VB.2024.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00109
21. November 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25810)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00109
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Bubikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 2002, aus Afghanistan, Status vorläufig
aufgenommen (vgl. Ausländerausweis F sowie Schreiben des Migrationsamts
des Kantons Zürich vom 19. September 2023), wird seit September 2020 von
der Sozialberatung und Asylbetreuung der Asylorganisation Zürich (fortan AOZ),
Standort C, stellvertretend für die Gemeinde Bubikon mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. Zuletzt wurde ihm mit Leistungsentscheid vom
23. Dezember 2021 finanzielle Unterstützung für den Zeitraum vom
1. September 2021 bis 31. August 2022 zugesprochen. Anschliessend wurde
A vorläufig weiterhin unterstützt.
B.
Mit Schreiben vom 18. November 2022 wurde A von D,
Sozialarbeiterin der AOZ C, zum Gespräch am 29. November 2022 eingeladen.
Er wurde gebeten, zu diesem Termin eine aktuelle Ausweiskopie, detaillierte
Post- und Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September 2021
bis 31. Oktober 2022 sowie Belege aller Einnahmen mitzunehmen. Anlässlich des
Gesprächs vom 29. November 2022 unterzeichnete A den (neuen) Antrag auf
wirtschaftliche Sozialhilfe. D teilte ihm mit, dass noch Kontoauszüge fehlten
und bat ihn, diese nachzureichen. Sodann stellte A in Aussicht, weitere
Arztzeugnisse einzureichen. Mit E-Mail vom 25. Januar 2023 wandte sich A
an E, Standortleiterin AOZ C, und bat darum, die Sozialhilfe für die Monate
Januar und Februar 2023 umgehend zu überweisen und ihn über den Grund der
Verzögerung zu informieren . Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 forderte D A
abermals auf, nebst einer aktuellen Ausweiskopie detaillierte Post- und
Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September bis
31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und
Dezember 2022 zum Gespräch vom 6. Februar 2023 mitzunehmen. Mit Schreiben
vom 31. Januar 2023 bat A E unter anderem darum, dass sein Fall so schnell
wie möglich von einem anderen erfahrenen Mitarbeiter weiterbearbeitet werde, da
D ihm in der Vergangenheit wegen ihrer Nachlässigkeit viel Ärger bereitet habe.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte D A auf, ihr schriftlich eine
Auflistung zu erstellen, wie er im Zeitraum vom 1. Juli bis
31. Dezember 2022 ohne finanzielle Unterstützung seitens der Sozialhilfe
habe leben können, dies bis am 10. Februar 2023, wobei er bis dahin auch
die fehlenden Arztzeugnisse nachreichen solle. Mit E-Mail vom 5. Februar
2023 teilte A D mit, er weigere sich, sie am 6. Februar 2023 zu treffen,
da sie eine rücksichtslose Betrügerin sei, die ständig versuche, Chaos zu
stiften und ihren Hass gegen ihn mit ihrem Beruf zu schüren. Sie habe keine
Expertise in ihrem Bereich und sie mache es falsch.
C.
