VB.2024.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00113
21. Juli 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25531)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00113
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege Schule C
vertreten durch die
Schulverwaltung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D, die 2008 geborene Tochter von A und B, besuchte im
Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Schule C. Aufgrund
von chronischem Schulabsentismus hatte sie die Schulleitung bereits Anfang Juli
2022 für eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) Bülach
angemeldet. Am 24. Januar 2023 fand das Abklärungsgespräch mit A und B,
dem Schulleiter der Schule C und einem Mitglied der Schulpflege statt; der
dazugehörige Abklärungsbericht lag am 12. Februar 2023 vor. Danach ist die
aktuelle Situation im Hinblick auf die psychische und schulische Entwicklung von D
sowie den Berufswahlprozess alarmierend und wird "[f]ür den Wiedereinstieg
in die Schule und in einen geregelten Tagesablauf" eine externe
Sonderschulung in einer Wohnschule "(Sonderschultyp A)"
empfohlen.
Nach dem Scheitern verschiedener Massnahmen mit dem Ziel,
dem Schulabsentismus von D zu begegnen, beschloss die Schulpflege der
Schulgemeinde C am 26. September 2023, dass "[d]er Empfehlung
des Schulpsychologischen Dienstes vom 24.1.2023, den Sonderschulstatus A
auszusprechen, […] keine Folge geleistet" bzw. "[d]er
Sonderschulstatus […] verneint" und für D, die inzwischen in die
3. Sekundarklasse übergetreten war, ein Platz in der Regelklasse der
Sekundarschule F freigehalten werde. Die nötigen sonderpädagogischen
Massnahmen würden aufgegleist, sobald sich ein Schulbesuch abzeichne.
Am 3. Oktober 2023 erstattete die Schulpflege
zusätzlich (zum wiederholten Mal) eine Gefährdungsmeldung ("Meldung
Kindesschutz") bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) mit dem Antrag, eine Fremdplatzierung von D zu prüfen.
Erwägungen
II.
Am 21. Oktober 2023 rekurrierten A und B gegen den
Beschluss der Schulpflege der Schulgemeinde C vom 26. September 2023
und ersuchten (sinngemäss) darum, dass ihrer Tochter D der
Sonderschulstatus zuzuerkennen sei und die erforderlichen Sonderschulmassnahmen
anzuordnen seien; in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie ausserdem um
unentgeltliche Prozessführung.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies der Bezirksrat
Bülach den Rekurs von A und B ab (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 701.- nahm der Bezirksrat – dem
Gesuch der Genannten um unentgeltliche Prozessführung stattgebend
(Dispositiv-Ziff. II) – einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)
und sprach in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigungen zu.
Bereits am 19. Januar 2024 hatte die KESB Bülach Nord
A und B das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D entzogen und
diese per 29. Januar 2024 in der Einrichtung G untergebracht, einer sozialpädagogischen
und psychiatrischen Institution mit umfassender Erfahrung in der Behandlung von
Jugendlichen mit schweren Adoleszenzstörungen.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
31.
Januar 2024 erhoben A und B am 28. Februar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangten (sinngemäss) die Aufhebung des
Rekursentscheids, die Zusprechung des Sonderschulstatus an ihre Tochter sowie
die Gewährung "unentgeltliche[r] Prozessführung mit entsprechender,
juristischer Vertretung". Mit Schreiben vom 1. März 2024 wies das
Verwaltungsgericht A und B in der Folge darauf hin, dass sie sich selbst einen
Rechtsvertreter suchen müssten, wenn sie einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand
wünschten, und forderte sie im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Am 7. März 2024
reichten A und B vor diesem Hintergrund weitere Unterlagen nach.
Der Bezirksrat Bülach verwies mit Eingabe vom
13.
März 2024 auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege der Schulgemeinde C schloss
mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 29. April
2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen
zuständig (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
[VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Soweit sich die
Beschwerdeführenden gegen die Unterbringung ihrer Tochter in der Einrichtung G
wenden und der KESB Bülach Nord vorwerfen, bei Erlass des betreffenden
Entscheids eine Gehörsverletzung begangen zu haben, sind sie mit diesen Rügen
im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörden betreffend die Fremdplatzierung von Kindern werden
im Kanton Zürich in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom
Obergericht beurteilt (Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [SR 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f.
des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni
2012.
[LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1]).
Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der
vorerwähnten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1
Für das
Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für
einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen
Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts
regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer
Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine
möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend
halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende
Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum
vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen
(so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom
25.
Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
[SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich
der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr,
6.
Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).
2.2
2.2.1
Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,
LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen
die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
Nach § 2 Abs. 1 VSM haben Schülerinnen und
Schüler ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung
in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann. Besondere pädagogische
Bedürfnisse entstehen vor allem aufgrund ausgeprägter Begabung, von
Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger
Verhaltensweisen oder von Behinderungen (§ 2 Abs. 2 VSM; siehe auch
Art. 3 SPK, wonach Kinder und Jugendliche insbesondere dann einen Anspruch
auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen haben, wenn festgestellt wird,
dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark
beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne
spezifische Unterstützung nicht bzw. nicht mehr folgen können oder wenn ein
anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist).
2.2.2
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,
Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der
Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt
(§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).
Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter
Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie
der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG
und § 3 VSM). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung
zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In
der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin
oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann
keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder
bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw.
der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer
Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die
Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG).
3.
3.1
Den
insofern unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge kam
es bei D bereits in der 6. Klasse zu Absenzen. Nach dem Eintritt in die
Sekundarstufe hätten sich die Abwesenheiten gehäuft, wobei die Schülerin von
der Mutter jeweils aufgrund "diffuser somatischer Symptome (vorwiegend
Kopf- und Bauchschmerzen)" vom Unterricht abgemeldet worden sei. Ab Januar
2022.
hätten vor diesem Hintergrund mehrere Gespräche zwischen unterschiedlichen
Fachpersonen der Schule, den Beschwerdeführenden und D stattgefunden. Ende
Juni 2022 reichte die Beschwerdegegnerin erstmals eine Gefährdungsmeldung
ein; gleichzeitig wurde D für eine schulpsychologische Abklärung beim SPD
Bülach angemeldet.
Ab Oktober 2022 blieb D dem Unterricht – trotz einer engen
Begleitung durch die zuständige Schulsozialarbeiterin seit Schuljahresbeginn –
ganz fern, wobei ärztliche Abklärungen keine physischen oder psychischen Gründe
für den Schulabsentismus ergaben.
Mitte Februar 2023 lag der Abklärungsbericht des SPD
Bülach vor. Darin gelangte die fallverantwortliche Schulpsychologin zum
Schluss, dass D in der Alltagsbewältigung deutlich beeinträchtigt und in ihrer
Entwicklung gefährdet sei, wenn nicht bald eine Lösung für ihren
Schulabsentismus gefunden werden könnte. D spüre die unklaren Verantwortungen
wie auch die mangelnde Durchsetzungskraft der Mutter. Sie pflege keinen Kontakt
mit gleichaltrigen Jugendlichen und verfüge über keinen geregelten Tagesablauf.
Die Erziehungssituation sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik belastet. Die
Durchsetzung von Grenzen und Regeln erfordere sehr viel Kraft der Mutter.
Seitens des SPD Bülach wurde deshalb eine externe Sonderschulung im Rahmen
einer Wohnschule – konkret in einer "Kleinklasse mit heilpädagogischem
sowie sozialpädagogischem Setting bspw. E" – empfohlen mit dem Ziel, D
pädagogisch und schulisch intensiv zu fördern und ihr so zu einem guten
Schulabschluss zu verhelfen. D brauche dringend einen strukturierten Tagesablauf,
neue Freundschaften und eine individuelle Förderung. Bereits am 3. Februar
2023.
habe deshalb ein Erstgespräch mit D und ihren Eltern in der Stiftung E
stattgefunden, einer Einrichtung, die sich an Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene richtet, die aufgrund von schulischen, sozialen und/oder
persönlichen Schwierigkeiten im angestammten Umfeld nicht mehr angemessen
betreut und gefördert werden können, und die über ein grosses "Know-how zu
Schulabsentismus" verfüge.
