VB.2024.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00106
11. April 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25267)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00106
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten
durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Rückstufung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
12. Juli 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A, geboren 1973, Staatsangehörige von Kamerun, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Januar 2024 ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 17. April 2024.
III.
Mit Beschwerde vom
21.
Februar 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei auf die
Beschwerde einzutreten und es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von MLaw B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom
27.
Februar 2024 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer
Frist von 15 Tagen detaillierte Angaben zu ihren seit der Rückstufung neu
hinzugekommenen Schulden bzw. Betreibungen und Verlustscheinen und geleisteten
Zahlungen zu machen und ihre Angaben mit tauglichen Belegen zu untermauern,
ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei
der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden könnte.
Mit Präsidialverfügung vom
5.
März 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Rekursentscheid
der Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2024 gemäss Rückschein und
Sendungsverfolgung der Post dem Rechtsvertreter von A am Montag,
22.
Januar 2024, zugestellt worden sei und die 30-tägige Beschwerdefrist
somit am Mittwoch, 21. Februar 2024, abgelaufen sei. Die Beschwerdeschrift
sei gemäss Sendungsverfolgung erstmals am Montag, 26. Februar 2024, bei
der Schweizerischen Post erfasst worden und damit allenfalls erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden. A wurde deshalb
eine Frist von 10 Tagen zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeerhebung angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Mit Eingabe vom 8. März 2024 teilte der Rechtsvertreter von A dem
Verwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde fristgerecht bei My-Post-24
eingereicht habe. Als Nachweis zur Rechtzeitigkeit wurde die Kaufquittung des
Etiketts ins Recht gelegt und weitere Beweismittel angeboten.
Mit Eingabe vom 14. März
2024.
nahm A zu ihrer finanziellen Situation Stellung und reichte hierzu weitere
Beweismittel zu den Akten.
Mit Präsidialverfügung vom
18.
März 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass aus der Kaufquittung
zwar hervorgehe, dass das Etikett für die eingeschriebene Sendung bei My Post
24.
am 21. Februar 2024 gekauft worden sei, damit jedoch nicht nachgewiesen
sei, dass die Beschwerde auch tatsächlich fristgerecht der Post übergeben
worden sei. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ergebe sich auch nicht
aus der Sendungsverfolgung der Post, da die eingeschriebene Sendung erstmals am
Montag, 26. Februar 2024, von der Post erfasst worden sei. Es wurde A
deshalb nochmals eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem
Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Mit E-Mail vom 29. März
2024.
reichte der Rechtsvertreter von A Fotos eines Videos zu den Akten, aus
denen hervorgehe, dass er die Sendung am 21. Februar 2024 um 22.05 Uhr
gefilmt habe. Weiter gab er an, dass das Datum und die Uhrzeit des Videos
deutlich zu sehen seien. Am 2. April 2024 wurde der Rechtsvertreter
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht das Video zukommen zu lassen. Mit E-Mail
vom 3. April 2024 kam er der Aufforderung nach.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Februar 2024 auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Da die Beschwerde – wie den nachfolgenden Erwägungen
entnommen werden kann – verspätet erfolgte und sich damit als
offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG
erweist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Gemäss § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG sind Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion innert 30 Tagen seit Mitteilung
der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.
Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ist bei der Fristberechnung
nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die
Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel in einzelrichterlicher Kompetenz nicht
einzutreten (§ 38 b Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 29. Februar
2012, VB.2012.00106, E. 2.2 [in Bezug auf Rekursfristen]). Die
beschwerdeführende Partei muss sich hierbei die Säumnis ihrer Rechtsvertretung
und der von dieser eingesetzten Hilfspersonen zurechnen lassen (vgl. VGr, 7. Oktober
2021, VB.2021.00695, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 143 I 284 E. 2.1; BGr, 9. Dezember 2019, 5A_890/2019, E. 5; BGr,
22.
Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2; vgl. auch Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 55 ff.).
Die Beweislast in Bezug auf die
Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die
diese Handlung vornehmen muss. Sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen
Beweis zu erbringen. Mithin muss diese mit hinreichender Gewissheit feststehen,
und es genügt nicht, bloss deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).
Die Übergabe an die Schweizerische Post gemäss § 11 Abs. 2 VRG ist
vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung
entgegengenommen wurde. Für die Fristwahrung genügt grundsätzlich der
rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post. Als Beweis
hierfür dient gewöhnlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der
(Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der
Abstempelung stattgefunden hat oder dass ein unrichtiger Stempel angebracht
worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2;
VGr, 5. Februar 2021, VB.2020.00649, E. 4.2; VGr, 4. Juli 2016,
VB.2016.00166, E. 3; Plüss, § 11 N. 41, 46 f.; vgl.
vorn II.A.).
