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Entscheid

VB.2024.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00092

17. April 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25281)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00092

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1976 geborene kosovarische Staatsbürger A

reiste am 17. November 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte

gleichentags um Asyl. Am 25. Januar 1999 reiste auch die aus dem Kosovo

stammende, 1978 geborene C mit der im Jahr 1998 geborenen, gemeinsamen Tochter D

in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls um Asyl ersuchte. Während des

Asylverfahrens wohnten A und C mit ihrer Tochter zusammen und gaben an,

verheiratet zu sein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte die Asylgesuche am 22. Oktober

1999 ab. Nachdem im Jahr 2000 die zweite Tochter von A und C, E, zur Welt kam,

kehrte die Familie am 16. Juni 2000 in den Kosovo zurück.

B. A heiratete am 22. November 2001 die 17

Jahre ältere Schweizerin F. Kurze Zeit später, 2002, gebar C das dritte

gemeinsame Kind von ihr und A, den Sohn G. A anerkannte seinen Sohn am 17. Januar

2002.

Infolge seiner Heirat mit F erhielt A am 30. Juni

2002 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton H und zog zu seiner Ehefrau in

die Schweiz. Das Ausländeramt des Kantons H verweigerte ihm am 22. Februar

2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines

Scheineheverdachts. Das Verwaltungsgericht des Kantons H hiess die

Beschwerde von A mit Urteil vom 22. November 2006 gut. Seine

Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge verlängert und er erhielt am

2. April 2008 die Niederlassungsbewilligung im Kanton H. Am 23. März

2010 verstarb F in Spanien.

C brachte 2010 ein viertes Kind, den Sohn I, zur Welt.

C. A zog am 1. Juli 2018 in den Kanton Zürich.

Das Migrationsamt bewilligte den Kantonswechsel und erteilte ihm eine bis am 30. Juni

2023 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung.

C beantragte am 28. Januar 2019 auf der Schweizer

Botschaft im Kosovo ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt des Sohnes G

bei seinem Vater im Kanton Zürich. Im Rahmen ihrer Befragung bezeichnete sie A

als Vater ihres vierten Kindes und führte aus, von 1998 bis Anfang 2019

traditionell mit ihm verheiratet gewesen zu sein. A stellte diese Angaben in

Abrede.

Am 22. Juni 2023 ersuchte A um Verlängerung der

Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Nach mehrfacher Gelegenheit zur

Stellungnahme widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung mit

Verfügung vom 24. Oktober 2023, weil er mit F eine Scheinehe geführt habe.

Das Migrationsamt wies A unter Ansetzung einer Frist bis am 23. Januar

2024 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 15. Januar 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2024 liess A die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung beantragen. Weiter beantragte er die Zusprache einer

Parteientschädigung.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die für die

Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar

2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 9. November 2022, VB.2022.00532, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016,

E. 2.2]). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen einem

im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.3

Die

vorliegende Beschwerde beschränkt sich über weite Strecken auf pauschale

Behauptungen oder rein appellatorische Kritik, ohne dass näher auf die

vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen würde. Auf die betreffenden Vorbringen

ist nicht einzutreten. Auf die

Beschwerde wird nachfolgend nur insoweit näher eingegangen, als neue Vorbringen

geltend gemacht werden oder dargelegt wird, weshalb die bereits im

Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und

nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden sind.

1.4

Hinsichtlich

der beantragten Befragungen des Beschwerdeführers selbst und von C ist

anzumerken, dass diese bereits vor der Vorinstanz beantragt, jedoch in

antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden sind. Die Vorinstanz führte

hierzu namentlich aus, der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinreichend

erstellt. Zudem käme den Aussagen ohnehin kein wesentlicher Beweiswert zu, da

sich der Beschwerdeführer mittlerweile mit C habe absprechen können. Der

Beschwerdeführer äussert sich zu diesen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist –

überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort, weshalb die

betreffenden Anträge bereits mangels hinreichender Substanziierung abzuweisen

sind. Dasselbe gilt auch für die beantragte Edition von Bankbelegen von C,

deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit sich ohnehin kaum überprüfen liesse. Der

Sachverhalt erweist sich im Übrigen als spruchreif.

2.

2.1

Nach Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von

fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018

geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449]).

2.2

Vorliegend

erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der Schweizer

Staatsbürgerin F zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die

Niederlassungsbewilligung.

