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Entscheid

VB.2024.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00107

27. Juni 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25449)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00107

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1970, wird seit 2004 mit Unterbrüchen von der Sozialbehörde B mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialberatung der Stadt B

verfügte am 24. Juli 2023 was folgt:

" Sie sind aufgefordert, die Unterstützung bei der

Stellensuche des RAV C in Anspruch zu nehmen und eine entsprechende

Anmeldung vorzunehmen. Die Anmeldung beim RAV hat bis spätestens 4. August

2023 zu erfolgen. Sie haben sich ab sofort intensiv um eine Anstellung auf

dem 1. Arbeitsmarkt zu bemühen und der Sozialberatung B monatlich bis

spätestens 20. des Monats mindestens 12 qualifizierte

Arbeitsbemühungen vorzulegen. Sie haben jede zumutbare Anstellung anzunehmen;

das Suchen einer Teilzeitstelle, wenn sie denn zur Ablösung von der Sozialhilfe

führt, ist zulässig. Der Suchbereich ist dabei auszudehnen auf alle offenen

Vakanzen und Berufszweige. Spontanbewerbungen werden künftig nicht mehr als

Stellenbemühung akzeptiert. Zuweisungen des RAV C und der Sozialberatung B

sind fristgerecht zu behandeln.".

Mit Schreiben vom 14. August 2023 an A hielt die

Sozialberatung der Stadt B fest, dass gemäss einer telefonischen Auskunft

der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) C dort noch keine Anmeldung

erfolgt sei, was einen Verstoss gegen die Auflagen und Weisungen der Verfügung

vom 24. Juli 2023 darstelle. A werde deshalb verwarnt. Sollte er der

Weisung nicht Folge leisten, werde die Sozialbehörde eine Kürzung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für sechs Monate verfügen.

Die Sozialbehörde B setzte mit Beschluss vom

29. August 2023 den Unterstützungsanspruch von A ab dem 1. Juli 2023

fest (Dispositivziffern 1–5) und verband diesen u. a. mit den

Auflagen gemäss der Verfügung vom 24. Juli 2023

(Dispositivziffer 6.2, auch zum Nachstehenden). Namentlich forderte die

Sozialbehörde B A auf, die Unterstützung der RAV C in Anspruch zu

nehmen und eine entsprechende Anmeldung – wie bereits mit Schreiben vom

24. Juli 2023 – bis spätestens 4. August 2024 vorzunehmen. A wurde

sodann aufgefordert, den Auflagen und Anweisungen der RAV C Folge zu

leisten und "proaktiv zu einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem

entsprechenden RAV-Berater beizutragen" (Dispositivziffer 6.3).

Weiter wurde ihm für den Fall, dass er die verfügten Weisungen oder Auflagen

nicht einhalte, eine Leistungskürzung in Anwendung von § 24 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) in Aussicht

gestellt (Dispositivziffer 7).

B. Mit

Beschluss vom 26. September 2023 kürzte die Sozialbehörde B A den

Grundbedarf für den Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. November 2023

für die Dauer von sechs Monaten um 15 % (Dispositivziffer 1), weil er

bis dato noch keine Anmeldung bei der RAV C vorgenommen habe. Zudem wurde A

für den Fall, dass er die Auflagen und Weisungen gemäss dem Beschluss vom

29. August 2023 während der Kürzung der Sozialhilfeleistungen weiterhin

nicht einhalte, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht

(Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 30. Oktober 2023 an den Bezirksrat

Bülach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

26.

September 2023. Des Weiteren sei auf die "Forderung nach einer

erneuten Anmeldung beim RAV C […] zu verzichten". Der Bezirksrat

Bülach wies den Rekurs mit Beschluss vom 31. Januar 2024 ab.

III.

Am 26. Februar 2024 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, auf eine Kürzung des Grundbedarfs, die

"Forderung nach einer erneuten Anmeldung beim RAV C" sowie die

Androhung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei "zu

verzichten". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am

13.

März 2024 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom

31.

Januar 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B verzichtete am

8.

