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Entscheid

VB.2024.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00112

4. Juni 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25395)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00112

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostengutsprache

für eine ausserkantonale Schulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C (geboren 2008) ist seit 2014 im Skiclub D aktiv und

verfügt seit dem 1. Juni 2023 über eine Swiss Olympic Talent Card T2

Regional in der Sportart E. Gleichentags ersuchten seine Eltern, A und B, das

Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um Übernahme der Kosten der

ausserkantonalen Schulung ihres Sohns an der Sportmittelschule Engelberg.

Dieses Gesuch lehnte das VSA mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B bei der Bildungsdirektion

des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 31. Januar

2024.

abwies (Dispositiv-Ziff. I) und den Erstgenannten in

Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

Fr. 562.- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte.

III.

Am 28. Februar 2024 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 31. Januar 2024 sowie die Kostengutsprache für die

ausserkantonale Schulung von C.

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 11. März

2024.

und das VSA mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen

eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale

Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Kosten

für Schulung von C in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2023/2024

belaufen sich auf Fr. 18'000.- . Damit

wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht

erreicht und ist das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu

erledigen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem

sie ihre Vernehmlassung vom 30. August 2023 und das dieser beiliegende

Beweismittel nicht berücksichtigt habe.

2.2

Der aus

Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 I 86 E. 2.2, 135

I 187 E. 2.2). Der Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1, 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 187 E. 2.2 mit

Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die in der

strittigen Frage über die gleiche Kognition verfügt. Unter dieser Voraussetzung

ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2 [je mit Hinweisen]; Alain Griffel,

in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 8 N. 38).

2.3

Die

Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. August

2023.

die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 2. August 2023 zu und

setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen an, um sich dazu zu äussern. Gemäss dem

Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 hätten die Beschwerdeführenden in der

Folge stillschweigend auf Äusserung verzichtet. Wie sich den von den

Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht eingereichten Belegen entnehmen

lässt, verfassten diese jedoch am 30. August 2023 eine Stellungnahme zuhanden

der Vorinstanz und verschickten diese (inklusive einer Beilage) gleichentags

eingeschrieben unter Angabe der Verfahrensnummer an die Adresse

"Bildungsdirektion Volksschulamt, Generalsekretariat, Rekursabteilung,

8090.

Zürich". Laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde

die Sendung am 31. August 2023 in Empfang genommen von – so die Vorinstanz

– einem Mitarbeiter des kantonalen Postdiensts. Gemäss dem Volksschulamt ging

das Schreiben am gleichen Tag bei ihm ein, doch sah es von einer Weiterleitung

ab.

Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. August

2023.

war zwar – offenkundig versehentlich – nicht ganz eindeutig adressiert und

wurde denn auch vom verwaltungsinternen Postdienst irrtümlich dem Volksschulamt

zugestellt. Das schadet den Beschwerdeführenden jedoch nicht, weil die

Zustellung unter diesen Umständen fristwahrend und das Volksschulamt nach

§ 5 Abs. 2 VRG zur Weiterleitung verpflichtet war. Das Volksschulamt

wäre auch ohne Weiteres zur korrekten Einordnung des Schreibens und damit zur

Weiterleitung an die zuständige Instanz imstande gewesen: Im Betreff des

Schreibens wurden der Name C sowie die Verfahrensnummer des Rekursverfahrens,

an dem das Amt in der Funktion der Gegenpartei teilnahm, genannt; dass es sich

beim in der Betreffzeile genannten "Schreiben vom 2. August

2023" um die Rekursantwort handelte, hätte dem Amt klar sein müssen; zudem

konnten zur Einordnung des Schreibens der Briefumschlag und der Inhalt

konsultiert werden. Die Verantwortung dafür, dass die Vernehmlassung die

Adressatin nicht erreichte, liegt also beim Volksschulamt und damit beim

Beschwerdegegner.

2.4

Damit

liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, zumal diese die Entscheidrelevanz

ihrer Ausführungen vom 30. August 2023 sowie der Beilage nachvollziehbar

aufzeigen. Ob ihre diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich berechtigt sind, muss

nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Vorinstanz entscheiden. Das

Verwaltungsgericht kann die Gehörsverletzung angesichts seiner eingeschränkten

Kognition nicht heilen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid vom 31. Januar

2023.

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum neuen

Entscheid unter Berücksichtigung der Vernehmlassung der Beschwerdeführenden vom

30.

August 2023.

4.

Eine besondere Begabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2

Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002

(BehiG, SR 151.3). Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei

ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist

Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit

nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.).

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneutem

Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der

Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt

oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt

wird. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dies entspricht im konkreten Fall auch dem Verursacherprinzip (§ 13

Abs. 2 Satz 2 VRG), war doch die Missachtung der

Weiterleitungspflicht der Grund dafür, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung

nicht berücksichtigen konnte.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Zu beachten ist zudem, dass letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie

sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II der

Verfügung der Bildungsdirektion vom 31. Januar 2024 werden aufgehoben und

die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.