VB.2024.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00099
10. Mai 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25335)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00099
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Mobilität, Personenbeförderung,
Beschwerdegegner,
und
Zoo Zürich
AG, vertreten durch RA C und/oder RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Bewilligung
für Besuchertransporte (aufschiebende Wirkung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
8. Dezember 2009 erteilte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich
der Zoo Zürich AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2013 unter Auflagen eine Bewilligung "für den regelmässigen
P & R Shuttle für Zoobesucher auf der Strecke […] Haltestelle
Dolder; öffentlicher Parkplatz Dolder, Höhe Adlisbergstrasse 35 (Driving
Range) [bis] Haltestelle Zoo; Zoo Haupteingang,
Zürichbergstrasse 221". Diese Bewilligung wurde in der Folge vom Amt
für Verkehr (seit dem 1. Oktober 2021: Amt für Mobilität) mit Verfügungen
vom 11. Dezember 2013, 18. Januar 2019 sowie 20. November 2023
um jeweils fünf Jahre, zuletzt mithin bis 31. Dezember 2028, verlängert.
Erwägungen
II.
Gegen die letztgenannte Bewilligungsverlängerung
rekurrierte A unterm 28. Dezember 2023 an die Volkswirtschaftsdirektion
und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit der Verfügung vom
20.
November 2023 festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Mit
(Zwischen-)Verfügung vom 29. Januar 2024 entzog die
Volkswirtschaftsdirektion dem Rekurs auf ein entsprechendes Ersuchen der Zoo
Zürich AG hin die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen liess A am 19. Februar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in
Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2024 sei die aufschiebende Wirkung
des Rekurses wiederherzustellen. Das Amt für Mobilität verzichtete am
1.
März 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im Rekursverfahren auf
eine Beschwerdeantwort. Die Volkswirtschaftsdirektion schloss mit
Vernehmlassung vom 14. März 2024 auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Zoo
Zürich AG liess mit Stellungnahme vom 25. März 2024 beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. A liess sich am 6. Mai 2024 erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher das Gesuch der Mitbeteiligten um
Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gutgeheissen wurde, stellt einen
typischen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] e contrario;
Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44 N. 33 und § 25 N. 48). Hier
geht es in der Hauptsache um die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer
kantonalen Bewilligung für die Personenbeförderung gestützt auf Art. 7 Abs. 2
des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) in
Verbindung mit Art. 7 lit. d und 30a ff. der Verordnung vom
4.
November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11). Dafür
ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig.
1.2
Zum
Entscheid berufen ist der Einzelrichter, weil sich die Beschwerde – wie sich
sogleich zeigen wird (E. 2) – als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist.
2.
2.1
Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die
das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde angefochten werden (sogenannte
Endentscheide; Kiener, § 41 N. 29; Bertschi, § 19a N. 13 ff.).
Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich
demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie der
hier infrage stehende – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,
sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des
Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2;
Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen
Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge
springen, sind sie zu substanziieren, wobei an die Substanziierungslast im
kantonalen Verfahren keine überspannten Anforderungen zu stellen sind
(Bertschi, § 19a N. 47 und 54). Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich rechtlicher
Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen
Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden
Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt
vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit zahlreichen
Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG geltend und bringt insoweit vor, die in der
Hauptsache umstrittene Bewilligung des Shuttlebus-Betriebes ermögliche es den
Besucherinnen und Besuchern des Zoos, den Parkplatz bei der Dolder-Eisbahn zu
nutzen und somit überhaupt erst mit dem Auto anzureisen. Dadurch erhöhe sich
der Verkehr entlang der E-Strasse, an welcher er wohnhaft sei, in Richtung des
Parkplatzes massiv, was sehr häufig zu Stausituationen auf der E-Strasse führe.
Der umstrittene Personentransport zwischen dem Parkplatz bei der Dolder-Eisbahn
und dem Haupteingang des Zoos mehrmals täglich mit mehreren Bussen führe zu
einer weiteren massiven Erhöhung des Verkehrsaufkommens an der E-Strasse. Er
(der Beschwerdeführer) bleibe deshalb aufgrund des angefochtenen
Zwischenentscheids auch während des Rekursverfahrens den negativen Auswirkungen
der Shuttlebusse und des dadurch generierten Zusatzverkehrs ausgesetzt, welcher
Nachteil auch im Fall einer Gutheissung seines Rekurses nicht mehr
wiedergutgemacht werden könne.
