VB.2024.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00093
1. Oktober 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00093
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2022 zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt, verurteilt und nach Art. 66a des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für fünf
Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2023 ab. Es verbleiben sechs Monate
Freiheitsstrafe, abzüglich 4 Tage, zur Vollstreckung. A sowie seine Ehegattin
und seine beiden Kinder haben beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
mit Eingabe vom 12. Juli 2023 Beschwerde wegen Verletzung der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) durch den Landesverweis eingereicht. Dieses Verfahren ist
hängig.
B.
Gestützt auf das rechtskräftige Strafurteil legte das
Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung, Hauptabteilung Bewährungs- und
Vollzugsdienste, mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2023 den Strafantritt im
Normalvollzug im Vollzugszentrum C am 29. Juni 2023, um 08.30 Uhr fest.
Erwägungen
II.
Gegen den Vollzugsbefehl vom 20. April
2023.
erhob A Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese
wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ab und setzte den Termin
für den Strafantritt neu auf den 10. April 2024 fest (Dispositivziffern II
und III). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer IV).
III.
Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 12. Januar 2024 erhob A am 18. Februar 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 5. März 2024 verzichtete die
Direktion der Justiz und des Innern auf eine Vernehmlassung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
beantragte mit Schreiben vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Den in der Beschwerde gestellten
Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des EGMR
vorliege, wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. März
2024.
ab. Dagegen erhob A am 18. April 2024 Beschwerde an das
Bundesgericht; dieses Verfahren ist noch hängig. Mit Schreiben vom 6. Mai
2024.
stellte A beim Verwaltungsgericht ein weiteres Gesuch um Sistierung des
Verfahrens, bis das Verfahren vor Bundesgericht gegen die Präsidialverfügung
vom 18. März 2024 abgeschlossen sei. Dieses Sistierungsgesuch wurde mit
der Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 ebenfalls abgewiesen. Auch die
Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 focht A mit Eingabe vom 1. Juli
2024.
beim Bundesgericht an; das Verfahren ist dort ebenfalls hängig.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach
dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331)
handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom
Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
i.V.m. § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren
nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht
ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Soweit
sich die Rügen auf einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt beziehen, ist
nicht darauf einzutreten (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828,
E. 1.2 f.).
2.2
Streitgegenstand
ist vorliegend der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2023 angeordnete
Haftantritt im Normalvollzug. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die vom Beschwerdeführer
gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid des
Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 abgewiesen und ist somit rechtskräftig.
Hinsichtlich der Landesverweisung bestätigte das Bundesgericht die Erwägungen
des Obergerichts, wonach zwar ein Härtefall aufgrund der Situation der Kinder
bzw. der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau des Beschwerdeführers vorliege, aber
im Rahmen der Interessenabwägung an der Landesverweisung festzuhalten sei (BGr,
24.
Februar 2023, 6B_1157/2022, E. 3.1 ff.). Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom
24.
Februar 2023 und insbesondere die Landesverweisung am 12. Juli
2023.
Beschwerde beim EGMR erhoben hat, ändert an der Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit grundsätzlich nichts (vgl. Art. 61 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110];
EGMR-Urteil Shamayev gegen Georgien und Russland vom
12.
April 2005 [Nr. 36378/02] § 472; Ulrich Karpenstein/Franz
C. Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten: Kommentar, 2. A., München 2015, Art. 34 N. 99).
Der anstehende Strafvollzug und die daran anschliessende Landesverweisung stellen
für den Beschwerdeführer und seine Familie zweifellos eine grosse Belastung dar
– insbesondere angesichts des Umstands, dass seine Ehefrau gesundheitliche
Probleme hat. Diese Umstände waren indes den kantonalen Strafinstanzen und dem
Bundesgericht bekannt und wurden von ihnen ausführlich behandelt. Dennoch haben
sie den Beschwerdeführer mit der teilbedingten Freiheitsstrafe bestraft und des
Landes verwiesen bzw. das betreffende Strafurteil bestätigt.
3.
3.1
Nach Art. 79b Abs. 1 StGB
kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz
elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des
Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a,
sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und
Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog.
EM-Backdoor). Voraussetzung für den Strafvollzug in Form der elektronischen
Überwachung (Electronic Monitoring) ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB,
dass die verurteilte Person nicht flucht- und rückfallgefährdet ist
(lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), sie
einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens
20.
Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann
(lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen Personen der
elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person
dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Bei teilbedingten Strafen ist nach
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur die Dauer der unbedingt
ausgesprochenen Strafe massgeblich (BGr, 18. März 2024, 7B_261/2023,
E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]).