2.3

Als

eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte

Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt dieser

Widerrufsgrund ebenfalls zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018,

E. 2.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.1; VGr, 17. Dezember

2020, VB.2020.00559, E. 2.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00337, E. 2.1 ff.).

2.4

Für die

Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch

werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür,

dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen

beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit

Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im

massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht

bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis

und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE

127.

11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche

Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge

(Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein

(BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November

2022, 2C_491/2022, E. 2.1).

2.5

Entsprechende

Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken,

dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe

können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der

Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen

Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten

bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt

(BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022 E. 2.2; BGr, 6. April 2021,

2C_855/2020, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2).

Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen

Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt

den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage,

indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im

Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen

Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 11 265 E. 3.2; BGr, 19. Januar

2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.2;

BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019 E. 3.2; BGr, 22. Mai 2017,

2C_225/2017, E. 2.2).

2.6

Als

weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer

Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die

Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das

Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten)

Familienverband des anderen (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.4

mit Hinweisen).

2.7

Eine

Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich

ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer

angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest

bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale

Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und

ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes

Verhalten voraussetzt. Lässt die lndizienlage keinen klaren und unzweideutigen

Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. BGr, 19. Januar

2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 17. November 2022, 2C 491/2022, E. 2.4;

BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.5).

2.8

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechts-ehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,

5.

Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare

Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht

beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit

Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen

werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung

durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren

Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau F Folgendes: Das

Verwaltungsgericht des Kantons H habe mit Urteil vom 22. November

2016.

festgehalten, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und F

einigermassen gefestigt zu sein scheine und anscheinend gelebt werde. Doch

hätten bereits 2005/2006 gewisse Indizien auf eine Scheinehe hingewiesen. So

habe der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber und als beruflich nicht

besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier

anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf den Erhalt

einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ein weiteres Indiz sei der erhebliche

Altersunterschied zwischen den vormaligen Ehegatten gewesen. Seine frühere

Ehefrau habe zudem keine Kenntnisse davon gehabt, dass der Beschwerdeführer im

Kosovo mehrere Kinder habe. Diese Indizien hätten für die Annahme einer

Scheinehe jedoch (noch) nicht ausgereicht.

Hingegen lägen inzwischen weitere Indizien vor. Weniger als

zwei Monate nach der Hochzeit des Beschwerdeführers mit F, habe C einen Sohn

zur Welt gebracht, welchen er anerkannt habe. Folglich sei C mit dem dritten

Kind des Beschwerdeführers schwanger gewesen, als dieser F geheiratet habe. Ein

viertes Kind sei ebenfalls während jener Ehe gezeugt worden, was ein starkes

Indiz für eine Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der

Kindsmutter sei. Ihren Angaben zufolge habe er sie und die Kinder vier- bis

fünfmal pro Jahr im Kosovo besucht. Der Beschwerdeführer habe Ende 2007 bzw.

Anfang 2008 trotz angeblich intakter Ehe seine freien Tage und den

Jahreswechsel mit C und den damals drei gemeinsamen Kindern im Kosovo

verbracht. Vorliegend bestünden keine Gründe, diese klaren Angaben der

Kindsmutter anzuzweifeln. Für eine Zweitbeziehung spreche auch, dass der

Beschwerdeführer und C im Asylverfahren angegeben hätten,

"verheiratet" zu sein. Die Kindsmutter habe überdies von Juni 2000

bis mindestens Anfang Juli 2019 mit ihren Kindern bei den Eltern des

Beschwerdeführers im Kosovo gewohnt. Er habe sie die ganze Zeit über finanziell

unterstützt. Obschon die beiden seit dem 6. Juli 2019 getrennt sein

sollen, habe der Beschwerdeführer mindestens bis im Mai 2020 die Mietkosten von

C bezahlt. Die Gesamtumstände liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er

während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Parallelbeziehung

geführt habe. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, einen Gegenbeweis zu

erbringen. Er habe offensichtlich wissen müssen, dass eine parallele

eheähnliche Beziehung in seinem Heimatstaat für den Bewilligungsentscheid

relevant gewesen wäre.

3.2

3.2.1

Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen macht der Beschwerdeführer geltend,

die Beweiswürdigung sei willkürlich erfolgt, da die Aussagen von C nicht in

Gegenwart der Vorinstanz getätigt worden seien. Es liege auf der Hand, dass sie

Aussagen mache, welche ihn völlig zu Unrecht belasteten.

