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Entscheid

VB.2024.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00101

19. Dezember 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25890)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00101

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B, und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Rafz, vertreten durch RA D, und/oder

RA E,

Beschwerdegegnerin,

und

F AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Rafz eröffnete im Rahmen des Projekts "Restrukturierung,

Erweiterung und Sanierung der Schulanlage Schalmenacker" am 20. Oktober

2023 ein selektives Submissionsverfahren für die Generalplanerleistungen (Planerwahlverfahren)

auf simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz. Gemäss

Offertöffnungsprotokoll vom 26. Januar 2023 [recte: 2024] gingen in der

zweiten Stufe die Angebote der mit Verfügung vom 21. November 2023

zugelassenen fünf Anbieterinnen fristgerecht ein, darunter dasjenige der A AG,

zu einem Eingabepreis von Fr. 2'040'815.85 (inkl. Mehrwertsteuer). Mit

Vergabeentscheid vom 31. Januar 2024 bzw. in korrigierter Fassung vom 7. Februar 2024 wurden die Generalplanerleistungen zum Betrag

von Fr. 3'735'398.70 (inkl. Mehrwertsteuer) an die F AG,

vergeben. Gemäss Bewertung der Vergabebehörde rangierte das Angebot der A AG

an zweiter Stelle.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte mit

Beschwerde vom 20. Februar 2024 an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Anträge stellen:

"1. Es sei die Zuschlagsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 bzw. 7. Februar 2024

aufzuheben.

2.

Es sei der Zuschlag der

Beschwerdeführerin zu erteilen.

3.

Eventualiter zu Antrag 2 sei die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neubewertung der Angebote

und Erteilung des Zuschlags unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Neubewertung der Angebote gemäss den

in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien (mit Ausnahme von

ZK 1.1 Honorarangebot, welches mit 30% zu gewichten ist) vorzunehmen und

insbesondere folgende Vorgaben zu beachten:

Bei den Zuschlagskriterien 1.1 (Honorarangebot), 1.2 (Plausibilität der

Aufwandermittlung), 2.2 (Fachkompetenz Fachplaner) und 5 (Organisation

Generalplanerteam) ist der Beschwerdeführerin die Höchstnote zu erteilen.

Beim Zuschlagskriterium 4 (Terminplan) ist der Beschwerdeführerin

mindestens die Note 4 zu erteilen.

4.

Eventualiter zu Antrag 2 und 3

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vergabeverfahren abzubrechen und die

Beschaffung neu und mit klar definierten, sachgemässen Zuschlagskriterien auszuschreiben.

Insbesondere sei der Preis mit mindestens 30 % zu gewichten.

5.

Subeventualiter sei festzustellen,

dass die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024

bzw. 7. Februar 2024 rechtswidrig ist.

6.

Für den Fall, dass gemäss Antrag 5

nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festgestellt werden kann, sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz in

Höhe von mindestens CHF 45'000.– zu bezahlen.

7.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und

gegebenenfalls der Mitbeteiligten."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie Folgendes

beantragen:

"1. Der Beschwerde sei

superprovisorisch und dann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der

Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.

3.

Es seien das Angebot der

Beschwerdeführerin, die Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin

sowie alle Akten und Rechtsschriften, welche Informationen zum Angebot der

Beschwerde­führerin enthalten, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Mitbeteiligten,

vertraulich zu behandeln.

4.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

anzuordnen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zur

Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und

ihre Beschwerde zu ergänzen und anzupassen.

5.

Für den

Fall, dass nur noch die Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann (vgl. Antrag 5),

sei der Beschwerdeführerin Frist zur Bezifferung und Begründung der

Schadenersatzforderung anzusetzen (vgl. Antrag 6)."

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 wurde der

Gemeinde Rafz ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Diese liess mit

Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 zur Hauptsache beantragen, die

Beschwerde und das Schadenersatzbegehren seien abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne, und der Zuschlag vom 7. Februar 2024 sei zu

bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei

bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort keine aufschiebende Wirkung zu

erteilen und die eingereichten Akten seien gegenüber der Beschwerdeführerin

bzw. der Mitbeteiligten vertraulich zu behandeln.

