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Entscheid

VB.2024.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00094

5. März 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26070)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00094

Urteil

der 1. Kammer

vom 5. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1. F AG,

vertreten durch RA G,

2. Planungs- und Baukommission der Gemeinde Zell,

vertreten durch RA H,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 erteilte die

Planungs- und Baukommission der Gemeinde Zell der F AG die Baubewilligung

für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

westlich des Bahnhofsgebäudes an der I-Strasse in J.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A, B, C, D sowie drei weitere Personen

gemeinsam mit Eingabe vom 6. März 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs am 11. Januar 2024 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A, B, C und D mit

Beschwerde vom 16. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich. Sie beantragten den angefochtenen Entscheid sowie die Baubewilligung

vom 17. Januar 2023 aufzuheben und dem Bauvorhaben keine Baubewilligung zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie sodann die Durchführung eines

Augenscheins.

Das Baurekursgericht beantragte am 8. März 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März

2024.

beantragte die F AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleiches

beantragte die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Zell am 19. März

2024.

Mit Replik vom 15. April 2024 hielten A, B, C und D an ihren

Anträgen fest. Am 29. April 2024 duplizierte die F AG. Die Planungs-

und Baukommission der Gemeinde Zell reichte ihre Duplik am 7. Mai 2024

ein. Hierauf liessen sich A, B, C und D mit Triplik vom 27. Mai 2024

erneut vernehmen. Die F AG reichte am 4. Juni 2024 eine weitere

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen

Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht

auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine

hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,

1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr,

23.

Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

2.2

Vorliegend

ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Pläne und

den anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien

möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt

rechtsgenügend erstellt; ein Augenschein ist deshalb entbehrlich.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden rügen zunächst,

dass das Bauvorhaben nicht mehr korrekt, namentlich zu tief, ausgesteckt sei.

Die Aussteckung müsse bis zur Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss

bestehen bleiben.

3.2

Darstellbare Vorhaben sind grundsätzlich

auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens während der ganzen

Auflagefrist stehen; werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des

Baugesuchs entfernt, kann in streitigen Fällen die Wiedererstellung angeordnet

werden (§ 311 Abs. 2 PBG). Die örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob

die Aussteckungen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen

(§ 313 Abs. 1 PBG). Die Aussteckung ermöglicht in erster Linie jenen

Personen, welche durch das Bauprojekt in ihren Interessen beeinträchtigt sein

könnten, sich über das Projekt informieren zu können. In zweiter Linie dient

die Aussteckung auch der Baubewilligungsbehörde, die sich so vor Ort ein Bild

über das Bauvorhaben machen kann. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil

dargestellt werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung

und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt

der Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu

orientieren, welche primär massgebend sind (Carmen Walker Späh, Aussteckung –

Hilfsmittel zur Visualisierung von Bauprojekten in: PBG aktuell 2010/4,

S. 5 ff.).

3.3

Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Aussteckung des Bauprojekts

während der ganzen Auflagefrist ordnungsgemäss erfolgt war. Eine ordentliche

Visierung bis zur Rechtskraft der strittigen Baubewilligung ist demgegenüber

mit Blick auf § 311 Abs. 2 PBG nicht erforderlich, zumal vorliegend für die Herabsetzung eines

Visiers, welches instabil war und den Bahnverkehr zu beeinträchtigen drohte,

ein sachlicher Grund vorlag. Demgemäss ist die Visierung nicht zu beanstanden

und kann aufgrund des Verzichts auf einen erneuten Augenschein auch darauf

verzichtet werden, das Bauprojekt erneut in voller Höhe auszustecken.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe

während des Augenscheins die Besichtigung weiterer Drittstandorte abgelehnt,

dies sei jedoch nicht im Protokoll vermerkt worden, dadurch sei ihr rechtliches

Gehör verletzt worden.

4.2

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG ist der

Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Ein Mittel zur

Sachverhaltsfeststellung ist der Augenschein. Augenscheine sind namentlich die

Besichtigungen von Örtlichkeiten, die für die Beurteilung des Sachverhalts

bedeutsam sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 78). Aufgrund des Anspruchs der

Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör sind die Behörden dazu

verpflichtet, ein schriftliches Protokoll der anlässlich eines Augenscheins

gemachten Feststellungen und wesentlichen Ergebnisse zu erstellen. Das

Protokoll gibt Aufschluss über die an Ort und Stelle gemachten fallrelevanten

Wahrnehmungen, wobei diese in Schriftform, als Fotografien oder in anderer Form

ins Protokoll aufgenommen

werden. Die Parteien können die Instanz, die den Augenschein durchführt, darum

ersuchen, das Protokoll zu berichtigen (Plüss, § 7 N. 88).

