VB.2024.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00112
4. Juni 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25395)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00112
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostengutsprache
für eine ausserkantonale Schulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C (geboren 2008) ist seit 2014 im Skiclub D aktiv und
verfügt seit dem 1. Juni 2023 über eine Swiss Olympic Talent Card T2
Regional in der Sportart E. Gleichentags ersuchten seine Eltern, A und B, das
Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um Übernahme der Kosten der
ausserkantonalen Schulung ihres Sohns an der Sportmittelschule Engelberg.
Dieses Gesuch lehnte das VSA mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B bei der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 31. Januar
2024.
abwies (Dispositiv-Ziff. I) und den Erstgenannten in
Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 562.- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte.
III.
Am 28. Februar 2024 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 31. Januar 2024 sowie die Kostengutsprache für die
ausserkantonale Schulung von C.
Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 11. März
2024.
und das VSA mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen
eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale
Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Kosten
für Schulung von C in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2023/2024
belaufen sich auf Fr. 18'000.- . Damit
wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht
erreicht und ist das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu
erledigen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem
sie ihre Vernehmlassung vom 30. August 2023 und das dieser beiliegende
Beweismittel nicht berücksichtigt habe.
2.2
Der aus
Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 I 86 E. 2.2, 135
I 187 E. 2.2). Der Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1, 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 187 E. 2.2 mit
Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die in der
strittigen Frage über die gleiche Kognition verfügt. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2 [je mit Hinweisen]; Alain Griffel,
in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 8 N. 38).
2.3
Die
Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. August
2023.
die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 2. August 2023 zu und
setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen an, um sich dazu zu äussern. Gemäss dem
Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 hätten die Beschwerdeführenden in der
Folge stillschweigend auf Äusserung verzichtet. Wie sich den von den
Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht eingereichten Belegen entnehmen
lässt, verfassten diese jedoch am 30. August 2023 eine Stellungnahme zuhanden
der Vorinstanz und verschickten diese (inklusive einer Beilage) gleichentags
eingeschrieben unter Angabe der Verfahrensnummer an die Adresse
"Bildungsdirektion Volksschulamt, Generalsekretariat, Rekursabteilung,
8090.
Zürich". Laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde
die Sendung am 31. August 2023 in Empfang genommen von – so die Vorinstanz
– einem Mitarbeiter des kantonalen Postdiensts. Gemäss dem Volksschulamt ging
das Schreiben am gleichen Tag bei ihm ein, doch sah es von einer Weiterleitung
ab.
Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. August
2023.
war zwar – offenkundig versehentlich – nicht ganz eindeutig adressiert und
wurde denn auch vom verwaltungsinternen Postdienst irrtümlich dem Volksschulamt
zugestellt. Das schadet den Beschwerdeführenden jedoch nicht, weil die
Zustellung unter diesen Umständen fristwahrend und das Volksschulamt nach
§ 5 Abs. 2 VRG zur Weiterleitung verpflichtet war. Das Volksschulamt
wäre auch ohne Weiteres zur korrekten Einordnung des Schreibens und damit zur
Weiterleitung an die zuständige Instanz imstande gewesen: Im Betreff des
Schreibens wurden der Name C sowie die Verfahrensnummer des Rekursverfahrens,
an dem das Amt in der Funktion der Gegenpartei teilnahm, genannt; dass es sich
beim in der Betreffzeile genannten "Schreiben vom 2. August
2023" um die Rekursantwort handelte, hätte dem Amt klar sein müssen; zudem
konnten zur Einordnung des Schreibens der Briefumschlag und der Inhalt
konsultiert werden. Die Verantwortung dafür, dass die Vernehmlassung die
Adressatin nicht erreichte, liegt also beim Volksschulamt und damit beim
Beschwerdegegner.
2.4
Damit
liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, zumal diese die Entscheidrelevanz
ihrer Ausführungen vom 30. August 2023 sowie der Beilage nachvollziehbar
aufzeigen. Ob ihre diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich berechtigt sind, muss
nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Vorinstanz entscheiden. Das
Verwaltungsgericht kann die Gehörsverletzung angesichts seiner eingeschränkten
Kognition nicht heilen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid vom 31. Januar
2023.
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum neuen
Entscheid unter Berücksichtigung der Vernehmlassung der Beschwerdeführenden vom
30.
August 2023.
4.
Eine besondere Begabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2
Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BehiG, SR 151.3). Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei
ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist
Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit
nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.).
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneutem
Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt
oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt
wird. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dies entspricht im konkreten Fall auch dem Verursacherprinzip (§ 13
Abs. 2 Satz 2 VRG), war doch die Missachtung der
Weiterleitungspflicht der Grund dafür, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung
nicht berücksichtigen konnte.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Zu beachten ist zudem, dass letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie
sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 31. Januar 2024 werden aufgehoben und
die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.