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Entscheid

VB.2024.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00103

10. März 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26078)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00103

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Greifensee,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A wird seit dem 1. April 2020 durch die Gemeinde Greifensee mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit

undatierter Präsidialverfügung lehnte der Präsident der Sozialbehörde

Greifensee die zwei je mit separatem Schreiben vom 30. März 2023 von A,

anwaltlich vertreten, gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ab. Diese wurde der Rechtsvertreterin von A mit Schreiben

vom 10. Mai 2023 zugestellt.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 9. Juni 2023 Rekurs an den

Bezirksrat Uster erheben und die Aufhebung der undatierten Präsidialverfügung

der Gemeinde Greifensee sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung beantragen. Für das Rekursverfahren liess er um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin, ersuchen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 hiess der

Bezirksrat Uster das Gesuch von A um Gewährung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gut und bestellte A in der Person

seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. A wurde unter

Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet sei, sobald er dazu in der Lage sei (Dispositivziffer

I). In Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat Uster die undatierte

Präsidialverfügung der Gemeinde Greifensee auf und bewilligte A für das von der

Gemeinde Greifensee geführte sozialhilferechtliche Verfahren in seiner Sache ab

Gesuchseinreichung bis zur Rechtskraft des bezirksrätlichen Entscheids die

unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte ihm in der Person seiner

Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG (Dispositivziffer II).

Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III). Die Gemeinde

Greifensee wurde verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A eine

volle Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses

(Dispositivziffer IV).

III.

Dagegen liess A, weiterhin anwaltlich vertreten, am

23.

Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, der Beschluss des

Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2024 sei hinsichtlich der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Uster

sowie der Bemessung der Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive

Mehrwertsteuer; Dispositivziffern I und IV) und der Beschränkung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das sozialhilferechtliche Verfahren bis zur

Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2024

(Dispositivziffer II) aufzuheben bzw. abzuändern. Es sei A für das von der

Gemeinde Greifensee geführte sozialhilferechtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren und die Gemeinde Greifensee sei zu verpflichten,

der Rechtsvertreterin, eventuell A, eine volle Parteientschädigung von

Fr. 5'607.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor

dem Bezirksrat Uster zu bezahlen. Schliesslich sei das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksrat Uster abzuschreiben, soweit

es gegenstandslos geworden ist; eventualiter sei die Sache zur neuen

Entscheidung an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

liess A für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin,

ersuchen.

Der Bezirksrat Uster liess sich mit Eingabe vom

6.

März 2024 vernehmen und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde

Greifensee beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 die

Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess sich A mit Eingabe vom 19. April

2024.

unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen vom 23. Februar 2024

vernehmen. Weitere Stellungnahmen sind keine erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

1.2

Im Streit

liegt – nebst den geltend gemachten Mängeln in der Sachverhaltsfeststellung und

der gerügten Verletzung von Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101)

durch die Vorinstanz mangels ordnungsgemässer Akteneinsicht – die von der

Vorinstanz (nur) befristet gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie

die in reduziertem Umfang zugesprochene Parteientschädigung von

Fr. 2'200.- für das Rekursverfahren. Zu deren Bemessung reichte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote in der Höhe von

ca. Fr. 5'600.- ein und verlangt eine Parteientschädigung in

ebendieser Höhe. Da der Streitwert

damit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob

eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die

konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77).

Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die

Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu

meistern vermag. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im

konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person

liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im

Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in

einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG)

gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (statt

vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671,

E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.). Massgebend für die

Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind

die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Plüss, § 16

N. 79).

2.2

Gemäss

§ 17 Abs. 1 VRG

werden im Verfahren vor

den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Wird

einer Partei sowohl die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt als auch

eine Parteientschädigung zugesprochen, hat die Zahlung der Parteientschädigung

Vorrang gegenüber der staatlichen Entschädigung (Plüss, § 16 N. 100).

Der Entscheidinstanz steht bei der Festsetzung und Bemessung der

Parteientschädigung ein weites Ermessen zu, sodass eine Überprüfung bzw.

Korrektur durch eine obere Instanz nur in begrenztem Umfang in Frage kommt

(Plüss, § 17 N. 90).

3.

