VB.2024.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00098
29. August 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25616)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00098
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1991 geborener eritreischer Staatsangehöriger. Gemäss einem "Marriage
Contract Document" des Keren Lawful Court (Shar'ia) schloss er im Herbst 2014
in Eritrea mit C, einer 1995 geborenen Landsfrau, die Ehe.
B. A
reiste am 4. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit
Entscheid vom 9. Mai 2017 anerkannte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge erhielt A eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 3. August 2024.
Am 16. November 2017 ersuchte A erfolglos um
asylrechtliche Familienzusammenführung.
C. C
reiste am 12. November 2018 nach Ägypten, wo sie vom High Commissioner for
Refugee Affairs (UNHCR) als Flüchtling anerkannt wurde. Am 16. Oktober
2019 brachte sie die gemeinsame Tochter D in Ägypten, zur Welt.
D. A
ersuchte am 6. Oktober 2022 um Erteilung von Einreisebewilligungen für C
sowie für die gemeinsame Tochter D. Mit Verfügung vom 4. September 2023
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Januar 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I); die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung hiess die Sicherheitsdirektion gut (Dispositiv-Ziff. II f.).
Am 10. Februar 2024 kam die gemeinsame Tochter E in
Ägypten, zur Welt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen
bzw. den Familiennachzug zu bewilligen. Schliesslich ersuchte der
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Februar
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am 2. Juli 2024 eine Kopie der
Geburtsurkunde der Tochter E samt Übersetzung sowie ein Schreiben der
Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) vom 26. Januar 2024 ein. Am 10. Juli 2024
reichte seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht ausserdem eine Honorarnote
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Der Verfahrensgegenstand wird auf die während des
Verfahrens geborene Tochter E ausgeweitet. Auch auf ihre Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann
ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden
Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder
wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die
Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44
Abs. 2 AIG).
2.2
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die
Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten
bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre
Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende
Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr,
15.
Februar 2024, VB.2023.00449, E. 2.2 –
26.
Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 2.2 – 17. Februar 2022,
VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der
Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea (Art. 3
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG). Er hat
gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Aufgrund
dieser asylrechtlichen Situation verfügt der Beschwerdeführer über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020,
2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 15. Februar 2024,
VB.2023.00449, E. 2.3, und 26. Oktober 2023, VB.2023.00450,
E. 2.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis einer
gültigen Ehe mit C nicht gelungen sei. Der eingereichte Ehevertrag genüge
infolge fehlender Beglaubigung den Anforderungen nicht. Da der Beschwerdeführer
und C gemäss eigenen Angaben Verwandte in Eritrea hätten, sei es ihnen
zumutbar, die erforderliche Beglaubigung in Eritrea über diese Kontaktpersonen
zu beantragen.
3.2
Dem lässt
sich nicht folgen. Es erweist sich zwar als richtig, dass der eingereichte
Ehevertrag nicht beglaubigt und die Echtheit daher nicht abschliessend
überprüfbar ist. Dies allein führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Ehevertrag
jeglicher Beweiswert abzusprechen ist. Auch der Umstand, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Familienzusammenführung im März 2019 unter anderem
deshalb verweigerte, fällt nicht (mehr) massgebend ins Gewicht, da sich die
Situation mit der Geburt der beiden Töchter seither geändert hat. Es bedarf vielmehr
einer Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände.
