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Entscheid

VB.2024.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00109

21. November 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25810)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00109

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bubikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 2002, aus Afghanistan, Status vorläufig

aufgenommen (vgl. Ausländerausweis F sowie Schreiben des Migrationsamts

des Kantons Zürich vom 19. September 2023), wird seit September 2020 von

der Sozialberatung und Asylbetreuung der Asylorganisation Zürich (fortan AOZ),

Standort C, stellvertretend für die Gemeinde Bubikon mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. Zuletzt wurde ihm mit Leistungsentscheid vom

23. Dezember 2021 finanzielle Unterstützung für den Zeitraum vom

1. September 2021 bis 31. August 2022 zugesprochen. Anschliessend wurde

A vorläufig weiterhin unterstützt.

B.

Mit Schreiben vom 18. November 2022 wurde A von D,

Sozialarbeiterin der AOZ C, zum Gespräch am 29. November 2022 eingeladen.

Er wurde gebeten, zu diesem Termin eine aktuelle Ausweiskopie, detaillierte

Post- und Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September 2021

bis 31. Oktober 2022 sowie Belege aller Einnahmen mitzunehmen. Anlässlich des

Gesprächs vom 29. November 2022 unterzeichnete A den (neuen) Antrag auf

wirtschaftliche Sozialhilfe. D teilte ihm mit, dass noch Kontoauszüge fehlten

und bat ihn, diese nachzureichen. Sodann stellte A in Aussicht, weitere

Arztzeugnisse einzureichen. Mit E-Mail vom 25. Januar 2023 wandte sich A

an E, Standortleiterin AOZ C, und bat darum, die Sozialhilfe für die Monate

Januar und Februar 2023 umgehend zu überweisen und ihn über den Grund der

Verzögerung zu informieren . Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 forderte D A

abermals auf, nebst einer aktuellen Ausweiskopie detaillierte Post- und

Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September bis

31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und

Dezember 2022 zum Gespräch vom 6. Februar 2023 mitzunehmen. Mit Schreiben

vom 31. Januar 2023 bat A E unter anderem darum, dass sein Fall so schnell

wie möglich von einem anderen erfahrenen Mitarbeiter weiterbearbeitet werde, da

D ihm in der Vergangenheit wegen ihrer Nachlässigkeit viel Ärger bereitet habe.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte D A auf, ihr schriftlich eine

Auflistung zu erstellen, wie er im Zeitraum vom 1. Juli bis

31. Dezember 2022 ohne finanzielle Unterstützung seitens der Sozialhilfe

habe leben können, dies bis am 10. Februar 2023, wobei er bis dahin auch

die fehlenden Arztzeugnisse nachreichen solle. Mit E-Mail vom 5. Februar

2023 teilte A D mit, er weigere sich, sie am 6. Februar 2023 zu treffen,

da sie eine rücksichtslose Betrügerin sei, die ständig versuche, Chaos zu

stiften und ihren Hass gegen ihn mit ihrem Beruf zu schüren. Sie habe keine

Expertise in ihrem Bereich und sie mache es falsch.

C.

Mit Mahnung vom 6. Februar 2023 forderte D A

erneut auf, nebst einer aktuellen Ausweiskopie detaillierte Post- und

Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September bis

31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und

Dezember 2022 zum Gespräch vom 21. Februar 2023 mitzubringen. Falls er

diese Unterlagen bis dahin nicht einreiche, erhalte er ab dem 22. Februar

2023 von der AOZ kein Geld mehr. A erschien nicht zu diesem Gespräch und

reichte keine Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 stellte

ihm D die Abweisung des Leistungsanspruchs ab dem 1. September 2022 in

Aussicht und räumte ihm Gelegenheit ein, sich bis spätestens 8. März 2023

hierzu zu äussern bzw. die fehlenden Unterlagen doch noch einzureichen. Dieser

Aufforderung leistete A keine Folge. Mit Schreiben vom 21. März 2023

wandte er sich betreffend Wohnanspruch, Ausbildungsanspruch und Überweisung des

monatlichen Unterstützungsbeitrags an den Gemeindepräsidenten von Bubikon, den

Bezirksrat Hinwil und das Staatssekretariat für Migration (SEM), am

23. März 2023 beschwerte er sich sodann beim Sozialvorsteher der Stadt

Zürich über das Verhalten von D. Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte

der Präsident der Sozialbehörde Bubikon dem mittlerweile von A bevollmächtigten

Vertreter B mit, dass A seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

vernachlässigt habe und dessen Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei; die

