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Entscheid

VB.2024.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00106

11. April 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25267)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00106

Verfügung

des Einzelrichters

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten

durch MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Rückstufung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

12. Juli 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A, geboren 1973, Staatsangehörige von Kamerun, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2023 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Januar 2024 ab,

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 17. April 2024.

III.

Mit Beschwerde vom

21.

Februar 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei auf die

Beschwerde einzutreten und es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht

sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von MLaw B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom

27.

Februar 2024 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer

Frist von 15 Tagen detaillierte Angaben zu ihren seit der Rückstufung neu

hinzugekommenen Schulden bzw. Betreibungen und Verlustscheinen und geleisteten

Zahlungen zu machen und ihre Angaben mit tauglichen Belegen zu untermauern,

ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei

der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden könnte.

Mit Präsidialverfügung vom

5.

März 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Rekursentscheid

der Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2024 gemäss Rückschein und

Sendungsverfolgung der Post dem Rechtsvertreter von A am Montag,

22.

Januar 2024, zugestellt worden sei und die 30-tägige Beschwerdefrist

somit am Mittwoch, 21. Februar 2024, abgelaufen sei. Die Beschwerdeschrift

sei gemäss Sendungsverfolgung erstmals am Montag, 26. Februar 2024, bei

der Schweizerischen Post erfasst worden und damit allenfalls erst nach Ablauf

der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden. A wurde deshalb

eine Frist von 10 Tagen zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der

Beschwerdeerhebung angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

werde. Mit Eingabe vom 8. März 2024 teilte der Rechtsvertreter von A dem

Verwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde fristgerecht bei My-Post-24

eingereicht habe. Als Nachweis zur Rechtzeitigkeit wurde die Kaufquittung des

Etiketts ins Recht gelegt und weitere Beweismittel angeboten.

Mit Eingabe vom 14. März

2024.

nahm A zu ihrer finanziellen Situation Stellung und reichte hierzu weitere

Beweismittel zu den Akten.

Mit Präsidialverfügung vom

18.

März 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass aus der Kaufquittung

zwar hervorgehe, dass das Etikett für die eingeschriebene Sendung bei My Post

24.

am 21. Februar 2024 gekauft worden sei, damit jedoch nicht nachgewiesen

sei, dass die Beschwerde auch tatsächlich fristgerecht der Post übergeben

worden sei. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ergebe sich auch nicht

aus der Sendungsverfolgung der Post, da die eingeschriebene Sendung erstmals am

Montag, 26. Februar 2024, von der Post erfasst worden sei. Es wurde A

deshalb nochmals eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit E-Mail vom 29. März

2024.

reichte der Rechtsvertreter von A Fotos eines Videos zu den Akten, aus

denen hervorgehe, dass er die Sendung am 21. Februar 2024 um 22.05 Uhr

gefilmt habe. Weiter gab er an, dass das Datum und die Uhrzeit des Videos

deutlich zu sehen seien. Am 2. April 2024 wurde der Rechtsvertreter

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht das Video zukommen zu lassen. Mit E-Mail

vom 3. April 2024 kam er der Aufforderung nach.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Februar 2024 auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da die Beschwerde – wie den nachfolgenden Erwägungen

entnommen werden kann – verspätet erfolgte und sich damit als

offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG

erweist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Gemäss § 53

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG sind Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion innert 30 Tagen seit Mitteilung

der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.

Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ist bei der Fristberechnung

nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die

Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel in einzelrichterlicher Kompetenz nicht

einzutreten (§ 38 b Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 29. Februar

2012, VB.2012.00106, E. 2.2 [in Bezug auf Rekursfristen]). Die

beschwerdeführende Partei muss sich hierbei die Säumnis ihrer Rechtsvertretung

und der von dieser eingesetzten Hilfspersonen zurechnen lassen (vgl. VGr, 7. Oktober

2021, VB.2021.00695, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 143 I 284 E. 2.1; BGr, 9. Dezember 2019, 5A_890/2019, E. 5; BGr,

22.

Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2; vgl. auch Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 55 ff.).

Die Beweislast in Bezug auf die

Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die

diese Handlung vornehmen muss. Sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen

Beweis zu erbringen. Mithin muss diese mit hinreichender Gewissheit feststehen,

und es genügt nicht, bloss deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).

Die Übergabe an die Schweizerische Post gemäss § 11 Abs. 2 VRG ist

vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung

entgegengenommen wurde. Für die Fristwahrung genügt grundsätzlich der

rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post. Als Beweis

hierfür dient gewöhnlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der

(Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der

Abstempelung stattgefunden hat oder dass ein unrichtiger Stempel angebracht

worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2;

VGr, 5. Februar 2021, VB.2020.00649, E. 4.2; VGr, 4. Juli 2016,

VB.2016.00166, E. 3; Plüss, § 11 N. 41, 46 f.; vgl.

vorn II.A.).

