VB.2024.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00092
17. April 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25281)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00092
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1976 geborene kosovarische Staatsbürger A
reiste am 17. November 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Am 25. Januar 1999 reiste auch die aus dem Kosovo
stammende, 1978 geborene C mit der im Jahr 1998 geborenen, gemeinsamen Tochter D
in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls um Asyl ersuchte. Während des
Asylverfahrens wohnten A und C mit ihrer Tochter zusammen und gaben an,
verheiratet zu sein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte die Asylgesuche am 22. Oktober
1999 ab. Nachdem im Jahr 2000 die zweite Tochter von A und C, E, zur Welt kam,
kehrte die Familie am 16. Juni 2000 in den Kosovo zurück.
B. A heiratete am 22. November 2001 die 17
Jahre ältere Schweizerin F. Kurze Zeit später, 2002, gebar C das dritte
gemeinsame Kind von ihr und A, den Sohn G. A anerkannte seinen Sohn am 17. Januar
2002.
Infolge seiner Heirat mit F erhielt A am 30. Juni
2002 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton H und zog zu seiner Ehefrau in
die Schweiz. Das Ausländeramt des Kantons H verweigerte ihm am 22. Februar
2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines
Scheineheverdachts. Das Verwaltungsgericht des Kantons H hiess die
Beschwerde von A mit Urteil vom 22. November 2006 gut. Seine
Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge verlängert und er erhielt am
2. April 2008 die Niederlassungsbewilligung im Kanton H. Am 23. März
2010 verstarb F in Spanien.
C brachte 2010 ein viertes Kind, den Sohn I, zur Welt.
C. A zog am 1. Juli 2018 in den Kanton Zürich.
Das Migrationsamt bewilligte den Kantonswechsel und erteilte ihm eine bis am 30. Juni
2023 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung.
C beantragte am 28. Januar 2019 auf der Schweizer
Botschaft im Kosovo ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt des Sohnes G
bei seinem Vater im Kanton Zürich. Im Rahmen ihrer Befragung bezeichnete sie A
als Vater ihres vierten Kindes und führte aus, von 1998 bis Anfang 2019
traditionell mit ihm verheiratet gewesen zu sein. A stellte diese Angaben in
Abrede.
Am 22. Juni 2023 ersuchte A um Verlängerung der
Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Nach mehrfacher Gelegenheit zur
Stellungnahme widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung mit
Verfügung vom 24. Oktober 2023, weil er mit F eine Scheinehe geführt habe.
Das Migrationsamt wies A unter Ansetzung einer Frist bis am 23. Januar
2024 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 15. Januar 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2024 liess A die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung beantragen. Weiter beantragte er die Zusprache einer
Parteientschädigung.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die für die
Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar
2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 9. November 2022, VB.2022.00532, E. 1.2;
VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016,
E. 2.2]). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen einem
im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein.
1.3
Die
vorliegende Beschwerde beschränkt sich über weite Strecken auf pauschale
Behauptungen oder rein appellatorische Kritik, ohne dass näher auf die
vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen würde. Auf die betreffenden Vorbringen
ist nicht einzutreten. Auf die
Beschwerde wird nachfolgend nur insoweit näher eingegangen, als neue Vorbringen
geltend gemacht werden oder dargelegt wird, weshalb die bereits im
Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und
nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden sind.
1.4
Hinsichtlich
der beantragten Befragungen des Beschwerdeführers selbst und von C ist
anzumerken, dass diese bereits vor der Vorinstanz beantragt, jedoch in
antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden sind. Die Vorinstanz führte
hierzu namentlich aus, der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinreichend
erstellt. Zudem käme den Aussagen ohnehin kein wesentlicher Beweiswert zu, da
sich der Beschwerdeführer mittlerweile mit C habe absprechen können. Der
Beschwerdeführer äussert sich zu diesen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist –
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort, weshalb die
betreffenden Anträge bereits mangels hinreichender Substanziierung abzuweisen
sind. Dasselbe gilt auch für die beantragte Edition von Bankbelegen von C,
deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit sich ohnehin kaum überprüfen liesse. Der
Sachverhalt erweist sich im Übrigen als spruchreif.
2.
2.1
Nach Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018
geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449]).
2.2
Vorliegend
erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der Schweizer
Staatsbürgerin F zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die
Niederlassungsbewilligung.