Angesichts der

Beweisfunktion des Protokolls ist eine Ergänzung bei Lückenhaftigkeit nur vorzunehmen,

wenn sich beweisen lässt, dass die behaupteten Voten anlässlich des

Augenscheins tatsächlich gemacht wurden (VGr, 24. November 2015, VB.2015.00065,

E. 4.1).

4.3

Ein

solcher Nachweis für die Lückenhaftigkeit des Protokolls gelingt den

Beschwerdeführenden mit ihrer blossen Behauptung, die Ablehnung von ihnen

vorgeschlagener Drittstandorte sei im Protokoll nicht festgehalten worden,

nicht. Im Protokoll wurde hierzu allein vermerkt, dass die heutigen Beschwerdeführenden

zu Beginn des Augenscheins erläutert hätten, welche Standorte sie am

Augenschein gerne ansehen wollten. Für die beschwerdeführerische Behauptung,

dass die Besichtigung dieser (oder weiterer) Standorte (teilweise) verweigert

wurde, finden sich demgegenüber keine Hinweise. Somit liegt auch keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt teilweise in der

Zentrumszone ZK/75 und teilweise in der Wohnzone WG2/40 gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Zell vom 30. Juni 2017 (BZO). Das Baugrundstück

wird in der Mitte durch die Bahnlinie in zwei Hälften geteilt. Während der

nördliche Teil unbebaut ist, umfasst der südliche, in der Zentrumszone liegende

Teil, auf welchem die Mobilfunkanlage geplant ist, den Bahnhof J mitsamt dessen

Infrastruktur und Gebäuden sowie einen Parkplatz im Westen. An dessen westlichen

Ende soll die rund 25 m hohe freistehende Mobilfunkantenne erstellt werden. Die

Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700−900 MHz, 1'800−2'600

MHz, 1'800 MHz, 2'100 MHz, 2'600 MHz sowie 3'600 MHz und in den Azimuten von

50°, 150° und 275° senden.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Mobilfunkanlage verletze den massgeblichen Grenzabstand.

Die Anlage bilde eine Einheit, weshalb auch der Technikschrank kein besonderes

Gebäude darstelle und den grossen Grenzabstand einhalten müsse. Das Gesetz

enthalte sodann eine Lücke betreffend die vorliegend zu beurteilende Anlage.

Bei einer Lückenfüllung, die auf den Sinn und Zweck des Grenzabstands abstelle,

müsse auch die Mobilfunkanlage den grossen Grenzabstand einhalten. Selbst wenn

lediglich ein Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten wäre, sei nicht

rechtsgenügend erstellt, ob der Technikschrank diesen einhalte.

6.2

In der

Zentrumszone J beträgt der grosse Grenzabstand min. 8 m und der kleine

Grenzabstand min. 5 m (Art. 23 lit. f und e BZO). Für besondere

Gebäude ist der Grenzbau auf einer Länge von max. 7 m der gemeinsamen Grenze

zulässig, wenn die Gebäudehöhe auf der Grenze, zum Nachbar hin gemessen, max. 2,50

m beträgt und bis zum Abstand von 3,5 m höchstens linear bis 4 m ansteigt

(Art. 56 BZO). Der Grenzabstand bestimmt die nötige Entfernung zwischen

Fassade und massgebender Grenzlinie (§ 260 Abs. 1 PBG in der hier anwendbaren,

bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmung

zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]).

Der Grenzabstand ist nur von Gebäuden einzuhalten (vgl. Christoph

Fritzsche/Christian Berz in:

Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht,

7.

Aufl., Wädenswil 2024, S. 1312). Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum

zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse

mehr oder weniger vollständig

abschliessen (vgl. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 [ABV], in

der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016]). Wo die Bau-

und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Gebäude, die nicht für den

dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei

Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von anderen

Gebäuden errichtet werden (§ 273 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2015,

Abs. 2]). Obwohl die Bestimmung nur von Gebäuden, nicht auch von

Gebäudeteilen spricht, sind Letztere miterfasst. Dasselbe gilt für eine

kommunale Bauordnungsbestimmung, die nur die Formulierung "Gebäude",

nicht auch "Gebäudeteile" enthält (Fritzsche/Berz, S. 1364).