Der Gemeinde Rafz wurde mit Präsidialverfügung vom 15. März

2024.

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig

wurde das Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise

gutgeheissen und ihr Frist zur Replik angesetzt. Die A AG replizierte am 12. April

2024.

innert erstreckter Frist, hielt vollumfänglich an den gestellten Anträgen

fest und beantragte die Edition weiterer Akten.

Mit Präsidialverfügungen vom 16. April 2024 wurde der

Gemeinde Rafz weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen,

und ihr Frist zur Duplik angesetzt. Am 29. April 2024 duplizierte die

Gemeinde Rafz, hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest und reichte weitere

Unterlagen ein.

Der Gemeinde Rafz wurde mit

Präsidialverfügung vom 2. Mai 2024 weiterhin, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag

abzuschliessen. Gleichzeitig wurde der A AG Einsichtnahme

in die weiteren Unterlagen gewährt und ihr Frist zur Triplik angesetzt. Am 14. Mai

2024.

reichte die A AG ihre Triplik ein. Am 24. Mai 2024 folgte die

Quadruplik der Gemeinde Rafz im Sinn einer freigestellten Vernehmlassung. Mit

Eingaben vom 7. Juni 2024 bzw. 21. Juni 2024 reichten die Parteien

ihre Kostennoten ein.

Die F AG liess sich als Mitbeteiligte zu keinem

Zeitpunkt vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB, LS 720.1]).

Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023

vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine

Dispositiv

Ausschreibung vom 20. Oktober 2023 zugrunde liegt, gilt demnach neues

Recht. Somit gelangen die Art. 52 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB

zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom

28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Gegen

Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim vorliegend

angefochtenen Zuschlag an die Mitbeteiligte handelt es sich um ein zulässiges

Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 Bst. e IVöB).

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 3 Abs. 2 BeiG IVöB und § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss

Auswertung erzielte die Mitbeteiligte mit 385 von maximal 500 Punkten die

höchste Bewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei einem

Rückstand von 25 Punkten mit 360 Punkten auf dem zweiten Rang. Mit ihrer

Beschwerde rügt sie die Bewertungen der Zuschlagskriterien (ZK) 1.2

"Plausibilität der Aufwandermittlung", ZK 2.2

"Fachkompetenz Fachplaner", ZK 4 "Terminplan" und ZK 5

"Organisation Generalplanerteam". Würde die Beschwerdeführerin mit

ihren Rügen durchdringen, hätte sie als Anbieterin mit dem preislich

günstigsten Angebot und aufgrund des geringen Rückstands in der Gesamtbewertung

eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist

mithin zu bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Vergabebehörden

verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;

VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.2 In den Ausschreibungsunterlagen vom 8. Dezember

2023 für die Angebotsphase (Phase 2) wurden folgende Zuschlagskriterien

und ihre Gewichtung festgelegt:

Zuschlagskriterien

Gewichtung

Note

Punktzahl

ZK 1

Preis

30 %

ZK 1.1

Honorarangebot,

Zeittarif mit Stundenansatz und Kostendach

15 %

5

75

ZK 1.2

Plausibilität

der Aufwandermittlung

15 %

5

75

ZK 2

Fachkompetenz

20 %

ZK 2.1

Resultat der

Präqualifikation

10 %

5

50

ZK 2.2

Fachkompetenz

Fachplaner

10 %

5

50

ZK 3

Qualität

30 %

ZK 3.1

Analyse der

Aufgabe

20 %

5

100

ZK 3.2

Innovationsgehalt

und Nachhaltigkeit

10 %

5

50

ZK [4]

Terminplan

15 %

5

75

ZK [5]

Organisation

als Generalplanerteam

5 %

5

25

[Total]

100 %

500

3.3 Die

Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurden wie folgt

bewertet und rangiert:

Zuschlagskriterien

Angebot

Mitbeteiligte

Angebot

Beschwerdeführerin

Note

Punkte

Note

Punkte

ZK 1

Preis

60

105

ZK 1.1

Honorarangebot,

Zeittarif mit Stundenansatz und Kostendach

0,0

0

5,0

75

ZK 1.2

Plausibilität

der Aufwandermittlung

4,0

60

2,0

30

ZK 2

Fachkompetenz

90

70

ZK 2.1

Resultat der

Präqualifikation

5,0

50

4,0

40

ZK 2.2

Fachkompetenz

Fachplaner

4,0

40

3,0

30

ZK 3

Qualität

150

120

ZK 3.1

Analyse der

Aufgabe

5,0

100

4,0

80

ZK 3.2

Innovationsgehalt

und Nachhaltigkeit

5,0

50

4,0

40

ZK [4]

Terminplan

4,0

60

3,0

45

ZK [5]

Organisation

als Generalplanerteam

5,0

25

4,0

20

Total

385

360

Rang

1

2

Gestützt auf diese Bewertung

erteilte die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten am 7. Februar 2024 den

Zuschlag mit korrigierter Verfügung.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die Bewertung des Preises (ZK 1)

mit den Unterkriterien ZK 1.1 "Honorarangebot" und ZK 1.2 "Plausibilität

der Aufwandermittlung". Das Honorarangebot der Beschwerdeführerin ist das

günstigste Angebot. Es erhielt bezüglich des Zuschlagskriteriums ZK 1.1

mit 75 Punkten die beste Bewertung, bezüglich des Zuschlagskriteriums ZK 1.2

jedoch lediglich die Note 2 und damit 30 Punkte.

4.2 Soweit die

Beschwerdeführerin die Gewichtung des ZK 1.1 "Honorarangebot"

als im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu tief beanstandet und

eine Nichtberücksichtigung des ZK 1.2 "Plausibilität der

Aufwandermittlung" fordert, ist sie nicht zu hören. Die Kriterien und

Unterkriterien wurden einschliesslich ihrer Gewichtung in den

Ausschreibungsunterlagen vollständig angegeben (vgl. vorstehende E. 3.2).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die gleiche Tabelle mit den

Zuschlagskriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen für die erste Stufe

(Präqualifikationsstufe) vom 19. Oktober 2023 enthalten war und

unverändert in die Unterlagen für die zweite Stufe übernommen wurde. Die

Mindestgewichtung des Preises bzw. das nach ihrer Auffassung unzulässige

Plausibilitätskriterium hätte sie gestützt auf Art. 53 Abs. 2 IVöB

bereits mit einer Anfechtung der Ausschreibung geltend machen müssen.

Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zu folgen. Soweit die

Beschwerdeführerin jedoch die Handhabung der bekanntgegebenen Kriterien bzw.

Unterkriterien rügt, ist ihr ohne Weiteres Gehör zu schenken.

4.3 Neben den

bereits erwähnten Angaben zum ZK 1.2 "Plausibilität der

Aufwandermittlung" hielt die Beschwerdegegnerin in den

Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe (Angebotsphase) vom 8. Dezember

2023 folgende Bewertungsskala für die Plausibilität des Angebots fest: Note 5

für ein "sehr transparentes Angebot", Note 4 für ein

"plausibles Angebot", Note 3 für ein "im [W]esentlichen

plausibles Angebot", Note 2 für "unplausible Angaben

[sic!]" und Note 1 für ein "unplausibles Angebot" sowie

Note 0 für ein nicht bewertbares Angebot.

Grundlage für die Bewertung der Plausibilität der

Aufwandermittlung bildete zunächst das Formular 2 "Aufwandübersicht

(gegliedert nach Basis- und Zusatzprojekt)", eine Excel-Datei, die nach

Anleitung auszufüllen war. Gemäss Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen waren

