VB.2024.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00091
7. November 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25778)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00091
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1976 geborener Staatsangehöriger des Kosovos. Er reiste am 3. Januar
1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am
14. Dezember 1999 abgewiesen wurde. In der Folge heiratete A am
4. Februar 2000 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Französin und
erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern.
Im Juli 2007 zog er in den Kanton Zürich, wo ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Die Ehe wurde im Dezember 2008 geschieden.
Im Kanton Zürich lebte A bis zur Trennung im September
2019 zusammen mit seiner Schweizer Lebenspartnerin C (geboren 1988) sowie den
beiden gemeinsamen Kindern, D (geboren 2011) und E (geboren 2015), welche beide
über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.
B. Aus dem
Betreibungsregisterauszug von A des Betreibungsamt der Gemeinde F vom
8. Mai 2018 gingen 55 offene Verlustscheine im Betrag von knapp
Fr. 140'000.- hervor. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde A aufgrund
der Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Verpflichtungen ausländerrechtlich verwarnt. Im April 2020 lagen Betreibungen
und offene Verlustscheine von insgesamt knapp Fr. 180'000.- gegen A vor.
Er bezog im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis am 30. April 2018 mit
Unterbrüchen zusammen mit seiner damaligen Partnerin und den gemeinsamen
Kindern Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 79'653.40. Zwischen 2011 und
2019 wurde er mehrfach strafrechtlich belangt.
C. Mit
Verfügung vom 26. November 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A (Dispositiv-Ziff. 1) und wies
ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 2). Einen hiergegen erhobenen
Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 12. April 2021 teilweise gut, hob
Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung auf und wies das
Migrationsamt an, A nach Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids unter
Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein
Jahr, zu erteilen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: lückenlose
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen und strafrechtlich einwandfreies
Verhalten. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2022 ab (Verfahren
VB.2021.00362). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Das Migrationsamt erteilte A daraufhin am 2. Mai
2022 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung.
D. Am
14. Dezember 2022 ersuchte A um die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
6. Oktober 2023 ab, wies A aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und
setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 6. Januar 2024 an.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 13. November 2023 erhobenen Rekurs
von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Januar 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und richtete
ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A erhob am 15. Februar 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge die
Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober 2023 aufzuheben und es sei von
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung
abzusehen. Eventualiter sei er migrationsrechtlich zu verwarnen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024 wurde A
aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese
ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
20.
Februar 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Es ist
vorliegend aufgrund der Beweislage und entsprechender glaubhafter Vorbringen
der Kindsmutter davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen des
Beschwerdeführers zu seinen Kindern in affektiver Hinsicht ausreichend eng
sind, um unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zu fallen (vgl. hierzu BGE 139 I 315 E. 2.2;
BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3). Bei diesem
Resultat kann auf die diesbezüglich beantragte Kindsanhörung verzichtet werden
und sind auch die übrigen zur Qualität der Beziehung des Beschwerdeführers mit
seinen Kindern offerierten Zeugen nicht anzuhören.
2.2
Ausserdem
kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unabhängig
vom Vorliegen einer familiären Beziehung unter besonderen Umständen auch den
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).
Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine
erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto
enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft
hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).
Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr
1999.
in die Schweiz ein und lebt bereits seit 25 Jahren hier. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seiner Verschuldung – auch
auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.3,
Dispositiv
und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm kommt demnach
grundsätzlich auch deshalb ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu.
2.3 Diese
Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten jedoch nicht absolut.
Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der
Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2
mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie
kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG
vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG).
3.2 Vorliegend
wurde die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 mit den Bedingungen "lückenlose
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" und "strafrechtlich
einwandfreies Verhalten" verknüpft (VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00362, E. 3.5). Ob er die Voraussetzung des strafrechtlich
einwandfreien Verhaltens trotz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 23. August 2022 gegen ihn ausgesprochenen
Ordnungsbusse für die fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne
Bewilligung am 31. Mai und 1. Juni 2022 erfüllte, ist fraglich, kann
aber letztlich offenbleiben. So erfüllt er die Voraussetzung "lückenlose
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" nicht, wie sich aus der
nachfolgenden Prüfung der mutwilligen Verschuldung ergibt.
3.3 So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62
AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Eine Verschuldung ist
mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon
nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr,
19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024,
2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn
von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische
Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit
ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai
2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3).
Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2
AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der
finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und
effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist
ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer
Weise (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und
31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).
3.4 Der
Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember
2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen
und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der
Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht
erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann,
wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen
Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November
2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).
4.
4.1 Im
vorliegenden Fall erfolgte bereits die Rückstufung des Beschwerdeführers von
der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine
mutwillige Schuldenwirtschaft. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 (VB.2021.00362)
rechtskräftig abgeschlossen. Analog zum Vorgehen nach einer
migrationsrechtlichen Verwarnung (vgl. zuvor E. 3.3 in fine) ist deshalb
für die Beurteilung der Frage, ob eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer mutwilligen Verschuldung angezeigt ist,
entscheidend, ob der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl. BGr, 26. Januar 2024, 2C_119/2023, E. 4.4.2.1,
und 20. Februar 2024, 2C_118/2023, E. 5.4.2). Die Vorinstanz erwog
hierzu, dass sich die Neuverschuldung des Beschwerdeführers seit dem
17. Februar 2022 mindestens auf Fr. 37'990.50 belaufe. So seien seit
diesem Stichtag neu hinzugekommene Unterhaltsschulden von Fr. 24'178.20
für seine Tochter sowie Verlustscheine im Umfang von Fr. 13'812.30 gegen
die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende G GmbH erwiesen. Dies
allein würde für die Annahme einer erheblichen Neuverschuldung ausreichen und
es brauche entsprechend gar nicht auf neue Einträge im
Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers, die allenfalls von
Doppelbetreibungen oder doppelt registrierten Verlustscheinen stammen könnten,
eingegangen zu werden. Ohnehin wäre es am Beschwerdeführer gewesen, allfällige
Doppelbetreibungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu substanziieren. Im
Übrigen stünde dieser Neuverschuldung im gleichen Zeitraum ein Schuldenabbau im
Umfang von Fr. 4'611.55 gegenüber, der sich zu Fr. 2'500.- aus
Rückzahlungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt H und zu Fr. 1'098.30
aus Leistungen der G GmbH an dasselbe Betreibungsamt sowie zu
Fr. 1'013.25 aus einer gegen diese gerichtete betreibungsamtliche
Verwertung zusammensetze.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zunächst
vor, dass die Schulden der G GmbH nicht ihm persönlich zuzurechnen seien,
da es sich bei dieser um eine eigenständige juristische Person handle. Dies ist
grundsätzlich zutreffend, weil die Gesellschaft als juristische Personen ein
vom Beschwerdeführer als natürliche Person getrenntes Dasein führt (vgl. BGr,
2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2, und 30. Oktober 2020,
2C_354/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Überdies birgt jedes wirtschaftliche
Handeln Risiken und können berufliche Rückschläge einem Selbständigerwerbenden
nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 4. November 2021,
2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen, und 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2).
Jedoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits
in der Vergangenheit Alleineigentümer und einziger Gesellschafter verschiedener
Gesellschaften war, über die unter seiner Führung oder kurz nachdem er sie
verkauft hatte der Konkurs eröffnet wurde. So war er im Jahr 2015 vorübergehend
Inhaber und alleiniger Verwaltungsrat der I AG, über welche am
4. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde, und ab 2013 bis Juni 2015
Inhaber und alleiniger Geschäftsführer der J GmbH, über welche am
11. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde. Für beide Tätigkeiten wurde er
rechtskräftig wegen verschiedener Konkursdelikte verurteilt. Ausserdem wurde –
wie sich aus dem Handelsregister ergibt – die ab 2018 ebenfalls von ihm allein
gehaltene K GmbH mit Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Zürich
vom 17. Mai 2022 von Amtes wegen gelöscht, nachdem gegen diese ein
Verlustschein ausgestellt worden war und keine Geschäftstätigkeit mehr
festgestellt werden konnte. Schliesslich ist mittlerweile mit Urteil des
Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2024 auch über die G GmbH der
Konkurs eröffnet worden. Bei letzteren drei Gesellschaften ist zudem aufgrund
der im Handelsregister ersichtlichen Historie der Zweckänderungen davon
auszugehen, dass es sich bei ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den
Beschwerdeführer nur noch um reine Mantelgesellschaften handelte.