April 2024 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der

Sozialhilfe zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer wird als Einzelperson in einem 1-Personen-Privathaushalt

unterstützt; der ihm auszurichtende Grundbedarf für den Lebensunterhalt beläuft

sich folglich auf Fr. 1'031.- pro Monat (vgl. Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.3.1.,

Version vom 1. Januar 2023). Der Streitwert für die hier umstrittene

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während sechs

Monaten beläuft sich mithin auf Fr. 927.90. Da der vorliegenden

Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist sie durch den

Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche

Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich nach den

SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und

menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den Grundbedarf

für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische

Grundversorgung sowie gegebenenfalls die grundversorgenden situationsbedingten

Leistungen. Individuell ergänzt wird die materielle Grundsicherung durch

fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und

Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1., Version vom

1.

Januar 2021).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Solche Auflagen und Weisungen sind der betroffenen

Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen (VGr,

14.

September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1, auch zum Nachstehenden).

Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird

und welche Konsequenzen die Nichterfüllung der Auflage nach sich zieht (vgl.

auch SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. F.1., Version vom

1.

Januar 2024).

2.3

Wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG). Diese Sanktion setzt einen vorgängigen

schriftlichen Hinweis auf Möglichkeit der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Nach § 24 SHV können die Leistungen so weit

gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen nicht gefährdet wird. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann

(Kap. F.2., Version vom 1. Januar 2021, auch zum Folgenden). Die Kürzung

ist unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate

zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate

zu befristen. Die Kürzung kann nach Ablauf der Frist überprüft und

gegebenenfalls verlängert werden. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf

bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben; deren Fortführung ist bei

wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten möglich.

2.4

Auflagen

und Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig

anfechtbar. Erst wenn die betroffene Person sich ihnen widersetzt und deshalb

eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen angeordnet wird, kann die

Rechtmässigkeit der Auflagen und Weisungen im gegen die Sanktion gerichteten

Rechtsmittelverfahren vorfrageweise überprüft werden (VGr, 20. Mai 2021,

VB.2021.00078, E. 2.5.2 Abs. 2).

2.5

Der

Sozialbehörde kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit berücksichtigen und hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Das Verwaltungsgericht kann

hier die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden

Behörde nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher

Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das

Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Vorfrageweise

gilt es, die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten und Anlass für

die hier umstrittene Kürzung der Sozialhilfeleistungen gebenden Auflage zu

überprüfen, wonach sich der Beschwerdeführer bei der RAV C zwecks

Unterstützung in Zusammenhang mit der Stellensuche anmelden müsse:

3.2

Wirtschaftliche

Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Selbsthilfe. Wer Sozialhilfe bezieht,

hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit

beizutragen. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf

möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden.

Namentlich muss eine Sozialhilfe beziehende Person ihre eigene Arbeitskraft

einsetzen; sie ist gehalten, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die – ausgerichtet auf die berufs- und

ortsüblichen Bedingungen – dem Alter, dem Gesundheitszustand und den

persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist, wobei das

Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der unterstützten Person

auch unterschreiten darf (zum Ganzen SKOS-Richtlinien, Kap. A.4.1.,

Version vom 1. Januar 2021, und zugehörige Erläuterungen, Version vom

1.

Januar 2024, sowie Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap.

5.1.03

Ziff. 2.1 [Version vom 4. Januar 2024], einsehbar unter www.zh.ch

> Soziales > Sozialhilfehandbuch).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er komme seiner

Mitwirkungspflicht mit Bezug auf seine Integration in den Arbeitsmarkt genügend

nach, indem er täglich auf diversen "Job-Sites" nach Arbeit suche,

auf sozialen "Business-Plattformen" aktiv und dort als "open to

work" gekennzeichnet sei, sich zusätzlich – mit einem aktuellen

Bewerbungsdossier – auf nicht ausgeschriebene Stellen bzw. blind bewerbe und

bereits 2022 eine Beratung bei einem Berufsinformationszentrum in Anspruch

genommen habe. Er sei in den letzten Jahren bereits mehrfach bei der RAV

angemeldet gewesen, aber jeweils nach einer Weile wieder – "ohne

nennenswerte Resultate" – abgemeldet worden. Eine erneute Anmeldung beim

RAV lasse keine Verbesserung seiner Chancen auf berufliche Integration

erwarten.