2.3
Als
eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt dieser
Widerrufsgrund ebenfalls zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018,
E. 2.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.1; VGr, 17. Dezember
2020, VB.2020.00559, E. 2.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00337, E. 2.1 ff.).
2.4
Für die
Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch
werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür,
dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen
beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit
Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im
massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht
bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis
und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE
127.
11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge
(Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein
(BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November
2022, 2C_491/2022, E. 2.1).
2.5
Entsprechende
Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken,
dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe
können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen
Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten
bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt
(BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022 E. 2.2; BGr, 6. April 2021,
2C_855/2020, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2).
Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen
Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt
den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage,
indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im
Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen
Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 11 265 E. 3.2; BGr, 19. Januar
2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.2;
BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019 E. 3.2; BGr, 22. Mai 2017,
2C_225/2017, E. 2.2).
2.6
Als
weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer
Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die
Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das
Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten)
Familienverband des anderen (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.4
mit Hinweisen).
2.7
Eine
Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich
ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale
Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und
ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes
Verhalten voraussetzt. Lässt die lndizienlage keinen klaren und unzweideutigen
Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. BGr, 19. Januar
2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 17. November 2022, 2C 491/2022, E. 2.4;
BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.5).
2.8
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechts-ehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).
Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,
5.
Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare
Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit
Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen
werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung
durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren
Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau F Folgendes: Das
Verwaltungsgericht des Kantons H habe mit Urteil vom 22. November
2016.
festgehalten, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und F
einigermassen gefestigt zu sein scheine und anscheinend gelebt werde. Doch
hätten bereits 2005/2006 gewisse Indizien auf eine Scheinehe hingewiesen. So
habe der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber und als beruflich nicht
besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf den Erhalt
einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ein weiteres Indiz sei der erhebliche
Altersunterschied zwischen den vormaligen Ehegatten gewesen. Seine frühere
Ehefrau habe zudem keine Kenntnisse davon gehabt, dass der Beschwerdeführer im
Kosovo mehrere Kinder habe. Diese Indizien hätten für die Annahme einer
Scheinehe jedoch (noch) nicht ausgereicht.
Hingegen lägen inzwischen weitere Indizien vor. Weniger als
zwei Monate nach der Hochzeit des Beschwerdeführers mit F, habe C einen Sohn
zur Welt gebracht, welchen er anerkannt habe. Folglich sei C mit dem dritten
Kind des Beschwerdeführers schwanger gewesen, als dieser F geheiratet habe. Ein
viertes Kind sei ebenfalls während jener Ehe gezeugt worden, was ein starkes
Indiz für eine Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Kindsmutter sei. Ihren Angaben zufolge habe er sie und die Kinder vier- bis
fünfmal pro Jahr im Kosovo besucht. Der Beschwerdeführer habe Ende 2007 bzw.
Anfang 2008 trotz angeblich intakter Ehe seine freien Tage und den
Jahreswechsel mit C und den damals drei gemeinsamen Kindern im Kosovo
verbracht. Vorliegend bestünden keine Gründe, diese klaren Angaben der
Kindsmutter anzuzweifeln. Für eine Zweitbeziehung spreche auch, dass der
Beschwerdeführer und C im Asylverfahren angegeben hätten,
"verheiratet" zu sein. Die Kindsmutter habe überdies von Juni 2000
bis mindestens Anfang Juli 2019 mit ihren Kindern bei den Eltern des
Beschwerdeführers im Kosovo gewohnt. Er habe sie die ganze Zeit über finanziell
unterstützt. Obschon die beiden seit dem 6. Juli 2019 getrennt sein
sollen, habe der Beschwerdeführer mindestens bis im Mai 2020 die Mietkosten von
C bezahlt. Die Gesamtumstände liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er
während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Parallelbeziehung
geführt habe. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, einen Gegenbeweis zu
erbringen. Er habe offensichtlich wissen müssen, dass eine parallele
eheähnliche Beziehung in seinem Heimatstaat für den Bewilligungsentscheid
relevant gewesen wäre.
3.2
3.2.1
Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen macht der Beschwerdeführer geltend,
die Beweiswürdigung sei willkürlich erfolgt, da die Aussagen von C nicht in
Gegenwart der Vorinstanz getätigt worden seien. Es liege auf der Hand, dass sie
Aussagen mache, welche ihn völlig zu Unrecht belasteten.
