VB.2024.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00104
16. Mai 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00104
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Dübendorf,
Beschwerdegegner,
betreffend Urnenabstimmung
vom 19. November 2023 betreffend das Hallenbad Oberdorf (Nichteintreten),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 19. November 2023 stimmten die Stimmberechtigten
der Gemeinde Dübendorf anlässlich einer Urnenabstimmung ab über einen
Verpflichtungskredit für den Neubau des Hallenbads Oberdorf sowie einen
jährlich wiederkehrenden Kredit für den laufenden Betrieb und Unterhalt unter
anderem dieses Hallenbads.
Die Stimmberechtigen der Gemeinde Dübendorf nahmen die
Vorlage mit 3345 Ja-Stimmen gegen 2431 Nein-Stimmen
(Ja-Stimmen-Anteil 57,91 %) an.
Erwägungen
II.
A gelangte am 28. November 2023 mit
Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Uster und beantragte, das Resultat der
Urnenabstimmung vom 19. November 2023 sei aufzuheben, weil die
Abstimmungsunterlagen zu spät versandt worden seien und der Beleuchtende
Bericht Fehler enthalte.
Der Bezirksrat Uster trat mit Beschluss vom 20. Februar
2024.
auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.
III.
A führte dagegen am 23. Februar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, das Resultat der Urnenabstimmung vom 19. November
2023.
sei aufzuheben. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 28. Februar 2024
auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat der Gemeinde Dübendorf schloss am 29. Februar
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiterer Eingabe vom 9. März 2024
hielt A an seinem Antrag fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in
Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte
vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit
§ 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt
die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am
Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG).
2.2
Richtet
sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die
Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden. Es darf nicht bis zur
Auswertung der Wahl- oder
Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang
zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339,
E. 2.1, und 2. September 2021, VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit
Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen).
Der Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu
erheben.
Eine Pflicht
zur sofortigen Anfechtung der beanstandeten Vorbereitungshandlung ergibt sich
auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gilt dieser
Rechtsgrundsatz nicht nur für staatliche Organe, sondern auch für
Privatpersonen bezüglich ihres Verhaltens gegenüber dem Staat. Die
Stimmberechtigten dürfen vor einem Rechtsmittel gegen eine Unregelmässigkeit
nicht zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten, wenn der Fehler bei früherem
Handeln hätte behoben werden können. Es wäre stossend, könnte ein Mangel erst
widerspruchslos hingenommen und nachher die Abstimmung trotzdem angefochten
werden, wenn deren Resultat nicht den eigenen Erwartungen entspricht (zum
Ganzen BGE 118 Ia 271 E. 1d; Christoph Hiller, Die
Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 324 mit Hinweisen auf ältere
Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Vom Grundsatz,
dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort Stimmrechtsrekurs erhoben werden
muss, ist nur abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin
abläuft […] oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar
erscheinen lassen" (BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 6. Februar
2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1, und 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,
E. 2.1). Versäumt es die stimmberechtigte Person aber, einen Mangel
unverzüglich zu rügen, obschon ein sofortiges Handeln zumutbar und nach den
Verhältnissen geboten war, verwirkt sie ihr Recht auf Anfechtung des
Abstimmungsergebnisses.
2.3
Der Begriff der Vorbereitungshandlungen
darf nicht eng gefasst werden. Vielmehr sind darunter sämtliche Mängel zu
verstehen, die bereits vor dem Urnengang erkennbar sind (Hiller,
S. 325 f., auch zum Nachstehenden). Zu den Vorbereitungshandlungen
gehören insbesondere auch die behördlichen Abstimmungserläuterungen (vgl. BGr, 18. April
2012, 1C_62/2012, E. 3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00841, E. 3.4.1
– 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 3.2 – 11. April 2017,
VB.2017.00192, E. 4.2). Für den Beginn des Fristenlaufs ist bei
Abstimmungsunterlagen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem den
Stimmberechtigten die Kenntnisnahme der Unterlagen möglich gewesen wäre, das
heisst auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten
(VGr, 11. April 2017, 2017.00192, E. 4.2 mit Hinweis auf
BGE 121 I 1 E. 4a/cc und Hiller, S. 329).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
macht (sinngemäss) eine zu spät erfolgte Veröffentlichung der Anordnung der
Abstimmung sowie der Abstimmungsvorlage geltend. Im Weiteren beanstandet er eine
unterbliebene Veröffentlichung sowie eine verspätete Zustellung des Beleuchtenden
Berichts und dessen inhaltliche Fehlerhaftigkeit. Damit richtet er sich gegen
Vorbereitungshandlungen für die kommunale Urnenabstimmung vom 19. November
2023.
3.2
Der
Beschwerdegegner setzte mit Beschluss vom 6. September 2023 die
Urnenabstimmung zum Hallenbad Oberdorf auf den 19. November 2023 an. Die mit
Rechtsmittelbelehrung versehene Publikation dieser Anordnung erfolgte am 15. September
2023.
im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf, dem
"Glattaler". Die Rekursfrist von fünf Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG endete damit am 20. September 2023. Spezielle Gründe, die ein
sofortiges Handeln für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen,
bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Seine Rügen hinsichtlich
der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung sowie der Abstimmungsvorlage
erweisen sich damit als verspätet.
3.3
In Bezug
auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Zustellung des Beleuchtenden
Berichts und auf die von ihm geltend gemachten inhaltlichen Mängel ergibt sich Folgendes:
Gemäss den auch im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen des
Beschwerdegegners wurden den Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen – und
damit auch der Beleuchtende Bericht – bis spätestens am 9. November 2023
Dispositiv
zugestellt. Die fünftägige Rechtsmittelfrist endete demnach spätestens am 14. November
2023. Auch hier sind weder spezielle Gründe erkennbar, die für die Unzumutbarkeit sofortigen Handelns sprechen,
noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Sein Vorbringen, die
Zustellung der Abstimmungsunterlagen vom 9. November 2023 sei keine
Veröffentlichung mit Rechtsmittelbelehrung gewesen, vermag kein anderes
Ergebnis herbeizuführen. Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte die Abstimmungszeitung – welche als
amtliche Abstimmungserläuterung einen Realakt darstellt – keiner
Rechtsmittelbelehrung (VGr, 11. April 2017, VB.2017.00192,
E. 4.3.1). Auch diese Rüge erweist sich damit als verspätet.
4.
Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung des
Stimmrechtsrekurses verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf
eingetreten. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5.
In Stimmrechtssachen werden Gerichtskosten nur erhoben, wenn
das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind daher auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.