Sozialbehörde Bubikon werde am 18. April 2023 über den Leistungsanspruch

von A entscheiden. Mit E-Mail vom 3. April 2023 antwortete B auf das

Schreiben vom 29. März 2023 und teilte mit, das Verhalten der

Sozialbehörde sei nicht hinnehmbar, habe diese doch keine Antwort auf die vier

dringenden Bedürfnisse von A gegeben. Am 14. April 2023 stellte D wegen

Ehrverletzungsdelikten Strafanzeige gegen A bei der Staatsanwaltschaft

See/Oberland, worauf diese am 19. April 2023 eine

Nichtanhandnahmeverfügung erliess.

D. Mit

Beschluss vom 18. April 2023 wies die Sozialbehörde Bubikon das Gesuch von

A um finanzielle Leistungen nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;

SR 142.31) und der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV; LS 851.13)

mit Wirkung ab dem 1. September 2022 mangels Nachweises der Bedürftigkeit

ab, wobei keine Kosten erhoben wurden.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Rekurs

beim Bezirksrat Hinwil und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von

Sozialhilfeleistungen unter Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde Bubikon

vom 18. April 2023. Am 2. Juni 2023 bevollmächtigte A Rechtsanwalt F

als seinen Rechtsvertreter. Mit Replik vom 31. Juli 2023 beantragte er in

der Sache, es sei ihm die seit 1. September 2022 eingestellte

wirtschaftliche Hilfe durch die Gemeinde Bubikon rückwirkend zu gewähren,

insbesondere seien die seit August 2021 nicht bezahlten Rechnungen zu

begleichen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 wies der Bezirksrat Hinwil

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat; Verfahrenskosten wurden keine erhoben

und A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

A. A

gelangte in der Folge mit persönlich unterzeichneter Beschwerde vom

27.

Februar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Weiterausrichtung von Sozialhilfeleistungen über den 1. September 2022

hinaus unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom

5.

Februar 2024 sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat Hinwil erklärte am 2. April

2024.

seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

14.

März 2024 (Poststempel 15. März 2024, hierorts eingegangen am

12.

April 2024) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit E-Mail vom

11.

April 2024 ersuchte B das Verwaltungsgericht darum, den

Beschwerdeführer betreffende Korrespondenz an ihn zu senden. Mit

Präsidialverfügung vom 12. April 2024 wurde B als Vertreter des

Beschwerdeführers in das Verfahren aufgenommen (Prot. S. 4).

B. Mit

persönlich unterzeichneter Eingabe vom 23. April 2024 machte der

Beschwerdeführer geltend, er habe die streitgegenständlichen Kontoauszüge

bereits im November 2022 an D gesandt. Beigelegt waren der Eingabe vom

23.

April 2024 Ausdrucke von an D gesandte E-Mails vom 27. und

28.

November 2022 betreffend Kontoauszüge mit angehängten PDFs ("A 01.03.2022.pdf"

etc.). Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht

Postkontoauszüge aus den Jahren 2020 bis 2024 ein. Die Beschwerdegegnerin nahm

die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe vom

23.

April 2024 nicht wahr. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024

wurden der Beschwerdegegnerin Kopien der genannten Beilagen zur Eingabe vom

23.

April 2024 zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die

Beschwerdegegnerin aufgefordert, die in ihren Akten befindlichen Kontoauszüge

des Beschwerdeführers sowie eine Aufstellung über die an diesen seit dem

1.

September 2020 geleistete wirtschaftliche Unterstützung einzureichen

(Prot. S. 5–6). Mit Stellungnahme vom

13.