6.3

Der

Technikschrank hat Gebäudequalität (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00308,

E. 3.1), was für die Antenne selbst nicht zutrifft. Der Technikschrank ist

sodann alleinstehend und als abgesetzter Teil der Anlage gesondert zu

beurteilen. Demgemäss hat der Technikschrank einen Grenzabstand gemäss

Art. 56 BZO einzuhalten. Für den Antennenmast, welcher keine

Gebäudequalität hat, gilt kein Grenzabstand.

6.4

Eine echte

Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil

sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der

Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im

negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum

für eine richterliche Lückenfüllung. Ob das eine oder andere vorliegt, ist

durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten

als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte

(vgl. BGE 140 III 206 E. 3.5.1 ff. mit Hinweisen). Für die beschwerdeführerische

Auffassung, wonach der Gesetzgeber übersehen hat, die Abstandspflicht von Mobilfunkanlagen

zu regeln, bestehen keine Anhaltspunkte. So werden Aussenantennen von § 1 Abs. 2 ABV als "Bauten und Anlagen", aber nicht als

"Gebäude" (§ 2 ABV) qualifiziert und unterliegen insofern

(anders als Gebäude) keiner Abstandspflicht (vgl. § 269 f. PBG). Ein

gesetzgeberisches Versehen liegt somit nicht vor und damit auch keine

Gesetzeslücke.

6.5

Gestützt

auf den Grundrissplan mit dem Massstab 1:50, auf welchem zwar der Grenzverlauf

nicht eingezeichnet ist, dafür jedoch der bestehende Parkplatz, sowie Karten

des GIS-Browsers, auf welchen der bestehende Parkplatz ebenfalls ersichtlich

ist, ist es – wie die Vorinstanz dies getan hat – möglich, den Abstand des

Technikschranks zu den Grenzen der Nachbargrundstücke zu messen. Dabei ergibt

sich ein Abstand des Technikschranks von 3,5 m. Der Sachverhalt erweist sich

als genügend erstellt. Da der Technikschrank die Höhe von 2,5 m gemäss

Art. 56 BZO nicht überschreitet, ist der Grenzabstand jedenfalls gewahrt.

7.

7.1

In Bezug

auf die Baugesuchsunterlagen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die

Pläne fehlerhaft seien. Die Ansicht "A" sei spiegelverkehrt und die

Pläne seien nicht vermasst.

7.2

Baugesuche

haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig

sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips sind die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen

insgesamt und damit auch in Bezug auf deren Vermassung nur so weit zu stellen,

als diese für die Beurteilung des Bauvorhabens tatsächlich erforderlich sind

(VGr, 11. April 2024, VB.2023.00535, E. 4). Auf den eingereichten

Plänen ist der Massstab, in welchem sie erstellt wurden, ersichtlich. Gestützt

darauf können die wichtigsten Werte aus den Plänen herausgelesen werden, was

eine effektive Überprüfung des Bauvorhabens erlaubt. Inwieweit der Umstand,

dass der Plan "Ansicht A" spiegelverkehrt ist, für das vorliegende

Verfahren von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Auf die

diesbezügliche rein appellatorische Kritik an besagtem Plan ist daher nicht

weiter einzugehen.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, der Verzicht auf eine Abnahmemessung beim Ort

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 8 – einem unüberbauten Grundstück – sei nicht

zulässig, es bestehe hierfür keine gesetzliche Grundlage. Sodann sei nicht

verbindlich sichergestellt, dass der OMEN 8 überprüft werde, wenn das

Grundstück überbaut werde.

8.2

Unüberbaute,

eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden

so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine

Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Im

Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der Grenzabstand

eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal zulässige

Gebäudehöhe vermerkt werden. Art. 3 Abs. 3 NISV lässt offen, wie

Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten Grundstücken

zu behandeln sind. Diesbezüglich empfiehlt das BAFU, die zum Zeitpunkt der

Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu

legen. Geplante Nutzungserweiterungen, z. B. Dachausbauten, Anbauten oder

Gebäudeerhöhungen, sollen dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende

Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt sind. Falls

nach der Bewilligung einer Mobilfunkanlage in deren Nähe neue empfindliche

Nutzungen entstehen würden, dann müsse die Mobilfunkanlage auch an diesen neuen

OMEN den Anlagegrenzwert einhalten. Es sei sinnvoll, den Anlageinhaber bereits

in der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf diesen Umstand hinzuweisen

und eine Frist für die Anpassung der Anlage festzulegen für den Fall, dass am

zukünftigen, neuen OMEN der Anlagegrenzwert überschritten sein sollte (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00027, E. 3.3.2 mit

Hinweisen).

