fall der Zusprechung einer Invalidenrente nicht über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um gestützt auf Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätige zugelassen zu werden (vgl. dazu
etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin ist daher zulässig (Art. 23 VFP).
4.
4.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 50 N. 25 ff.).
4.2
Die heute
38-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf.
Sie ist seit Januar 2019 arbeitslos, bezieht seit über fünf Jahren Sozialhilfe
und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 11. Dezember 2019
wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
verurteilt. Nähere soziale Kontakte ihrerseits sind nicht belegt; es bleibt
diesbezüglich bei dem Hinweis der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen
Verfahren, einen Schweizer Freund zu haben bzw. mit ihm seit 2019 "ein
Team" zu bilden. Vor Verwaltungsgericht äussert sie sich nicht zu ihrem
Beziehungsstatus. Bezüglich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lässt
sich den Akten weiter entnehmen, dass sie einen vom RAV organisierten
Deutschkurs nach zwei Monaten ohne Abmeldung nicht mehr besucht habe, obschon
sie wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihre Deutschkenntnisse
verbessern müsse, wenn sie – wie angestrebt – im Gastronomiebereich arbeiten
wolle. Einen nächsten Anhaltspunkt für das Niveau der Sprachkenntnisse der
Beschwerdeführerin liefert erst das vom 9. Mai 2023 datierende Schreiben
der für sie zuständigen Sozialarbeiterin an den Beschwerdegegner. Darin wird betont,
dass die Beschwerdeführerin "seit mehreren Monaten mit viel Motivation
einen Deutsch-Intensivkurs" besuche; Angaben zu ihren aktuellen
Deutschkenntnissen fehlen allerdings.
Demgegenüber sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem
Heimatland noch hinreichend vertraut sein, auch wenn nicht bekannt ist, wann
genau sie dieses verliess. Jedenfalls gab sie in dem vorerwähnten
Strafverfahren an, die Landessprache zu sprechen bzw. zu verstehen und im
Land B verheiratet gewesen zu sein sowie, dass die Beamten dort auch eine
ärztliche Bestätigung für ihre Schulterprobleme einholen könnten. Ihre Eltern
und ihr heute etwa 11-jähriger Sohn lebten zumindest damals ebenfalls noch im
Land B. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin dort schnell wieder zurechtfinden würde. Weitere Gründe,
weshalb der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in das Land B nicht zumutbar
sein sollte, sind nicht ersichtlich. Namentlich führen die bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden nicht zu einer Unzumutbarkeit der
Wegweisung.
4.3
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu
Dispositiv
verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen
bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung.
Die Beschwerdeführerin ist unstreitig mittellos. Ihre Beschwerde erweist sich jedoch als offensichtlich aussichtslos,
nachdem sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht zu
ihrer sozialen Integration äussert, kein Sprachzertifikat vorweisen kann und
seit 2019 Sozialhilfe bezieht, wobei sie dazu selbst anführt, teilweise
arbeitsfähig und seit Jahren auf Stellensuche zu sein. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).