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Entscheid

VB.2024.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00095

9. Januar 2025Deutsch15 min

(URT.2025.25929)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00095

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Migrationsberatungsstelle,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1950 geborener Staatsangehöriger Syriens, und seine

Ehefrau C reisten im Januar (sie) bzw. September 2014 (er) mit Visa aus

humanitären Gründen in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl. Mit

Verfügung vom 16. April 2015 wies das Staatssekretariat für Migration

(SEM) A und seine Ehefrau in Abweisung ihrer Asylgesuche aus der Schweiz weg,

ordnete jedoch – da der Vollzug der Wegweisung in die Heimat zum damaligen

Zeitpunkt unzumutbar schien – ihre vorläufige Aufnahme an. Einer dagegen

erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg beschieden.

Am 6. Januar 2023 ersuchte A um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. August 2023 wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche

das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Januar 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I),

A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 920.- auferlegte

(Dispositiv-Ziff. II) und ihm keine Parteientschädigung zusprach

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 17. Februar 2024 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 aufzuheben und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Februar

2024.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 24. April 2024 setzte A das Gericht über den Tod seiner Ehefrau in

Kenntnis.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht

auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende

Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten

Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I

93.

E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni

2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2

– 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]).

Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend

kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie bisher in der

Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die

Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff

in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Nachteil, dass er seine in Deutschland lebende Tochter und seine

weiteren Verwandten im Ausland in seinen letzten Lebensjahren nicht einfach

besuchen könne, beeinträchtigt sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in

relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1),

zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht

gestattet wäre, regelmässig in die Schweiz zu reisen und den Beschwerdeführer

dort zu besuchen.

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in

der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung

der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)

berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die

Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3

Den in Art. 84

Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu

(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84

Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ

erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.

Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (siehe

schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die

Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr,

9.

Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet,

berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt

(Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit bald zehn Jahren in der Schweiz

auf. Angesichts dessen ist sein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG).

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der

Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und

sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung

ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31

Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2

Je länger

der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauert, desto geringer erscheinen auf

der anderen Seite seine Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der

Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu berücksichtigten, dass der

Beschwerdeführer bereits 75 Jahre alt ist und im April 2024 seine Ehefrau

verloren hat, mit der er die Heimat verlassen hat und über 55 Jahre

verheiratet war. Zudem leben acht seiner insgesamt zehn Kinder mit ihren

Familien ebenfalls in der Schweiz.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer

ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)

in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung

von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete

Bedeutung beizumessen ist, sind deren Reintegrationsprobleme hier zugunsten des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer die Pflege des

Kontakts zu seiner in Deutschland lebenden Tochter und zu deren Familie

erleichtern würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). So lässt

sich der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht folgen, wenn sie einwendet,

der Beschwerdeführer dürfte keine Probleme haben, bei Bedarf mit einem

Rückreisevisum ins Ausland zu reisen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4

der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von

Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5) wird vorläufig

aufgenommenen Personen das für Auslandsreisen erforderliche Rückreisevisum nur

unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus

humanitären Gründen – ausgestellt. Ansonsten ist vorläufig aufgenommenen Personen

der Grenzübertritt nicht gestattet (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der

Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung

sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [SR 142.281]; vgl.

zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2).

4.3

Eine lange

Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung

nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um Integration in der

Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung

dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der

vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4

AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a

Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch

BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die wie der

Beschwerdeführer erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz

gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige

persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu

tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings

können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten

Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale

Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie

erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2;

VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar

2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3;

Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21

N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

4.3.1

Der Beschwerdeführer hat sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen

lassen und es sind weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn registriert.

Er musste jedoch während seines Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand

unterstützt werden, nachdem er hier nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Per

Mitte August 2023 belief sich der Gesamtbetrag der von ihm und seiner Familie bezogenen

Sozialhilfeleistungen auf Fr. 245'797.35.

Der Sozialhilfebezug ist insofern unverschuldet, als der

Beschwerdeführer erst im Alter von 64 Jahren in die Schweiz einreiste, sodass

ihm eine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht mehr möglich war (vgl.

BGE 147 I 268 E. 5.3.2). Dem Beschwerdeführer ist zudem

zugutezuhalten, dass er sich während seines Aufenthalts im Rahmen seiner

Möglichkeiten um eine Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht

bemühte. Gemäss den Akten absolvierte er im Jahr 2016 drei Deutsch-Alphabetisierungskurse

im Umfang von je 108 Lektionen und nahm er in den letzten Jahren an

verschiedenen Integrationskursen teil. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

trotz dieser Bemühungen heute keinen anerkannten Sprachnachweis über

Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vorzuweisen vermag, lässt sich teilweise damit

erklären, dass er Analphabet ist und ihm in der Heimat der Schulbesuch verwehrt

war. So wären zur Erlangung des Nachweises seinerseits wohl verstärkte

Bemühungen vonnöten gewesen. Diesbezüglich ist wiederum zu berücksichtigen,

dass, was verschiedene Arztberichte in den Akten belegen, die Ehefrau des

Beschwerdeführers noch in der Heimat einen Schlaganfall erlitten hatte und an

Demenz erkrankt war. Sie war seither rund um die Uhr auf Unterstützung und

Betreuung angewiesen ("multimorbide

Patientin"), welche der Beschwerdeführer laut dem Hausarzt von C

allein erbrachte. Fremde Hilfe lehnte er laut seinem Rechtsvertreter ab und

seine Kinder sollten sich primär um ihre eigene Integration in der Schweiz

kümmern können.

