VB.2024.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00103
10. März 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26078)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00103
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Greifensee,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wird seit dem 1. April 2020 durch die Gemeinde Greifensee mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit
undatierter Präsidialverfügung lehnte der Präsident der Sozialbehörde
Greifensee die zwei je mit separatem Schreiben vom 30. März 2023 von A,
anwaltlich vertreten, gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab. Diese wurde der Rechtsvertreterin von A mit Schreiben
vom 10. Mai 2023 zugestellt.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 9. Juni 2023 Rekurs an den
Bezirksrat Uster erheben und die Aufhebung der undatierten Präsidialverfügung
der Gemeinde Greifensee sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragen. Für das Rekursverfahren liess er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin, ersuchen.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 hiess der
Bezirksrat Uster das Gesuch von A um Gewährung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gut und bestellte A in der Person
seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. A wurde unter
Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet sei, sobald er dazu in der Lage sei (Dispositivziffer
I). In Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat Uster die undatierte
Präsidialverfügung der Gemeinde Greifensee auf und bewilligte A für das von der
Gemeinde Greifensee geführte sozialhilferechtliche Verfahren in seiner Sache ab
Gesuchseinreichung bis zur Rechtskraft des bezirksrätlichen Entscheids die
unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte ihm in der Person seiner
Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG (Dispositivziffer II).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III). Die Gemeinde
Greifensee wurde verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A eine
volle Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses
(Dispositivziffer IV).
III.
Dagegen liess A, weiterhin anwaltlich vertreten, am
23.
Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, der Beschluss des
Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2024 sei hinsichtlich der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Uster
sowie der Bemessung der Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive
Mehrwertsteuer; Dispositivziffern I und IV) und der Beschränkung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das sozialhilferechtliche Verfahren bis zur
Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2024
(Dispositivziffer II) aufzuheben bzw. abzuändern. Es sei A für das von der
Gemeinde Greifensee geführte sozialhilferechtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren und die Gemeinde Greifensee sei zu verpflichten,
der Rechtsvertreterin, eventuell A, eine volle Parteientschädigung von
Fr. 5'607.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor
dem Bezirksrat Uster zu bezahlen. Schliesslich sei das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksrat Uster abzuschreiben, soweit
es gegenstandslos geworden ist; eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
liess A für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin,
ersuchen.
Der Bezirksrat Uster liess sich mit Eingabe vom
6.
März 2024 vernehmen und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde
Greifensee beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 die
Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess sich A mit Eingabe vom 19. April
2024.
unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen vom 23. Februar 2024
vernehmen. Weitere Stellungnahmen sind keine erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.
1.2
Im Streit
liegt – nebst den geltend gemachten Mängeln in der Sachverhaltsfeststellung und
der gerügten Verletzung von Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
durch die Vorinstanz mangels ordnungsgemässer Akteneinsicht – die von der
Vorinstanz (nur) befristet gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie
die in reduziertem Umfang zugesprochene Parteientschädigung von
Fr. 2'200.- für das Rekursverfahren. Zu deren Bemessung reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote in der Höhe von
ca. Fr. 5'600.- ein und verlangt eine Parteientschädigung in
ebendieser Höhe. Da der Streitwert
damit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob
eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77).
Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die
Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu
meistern vermag. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im
konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person
liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im
Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in
einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG)
gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (statt
vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671,
E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.). Massgebend für die
Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind
die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Plüss, § 16
N. 79).
2.2
Gemäss
§ 17 Abs. 1 VRG
werden im Verfahren vor
den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Wird
einer Partei sowohl die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt als auch
eine Parteientschädigung zugesprochen, hat die Zahlung der Parteientschädigung
Vorrang gegenüber der staatlichen Entschädigung (Plüss, § 16 N. 100).
Der Entscheidinstanz steht bei der Festsetzung und Bemessung der
Parteientschädigung ein weites Ermessen zu, sodass eine Überprüfung bzw.
Korrektur durch eine obere Instanz nur in begrenztem Umfang in Frage kommt
(Plüss, § 17 N. 90).
3.