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass er die zeitlichen Anforderungen an das EM-Frontdoor nach Art. 79b
Abs. 1 lit. a StGB erfülle. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
haben dies jeweils mit Blick auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung
wegen der Zeitdauer der Freiheitsstrafe verneint. Aufgrund der
Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts ist vorliegend auf den unbedingten
Teil der Strafe abzustellen, welcher sechs Monate beträgt. Somit kommt aus
zeitlicher Sicht ein EM-Frontdoor in Betracht.
3.3
Das
Bundesgericht hat in BGE 145 IV 10 E. 2.3 (= Pra 2019 Nr. 89)
entschieden, dass das Bundesrecht die Voraussetzungen für die Bewilligung der
besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft abschliessend regelt und dass
kantonale und interkantonale Bestimmungen die Gewährung der Halbgefangenschaft
daher nicht davon abhängig machen dürfen, dass die verurteilte Person in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, da sich eine solche
Voraussetzung nicht aus Art. 77b StGB ergibt. Im
Urteil wird unter Verweis auf die Materialien (AB 2014 S 642 Votum
Engler) auch ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die anderen alternativen
Vollzugsformen wie Electronic Monitoring und gemeinnützige Arbeit einheitlich
regeln wollen (E. 2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Grundsatz,
wonach die Kantone keine weitergehenden Voraussetzungen als das Bundesrecht
statuieren dürfen, im Prinzip auch für das Electronic Monitoring nach Art. 79b
StGB gilt und dass diese besondere Form des Strafvollzugs auch Personen ohne
Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht generell verwehrt werden kann, wenn sich
diese in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten
werden (vgl. für die gemeinnützige Arbeit nach Art. 79a StGB: VGr,
13.
Juni 2024, VB.2022.00569, E. 4).
3.4
Während
somit ein fehlendes Aufenthaltsrecht dem Strafvollzug in der Form des
EM-Frontdoor bei Personen, die sich voraussichtlich trotzdem weiterhin in der
Schweiz aufhalten werden, grundsätzlich nicht entgegensteht (E. 3.2), muss
der Verurteilte aber zur Ausübung der ins Feld geführten Tätigkeit berechtigt
sein. Es wäre mit dem Strafzweck nicht vereinbar, wenn deren Vollzug dazu
führen würde, dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,
zu deren Ausübung er losgelöst vom Strafvollzug nicht berechtigt wäre.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf
Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring damit, dass ihm dies die
Fortführung seiner Erwerbstätigkeit ermöglichen würde. Es steht also weder eine
Ausbildung noch eine unentgeltliche Beschäftigung in Frage. Zufolge der
rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a StGB (vorne
Ziff. I.A) erlosch am 24. Februar 2023 ipso iure die
ausländerrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 61
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; VGr, 26. Januar 2022,
VB.2021.00613, E. 2.2; Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel
2019.
[BSK StGB], Art. 79b N. 19 und Art. 77b N. 11) und
infolgedessen auch die Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach
Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
16.
August 2023 und mit Schreiben vom 12. September 2023 durch das
Migrationsamt auf diesen Umstand hingewiesen. Somit würde der Vollzug in Form
des Electronic Monitoring entweder dazu führen, dass er sich nach Art. 115
Abs. 1 lit. c AIG strafbar machen würde oder – wenn man diese
Bestimmung auf eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des Electronic Monitoring als
nicht anwendbar betrachten würde – durch den Strafvollzug gegenüber anderen
Personen ohne Aufenthaltsbewilligung privilegiert würde. Eine solche Auslegung
und Anwendung von Art. 79b StGB würde gegen den Sinn und Zweck dieser Norm
und den systematischen Zusammenhang mit anderen Normen des Bundesrechts
verstossen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er nach wie
vor einer Erwerbstätigkeit nachgehe, diese notwendig sei, um seine Familie zu
unterstützen, eine solche gar einer Schadensminderungspflicht entspringe und
für den Staat eine Win-Win-Situation darstelle, rechtfertigt dies den Vollzug
in Form des EM-Frontdoor somit nicht.
3.5
Soweit der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Ehefrau
gesundheitlich angeschlagen sei, substanziiert er in keiner Weise, an welcher
Krankheit sie leidet und inwiefern daraus ein Betreuungsaufwand von 20 Stunden
die Woche resultieren sollte. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag zu 100 % angestellt ist, was eine
Betreuung von 20 Stunden die Woche der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau
ausschliessen dürfte. Ein EM-Frontdoor gestützt auf eine mögliche Betreuung
fällt somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht. So kann der Beschwerdeführer
auch nichts zu seinen Gunsten aus der jüngsten Rechtsprechung zur
gemeinnützigen Arbeit ableiten, wonach diese Vollzugsform ohne Aufenthaltsrecht
in der Schweiz nicht generell verwehrt werden kann, wenn sich die verurteilte
Person in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten
wird (VGr, 13. Juni 2024, VB.2022.00569, E. 4.9). Unter diesen
Umständen kann offenbleiben, ob die obligatorische Landesverweisung nach
Art. 66a StGB der Vollzugsform des Electronic Monitoring gestützt auf eine
Beschäftigung für die Betreuung der Ehefrau im Umfang von 20 Wochenstunden
prinzipiell entgegensteht.
