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Entscheid

VB.2024.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00100

8. Mai 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25330)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00100

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1991 geborene srilankische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 30. Juli 2016 illegal in die

Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Innert der ihm in der Folge

angesetzten und aufgrund der Coronapandemie verlängerten Ausreisefrist

heiratete er am 25. September 2020 die 1998 geborene Schweizer

Staatsangehörige C. Hierauf wurde ihm am 26. Oktober 2020 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, welche

letztmals am 11. November 2022 bis zum 24. September 2023 verlängert

wurde.

Am 6. Juni 2023 teilte die damalige Schweizer Ehefrau

des Beschwerdeführers dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass die eheliche

Gemeinschaft aufgegeben worden sei, die Ehegatten seit dem 21. Januar 2023

nicht mehr im gleichen Haus wohnen würden und sie Scheidungsvorkehrungen

getroffen habe. Der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer bestätigte am 8. August 2023 die Trennung. Am 22. August

2023 liessen sich die Eheleute einvernehmlich scheiden.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 13. Oktober

2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Januar

2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 16. Januar 2024 ab, soweit sie auf diesen eintrat. Sodann wurde dem

Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des

Schengenraums bis zum 15. April 2024 angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Gewährung eines prozeduralen

Aufenthaltsrechts während der Verfahrenshängigkeit und die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während der Verfahrenshängigkeit alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, da der Beschwerde bereits von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die

vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör

gewährt.

Während sich das Migrationsamt in der Folge nicht vernehmen

liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Ein

aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz auferlegter Kostenvorschuss

wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGE 136 II 113 E. 3.2).

Die Ehegemeinschaft kann hierbei unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr,

6.

März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,

2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Der

Beschwerdeführer liess sich am 22. August 2023 einvernehmlich von seiner

Ehefrau scheiden. Damit liegt weder eine intakte noch eine formell

fortbestehende Ehe vor und kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1

AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf

Familienleben stützen.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2

mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr,

9.

August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,

2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (z. B.

BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer lebte unbestrittenermassen keine drei Jahre in ehelicher

Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen, nachdem die Ehe selbst in

formeller Hinsicht lediglich vom 25. September 2020 bis zum 22. August

2023.

(knapp 2 Jahre und 11 Monate) Bestand hatte. Das eheliche Zusammenleben

wurde bereits nach etwas über 2¼ Jahren aufgegeben, da der wechselseitige

Ehewille gemäss den diesbezüglich nur unwesentlich abweichenden Angaben der

damaligen Eheleute Mitte Dezember 2022 bzw. im Januar 2023 erloschen und das

eheliche Zusammenleben am 21. Januar 2023 bzw. am 17. Februar 2023

beendet worden sein soll (vgl. dazu die E-Mail-Eingabe bzw. Stellungnahmen der

Eheleute gegenüber dem Migrationsamt vom 6. bzw. 25. Juni 2023 bzw. 8. August

2023). Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht erfüllt.

3.3

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist es für die Prüfung eines nachehelichen

Aufenthalts im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sowohl nach

dem klaren Gesetzeswortlaut als auch nach der ständigen bundesgerichtlichen

Praxis unerheblich, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert ist. Ebenso

unerheblich ist, inwiefern der Beschwerdeführer die Integrationsvoraussetzungen

von Art. 58a AIG erfüllt, da ein entsprechender Integrationserfolg nach

dargelegter Rechtslage zwar erforderliche, aber nicht hinreichende

Voraussetzung für die Bejahung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist (vgl. auch BGE 140 II 289 E. 3.5.3;

BGr, 30. April 2020, 2C_300/2020, E. 3.2).

3.4

Die

Vorinstanzen haben deshalb einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn der

genannten Bestimmung zu Recht verneint und mussten aufgrund der klaren

Rechtslage auch nicht vertieft auf die hierzu vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Kritik eingehen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausführen lässt,

ist bei nicht erreichter Dreijahresfrist einem besonderen Integrationserfolg

oder besonderen persönlichen Umständen – wie z.B. in der Ehe erlittener Gewalt

oder dem Vorliegen einer Zwangsehe – nicht bei der Prüfung eines nachehelichen

Aufenthaltsrechts nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sondern

allenfalls bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG Rechnung zu

tragen. Folglich erscheint auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf

unbegründet, dass die Vorinstanzen die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers unzureichend gewürdigt und damit dessen rechtliches Gehör

verletzt hätten.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien

nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei

wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität

der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was

namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer

ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die

soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen

Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie

BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

4.2

Der

Beschwerdeführer leitet einerseits aus den Trennungsumständen ein

Anwesenheitsrecht bzw. einen nachehelichen Härtefall ab, da ihn seine frühere

Ehefrau betrogen und er sich deshalb zur Scheidung gezwungen gesehen habe.

Andererseits macht er geltend, dass sein Integrationserfolg und seine

Verwurzelung in der Schweiz sowie sein fehlendes soziales Netz und die prekäre

Sicherheits- und Wirtschaftslage in Sri Lanka eine Rückkehr in die Heimat

unzumutbar machen würden.

4.3

Praxisgemäss rechtfertigt nicht

jede unglückliche, belastende oder nicht den eigenen Vorstellungen

entsprechende Entwicklung einer ehelichen Beziehung die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Dementsprechend stellt

der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Untreue seiner

damaligen Ehefrau zur Scheidung veranlasst gesehen haben will, keinen

hinreichenden Grund für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls dar.