4.3.2

Für die Kommunikation im Alltag scheinen die Sprachkenntnisse des

Beschwerdeführers sodann zu genügen. Eigenen Angaben zufolge vermag er sich

jedenfalls mit "Behörden" und Ärztinnen bzw. Ärzten ohne Probleme auf

Deutsch zu verständigen und konnte er Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern

aufbauen sowie pflegen. Davon zeugen auch die individuell formulierten

Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben, die der Beschwerdeführer im Laufe des

Verfahrens einreichte:

Gemäss einem Schreiben des früheren Sozialberaters des

Beschwerdeführers vom 25. Juni 2022 habe er diesen als sehr um seine Integration bemüht und "sozial

aktiv" erlebt, weshalb er den Beschwerdegegner bitte, dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die gleiche Bitte äussert ein Bekannter des

Beschwerdeführers in einem weiteren Schreiben ebenfalls vom Juni 2022. Er und

der Beschwerdeführer hätten sich vor Jahren kennengelernt, als er als

Handwerker mit dem Umbau des Dachgeschosses über dessen Wohnung betraut gewesen

sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ihn und seine Kollegen

während der Bauarbeiten jeweils über Mittag zu sich eingeladen, woraus sich

über die Jahre hinweg eine "anhaltende Freundschaft" entwickelt habe.

Ein weiteres Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben vom

7.

Januar 2023 stammt von der Kursleiterin des vom Beschwerdeführer

besuchten Deutsch-Alphabetisierungskurses. Sie beschreibt den Beschwerdeführer

darin als enorm lernwillig und motiviert, sowohl die deutsche Sprache wie auch

die schweizerische Kultur kennenzulernen. Nach dem Abschluss seines

Alphabetisierungskurses habe sich der Beschwerdeführer sehr darum bemüht, den

Kontakt zu ihr zu halten, sodass sich eine freundschaftliche Beziehung auch

zwischen den Familien entwickelt habe. Sie habe regelmässig an Festen der

Familie des Beschwerdeführers teilnehmen dürfen und ihm über die Zeit sehr viel

über die schweizerische Kultur und Schweizer Gepflogenheiten beigebracht, aber

auch viel von ihm über die syrische Kultur (und insbesondere die Kulinarik)

gelernt. Als Kursleiterin in einer Sprachschule begegne sie täglich Menschen

mit den unterschiedlichsten Hintergründen und Lebensgeschichten und sehe

entsprechend auch die Unterschiede beim Integrationswillen und -erfolg. In ihrer

bescheidenen Einschätzung würde sie den Beschwerdeführer dabei als gelungenes Beispiel

für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz betrachten.

Ein letztes Bestätigungsschreiben wurde schliesslich vom

Vermieter des Beschwerdeführers verfasst. Aus dem Schreiben vom 28. Juni

2022.

geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in der gleichen Wohnung

lebt und sich während dieser Zeit aus Sicht des Vermieters "fest"

integrierte sowie Deutsch lernte ("Herr A ist trotz seines Alters

intensiv bemüht, sein Deutsch stetig zu verbessern"). Der Beschwerdeführer

und seine Familie gingen ausserdem mit den ihnen überlassenen Wohnungen wie

auch den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten vorbildlich um und pflegten

ein freundschaftliches Verhältnis zu Nachbarn im gesamten Quartier.

4.3.3

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz daher nicht folgen, wenn sie dem

Beschwerdeführer vorwerfen, sich in sozialer (Beschwerdegegner und Vorinstanz)

und sprachlicher (Vorinstanz) Hinsicht nur ungenügend integriert zu haben.

Vielmehr ist seine diesbezügliche Integration als gelungen zu bezeichnen, wenn

man die besonderen Umstände berücksichtigt (Einreise im Pensionsalter ohne

Schulbildung, später Spracherwerb, jahrelange Pflege der Ehefrau zu Hause,

keinerlei berufliche Kontakte etc.). Der Nachweis einer starken

soziokulturellen Verwurzelung in der Schweiz, wie ihn der Beschwerdegegner fordert,

wird für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht vorausgesetzt (vgl.

BGr, 28. August 2024, 6B_49/2022, E. 3.4.2).

4.4

Insgesamt erweist

sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer

im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als rechtsfehlerhaft.

Sie berücksichtigen wesentliche Umstände nicht bzw. nur ungenügend (fast

zehnjähriger Aufenthalt; kaum Möglichkeiten zur Wiedereingliederung; mit der

vorläufigen Aufnahme verbundene rechtliche und faktische Einschränkungen;

Bemühungen um Integration trotz Alter, Analphabetismus und Erkrankung der

Ehefrau) und stellen überzogene Anforderungen an die sprachliche und soziale

Integration des heute 75-Jährigen bzw. werten seine Leistung in diesem

Zusammenhang zu Unrecht ab.

5.

5.1

Hebt das Verwaltungsgericht eine

angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG

selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines

Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63

N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer hält sich seit knapp zehn Jahren in der Schweiz auf und ist

den Verhältnissen entsprechend gut integriert. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung

der Umstände ist dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

[teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen

hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Fr. 1'000.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die angeordnete

Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 24. August 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).