September 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die ihr seinerzeit durch

den Beschwerdeführer zugestellten (unvollständigen) Kontoauszüge des Beschwerdeführers

sowie einen Klientenkontoauszug ein, beantragte weiterhin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, und wies darauf

hin, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit Längerem nicht mehr in Bubikon

lebe, wobei die offizielle Abmeldung erst per 14. Mai 2024 erfolgt sei.

Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der

Beschwerdeführer diverse Belege ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,

VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Der von der Beschwerdegegnerin

nachgereichte Klientenkontoauszug (vgl. oben, Sachverhalt E. III.B)

enthält keine chronologisch geordneten Zahlungen. Immerhin lässt sich ihm

entnehmen, dass seit Unterstützungsbeginn im September 2020 bis zur letzten

Buchung vom 22. Januar 2024 Leistungen in der Höhe von Fr. 34'270.25

erfolgten und im Jahr 2022 der an den Beschwerdeführer ausbezahlte Grundbedarf

für den Lebensunterhalt pro Monat Fr. 502.- sowie die Höhe von dessen

Krankenversicherungsprämie Fr. 269.20 (Fr. 1'615.20 : 6) betrug,

wobei regelmässig zusätzliche Zahlungen für Selbstbehalte und Franchisen

anfielen. Hinzu kommen weitere Ausgaben wie für Unterbringung oder Dolmetscher-

und Sprachkurskosten. Alles in allem ist von einem über Fr. 20'000.-

liegenden Streitwert auszugehen. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG

e contrario).

2.

2.1

Die

Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der

Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a–84 AsylG

für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene

Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz

für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung

(Art. 86 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

September 2005 [AIG; LS 142.20]; Art. 82 Abs. 1 sowie

Art. 82 Abs. 3 AsylG). Diese reduzierten Sozialhilfeleistungen sind

unter anderem dann ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen,

wenn die begünstigte Person sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt,

Auskünfte einzuholen (Art. 83 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m.

Art. 82 Abs. 3 AsylG). Die Zuweisungskantone gewährleisten die betreffende

Sozialhilfe oder Nothilfe. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben

ganz oder teilweise Dritten übertragen (Art. 80a AsylG; vgl. auch

§ 14 Abs. 1 AfV).

2.2

Im Kanton

Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG;

LS 851.1) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe für Asylsuchende,

vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet

sich nach der AfV (§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SHG; VGr,

11.

Juli 2019, VB.2018.00735, E. 4.3), subsidiär nach dem SHG und der

Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV, LS 851.11;

vgl. VGr, 23. August 2011, VB.2011.00391, E. 2.2, 31. Juli

2008, VB.2008.00248, E. 2). Die Leistungen an vorläufig Aufgenommene

umfassen Unterbringung, Betreuung sowie Unterstützung in Form von Sach- und

Geldleistungen (§ 1 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 2 Abs. 1 AfV).

2.3

Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe setzt

das Bestehen einer Notlage voraus, mithin, dass die betreffende Person für

ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 SHG). Genau betrachtet wurde

vorliegend durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorangehenden

Unterstützung des Beschwerdeführers nicht die Abweisung von dessen Gesuch um

finanzielle Leistungen, sondern eine Leistungseinstellung bei laufender

Unterstützung verfügt (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068,

E. 2.1.3). Bei hängigen

Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich,

ob eine Notlage noch vorhanden ist (§ 33 SHV). Die Sozialbehörde ist somit

während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der

Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –

auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts

bzw. der Bedürftigkeit

angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr,

17.

Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1).

2.4

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt

der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und

Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese

Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person

keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach

entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b

SHG; § 24 SHV, § 17 Abs. 1 AfV). Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts kann auch eine gänzliche Einstellung gerechtfertigt sein, wenn

sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 30. Mai

2024, VB.2023.00068, E. 2.4; 2. März 2023, VB.2022.00548,

E. 4.3; 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist

die Sozialhilfe einzustellen,

wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden

Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse

abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den

Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an

der Bedürftigkeit nicht

beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3

mit weiteren Hinweisen). Dies ist aber nur zulässig, wenn die verlangte

Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre

Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall

unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 30. Mai 2024,

VB.2023.00068, E. 2.4; VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,

E. 2.3 und 4.2.3).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer sei am 29. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin

erschienen und habe vor Ort den Antrag auf wirtschaftliche Unterstützung

unterzeichnet. Ihm sei für das Treffen ein Dolmetscher bestellt worden und er

sei bei diesem Anlass bereits auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen worden.

