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Entscheid

VB.2024.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00093

1. Oktober 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25689)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00093

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2022 zu 20 Monaten

Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt, verurteilt und nach Art. 66a des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für fünf

Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2023 ab. Es verbleiben sechs Monate

Freiheitsstrafe, abzüglich 4 Tage, zur Vollstreckung. A sowie seine Ehegattin

und seine beiden Kinder haben beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

mit Eingabe vom 12. Juli 2023 Beschwerde wegen Verletzung der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

(EMRK; SR 0.101) durch den Landesverweis eingereicht. Dieses Verfahren ist

hängig.

B.

Gestützt auf das rechtskräftige Strafurteil legte das

Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung, Hauptabteilung Bewährungs- und

Vollzugsdienste, mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2023 den Strafantritt im

Normalvollzug im Vollzugszentrum C am 29. Juni 2023, um 08.30 Uhr fest.

Erwägungen

II.

Gegen den Vollzugsbefehl vom 20. April

2023.

erhob A Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese

wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ab und setzte den Termin

für den Strafantritt neu auf den 10. April 2024 fest (Dispositivziffern II

und III). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer IV).

III.

Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 12. Januar 2024 erhob A am 18. Februar 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 5. März 2024 verzichtete die

Direktion der Justiz und des Innern auf eine Vernehmlassung und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

beantragte mit Schreiben vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Den in der Beschwerde gestellten

Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des EGMR

vorliege, wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. März

2024.

ab. Dagegen erhob A am 18. April 2024 Beschwerde an das

Bundesgericht; dieses Verfahren ist noch hängig. Mit Schreiben vom 6. Mai

2024.

stellte A beim Verwaltungsgericht ein weiteres Gesuch um Sistierung des

Verfahrens, bis das Verfahren vor Bundesgericht gegen die Präsidialverfügung

vom 18. März 2024 abgeschlossen sei. Dieses Sistierungsgesuch wurde mit

der Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 ebenfalls abgewiesen. Auch die

Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 focht A mit Eingabe vom 1. Juli

2024.

beim Bundesgericht an; das Verfahren ist dort ebenfalls hängig.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach

dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331)

handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom

Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

i.V.m. § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren

nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht

ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Soweit

sich die Rügen auf einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt beziehen, ist

nicht darauf einzutreten (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828,

E. 1.2 f.).

2.2

Streitgegenstand

ist vorliegend der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2023 angeordnete

Haftantritt im Normalvollzug. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe verurteilt und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die vom Beschwerdeführer

gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid des

Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 abgewiesen und ist somit rechtskräftig.

Hinsichtlich der Landesverweisung bestätigte das Bundesgericht die Erwägungen

des Obergerichts, wonach zwar ein Härtefall aufgrund der Situation der Kinder

bzw. der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau des Beschwerdeführers vorliege, aber

im Rahmen der Interessenabwägung an der Landesverweisung festzuhalten sei (BGr,

24.

Februar 2023, 6B_1157/2022, E. 3.1 ff.). Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom

24.

Februar 2023 und insbesondere die Landesverweisung am 12. Juli

2023.

Beschwerde beim EGMR erhoben hat, ändert an der Rechtskraft und

Vollstreckbarkeit grundsätzlich nichts (vgl. Art. 61 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110];

EGMR-Urteil Shamayev gegen Georgien und Russland vom

12.

April 2005 [Nr. 36378/02] § 472; Ulrich Karpenstein/Franz

C. Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten: Kommentar, 2. A., München 2015, Art. 34 N. 99).

Der anstehende Strafvollzug und die daran anschliessende Landesverweisung stellen

für den Beschwerdeführer und seine Familie zweifellos eine grosse Belastung dar

– insbesondere angesichts des Umstands, dass seine Ehefrau gesundheitliche

Probleme hat. Diese Umstände waren indes den kantonalen Strafinstanzen und dem

Bundesgericht bekannt und wurden von ihnen ausführlich behandelt. Dennoch haben

sie den Beschwerdeführer mit der teilbedingten Freiheitsstrafe bestraft und des

Landes verwiesen bzw. das betreffende Strafurteil bestätigt.

3.

3.1

Nach Art. 79b Abs. 1 StGB

kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz

elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des

Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a,

sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und

Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog.

EM-Backdoor). Voraussetzung für den Strafvollzug in Form der elektronischen

Überwachung (Electronic Monitoring) ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB,

dass die verurteilte Person nicht flucht- und rückfallgefährdet ist

(lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), sie

einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens

20.

Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann

(lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen Personen der

elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person

dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Bei teilbedingten Strafen ist nach

neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur die Dauer der unbedingt

ausgesprochenen Strafe massgeblich (BGr, 18. März 2024, 7B_261/2023,

E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]).

