VB.2024.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00095
9. Januar 2025Deutsch15 min
(URT.2025.25929)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00095
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Migrationsberatungsstelle,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1950 geborener Staatsangehöriger Syriens, und seine
Ehefrau C reisten im Januar (sie) bzw. September 2014 (er) mit Visa aus
humanitären Gründen in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl. Mit
Verfügung vom 16. April 2015 wies das Staatssekretariat für Migration
(SEM) A und seine Ehefrau in Abweisung ihrer Asylgesuche aus der Schweiz weg,
ordnete jedoch – da der Vollzug der Wegweisung in die Heimat zum damaligen
Zeitpunkt unzumutbar schien – ihre vorläufige Aufnahme an. Einer dagegen
erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg beschieden.
Am 6. Januar 2023 ersuchte A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. August 2023 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche
das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Januar 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I),
A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 920.- auferlegte
(Dispositiv-Ziff. II) und ihm keine Parteientschädigung zusprach
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 17. Februar 2024 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 aufzuheben und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Februar
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 24. April 2024 setzte A das Gericht über den Tod seiner Ehefrau in
Kenntnis.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht
auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende
Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten
Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I
93.
E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni
2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2
– 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]).
Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend
kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie bisher in der
Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die
Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff
in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Nachteil, dass er seine in Deutschland lebende Tochter und seine
weiteren Verwandten im Ausland in seinen letzten Lebensjahren nicht einfach
besuchen könne, beeinträchtigt sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in
relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1),
zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht
gestattet wäre, regelmässig in die Schweiz zu reisen und den Beschwerdeführer
dort zu besuchen.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in
der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung
der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die
Integrationskriterien und -vorgaben.
3.3
Den in Art. 84
Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu
(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84
Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ
erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.
Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (siehe
schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die
Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr,
9.
Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).
3.4
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet,
berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt
(Donatsch, § 52 N. 8 f.).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit bald zehn Jahren in der Schweiz
auf. Angesichts dessen ist sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG).
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der
Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und
sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung
ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31
Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).
4.2
Je länger
der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauert, desto geringer erscheinen auf
der anderen Seite seine Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der
Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu berücksichtigten, dass der
Beschwerdeführer bereits 75 Jahre alt ist und im April 2024 seine Ehefrau
verloren hat, mit der er die Heimat verlassen hat und über 55 Jahre
verheiratet war. Zudem leben acht seiner insgesamt zehn Kinder mit ihren
Familien ebenfalls in der Schweiz.
Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer
ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)
in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung
von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete
Bedeutung beizumessen ist, sind deren Reintegrationsprobleme hier zugunsten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer die Pflege des
Kontakts zu seiner in Deutschland lebenden Tochter und zu deren Familie
erleichtern würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). So lässt
sich der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht folgen, wenn sie einwendet,
der Beschwerdeführer dürfte keine Probleme haben, bei Bedarf mit einem
Rückreisevisum ins Ausland zu reisen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4
der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5) wird vorläufig
aufgenommenen Personen das für Auslandsreisen erforderliche Rückreisevisum nur
unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus
humanitären Gründen – ausgestellt. Ansonsten ist vorläufig aufgenommenen Personen
der Grenzübertritt nicht gestattet (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der
Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [SR 142.281]; vgl.
zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2).
4.3
Eine lange
Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung
nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um Integration in der
Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung
dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der
vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4
AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a
Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch
BGE 147 I 268 E. 5.3).
Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die wie der
Beschwerdeführer erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz
gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige
persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu
tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings
können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten
Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale
Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie
erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2;
VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar
2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3;
Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21
N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).
4.3.1
Der Beschwerdeführer hat sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen
lassen und es sind weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn registriert.
Er musste jedoch während seines Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand
unterstützt werden, nachdem er hier nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Per
Mitte August 2023 belief sich der Gesamtbetrag der von ihm und seiner Familie bezogenen
Sozialhilfeleistungen auf Fr. 245'797.35.
Der Sozialhilfebezug ist insofern unverschuldet, als der
Beschwerdeführer erst im Alter von 64 Jahren in die Schweiz einreiste, sodass
ihm eine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht mehr möglich war (vgl.
BGE 147 I 268 E. 5.3.2). Dem Beschwerdeführer ist zudem
zugutezuhalten, dass er sich während seines Aufenthalts im Rahmen seiner
Möglichkeiten um eine Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht
bemühte. Gemäss den Akten absolvierte er im Jahr 2016 drei Deutsch-Alphabetisierungskurse
im Umfang von je 108 Lektionen und nahm er in den letzten Jahren an
verschiedenen Integrationskursen teil. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
trotz dieser Bemühungen heute keinen anerkannten Sprachnachweis über
Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vorzuweisen vermag, lässt sich teilweise damit
erklären, dass er Analphabet ist und ihm in der Heimat der Schulbesuch verwehrt
war. So wären zur Erlangung des Nachweises seinerseits wohl verstärkte
Bemühungen vonnöten gewesen. Diesbezüglich ist wiederum zu berücksichtigen,
dass, was verschiedene Arztberichte in den Akten belegen, die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch in der Heimat einen Schlaganfall erlitten hatte und an
Demenz erkrankt war. Sie war seither rund um die Uhr auf Unterstützung und
Betreuung angewiesen ("multimorbide
Patientin"), welche der Beschwerdeführer laut dem Hausarzt von C
allein erbrachte. Fremde Hilfe lehnte er laut seinem Rechtsvertreter ab und
seine Kinder sollten sich primär um ihre eigene Integration in der Schweiz
kümmern können.