2.2

Die Behauptung des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin, die Beschwerde fristgerecht am 21. Februar 2024 um

22.05

Uhr bei der My-Post-24-Filiale am … in Zürich der Post übergeben zu

haben, erweist sich als falsch: Der vom Rechtsvertreter eingereichten

Kaufquittung lässt sich zwar entnehmen, dass am 21. Februar 2024 um 22.02

Uhr bei der My-Post-24-Filiale an der C-Strasse 01, Zürich, ein Etikett

mit der Sendungsnummer 02 gekauft worden ist. Der Kauf eines Etiketts beweist

indes nicht, dass die Sendung auch tatsächlich fristgerecht am 21. Februar

2024.

der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Der Sendungsverfolgung

lässt sich entnehmen, dass die Sendung erstmals am Montag, 26. Februar

2024, von der Schweizerischen Post unter dem Ereignis "Verspätete Ankunft"

erfasst worden ist. Auf dem vom Rechtsvertreter eingereichten Video ist

ersichtlich, dass der Briefumschlag mit der Sendungsnummer 02 in einen

dunkelgrünen Briefkasten mit der Aufschrift "… für das Postamt"

eingeworfen worden ist. Das Video ist mit keinem Datum und keiner Uhrzeit

versehen, weshalb sich diesem nicht entnehmen lässt, wann der eingeschriebene

Brief eingeworfen wurde. Es ist deshalb nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der

Beschwerdeerhebung nachzuweisen. Bei dem auf dem Video

gezeigten Briefkasten handelt es sich sodann offensichtlich nicht um einen

Briefkasten der Schweizerischen Post, und der gezeigte Vorgang entspricht nicht

der Übergabe einer eingeschriebenen Sendung in einer My-Post-24-Filiale (https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/my-post-24).

Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie behauptet die

eingeschriebene Sendung sofort nach dem Kauf der Etikette um 22.02 Uhr der

Schweizerischen Post übergeben hat, erweist sich damit als nicht zutreffend.

Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung wurde somit nicht

erbracht. Die Beschwerdeführerin muss sich die Säumnis ihres Rechtsvertreters

zurechnen lassen. Auf die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Kompetenz

zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3.

3.1

Gemäss

verwaltungs- und bundesgerichtlicher Praxis können Verfahrenskosten

ausnahmsweise der Rechtsvertretung der unterliegenden Partei auferlegt werden,

wenn erstere eine Rechtsmittelfrist schuldhaft verpasst oder andere

schwerwiegende prozessuale Versäumnisse begangen hat, da Rechtssuchende auf

eine sorgfältige Vertretung vertrauen dürfen (VGr, 4. Juni 2020,

VB.2020.00280, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. März

2015, VB.2015.00107, E. 3; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3,

mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2; Plüss, § 13 N. 60). Die

verspätete Beschwerdeerhebung und der Versuch, dieses Fehlverhalten zu

vertuschen, ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, weshalb

ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin steht

ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.

3.2

Aufgrund

der formellen Verfahrenserledigung ist die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

zu reduzieren, wobei aber auch dem etwas erhöhten Aufwand in der Prozessleitung

Rechnung zu tragen ist.

3.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin. Die

unentgeltliche Prozessführung setzt neben der Mittellosigkeit der

Gesuchstellerin auch voraus, dass die Beschwerde nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Angesichts der

Verspätung der Beschwerde sind die Begehren der Beschwerdeführerin

offensichtlich aussichtslos. Ferner wären auch die Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Hauptsache gering gewesen (vgl. BGr, 24. August 2017,

2C_579/2016, E. 2.6): Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

wurde am 3. Dezember 2021 infolge ihrer fortgesetzten mutwilligen

Verschuldung widerrufen und es wurde ihr eine auf ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erteilt, welche an Bedingungen geknüpft

war. Die Beschwerdeführerin hat diese Bedingungen nicht erfüllt. So hat sie

keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bzw. entsprechende Suchbemühungen

nachweisen können und auch ist sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht

nachgekommen. Ihre Verschuldung hat sich sogar um Fr. 41'600.- erhöht. Die

erhebliche Verschuldung hat auch als mutwillig zu gelten. Eine Rückkehr nach

Kamerun erscheint der Beschwerdeführerin trotz der langen Anwesenheit in der

Schweiz als zumutbar. Sie reiste als 29-Jährige in die Schweiz ein und hat noch

mehrere Verwandte, die in ihrem Heimatland leben, welche ihr bei der Rückkehr

behilflich sein können. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 bis 30. November 2023 im

Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich wegen akuter Suizidalität (schwere depressive

Episode) hospitalisiert werden musste, zu keinem anderen Ergebnis führen. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte

Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben

ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw.

deren Vollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen

Behörden sind jedoch generell gehalten, im Rahmen der konkreten

Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.

betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2;

BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7). Der Beschwerdegegner wird daher angehalten, den

Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den

vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen. Demzufolge ist ihr Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

4.

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden MLaw B auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Rechtsvertreter MLaw B;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).