VB.2024.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00100
8. Mai 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25330)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1991 geborene srilankische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 30. Juli 2016 illegal in die
Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Innert der ihm in der Folge
angesetzten und aufgrund der Coronapandemie verlängerten Ausreisefrist
heiratete er am 25. September 2020 die 1998 geborene Schweizer
Staatsangehörige C. Hierauf wurde ihm am 26. Oktober 2020 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, welche
letztmals am 11. November 2022 bis zum 24. September 2023 verlängert
wurde.
Am 6. Juni 2023 teilte die damalige Schweizer Ehefrau
des Beschwerdeführers dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass die eheliche
Gemeinschaft aufgegeben worden sei, die Ehegatten seit dem 21. Januar 2023
nicht mehr im gleichen Haus wohnen würden und sie Scheidungsvorkehrungen
getroffen habe. Der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer bestätigte am 8. August 2023 die Trennung. Am 22. August
2023 liessen sich die Eheleute einvernehmlich scheiden.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 13. Oktober
2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Januar
2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 16. Januar 2024 ab, soweit sie auf diesen eintrat. Sodann wurde dem
Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des
Schengenraums bis zum 15. April 2024 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Gewährung eines prozeduralen
Aufenthaltsrechts während der Verfahrenshängigkeit und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während der Verfahrenshängigkeit alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, da der Beschwerde bereits von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die
vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör
gewährt.
Während sich das Migrationsamt in der Folge nicht vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Ein
aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz auferlegter Kostenvorschuss
wurde fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGE 136 II 113 E. 3.2).
Die Ehegemeinschaft kann hierbei unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr,
6.
März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,
2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Der
Beschwerdeführer liess sich am 22. August 2023 einvernehmlich von seiner
Ehefrau scheiden. Damit liegt weder eine intakte noch eine formell
fortbestehende Ehe vor und kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1
AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf
Familienleben stützen.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2
mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr,
9.
August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,
2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (z. B.
BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer lebte unbestrittenermassen keine drei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen, nachdem die Ehe selbst in
formeller Hinsicht lediglich vom 25. September 2020 bis zum 22. August
2023.
(knapp 2 Jahre und 11 Monate) Bestand hatte. Das eheliche Zusammenleben
wurde bereits nach etwas über 2¼ Jahren aufgegeben, da der wechselseitige
Ehewille gemäss den diesbezüglich nur unwesentlich abweichenden Angaben der
damaligen Eheleute Mitte Dezember 2022 bzw. im Januar 2023 erloschen und das
eheliche Zusammenleben am 21. Januar 2023 bzw. am 17. Februar 2023
beendet worden sein soll (vgl. dazu die E-Mail-Eingabe bzw. Stellungnahmen der
Eheleute gegenüber dem Migrationsamt vom 6. bzw. 25. Juni 2023 bzw. 8. August
2023). Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht erfüllt.
3.3
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist es für die Prüfung eines nachehelichen
Aufenthalts im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sowohl nach
dem klaren Gesetzeswortlaut als auch nach der ständigen bundesgerichtlichen
Praxis unerheblich, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert ist. Ebenso
unerheblich ist, inwiefern der Beschwerdeführer die Integrationsvoraussetzungen
von Art. 58a AIG erfüllt, da ein entsprechender Integrationserfolg nach
dargelegter Rechtslage zwar erforderliche, aber nicht hinreichende
Voraussetzung für die Bejahung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist (vgl. auch BGE 140 II 289 E. 3.5.3;
BGr, 30. April 2020, 2C_300/2020, E. 3.2).
3.4
Die
Vorinstanzen haben deshalb einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn der
genannten Bestimmung zu Recht verneint und mussten aufgrund der klaren
Rechtslage auch nicht vertieft auf die hierzu vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Kritik eingehen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausführen lässt,
ist bei nicht erreichter Dreijahresfrist einem besonderen Integrationserfolg
oder besonderen persönlichen Umständen – wie z.B. in der Ehe erlittener Gewalt
oder dem Vorliegen einer Zwangsehe – nicht bei der Prüfung eines nachehelichen
Aufenthaltsrechts nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sondern
allenfalls bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG Rechnung zu
tragen. Folglich erscheint auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf
unbegründet, dass die Vorinstanzen die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers unzureichend gewürdigt und damit dessen rechtliches Gehör
verletzt hätten.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien
nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei
wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität
der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was
namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer
ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen
Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie
BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
4.2
Der
Beschwerdeführer leitet einerseits aus den Trennungsumständen ein
Anwesenheitsrecht bzw. einen nachehelichen Härtefall ab, da ihn seine frühere
Ehefrau betrogen und er sich deshalb zur Scheidung gezwungen gesehen habe.
Andererseits macht er geltend, dass sein Integrationserfolg und seine
Verwurzelung in der Schweiz sowie sein fehlendes soziales Netz und die prekäre
Sicherheits- und Wirtschaftslage in Sri Lanka eine Rückkehr in die Heimat
unzumutbar machen würden.
4.3
Praxisgemäss rechtfertigt nicht
jede unglückliche, belastende oder nicht den eigenen Vorstellungen
entsprechende Entwicklung einer ehelichen Beziehung die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Dementsprechend stellt
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Untreue seiner
damaligen Ehefrau zur Scheidung veranlasst gesehen haben will, keinen
hinreichenden Grund für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls dar.