Nach der

Konzeption der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23.

Dezember 1999 (NISV) genügt es bei unüberbauten Grundstücken nicht,

die vorsorgliche Begrenzung der Mobilfunkstrahlung auf den Zeitpunkt der

Überbauung der Parzellen zu verschieben; vielmehr müssen schon im Zeitpunkt der

Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten werden,

die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der Parzellen

gelten würden. Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte

Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden Überbauung der

benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies

dient einerseits dem Schutz der Mobilfunkbetreiberin, die mit dem

längerfristigen Bestand einer einmal bewilligten Anlage rechnen kann. Es liegt

aber auch im Interesse der Prozessökonomie, zu verhindern, dass kurz nach

Abschluss eines – möglicherweise langwierigen –

Bewilligungsverfahrens gleich wieder ein Sanierungsverfahren eingeleitet werden

muss, sobald eine der benachbarten Parzellen überbaut wird. Schliesslich

entspricht es auch dem Interesse der Eigentümerschaft der unüberbauten

Parzellen, auf die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV bei zonen- und

baurechtskonformer Nutzung ihrer Grundstücke vertrauen zu können, ohne hierfür

Berechnungen oder Messungen durchführen und gegebenenfalls die Einleitung von

Sanierungsverfahren beantragen zu müssen. Nicht überbaute Bauzonen sind damit

grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die nach der geltenden Planung dort

möglichen Bauten bereits existieren würden (BGr, 21. Mai 2010,

1C_484/2009, E. 2.1).

8.3

Ausnahmen vom Grundsatz, dass unüberbaute

eingezonte Grundstücke so zu behandeln sind, als wären die maximal

zulässigen Gebäude bereits errichtet, sind gemäss der Rechtsprechung dann zu

machen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Erwartungen angesichts der konkreten

Verhältnisse offensichtlich nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzung sah

das Bundesgericht beispielsweise für unüberbaute Grundstücke in der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen als erfüllt an, wenn aufgrund der Lage des

Grundstücks oder der Planungsintentionen der Gemeinde feststeht, dass das Areal

für ein Vorhaben ohne Orte mit empfindlicher Nutzung bestimmt ist (Beispiel:

Kläranlage, sofern sich dort keine ständigen Arbeitsräume befinden). Kein

Verzicht, wohl aber eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann

sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht

ausgeschöpft werden wird. In diesen Fällen erschiene es unverhältnismässig und

vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV nicht geboten,

eine einschneidende vorsorgliche Emissionsbegrenzung für ein unüberbautes

Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgeht, was zum Schutz der an

dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00027, E. 3.3.3 mit Hinweisen).

8.4

Unüberbaute

Grundstücke sind somit gleich zu behandeln wie überbaute Grundstücke; dies gilt

auch bezüglich Abnahmemessungen und des Zeitpunkts der Durchführung der

Messung. Gerade wenn wie vorliegend beim OMEN 8 der Anlagegrenzwert mit 4,95

V/m nur knapp eingehalten ist, ist die Durchführung einer Abnahmemessung zur

Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte von grosser Bedeutung. Bei der

Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN werden Reflexionen im

Freiraumausbreitungsmodell nicht berücksichtigt. Diesem Umstand wird teilweise

mit den Abnahmemessungen Rechnung getragen, weshalb es nicht angeht,

Abnahmemessungen auf einen unbekannten späteren Zeitpunkt zu verschieben. Werden

Abnahmemessungen erst im Zeitpunkt der baurechtlichen Beurteilung eines

Baugesuchs für das unüberbaute Grundstück vorgenommen, birgt dies zudem die

Gefahr, dass bei einer Überschreitung der Grenzwerte ein Sanierungsprojekt

eingeleitet werden muss. Dem Interesse der Eigentümerschaft der

unüberbauten Parzelle, auf die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV bei

baurechtskonformer Nutzung ihrer Grundstücke vertrauen zu können, wird nur Genüge

getan, wenn die Einhaltung der Anlagegrenzwerte mittels Abnahmemessung unmittelbar

nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage gewährleistet ist. Demgemäss ist die

Baubewilligung in dem Sinne anzupassen, dass die Abnahmemessung am OMEN 8

innert dreier Monate nach Inbetriebnahme zu erfolgen hat. Ausnahmegründe (vgl.