zusätzliche Kommentare oder Hinweise zur Plausibilisierung des abgeschätzten

Stundenaufwands "pro Projektierungsphase" erwünscht. Die

Beschwerdeführerin reichte dieses Formular 2 ergänzt mit Kommentaren und

verschiedenen Planausschnitten ein. Nachdem die Vergabebehörde am 22. und

23. Januar 2024 die Angebotspräsentationen durchgeführt hatte, ersuchte

sie mitE-Mail vom 23. Januar 2024 alle Anbieterinnen darum (belegt ist mit

… der Versand an die Beschwerdeführerin), ihre Aufwandschätzungen und "die

davon abgeleitete Honorarofferte" nochmals zu überprüfen und bis am 26. Januar

2024 erneut einzureichen. Bei der Einreichung waren wiederum – wie bei der

ersten Eingabe vom 12. Januar 2024 – zwei getrennte Couverts zu verwenden:

eines für die Aufwandschätzung und eines für das Honorarangebot. Die

Anbieterinnen wurden darauf hingewiesen, dass die Honoraransätze und die

Konditionen gegenüber der bereits eingereichten Honorarofferte nicht verändert

werden dürften, damit es nicht zu einem Abgebot komme.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte reichten

in der Folge veränderte Aufwandschätzungen ein: Die Mitbeteiligte schätzte den

Zeitaufwand für Basis- und Zusatzprojekt nunmehr um 5'333 Stunden tiefer ein. Die Beschwerdeführerin reduzierte die

Aufwandschätzung demgegenüber um 2'830 Stunden.

Zur Aufwandschätzung der Beschwerdeführerin

bzw. zu deren Plausibilität führte die Beschwerdegegnerin im Kurzbericht

als Beilage zur Zuschlagsverfügung aus, dass diese deutlich unter

dem Durchschnitt der bewerteten Angebote liege. In der Bewertungstabelle zum

Angebot der Beschwerdeführerin wurde dazu bemerkt:

"[…]

Im Vergleich zu den anderen Anbieter[n], liegt diese Aufwandschätzung zwischen

51% bis 71% tiefer. Die BK [= Baukommission] beurteilt diese Aufwandschätzung als

viel zu tief und bewertet sie mit einer Note von 2.0.

Momentane

Erfahrungen im Projekt Lehrschwimmbecken zeigen, das[s] zu geringe

Aufwandschätzungen seitens der Planer zu zeitintensiven Diskussionen führen und

Projekte blockieren und/oder verteuern können."

Nach Massgabe der vorstehend wiedergegebenen

Bewertungsskala zu diesem Unterkriterium ging die Vergabebehörde angesichts der

Note 2,0 von "unplausiblen Angaben" aus.

4.4 Nach Prüfung der Akten sei zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin,

von den Anbieterinnen nochmals überprüfte Aufwandschätzungen und gegebenenfalls

angepasste Honorarofferten zu verlangen, vorab Folgendes bemerkt: Das

Honorarangebot (in Franken) ist eine Funktion des Stundenansatzes (in Franken)

und der Anzahl angebotener Stunden. Das

Honorarangebot kann somit entweder durch eine niedrigere Stundenzahl oder durch

einen niedrigeren Stundenansatz gesenkt werden. Ob das von der Vergabebehörde

gewählte Vorgehen, das eine direkte Auswirkung auf den Angebotspreis haben kann

bzw. im vorliegenden Fall – wie vorstehend ausgeführt – auch hatte, nicht

einer verpönten Abgebotsrunde gleichkommt (vgl. Art. 11 Bst. d IVöB),

kann vorliegend offenbleiben, da es sich auf die umstrittene Bewertung der

Plausibilität der Aufwandermittlung nicht auswirkt.

4.5 Sodann ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Vergabestelle hat das

Honorarangebot gemäss ZK 1.1 ausdrücklich als Kostendach definiert,

was sich auch eindeutig aus den Eingabeformularen für die Honorarofferte

ergibt. Diesbezüglich bringt die Mitbeteiligte im Formular 6 einen

Vorbehalt an; sie vermerkt (Hervorhebung hinzugefügt): "[Das]

Honorarangebot ist als Richtpreis zu verstehen. Ein Kostendach kann erst

beim Vorliegen des Projektpflichtenheftes definiert werden." Damit weicht

sie von den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen ab. Aus diesem Vorbehalt

ergibt sich eindeutig, dass die Mitbeteiligte ihr Honorarangebot nicht als

Kostendach verstanden wissen will, was den Ausschreibungsunterlagen

widerspricht. Sie hat den gleichen Vorbehalt auch bei der neuerlichen

Einreichung von Aufwandschätzung und angepassten Honorarofferten vom 25. Januar

2024 angebracht.