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass er die zeitlichen Anforderungen an das EM-Frontdoor nach Art. 79b

Abs. 1 lit. a StGB erfülle. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

haben dies jeweils mit Blick auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung

wegen der Zeitdauer der Freiheitsstrafe verneint. Aufgrund der

Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts ist vorliegend auf den unbedingten

Teil der Strafe abzustellen, welcher sechs Monate beträgt. Somit kommt aus

zeitlicher Sicht ein EM-Frontdoor in Betracht.

3.3

Das

Bundesgericht hat in BGE 145 IV 10 E. 2.3 (= Pra 2019 Nr. 89)

entschieden, dass das Bundesrecht die Voraussetzungen für die Bewilligung der

besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft abschliessend regelt und dass

kantonale und interkantonale Bestimmungen die Gewährung der Halbgefangenschaft

daher nicht davon abhängig machen dürfen, dass die verurteilte Person in der

Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, da sich eine solche

Voraussetzung nicht aus Art. 77b StGB ergibt. Im

Urteil wird unter Verweis auf die Materialien (AB 2014 S 642 Votum

Engler) auch ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die anderen alternativen

Vollzugsformen wie Electronic Monitoring und gemeinnützige Arbeit einheitlich

regeln wollen (E. 2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Grundsatz,

wonach die Kantone keine weitergehenden Voraussetzungen als das Bundesrecht

statuieren dürfen, im Prinzip auch für das Electronic Monitoring nach Art. 79b

StGB gilt und dass diese besondere Form des Strafvollzugs auch Personen ohne

Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht generell verwehrt werden kann, wenn sich

diese in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten

werden (vgl. für die gemeinnützige Arbeit nach Art. 79a StGB: VGr,

13.

Juni 2024, VB.2022.00569, E. 4).

3.4

Während

somit ein fehlendes Aufenthaltsrecht dem Strafvollzug in der Form des

EM-Frontdoor bei Personen, die sich voraussichtlich trotzdem weiterhin in der

Schweiz aufhalten werden, grundsätzlich nicht entgegensteht (E. 3.2), muss

der Verurteilte aber zur Ausübung der ins Feld geführten Tätigkeit berechtigt

sein. Es wäre mit dem Strafzweck nicht vereinbar, wenn deren Vollzug dazu

führen würde, dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,

zu deren Ausübung er losgelöst vom Strafvollzug nicht berechtigt wäre.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf

Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring damit, dass ihm dies die

Fortführung seiner Erwerbstätigkeit ermöglichen würde. Es steht also weder eine

Ausbildung noch eine unentgeltliche Beschäftigung in Frage. Zufolge der

rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a StGB (vorne

Ziff. I.A) erlosch am 24. Februar 2023 ipso iure die

ausländerrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 61

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; VGr, 26. Januar 2022,

VB.2021.00613, E. 2.2; Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel

2019.

[BSK StGB], Art. 79b N. 19 und Art. 77b N. 11) und

infolgedessen auch die Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach

Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom

16.

August 2023 und mit Schreiben vom 12. September 2023 durch das

Migrationsamt auf diesen Umstand hingewiesen. Somit würde der Vollzug in Form

des Electronic Monitoring entweder dazu führen, dass er sich nach Art. 115

Abs. 1 lit. c AIG strafbar machen würde oder – wenn man diese

Bestimmung auf eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des Electronic Monitoring als

nicht anwendbar betrachten würde – durch den Strafvollzug gegenüber anderen

Personen ohne Aufenthaltsbewilligung privilegiert würde. Eine solche Auslegung

und Anwendung von Art. 79b StGB würde gegen den Sinn und Zweck dieser Norm

und den systematischen Zusammenhang mit anderen Normen des Bundesrechts

verstossen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er nach wie

vor einer Erwerbstätigkeit nachgehe, diese notwendig sei, um seine Familie zu

unterstützen, eine solche gar einer Schadensminderungspflicht entspringe und

für den Staat eine Win-Win-Situation darstelle, rechtfertigt dies den Vollzug

in Form des EM-Frontdoor somit nicht.

3.5

Soweit der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Ehefrau

gesundheitlich angeschlagen sei, substanziiert er in keiner Weise, an welcher

Krankheit sie leidet und inwiefern daraus ein Betreuungsaufwand von 20 Stunden

die Woche resultieren sollte. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer

gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag zu 100 % angestellt ist, was eine

Betreuung von 20 Stunden die Woche der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau

ausschliessen dürfte. Ein EM-Frontdoor gestützt auf eine mögliche Betreuung

fällt somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht. So kann der Beschwerdeführer

auch nichts zu seinen Gunsten aus der jüngsten Rechtsprechung zur

gemeinnützigen Arbeit ableiten, wonach diese Vollzugsform ohne Aufenthaltsrecht

in der Schweiz nicht generell verwehrt werden kann, wenn sich die verurteilte

Person in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten

wird (VGr, 13. Juni 2024, VB.2022.00569, E. 4.9). Unter diesen

Umständen kann offenbleiben, ob die obligatorische Landesverweisung nach

Art. 66a StGB der Vollzugsform des Electronic Monitoring gestützt auf eine

Beschäftigung für die Betreuung der Ehefrau im Umfang von 20 Wochenstunden

prinzipiell entgegensteht.