3.1
Bezüglich
des sozialhilferechtlichen Verfahrens, für das der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht hatte,
erwog die Vorinstanz, Gegenstand jenes Verfahrens seien die mit Schreiben vom
1.
und 6. März 2023 angesetzten Auflagen betreffend vertrauensärztliche
Untersuchung sowie betreffend Wohnungssuche innerhalb der kommunalen
Mietzinsrichtlinien. Bei beiden Auflagen sei davon auszugehen, dass die
Interessen des Beschwerdeführers in der für die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung notwendigen Schwere betroffen seien. In
rechtlicher Hinsicht habe das sozialhilferechtliche Verfahren keine grösseren
Schwierigkeiten geboten, zumal es sich bei den strittigen Auflagen um zwei
gängige sozialhilferechtliche Anordnungen handle. Da jedoch die Aktenführung
der Beschwerdegegnerin grössere Mängel aufweise und der Beschwerdegegnerin auch
in der auf Aufforderung hin erfolgten Nachbesserung zahlreiche Fehler
unterlaufen seien, müsse insgesamt gesagt werden, dass das vorinstanzliche
Sozialhilfeverfahren in tatsächlicher Hinsicht von einem derartigen Ausmass an
Unübersichtlichkeit geprägt sei, dass der Beizug einer Rechtsanwältin in diesem
konkreten Fall gerechtfertigt erscheine, zumal der Beschwerdeführer auch
gesundheitlich angeschlagen sei. Für das Sozialhilfeverfahren in Sachen
Reduktion der Wohnkosten und vertrauensärztliche Untersuchung sei deshalb die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3.2
Diese
Begründung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und ist vorliegend nicht
Streitgegenstand. Strittig ist jedoch die zeitliche Begrenzung der Gewährung
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz hat diese – ohne weitere
Erläuterung in der Begründung – im Dispositiv des angefochtenen Entscheids
"ab Gesuchseinreichung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids [Anm.:
der Vorinstanz]" bewilligt. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig.
Die Beschwerdegegnerin hingegen macht geltend, die Verfahren betreffend die
beiden Auflagen zur Wohnungssuche bzw. zur vertrauensärztlichen Untersuchung seien
bereits seit Längerem abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 sei
von der Auflage betreffend Wohnungssuche Abstand genommen worden. Betreffend
die Auflage zur vertrauensärztlichen Untersuchung sei die Beschwerdegegnerin
dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, nämlich der Einholung eines Berichts
des behandelnden Arztes, gefolgt. In der Folge sei zwecks Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Auflage betreffend die Entbindung des
behandelnden Arztes von der Schweigepflicht Frist zur Stellungnahme bis am
31.
Juli 2023 angesetzt worden, woraufhin seitens des Beschwerdeführers um
Sistierung ersucht worden sei, bis über die unentgeltliche Rechtspflege
befunden worden sei, womit sich die Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt
habe.
3.3
Die
unentgeltliche Rechtspflege wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung umfasst die erforderlichen
Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur
Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (vgl. Plüss,
§ 16 N. 94). Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung wird im
Hinblick auf möglichst genau bezeichnete Vorkehren für eine konkrete
Streitigkeit bewilligt und ist sachlich einzugrenzen, d. h. nur für konkrete Vorkehren zu gewähren (vgl.
für den Zivilprozess, aber gleichsam vorliegend heranzuziehen: Daniel Wuffli,
Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 507; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 610).
