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Entscheid

VB.2024.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00098

29. August 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25616)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00098

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1991 geborener eritreischer Staatsangehöriger. Gemäss einem "Marriage

Contract Document" des Keren Lawful Court (Shar'ia) schloss er im Herbst 2014

in Eritrea mit C, einer 1995 geborenen Landsfrau, die Ehe.

B. A

reiste am 4. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit

Entscheid vom 9. Mai 2017 anerkannte das Staatssekretariat für Migration

(SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge erhielt A eine

Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 3. August 2024.

Am 16. November 2017 ersuchte A erfolglos um

asylrechtliche Familienzusammenführung.

C. C

reiste am 12. November 2018 nach Ägypten, wo sie vom High Commissioner for

Refugee Affairs (UNHCR) als Flüchtling anerkannt wurde. Am 16. Oktober

2019 brachte sie die gemeinsame Tochter D in Ägypten, zur Welt.

D. A

ersuchte am 6. Oktober 2022 um Erteilung von Einreisebewilligungen für C

sowie für die gemeinsame Tochter D. Mit Verfügung vom 4. September 2023

wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Januar 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I); die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung hiess die Sicherheitsdirektion gut (Dispositiv-Ziff. II f.).

Am 10. Februar 2024 kam die gemeinsame Tochter E in

Ägypten, zur Welt.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen

bzw. den Familiennachzug zu bewilligen. Schliesslich ersuchte der

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Februar

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am 2. Juli 2024 eine Kopie der

Geburtsurkunde der Tochter E samt Übersetzung sowie ein Schreiben der

Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten (EDA) vom 26. Januar 2024 ein. Am 10. Juli 2024

reichte seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht ausserdem eine Honorarnote

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

Der Verfahrensgegenstand wird auf die während des

Verfahrens geborene Tochter E ausgeweitet. Auch auf ihre Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann

ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden

Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder

wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die

Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44

Abs. 2 AIG).

2.2

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten

bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre

Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende

Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr,

15.

Februar 2024, VB.2023.00449, E. 2.2 –

26.

Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 2.2 – 17. Februar 2022,

VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der

Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea (Art. 3

Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),

dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG). Er hat

gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Aufgrund

dieser asylrechtlichen Situation verfügt der Beschwerdeführer über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020,

2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 15. Februar 2024,

VB.2023.00449, E. 2.3, und 26. Oktober 2023, VB.2023.00450,

E. 2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis einer

gültigen Ehe mit C nicht gelungen sei. Der eingereichte Ehevertrag genüge

infolge fehlender Beglaubigung den Anforderungen nicht. Da der Beschwerdeführer

und C gemäss eigenen Angaben Verwandte in Eritrea hätten, sei es ihnen

zumutbar, die erforderliche Beglaubigung in Eritrea über diese Kontaktpersonen

zu beantragen.

3.2

Dem lässt

sich nicht folgen. Es erweist sich zwar als richtig, dass der eingereichte

Ehevertrag nicht beglaubigt und die Echtheit daher nicht abschliessend

überprüfbar ist. Dies allein führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Ehevertrag

jeglicher Beweiswert abzusprechen ist. Auch der Umstand, dass das

Bundesverwaltungsgericht die Familienzusammenführung im März 2019 unter anderem

deshalb verweigerte, fällt nicht (mehr) massgebend ins Gewicht, da sich die

Situation mit der Geburt der beiden Töchter seither geändert hat. Es bedarf vielmehr

einer Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände.

Der Beschwerdeführer führte bereits im Asylverfahren

(August 2015) aus, mit C verheiratet zu sein. Dabei nannte er anlässlich der

Befragung durch das SEM das Hochzeitsdatum in Übereinstimmung mit dem bei den

Akten liegenden Ehevertrag. Es liegen sodann mehrere Fotos bei den Akten, die

den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an einer nachträglichen Hochzeitsfeier

in traditioneller Kleidung zeigen. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das

Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung innerhalb von sechs Monaten

nach Erhalt des positiven Asylentscheids, was ebenso für das Bestehen der

ehelichen Beziehung spricht. Ferner gab er bei jedem Verlängerungsgesuch

zuhanden des Beschwerdegegners an, verheiratet zu sein. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit C zwei gemeinsame Töchter hat,

was im Übrigen auch nicht bestritten ist. Der Beschwerdeführer ist in den

ägyptischen Geburtsurkunden der Töchter als Vater registriert. Vor diesem

Hintergrund kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Ehevertrag beglaubigt

worden ist, geht doch aus einer Gesamtwürdigung klar hervor, dass die beiden

eine eheliche Beziehung führen. Zumal den Ehegatten als anerkannten Flüchtlingen

nicht zugemutet werden kann, die entsprechende Beglaubigung bei den

eritreischen Behörden einzuholen (vgl. Tim Rohmann, in: Constantin Hruschka

[Hrsg.], Kommentar Genfer Flüchtlingskonvention, Baden-Baden 2022,

Art. 25 GFK N. 27; vgl. auch BGE 105 II 1 E. 6).

Des Weiteren ist die Argumentation der Vorinstanz insofern

nicht nachvollziehbar, als sie dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau

vorwirft, nicht persönlich bei der Schweizer Auslandsvertretung vorgesprochen

zu haben, dabei aber ausser Acht lässt, dass die Ehefrau ein Einreisegesuch stellen

wollte, die Schweizer Auslandsvertretung dieses jedoch (fälschlicherweise)

nicht anhand nahm. Das starre Beharren auf formellen Vorschriften und das

einseitige Abstellen auf die fehlende Beglaubigung durch die eritreischen

Behörden erweist sich aufgrund der durch die Geburt der Kinder inzwischen

klaren ehelichen Beziehung sowie vor dem Hintergrund, dass sowohl der

Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau anerkannte Flüchtlinge sind, als

überspitzt formalistisch.

3.3

Nach dem

Gesagten ist der Beschwerdeführer mit C in einer ehelichen Beziehung. Die

Kindesverhältnisse zu den beiden Töchtern sind ferner mittels beglaubigter

Geburtsurkunden belegt und auch nicht strittig. Folglich ist der Schutzbereich

von Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der tatsächlich gelebten Ehe des hier

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Beschwerdeführers sowie der

Kindesverhältnisse eröffnet.

4.

4.1

Hat die in

der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen

Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen

Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur

in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.

Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44

AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April

2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8

Abs. 1 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw.

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist auch dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen

aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes [SR 0.107]), – als einem (wesentlichen)

Element unter anderen – Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).

Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten

Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam

für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 144 I 91,

E. 5.1 f.; 143 I 21, E. 5.5.1). Allgemein gebietet der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im

öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das

heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen

(vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2

Strittig

ist das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. c AIG sowie das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung

gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG.

4.3

4.3.1

Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit soll über

das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale

Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau

erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert.

Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,

Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit

setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse

finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3

– 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1 – 15. September 2020, 2C_574/2018,

E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die

Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit

gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein,

um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1;

VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 3.3.1, und 12. März

2020, VB.2020.00040, E. 6.2). In erster Linie geht es darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur

dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten

ist. Die Schweiz hat gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der

Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 5. Oktober

2021, 2C_309/2021, E. 6.1, und 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1).

4.3.2

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 monatlich ein Bruttoeinkommen in

Höhe von Fr. 3'441.75 als Reinigungsmitarbeiter bei der F AG.

Zusätzlich verdiente er – gemäss erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

eingereichten Unterlagen – in den Monaten Juli 2023 bis Dezember 2023 als … monatlich

rund Fr. 4'000.- brutto. Beim Nachzug der beiden Kinder erhielte der

Beschwerdeführer sodann zusätzlich Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 200.-,

womit sein monatliches Einkommen bei insgesamt rund Fr. 7'800.- brutto liegt.

4.3.3

Die Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie

gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze

sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der

Grundbedarf für einen Vier-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 2'206.-.