3.6
Damit ist
die Voraussetzung für den Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring nach
Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nicht erfüllt.
3.7
Demzufolge
erübrigt sich auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach seine Familie
zur Zustimmung nach Art. 79b Abs. 2 lit. d StGB von Amtes wegen
zu befragen sei.
4.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei der
Vollzug in Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB zu gewähren.
Da auch hier die migrationsrechtliche Arbeitsbewilligung fehlt, kann auf das
Dargelegte zum Vollzug im EM-Frontdoor verwiesen werden (vorne E. 3). Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1
Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer zudem, dass der Haftantritt neu auf drei Monate
nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen sei. Das öffentliche Interesse am
Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene
Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut
ertragen wird. Selbst die Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der
verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen
Strafaufschub. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu
rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person.
Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten
Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die
Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen
sind. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene
Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist für jeden
in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte
verbunden; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbar
gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen
Nebenfolgen (BGE 146 IV 267, E. 3.2.1 f.).
5.2
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, dass der Strafvollzug aufzuschieben sei, damit er
das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könne, ist auf die
fehlende ausländerrechtliche Bewilligung hinzuweisen (vorne E. 3.4).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm ein Härtefall vorliege und
er Zeit zur Verabschiedung von seiner Familie bedürfe. Dies stellt jedoch eine
unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich der
Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen vor Augen führen
musste. Aufgrund der Verfahrensdauer der Rechtsmittel gegen das Aufgebot zum
Strafvollzug hatte der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 bereits mehr als eineinhalb Jahre
Zeit, sich von seiner Familie zu verabschieden und seine Angelegenheiten zu
regeln. Dazu kommt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Februar
2023.
die Erwägungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, bestätigt hat
(E. 3.2.2 und 3.3). Damit rechtfertigt sich kein weiterer Aufschub des
Strafvollzugs um drei Monate, zumal das öffentliche Interesse am Strafvollzug
und der Landesverweisung überwiegt (vgl. § 48 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]).
6.
Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1
Nach
§ 71 VRG i.V.m. Art. 128 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kann der Parteivertretung bei
mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse bis Fr. 2'000.- auferlegt
werden (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren vor Verwaltungsgericht
vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich
etc. 2014, § 71 N. 8). Von Mutwilligkeit ist in Fällen
auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von der
Anrufung des Gerichts absähe. Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl
sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung
ohne Weiteres erkennen konnte (Plüss, § 5 N. 92). Mutwillige
Prozessführung liegt vor, wenn das Verfahren nur zum Zeitgewinn eingeleitet
wurde (BGE 118 II 87, E. 4; Plüss, § 5 N. 92; Nina J. Frei in:
Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bd. I, Bern 2012,
Art. 128 N. 22).
7.2
Das
Sistierungsbegehren vom 6. Mai 2024 zielt klar auf eine Verzögerung der
Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts vom 24. Februar
2023.
(vorne Ziff. I.A) und des vorliegenden Verfahrens ab, und
Rechtsanwalt Dr. B hätte bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt die
Aussichtslosigkeit des Sistierungsbegehrens erkennen können. So begehrte er in
seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zunächst eine Sistierung des
Verfahrens, bis der EGMR entschieden habe. Als dieses – für sich allein nicht
zu beanstandende – Begehren abgelehnt worden war, stellte er mit Eingabe vom
15.
April 2024 sodann einen Antrag auf Fristerstreckung um 32 Tage,
welcher nur teilweise gutgeheissen werden konnte. In der Präsidialverfügung vom
16.
April 2024 wurde Folgendes festgehalten (E. 3): Im vorliegenden
Fall gilt es zu beachten, dass rechtskräftige Strafen möglichst bald zu
vollziehen sind und sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts
schlecht mit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt.
7.3
Trotz
dieser Ausführungen nutzte Rechtsanwalt Dr. B die Fristerstreckung nicht
dazu, sich zu den zugestellten Akten zu äussern, sondern um ein erneutes
Sistierungsgesuch zu stellen. Nun beantragte er die Sistierung, bis das
Bundesgericht über seine Beschwerde gegen die Abweisung seines ersten
Sistierungsgesuchs entschieden habe. Er äussert sich in seinem Schreiben vom
6.
