VB.2024.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00102
8. Juni 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25405)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00102
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib beim Vater,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1960 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Nach einem erfolglosen
Asylverfahren 1993 verliess er die Schweiz 1994 wieder. Am 7. Juli 2000
reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 12. August 2000 in
Zürich die Schweizerin B. Gestützt hierauf erhielt er eine regelmässig
verlängerte Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 12. Oktober 2005
wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 30. Mai 2013 wurde seine
Ehe mit B geschieden.
B. 2006
wurde sein Sohn C in Ghana geboren. Bei der Kindsmutter handelt es sich um die
ghanaische Staatsangehörige D. C lebt seit seiner Geburt mit seiner Mutter und
bis 2021 auch mit seiner Grossmutter im gleichen Haushalt in E, Ghana. Am 12. September
2022 und am 9. Mai 2023 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug für C.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 8. September
2023 ab, weil keine wichtigen Gründe für den verspäteten Kindsnachzug vorliegen
würden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion am 23. Januar 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2024 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, das Aufenthaltsgesuch sei gutzuheissen und ihm seien
"die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen".
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 26. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in
der Hauptsache einzutreten. Auf das Gesuch um Erlass der Rekurskosten ist
mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Beschwerdeführer, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ledige
Kinder unter achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
gestützt auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist,
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Da der Beschwerdeführer als Niedergelassener über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich sodann auch auf das Recht auf Achtung
des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach
Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit
der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der
Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4). Da der Sohn des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten
der genannten Bestimmungen geboren worden ist, begann die fünfjährige
Nachzugsfrist gestützt auf Art. 126 Abs. 3 AIG vorliegend am 1. Januar
2008.
zu laufen und endete am 1. Januar 2013. Die in den Jahren 2022 und
2023.
gestellten Gesuche sind somit verspätet.
2.3
Da das
Gesuch nicht innert Frist erfolgt ist, ist der Kindsnachzug nur möglich, wenn
wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für den
nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2,
und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der Gesetzgeber beabsichtigte
beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen
möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die
Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr,
15.
September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden).
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer
solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über
die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.
3.
Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz
gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Entgegen dem (zu engen) Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl
abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022,
2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September
2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie
zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund
dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die
Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in
fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die
Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen
Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss
ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere
Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit
beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit einem Elternteil aufwachsen
zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu werden. Bei der
Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes
– als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung
zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten
Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2
mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn, seit seine Grossmutter im Jahr
2021.
gestorben sei, unglücklich sei. Mit seiner Mutter gebe es Spannungen,
insbesondere weil diese einen neuen Partner habe. Die Lebensumstände seien in
diesem "Setting" nicht mehr günstig für seinen Sohn, was sich auch
auf die Schule auswirke. Die psychische Gesundheit seines Sohns sei
beeinträchtigt und er möchte diesen deshalb bei sich in der Schweiz haben. In E,
Ghana, habe sein Sohn keine angemessene Betreuung mehr und seine Wohnsituation
bei der Mutter sei schwierig. Verwandte könnten ihn sodann aufgrund enger
Platzverhältnisse nicht bei sich aufnehmen.
4.2
Diese
vorgebrachten Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu rechtfertigen.
Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit seiner Geburt mit seiner Mutter
zusammen, sie ist seine Hauptbetreuungsperson. Es wird weder behauptet noch ist
ersichtlich, dass sie sich nicht weiterhin um ihren Sohn kümmert. Die
Betreuungssituation hat sich damit nicht wesentlich verändert. Dass die bis zu
ihrem Tod im Jahr 2021 im gleichen Haushalt lebende Grossmutter auch eine enge
Bezugsperson des Sohns war und deren Verlust schmerzlich ist, ist nachvollziehbar,
führt aber zu keinem anderen Schluss, weil der Sohn immer auch von der über die
elterliche Sorge verfügenden Mutter im gleichen Haushalt betreut wurde. Beengte
Wohnverhältnisse und Spannungen zwischen einem Teenager und seiner Mutter stellen
keine wichtigen Gründe für einen verspäteten Nachzug dar, zumal der Sohn
offenbar eine Internatsschule besucht und nur in den Schulferien und am
Wochenende bei der Mutter wohnt. Eine Gefährdung des Kindswohls bei einem
Verbleib des heute 17-jährigen Sohnes in Ghana ist damit nicht dargetan.
Nachdem der Teenager sein gesamtes Leben in Ghana bei seiner Mutter verbracht
hat, besteht eine tiefe Verwurzelung in Ghana und eine enge Beziehung zur
Mutter. Die Übersiedlung zu seinem Vater, mit dem er noch nie zusammenlebte,
und die Integration in der Schweiz wären entsprechend mit grossen
Schwierigkeiten verbunden. Diese Umstände sprechen gegen einen Nachzug. Die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als rechtmässig.
4.3
Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Soweit der
Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um "Erlass der Rekurskosten" ein
sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sollte, ist es
abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist nicht mittellos und seine Rechtsmittel
waren aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.