Anschliessend seien erneut schriftlich die fehlenden Post- und Bankkontoauszüge

vom 1. September bis 21. Dezember 2021 sowie von März, Juni, November

und Dezember 2022 einverlangt worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen,

die verlangten Unterlagen einzureichen. Dies, obwohl ihm regelmässig Dritte –

nämlich der Schreibdienst oder Bekannte – beim Erledigen seiner Aufgaben

geholfen hätten. So sei es dem Beschwerdeführer bereits vor der Mandatierung

seines Rechtsvertreters möglich gewesen, im Rekursverfahren mitzuwirken, mit

Hilfe Dritter Unterlagen einzureichen und Schriften zu verfassen. Inwiefern es

ihm im Abklärungsverfahren um wirtschaftliche Hilfe hingegen nicht möglich

gewesen sein sollte, der zuständigen Sachbearbeiterin die konkret benannten

Unterlagen zukommen zu lassen, erhelle nicht. Die geltend gemachte sprachliche

Überforderung erscheine in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft. Somit sei

das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sprachlich und aufgrund seines

jugendlichen Alters überfordert gewesen, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht

nicht habe nachkommen können, als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht weiter mit der zuständigen

Sachbearbeiterin habe zusammenarbeiten wollen, lasse die Einreichung der

geforderten Unterlagen nicht als unzumutbar erscheinen, hätte er doch diese

auch ohne Kontakt mit der Sachbearbeiterin zur Post bringen können. Die

vorliegend geforderte Mitwirkungspflicht durch Einreichung der erwähnten

Unterlagen sei verhältnismässig und zumutbar. Die Abweisung des Gesuchs um

wirtschaftliche Hilfe durch die Beschwerdegegnerin mangels Nachweises der

Bedürftigkeit sei nicht zu beanstanden.

3.2

Mittlerweile

macht der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, die Einreichung der

Kontounterlagen habe ihn überfordert bzw. sei ihm nicht zumutbar gewesen, was

mit Verweis auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

(oben, E. 3.1) denn auch als abwegig erschiene (vgl. BGr,

24.

September 2014, 8C_58/2014, E. 6.4).

Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an

das Verwaltungsgericht vor, D habe die verlangten Kontoauszüge bereits im Jahr

2022.

von ihm erhalten, und zwar per Post, per E-Mail und sogar persönlich. Sein

Vertreter B sei zweimal persönlich bei der Übergabe der Dokumente anwesend

gewesen. Aufgrund dieser Umstände habe er D am 5. Februar 2023 mitgeteilt,

dass er nicht zu dem von ihr vorgeschlagenen Gesprächstermin am 6. Februar

2023.

kommen werde, da bereits am 29. November 2022 alle offenen Fragen

geklärt worden seien. Weiter erhob der Beschwerdeführer (erneut) diverse

Vorwürfe gegenüber D, die ihn angeblich schikaniert habe.

In seiner Eingabe vom

23.

April 2024 führte der Beschwerdeführer unter Beilage von E-Mail-Korrespondenz

und Postkontoauszügen aus, er habe die notwendigen Kontoauszüge mit

Unterstützung seines Vertreters B bereits im November 2022 gemeinsam mit einem

Antrag auf Lösungen seiner Schwierigkeiten an D und deren Vorgesetzte E

gesandt. Offensichtlich habe D, obwohl ihr die notwendigen Unterlagen

seinerseits vorgelegen hätten, seinen Antrag auf Sozialhilfe trotzdem nicht

bearbeitet. Es lägen darüber hinaus auch ungerechte Äusserungen und

Fehlverhalten des Gemeindepräsidenten von Bubikon vor. Die zuständige

juristische Sekretärin der Vorinstanz ihrerseits habe ihm in einem Gespräch

mitgeteilt, sie habe keine Expertise hinsichtlich rechtlicher Fragen der

Sozialhilfe. Diese habe sich mutmasslich mit der Gemeinde Bubikon in deren

Sinne geeinigt, was die Grundlage des angefochtenen Beschlusses darstelle.