2.2
Die Behauptung des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin, die Beschwerde fristgerecht am 21. Februar 2024 um
22.05
Uhr bei der My-Post-24-Filiale am … in Zürich der Post übergeben zu
haben, erweist sich als falsch: Der vom Rechtsvertreter eingereichten
Kaufquittung lässt sich zwar entnehmen, dass am 21. Februar 2024 um 22.02
Uhr bei der My-Post-24-Filiale an der C-Strasse 01, Zürich, ein Etikett
mit der Sendungsnummer 02 gekauft worden ist. Der Kauf eines Etiketts beweist
indes nicht, dass die Sendung auch tatsächlich fristgerecht am 21. Februar
2024.
der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Der Sendungsverfolgung
lässt sich entnehmen, dass die Sendung erstmals am Montag, 26. Februar
2024, von der Schweizerischen Post unter dem Ereignis "Verspätete Ankunft"
erfasst worden ist. Auf dem vom Rechtsvertreter eingereichten Video ist
ersichtlich, dass der Briefumschlag mit der Sendungsnummer 02 in einen
dunkelgrünen Briefkasten mit der Aufschrift "… für das Postamt"
eingeworfen worden ist. Das Video ist mit keinem Datum und keiner Uhrzeit
versehen, weshalb sich diesem nicht entnehmen lässt, wann der eingeschriebene
Brief eingeworfen wurde. Es ist deshalb nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeerhebung nachzuweisen. Bei dem auf dem Video
gezeigten Briefkasten handelt es sich sodann offensichtlich nicht um einen
Briefkasten der Schweizerischen Post, und der gezeigte Vorgang entspricht nicht
der Übergabe einer eingeschriebenen Sendung in einer My-Post-24-Filiale (https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/my-post-24).
Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie behauptet die
eingeschriebene Sendung sofort nach dem Kauf der Etikette um 22.02 Uhr der
Schweizerischen Post übergeben hat, erweist sich damit als nicht zutreffend.
Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung wurde somit nicht
erbracht. Die Beschwerdeführerin muss sich die Säumnis ihres Rechtsvertreters
zurechnen lassen. Auf die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Kompetenz
zufolge Verspätung nicht einzutreten.
3.
3.1
Gemäss
verwaltungs- und bundesgerichtlicher Praxis können Verfahrenskosten
ausnahmsweise der Rechtsvertretung der unterliegenden Partei auferlegt werden,
wenn erstere eine Rechtsmittelfrist schuldhaft verpasst oder andere
schwerwiegende prozessuale Versäumnisse begangen hat, da Rechtssuchende auf
eine sorgfältige Vertretung vertrauen dürfen (VGr, 4. Juni 2020,
VB.2020.00280, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. März
2015, VB.2015.00107, E. 3; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3,
mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2; Plüss, § 13 N. 60). Die
verspätete Beschwerdeerhebung und der Versuch, dieses Fehlverhalten zu
vertuschen, ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, weshalb
ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin steht
ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.
3.2
Aufgrund
der formellen Verfahrenserledigung ist die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
zu reduzieren, wobei aber auch dem etwas erhöhten Aufwand in der Prozessleitung
Rechnung zu tragen ist.
3.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin. Die
unentgeltliche Prozessführung setzt neben der Mittellosigkeit der
Gesuchstellerin auch voraus, dass die Beschwerde nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Angesichts der
Verspätung der Beschwerde sind die Begehren der Beschwerdeführerin
offensichtlich aussichtslos. Ferner wären auch die Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Hauptsache gering gewesen (vgl. BGr, 24. August 2017,
2C_579/2016, E. 2.6): Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin
wurde am 3. Dezember 2021 infolge ihrer fortgesetzten mutwilligen
Verschuldung widerrufen und es wurde ihr eine auf ein Jahr befristete
Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erteilt, welche an Bedingungen geknüpft
war. Die Beschwerdeführerin hat diese Bedingungen nicht erfüllt. So hat sie
keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bzw. entsprechende Suchbemühungen
nachweisen können und auch ist sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen. Ihre Verschuldung hat sich sogar um Fr. 41'600.- erhöht. Die
erhebliche Verschuldung hat auch als mutwillig zu gelten. Eine Rückkehr nach
Kamerun erscheint der Beschwerdeführerin trotz der langen Anwesenheit in der
Schweiz als zumutbar. Sie reiste als 29-Jährige in die Schweiz ein und hat noch
mehrere Verwandte, die in ihrem Heimatland leben, welche ihr bei der Rückkehr
behilflich sein können. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 bis 30. November 2023 im
Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich wegen akuter Suizidalität (schwere depressive
Episode) hospitalisiert werden musste, zu keinem anderen Ergebnis führen. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte
Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben
ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw.
deren Vollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen
Behörden sind jedoch generell gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2;
BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7). Der Beschwerdegegner wird daher angehalten, den
Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den
vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen. Demzufolge ist ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
4.
Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden MLaw B auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Rechtsvertreter MLaw B;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).