Mit Mahnung vom 6. Februar 2023 forderte D A
erneut auf, nebst einer aktuellen Ausweiskopie detaillierte Post- und
Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September bis
31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und
Dezember 2022 zum Gespräch vom 21. Februar 2023 mitzubringen. Falls er
diese Unterlagen bis dahin nicht einreiche, erhalte er ab dem 22. Februar
2023 von der AOZ kein Geld mehr. A erschien nicht zu diesem Gespräch und
reichte keine Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 stellte
ihm D die Abweisung des Leistungsanspruchs ab dem 1. September 2022 in
Aussicht und räumte ihm Gelegenheit ein, sich bis spätestens 8. März 2023
hierzu zu äussern bzw. die fehlenden Unterlagen doch noch einzureichen. Dieser
Aufforderung leistete A keine Folge. Mit Schreiben vom 21. März 2023
wandte er sich betreffend Wohnanspruch, Ausbildungsanspruch und Überweisung des
monatlichen Unterstützungsbeitrags an den Gemeindepräsidenten von Bubikon, den
Bezirksrat Hinwil und das Staatssekretariat für Migration (SEM), am
23. März 2023 beschwerte er sich sodann beim Sozialvorsteher der Stadt
Zürich über das Verhalten von D. Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte
der Präsident der Sozialbehörde Bubikon dem mittlerweile von A bevollmächtigten
Vertreter B mit, dass A seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
vernachlässigt habe und dessen Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei; die
Sozialbehörde Bubikon werde am 18. April 2023 über den Leistungsanspruch
von A entscheiden. Mit E-Mail vom 3. April 2023 antwortete B auf das
Schreiben vom 29. März 2023 und teilte mit, das Verhalten der
Sozialbehörde sei nicht hinnehmbar, habe diese doch keine Antwort auf die vier
dringenden Bedürfnisse von A gegeben. Am 14. April 2023 stellte D wegen
Ehrverletzungsdelikten Strafanzeige gegen A bei der Staatsanwaltschaft
See/Oberland, worauf diese am 19. April 2023 eine
Nichtanhandnahmeverfügung erliess.
D. Mit
Beschluss vom 18. April 2023 wies die Sozialbehörde Bubikon das Gesuch von
A um finanzielle Leistungen nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31) und der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV; LS 851.13)
mit Wirkung ab dem 1. September 2022 mangels Nachweises der Bedürftigkeit
ab, wobei keine Kosten erhoben wurden.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Rekurs
beim Bezirksrat Hinwil und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von
Sozialhilfeleistungen unter Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde Bubikon
vom 18. April 2023. Am 2. Juni 2023 bevollmächtigte A Rechtsanwalt F
als seinen Rechtsvertreter. Mit Replik vom 31. Juli 2023 beantragte er in
der Sache, es sei ihm die seit 1. September 2022 eingestellte
wirtschaftliche Hilfe durch die Gemeinde Bubikon rückwirkend zu gewähren,
insbesondere seien die seit August 2021 nicht bezahlten Rechnungen zu
begleichen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 wies der Bezirksrat Hinwil
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat; Verfahrenskosten wurden keine erhoben
und A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
A. A
gelangte in der Folge mit persönlich unterzeichneter Beschwerde vom
27.
Februar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Weiterausrichtung von Sozialhilfeleistungen über den 1. September 2022
hinaus unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom
5.
Februar 2024 sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat Hinwil erklärte am 2. April
2024.
seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
14.
März 2024 (Poststempel 15. März 2024, hierorts eingegangen am
12.
April 2024) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit E-Mail vom
11.
April 2024 ersuchte B das Verwaltungsgericht darum, den
Beschwerdeführer betreffende Korrespondenz an ihn zu senden. Mit
Präsidialverfügung vom 12. April 2024 wurde B als Vertreter des
Beschwerdeführers in das Verfahren aufgenommen (Prot. S. 4).
B. Mit
persönlich unterzeichneter Eingabe vom 23. April 2024 machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe die streitgegenständlichen Kontoauszüge
bereits im November 2022 an D gesandt. Beigelegt waren der Eingabe vom
23.
April 2024 Ausdrucke von an D gesandte E-Mails vom 27. und
28.
November 2022 betreffend Kontoauszüge mit angehängten PDFs ("A 01.03.2022.pdf"
etc.). Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht
Postkontoauszüge aus den Jahren 2020 bis 2024 ein. Die Beschwerdegegnerin nahm
die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe vom
23.
April 2024 nicht wahr. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024
wurden der Beschwerdegegnerin Kopien der genannten Beilagen zur Eingabe vom
23.
April 2024 zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdegegnerin aufgefordert, die in ihren Akten befindlichen Kontoauszüge
des Beschwerdeführers sowie eine Aufstellung über die an diesen seit dem
1.
September 2020 geleistete wirtschaftliche Unterstützung einzureichen
(Prot. S. 5–6). Mit Stellungnahme vom
13.