3.3

Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer

mit seiner Eingabe vom 23. April 2024 ein:

3.3.1

Nachstehende Auszüge aus dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto-Nr. 15-565130-0

bei der PostFinance:

-

Kontoauszug 01.11.2020 – 30.11.2020

-

Kontoauszug 01.01.2021 – 31.12.2021

-

Kontoauszug 01.01.2022 – 31.10.2022

-

Kontoauszug 01.01.2023 – 31.12.2023

-

Kontoauszug 01.01.2024 – 29.02.2024

3.3.2

Gemäss Ausdruck aus einem auf ''G'' bzw. ''…''

lautenden E-Mail-Konto wurde von dieser Adresse am Sonntag, 27. November

2022, um 03:29 Uhr ein E-Mail mit dem Betreff ''Kontoauszug: A'' an die E-Mail-Adresse

von D, lautend auf ''…'', gesandt. Dieses E-Mail hatte keinen Text, jedoch

waren fünf Dokumente angehängt. Diese waren wie folgt beschriftet:

-

A 01.10.2022.pdf

-

A 01.11.2022 (2).pdf

-

A 01.09.2022.pdf

-

A 01.06.2022.pdf

-

A 01.08.2022.pdf

3.3.3

Gemäss Ausdruck aus demselben E-Mail-Konto wurde von dieser Adresse am

Montag, 28. November 2022, um 03:39 Uhr ein E-Mail mit dem Betreff ''Kontoaszüg:

A / 2022'' an die E-Mail-Adresse ''…'' gesandt. Auch dieses E-Mail hatte keinen

Text, jedoch waren ihm sechs Dokumente angehängt. Die ersten vier waren wie

folgt beschriftet und trugen links das PDF-Symbol von Adobe:

-

A 01.02.2022.pdf

-

A 01.06.2022.pdf

-

A 01.03.2022.pdf

-

A 01.05.2022.pdf

Die letzten beiden Dokumente waren wie folgt beschriftet

und trugen links als Symbol lediglich ein weisses Dokument:

-

A 01.01.20222pdf

-

A 01.04.2022pdf

3.4

Anlass

für die Leistungseinstellung per 1. September 2022 durch die

Beschwerdegegnerin waren die fehlenden Kontounterlagen vom

1.

September bis 31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022,

November 2022 und Dezember 2022 (oben, Sachverhalt E. I). Die

Kontounterlagen vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März

und Juni 2022 hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht

(oben, E. 3.3.1). Demgegenüber fehlen die Kontoauszüge von November und

Dezember 2022 weiterhin. Sodann würde auch das vollständige Nachreichen

der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf

nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung –

begründen (VGr, 20. November 2012, VB.2012.00590, E. 2.2; VGr,

8.

Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). Anders ausgedrückt hülfe es dem

Beschwerdeführer nicht, wenn er seine versäumte Mitwirkung im erstinstanzlichen

Verfahren, welche zur Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung führte, im

Rechtsmittelverfahren vollständig nachgeholt hätte. Diese nachgereichten Belege

wären gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen (VGr,

24.

Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 7.4 [zur Publikation

vorgesehen]).

3.5

Die eingereichten Ausdrucke aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers

vermögen dessen Behauptung, er habe die streitgegenständlichen Unterlagen

bereits im November 2022 vollständig eingereicht, nicht zu belegen.

Zwar lassen die Dokumententitel der

betreffenden E-Mail-Anhänge den Schluss als möglich erscheinen, dass der

Beschwerdeführer (auch) die Kontoauszüge von März und Juni 2022 am

27.

bzw. 28. November 2022 der zuständigen Sachbearbeiterin D im

Hinblick auf das Gespräch vom 29. November 2022 zukommen lassen wollte.

Dass die PDFs korrekt beschriftet waren, wird allerdings von der

Beschwerdegegnerin bestritten. Ohnehin fehlten die Kontoauszüge vom

1.

