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Entscheid

VB.2024.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00104

16. Mai 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25352)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00104

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegner,

betreffend Urnenabstimmung

vom 19. November 2023 betreffend das Hallenbad Oberdorf (Nichteintreten),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 19. November 2023 stimmten die Stimmberechtigten

der Gemeinde Dübendorf anlässlich einer Urnenabstimmung ab über einen

Verpflichtungskredit für den Neubau des Hallenbads Oberdorf sowie einen

jährlich wiederkehrenden Kredit für den laufenden Betrieb und Unterhalt unter

anderem dieses Hallenbads.

Die Stimmberechtigen der Gemeinde Dübendorf nahmen die

Vorlage mit 3345 Ja-Stimmen gegen 2431 Nein-Stimmen

(Ja-Stimmen-Anteil 57,91 %) an.

Erwägungen

II.

A gelangte am 28. November 2023 mit

Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Uster und beantragte, das Resultat der

Urnenabstimmung vom 19. November 2023 sei aufzuheben, weil die

Abstimmungsunterlagen zu spät versandt worden seien und der Beleuchtende

Bericht Fehler enthalte.

Der Bezirksrat Uster trat mit Beschluss vom 20. Februar

2024.

auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

III.

A führte dagegen am 23. Februar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, das Resultat der Urnenabstimmung vom 19. November

2023.

sei aufzuheben. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 28. Februar 2024

auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat der Gemeinde Dübendorf schloss am 29. Februar

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiterer Eingabe vom 9. März 2024

hielt A an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in

Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte

vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell

unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit

§ 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt

die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am

Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG).

2.2

Richtet

sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die

Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden. Es darf nicht bis zur

Auswertung der Wahl- oder

Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang

zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339,

E. 2.1, und 2. September 2021, VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit

Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen).

Der Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu

erheben.

Eine Pflicht

zur sofortigen Anfechtung der beanstandeten Vorbereitungshandlung ergibt sich

auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gilt dieser

Rechtsgrundsatz nicht nur für staatliche Organe, sondern auch für

Privatpersonen bezüglich ihres Verhaltens gegenüber dem Staat. Die

Stimmberechtigten dürfen vor einem Rechtsmittel gegen eine Unregelmässigkeit

nicht zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten, wenn der Fehler bei früherem

Handeln hätte behoben werden können. Es wäre stossend, könnte ein Mangel erst

widerspruchslos hingenommen und nachher die Abstimmung trotzdem angefochten

werden, wenn deren Resultat nicht den eigenen Erwartungen entspricht (zum

Ganzen BGE 118 Ia 271 E. 1d; Christoph Hiller, Die

Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 324 mit Hinweisen auf ältere

Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Vom Grundsatz,

dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort Stimmrechtsrekurs erhoben werden

muss, ist nur abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin

abläuft […] oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar

erscheinen lassen" (BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 6. Februar

2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1, und 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,

E. 2.1). Versäumt es die stimmberechtigte Person aber, einen Mangel

unverzüglich zu rügen, obschon ein sofortiges Handeln zumutbar und nach den

Verhältnissen geboten war, verwirkt sie ihr Recht auf Anfechtung des

Abstimmungsergebnisses.

2.3

Der Begriff der Vorbereitungshandlungen

darf nicht eng gefasst werden. Vielmehr sind darunter sämtliche Mängel zu

verstehen, die bereits vor dem Urnengang erkennbar sind (Hiller,

S. 325 f., auch zum Nachstehenden). Zu den Vorbereitungshandlungen

gehören insbesondere auch die behördlichen Abstimmungserläuterungen (vgl. BGr, 18. April

2012, 1C_62/2012, E. 3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00841, E. 3.4.1

– 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 3.2 – 11. April 2017,

VB.2017.00192, E. 4.2). Für den Beginn des Fristenlaufs ist bei

Abstimmungsunterlagen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem den

Stimmberechtigten die Kenntnisnahme der Unterlagen möglich gewesen wäre, das

heisst auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten

(VGr, 11. April 2017, 2017.00192, E. 4.2 mit Hinweis auf

BGE 121 I 1 E. 4a/cc und Hiller, S. 329).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

macht (sinngemäss) eine zu spät erfolgte Veröffentlichung der Anordnung der

Abstimmung sowie der Abstimmungsvorlage geltend. Im Weiteren beanstandet er eine

unterbliebene Veröffentlichung sowie eine verspätete Zustellung des Beleuchtenden

Berichts und dessen inhaltliche Fehlerhaftigkeit. Damit richtet er sich gegen

Vorbereitungshandlungen für die kommunale Urnenabstimmung vom 19. November

2023.

3.2

Der

Beschwerdegegner setzte mit Beschluss vom 6. September 2023 die

Urnenabstimmung zum Hallenbad Oberdorf auf den 19. November 2023 an. Die mit

Rechtsmittelbelehrung versehene Publikation dieser Anordnung erfolgte am 15. September

2023.

im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf, dem

"Glattaler". Die Rekursfrist von fünf Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG endete damit am 20. September 2023. Spezielle Gründe, die ein

sofortiges Handeln für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen,

bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Seine Rügen hinsichtlich

der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung sowie der Abstimmungsvorlage

erweisen sich damit als verspätet.

3.3

In Bezug

auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Zustellung des Beleuchtenden

Berichts und auf die von ihm geltend gemachten inhaltlichen Mängel ergibt sich Folgendes:

Gemäss den auch im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen des

Beschwerdegegners wurden den Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen – und

damit auch der Beleuchtende Bericht – bis spätestens am 9. November 2023

Dispositiv

zugestellt. Die fünftägige Rechtsmittelfrist endete demnach spätestens am 14. November

2023. Auch hier sind weder spezielle Gründe erkennbar, die für die Unzumutbarkeit sofortigen Handelns sprechen,

noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Sein Vorbringen, die

Zustellung der Abstimmungsunterlagen vom 9. November 2023 sei keine

Veröffentlichung mit Rechtsmittelbelehrung gewesen, vermag kein anderes

Ergebnis herbeizuführen. Entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte die Abstimmungszeitung – welche als

amtliche Abstimmungserläuterung einen Realakt darstellt – keiner

Rechtsmittelbelehrung (VGr, 11. April 2017, VB.2017.00192,

E. 4.3.1). Auch diese Rüge erweist sich damit als verspätet.

4.

Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung des

Stimmrechtsrekurses verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf

eingetreten. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5.

In Stimmrechtssachen werden Gerichtskosten nur erhoben, wenn

das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind daher auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.