3.1

Bezüglich

des sozialhilferechtlichen Verfahrens, für das der Beschwerdeführer um

unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht hatte,

erwog die Vorinstanz, Gegenstand jenes Verfahrens seien die mit Schreiben vom

1.

und 6. März 2023 angesetzten Auflagen betreffend vertrauensärztliche

Untersuchung sowie betreffend Wohnungssuche innerhalb der kommunalen

Mietzinsrichtlinien. Bei beiden Auflagen sei davon auszugehen, dass die

Interessen des Beschwerdeführers in der für die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung notwendigen Schwere betroffen seien. In

rechtlicher Hinsicht habe das sozialhilferechtliche Verfahren keine grösseren

Schwierigkeiten geboten, zumal es sich bei den strittigen Auflagen um zwei

gängige sozialhilferechtliche Anordnungen handle. Da jedoch die Aktenführung

der Beschwerdegegnerin grössere Mängel aufweise und der Beschwerdegegnerin auch

in der auf Aufforderung hin erfolgten Nachbesserung zahlreiche Fehler

unterlaufen seien, müsse insgesamt gesagt werden, dass das vorinstanzliche

Sozialhilfeverfahren in tatsächlicher Hinsicht von einem derartigen Ausmass an

Unübersichtlichkeit geprägt sei, dass der Beizug einer Rechtsanwältin in diesem

konkreten Fall gerechtfertigt erscheine, zumal der Beschwerdeführer auch

gesundheitlich angeschlagen sei. Für das Sozialhilfeverfahren in Sachen

Reduktion der Wohnkosten und vertrauensärztliche Untersuchung sei deshalb die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.2

Diese

Begründung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und ist vorliegend nicht

Streitgegenstand. Strittig ist jedoch die zeitliche Begrenzung der Gewährung

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz hat diese – ohne weitere

Erläuterung in der Begründung – im Dispositiv des angefochtenen Entscheids

"ab Gesuchseinreichung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids [Anm.:

der Vorinstanz]" bewilligt. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig.

Die Beschwerdegegnerin hingegen macht geltend, die Verfahren betreffend die

beiden Auflagen zur Wohnungssuche bzw. zur vertrauensärztlichen Untersuchung seien

bereits seit Längerem abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 sei

von der Auflage betreffend Wohnungssuche Abstand genommen worden. Betreffend

die Auflage zur vertrauensärztlichen Untersuchung sei die Beschwerdegegnerin

dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, nämlich der Einholung eines Berichts

des behandelnden Arztes, gefolgt. In der Folge sei zwecks Gewährung des

rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Auflage betreffend die Entbindung des

behandelnden Arztes von der Schweigepflicht Frist zur Stellungnahme bis am

31.

Juli 2023 angesetzt worden, woraufhin seitens des Beschwerdeführers um

Sistierung ersucht worden sei, bis über die unentgeltliche Rechtspflege

befunden worden sei, womit sich die Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt

habe.

3.3

Die

unentgeltliche Rechtspflege wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung umfasst die erforderlichen

Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur

Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (vgl. Plüss,

§ 16 N. 94). Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung wird im

Hinblick auf möglichst genau bezeichnete Vorkehren für eine konkrete

Streitigkeit bewilligt und ist sachlich einzugrenzen, d. h. nur für konkrete Vorkehren zu gewähren (vgl.

für den Zivilprozess, aber gleichsam vorliegend heranzuziehen: Daniel Wuffli,

Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 507; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch

unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 610).

3.4

Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ohne jegliche zeitliche

Beschränkung für ein andauerndes – und wie hier langjähriges –

Sozialhilfeverhältnis steht deshalb ausser Frage. Der Beschwerdeführer rügt,

dass die Beschwerdegegnerin die Auflage zur Entbindung des behandelnden Arztes

– und eben nicht des von der Beschwerdegegnerin bestimmten Vertrauensarztes –

von der Schweigepflicht als neues "Verfahren" qualifiziere. Dafür

spricht jedoch, dass nach Intervention des Beschwerdeführers die

Beschwerdegegnerin den Termin beim Vertrauensarzt absagte. Damit war die

konkrete Thematik bzw. Streitigkeit "Untersuchung beim Vertrauensarzt"

einstweilen beendet, zumal die Beschwerdegegnerin daraufhin dem Antrag des

Beschwerdeführers, es sei stattdessen ein Bericht beim behandelnden Arzt

einzuholen, folgte. Dass jenes Verfahren indessen sistiert wurde, führt zu

keiner anderen Beurteilung. Thematisch hängt die Entbindung des behandelnden

Arztes von der Schweigepflicht mit der zuvor beabsichtigten

vertrauensärztlichen Untersuchung zwar zusammen. Die beabsichtigten Auflagen

betreffen jedoch gesonderte Sachverhalte. Wenn der Beschwerdeführer die gesamte

Thematik als "Verfahren betreffend Arbeitsfähigkeitsabklärung"