Auch wenn bei dieser Ausgangslage noch nicht davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer sukzessive mehrere juristische Personen
gegründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschuldet und in
Konkurs fallengelassen habe, was für sich allein eine schwerwiegende Störung
oder Gefährdung der öffentlich Sicherheit und Ordnung begründen würde (BGr,
30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 mit Hinweisen), ist es
vorliegend dennoch sachgerecht, den seit Jahren leichtfertigen Umgang des
Beschwerdeführers bei der Geschäftsführung der ihm gehörenden
Kapitalgesellschaften bei der Beurteilung seiner Neuverschuldung zu
berücksichtigen (vgl. hierzu nebst den Konkursdelikten und dem finanziellen
Misserfolg auch die aufgrund der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gegen
ihn ausgefällten strafrechtlichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen
das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 [SR 823.20] mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2015 und wegen der
fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. August 2022). Entsprechend ist
dem Beschwerdeführer die entsprechende Neuverschuldung der G GmbH seit der
Rückstufung persönlich zuzurechnen (vgl. auch BGr, 5. Juni 2024,
2C_637/2023, E. 4.3.3; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 4.2.1
e contrario und 5. Mai 2022, VB.2021.00481, E. 3.3).
4.3 Die von
der Vorinstanz nach dem Gesagten so weit korrekt festgestellte
Netto-Neuverschuldung von Fr. 33'378.95 fällt sogar noch höher aus, wenn
auch die seit dem 17. Februar 2022 direkt gegen den Beschwerdeführer
ergangenen betreibungsrechtlichen Vorgänge berücksichtigt werden. Der
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H vom 2. November 2023 verzeichnet
für den Zeitraum nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil laufende Betreibungen
und Pfändungen im Umfang von Fr. 30'955.15, zwei Verlustscheine im Umfang
von Fr. 8'647.45 und zwei Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben
wurde, im Umfang von Fr. 37'242.95. Selbst wenn die mit Rechtsvorschlag bestrittenen
Betreibungen sowie die Betreibungen durch die Alimentenhilfe der Gemeinde F,
welche die bereits erwähnten Unterhaltsschulden betreffen, nicht berücksichtigt
werden, ergibt sich so zusätzlich zu den Feststellungen der Vorinstanz eine
weitere Neuverschuldung von Fr. 25'238.60.
Zwar machte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend,
die Betreibung der L AG vom 24. Mai 2022 sei eine erneute Betreibung
einer alten Forderung (Verlustschein vom 21. Oktober 2019), genauso wie
die Betreibung der M AG vom 25. September 2023 und die Forderung des
Steueramtes des Kantons Zürich (vom 12. September 2022). Selbst wenn diese
nicht berücksichtigt werden, resultiert aber immer noch eine zusätzliche
Neuverschuldung von Fr. 20'442.80. Weitere Mehrfachbetreibungen sind über
pauschale Behauptungen hinaus nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
Entsprechend ist insgesamt seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom
17. Februar 2022 von einer Netto-Neuverschuldung des Beschwerdeführers von
mindestens Fr. 53'821.75 auszugehen. Diese ist während nur etwas mehr als
anderthalb Jahren angefallen und damit als erheblich zu qualifizieren. Eine
solche Neuverschuldung seit der Rückstufung rechtfertigt – vorausgesetzt, sie
erfolgte mutwillig – einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
5.
5.1 In Bezug
auf die Mutwilligkeit der Neuverschuldung ist festzuhalten, dass unter
bestimmten Umständen das Festhalten an einer unrentablen selbständigen
Tätigkeit mutwillig sein kann (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 4.4,
und 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweis). Im
vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer nach seiner Rückstufung auf die
Aufenthaltsbewilligung von der Wichtigkeit der Erfüllung seiner finanziellen
Verpflichtungen. Trotzdem und trotz der bislang erfolglosen selbständigen
Erwerbstätigkeit (vgl. zuvor E. 4.2) hielt er an seiner unternehmerischen
Tätigkeit bei der G GmbH fest und häufte privat und geschäftlich weitere
Schulden an, ohne sich auf dem Arbeitsmarkt um eine unselbständige
Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies lässt auf fehlende Einsicht schliessen und
ist ein Verhalten, das dem Beschwerdeführer vorwerfbar ist.