Mai 2024 nicht zur Sache oder den zugestellten Akten. So führt
Rechtsanwalt Dr. B selbst aus, dass er eine neue Präsidialverfügung über
sein erneutes Sistierungsgesuch vom 6. Mai 2024 ans Bundesgericht
anzufechten gedenke und das entsprechende Rechtsinstitut der Sistierung
"ad absurdum" führen könne. Damit bringt er seine Absicht zum
Ausdruck, das vorliegende Verfahren hinauszuzögern und dass er zu diesem Zweck
das prozessuale Mittel des Sistierungsantrags bewusst in einer Weise
verwendete, die dessen Zweck und dem Zweck des Verfahrens widerspricht. Auch
das zweite Sistierungsbegehren musste abgewiesen werden. Mit Beschwerde vom
1.
Juli 2024 gegen die Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 setzte
Rechtsanwalt Dr. B sodann seine angekündigte Absicht um. Ein anderer Zweck
als die Hinauszögerung des Verfahrens durch das erneute Sistierungsgesuch ist
angesichts seiner offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht ersichtlich.
7.4
Zusammenfassend
verfolgt Rechtsanwalt Dr. B mit Nachdruck eine Verzögerung des Verfahrens
und versucht die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts
vom 24. Februar 2023 hinauszuzögern. Eine solche mutwillige Prozessführung
verstösst gegen Treu und Glauben und gefährdet das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Da mit der vorliegenden
mutwilligen Prozessführung besonders gewichtige öffentliche Interessen
gefährdet werden, ist Rechtsanwalt Dr. B gestützt auf § 71 VRG i.V.m.
Art. 128 Abs. 3 ZPO mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen, wobei eine
Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- angemessen ist.
8.
8.1
8.1.1
§ 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG;
LS 211.1) sieht eine Anzeigepflicht für Behörden und Angestellte des
Kantons und der Gemeinden vor. Diese sind verpflichtet, strafbare Handlungen
anzuzeigen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen. Dabei wird
für Anzeigen von Gerichtsbehörden ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (VGr,
11.
Februar 2021, VB.2020.00902, E. 1.3; 31. Juli
2013, VB.2013.00353, E. 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,
GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,
2.
A., Zürich etc. 2017, § 167 N. 4).
8.1.2
Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass er trotz
einer fehlenden ausländerrechtlichen Bewilligung infolge der Landesverweisung
einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ferner reichte er den diesbezüglichen
unbefristeten Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 2022 ein. Somit besteht ein
qualifizierter Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 115
Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer
ist deshalb von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Auch sein
Arbeitgeber (die D AG in E) ist wegen des Verdachts auf Beschäftigung
eines Ausländers ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 AIG zwecks
weiterer strafrechtlicher Abklärung anzuzeigen.
8.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung
eines Anwalts nach Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom
23.
Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) vor, wenn dieser mittels seiner
besonders mangelhaften Beratung ein Strafverfahren gegen seinen Mandanten
provoziert (BGr, 28. Februar 2012, 2C_878/2011, E. 5.2; vgl. auch
Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf/Zürich/Basel 2021,
Rz. 182; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017,
N. 242). Es ist daher nach Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39
Abs. 1 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(LS 215.1) von Amtes wegen eine Meldung an die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu erstatten, da der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Dr. B) die Berufsregeln verletzt
haben könnte, indem er vor Verwaltungsgericht vorbringt, dass sein Mandant ohne
ausländerrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehe (vorne
E. 8.1.2).
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Ausnahmsweise können die Kosten auch dem Rechtsvertreter
eines Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, wenn dieser unnötige Kosten
verursacht (BGE 129 IV 206, E. 2; Plüss, § 13 N. 60, 62).
Aufgrund der teilweise mutwilligen Prozessführung sind 1/4 der Gerichtskosten
Rechtsanwalt Dr. B aufzuerlegen (vorne E. 7). Da der Beschwerdeführer
unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auf die Einholung einer Honorarnote kann daher verzichtet
werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
A
hat sich am Donnerstag, 7. November 2024, 08.30 Uhr, beim Vollzugszentrum C,
F-Strasse 01, G, zum Strafantritt zu melden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'395.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 Rechtsanwalt Dr. B
auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Rechtsanwalt
Dr. B wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) Rechtsanwalt Dr. B (je ein Exemplar für sich und für den Beschwer-
deführer);
b) den Beschwerdegegner;
c) die Direktion der Justiz und des Innern;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
e) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Beilage der
Strafanzeige;
f) die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Zürich
unter Beilage einer Meldung im Sinne von E. 8.2;
g) das Bundesgericht (betreffend die Verfahren 03 und 04).