zusammenfasst und geltend macht, da jenes Verfahren sistiert worden sei, sei es

zweifellos noch nicht abgeschlossen, ist ihm zwar zuzustimmen, dass es sich

immer noch um dasselbe sozialhilferechtliche Verfahren und in dessen Rahmen um

die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelt. Die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann jedoch nach dem Gesagten nicht für

einen unbestimmten Dauersachverhalt gewährt werden, da eine zeitliche

Begrenzung auf konkrete Sachverhalte (wie auch auf einzelne Instanzenzüge) zu

erfolgen hat. Es erging in Sachen vertrauensärztliche Untersuchung weder eine

Auflage noch eine aus deren Nichtbefolgung resultierende Konsequenz für den

Beschwerdeführer. Insofern liegt ein neuer Sachverhalt vor, welcher auch mit

neuen Auflagen verbunden werden kann. Betreffend die Auflage zur Wohnungssuche

bzw. die Suche eines Untermieters erwogen die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz zutreffend, diese Auflage habe sich mit dem Abschluss des

Untermietvertrags erübrigt. Damit ist hierfür auch keine weitere unentgeltliche

Rechtsverbeiständung notwendig.

Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht

festhielt, stünde es bzw. hätte es der Rechtsvertreterin offengestanden, erneut

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung einzureichen. Um die dem

Antragserfordernis unterliegende unentgeltliche Rechtspflege ist für jedes

Verfahren wie auch vor jeder weiteren Instanz erneut zu ersuchen (vgl.

§ 16 Abs. 1 VRG; Plüss, § 16 N. 115 ff.). Demzufolge

kann einer – weiterhin – wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person die

unentgeltliche Rechtsvertretung auch nicht ohne einen absehbaren Endzeitpunkt,

bzw. ohne auf einen konkreten Sachverhalt bezogen zu sein, gewährt werden. Das

sozialhilferechtliche Verfahren, welches einen Dauersachverhalt darstellt (vgl.

BGr, 4. September 2024, 2C_14/2024, E. 9), wird erst mit der Ablösung

des Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Hilfe beendet sein. Bis zu

diesem Zeitpunkt sind es jeweils einzelne, innerhalb dieses Verfahrens zu

fällende Entscheide bzw. konkrete Streitigkeiten und Themenkreise, bezüglich

welcher jeweils die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung

einzelfallbezogen zu (über-)prüfen sind.

Die Vorinstanz gewährte die unentgeltliche Rechtspflege

somit zutreffend hinsichtlich der Auflage "Reduktion der Wohnkosten"

und in Bezug auf die vertrauensärztliche Untersuchung. Obwohl diese

Sachverhalte im Dispositiv nicht explizit genannt werden, ergibt sich dies

eindeutig aus der Begründung. Da die beiden Auflagen mit der Erklärung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2023, von diesen abzusehen, hinfällig

wurden, endete damit auch der Zeitraum, für welchen die diesbezügliche

unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren war. Eine darüberhinausgehende

unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde war

somit nicht notwendig. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren, diese sei analog den Erwägungen zum sozialhilferechtlichen

Verfahren zu gewähren.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm aufgrund seines Obsiegens (Gutheissung

des Rekurses) eine volle Parteientschädigung zugesprochen worden sei, weshalb

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz abzuschreiben

gewesen wäre, soweit es gegenstandslos geworden sei. Der Beschluss der

Vorinstanz sei dahingehend falsch, als dieser zu Unrecht in Dispositivziffer I

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit Nachzahlungspflicht

vorsehe und gleichzeitig in Dispositivziffer IV die Beschwerdegegnerin zur

Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichte. Dies sei ein

verfahrensrechtlicher Fehler.