3.2.2
Wie bereits festgestellt, verzichtete die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auf eine persönliche Anhörung von C (vgl. E. 1.4). Statt ihre Aussagen mit
aussagekräftigen Beweisen zu widerlegen, beschränkt sich der Beschwerdeführer
auf pauschale Bestreitungen, welche zum Teil offenkundig unwahr sind. So
bestreitet er beispielsweise, der Vater von G. zu sein, obschon er diesen den
Angaben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo zufolge eine Woche nach der
Geburt anerkannt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer am 15. April 2019
eigens ein Gesuch gestellt, damit sein Sohn ihn während 90 Tagen als
Feriengast in der Schweiz besuchen kann. Vor diesem Hintergrund kann den
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Angaben der
Schweizerischen Botschaft im Kosovo um "unzutreffende Mutmassungen"
handle und die Angaben von C unwahr seien, nicht gefolgt werden.
3.2.3
Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Verfahren auch nichts zu seinen
Gunsten ableiten, wenn er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons H vom 22. November 2006 beruft, welches eine Scheinehe (noch)
verneint hat. Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, sind seither neue
Tatsachen bekannt geworden, namentlich die Existenz von zwei weiteren Kindern,
wovon der Beschwerdeführer mindestens eines anerkannt hat. Die betreffenden
Indizien erhärteten den Verdacht auf eine Scheinehe stark.
3.2.4
Hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe macht der Beschwerdeführer
weiter geltend, es sei ihm weder möglich noch zumutbar, einen früheren
Ehewillen zu bekunden, da seine Ehefrau im Jahr 2010 verstorben sei. Mit diesen
Vorbringen verkennt er, dass es ihm in erster Linie obliegen wäre, die starke
Vermutung der jahrelang geführten Parallelbeziehung mit C zu widerlegen. Ein
solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht ansatzweise gelungen. Aufgrund der starken Indizien für die
lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene Ehe mit F
kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in
rechtsmissbräuchlicher Weise über die Qualität seiner ehelichen Beziehung
getäuscht hat und sein hieraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch untergegangen
oder gar nicht erst entstanden ist. Aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG zu widerrufen.
3.3
3.3.1
Zu beurteilen bleibt, ob sich der Widerruf der Bewilligung auch als
verhältnismässig erweist. Denn das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der
Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG;
VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 3.1).
3.3.2
Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist die lange
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von nunmehr rund 22
Jahren aufgrund der jahrzehntelang unterhaltenen Parallelbeziehung in seinem
Heimatland erheblich zu relativieren. Die Integration des Beschwerdeführers
kann auch anderweitig nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Aus
der Tatsache, dass er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat, kann er
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies der üblichen Erwartungshaltung an
eine erfolgreiche Integration entspricht. Mit Blick auf die Dauer der
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz durften gute Kenntnisse der
deutschen und schweizerdeutschen Sprache von ihm ebenfalls erwartet werden. In
beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer mehrfach Geschäftsführer von
verschiedenen Unternehmen, über welche der Konkurs eröffnet werden musste. In
diesem Zusammenhang hat er sich in der Schweiz mehrfach strafbar gemacht,
weswegen er mit einer Haftstrafe von 5 Tagen sowie Geldstrafen von
insgesamt 175 Tagessätzen und Bussen in Höhe von Fr. 17'197.-
bestraft wurde. Gegenwärtig sind drei weitere Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer hängig (betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug,
ungetreue Geschäftsbesorgung durch Verletzung von Vermögensverwaltungspflichten
und Betrug in zwei Fällen). Angaben über eine aktuelle Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers liegen nicht vor. Die Integration des Beschwerdeführers in
der Schweiz kann daher entgegen seinen Angaben keineswegs als
"bestens" bezeichnet werden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer
die ersten 22 Jahre seines Lebens im Kosovo verbracht, wo er auch in der Zeit
vom 16. Juni 2000 bis am 11. Juni 2002 gelebt hat. Seine Kinder leben
ebenfalls im Kosovo. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache, Kultur und den
gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland unbestritten noch bestens
vertraut. Gesundheitliche Einschränkungen, welche ihn an einer Rückkehr hindern
würden, sind in den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ist es dem
Beschwerdeführer folglich ohne Weiteres zumutbar, in seinen Heimatstaat Kosovo
zurückzukehren. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts
in der Schweiz überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig.
4.
Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher im konkreten Fall
ersichtlich (vgl. E. 3.3.2).
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert
geltend gemacht.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).