Die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind in

Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 1. September

2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3 Abs. 4). Des

Weiteren sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in der

Berechnung zu berücksichtigen. Gemäss SKOS-Richtlinien sind dabei die

individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls einzuberechnen (SKOS-Richtlinie

C.5 Abs. 2; vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1

mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung fallen

damit monatliche Kosten für die Krankenversicherung von insgesamt rund

Fr. 500.- an. Zurzeit lebt der Beschwerdeführer in

einem möblierten Einzelzimmer in Zürich. Mit dem gegenwärtigen Einkommen von

Fr. 7'800.- ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage neben dem

dargelegten monatlichen Bedarf eine grössere Wohnung und allfällige Kosten für

die auswärtige Verpflegung zu finanzieren.

Es liegen genügend finanzielle Mittel

im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG vor.

4.4

4.4.1

Eine bedarfsgerechte Wohnung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b

AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei

wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als

angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als

Zimmer vorhanden sind (VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00420, E. 4.2 – 27. Juli

2016, VB.2016.00357, E. 3.1 – 23. September 2015,

VB.2015.00519, E. 2.3; BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1).

Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist

immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen erscheint (VGr,

11.

Juli 2024, VB.2023.00420, E. 4.2). Dabei sind neben der Anzahl

Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter,

Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen

Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (zum Ganzen VGr, 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 29. Juli

2021, 2C_304/2021, E. 4.1, und 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2).

4.4.2

Zurzeit lebt der Beschwerdeführer in einem möblierten Einzelzimmer in

Zürich und verfügt somit nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der

Bestimmung. Wie sich jedoch sogleich zeigt, gebietet Art. 8 Abs. 1

EMRK dennoch die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligungen bzw. die

Familienzusammenführung. Es war dem Beschwerdeführer ausserdem mit seinem bis

anhin tiefen Einkommen nicht zumutbar eine für sich zu grosse Wohnung zu

mieten, zumal das Verfahren bald zwei Jahre hängig ist.

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. b AIG verpflichtet, für sich und seine Familie zeitnah eine

bedarfsgerechte Wohnung zu suchen. Das Gleiche gilt für die Voraussetzung der

Teilnahme an einem Sprachförderungskurs gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. d in Verbindung mit Abs. 2 AIG, welchen die Ehefrau in der

Schweiz zu besuchen hat.

4.5

Bei den zu

berücksichtigenden Interessen ist zunächst festzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling Asyl in der Schweiz gewährt wurde.

Auch seine eritreische Ehefrau gilt gemäss dem UNHCR als Flüchtling.

Entsprechend besteht für das Ehepaar keine Möglichkeit eines gemeinsamen

Familienlebens in ihrem Herkunftsland. Es erscheint überdies fraglich, ob der

Beschwerdeführer in Ägypten, wo sich seine Ehefrau und Kinder derzeit

aufhalten, ein Aufenthaltsrecht erhielte. Die gemeinsamen Kinder sind ausserdem

noch sehr jung und eine künftig erfolgreiche Integration daher ohne Weiteres zu

bejahen. Das private Interesse der Familie an einem gemeinsamen Familienleben

wiegt schwer.

Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die gewichtigen

privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Kinder sowie der Ehefrau die

öffentlichen Interessen an der Bewilligungsverweigerung. Das momentane Fehlen

einer bedarfsgerechten Wohnung sowie die fehlende Anmeldung für einen

Sprachförderungskurs vermögen die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers

nicht zu überwiegen, zumal der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder

Schulden hat noch Straftaten beging und sich wirtschaftlich integriert hat. Es

wäre daher unverhältnismässig C und den beiden gemeinsamen Töchtern keine

Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und C

sowie den Kindern D und E Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen

des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, der Beschwerdegegner sowie die

Vorinstanz hätten sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

verletzt.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist

gegebenenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers reduziert sich in diesem Umfang.

6.2

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von

rund Fr. 7'800.- (E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist er nicht

(mehr) als mittellos gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

4.

September 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

16.

Januar 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, C

sowie D und E Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom

16.

Januar 2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos

abgeschrieben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom

16.

Januar 2024 werden die Rekurskosten vollständig dem Beschwerdegegner

auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

wird entsprechend reduziert.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben;

dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.