September 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die ihr seinerzeit durch
den Beschwerdeführer zugestellten (unvollständigen) Kontoauszüge des Beschwerdeführers
sowie einen Klientenkontoauszug ein, beantragte weiterhin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, und wies darauf
hin, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit Längerem nicht mehr in Bubikon
lebe, wobei die offizielle Abmeldung erst per 14. Mai 2024 erfolgt sei.
Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der
Beschwerdeführer diverse Belege ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,
VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Der von der Beschwerdegegnerin
nachgereichte Klientenkontoauszug (vgl. oben, Sachverhalt E. III.B)
enthält keine chronologisch geordneten Zahlungen. Immerhin lässt sich ihm
entnehmen, dass seit Unterstützungsbeginn im September 2020 bis zur letzten
Buchung vom 22. Januar 2024 Leistungen in der Höhe von Fr. 34'270.25
erfolgten und im Jahr 2022 der an den Beschwerdeführer ausbezahlte Grundbedarf
für den Lebensunterhalt pro Monat Fr. 502.- sowie die Höhe von dessen
Krankenversicherungsprämie Fr. 269.20 (Fr. 1'615.20 : 6) betrug,
wobei regelmässig zusätzliche Zahlungen für Selbstbehalte und Franchisen
anfielen. Hinzu kommen weitere Ausgaben wie für Unterbringung oder Dolmetscher-
und Sprachkurskosten. Alles in allem ist von einem über Fr. 20'000.-
liegenden Streitwert auszugehen. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG
e contrario).
2.
2.1
Die
Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der
Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a–84 AsylG
für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene
Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz
für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung
(Art. 86 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
September 2005 [AIG; LS 142.20]; Art. 82 Abs. 1 sowie
Art. 82 Abs. 3 AsylG). Diese reduzierten Sozialhilfeleistungen sind
unter anderem dann ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen,
wenn die begünstigte Person sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt,
Auskünfte einzuholen (Art. 83 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m.
Art. 82 Abs. 3 AsylG). Die Zuweisungskantone gewährleisten die betreffende
Sozialhilfe oder Nothilfe. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben
ganz oder teilweise Dritten übertragen (Art. 80a AsylG; vgl. auch
§ 14 Abs. 1 AfV).
2.2
Im Kanton
Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG;
LS 851.1) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe für Asylsuchende,
vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet
sich nach der AfV (§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SHG; VGr,
11.
Juli 2019, VB.2018.00735, E. 4.3), subsidiär nach dem SHG und der
Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV, LS 851.11;
vgl. VGr, 23. August 2011, VB.2011.00391, E. 2.2, 31. Juli
2008, VB.2008.00248, E. 2). Die Leistungen an vorläufig Aufgenommene
umfassen Unterbringung, Betreuung sowie Unterstützung in Form von Sach- und
Geldleistungen (§ 1 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 2 Abs. 1 AfV).
2.3
Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe setzt
das Bestehen einer Notlage voraus, mithin, dass die betreffende Person für
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 SHG). Genau betrachtet wurde
vorliegend durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorangehenden
Unterstützung des Beschwerdeführers nicht die Abweisung von dessen Gesuch um
finanzielle Leistungen, sondern eine Leistungseinstellung bei laufender
Unterstützung verfügt (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068,
E. 2.1.3). Bei hängigen
Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich,
ob eine Notlage noch vorhanden ist (§ 33 SHV). Die Sozialbehörde ist somit
während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der
Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –
auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts
bzw. der Bedürftigkeit
angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr,
17.
Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1).
2.4
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt
der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und
Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese
Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person
keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach
entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b
SHG; § 24 SHV, § 17 Abs. 1 AfV). Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts kann auch eine gänzliche Einstellung gerechtfertigt sein, wenn
sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 30. Mai
2024, VB.2023.00068, E. 2.4; 2. März 2023, VB.2022.00548,
E. 4.3; 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist
die Sozialhilfe einzustellen,
wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden
Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse
abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den
Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an
der Bedürftigkeit nicht
beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3
mit weiteren Hinweisen). Dies ist aber nur zulässig, wenn die verlangte
Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre
Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall
unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 30. Mai 2024,
VB.2023.00068, E. 2.4; VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,
E. 2.3 und 4.2.3).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer sei am 29. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin
erschienen und habe vor Ort den Antrag auf wirtschaftliche Unterstützung
unterzeichnet. Ihm sei für das Treffen ein Dolmetscher bestellt worden und er
sei bei diesem Anlass bereits auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen worden.
