VB.2024.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00108
22. Juli 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00108
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung
(GI230113-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 3. November
2023 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG – befristet
auf zwei Jahre – eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks C an. Ferner
ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons
vorgängig schriftlich eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A
am 6. Dezember 2023 Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung. Das
Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2024
ab.
III.
Gegen diesen
Entscheid erhob A am 26. Februar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staats – die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und der Eingrenzungsverfügung mit sofortiger Wirkung.
Sodann beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Februar
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. April
2024.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A am 29. April 2024 Stellung.
Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein
ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder
sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
2.2
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) wies den Beschwerdeführer mit Entscheid
vom 26. Februar 2021 aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am 1. April
2021.
in Rechtskraft. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine
Ausreisefrist bis zum 23. April 2021 an, welche dieser unbenutzt
verstreichen liess. Das anschliessend eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies
das SEM am 23. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2021 nicht ein.
An den Ausreisegesprächen vom 19. Mai 2021 und 4. Februar
2022.
erklärte der Beschwerdeführer, die Schweiz nicht verlassen zu wollen und
bezüglich der Reisepapierbeschaffung nichts unternommen zu haben. Der Vorladung
auf den 23. November 2022 leistete er keine Folge. Anlässlich des
Ausreisegesprächs vom 31. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer erneut,
die Schweiz nicht verlassen zu wollen und bezüglich der Reisepapierbeschaffung
nichts unternommen zu haben.
2.3
Sowohl
ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der
angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG liegen damit offenkundig und unbestrittenermassen vor. Damit ist die Eingrenzung des Beschwerdeführers grundsätzlich
möglich.
3.
Die Eingrenzung
muss als staatliche Anordnung
verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Eignung der Massnahme und macht geltend, dass er nicht freiwillig ausreisen
könne. Dazu müsste er einen irakischen Reisepass oder ein Laissez-Passer
beschaffen können, was beides nicht möglich sei.
3.2
Bezüglich der Eignung liegt der Zweck der Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre
Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Da die Eingrenzung
ein milderes Mittel zum
ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser
eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Die Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG kann ihr Ziel allerdings nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich
möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein nicht
erreichen (BGE 144 II 16 E. 2.3).
Der Irak
akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr seiner eindeutig identifizierten Staatsangehörigen,
es sei denn, diese seien in der Schweiz massiv straffällig geworden, was auf
den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht indes auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches
Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden,
wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu
fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,
wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich
sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8; ferner VGr, 11. April
2024, VB.2023.00715, E. 3.2.1; 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.1.4;
13.
Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1; 16. November 2021,
VB.2021.00586, E. 5.2.1; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1
[jeweils mit Hinweisen]).
3.3
Fest
steht, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht über Reisepapiere verfügt und
sich für eine freiwillige Ausreise einen Reisepass oder ein Laissez-Passer
besorgen können müsste, was er bestreitet.
3.3.1
Was die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses betrifft, verweist
der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2014/23; F-6284/2019). Diese Urteile betrafen die Beschaffung
irakischer Reisedokumente für vorläufig in der Schweiz aufgenommene irakische
Staatsangehörige. Im erstzitierten Urteil wurde dies zu jenem Zeitpunkt als
unmöglich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom
14.
November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (RDV) eingestuft (BVGE 2014/23, E. 5.9). Im
zweitzitierten Urteil wurde darauf verwiesen und erwogen, die Situation von
irakischen Staatsangehörigen, welche sich bei ihren heimatlichen Behörden um
Pässe oder Identitätsausweise bemühen, habe sich seither nicht verbessert; sie
sei weiterhin geprägt von wechselnden Prognosen und Zuständigkeiten
(F-6284/2019, E. 5.2, auch zum Folgenden). Nach heutigem Kenntnisstand des
Gerichts müssten irakische Staatsangehörige zwecks Erhalts irakischer Pässe
bzw. dazu notwendiger Grundlagendokumente in den Irak reisen, da sowohl Anträge
auf Ausstellung eines Passes als auch auf Ausstellung einer irakischen
Identitätskarte offenbar nur im Irak und nur in Anwesenheit des Antragsstellers
eingereicht werden könnten.
3.3.2
Für die Heimreise in den Irak wäre nach Auskunft des SEM allerdings ein
Laissez-Passer der irakischen Vertretung ausreichend.
3.3.2.1
Die Vorinstanz erwog, die Beschaffung eines Laissez-Passer sei für
irakische Bürger, welche in den Irak zurückkehren möchten, möglich. Bei
vorhandener Flugbuchung erhielten sie gemäss Auskunft des SEM in der irakischen
Botschaft in Bern ein Laissez-Passer, wenn sie dort vorgängig einen Termin
vereinbart hätten. Der Beschwerdeführer habe noch gar nie versucht, sich
Reisepapiere zu beschaffen.