5.2 An der
Sache vorbei gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe mit seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit bewiesen, dass er stets gewillt war, auf eigenen
Beinen zu stehen, und durch das erzielte Einkommen habe er seine
Lebenshaltungskosten decken können. Zwar liegen mehrere Lohnabrechnungen bei
den Akten, gemäss denen der Beschwerdeführer von der G GmbH jeweils einen
Monatslohn von rund Fr. 4'700.- bezogen habe. Da er jedoch einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war und tatsächliche
Zahlungen nicht belegt wurden, ist diesen Abrechnungen kein hoher Beweiswert
zuzugestehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wären ausserdem bei einem
solchen Einkommen und einem ausgewiesenen Existenzminimum von Fr. 2'300.-
deutlich höhere Schuldenrückzahlungen möglich gewesen als die für den ganzen
hier relevanten Zeitraum tatsächlich geleisteten Fr. 2'500.-. Schliesslich
deutet der inzwischen eingetretene Konkurs der G GmbH darauf hin, dass der
Beschwerdeführer auch weiterhin nicht in der Lage ist, unternehmerisch
selbsttragend tätig zu sein. Zudem kann bei diesen Umständen entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht von positiven Zukunftsprognosen
ausgegangen werden.
5.3 Soweit der
Beschwerdeführer die Neuverschuldung erneut mit seiner Spielsucht respektive
einem damit einhergehenden kognitiven Unvermögen "betreffend
Finanzen" begründet, kann dazu auf das bereits im den Beschwerdeführer
betreffenden Urteil VB.2021.00362 Geschriebene verwiesen werden (VGr,
17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.3 4. Absatz). So ist ein
direkter Zusammenhang zwischen der Spielsucht und seiner erfolglosen
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich. Ausserdem liegen ausser dem
bereits im ersten Verfahren berücksichtigten Arztbericht von Dr. med. N vom
29. Dezember 2020 diesbezüglich auch keine weiteren relevanten
Beweismittel im Recht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien seit
der Durchführung der Psychotherapie Verbesserungen ersichtlich und das
Schwierigste bei der Bekämpfung einer Spielsucht sei der erste Schritt mit der
Aufnahme einer Therapie und danach bestünde eine positive Prognose, steht dies
im Widerspruch zur Tatsache, dass die Therapie gemäss seinen eigenen Angaben
nun seit bereits fast vier Jahren andauert und sich seine Verschuldung in
diesem Zeitraum dennoch weiterhin erheblich erhöht hat.
5.4 Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückstufung die mit seiner
Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung der lückenlosen Erfüllung seiner
finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt und sich erneut in erheblichem
Ausmass mutwillig verschuldet. Er setzte damit die Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 lit. c und lit. d AIG. Vor diesem Hintergrund ist seine
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht zu verlängern (Art. 33 Abs. 3
AIG).
6.
6.1 Zu prüfen
bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und die damit
einhergehende Wegweisung aus der Schweiz (Art. 96 Abs. 2 AIG und Art. 8
Abs. 2 EMRK). Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der
Rückstufung hat als Ganzes verhältnismässig zu sein und insbesondere dem
Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6;
BGr, 12. April 2022, 2C_222/2021, E. 3.5).
Im Falle des Beschwerdeführers, welchem gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommt (vgl. zuvor E. 2.1
und 2.2), verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention hierbei, dass die individuellen
Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die
öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig
gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2,
143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche
Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische
Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche
Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Sind Kinder vorhanden,
ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden
Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr,
4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2 – 11. Juni 2024, 2C_447/2023,
E. 5.4 – 30. August 2023, 2C_710/2022, E. 4.2), wobei zu
beachten ist, dass sich weder aus Art. 11 BV noch aus der Kinderrechtskonvention
vom 20. November 1989 (SR 0.107) ein eigenständiger Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2
mit Hinweisen; BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2).
6.2 Eine
Schuldenwirtschaft bzw. eine mutwillige Verschuldung stellt
rechtsprechungsgemäss ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8
Abs. 2 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz zu verweigern (BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3
– 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.2 – 2. Mai 2023, 2C_378/2022,
E. 4.2 – 7. Juli 2022, 2C_20/2022, E. 6.4 mit Hinweisen; vgl.
auch EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59 mit
Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
ist damit ausgewiesen (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3,
und 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 6.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu
würdigen ist, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Verschuldung auch
verschiedentlich und in nicht geringem Ausmass Sozialhilfe bezogen hat und er
während seines Aufenthalts zahlreiche Male strafrechtlich verurteilt wurde.