Der Beschwerdeführer führte bereits im Asylverfahren
(August 2015) aus, mit C verheiratet zu sein. Dabei nannte er anlässlich der
Befragung durch das SEM das Hochzeitsdatum in Übereinstimmung mit dem bei den
Akten liegenden Ehevertrag. Es liegen sodann mehrere Fotos bei den Akten, die
den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an einer nachträglichen Hochzeitsfeier
in traditioneller Kleidung zeigen. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das
Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung innerhalb von sechs Monaten
nach Erhalt des positiven Asylentscheids, was ebenso für das Bestehen der
ehelichen Beziehung spricht. Ferner gab er bei jedem Verlängerungsgesuch
zuhanden des Beschwerdegegners an, verheiratet zu sein. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit C zwei gemeinsame Töchter hat,
was im Übrigen auch nicht bestritten ist. Der Beschwerdeführer ist in den
ägyptischen Geburtsurkunden der Töchter als Vater registriert. Vor diesem
Hintergrund kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Ehevertrag beglaubigt
worden ist, geht doch aus einer Gesamtwürdigung klar hervor, dass die beiden
eine eheliche Beziehung führen. Zumal den Ehegatten als anerkannten Flüchtlingen
nicht zugemutet werden kann, die entsprechende Beglaubigung bei den
eritreischen Behörden einzuholen (vgl. Tim Rohmann, in: Constantin Hruschka
[Hrsg.], Kommentar Genfer Flüchtlingskonvention, Baden-Baden 2022,
Art. 25 GFK N. 27; vgl. auch BGE 105 II 1 E. 6).
Des Weiteren ist die Argumentation der Vorinstanz insofern
nicht nachvollziehbar, als sie dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau
vorwirft, nicht persönlich bei der Schweizer Auslandsvertretung vorgesprochen
zu haben, dabei aber ausser Acht lässt, dass die Ehefrau ein Einreisegesuch stellen
wollte, die Schweizer Auslandsvertretung dieses jedoch (fälschlicherweise)
nicht anhand nahm. Das starre Beharren auf formellen Vorschriften und das
einseitige Abstellen auf die fehlende Beglaubigung durch die eritreischen
Behörden erweist sich aufgrund der durch die Geburt der Kinder inzwischen
klaren ehelichen Beziehung sowie vor dem Hintergrund, dass sowohl der
Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau anerkannte Flüchtlinge sind, als
überspitzt formalistisch.
3.3
Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdeführer mit C in einer ehelichen Beziehung. Die
Kindesverhältnisse zu den beiden Töchtern sind ferner mittels beglaubigter
Geburtsurkunden belegt und auch nicht strittig. Folglich ist der Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der tatsächlich gelebten Ehe des hier
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Beschwerdeführers sowie der
Kindesverhältnisse eröffnet.
4.
4.1
Hat die in
der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen
Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen
Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur
in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.
Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44
AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April
2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8
Abs. 1 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw.
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist auch dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes [SR 0.107]), – als einem (wesentlichen)
Element unter anderen – Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).
Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten
Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam
für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 144 I 91,
E. 5.1 f.; 143 I 21, E. 5.5.1). Allgemein gebietet der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im
öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das
heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen
(vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2
Strittig
ist das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. c AIG sowie das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung
gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG.
4.3
4.3.1
Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit soll über
das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale
Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau
erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert.
Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,
Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit
setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse
finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3
– 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1 – 15. September 2020, 2C_574/2018,
E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die
Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem
Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein,
um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1;
VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 3.3.1, und 12. März
2020, VB.2020.00040, E. 6.2). In erster Linie geht es darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur
dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten
ist. Die Schweiz hat gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der
Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 5. Oktober
2021, 2C_309/2021, E. 6.1, und 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1).
4.3.2
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 monatlich ein Bruttoeinkommen in
Höhe von Fr. 3'441.75 als Reinigungsmitarbeiter bei der F AG.
Zusätzlich verdiente er – gemäss erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingereichten Unterlagen – in den Monaten Juli 2023 bis Dezember 2023 als … monatlich
rund Fr. 4'000.- brutto. Beim Nachzug der beiden Kinder erhielte der
Beschwerdeführer sodann zusätzlich Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 200.-,
womit sein monatliches Einkommen bei insgesamt rund Fr. 7'800.- brutto liegt.
4.3.3
Die Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie
gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze
sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der
Grundbedarf für einen Vier-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 2'206.-.