3.3.2.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz
habe unerwähnt gelassen, dass es ausserdem einer qualitativ guten Kopie der
irakischen Identitätspapiere und einer Flugbuchung bedürfe. Da er nie
Identitätspapiere besessen habe, sei ihm dies nicht möglich. Dies gelte auch
für die Flugbuchung, da er Nothilfebezüger sei.
3.3.2.3
Das Migrationsamt führte in seiner Beschwerdeantwort aus, gemäss Auskunft
des SEM seien irakische Staatsbürger in der Regel bei ihren Zivilstandsbehörden
ab Geburt registriert und besässen ab Kindheit Identitätsdokumente. Der
Beschwerdeführer könnte daher immer noch mit seinen Familienangehörigen in
Kontakt treten und sich Kopien seiner Identitätsdokumente senden lassen.
Sollten die Familienangehörigen seine Identitätsdokumente nicht auffinden
können, würden auch deren Identitätsdokumente ausreichen. Die Personenstandsregister
seien ferner akkurat geführt und erlaubten eine Zuordnung von Verwandten,
sodass eine Person auch identifizierbar sei, wenn sie Kopien der
Identitätsdokumente ihrer Eltern oder Geschwister vorweise. Die irakische
Botschaft könne die Angaben der Person und die abgegebenen Kopien überprüfen
und damit deren Identität etablieren. Gestützt auf die Kopien der
Identitätsdokumente würde die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer ein
Laissez-Passer ausstellen. Eine Passkopie sei dazu nicht nötig.
3.3.2.4
Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, er habe nie
bestätigt, dass er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt treten und sich
Kopien seiner Identitätsdokumente senden lassen könne.
Dies trifft zwar in Bezug auf
die Befragung des SEM vom 16. Oktober 2018 zu. Der Beschwerdeführer hatte
dort gemäss Protokoll auf entsprechende Nachfrage erklärt, er werde versuchen,
Dokumente aus seinem Heimatland einzureichen, welche seine Identität und
Herkunft belegen könnten. Hingegen hat der Beschwerdeführer in der vertieften
Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2021 gemäss Ausführungen des SEM
bestätigt, dass es ihm möglich sei, mit seinen Angehörigen im Nordirak in
Kontakt zu treten und sich Kopien seiner Identitätskarte und seines
Nationalitätennachweises in die Schweiz schicken zu lassen. Gemäss dem
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid des SEM vom 26. Februar 2021 ist von
einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner
Herkunftsregion mit Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern auszugehen.
Angesichts dieser Ausgangslage kann eine "Bestätigung" des
Beschwerdeführers, dass er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt treten
könne, ohnehin nicht erforderlich sein. Gegenteilig müsste seitens des
Beschwerdeführers plausibel dargelegt werden, weshalb eine Kontaktaufnahme zu –
jedem einzelnen der zahlreichen – Familienangehörigen zwecks Hilfestellung bei
der Papierbeschaffung nicht möglich sein sollte. Damit ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Kontaktierung
eines oder mehrerer Familienangehöriger und damit letztlich auch zur
Papierbeschaffung hat.
3.3.2.5
Was die angeblich fehlende Möglichkeit einer Flugbuchung als
Nothilfebezüger betrifft, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der Bund übernimmt
die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch
abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr
Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des
vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind (Art. 92
Abs. 2 AslyG). Abgesehen davon erfolgt die Organisation der Ausreise durch
die Rückkehrberatung (RKB) und das SEM (Beat Perler in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 11.29).
3.3.3
Dafür, dass dem Beschwerdeführer
die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen nach dem
Ausgeführten keine Anhaltspunkte vor. Eine Ausreise gilt auch dann nicht als
objektiv unmöglich, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung bei der
Beschaffung von Papieren verweigert, ist es doch gerade der Zweck der Eingrenzung, die betroffene Person zu rechtskonformem
Verhalten zu veranlassen (BGr, 17. Januar 2018, 2C_946/2017, E. 6.3).
Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist bisher an der mangelnden
Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert. Die Eingrenzung kann als geeignete Massnahme qualifiziert
werden.
3.4
Schliesslich
muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung
darf nicht über das Erforderliche
hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der
Dauer der Eingrenzung
zu berücksichtigen ist; Zweck und
Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr,
13.
Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).
Diesbezüglich
kann auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung als verhältnismässig. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund
seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie
abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Ihr
ist Frist zur Einreichung der Honorarnote mit einer detaillierten
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen anzusetzen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV
VGr).
4.4
Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 125.-- Zustellkosten,
Fr. 1'125.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Diese wird eingeladen,
dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung
dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde.
Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
GebV
VRG Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)