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Entscheid

VB.2024.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00108

22. Juli 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25534)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00108

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eingrenzung

(GI230113-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 3. November

2023 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG – befristet

auf zwei Jahre – eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks C an. Ferner

ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons

vorgängig schriftlich eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 6. Dezember 2023 Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung. Das

Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2024

ab.

III.

Gegen diesen

Entscheid erhob A am 26. Februar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staats – die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und der Eingrenzungsverfügung mit sofortiger Wirkung.

Sodann beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Februar

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. April

2024.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A am 29. April 2024 Stellung.

Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein

ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass

die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder

sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

2.2

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) wies den Beschwerdeführer mit Entscheid

vom 26. Februar 2021 aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am 1. April

2021.

in Rechtskraft. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine

Ausreisefrist bis zum 23. April 2021 an, welche dieser unbenutzt

verstreichen liess. Das anschliessend eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies

das SEM am 23. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2021 nicht ein.

An den Ausreisegesprächen vom 19. Mai 2021 und 4. Februar

2022.

erklärte der Beschwerdeführer, die Schweiz nicht verlassen zu wollen und

bezüglich der Reisepapierbeschaffung nichts unternommen zu haben. Der Vorladung

auf den 23. November 2022 leistete er keine Folge. Anlässlich des

Ausreisegesprächs vom 31. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer erneut,

die Schweiz nicht verlassen zu wollen und bezüglich der Reisepapierbeschaffung

nichts unternommen zu haben.

2.3

Sowohl

ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der

angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG liegen damit offenkundig und unbestrittenermassen vor. Damit ist die Eingrenzung des Beschwerdeführers grundsätzlich

möglich.

3.

Die Eingrenzung

muss als staatliche Anordnung

verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Eignung der Massnahme und macht geltend, dass er nicht freiwillig ausreisen

könne. Dazu müsste er einen irakischen Reisepass oder ein Laissez-Passer

beschaffen können, was beides nicht möglich sei.

3.2

Bezüglich der Eignung liegt der Zweck der Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre

Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung

sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Da die Eingrenzung

ein milderes Mittel zum

ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser

eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Die Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG kann ihr Ziel allerdings nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich

möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein nicht

erreichen (BGE 144 II 16 E. 2.3).

Der Irak

akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr seiner eindeutig identifizierten Staatsangehörigen,

es sei denn, diese seien in der Schweiz massiv straffällig geworden, was auf

den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht indes auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches

Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden,

wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu

fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,

wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich

sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8; ferner VGr, 11. April

2024, VB.2023.00715, E. 3.2.1; 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.1.4;

13.

Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1; 16. November 2021,

VB.2021.00586, E. 5.2.1; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1

[jeweils mit Hinweisen]).

3.3

Fest

steht, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht über Reisepapiere verfügt und

sich für eine freiwillige Ausreise einen Reisepass oder ein Laissez-Passer

besorgen können müsste, was er bestreitet.

3.3.1

Was die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses betrifft, verweist

der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

(BVGE 2014/23; F-6284/2019). Diese Urteile betrafen die Beschaffung

irakischer Reisedokumente für vorläufig in der Schweiz aufgenommene irakische

Staatsangehörige. Im erstzitierten Urteil wurde dies zu jenem Zeitpunkt als

unmöglich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom

14.

November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für

ausländische Personen (RDV) eingestuft (BVGE 2014/23, E. 5.9). Im

zweitzitierten Urteil wurde darauf verwiesen und erwogen, die Situation von

irakischen Staatsangehörigen, welche sich bei ihren heimatlichen Behörden um

Pässe oder Identitätsausweise bemühen, habe sich seither nicht verbessert; sie

sei weiterhin geprägt von wechselnden Prognosen und Zuständigkeiten

(F-6284/2019, E. 5.2, auch zum Folgenden). Nach heutigem Kenntnisstand des

Gerichts müssten irakische Staatsangehörige zwecks Erhalts irakischer Pässe

bzw. dazu notwendiger Grundlagendokumente in den Irak reisen, da sowohl Anträge

auf Ausstellung eines Passes als auch auf Ausstellung einer irakischen

Identitätskarte offenbar nur im Irak und nur in Anwesenheit des Antragsstellers

eingereicht werden könnten.

3.3.2

Für die Heimreise in den Irak wäre nach Auskunft des SEM allerdings ein

Laissez-Passer der irakischen Vertretung ausreichend.

3.3.2.1

Die Vorinstanz erwog, die Beschaffung eines Laissez-Passer sei für

irakische Bürger, welche in den Irak zurückkehren möchten, möglich. Bei

vorhandener Flugbuchung erhielten sie gemäss Auskunft des SEM in der irakischen

Botschaft in Bern ein Laissez-Passer, wenn sie dort vorgängig einen Termin

vereinbart hätten. Der Beschwerdeführer habe noch gar nie versucht, sich

Reisepapiere zu beschaffen.