Zwar ist ein überwiegender Teil der Straftaten dem Bagatellbereich zuzuordnen,
er liess sich jedoch vereinzelt auch schwerwiegendere Verfehlungen wie
Konkursdelikte oder die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu Schulden
kommen. Letztere Verurteilung resultierte daraus, dass er schon seit Längerem
keinen Unterhalt mehr für seine Tochter bezahlt, was im Übrigen zumindest in
finanzieller Hinsicht auch die negativen Effekte einer Wegweisung auf die
Vater-Kind-Beziehung zu einem gewissen Grad relativiert. Insgesamt liegt keine
gelungene wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers vor und besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung.
6.3 Zugunsten
des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile seit 25
Jahren in der Schweiz aufhält. Da bei der polizeilichen Befragung zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung kein Dolmetscher beigezogen werden musste, ist von einer
gelungenen sprachlichen Integration auszugehen. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Ex-Partnerin zwei minderjährige Kinder im
Alter von dreizehn und neun Jahren, die beide über das Schweizer Bürgerrecht
verfügen und an deren Betreuung er sich zumindest teilweise beteiligt und mit
denen er auch Ferien macht, was unter anderem durch die eingereichten Bilder
sowie ein Schreiben seiner Ex-Partnerin belegt ist. Den Kindern des Beschwerdeführers
ist mit Blick auf ihre Nationalität, ihr Alter und die Obhut der Schweizer
Mutter eine Ausreise aus der Schweiz nicht zumutbar, weshalb eine Wegweisung
des Beschwerdeführers unbestrittenermassen dazu führen würde, dass das aktuell
gelebte Familienmodell nicht mehr in der gleichen Form weitergeführt werden
könnte und in Zukunft der Kontakt der Kinder zu ihrem Vater erschwert würde. So
macht die Mutter der Kinder auch geltend, sie sei auf die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz zwingend angewiesen. Reisen in den Kosovo zu
organisieren, um den Kindern den Umgang mit ihrem Vater zu ermöglichen, könne
ihr aufgrund des finanziellen und zeitlichen Aufwands kaum zugemutet werden.
Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner
familiären Verhältnisse ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz zu
attestieren.
6.4 Der
Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und hat dort insgesamt
zehn Jahre lang die Schule besucht. Er verliess das Land erst im Alter von 23
Jahren. Ausserdem leben seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister noch im
Kosovo; mit diesen hatte er stets Kontakt und er besuchte die Familie in der
Heimat regelmässig ferienweise. Entsprechend besteht ein soziales Netz, das dem
Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Dass die
wirtschaftliche Lage oder das Gesundheits- und Sozialversicherungssystem im
Kosovo schlechter sein mögen als in der Schweiz, lässt die
Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss noch nicht als unverhältnismässig erscheinen
(BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5, und 19. Dezember
2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3). So mögen im Kosovo zwar auf die Bevölkerung
gerechnet weniger Psychologen und Psychiater tätig sein als in der Schweiz. Dass
aber deswegen allein eine fortgesetzte Behandlung der Spielsucht des
Beschwerdeführers im Kosovo nicht möglich sein sollte, ist nicht belegt.
Entsprechend bestehen grundsätzlich gute Wiedereingliederungschancen bei einer
Rückkehr in den Kosovo.
6.5 Im
Resultat überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine
Entfernungsmassnahme trifft den Beschwerdeführer und seine Familie zwar mit
einer gewissen Härte, zumal den Kindern, die alle die Schweizer
Staatsbürgerschaft besitzen, eine Ausreise in den Kosovo, wie erwähnt, nicht
zumutbar ist. Jedoch stehen diese unter der Obhut ihrer Mutter und sahen den
Beschwerdeführer ohnehin nur besuchsweise. Er kam zudem schon länger seinen
Unterhaltspflichten nicht nach, weshalb diesbezüglich die Wegweisung die
Situation nicht verändern wird. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern kann nach seiner Wegweisung auch durch Ferienbesuche und moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal die Kinder bereits in der
Vergangenheit den Kosovo besucht haben.
Schliesslich ist auch kein milderes Mittel als die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ersichtlich.
Er liess sich weder von einer migrationsrechtlichen Verwarnung noch von der
Rückstufung zu einer Verhaltensänderung bewegen und erhöhte seine Verschuldung
auf vorwerfbare Art und Weise weiter. Eine erneute Verwarnung fällt vor diesem
Hintergrund nicht in Betracht und die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).