4.5.1

Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB kann eine

Anbieterin vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn festgestellt wird,

dass ihr Angebot einen wesentlichen Formfehler aufweist oder dieses wesentlich

von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Die

Übereinstimmung des Angebots mit der Ausschreibung ist eine wesentliche

Voraussetzung für den Zuschlag. Abweichungen von der Ausschreibung stellen

mithin einen Mangel dar, weshalb Angebote, die der Ausschreibung nicht

entsprechen, in der Regel auszuschliessen sind.

Bei der Beurteilung solcher Mängel ist nach ständiger

Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge

des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen

wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu

vermeiden (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 6.1; 24. Mai

2018, VB.2018.00184, E. 3.1; 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1,

mit weiteren Hinweisen). In der Tendenz betonen Lehre und Rechtsprechung die

Formenstrenge des Submissionsverfahrens (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00013,

E. 3.3 mit Hinweisen).

Inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist,

obwohl Art. 44 Abs. 1 IVöB nunmehr eine Kann-Vorschrift ist,

wurde bisher noch nicht entschieden. Nach dem bisherigen Wortlaut von § 4a

Abs. 1 des am 1. Oktober 2023 aufgehobenen Gesetzes vom 15. September

2003 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 hatte die Vergabestelle

Anbieterinnen und Anbieter aus einem laufenden Vergabeverfahren auszuschliessen,

wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht

mehr erfüllten oder wenn sie den rechtskonformen Ablauf des Vergabeverfahrens

durch ihr Verhalten beeinträchtigten. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn

die Anbieterin oder der Anbieter wesentliche Formerfordernisse durch Änderung

der Ausschreibungsunterlagen missachtete (lit. b). Die Materialien zur

IVöB (Vorlage 5772 vom 24. November 2021, ABl vom 17. Dezember

2021) enthalten zu Art. 44 Abs. 1 IVöB lediglich den Hinweis, dass

die Auftraggeber in der Frage des Ausschlusses bzw. des Widerrufs von

Zuschlägen ein grosses Ermessen hätten. Die Bestimmung enthalte eine

Liste von Tatbeständen, die einen Ausschluss oder einen Widerruf des Zuschlags rechtfertigen

würden (ABl vom 17. Dezember 2021, S. 111).

Der Ausschluss ist somit für die aufgezählten Tatbestände nicht mehr als

zwingende Rechtsfolge ausgestaltet, sondern dem Ermessensentscheid der

Vergabestelle zugewiesen. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz kommt mithin

nur infrage, wenn ein Verzicht auf Ausschluss nicht mehr angemessen ist,

sondern als Rechtsverletzung zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3

Bst. a und Abs. 4 IVöB).

4.5.2

Vorliegend hat die Vergabebehörde in den Bestimmungen zum

Planerwahlverfahren als Teil der Ausschreibungsunterlagen einen Ausschluss

wegen inhaltlicher Abweichung von der Ausschreibung nicht angedroht – dies im

Gegensatz zur Nichterfüllung von formellen Anforderungen. Ungeachtet der Frage,

ob aufgrund der vorstehend dargestellten Rechtsänderung eine Androhung des

Ausschlusses in den Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist, kann es darauf

im vorliegenden Fall nicht ankommen: Mit ihrem Vorbehalt akzeptiert die

Mitbeteiligte die Kostendach-Regelung der Vergabebehörde nicht; sie versteht

ihr Angebot als Richtpreis. Damit ist ihr Angebot nicht mit den übrigen

Angeboten vergleichbar, welche nach Massgabe der Ausschreibung der

Kostendach-Regelung unterliegen. Die Vergleichbarkeit der Angebote ist jedoch

eine Grundvoraussetzung im öffentlichen Beschaffungswesen, weshalb im Sinn der

bisherigen Rechtsprechung bei diesbezüglichen Mängeln weiterhin ein strenger

Massstab anzulegen ist.