3.2.2

Wie bereits festgestellt, verzichtete die Vorinstanz vorliegend zu Recht

auf eine persönliche Anhörung von C (vgl. E. 1.4). Statt ihre Aussagen mit

aussagekräftigen Beweisen zu widerlegen, beschränkt sich der Beschwerdeführer

auf pauschale Bestreitungen, welche zum Teil offenkundig unwahr sind. So

bestreitet er beispielsweise, der Vater von G. zu sein, obschon er diesen den

Angaben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo zufolge eine Woche nach der

Geburt anerkannt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer am 15. April 2019

eigens ein Gesuch gestellt, damit sein Sohn ihn während 90 Tagen als

Feriengast in der Schweiz besuchen kann. Vor diesem Hintergrund kann den

Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Angaben der

Schweizerischen Botschaft im Kosovo um "unzutreffende Mutmassungen"

handle und die Angaben von C unwahr seien, nicht gefolgt werden.

3.2.3

Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Verfahren auch nichts zu seinen

Gunsten ableiten, wenn er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons H vom 22. November 2006 beruft, welches eine Scheinehe (noch)

verneint hat. Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, sind seither neue

Tatsachen bekannt geworden, namentlich die Existenz von zwei weiteren Kindern,

wovon der Beschwerdeführer mindestens eines anerkannt hat. Die betreffenden

Indizien erhärteten den Verdacht auf eine Scheinehe stark.

3.2.4

Hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe macht der Beschwerdeführer

weiter geltend, es sei ihm weder möglich noch zumutbar, einen früheren

Ehewillen zu bekunden, da seine Ehefrau im Jahr 2010 verstorben sei. Mit diesen

Vorbringen verkennt er, dass es ihm in erster Linie obliegen wäre, die starke

Vermutung der jahrelang geführten Parallelbeziehung mit C zu widerlegen. Ein

solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht ansatzweise gelungen. Aufgrund der starken Indizien für die

lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene Ehe mit F

kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in

rechtsmissbräuchlicher Weise über die Qualität seiner ehelichen Beziehung

getäuscht hat und sein hieraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch untergegangen

oder gar nicht erst entstanden ist. Aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG zu widerrufen.

3.3

3.3.1

Zu beurteilen bleibt, ob sich der Widerruf der Bewilligung auch als

verhältnismässig erweist. Denn das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der

Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG;

VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 3.1).

3.3.2

Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist die lange

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von nunmehr rund 22

Jahren aufgrund der jahrzehntelang unterhaltenen Parallelbeziehung in seinem

Heimatland erheblich zu relativieren. Die Integration des Beschwerdeführers

kann auch anderweitig nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Aus

der Tatsache, dass er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat, kann er

nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies der üblichen Erwartungshaltung an

eine erfolgreiche Integration entspricht. Mit Blick auf die Dauer der

Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz durften gute Kenntnisse der

deutschen und schweizerdeutschen Sprache von ihm ebenfalls erwartet werden. In

beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer mehrfach Geschäftsführer von

verschiedenen Unternehmen, über welche der Konkurs eröffnet werden musste. In

diesem Zusammenhang hat er sich in der Schweiz mehrfach strafbar gemacht,

weswegen er mit einer Haftstrafe von 5 Tagen sowie Geldstrafen von

insgesamt 175 Tagessätzen und Bussen in Höhe von Fr. 17'197.-

bestraft wurde. Gegenwärtig sind drei weitere Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer hängig (betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug,

ungetreue Geschäftsbesorgung durch Verletzung von Vermögensverwaltungspflichten

und Betrug in zwei Fällen). Angaben über eine aktuelle Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers liegen nicht vor. Die Integration des Beschwerdeführers in

der Schweiz kann daher entgegen seinen Angaben keineswegs als

"bestens" bezeichnet werden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer

die ersten 22 Jahre seines Lebens im Kosovo verbracht, wo er auch in der Zeit

vom 16. Juni 2000 bis am 11. Juni 2002 gelebt hat. Seine Kinder leben

ebenfalls im Kosovo. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache, Kultur und den

gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland unbestritten noch bestens

vertraut. Gesundheitliche Einschränkungen, welche ihn an einer Rückkehr hindern

würden, sind in den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ist es dem

Beschwerdeführer folglich ohne Weiteres zumutbar, in seinen Heimatstaat Kosovo

zurückzukehren. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts

in der Schweiz überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib

in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig.

4.

Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher im konkreten Fall

ersichtlich (vgl. E. 3.3.2).

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert

geltend gemacht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).