4.3.2
Für die Kommunikation im Alltag scheinen die Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers sodann zu genügen. Eigenen Angaben zufolge vermag er sich
jedenfalls mit "Behörden" und Ärztinnen bzw. Ärzten ohne Probleme auf
Deutsch zu verständigen und konnte er Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern
aufbauen sowie pflegen. Davon zeugen auch die individuell formulierten
Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben, die der Beschwerdeführer im Laufe des
Verfahrens einreichte:
Gemäss einem Schreiben des früheren Sozialberaters des
Beschwerdeführers vom 25. Juni 2022 habe er diesen als sehr um seine Integration bemüht und "sozial
aktiv" erlebt, weshalb er den Beschwerdegegner bitte, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die gleiche Bitte äussert ein Bekannter des
Beschwerdeführers in einem weiteren Schreiben ebenfalls vom Juni 2022. Er und
der Beschwerdeführer hätten sich vor Jahren kennengelernt, als er als
Handwerker mit dem Umbau des Dachgeschosses über dessen Wohnung betraut gewesen
sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ihn und seine Kollegen
während der Bauarbeiten jeweils über Mittag zu sich eingeladen, woraus sich
über die Jahre hinweg eine "anhaltende Freundschaft" entwickelt habe.
Ein weiteres Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben vom
7.
Januar 2023 stammt von der Kursleiterin des vom Beschwerdeführer
besuchten Deutsch-Alphabetisierungskurses. Sie beschreibt den Beschwerdeführer
darin als enorm lernwillig und motiviert, sowohl die deutsche Sprache wie auch
die schweizerische Kultur kennenzulernen. Nach dem Abschluss seines
Alphabetisierungskurses habe sich der Beschwerdeführer sehr darum bemüht, den
Kontakt zu ihr zu halten, sodass sich eine freundschaftliche Beziehung auch
zwischen den Familien entwickelt habe. Sie habe regelmässig an Festen der
Familie des Beschwerdeführers teilnehmen dürfen und ihm über die Zeit sehr viel
über die schweizerische Kultur und Schweizer Gepflogenheiten beigebracht, aber
auch viel von ihm über die syrische Kultur (und insbesondere die Kulinarik)
gelernt. Als Kursleiterin in einer Sprachschule begegne sie täglich Menschen
mit den unterschiedlichsten Hintergründen und Lebensgeschichten und sehe
entsprechend auch die Unterschiede beim Integrationswillen und -erfolg. In ihrer
bescheidenen Einschätzung würde sie den Beschwerdeführer dabei als gelungenes Beispiel
für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz betrachten.
Ein letztes Bestätigungsschreiben wurde schliesslich vom
Vermieter des Beschwerdeführers verfasst. Aus dem Schreiben vom 28. Juni
2022.
geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in der gleichen Wohnung
lebt und sich während dieser Zeit aus Sicht des Vermieters "fest"
integrierte sowie Deutsch lernte ("Herr A ist trotz seines Alters
intensiv bemüht, sein Deutsch stetig zu verbessern"). Der Beschwerdeführer
und seine Familie gingen ausserdem mit den ihnen überlassenen Wohnungen wie
auch den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten vorbildlich um und pflegten
ein freundschaftliches Verhältnis zu Nachbarn im gesamten Quartier.
4.3.3
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich dem
Beschwerdegegner und der Vorinstanz daher nicht folgen, wenn sie dem
Beschwerdeführer vorwerfen, sich in sozialer (Beschwerdegegner und Vorinstanz)
und sprachlicher (Vorinstanz) Hinsicht nur ungenügend integriert zu haben.
Vielmehr ist seine diesbezügliche Integration als gelungen zu bezeichnen, wenn
man die besonderen Umstände berücksichtigt (Einreise im Pensionsalter ohne
Schulbildung, später Spracherwerb, jahrelange Pflege der Ehefrau zu Hause,
keinerlei berufliche Kontakte etc.). Der Nachweis einer starken
soziokulturellen Verwurzelung in der Schweiz, wie ihn der Beschwerdegegner fordert,
wird für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht vorausgesetzt (vgl.
BGr, 28. August 2024, 6B_49/2022, E. 3.4.2).
4.4
Insgesamt erweist
sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer
im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als rechtsfehlerhaft.
Sie berücksichtigen wesentliche Umstände nicht bzw. nur ungenügend (fast
zehnjähriger Aufenthalt; kaum Möglichkeiten zur Wiedereingliederung; mit der
vorläufigen Aufnahme verbundene rechtliche und faktische Einschränkungen;
Bemühungen um Integration trotz Alter, Analphabetismus und Erkrankung der
Ehefrau) und stellen überzogene Anforderungen an die sprachliche und soziale
Integration des heute 75-Jährigen bzw. werten seine Leistung in diesem
Zusammenhang zu Unrecht ab.
5.
5.1
Hebt das Verwaltungsgericht eine
angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG
selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines
Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63
N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer hält sich seit knapp zehn Jahren in der Schweiz auf und ist
den Verhältnissen entsprechend gut integriert. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
der Umstände ist dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
[teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Fr. 1'000.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die angeordnete
Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 24. August 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).