2.3
Die hier
umstrittene Anordnung bzw. der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
führt vorliegend dazu, dass die Mitbeteiligte von der am 20. November 2023
per 1. Januar 2024 erneuerten Bewilligung der Besuchertransporte zwischen
den Haltestellen Dolder und Zoo bzw. zwischen Adlisbergstrasse 35 und
Zürichbergstrasse 221 bereits während des Rekursverfahrens Gebrauch machen
darf. Gemäss den in den Vorakten ersichtlichen Angaben der Mitbeteiligten wird
von der Personentransportbewilligung an Tagen mit hoher Besucherfrequenz
Gebrauch gemacht; die Parkplätze rund um den Zoo reichen dann nicht aus,
weshalb die mit dem Auto anreisenden Besucherinnen und Besucher zum Parkplatz
Dolder gewiesen und von dort mit einem Shuttlebus zum Zooeingang gefahren
werden. Der Shuttlebus-Betrieb wurde im Jahr 2019 an 77 von 365 Öffnungstagen,
im Jahr 2020 an 87 von 271 Öffnungstagen, im Jahr 2021 an 121 von 306 Öffnungstagen
sowie im Jahr 2022 an 103 von 365 Öffnungstagen eingesetzt. Zwischen
Januar und Mai 2023 verkehrten die Shuttlebusse an 40 von 151 Öffnungstagen.
Die Besuchertransporte wurden im 15-Minuten-Takt jeweils ab 10.15 Uhr,
teilweise auch erst ab 11.30 Uhr, und bis 18.30 Uhr oder
17.30
Uhr durchgeführt. Jährlich wurden zwischen 68'000 Personen
(2019) und 106'000 Personen (2021) befördert. Während die Anzahl der
Betriebstage vor der Covid-19-Pandemie aufgrund verschiedener Anstrengungen zur
Förderung der Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel rückläufig war,
reisten die Besuchenden während der Pandemie wieder vermehrt mit dem Auto an,
weshalb auch der Shuttlebus-Betrieb vermehrt eingesetzt wurde. Inzwischen sinkt
die Anzahl der Betriebstage wieder.
Die mit dem vorläufigen
Shuttlebus-Betrieb selbst verbundenen Immissionen oder Unannehmlichkeiten für
Anwohnerinnen und Anwohner wie den Beschwerdeführer sind nicht als derart
intensiv einzustufen, dass darin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn
des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit § 41 Abs. 3
sowie § 19a Abs. 2 VRG erblickt werden könnte.
Der Beschwerdeführer scheint
sich denn auch von einer Aussetzung des Shuttlebus-Betriebes (jedenfalls) für
die Dauer des Rekursverfahrens vornehmlich einen Rückgang des motorisierten
Individualverkehrs an Tagen zu erhoffen, an welchen der Zoo stark besucht ist.
Es scheint indes äusserst fraglich, ob dieses weitere Verkehrsaufkommen einen
genügend engen Sachzusammenhang zur hier interessierenden prozessleitenden
Massnahme aufweist, sodass damit verbundene Nachteile vorliegend als solche im
Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angerufen werden könnten. Wie
es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Der Shuttlebus-Betrieb steht
den mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Besucherinnen und Besuchern des Zoos
seit 2009 – mithin seit 15 Jahren – an Tagen mit hohem Publikumsandrang
bzw. im Fall einer Weiterweisung vom Zoo- auf den Dolder-Parkplatz zur
Verfügung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser
Besucherinnen und Besucher Kenntnis von der in der Hauptsache umstrittenen
Beförderungsmöglichkeit hat. Wie die Mitbeteiligte im Rekursverfahren zu Recht
vorbrachte, kann ein kurzfristiger Abbruch des Shuttlebus-Betriebes entgegen
dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss bzw. ausreichend wirkungsvoll
kommuniziert werden. Es kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass
kurzfristig wesentlich mehr Besucherinnen und Besucher für die Anreise zum Zoo
die öffentlichen Verkehrsmittel benützen würden. Vielmehr muss damit gerechnet
werden, dass die mit dem eigenen Fahrzeug anreisenden Gäste bei einer Überlastung
des Zoo-Parkplatzes und einer für sie überraschenden Einstellung des
Shuttlebus-Betriebes vermehrt nach möglichst nahe am Zoo gelegenen
Parkiermöglichkeiten suchen würden. Eine Aussetzung des Shuttlebus-Betriebes
für die Dauer des Rekursverfahrens dürfte somit entgegen dem Beschwerdeführer
nicht eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs und der damit
verbundenen Belastungen für die Anwohnerinnen und Anwohner, sondern vielmehr
eine Verschlechterung der Verkehrssituation bewirken.
2.4
Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG liegt
nach dem Gesagten nicht vor. Eine direkte Anfechtung des Zwischenentscheids aus
prozessökonomischen Gründen bzw. gestützt auf §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2
VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt – wie der
Beschwerdeführer zutreffend anführt – vorliegend ausser Betracht.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu
verpflichten, der Mitbeteiligten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid
darstellt, ist die vorliegende ihrerseits ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32;
VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt
sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die Volkswirtschaftsdirektion.