4.3

Ungeachtet

des Verfahrensausgangs waren für die Vorinstanz die Voraussetzungen zur

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren erfüllt,

weshalb sie diese dem Beschwerdeführer wie erwähnt gewährte. Im Fall der

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung besteht mangels Beschwer keine

Anfechtungsmöglichkeit (Plüss, § 16 N. 72). Die Vorinstanz sprach dem

Beschwerdeführer (bzw. seiner Rechtsvertreterin) jedoch aufgrund des

Verfahrensausgangs trotz Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur

eine Parteientschädigung und keine weitere Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung zu. Eine allfällige Differenz zwischen der Parteientschädigung

und der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, welche durch die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gedeckt würde (vgl. Plüss, § 16

N. 101), lag vorliegend aufgrund der maximal zu diesem Betrag

veranschlagten Aufwendungen und mangels Differenz nicht vor. Auch lag kein Fall

vor, in welchem die Rechtsvertreterin zu erwarten hätte, die

Parteientschädigung bei der Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder

Verrechnung nicht erhältlich machen zu können. Da die angemessene

Parteientschädigung gleich hoch ausfiel wie die Entschädigung, welche die

Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugesprochen hätte, wäre das

Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben gewesen (vgl. Plüss, § 16

N. 102). Insofern steht Dispositivziffer I des angefochtenen

Entscheids mit der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit der

Begründung.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die grundsätzliche

Rückerstattungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG beschwert, da er bei

Verbesserung seiner finanziellen Situation zehn Jahre lang die von der

Beschwerdegegnerin verursachten Kosten – obwohl keine Verfahrenskosten

auferlegt wurden – zu tragen hätte. Insbesondere macht er einen

verfahrensrechtlichen Fehler, welcher der Korrektur bedürfe, geltend. Der

Beschwerdeführer erfährt jedoch durch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung in Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids

keinen Rechts- und auch keinen finanziellen Nachteil. Da seiner

Rechtsvertreterin im Rekursverfahren keine Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zugesprochen wurde, muss der Beschwerdeführer nicht mit einer

Rückerstattung rechnen. Die ihm zugesprochene Parteientschädigung fällt nicht unter

§ 16 Abs. 4 VRG; diese muss er nicht zurückerstatten. Es ist somit

kein praktischer Nutzen für den Beschwerdeführer aus der Korrektur des

Dispositivs ersichtlich (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 23). Die Legitimation ist, da nur ein Entscheid über eine theoretische

Rechtsfrage angestrebt wird, jedenfalls nicht gegeben (vgl. zum Ganzen:

Bertschi, § 21 N. 18 ff., 23, 25). Demzufolge ist diesbezüglich

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog zur Höhe der Parteientschädigung, da sich das Rekursverfahren

auf die Prüfung des Gesuchs um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

im vorinstanzlichen Sozialhilfeverfahren betreffend die beiden Auflagen

beschränkt habe, seien die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Falls als ausgesprochen moderat zu betrachten. Die Verantwortung der

Rechtsvertreterin habe sich auf die Darlegung der Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung beschränkt, weshalb sich die Honorarnote in

der Höhe von Fr. 5'607.10 als deutlich überhöht erweise und nicht

vollumfänglich zu entschädigen sei.

5.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine Kürzung der Aufwendungen,

wie sie vorgenommen worden sei, stehe den Ausführungen der Vorinstanz, mit

welchen diese das Erfordernis der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht

habe (vgl. oben E. 3.1), entgegen und sei daher widersprüchlich. Da auch

die Beschwerdegegnerin rechtsanwaltlich beraten gewesen sei, treffe es nicht

zu, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als

ausgesprochen moderat zu betrachten seien.

5.3

Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Wie

hoch eine angemessene Parteientschädigung ausfällt, hat die Entscheidinstanz im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die angemessene

Parteientschädigung fällt in der Regel allerdings tiefer aus als die

notwendigen Kosten der entschädigungsberechtigten Partei (Plüss, § 17

N. 63 f.). In der Praxis liegt die Parteientschädigung in der Regel

deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des (notwendigerweise) beigezogenen

Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (Plüss, § 17 N. 81).

5.4

Die

Vorinstanz hat zunächst die Aufwendungen gemäss Honorarnote geprüft, wie wenn

die als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen

wäre. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zutreffend

ging die Vorinstanz davon aus, der von der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers veranschlagte Ansatz von Fr. 230.– sei nicht

gerechtfertigt, zumal gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) der Stundenansatz für

unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– beträgt. Überdies

werden, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, Bemühungen wie das

Erstellen der Honorarnote nicht separat vergütet. Zu Recht hielt sie auch fest,

dass u. a. telefonische

Besprechungen mit der Sekretärin und der Aktenversand zu den

Sekretariatsarbeiten zählen. Ebenso zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass

die Rechtsvertreterin bereits mit dem Fall vertraut gewesen sei, da sie den

Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Sozialhilfeverfahren vertreten habe,