3.4

Die

Vorinstanz hält dieser – bereits im Rekursverfahren vorgetragenen –

Argumentation nachvollziehbar entgegen, dass die RAV im Rahmen früherer

Stellenvermittlungen nur Arbeitsstellen als … für den Beschwerdeführer gesucht

habe, weil dieser für eine Öffnung des Suchbereichs nicht offen gewesen sei. Im

fraglichen Suchbereich habe es nur wenige Vakanzen gegeben. Da der

Beschwerdeführer mittlerweile seit Jahren auf Stellensuche sei, habe er nunmehr

seinen Suchbereich (noch) mehr auszuweiten als er dies bislang (auf die

Bereiche Kommunikation/Marketing und NGOs/Fundraising) getan habe, und sich

zudem auf Vollzeitstellen zu bewerben. Die RAV werde mithin auch in der Lage

sein, dem Beschwerdeführer eine grosse Anzahl an Stellenausschreibungen zu

vermitteln. Es sei deshalb keineswegs sinnlos, sich bei der RAV anzumelden. Dem

ist ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht von der

RAV nicht ausschliesslich auf freie Arbeitsstellen als … hingewiesen worden

sein mag, zuzustimmen. Ohnehin liessen frühere erfolglose Vermittlungsversuche

durch die RAV auch eine erneute Stellenvermittlung durch jene im nämlichen

Suchfeld nicht von vornherein als aussichtslos bzw. ungeeignete Massnahme zur

Verbesserung der beruflichen Integration erscheinen. Die Auflage erscheint dem

Beschwerdeführer sodann zumutbar, auch wenn er selbst es bevorzugen würde,

ausschliesslich seine bisherigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle fortzusetzen.

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Interesse

einer Verbesserung seiner beruflichen Integrationschancen dazu anhalten durfte,

sich zwecks Stellenvermittlung auf der RAV C anzumelden; die hier

interessierende Auflage gemäss der (materiellen) Verfügung vom 24. Juli

2023.

bzw. 29. August 2023 hält einer Rechtskontrolle stand.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die verlangte Anmeldung auf

der RAV C nicht vorgenommen hat. Er hat mithin gegen die hier

interessierende Auflage verstossen. Die Beschwerdegegnerin hatte den

Beschwerdeführer sodann mehrfach entsprechend dem Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3).

Sie durfte deshalb seine Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 24 SHG

angemessen kürzen.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kürzung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 15 % und für die Dauer

von sechs Monaten an, wobei die Kürzung bereits früher aufgehoben werden soll,

wenn der Beschwerdeführer die Auflagen erfüllt. Die ausgefällte Sanktion

erweist sich angesichts der konkreten Umstände weder mit Bezug auf das Ausmass

der Leistungskürzung noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig bzw.

rechtsverletzend. Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet auch im vorliegenden Verfahren

Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

29.

September 2023, wonach er "[b]ei wiederholtem Nichteinhalten der

Auflagen und Weisungen der Sozialbehörde B […] nach § 24 SHG verwarnt

und [ihm] die Einstellung der Sozialhilfeleistungen […] angedroht" werde.

5.2

Die

Vorinstanz hat die Sache insoweit (zu Recht) nicht an die Hand genommen, weil

blosse Androhungen nicht anfechtbar seien. Sie hat den fraglichen Passus im

Beschluss der Beschwerdegegnerhin mithin nicht als Anordnung im Sinn des

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG betrachtet (vgl. VGr, 10. Februar

2022, VB.2020.00682, E. 5.4, auch zum Folgenden). Dass sie die

Zulässigkeit dieser Androhung in der Folge nicht näher überprüfte, ist nicht zu

beanstanden.

Die Beschwerdegegnerin ist allerdings zum einen darauf

hinzuweisen, dass derartige Hinweise jedenfalls nicht in ein

Verfügungsdispositiv gehören. Zum andern ist die Beschwerdegegnerin darauf

aufmerksam zu machen, dass sie die fragliche Androhung nicht wird als – quasi

auf Vorrat ausgesprochene – Verwarnung im Sinn des § 24a Abs. 1 lit. c SHG qualifizieren dürfen. Solches genügte den Anforderungen an das

Vorgehen im Fall einer sanktionsweisen Leistungseinstellung nicht. Auch setzt

eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG voraus, dass der Hilfesuchende

eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens

verweigert hat (Abs. 1 lit. a), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen

bleibt indes sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

7.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung.

Die Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen

Beschwerdeführers ist zu bejahen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 41) und sein Begehren erscheint (ganz knapp) nicht als offenkundig

aussichtslos. Folglich gilt es ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.