E. 8.3) wurden im Übrigen keine vorgebracht und sind auch keine

ersichtlich.

9.

9.1

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Einordnung der Mobilfunkantenne sei

in der Baubewilligung nicht begründet worden. Die Einordnungsbegründung im

Rekurs sei verspätet erfolgt. Zumindest bei den Kosten- und

Entschädigungsfolgen hätte dieser Umstand berücksichtigt werden müssen.

9.2

Die Begründung eines baurechtlichen

Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der

Betroffene in die Lage versetzt wird, dessen Tragweite zu beurteilen. Damit

kann er entscheiden, ob er den Entscheid anfechten will. Baubewilligungen sind

daher in der Regel nicht beziehungsweise höchstens punktuell zu begründen,

ergibt sich der Inhalt der Bewilligung doch aus der im Bewilligungsverfahren

von jedermann einsehbaren Baueingabe. Eine Erläuterung und Begründung aller im

Verlauf der Projektprüfung erfolgten Arbeiten, Feststellungen und Überlegungen

ist faktisch unmöglich und wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt. Eine

Pflicht zur Begründung des baurechtlichen Entscheids besteht jedoch insoweit,

als das Fehlen einer Begründung wegen der Komplexität des Bauvorhabens oder

einzelner Aspekte desselben eine Anfechtung der Bewilligung etwa durch Dritte

erheblich erschweren oder geradezu verunmöglichen würde (VGr, 28. November

2019, VB.2019.00258, E. 5.2). Nach der konstanten Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts kann die Baubehörde die Begründung der Einordnung noch

mit der Rekursantwort nachreichen. Es wäre ein bürokratischer Leerlauf, wenn

die Baubehörde immer auch dort, wo sie die Einordnung eines Bauvorhabens für

unproblematisch hält, diese Auffassung bereits in der Baubewilligung eingehend

begründen müsste. Ein anfechtungsberechtigter Nachbar kann seine gegenteilige

Auffassung anhand der Baueingabepläne und aufgrund der bekannten baulichen

Umgebung auch ohne eine solche behördliche Begründung geltend machen. Es genügt

deshalb, wenn die Baubehörde erst in der Rekursantwort (aber nicht erst im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels) ihre Gründe für die Beurteilung der

Einordnungsfrage näher erläutert. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist aber

dem Nachbarrekurrenten Gelegenheit zu geben, zur nachgebrachten Begründung

Stellung zu nehmen (Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1025; VGr, 21. September

2023, VB.2022.00648, E. 5.1; 14. März 2007, VB.2006.00532,

E. 2.1). Demgemäss war das Nachreichen der Begründung der Einordnung in

der Rekursantwort zulässig und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden

wurde nicht verletzt. Daher musste dieser Umstand auch nicht bei den Kosten-

und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden.

10.

10.1

Die

Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe die Einordnung der Antenne zu

Unrecht lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG geprüft, ein optischer Bezug

zu Schutzobjekten sei zu bejahen und die Einordnung wäre nach § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen gewesen. Die Einordnung der Mobilfunkantenne

genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Mobilfunkanlage gehöre nicht

zum Bahnhof. Sie überrage die Umgebung deutlich und sei gut sichtbar. Da sie

sich nicht auf einem Dach befinde, träte sie mit ihren 25 m Höhe in

Erscheinung, ihre Fernwirkung sei gross und die Schutzziele der Schutzobjekte

würden beeinträchtigt.

10.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder

Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt

ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter

im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht

(VGr, 20. August 2020, VB.2019.00821; E. 5.2; 19. März 2020,

VB.2019.00548, E. 4.2).

10.3

Zum von

den Beschwerdeführenden genannten Schutzobjekt L gehört die nur wenige Meter

von der Mobilfunkantenne entfernte Parallelunterführung des N-Bachs und des

Oberwasserkanals des Weihers. Da es sich bei diesem Schutzobjekt um eine

Unterführung handelt, die tiefer als der Fuss des Antennenmasts liegt, ist ein

optischer Bezug zur Mobilfunkanlage ausgeschlossen. Zwischen der rund 60 m

entfernten Stauschwelle des N-Bachs, welche insbesondere durch die Bahngleise

von der Mobilfunkantenne getrennt ist, fehlt es aufgrund der geringen Höhe der

Stauschwelle ebenfalls an einem optischen Bezug. Die weiteren Bestandteile des

Ensembles weisen sodann aufgrund ihrer Entfernung von rund 100 m sowie des

Umstands, dass sie auch durch mehrere Gebäude von der Mobilfunkantenne räumlich

getrennt sind, keinen optischen Bezug zu dieser auf; eine unmittelbare

Nachbarschaft ist nicht gegeben. Sodann ist auch zu den 130 bis 140 m

entfernten Flarzhäusern (Kat.-Nrn. 02, 03 und 04) kein optischer Bezug

gegeben, wird doch durch die Gleisanlage, den Bahnhof sowie die Entfernung eine

genügende Zäsur geschaffen. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass

nicht ersichtlich ist, inwiefern das 1,5 km entfernte, im Bundesinventar der

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) eingetragene Objekt

Nr. 05 "M" durch die weit entfernte, in einer Bauzone gelegenen

Mobilfunkanlage negativ beeinträchtigt werden könnte. Die Vorinstanz hat

demgemäss einen rechtserheblichen optischen Bezug zwischen den Schutzobjekten

und der Mobilfunkantenne verneint und durfte die Einordnung der Mobilfunkantenne

allein gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG prüfen.

10.4

Das

Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit,

sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

-überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. November 2015,

VB.2015.00532, E. 3.3; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.3;

17.

Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

10.5

Die strittige

Mobilfunkantenne soll auf einem zum Bahnhof J gehörigen Grundstück in der

Zentrumszone erstellt werden. Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage

befindet sich am äussersten westlichen Ende des öffentlichen Parkplatzes beim

Bahnhof. Direkt nördlich an die Mobilfunkanlage grenzt die Bahnlinie mit der

dazugehörigen Infrastruktur. Südwestlich, durch ein paar Bäume getrennt,

befinden sich einige Wohnhäuser. Südöstlich befinden sich die Bahnhofsgebäude.

In der Umgebung befinden sich diverse technische Anlagen, die teilweise

beträchtliche Höhen aufweisen. In diese technisch geprägte Umgebung fügt sich

die geplante Mobilfunkantenne ein. Zwar mag der Einwand der Beschwerdeführenden

zutreffen, dass die Mobilfunkantenne nicht zur Bahninfrastruktur gehört, dies

mindert aber ihre optische Erscheinung als Infrastrukturanlage nicht. In dieser

durch den Bahnhof und seine Infrastrukturanlagen geprägten Umgebung auf dem

Parkplatz tritt die Mobilfunkantenne nicht als Fremdkörper in Erscheinung (vgl.

auch VGr, 3. Oktober 2024, VB.2023.00724, E. 3.6; 30. November

2023, VB.2023.00193, E. 6.4). Vom O-Weg wird die Mobilfunkantenne durch

die hohe Begrünung optisch abgetrennt. Durch ihre Höhe ist die Antenne zwar

auch von weiter entfernten Standorten sichtbar; die Sichtbarkeit allein vermag

aber noch keine ungenügende Einordnung zu begründen. Auch die Höhe der

Mobilfunkanlage vermag einer befriedigenden Einordnung daher nicht im Wege

zu stehen und auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weswegen

eine befriedigende Einordnung zu verneinen wäre. So wird auch das Natur- und

Landschaftsbild nicht durch die sich in der Zentrumszone befindliche

Mobilfunkantenne beeinträchtigt, ist doch die nächstgelegene Nichtbauzone durch

die Bahnanlage sowie diverse Häuser von der geplanten Mobilfunkantenne

getrennt. Der Beschwerdegegner hat sein Ermessen rechtskonform ausgeübt, wenn

er die befriedigende Einordnung bejaht hat.

11.

Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass

die Abnahmemessungen am OMEN 8 innert dreier Monate nach Inbetriebnahme der

Mobilfunkantenne zu erfolgen hat. Zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

12.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden zu vier Fünfteln und den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zu einem Zehntel aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu

verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine

angemessene, reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegnerin 2

steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich soauf beiden Seiten

private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018, VB.2017.00615, E. 5;

4.

Mai 2017, VB.2016.00238, E. 5).

Zur Regelung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor der Vorinstanz ist die Sache an diese

zurückzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

11.

Januar 2024 wird teilweise aufgehoben. Der Beschluss der Planungs- und

Baukommission der Gemeinde Zell vom 17. Januar 2023 wird mit folgender

Auflage ergänzt:

Bis

spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ist am OMEN 8 eine

Abnahmemessung durchzuführen.

Zur

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die

Sache an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 4'280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1−4 unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu vier Fünfteln und den

Beschwerdegegnerinnen zu je einem Zehntel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).