was im Rahmen der Aufwendungen für Korrespondenz und Studium der Akten zu

berücksichtigen sei. Die Vorinstanz erachtete folglich einen Betrag von

Fr. 2'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Es ist nach ihren

überzeugenden Erwägungen nicht ersichtlich, dass diese ermessensweise erfolgte

Reduktion der Honorarnote rechtsverletzend wäre. Dass sie damit zunächst

festlegte, wie hoch der Betrag der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin ausfiele, wäre letzterer aufgrund des Verfahrensausgangs eine

solche auszurichten, ist zwar nicht notwendig, jedoch mangels daraus

resultierender Nachteile zulasten des Beschwerdeführers auch nicht zu

beanstanden.

5.5

In der

Folge wurde aufgrund des Verfahrensausgangs keine Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin, sondern eine Parteientschädigung in

derselben Höhe zugesprochen. Während die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der AnwGebV entschädigt

und Auslagen separat vergütet werden (vgl. § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr; LS 175.252], welche Kriterien sich in sämtlichen

verwaltungsrechtlichen Verfahren als sachgerecht erweisen, vgl. Plüss,

§ 16 N. 89), bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung

der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen

(vgl. § 8 GebV VGr). Die verwaltungsprozessuale Parteientschädigung wird

grundsätzlich nicht nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen bemessen (vgl.

Plüss, § 17 N. 65). Die Höhe der Parteientschädigung, die einer

Partei zugesprochen wird, hängt massgeblich davon ab, wie hoch ihr notwendiger

Verfahrensaufwand war (Plüss, § 17 N. 67). Reicht die

Rechtsvertretung eine Honorarnote ein, ist diese zu würdigen. Der behördliche

Ermessensspielraum wird dadurch eingeschränkt, soweit sich die Honorarnote auf

den notwendigen Aufwand beschränkt (Plüss, § 17 N. 72).

Dass die Vorinstanz sich hier, wie der Beschwerdeführer

geltend macht, zu Unrecht auf die Festlegung der notwendigen Kosten für die

unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt habe, verfängt nicht: Die Vorinstanz

legte zunächst dar, weshalb ausgehend von der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung die Entschädigung nicht der eingereichten Honorarnote

entsprechen könne (vgl. hierzu oben E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich,

dass die Vorinstanz, indem sie in der Folge gestützt darauf auch die Parteientschädigung

nach dieser Entschädigung bemass, ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt

hätte (vgl. vorn E. 2.2).

5.6

Auch die

Zusprechung einer vollen Parteientschädigung hat nicht die Festsetzung von

deren Höhe gemäss der eingereichten Honorarnote zur Folge (vgl. oben

E. 5.3). Da die Parteientschädigung nur eine angemessene zu sein hat,

stünde dem Beschwerdeführer bereits deswegen nicht ohne Weiteres das volle

Honorar gemäss Honorarnote seiner Rechtsvertreterin zu. Ein Ausnahmefall, in

welchem die Entscheidinstanz eine Parteientschädigung zusprechen kann, die den

gesamten erforderlichen Rechtsverfolgungsaufwand deckt (vgl. Plüss, § 17

N. 82), liegt hier nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine

falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz rügt, indem diese sich für die Bemessung

der Parteientschädigung nicht auf § 8 GebV VGr gestützt habe, ist auf

§ 1 Abs. 1 derselben Verordnung zu verweisen, wonach diese die von

Verwaltungs-, Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht festzusetzenden

Parteientschädigungen regelt. Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus § 8 GebV VGr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe der

eingereichten Honorarnote. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die

Vorinstanz nicht den Tarif für die Bemessung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung hätte anwenden dürfen. Nach dem Gesagten ist

der Vorinstanz jedoch in der Festsetzung der Parteientschädigung in dieser Höhe

keine Ermessensverletzung vorzuwerfen, weshalb der Stundenansatz in diesem Fall

unerheblich ist, zumal die Parteientschädigung in der Regel als Gesamtbetrag

zugesprochen wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung in dieser Höhe ist

somit nicht rechtsverletzend, womit die Beschwerde auch diesbezüglich

abzuweisen ist.

6.

Die Rügen, welche sich auf die Aktenführungspflicht der

Beschwerdegegnerin beziehen, sind einerseits aufsichtsrechtlicher Natur.

Andererseits erwog die Vorinstanz, es sei diesbezüglich ein separates

aufsichtsrechtliches Verfahren zu eröffnen, was offenbar bereits geschehen ist.