3.4
Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ohne jegliche zeitliche
Beschränkung für ein andauerndes – und wie hier langjähriges –
Sozialhilfeverhältnis steht deshalb ausser Frage. Der Beschwerdeführer rügt,
dass die Beschwerdegegnerin die Auflage zur Entbindung des behandelnden Arztes
– und eben nicht des von der Beschwerdegegnerin bestimmten Vertrauensarztes –
von der Schweigepflicht als neues "Verfahren" qualifiziere. Dafür
spricht jedoch, dass nach Intervention des Beschwerdeführers die
Beschwerdegegnerin den Termin beim Vertrauensarzt absagte. Damit war die
konkrete Thematik bzw. Streitigkeit "Untersuchung beim Vertrauensarzt"
einstweilen beendet, zumal die Beschwerdegegnerin daraufhin dem Antrag des
Beschwerdeführers, es sei stattdessen ein Bericht beim behandelnden Arzt
einzuholen, folgte. Dass jenes Verfahren indessen sistiert wurde, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Thematisch hängt die Entbindung des behandelnden
Arztes von der Schweigepflicht mit der zuvor beabsichtigten
vertrauensärztlichen Untersuchung zwar zusammen. Die beabsichtigten Auflagen
betreffen jedoch gesonderte Sachverhalte. Wenn der Beschwerdeführer die gesamte
Thematik als "Verfahren betreffend Arbeitsfähigkeitsabklärung"
zusammenfasst und geltend macht, da jenes Verfahren sistiert worden sei, sei es
zweifellos noch nicht abgeschlossen, ist ihm zwar zuzustimmen, dass es sich
immer noch um dasselbe sozialhilferechtliche Verfahren und in dessen Rahmen um
die Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelt. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann jedoch nach dem Gesagten nicht für
einen unbestimmten Dauersachverhalt gewährt werden, da eine zeitliche
Begrenzung auf konkrete Sachverhalte (wie auch auf einzelne Instanzenzüge) zu
erfolgen hat. Es erging in Sachen vertrauensärztliche Untersuchung weder eine
Auflage noch eine aus deren Nichtbefolgung resultierende Konsequenz für den
Beschwerdeführer. Insofern liegt ein neuer Sachverhalt vor, welcher auch mit
neuen Auflagen verbunden werden kann. Betreffend die Auflage zur Wohnungssuche
bzw. die Suche eines Untermieters erwogen die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zutreffend, diese Auflage habe sich mit dem Abschluss des
Untermietvertrags erübrigt. Damit ist hierfür auch keine weitere unentgeltliche
Rechtsverbeiständung notwendig.
Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht
festhielt, stünde es bzw. hätte es der Rechtsvertreterin offengestanden, erneut
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung einzureichen. Um die dem
Antragserfordernis unterliegende unentgeltliche Rechtspflege ist für jedes
Verfahren wie auch vor jeder weiteren Instanz erneut zu ersuchen (vgl.
§ 16 Abs. 1 VRG; Plüss, § 16 N. 115 ff.). Demzufolge
kann einer – weiterhin – wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person die
unentgeltliche Rechtsvertretung auch nicht ohne einen absehbaren Endzeitpunkt,
bzw. ohne auf einen konkreten Sachverhalt bezogen zu sein, gewährt werden. Das
sozialhilferechtliche Verfahren, welches einen Dauersachverhalt darstellt (vgl.
BGr, 4. September 2024, 2C_14/2024, E. 9), wird erst mit der Ablösung
des Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Hilfe beendet sein. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind es jeweils einzelne, innerhalb dieses Verfahrens zu
fällende Entscheide bzw. konkrete Streitigkeiten und Themenkreise, bezüglich
welcher jeweils die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung
einzelfallbezogen zu (über-)prüfen sind.
Die Vorinstanz gewährte die unentgeltliche Rechtspflege
somit zutreffend hinsichtlich der Auflage "Reduktion der Wohnkosten"
und in Bezug auf die vertrauensärztliche Untersuchung. Obwohl diese
Sachverhalte im Dispositiv nicht explizit genannt werden, ergibt sich dies
eindeutig aus der Begründung. Da die beiden Auflagen mit der Erklärung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2023, von diesen abzusehen, hinfällig
wurden, endete damit auch der Zeitraum, für welchen die diesbezügliche
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren war. Eine darüberhinausgehende
unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde war
somit nicht notwendig. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren, diese sei analog den Erwägungen zum sozialhilferechtlichen
Verfahren zu gewähren.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm aufgrund seines Obsiegens (Gutheissung
des Rekurses) eine volle Parteientschädigung zugesprochen worden sei, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz abzuschreiben
gewesen wäre, soweit es gegenstandslos geworden sei. Der Beschluss der
Vorinstanz sei dahingehend falsch, als dieser zu Unrecht in Dispositivziffer I
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit Nachzahlungspflicht
vorsehe und gleichzeitig in Dispositivziffer IV die Beschwerdegegnerin zur
Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichte. Dies sei ein
verfahrensrechtlicher Fehler.