Anschliessend seien erneut schriftlich die fehlenden Post- und Bankkontoauszüge
vom 1. September bis 21. Dezember 2021 sowie von März, Juni, November
und Dezember 2022 einverlangt worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen,
die verlangten Unterlagen einzureichen. Dies, obwohl ihm regelmässig Dritte –
nämlich der Schreibdienst oder Bekannte – beim Erledigen seiner Aufgaben
geholfen hätten. So sei es dem Beschwerdeführer bereits vor der Mandatierung
seines Rechtsvertreters möglich gewesen, im Rekursverfahren mitzuwirken, mit
Hilfe Dritter Unterlagen einzureichen und Schriften zu verfassen. Inwiefern es
ihm im Abklärungsverfahren um wirtschaftliche Hilfe hingegen nicht möglich
gewesen sein sollte, der zuständigen Sachbearbeiterin die konkret benannten
Unterlagen zukommen zu lassen, erhelle nicht. Die geltend gemachte sprachliche
Überforderung erscheine in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft. Somit sei
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sprachlich und aufgrund seines
jugendlichen Alters überfordert gewesen, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht
nicht habe nachkommen können, als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht weiter mit der zuständigen
Sachbearbeiterin habe zusammenarbeiten wollen, lasse die Einreichung der
geforderten Unterlagen nicht als unzumutbar erscheinen, hätte er doch diese
auch ohne Kontakt mit der Sachbearbeiterin zur Post bringen können. Die
vorliegend geforderte Mitwirkungspflicht durch Einreichung der erwähnten
Unterlagen sei verhältnismässig und zumutbar. Die Abweisung des Gesuchs um
wirtschaftliche Hilfe durch die Beschwerdegegnerin mangels Nachweises der
Bedürftigkeit sei nicht zu beanstanden.
3.2
Mittlerweile
macht der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, die Einreichung der
Kontounterlagen habe ihn überfordert bzw. sei ihm nicht zumutbar gewesen, was
mit Verweis auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
(oben, E. 3.1) denn auch als abwegig erschiene (vgl. BGr,
24.
September 2014, 8C_58/2014, E. 6.4).
Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an
das Verwaltungsgericht vor, D habe die verlangten Kontoauszüge bereits im Jahr
2022.
von ihm erhalten, und zwar per Post, per E-Mail und sogar persönlich. Sein
Vertreter B sei zweimal persönlich bei der Übergabe der Dokumente anwesend
gewesen. Aufgrund dieser Umstände habe er D am 5. Februar 2023 mitgeteilt,
dass er nicht zu dem von ihr vorgeschlagenen Gesprächstermin am 6. Februar
2023.
kommen werde, da bereits am 29. November 2022 alle offenen Fragen
geklärt worden seien. Weiter erhob der Beschwerdeführer (erneut) diverse
Vorwürfe gegenüber D, die ihn angeblich schikaniert habe.
In seiner Eingabe vom
23.
April 2024 führte der Beschwerdeführer unter Beilage von E-Mail-Korrespondenz
und Postkontoauszügen aus, er habe die notwendigen Kontoauszüge mit
Unterstützung seines Vertreters B bereits im November 2022 gemeinsam mit einem
Antrag auf Lösungen seiner Schwierigkeiten an D und deren Vorgesetzte E
gesandt. Offensichtlich habe D, obwohl ihr die notwendigen Unterlagen
seinerseits vorgelegen hätten, seinen Antrag auf Sozialhilfe trotzdem nicht
bearbeitet. Es lägen darüber hinaus auch ungerechte Äusserungen und
Fehlverhalten des Gemeindepräsidenten von Bubikon vor. Die zuständige
juristische Sekretärin der Vorinstanz ihrerseits habe ihm in einem Gespräch
mitgeteilt, sie habe keine Expertise hinsichtlich rechtlicher Fragen der
Sozialhilfe. Diese habe sich mutmasslich mit der Gemeinde Bubikon in deren
Sinne geeinigt, was die Grundlage des angefochtenen Beschlusses darstelle.
