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Entscheid

VB.2024.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00102

8. Juni 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25405)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00102

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib beim Vater,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1960 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Nach einem erfolglosen

Asylverfahren 1993 verliess er die Schweiz 1994 wieder. Am 7. Juli 2000

reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 12. August 2000 in

Zürich die Schweizerin B. Gestützt hierauf erhielt er eine regelmässig

verlängerte Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 12. Oktober 2005

wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 30. Mai 2013 wurde seine

Ehe mit B geschieden.

B. 2006

wurde sein Sohn C in Ghana geboren. Bei der Kindsmutter handelt es sich um die

ghanaische Staatsangehörige D. C lebt seit seiner Geburt mit seiner Mutter und

bis 2021 auch mit seiner Grossmutter im gleichen Haushalt in E, Ghana. Am 12. September

2022 und am 9. Mai 2023 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug für C.

Das Migrationsamt wies das Gesuch am 8. September

2023 ab, weil keine wichtigen Gründe für den verspäteten Kindsnachzug vorliegen

würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion am 23. Januar 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2024 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, das Aufenthaltsgesuch sei gutzuheissen und ihm seien

"die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen".

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 26. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in

der Hauptsache einzutreten. Auf das Gesuch um Erlass der Rekurskosten ist

mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Beschwerdeführer, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ledige

Kinder unter achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben

gestützt auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist,

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Da der Beschwerdeführer als Niedergelassener über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich sodann auch auf das Recht auf Achtung

des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach

Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit

der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der

Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4). Da der Sohn des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten

der genannten Bestimmungen geboren worden ist, begann die fünfjährige

Nachzugsfrist gestützt auf Art. 126 Abs. 3 AIG vorliegend am 1. Januar

2008.

zu laufen und endete am 1. Januar 2013. Die in den Jahren 2022 und

2023.

gestellten Gesuche sind somit verspätet.

2.3

Da das

Gesuch nicht innert Frist erfolgt ist, ist der Kindsnachzug nur möglich, wenn

wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für den

nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2,

und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der Gesetzgeber beabsichtigte

beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen

möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die

Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr,

15.

September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer

solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über

die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel

gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig

das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

3.

Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz

gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Entgegen dem (zu engen) Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl

abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung

aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022,

2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September

2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie

zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund

dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die

Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in

fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die

Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen

Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss

ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere

Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit

beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit einem Elternteil aufwachsen

zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu werden. Bei der

Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes

– als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung

zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten

Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2

mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn, seit seine Grossmutter im Jahr

2021.

gestorben sei, unglücklich sei. Mit seiner Mutter gebe es Spannungen,

insbesondere weil diese einen neuen Partner habe. Die Lebensumstände seien in

diesem "Setting" nicht mehr günstig für seinen Sohn, was sich auch

auf die Schule auswirke. Die psychische Gesundheit seines Sohns sei

beeinträchtigt und er möchte diesen deshalb bei sich in der Schweiz haben. In E,

Ghana, habe sein Sohn keine angemessene Betreuung mehr und seine Wohnsituation

bei der Mutter sei schwierig. Verwandte könnten ihn sodann aufgrund enger

Platzverhältnisse nicht bei sich aufnehmen.

4.2

Diese

vorgebrachten Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu rechtfertigen.

Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit seiner Geburt mit seiner Mutter

zusammen, sie ist seine Hauptbetreuungsperson. Es wird weder behauptet noch ist

ersichtlich, dass sie sich nicht weiterhin um ihren Sohn kümmert. Die

Betreuungssituation hat sich damit nicht wesentlich verändert. Dass die bis zu

ihrem Tod im Jahr 2021 im gleichen Haushalt lebende Grossmutter auch eine enge

Bezugsperson des Sohns war und deren Verlust schmerzlich ist, ist nachvollziehbar,

führt aber zu keinem anderen Schluss, weil der Sohn immer auch von der über die

elterliche Sorge verfügenden Mutter im gleichen Haushalt betreut wurde. Beengte

Wohnverhältnisse und Spannungen zwischen einem Teenager und seiner Mutter stellen

keine wichtigen Gründe für einen verspäteten Nachzug dar, zumal der Sohn

offenbar eine Internatsschule besucht und nur in den Schulferien und am

Wochenende bei der Mutter wohnt. Eine Gefährdung des Kindswohls bei einem

Verbleib des heute 17-jährigen Sohnes in Ghana ist damit nicht dargetan.

Nachdem der Teenager sein gesamtes Leben in Ghana bei seiner Mutter verbracht

hat, besteht eine tiefe Verwurzelung in Ghana und eine enge Beziehung zur

Mutter. Die Übersiedlung zu seinem Vater, mit dem er noch nie zusammenlebte,

und die Integration in der Schweiz wären entsprechend mit grossen

Schwierigkeiten verbunden. Diese Umstände sprechen gegen einen Nachzug. Die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als rechtmässig.

4.3

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Soweit der

Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um "Erlass der Rekurskosten" ein

sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sollte, ist es

abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist nicht mittellos und seine Rechtsmittel

waren aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.