4.4

Auch die

geltend gemachte Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers in der

Schweiz vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen: Praxisgemäss wäre

ein solcher nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und

sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. dazu Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022,

§ 23.320, mit weiteren Hinweisen), wovon vorliegend aber keine Rede sein

kann: Der Beschwerdeführer lebt erst seit knapp 8 Jahren in der Schweiz, wobei

er sich teilweise nur aufgrund seines später abgewiesenen Asylgesuchs, hängiger

Rechtsmittelverfahren und noch laufender Ausreisefristen im Land aufhalten

durfte. Die Integration des Beschwerdeführers entspricht bestenfalls üblichen

Integrationserwartungen und wird zumindest durch zwei minderschwere

Strafbefehle wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und das

Epidemiegesetz (vgl. dazu die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

29.

April und 14. Dezember 2020) getrübt. Ob und inwieweit der

Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts von der öffentlichen Hand

unterstützt werden musste, kann offenbleiben, da ein fehlender Sozialhilfebezug

und die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zumindest nach der

Regularisierung des Aufenthalts erwartet werden darf und keine besondere

Integrationsleistung darstellt. Selbiges gilt auch in Bezug auf die erworbenen

Deutschkenntnisse, wobei der Beschwerdeführer lediglich einen Kursbesuch auf

Niveau A2.2 (ohne Abschlusszertifikat, vgl. Kursbestätigung der aoz vom 13. April

2018) nachzuweisen vermag, was angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts

keineswegs überdurchschnittlich erscheint (vgl. auch BGr, 30. April 2020,

2C_300/2020, E. 3.3.5). Konventions- und verfassungsrechtlich geschützte

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht

noch sind solche aufgrund der Dauer und Qualität seines bisherigen Aufenthalts

zu erwarten (anstelle vieler BGE 147 I 268 E. 1.2.4).

4.5

Sodann ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Situation in Sri Lanka vorliegend einen

nachehelichen oder persönlichen Härtefall begründen könnte: Das Asylgesuch des

Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen und weder die allgemeine

Menschenrechtssituation noch die angespannte wirtschaftliche und politische

Lage in Sri Lanka lassen seine Rückkehr unzumutbar erscheinen (vgl. die

Asylentscheide des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 2. Dezember

2019.

und des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr] vom 14. Mai 2020, E-46/2020

[beide den Beschwerdeführer betreffend] sowie allgemein BVGr, 24. Januar

2024, D-5401/2022, insbesondere E. 11). Auch wenn der Beschwerdeführer

bestreitet, in Sri Lanka noch familiär und sozial verwurzelt zu sein, dürfte

ihm das Land weiterhin vertraut sein, nachdem er dort aufgewachsen und

sozialisiert wurde und er seine Heimat gemäss den Angaben seiner früheren

Ehefrau (vgl. deren Stellungnahme vom 25. Juni 2023) und einem in den

Akten liegenden Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums in der Vergangenheit

auch wiederholt besucht hatte. Wie sich aus den Asylakten erschliesst, konnte

der Beschwerdeführer in Sri Lanka die Schule bis zur zehnten Klasse besuchen

und dort auch berufliche Erfahrungen sammeln, wobei seine Familie auf gehobenem

Niveau lebte (vgl. dazu wiederum die erwähnten Asylentscheide des SEM vom 2. Dezember

2019.

[insbesondere E. III/2] und des BVGr vom 14. Mai 2020. E-46/2020

[insbesondere E. 8.4.2]). Zudem lebten gemäss den Feststellungen des BVGr

zumindest vor wenigen Jahren noch zahlreiche nahe Verwandte in Sri Lanka (BVGr,

14.

Mai 2020. E-46/2020, E. 8.4.2), weshalb es wenig glaubhaft

erscheint, wenn der Beschwerdeführer nun jegliches soziale und familiäre Umfeld

in Sri Lanka in Abrede stellt. Dem Beschwerdeführer wäre überdies aufgrund

seiner früheren Sozialisation in Sri Lanka eine Rückkehr selbst dann zuzumuten,

wenn er dort nicht mehr über einen intakten Empfangsraum verfügen sollte.

Jedenfalls wäre es bei der dargelegten Aktenlage und aufgrund

der weitreichenden Mitwirkungspflichten bei der Feststellung eines

nachehelichen Härtefalls ohnehin am Beschwerdeführer gelegen, seine angebliche

Heimatentwurzelung sowie den behaupteten Exodus seines gesamten sozialen und

familiären Umfelds aus Sri Lanka mittels einer substanziierten Sachdarstellung

näher auszuführen und zu belegen. Folglich ist entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift den Vorinstanzen diesbezüglich auch keine Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht vorzuwerfen.

Ein nachehelicher Härtefall ist damit auch bezüglich der

Wiedereingliederungschancen und der Wirtschafts- und Sicherheitslage in Sri

Lanka zu verneinen. Inwieweit die angeblichen Reintegrationshindernisse in Sri

Lanka überhaupt noch in einem relevanten Sachzusammenhang zur früheren Ehe des

Beschwerdeführers stehen, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

4.6

Weitere

Umstände, die einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründen

könnten, sind nicht ersichtlich.

5.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.

Weiter erschliesst sich aus der dargelegten Sach- und

Rechtslage, dass auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG

der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen und ihm die Rückkehr nach

Sri Lanka möglich und zumutbar ist.

6.

Da der entscheiderhebliche Sachverhalt im dargelegten Sinn

hinreichend und zutreffend abgeklärt wurde, kann auch von der eventualiter

beantragten Rückweisung an die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung

abgesehen werden, womit die spruchreife Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).