Ohnehin kommen dem Verwaltungsgericht – anders als den Bezirksräten – keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (statt vieler VGr,

15.

Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Plüss, § 5 N. 16;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Es

ist entgegen dem Beschwerdeführer schliesslich nicht ersichtlich, dass die

unvollständige Aktenlage dazu geführt hätte, dass die Vorinstanz keinen

Entscheid hätte treffen können. Der Prozessgegenstand beschränkte sich auf die

unentgeltliche Rechtspflege im vorprozessualen sozialhilferechtlichen Verfahren

bezüglich der beiden – letztlich nicht erlassenen – Auflagen. Dem widerspricht

auch nicht, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem

mit der Begründung der mangelnden Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin

erfolgte. Entgegen dem Beschwerdeführer lag damit für die Beurteilung des

Prozessgegenstands auch keine unrichtige, unvollständige oder willkürliche

Feststellung des Sachverhalts vor, wobei offenzulassen ist, ob dies auch

zuträfe, wäre ein Entscheid in der Sache zu fällen gewesen. Durch die

Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprach die

Vorinstanz schliesslich vollumfänglich den beschwerdeführerischen Begehren. Der

Beschwerdeführer wurde überdies mit keinen Verfahrenskosten belegt bzw. wurden

überhaupt keine solchen erhoben, weshalb eine Berücksichtigung bei der

Kostenverlegung obsolet ist. Damit ist auch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Entscheids aufgrund einer Gehörsverletzung zufolge mangelhafter

Akteneinsicht nicht angezeigt und es erübrigt sich, wie vom Beschwerdeführer

eventualiter beantragt, eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen

Entscheidung.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Statthalter habe

sich mehrfach mit dem Sozialvorsteher besprochen, was im Widerspruch zum Gebot

der Waffengleichheit und zur Unparteilichkeit stehe. Aus der Aktennotiz der

Vorinstanz vom 27. Juli 2023, welche Inhalte von Telefonaten bezüglich der

Akteneinreichung durch die Beschwerdegegnerin festhält, ist jedoch nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren daraus Vorteile

erwachsen wären. Im Übrigen obliegt es der Vorinstanz, auch diesen Sachverhalt

unter aufsichtsrechtlichen Aspekten zu prüfen.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt und überdies handelt

es sich bei ihr um ein Gemeinwesen, für welches die Führung von

Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört, zumal das

vorliegende Verfahren weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den

Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51). Dem

Beschwerdeführer bleibt eine Parteientschädigung schon mangels Obsiegens

versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3

7.3.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zu den Voraussetzungen gemäss

§ 16 VRG ist auf obige Erwägung zu verweisen (vgl. E. 2.1).

7.3.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner

Sozialhilfeabhängigkeit als erstellt zu erachten. Die Begehren des Beschwerdeführers sind

nicht offensichtlich aussichtslos. Dem Verfahren ist aufgrund des

Streitgegenstands und der – wie von der Vorinstanz festgestellt –

unübersichtlichen Aktenführung der Beschwerdegegnerin eine gewisse Komplexität

in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abzusprechen. Dazu kommt, dass der

Beschwerdeführer – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sein scheint, seinen Standpunkt

im vorliegenden Verfahren wirksam selbst zu vertreten (vgl. oben E. 3.1).

Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

7.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

– wie ausgeführt (vgl. E. 5.4) – den notwendigen Zeitaufwand gemäss

AnwGebV entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit

des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden (vgl.

Plüss, § 16 N. 90). Wie vorstehend erwähnt beträgt gemäss § 3 AnwGebV der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel

Fr. 220.–.

7.3.4

Rechtsanwältin B macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin

eingereichten Honorarnote vom 25. Februar 2025 einen Zeitaufwand von 12,66 Stunden

sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 17.40 geltend. Unter Berücksichtigung

des Umstands, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im

vorinstanzlichen Verfahren vertrat, im Lichte des auf die Anfechtung von

Nebenfolgen beschränkten Streitgegenstands sowie nach Umfang und Art der

angemessenen Bemühungen rechtfertigt sich eine Entschädigung des Zeitaufwands

Dispositiv

von höchstens 10 Stunden. Die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Demnach

ist Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'200.–

plus Barauslagen von Fr. 17.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 179.60), also mit total Fr. 2'397.–, zu

entschädigen.

7.3.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 745.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 2'397.-

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster;

c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.