4.5.3

Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin den Zweck des ZK 1.2

"Plausibilität der Aufwandermittlung" bzw. die damit verbundene

Bewertung der Aufwandschätzung und deren Nachvollziehbarkeit als Korrektiv zum Risiko

eines Kostendachs ansieht. Das Risiko sieht sie darin, dass ein auf einer

zu tiefen Aufwandschätzung errechnetes Kostendach dazu führe, dass eine

Anbieterin betrieblich und finanziell schnell an ihre Grenze gelange, wenn sich

im Nachhinein der Aufwand als grösser herausstelle. In der Folge führe dies

nach Erfahrung der Beschwerdegegnerin zu Diskussionen und zu Streitigkeiten.

Die Vergabebehörde hat also einerseits die Vorzüge des Kostendachs als

Honorarobergrenze bewusst gewählt und andererseits mit der Ausgestaltung des

Zuschlagskriteriums 1.2 flankiert. Einer Abweichung von der

Kostendach-Regelung ist entsprechend hohes Gewicht beizumessen.

4.5.4

Da im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich –

jedoch durch die Rüge- und Substanziierungspflicht der Parteien eingeschränkt

(VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00787, E. 3.2) – die

Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen gelten

(§ 3 Abs. 2 BeiG IVöB in Verbindung mit § 70 und § 7 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 3 f. und 164 f.), ist eine

Berücksichtigung dieses Ausschlussgrundes auch ohne entsprechende Rüge

zulässig. Mithin ist das Angebot der Mitbeteiligten auszuschliessen.

4.6 Mit Blick

auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Anwendung des ZK 1.2 "Plausibilität

der Aufwandermittlung" ergibt sich ergänzend Folgendes:

4.6.1

Anhand der von den Parteien eingereichten Unterlagen lässt sich erkennen,

dass die im Formular 2 für die Überprüfung der Plausibilität der

Aufwandermittlung eingetragenen Stundenwerte je SIA-Phase und Honorarkategorie

direkt ins Formular 6 für das Honorarangebot – gegliedert nach

Basisprojekt, Zusatzprojekt sowie Basis- und Zusatzprojekt – einfliessen und

multipliziert mit den Stundenansätzen je Honorarkategorie in der Summe das

unter dem ZK 1.1 bewertete Honorarangebot ergeben. Somit bildet – neben

den zusätzlich möglichen Kommentaren bzw. Hinweisen zur Plausibilisierung – im

Wesentlichen bloss ein Parameter der Honorarkalkulation Grundlage für die

Überprüfung der Plausibilität.

Aus den Bewertungsunterlagen der Beschwerdegegnerin ergibt

sich zudem, dass für die Bewertung des Kriteriums in erster Linie auf die

abgegebene Stundenschätzung abgestellt wurde. So wurde bei der Mitbeteiligten

lediglich die Anzahl Stunden angeführt und vermerkt: "Die BK [=

Baukommission] beurteilt diese Aufwandschätzung als plausibel und bewertet sie

mit einer Note 4.0." Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auch

die mit Planausschnitten ergänzten Erläuterungen der Beschwerdeführerin zu den

durchzuführenden Massnahmen berücksichtigt wurden, obwohl diese zur

Plausibilisierung der Aufwandschätzung als nicht ungeeignet erscheinen. Sie

bringen zum Ausdruck, welche Planungsarbeiten die Beschwerdeführerin ihrer Aufwandschätzung

zugrunde gelegt hat. Auch in ihrer Beschwerdeantwort begründet die

Beschwerdegegnerin die Bewertung praktisch ausschliesslich – mit Ausnahme eines

von der Beschwerdeführerin genannten tatsächlichen Beispiels für bereits

erbrachte Planerleistungen, welche sich aufwandmindernd auswirken würden – auf

der Grundlage von rein kalkulatorischen Gesichtspunkten.