4.4
Auch die
geltend gemachte Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers in der
Schweiz vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen: Praxisgemäss wäre
ein solcher nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und
sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. dazu Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022,
§ 23.320, mit weiteren Hinweisen), wovon vorliegend aber keine Rede sein
kann: Der Beschwerdeführer lebt erst seit knapp 8 Jahren in der Schweiz, wobei
er sich teilweise nur aufgrund seines später abgewiesenen Asylgesuchs, hängiger
Rechtsmittelverfahren und noch laufender Ausreisefristen im Land aufhalten
durfte. Die Integration des Beschwerdeführers entspricht bestenfalls üblichen
Integrationserwartungen und wird zumindest durch zwei minderschwere
Strafbefehle wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und das
Epidemiegesetz (vgl. dazu die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
29.
April und 14. Dezember 2020) getrübt. Ob und inwieweit der
Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts von der öffentlichen Hand
unterstützt werden musste, kann offenbleiben, da ein fehlender Sozialhilfebezug
und die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zumindest nach der
Regularisierung des Aufenthalts erwartet werden darf und keine besondere
Integrationsleistung darstellt. Selbiges gilt auch in Bezug auf die erworbenen
Deutschkenntnisse, wobei der Beschwerdeführer lediglich einen Kursbesuch auf
Niveau A2.2 (ohne Abschlusszertifikat, vgl. Kursbestätigung der aoz vom 13. April
2018) nachzuweisen vermag, was angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts
keineswegs überdurchschnittlich erscheint (vgl. auch BGr, 30. April 2020,
2C_300/2020, E. 3.3.5). Konventions- und verfassungsrechtlich geschützte
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht
noch sind solche aufgrund der Dauer und Qualität seines bisherigen Aufenthalts
zu erwarten (anstelle vieler BGE 147 I 268 E. 1.2.4).
4.5
Sodann ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Situation in Sri Lanka vorliegend einen
nachehelichen oder persönlichen Härtefall begründen könnte: Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen und weder die allgemeine
Menschenrechtssituation noch die angespannte wirtschaftliche und politische
Lage in Sri Lanka lassen seine Rückkehr unzumutbar erscheinen (vgl. die
Asylentscheide des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 2. Dezember
2019.
und des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr] vom 14. Mai 2020, E-46/2020
[beide den Beschwerdeführer betreffend] sowie allgemein BVGr, 24. Januar
2024, D-5401/2022, insbesondere E. 11). Auch wenn der Beschwerdeführer
bestreitet, in Sri Lanka noch familiär und sozial verwurzelt zu sein, dürfte
ihm das Land weiterhin vertraut sein, nachdem er dort aufgewachsen und
sozialisiert wurde und er seine Heimat gemäss den Angaben seiner früheren
Ehefrau (vgl. deren Stellungnahme vom 25. Juni 2023) und einem in den
Akten liegenden Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums in der Vergangenheit
auch wiederholt besucht hatte. Wie sich aus den Asylakten erschliesst, konnte
der Beschwerdeführer in Sri Lanka die Schule bis zur zehnten Klasse besuchen
und dort auch berufliche Erfahrungen sammeln, wobei seine Familie auf gehobenem
Niveau lebte (vgl. dazu wiederum die erwähnten Asylentscheide des SEM vom 2. Dezember
2019.
[insbesondere E. III/2] und des BVGr vom 14. Mai 2020. E-46/2020
[insbesondere E. 8.4.2]). Zudem lebten gemäss den Feststellungen des BVGr
zumindest vor wenigen Jahren noch zahlreiche nahe Verwandte in Sri Lanka (BVGr,
14.
Mai 2020. E-46/2020, E. 8.4.2), weshalb es wenig glaubhaft
erscheint, wenn der Beschwerdeführer nun jegliches soziale und familiäre Umfeld
in Sri Lanka in Abrede stellt. Dem Beschwerdeführer wäre überdies aufgrund
seiner früheren Sozialisation in Sri Lanka eine Rückkehr selbst dann zuzumuten,
wenn er dort nicht mehr über einen intakten Empfangsraum verfügen sollte.
Jedenfalls wäre es bei der dargelegten Aktenlage und aufgrund
der weitreichenden Mitwirkungspflichten bei der Feststellung eines
nachehelichen Härtefalls ohnehin am Beschwerdeführer gelegen, seine angebliche
Heimatentwurzelung sowie den behaupteten Exodus seines gesamten sozialen und
familiären Umfelds aus Sri Lanka mittels einer substanziierten Sachdarstellung
näher auszuführen und zu belegen. Folglich ist entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift den Vorinstanzen diesbezüglich auch keine Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht vorzuwerfen.
Ein nachehelicher Härtefall ist damit auch bezüglich der
Wiedereingliederungschancen und der Wirtschafts- und Sicherheitslage in Sri
Lanka zu verneinen. Inwieweit die angeblichen Reintegrationshindernisse in Sri
Lanka überhaupt noch in einem relevanten Sachzusammenhang zur früheren Ehe des
Beschwerdeführers stehen, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
4.6
Weitere
Umstände, die einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründen
könnten, sind nicht ersichtlich.
5.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.
Weiter erschliesst sich aus der dargelegten Sach- und
Rechtslage, dass auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG
der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen und ihm die Rückkehr nach
Sri Lanka möglich und zumutbar ist.
6.
Da der entscheiderhebliche Sachverhalt im dargelegten Sinn
hinreichend und zutreffend abgeklärt wurde, kann auch von der eventualiter
beantragten Rückweisung an die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung
abgesehen werden, womit die spruchreife Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).