September bis 31. Dezember 2021 selbst bei Annahme einer korrekten

Beschriftung der Kontoauszüge auch hier, der Kontoauszug von Dezember 2022

konnte zu diesem Zeitpunkt selbstredend noch nicht vorliegen und derjenige von

November 2022 konnte vor Ablauf dieses Monats noch nicht vollständig sein.

Hinzu kommt, dass die E-Mails von der Adresse ''…''

gesandt wurden. Nicht nur dürften Nachrichten von einer so gewählten E-Mail-Adresse

regelmässig als Spam eingestuft werden, sondern entspricht sie auch weder der

in der übrigen Korrespondenz vom Beschwerdeführer bzw. von B benutzten E-Mail-Adresse

''…'' noch den im Antrag um Sozialhilfe vom 29. November 2022 angegebenen E-Mail-Adressen

''…'' oder ''…''. Ob die offenbar mitten in der Nacht versandten Mails jemals

das Postfach von D erreichten, kann offenbleiben.

Fest steht, dass diese E-Mails so oder anders nicht alle

erforderlichen Kontoauszüge beinhalteten. Fest steht auch, dass D dem

Beschwerdeführer anlässlich des kurz darauf erfolgten Gesprächs vom 29. November 2022 mitteilte, dass noch Kontoauszüge fehlten und

diese in ihren Schreiben vom 26. Januar, vom 6. Februar und vom

22.

Februar 2023 klar und unmissverständlich bezeichnete (oben,

Sachverhalt E. I.B-C). Den Urkundenbeweis, dass er die vollständigen

Unterlagen nach dem Gespräch vom 29. November 2022 – anlässlich welchem er

D als verständnisvoll erlebt habe – eingereicht hätte oder die

Beschwerdegegnerin nur schon konkret auf eine allfällig bereits erfolgte

elektronische Einreichung hingewiesen hätte, tritt der Beschwerdeführer nicht

an. Es fällt denn auch auf, dass er erst im Beschwerdeverfahren dezidiert den

Standpunkt vertrat, er habe die Unterlagen bereits eingereicht, während er im

Rekursverfahren – notabene anwaltlich vertreten – noch damit argumentiert

hatte, er habe die Unterlagen in Folge von Überforderung nicht eingereicht

(oben, E. 3.1–2). In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die

sinngemäss offerierte Befragung des Beschwerdeführers betreffend die behauptete

rechtzeitige Einreichung der streitgegenständlichen Unterlagen zu verzichten.

3.6

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung,

wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Einreichung der

Kontoauszüge vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März

2022, Juni 2022, November 2022 und Dezember 2022 trotz mehrfacher Aufforderung

schuldig blieb, nicht zu beanstanden. Infolge dieser Verletzung der zumutbaren

Mitwirkungspflicht konnte die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers nicht genügend zuverlässig eruieren und erfolgte die

Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. September 2022 zu

Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.7

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer insoweit, als er

sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend macht. Nach der

Mandatierung von Rechtsanwalt F erstattete dieser am 31. Juli 2023 die

Rekursreplik sowie am 15. September 2023 die Rekurstriplik und reichte am

8.

November 2023 ein von ihm als entscheidwesentlich erachtetes

Arztzeugnis nach. Sodann reichte B am 22. Januar 2024 für den

Beschwerdeführer weitere Dokumente ein. Die Ausfällung des vorinstanzlichen

Entscheids am 5. Februar 2024 hält somit vor dem Beschleunigungsgebot (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ohne Weiteres stand.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Mit

Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszüge des

Beschwerdeführers sowie unter der Voraussetzung, dass sich die finanzielle

Situation des Beschwerdeführers seither (seit Februar 2024) nicht massgeblich

verändert hat, ist nicht davon auszugehen, dass dieser sich aktuell in

finanziellen Verhältnissen befindet, die es ihm erlauben würden, die

Gerichtskosten fristgerecht selbständig zu bezahlen. Sodann haben sich seine

Begehren insgesamt nicht als gerade offensichtlich aussichtslos erwiesen. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

4.3

Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'420.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

c) den Bezirksrat Hinwil.