3.6

Damit ist

die Voraussetzung für den Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring nach

Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nicht erfüllt.

3.7

Demzufolge

erübrigt sich auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach seine Familie

zur Zustimmung nach Art. 79b Abs. 2 lit. d StGB von Amtes wegen

zu befragen sei.

4.

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei der

Vollzug in Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB zu gewähren.

Da auch hier die migrationsrechtliche Arbeitsbewilligung fehlt, kann auf das

Dargelegte zum Vollzug im EM-Frontdoor verwiesen werden (vorne E. 3). Die

Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1

Eventualiter

beantragt der Beschwerdeführer zudem, dass der Haftantritt neu auf drei Monate

nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen sei. Das öffentliche Interesse am

Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des

Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene

Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut

ertragen wird. Selbst die Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der

verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen

Strafaufschub. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu

rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person.

Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten

Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die

Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen

sind. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene

Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist für jeden

in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte

verbunden; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbar

gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen

Nebenfolgen (BGE 146 IV 267, E. 3.2.1 f.).

5.2

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, dass der Strafvollzug aufzuschieben sei, damit er

das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könne, ist auf die

fehlende ausländerrechtliche Bewilligung hinzuweisen (vorne E. 3.4).

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm ein Härtefall vorliege und

er Zeit zur Verabschiedung von seiner Familie bedürfe. Dies stellt jedoch eine

unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich der

Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen vor Augen führen

musste. Aufgrund der Verfahrensdauer der Rechtsmittel gegen das Aufgebot zum

Strafvollzug hatte der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Urteil des

Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 bereits mehr als eineinhalb Jahre

Zeit, sich von seiner Familie zu verabschieden und seine Angelegenheiten zu

regeln. Dazu kommt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Februar

2023.

die Erwägungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, bestätigt hat

(E. 3.2.2 und 3.3). Damit rechtfertigt sich kein weiterer Aufschub des

Strafvollzugs um drei Monate, zumal das öffentliche Interesse am Strafvollzug

und der Landesverweisung überwiegt (vgl. § 48 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]).

6.

Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1

Nach

§ 71 VRG i.V.m. Art. 128 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kann der Parteivertretung bei

mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse bis Fr. 2'000.- auferlegt

werden (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren vor Verwaltungsgericht

vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich

etc. 2014, § 71 N. 8). Von Mutwilligkeit ist in Fällen

auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von der

Anrufung des Gerichts absähe. Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl

sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung

ohne Weiteres erkennen konnte (Plüss, § 5 N. 92). Mutwillige

Prozessführung liegt vor, wenn das Verfahren nur zum Zeitgewinn eingeleitet

wurde (BGE 118 II 87, E. 4; Plüss, § 5 N. 92; Nina J. Frei in:

Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bd. I, Bern 2012,

Art. 128 N. 22).

7.2

Das

Sistierungsbegehren vom 6. Mai 2024 zielt klar auf eine Verzögerung der

Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts vom 24. Februar

2023.

(vorne Ziff. I.A) und des vorliegenden Verfahrens ab, und

Rechtsanwalt Dr. B hätte bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt die

Aussichtslosigkeit des Sistierungsbegehrens erkennen können. So begehrte er in

seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zunächst eine Sistierung des

Verfahrens, bis der EGMR entschieden habe. Als dieses – für sich allein nicht

zu beanstandende – Begehren abgelehnt worden war, stellte er mit Eingabe vom

15.

April 2024 sodann einen Antrag auf Fristerstreckung um 32 Tage,

welcher nur teilweise gutgeheissen werden konnte. In der Präsidialverfügung vom

16.

April 2024 wurde Folgendes festgehalten (E. 3): Im vorliegenden

Fall gilt es zu beachten, dass rechtskräftige Strafen möglichst bald zu

vollziehen sind und sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts

schlecht mit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen

Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt.

7.3

Trotz

dieser Ausführungen nutzte Rechtsanwalt Dr. B die Fristerstreckung nicht

dazu, sich zu den zugestellten Akten zu äussern, sondern um ein erneutes

Sistierungsgesuch zu stellen. Nun beantragte er die Sistierung, bis das

Bundesgericht über seine Beschwerde gegen die Abweisung seines ersten

Sistierungsgesuchs entschieden habe. Er äussert sich in seinem Schreiben vom

6.