4.6.2

Zwar hat es das Bundesgericht als zulässig angesehen, im Rahmen der

Zuschlagskriterien andere Aspekte einer Offerte unter dem Gesichtswinkel der

"Plausibilität" zu bewerten. Dies allerdings nur so lange, als damit

in objektivierbarer Weise die Leistungen bewertet werden, die vom Angebotspreis

abgedeckt sind (BGE 143 II 553 E. 7.2). Wird mit dem Unterkriterium

"Plausibilität" jedoch allein der Angebotspreis bewertet, ist dies

unzulässig (BGE 143 II 553 E. 7.4).

Für eine zulässige Bewertung eines Angebots unter dem Gesichtspunkt der

"Plausibilität" setzt das Bundesgericht voraus, dass die

Qualitätsprognose nach objektivierbaren Kriterien erfolgt (BGE 143 II 553 E. 7.5.2). Im vom Bundesgericht

beurteilten Fall hatte die Vergabebehörde für das Unterkriterium "Plausibilität"

weitere Subkriterien vorgesehen und geprüft, ob mit dem vorgesehenen

personellen Aufwand die verlangten Leistungen in Qualität und Umfang

vernünftigerweise erbracht werden können. Das ist vorliegend nicht der Fall:

Die Vergabebehörde hat lediglich die Stundenschätzung (als Teil der

Honorarberechnung) herangezogen und bewertet, wobei höhere Stundenschätzungen

besser bewertet wurden als tiefere Stundenschätzungen – wie diejenige der Beschwerdeführerin.

Zudem gilt auch unter Anwendung eines Kriteriums "Plausibilität",

dass der Preis als Zuschlagskriterium durch die verwendete Bewertungsmethode

nicht weiter abgeschwächt werden darf. Er muss auch bei komplexen Beschaffungen

im Umfang von mindestens 20 % Berücksichtigung finden (BGE 143 II 553 E. 6.4).

Im vorliegenden Fall führt jedoch die gleich starke Gewichtung der

Zuschlagskriterien ZK 1.1 und ZK 1.2 mit je 15 % und die

tatsächlich vorgenommene bessere Bewertung von höheren Stundenschätzungen und

damit – wie vorstehend gezeigt (E. 4.6.1) – gleichzeitig höheren

Honorarofferten dazu, dass der Punkteverlust unter ZK 1.1 "Honorarangebot"

beim ZK 1.2 "Plausibilität der Aufwandermittlung" praktisch

reziprok ausgeglichen werden kann. Damit wird das Preiskriterium in

unzulässiger Weise geschwächt.

4.6.3

Die Anwendung des Zuschlagskriteriums ZK 1.2 durch die

Beschwerdegegnerin liegt folglich nicht mehr im Bereich geschützter

Ermessensausübung, sondern ist als rechtsverletzend zu beurteilen. Die unter

diesem Zuschlagskriterium vergebenen Punkte sind deshalb nicht zu

berücksichtigen. Das führt dazu, dass sich der ursprüngliche Vorsprung der

Mitbeteiligten von 25 Punkten gegenüber der Beschwerdeführerin in einen

Rückstand von 5 Punkten wandelt. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist neu

mit 5 Punkten Vorsprung bewertet und liegt auf dem ersten Rang.

4.7 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Mitbeteiligte auszuschliessen ist (vorstehende E. 4.5)

und dass die Handhabung des Zuschlagskriteriums 1.2 "Plausibilität

der Aufwandermittlung" durch die Beschwerdegegnerin rechtsverletzend war

(vorstehende E. 4.6).

5.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2024 in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Die Vergabe hat im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die

Beschwerdeführerin zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den

Zuschlag nicht selbst; die Sache ist mit einer entsprechenden Anordnung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c

= BEZ 2002 Nr. 33).

6.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.

Die Verteilung der

Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG nach dem Unterliegen. Aufgrund der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin gilt die

Beschwerdeführerin als obsiegend. Demzufolge sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Mitbeteiligte hat sich am Verfahren nicht

beteiligt und hat keine Kosten zu tragen.

Aus den gleichen Gründen

hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint

eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteuer).

8.

Der Auftragswert übersteigt

den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im

Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit

Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das

öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 Bst. f. BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin

vom 7. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 8'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien und die

Mitbeteiligte.