3.3
Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer
mit seiner Eingabe vom 23. April 2024 ein:
3.3.1
Nachstehende Auszüge aus dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto-Nr. 15-565130-0
bei der PostFinance:
-
Kontoauszug 01.11.2020 – 30.11.2020
-
Kontoauszug 01.01.2021 – 31.12.2021
-
Kontoauszug 01.01.2022 – 31.10.2022
-
Kontoauszug 01.01.2023 – 31.12.2023
-
Kontoauszug 01.01.2024 – 29.02.2024
3.3.2
Gemäss Ausdruck aus einem auf ''G'' bzw. ''…''
lautenden E-Mail-Konto wurde von dieser Adresse am Sonntag, 27. November
2022, um 03:29 Uhr ein E-Mail mit dem Betreff ''Kontoauszug: A'' an die E-Mail-Adresse
von D, lautend auf ''…'', gesandt. Dieses E-Mail hatte keinen Text, jedoch
waren fünf Dokumente angehängt. Diese waren wie folgt beschriftet:
-
A 01.10.2022.pdf
-
A 01.11.2022 (2).pdf
-
A 01.09.2022.pdf
-
A 01.06.2022.pdf
-
A 01.08.2022.pdf
3.3.3
Gemäss Ausdruck aus demselben E-Mail-Konto wurde von dieser Adresse am
Montag, 28. November 2022, um 03:39 Uhr ein E-Mail mit dem Betreff ''Kontoaszüg:
A / 2022'' an die E-Mail-Adresse ''…'' gesandt. Auch dieses E-Mail hatte keinen
Text, jedoch waren ihm sechs Dokumente angehängt. Die ersten vier waren wie
folgt beschriftet und trugen links das PDF-Symbol von Adobe:
-
A 01.02.2022.pdf
-
A 01.06.2022.pdf
-
A 01.03.2022.pdf
-
A 01.05.2022.pdf
Die letzten beiden Dokumente waren wie folgt beschriftet
und trugen links als Symbol lediglich ein weisses Dokument:
-
A 01.01.20222pdf
-
A 01.04.2022pdf
3.4
Anlass
für die Leistungseinstellung per 1. September 2022 durch die
Beschwerdegegnerin waren die fehlenden Kontounterlagen vom
1.
September bis 31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022,
November 2022 und Dezember 2022 (oben, Sachverhalt E. I). Die
Kontounterlagen vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März
und Juni 2022 hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht
(oben, E. 3.3.1). Demgegenüber fehlen die Kontoauszüge von November und
Dezember 2022 weiterhin. Sodann würde auch das vollständige Nachreichen
der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf
nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung –
begründen (VGr, 20. November 2012, VB.2012.00590, E. 2.2; VGr,
8.
Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). Anders ausgedrückt hülfe es dem
Beschwerdeführer nicht, wenn er seine versäumte Mitwirkung im erstinstanzlichen
Verfahren, welche zur Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung führte, im
Rechtsmittelverfahren vollständig nachgeholt hätte. Diese nachgereichten Belege
wären gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen (VGr,
24.
Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 7.4 [zur Publikation
vorgesehen]).
3.5
Die eingereichten Ausdrucke aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers
vermögen dessen Behauptung, er habe die streitgegenständlichen Unterlagen
bereits im November 2022 vollständig eingereicht, nicht zu belegen.
Zwar lassen die Dokumententitel der
betreffenden E-Mail-Anhänge den Schluss als möglich erscheinen, dass der
Beschwerdeführer (auch) die Kontoauszüge von März und Juni 2022 am
27.
bzw. 28. November 2022 der zuständigen Sachbearbeiterin D im
Hinblick auf das Gespräch vom 29. November 2022 zukommen lassen wollte.
Dass die PDFs korrekt beschriftet waren, wird allerdings von der
Beschwerdegegnerin bestritten. Ohnehin fehlten die Kontoauszüge vom
1.