Mai 2024 nicht zur Sache oder den zugestellten Akten. So führt

Rechtsanwalt Dr. B selbst aus, dass er eine neue Präsidialverfügung über

sein erneutes Sistierungsgesuch vom 6. Mai 2024 ans Bundesgericht

anzufechten gedenke und das entsprechende Rechtsinstitut der Sistierung

"ad absurdum" führen könne. Damit bringt er seine Absicht zum

Ausdruck, das vorliegende Verfahren hinauszuzögern und dass er zu diesem Zweck

das prozessuale Mittel des Sistierungsantrags bewusst in einer Weise

verwendete, die dessen Zweck und dem Zweck des Verfahrens widerspricht. Auch

das zweite Sistierungsbegehren musste abgewiesen werden. Mit Beschwerde vom

1.

Juli 2024 gegen die Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 setzte

Rechtsanwalt Dr. B sodann seine angekündigte Absicht um. Ein anderer Zweck

als die Hinauszögerung des Verfahrens durch das erneute Sistierungsgesuch ist

angesichts seiner offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht ersichtlich.

7.4

Zusammenfassend

verfolgt Rechtsanwalt Dr. B mit Nachdruck eine Verzögerung des Verfahrens

und versucht die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts

vom 24. Februar 2023 hinauszuzögern. Eine solche mutwillige Prozessführung

verstösst gegen Treu und Glauben und gefährdet das öffentliche Interesse an der

Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Da mit der vorliegenden

mutwilligen Prozessführung besonders gewichtige öffentliche Interessen

gefährdet werden, ist Rechtsanwalt Dr. B gestützt auf § 71 VRG i.V.m.

Art. 128 Abs. 3 ZPO mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen, wobei eine

Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- angemessen ist.

8.

8.1

8.1.1

§ 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG;

LS 211.1) sieht eine Anzeigepflicht für Behörden und Angestellte des

Kantons und der Gemeinden vor. Diese sind verpflichtet, strafbare Handlungen

anzuzeigen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen. Dabei wird

für Anzeigen von Gerichtsbehörden ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (VGr,

11.

Februar 2021, VB.2020.00902, E. 1.3; 31. Juli

2013, VB.2013.00353, E. 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,

GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,

2.

A., Zürich etc. 2017, § 167 N. 4).

8.1.2

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass er trotz

einer fehlenden ausländerrechtlichen Bewilligung infolge der Landesverweisung

einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ferner reichte er den diesbezüglichen

unbefristeten Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 2022 ein. Somit besteht ein

qualifizierter Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 115

Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer

ist deshalb von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Auch sein

Arbeitgeber (die D AG in E) ist wegen des Verdachts auf Beschäftigung

eines Ausländers ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 AIG zwecks

weiterer strafrechtlicher Abklärung anzuzeigen.

8.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung

eines Anwalts nach Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom

23.

Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) vor, wenn dieser mittels seiner

besonders mangelhaften Beratung ein Strafverfahren gegen seinen Mandanten

provoziert (BGr, 28. Februar 2012, 2C_878/2011, E. 5.2; vgl. auch

Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf/Zürich/Basel 2021,

Rz. 182; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017,

N. 242). Es ist daher nach Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39

Abs. 1 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(LS 215.1) von Amtes wegen eine Meldung an die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu erstatten, da der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Dr. B) die Berufsregeln verletzt

haben könnte, indem er vor Verwaltungsgericht vorbringt, dass sein Mandant ohne

ausländerrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehe (vorne

E. 8.1.2).

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Ausnahmsweise können die Kosten auch dem Rechtsvertreter

eines Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, wenn dieser unnötige Kosten

verursacht (BGE 129 IV 206, E. 2; Plüss, § 13 N. 60, 62).

Aufgrund der teilweise mutwilligen Prozessführung sind 1/4 der Gerichtskosten

Rechtsanwalt Dr. B aufzuerlegen (vorne E. 7). Da der Beschwerdeführer

unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auf die Einholung einer Honorarnote kann daher verzichtet

werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

A

hat sich am Donnerstag, 7. November 2024, 08.30 Uhr, beim Vollzugszentrum C,

F-Strasse 01, G, zum Strafantritt zu melden.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'395.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 Rechtsanwalt Dr. B

auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Rechtsanwalt

Dr. B wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) Rechtsanwalt Dr. B (je ein Exemplar für sich und für den Beschwer-

deführer);

b) den Beschwerdegegner;

c) die Direktion der Justiz und des Innern;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;

e) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Beilage der

Strafanzeige;

f) die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Zürich

unter Beilage einer Meldung im Sinne von E. 8.2;

g) das Bundesgericht (betreffend die Verfahren 03 und 04).