4.3
Ungeachtet
des Verfahrensausgangs waren für die Vorinstanz die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren erfüllt,
weshalb sie diese dem Beschwerdeführer wie erwähnt gewährte. Im Fall der
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung besteht mangels Beschwer keine
Anfechtungsmöglichkeit (Plüss, § 16 N. 72). Die Vorinstanz sprach dem
Beschwerdeführer (bzw. seiner Rechtsvertreterin) jedoch aufgrund des
Verfahrensausgangs trotz Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur
eine Parteientschädigung und keine weitere Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung zu. Eine allfällige Differenz zwischen der Parteientschädigung
und der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, welche durch die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gedeckt würde (vgl. Plüss, § 16
N. 101), lag vorliegend aufgrund der maximal zu diesem Betrag
veranschlagten Aufwendungen und mangels Differenz nicht vor. Auch lag kein Fall
vor, in welchem die Rechtsvertreterin zu erwarten hätte, die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder
Verrechnung nicht erhältlich machen zu können. Da die angemessene
Parteientschädigung gleich hoch ausfiel wie die Entschädigung, welche die
Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugesprochen hätte, wäre das
Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben gewesen (vgl. Plüss, § 16
N. 102). Insofern steht Dispositivziffer I des angefochtenen
Entscheids mit der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit der
Begründung.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die grundsätzliche
Rückerstattungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG beschwert, da er bei
Verbesserung seiner finanziellen Situation zehn Jahre lang die von der
Beschwerdegegnerin verursachten Kosten – obwohl keine Verfahrenskosten
auferlegt wurden – zu tragen hätte. Insbesondere macht er einen
verfahrensrechtlichen Fehler, welcher der Korrektur bedürfe, geltend. Der
Beschwerdeführer erfährt jedoch durch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids
keinen Rechts- und auch keinen finanziellen Nachteil. Da seiner
Rechtsvertreterin im Rekursverfahren keine Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zugesprochen wurde, muss der Beschwerdeführer nicht mit einer
Rückerstattung rechnen. Die ihm zugesprochene Parteientschädigung fällt nicht unter
§ 16 Abs. 4 VRG; diese muss er nicht zurückerstatten. Es ist somit
kein praktischer Nutzen für den Beschwerdeführer aus der Korrektur des
Dispositivs ersichtlich (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 23). Die Legitimation ist, da nur ein Entscheid über eine theoretische
Rechtsfrage angestrebt wird, jedenfalls nicht gegeben (vgl. zum Ganzen:
Bertschi, § 21 N. 18 ff., 23, 25). Demzufolge ist diesbezüglich
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog zur Höhe der Parteientschädigung, da sich das Rekursverfahren
auf die Prüfung des Gesuchs um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
im vorinstanzlichen Sozialhilfeverfahren betreffend die beiden Auflagen
beschränkt habe, seien die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Falls als ausgesprochen moderat zu betrachten. Die Verantwortung der
Rechtsvertreterin habe sich auf die Darlegung der Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung beschränkt, weshalb sich die Honorarnote in
der Höhe von Fr. 5'607.10 als deutlich überhöht erweise und nicht
vollumfänglich zu entschädigen sei.
5.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine Kürzung der Aufwendungen,
wie sie vorgenommen worden sei, stehe den Ausführungen der Vorinstanz, mit
welchen diese das Erfordernis der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht
habe (vgl. oben E. 3.1), entgegen und sei daher widersprüchlich. Da auch
die Beschwerdegegnerin rechtsanwaltlich beraten gewesen sei, treffe es nicht
zu, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als
ausgesprochen moderat zu betrachten seien.
5.3
Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Wie
hoch eine angemessene Parteientschädigung ausfällt, hat die Entscheidinstanz im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die angemessene
Parteientschädigung fällt in der Regel allerdings tiefer aus als die
notwendigen Kosten der entschädigungsberechtigten Partei (Plüss, § 17
N. 63 f.). In der Praxis liegt die Parteientschädigung in der Regel
deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des (notwendigerweise) beigezogenen
Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (Plüss, § 17 N. 81).
5.4
Die
Vorinstanz hat zunächst die Aufwendungen gemäss Honorarnote geprüft, wie wenn
die als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen
wäre. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zutreffend
ging die Vorinstanz davon aus, der von der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers veranschlagte Ansatz von Fr. 230.– sei nicht
gerechtfertigt, zumal gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) der Stundenansatz für
unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– beträgt. Überdies
werden, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, Bemühungen wie das
Erstellen der Honorarnote nicht separat vergütet. Zu Recht hielt sie auch fest,
dass u. a. telefonische
Besprechungen mit der Sekretärin und der Aktenversand zu den
Sekretariatsarbeiten zählen. Ebenso zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass
die Rechtsvertreterin bereits mit dem Fall vertraut gewesen sei, da sie den
Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Sozialhilfeverfahren vertreten habe,
was im Rahmen der Aufwendungen für Korrespondenz und Studium der Akten zu
berücksichtigen sei. Die Vorinstanz erachtete folglich einen Betrag von
Fr. 2'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Es ist nach ihren
überzeugenden Erwägungen nicht ersichtlich, dass diese ermessensweise erfolgte
Reduktion der Honorarnote rechtsverletzend wäre. Dass sie damit zunächst
festlegte, wie hoch der Betrag der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin ausfiele, wäre letzterer aufgrund des Verfahrensausgangs eine
solche auszurichten, ist zwar nicht notwendig, jedoch mangels daraus
resultierender Nachteile zulasten des Beschwerdeführers auch nicht zu
beanstanden.