3.3.2.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz

habe unerwähnt gelassen, dass es ausserdem einer qualitativ guten Kopie der

irakischen Identitätspapiere und einer Flugbuchung bedürfe. Da er nie

Identitätspapiere besessen habe, sei ihm dies nicht möglich. Dies gelte auch

für die Flugbuchung, da er Nothilfebezüger sei.

3.3.2.3

Das Migrationsamt führte in seiner Beschwerdeantwort aus, gemäss Auskunft

des SEM seien irakische Staatsbürger in der Regel bei ihren Zivilstandsbehörden

ab Geburt registriert und besässen ab Kindheit Identitätsdokumente. Der

Beschwerdeführer könnte daher immer noch mit seinen Familienangehörigen in

Kontakt treten und sich Kopien seiner Identitätsdokumente senden lassen.

Sollten die Familienangehörigen seine Identitätsdokumente nicht auffinden

können, würden auch deren Identitätsdokumente ausreichen. Die Personenstandsregister

seien ferner akkurat geführt und erlaubten eine Zuordnung von Verwandten,

sodass eine Person auch identifizierbar sei, wenn sie Kopien der

Identitätsdokumente ihrer Eltern oder Geschwister vorweise. Die irakische

Botschaft könne die Angaben der Person und die abgegebenen Kopien überprüfen

und damit deren Identität etablieren. Gestützt auf die Kopien der

Identitätsdokumente würde die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer ein

Laissez-Passer ausstellen. Eine Passkopie sei dazu nicht nötig.

3.3.2.4

Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, er habe nie

bestätigt, dass er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt treten und sich

Kopien seiner Identitätsdokumente senden lassen könne.

Dies trifft zwar in Bezug auf

die Befragung des SEM vom 16. Oktober 2018 zu. Der Beschwerdeführer hatte

dort gemäss Protokoll auf entsprechende Nachfrage erklärt, er werde versuchen,

Dokumente aus seinem Heimatland einzureichen, welche seine Identität und

Herkunft belegen könnten. Hingegen hat der Beschwerdeführer in der vertieften

Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2021 gemäss Ausführungen des SEM

bestätigt, dass es ihm möglich sei, mit seinen Angehörigen im Nordirak in

Kontakt zu treten und sich Kopien seiner Identitätskarte und seines

Nationalitätennachweises in die Schweiz schicken zu lassen. Gemäss dem

rechtskräftigen Wegweisungsentscheid des SEM vom 26. Februar 2021 ist von

einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner

Herkunftsregion mit Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern auszugehen.

Angesichts dieser Ausgangslage kann eine "Bestätigung" des

Beschwerdeführers, dass er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt treten

könne, ohnehin nicht erforderlich sein. Gegenteilig müsste seitens des

Beschwerdeführers plausibel dargelegt werden, weshalb eine Kontaktaufnahme zu –

jedem einzelnen der zahlreichen – Familienangehörigen zwecks Hilfestellung bei

der Papierbeschaffung nicht möglich sein sollte. Damit ist ohne Weiteres

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Kontaktierung

eines oder mehrerer Familienangehöriger und damit letztlich auch zur

Papierbeschaffung hat.

3.3.2.5

Was die angeblich fehlende Möglichkeit einer Flugbuchung als

Nothilfebezüger betrifft, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der Bund übernimmt

die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch

abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr

Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des

vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind (Art. 92

Abs. 2 AslyG). Abgesehen davon erfolgt die Organisation der Ausreise durch

die Rückkehrberatung (RKB) und das SEM (Beat Perler in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 11.29).

3.3.3

Dafür, dass dem Beschwerdeführer

die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen nach dem

Ausgeführten keine Anhaltspunkte vor. Eine Ausreise gilt auch dann nicht als

objektiv unmöglich, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung bei der

Beschaffung von Papieren verweigert, ist es doch gerade der Zweck der Eingrenzung, die betroffene Person zu rechtskonformem

Verhalten zu veranlassen (BGr, 17. Januar 2018, 2C_946/2017, E. 6.3).

Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist bisher an der mangelnden

Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert. Die Eingrenzung kann als geeignete Massnahme qualifiziert

werden.

3.4

Schliesslich

muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des

Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung

darf nicht über das Erforderliche

hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der

Dauer der Eingrenzung

zu berücksichtigen ist; Zweck und

Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr,

13.

Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

Diesbezüglich

kann auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung als verhältnismässig. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 65a VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund

seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie

abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche

auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Ihr

ist Frist zur Einreichung der Honorarnote mit einer detaillierten

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen anzusetzen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV

VGr).

4.4

Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 125.-- Zustellkosten,

Fr. 1'125.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Diese wird eingeladen,

dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung

dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

GebV

VRG Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)