September bis 31. Dezember 2021 selbst bei Annahme einer korrekten
Beschriftung der Kontoauszüge auch hier, der Kontoauszug von Dezember 2022
konnte zu diesem Zeitpunkt selbstredend noch nicht vorliegen und derjenige von
November 2022 konnte vor Ablauf dieses Monats noch nicht vollständig sein.
Hinzu kommt, dass die E-Mails von der Adresse ''…''
gesandt wurden. Nicht nur dürften Nachrichten von einer so gewählten E-Mail-Adresse
regelmässig als Spam eingestuft werden, sondern entspricht sie auch weder der
in der übrigen Korrespondenz vom Beschwerdeführer bzw. von B benutzten E-Mail-Adresse
''…'' noch den im Antrag um Sozialhilfe vom 29. November 2022 angegebenen E-Mail-Adressen
''…'' oder ''…''. Ob die offenbar mitten in der Nacht versandten Mails jemals
das Postfach von D erreichten, kann offenbleiben.
Fest steht, dass diese E-Mails so oder anders nicht alle
erforderlichen Kontoauszüge beinhalteten. Fest steht auch, dass D dem
Beschwerdeführer anlässlich des kurz darauf erfolgten Gesprächs vom 29. November 2022 mitteilte, dass noch Kontoauszüge fehlten und
diese in ihren Schreiben vom 26. Januar, vom 6. Februar und vom
22.
Februar 2023 klar und unmissverständlich bezeichnete (oben,
Sachverhalt E. I.B-C). Den Urkundenbeweis, dass er die vollständigen
Unterlagen nach dem Gespräch vom 29. November 2022 – anlässlich welchem er
D als verständnisvoll erlebt habe – eingereicht hätte oder die
Beschwerdegegnerin nur schon konkret auf eine allfällig bereits erfolgte
elektronische Einreichung hingewiesen hätte, tritt der Beschwerdeführer nicht
an. Es fällt denn auch auf, dass er erst im Beschwerdeverfahren dezidiert den
Standpunkt vertrat, er habe die Unterlagen bereits eingereicht, während er im
Rekursverfahren – notabene anwaltlich vertreten – noch damit argumentiert
hatte, er habe die Unterlagen in Folge von Überforderung nicht eingereicht
(oben, E. 3.1–2). In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die
sinngemäss offerierte Befragung des Beschwerdeführers betreffend die behauptete
rechtzeitige Einreichung der streitgegenständlichen Unterlagen zu verzichten.
3.6
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung,
wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Einreichung der
Kontoauszüge vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März
2022, Juni 2022, November 2022 und Dezember 2022 trotz mehrfacher Aufforderung
schuldig blieb, nicht zu beanstanden. Infolge dieser Verletzung der zumutbaren
Mitwirkungspflicht konnte die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers nicht genügend zuverlässig eruieren und erfolgte die
Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. September 2022 zu
Recht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.7
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer insoweit, als er
sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend macht. Nach der
Mandatierung von Rechtsanwalt F erstattete dieser am 31. Juli 2023 die
Rekursreplik sowie am 15. September 2023 die Rekurstriplik und reichte am
8.
November 2023 ein von ihm als entscheidwesentlich erachtetes
Arztzeugnis nach. Sodann reichte B am 22. Januar 2024 für den
Beschwerdeführer weitere Dokumente ein. Die Ausfällung des vorinstanzlichen
Entscheids am 5. Februar 2024 hält somit vor dem Beschleunigungsgebot (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ohne Weiteres stand.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Mit
Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszüge des
Beschwerdeführers sowie unter der Voraussetzung, dass sich die finanzielle
Situation des Beschwerdeführers seither (seit Februar 2024) nicht massgeblich
verändert hat, ist nicht davon auszugehen, dass dieser sich aktuell in
finanziellen Verhältnissen befindet, die es ihm erlauben würden, die
Gerichtskosten fristgerecht selbständig zu bezahlen. Sodann haben sich seine
Begehren insgesamt nicht als gerade offensichtlich aussichtslos erwiesen. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
4.3
Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'420.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
c) den Bezirksrat Hinwil.