5.5
In der
Folge wurde aufgrund des Verfahrensausgangs keine Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin, sondern eine Parteientschädigung in
derselben Höhe zugesprochen. Während die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der AnwGebV entschädigt
und Auslagen separat vergütet werden (vgl. § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr; LS 175.252], welche Kriterien sich in sämtlichen
verwaltungsrechtlichen Verfahren als sachgerecht erweisen, vgl. Plüss,
§ 16 N. 89), bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung
der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
(vgl. § 8 GebV VGr). Die verwaltungsprozessuale Parteientschädigung wird
grundsätzlich nicht nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen bemessen (vgl.
Plüss, § 17 N. 65). Die Höhe der Parteientschädigung, die einer
Partei zugesprochen wird, hängt massgeblich davon ab, wie hoch ihr notwendiger
Verfahrensaufwand war (Plüss, § 17 N. 67). Reicht die
Rechtsvertretung eine Honorarnote ein, ist diese zu würdigen. Der behördliche
Ermessensspielraum wird dadurch eingeschränkt, soweit sich die Honorarnote auf
den notwendigen Aufwand beschränkt (Plüss, § 17 N. 72).
Dass die Vorinstanz sich hier, wie der Beschwerdeführer
geltend macht, zu Unrecht auf die Festlegung der notwendigen Kosten für die
unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt habe, verfängt nicht: Die Vorinstanz
legte zunächst dar, weshalb ausgehend von der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung die Entschädigung nicht der eingereichten Honorarnote
entsprechen könne (vgl. hierzu oben E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich,
dass die Vorinstanz, indem sie in der Folge gestützt darauf auch die Parteientschädigung
nach dieser Entschädigung bemass, ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt
hätte (vgl. vorn E. 2.2).
5.6
Auch die
Zusprechung einer vollen Parteientschädigung hat nicht die Festsetzung von
deren Höhe gemäss der eingereichten Honorarnote zur Folge (vgl. oben
E. 5.3). Da die Parteientschädigung nur eine angemessene zu sein hat,
stünde dem Beschwerdeführer bereits deswegen nicht ohne Weiteres das volle
Honorar gemäss Honorarnote seiner Rechtsvertreterin zu. Ein Ausnahmefall, in
welchem die Entscheidinstanz eine Parteientschädigung zusprechen kann, die den
gesamten erforderlichen Rechtsverfolgungsaufwand deckt (vgl. Plüss, § 17
N. 82), liegt hier nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine
falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz rügt, indem diese sich für die Bemessung
der Parteientschädigung nicht auf § 8 GebV VGr gestützt habe, ist auf
§ 1 Abs. 1 derselben Verordnung zu verweisen, wonach diese die von
Verwaltungs-, Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht festzusetzenden
Parteientschädigungen regelt. Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus § 8 GebV VGr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe der
eingereichten Honorarnote. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die
Vorinstanz nicht den Tarif für die Bemessung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung hätte anwenden dürfen. Nach dem Gesagten ist
der Vorinstanz jedoch in der Festsetzung der Parteientschädigung in dieser Höhe
keine Ermessensverletzung vorzuwerfen, weshalb der Stundenansatz in diesem Fall
unerheblich ist, zumal die Parteientschädigung in der Regel als Gesamtbetrag
zugesprochen wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung in dieser Höhe ist
somit nicht rechtsverletzend, womit die Beschwerde auch diesbezüglich
abzuweisen ist.
6.
Die Rügen, welche sich auf die Aktenführungspflicht der
Beschwerdegegnerin beziehen, sind einerseits aufsichtsrechtlicher Natur.