Die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind in
Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 1. September
2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3 Abs. 4). Des
Weiteren sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in der
Berechnung zu berücksichtigen. Gemäss SKOS-Richtlinien sind dabei die
individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls einzuberechnen (SKOS-Richtlinie
C.5 Abs. 2; vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1
mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung fallen
damit monatliche Kosten für die Krankenversicherung von insgesamt rund
Fr. 500.- an. Zurzeit lebt der Beschwerdeführer in
einem möblierten Einzelzimmer in Zürich. Mit dem gegenwärtigen Einkommen von
Fr. 7'800.- ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage neben dem
dargelegten monatlichen Bedarf eine grössere Wohnung und allfällige Kosten für
die auswärtige Verpflegung zu finanzieren.
Es liegen genügend finanzielle Mittel
im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG vor.
4.4
4.4.1
Eine bedarfsgerechte Wohnung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b
AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei
wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als
angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als
Zimmer vorhanden sind (VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00420, E. 4.2 – 27. Juli
2016, VB.2016.00357, E. 3.1 – 23. September 2015,
VB.2015.00519, E. 2.3; BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1).
Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist
immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen erscheint (VGr,
11.
Juli 2024, VB.2023.00420, E. 4.2). Dabei sind neben der Anzahl
Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter,
Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen
Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (zum Ganzen VGr, 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 29. Juli
2021, 2C_304/2021, E. 4.1, und 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2).
4.4.2
Zurzeit lebt der Beschwerdeführer in einem möblierten Einzelzimmer in
Zürich und verfügt somit nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der
Bestimmung. Wie sich jedoch sogleich zeigt, gebietet Art. 8 Abs. 1
EMRK dennoch die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligungen bzw. die
Familienzusammenführung. Es war dem Beschwerdeführer ausserdem mit seinem bis
anhin tiefen Einkommen nicht zumutbar eine für sich zu grosse Wohnung zu
mieten, zumal das Verfahren bald zwei Jahre hängig ist.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. b AIG verpflichtet, für sich und seine Familie zeitnah eine
bedarfsgerechte Wohnung zu suchen. Das Gleiche gilt für die Voraussetzung der
Teilnahme an einem Sprachförderungskurs gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. d in Verbindung mit Abs. 2 AIG, welchen die Ehefrau in der
Schweiz zu besuchen hat.
4.5
Bei den zu
berücksichtigenden Interessen ist zunächst festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling Asyl in der Schweiz gewährt wurde.
Auch seine eritreische Ehefrau gilt gemäss dem UNHCR als Flüchtling.
Entsprechend besteht für das Ehepaar keine Möglichkeit eines gemeinsamen
Familienlebens in ihrem Herkunftsland. Es erscheint überdies fraglich, ob der
Beschwerdeführer in Ägypten, wo sich seine Ehefrau und Kinder derzeit
aufhalten, ein Aufenthaltsrecht erhielte. Die gemeinsamen Kinder sind ausserdem
noch sehr jung und eine künftig erfolgreiche Integration daher ohne Weiteres zu
bejahen. Das private Interesse der Familie an einem gemeinsamen Familienleben
wiegt schwer.
Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die gewichtigen
privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Kinder sowie der Ehefrau die
öffentlichen Interessen an der Bewilligungsverweigerung. Das momentane Fehlen
einer bedarfsgerechten Wohnung sowie die fehlende Anmeldung für einen
Sprachförderungskurs vermögen die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers
nicht zu überwiegen, zumal der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder
Schulden hat noch Straftaten beging und sich wirtschaftlich integriert hat. Es
wäre daher unverhältnismässig C und den beiden gemeinsamen Töchtern keine
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und C
sowie den Kindern D und E Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen
des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, der Beschwerdegegner sowie die
Vorinstanz hätten sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
wird somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist
gegebenenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers reduziert sich in diesem Umfang.
6.2
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von
rund Fr. 7'800.- (E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist er nicht
(mehr) als mittellos gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
4.
September 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
16.
Januar 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, C
sowie D und E Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
16.
Januar 2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos
abgeschrieben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom
16.
Januar 2024 werden die Rekurskosten vollständig dem Beschwerdegegner
auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
wird entsprechend reduziert.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben;
dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.