Andererseits erwog die Vorinstanz, es sei diesbezüglich ein separates
aufsichtsrechtliches Verfahren zu eröffnen, was offenbar bereits geschehen ist.
Ohnehin kommen dem Verwaltungsgericht – anders als den Bezirksräten – keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (statt vieler VGr,
15.
Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Plüss, § 5 N. 16;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Es
ist entgegen dem Beschwerdeführer schliesslich nicht ersichtlich, dass die
unvollständige Aktenlage dazu geführt hätte, dass die Vorinstanz keinen
Entscheid hätte treffen können. Der Prozessgegenstand beschränkte sich auf die
unentgeltliche Rechtspflege im vorprozessualen sozialhilferechtlichen Verfahren
bezüglich der beiden – letztlich nicht erlassenen – Auflagen. Dem widerspricht
auch nicht, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem
mit der Begründung der mangelnden Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin
erfolgte. Entgegen dem Beschwerdeführer lag damit für die Beurteilung des
Prozessgegenstands auch keine unrichtige, unvollständige oder willkürliche
Feststellung des Sachverhalts vor, wobei offenzulassen ist, ob dies auch
zuträfe, wäre ein Entscheid in der Sache zu fällen gewesen. Durch die
Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprach die
Vorinstanz schliesslich vollumfänglich den beschwerdeführerischen Begehren. Der
Beschwerdeführer wurde überdies mit keinen Verfahrenskosten belegt bzw. wurden
überhaupt keine solchen erhoben, weshalb eine Berücksichtigung bei der
Kostenverlegung obsolet ist. Damit ist auch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Entscheids aufgrund einer Gehörsverletzung zufolge mangelhafter
Akteneinsicht nicht angezeigt und es erübrigt sich, wie vom Beschwerdeführer
eventualiter beantragt, eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen
Entscheidung.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Statthalter habe
sich mehrfach mit dem Sozialvorsteher besprochen, was im Widerspruch zum Gebot
der Waffengleichheit und zur Unparteilichkeit stehe. Aus der Aktennotiz der
Vorinstanz vom 27. Juli 2023, welche Inhalte von Telefonaten bezüglich der
Akteneinreichung durch die Beschwerdegegnerin festhält, ist jedoch nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren daraus Vorteile
erwachsen wären. Im Übrigen obliegt es der Vorinstanz, auch diesen Sachverhalt
unter aufsichtsrechtlichen Aspekten zu prüfen.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt und überdies handelt
es sich bei ihr um ein Gemeinwesen, für welches die Führung von
Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört, zumal das
vorliegende Verfahren weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den
Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51). Dem
Beschwerdeführer bleibt eine Parteientschädigung schon mangels Obsiegens
versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3
7.3.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zu den Voraussetzungen gemäss
§ 16 VRG ist auf obige Erwägung zu verweisen (vgl. E. 2.1).
7.3.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner
Sozialhilfeabhängigkeit als erstellt zu erachten. Die Begehren des Beschwerdeführers sind
nicht offensichtlich aussichtslos. Dem Verfahren ist aufgrund des
Streitgegenstands und der – wie von der Vorinstanz festgestellt –
unübersichtlichen Aktenführung der Beschwerdegegnerin eine gewisse Komplexität
in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abzusprechen. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sein scheint, seinen Standpunkt
im vorliegenden Verfahren wirksam selbst zu vertreten (vgl. oben E. 3.1).
Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
7.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
– wie ausgeführt (vgl. E. 5.4) – den notwendigen Zeitaufwand gemäss
AnwGebV entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden (vgl.
Plüss, § 16 N. 90). Wie vorstehend erwähnt beträgt gemäss § 3 AnwGebV der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel
Fr. 220.–.
7.3.4
Rechtsanwältin B macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin
eingereichten Honorarnote vom 25. Februar 2025 einen Zeitaufwand von 12,66 Stunden
sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 17.40 geltend. Unter Berücksichtigung
des Umstands, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vertrat, im Lichte des auf die Anfechtung von
Nebenfolgen beschränkten Streitgegenstands sowie nach Umfang und Art der
angemessenen Bemühungen rechtfertigt sich eine Entschädigung des Zeitaufwands
Dispositiv
von höchstens 10 Stunden. Die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Demnach
ist Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'200.–
plus Barauslagen von Fr. 17.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 179.60), also mit total Fr. 2'397.–, zu
entschädigen.
7.3.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 745.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 2'397.-
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster;
c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.