3.2
Anfang
März 2023 absolvierte D eine Schnupperwoche bei der Stiftung E; nach dem
offiziellen Eintritt in das Wohnheim bzw. die Wohnschule blieb sie der
Einrichtung jedoch fern. Im Rahmen eines schulischen Standortgesprächs Ende Mai
2023.
wurde deshalb entschieden, für D einen Platz in einer anderen
Tagessonderschule und – bis zum Vorliegen eines solchen – einen Praktikumsplatz
an der Schule C zu suchen. Doch auch zu dem von der Beschwerdegegnerin
hierauf organisierten Schnuppern an der Kleingruppenschule H erschien D
nicht; ein Praktikum im Kindergarten der Schule C brach sie nach wenigen
Tagen ab. Ende Juni 2023 nahm sie bzw. die Beschwerdeführerin stattdessen ohne
Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin erneut Kontakt mit der Stiftung E auf
und teilte dieser mit, dass D wieder dorthin zurückkehren und die dort
ebenfalls vorhandene Tagessonderschule besuchen möchte. Diesem Anliegen gab die
Beschwerdegegnerin statt und leitete alles Erforderliche für ein erneutes
Schnuppern des Mädchens und einen Eintritt in die Tagesschule E in die
Wege.
Auch von dieser Schnuppermöglichkeit machte D indes keinen
Gebrauch und nach den Sommerferien 2023 war sie vom 21. August bis zum
13.
September 2023 lediglich an 2,5 Tagen im Unterricht der Stiftung E
anwesend, obschon die KESB Bülach Nord bereits Anfang Juni 2023 für die
Schülerin eine Beistandschaft errichtet und eine Sozialpädagogische
Familienbegleitung angeordnet hatte (Aufnahme der Arbeit am 9. August
2023). Die Beschwerdegegnerin gab den provisorisch reservierten Platz in der
Stiftung E aus diesem Grund am 14. September 2023 frei und beschloss
am 26. September 2023, "[d]er Empfehlung des Schulpsychologischen
Diensts Bülach vom 24.1.2023, den Sonderschulstatus A auszusprechen, […] keine
Folge" zu leisten und den Sonderschulstatus bei D zu verneinen. Die Schule C
halte für sie einen Platz in der Sekundarschule F bereit. Man sei zudem
bereit, sonderpädagogische Massnahmen wie eine Begleitung durch eine schulische
Heilpädagogin oder eine Schulassistenz aufzugleisen, damit D am Unterricht
teilnehmen könne. Dafür sei aber kein Sonderschulstatus nötig. Die KESB Bülach
Nord sei hier in der Verantwortung und als einzige Behörde in der Lage, für das
Wohl von D eine geeignete Massnahme zu treffen. Die Schule C habe
ihre Mittel ausgeschöpft, solange D nicht zur Schule komme.
4.
4.1
Fraglich
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin D die Zuweisung zur Sonderschulung
bzw. den "Sonderschulstatus" zu Recht verweigerte.
4.2
Wie sich
aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist unter den Parteien dem Grundsatz
nach unbestritten, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG und § 2 Abs. 1 VSM aufweist. So erklärt sich die
Beschwerdegegnerin in der Ausgangsverfügung jedenfalls bereit, im Fall einer
Rückkehr der Jugendlichen an die Schule C "sonderpädagogische
Massnahmen aufzugleisen", um ihr die Teilnahme am Unterricht zu
ermöglichen. Anders als die fallverantwortliche Schulpsychologin hat die
Beschwerdegegnerin aber keine externe Sonderschulung oder zumindest eine
Tagessonderschulung der Tochter der Beschwerdeführenden im Sinn, sondern es
schwebt ihr lediglich deren integrative Förderung innerhalb der Regelklasse
nach §§ 6 ff. VSM vor. Die seitens des SPD Bülach empfohlene externe
Sonderschulung von D lehnt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ab. Dies,
ohne die schulpsychologische Einschätzung der Entwicklung von D und von ihren
pädagogischen Bedürfnissen in Zweifel zu ziehen bzw. dem etwas
entgegenzusetzen. Vielmehr begründet die Beschwerdegegnerin ihr Abweichen von
der Empfehlung des SPD Bülach (einzig) damit, dass die Versuche, die Tochter
der Beschwerdeführenden in einer externen Sonderschule bzw. einer
Tagessonderschule zu beschulen, allesamt gescheitert seien und die Schule keine
Massnahmen mehr treffen könne, solange D den Schulbesuch verweigere.
Auch bezüglich des letztgenannten Punkts besteht zumindest
unter allen fachkundigen Beteiligten Einigkeit. Die zuständige Schulpsychologin
erklärte schon Anfang Februar 2023, kurz vor Erstattung des Abklärungsberichts,
dass seitens der Schule alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien und die
Fallführung an die "höhere Instanz", gemeint ist die KESB Bülach
Nord, überzugehen habe, wenn der Schulversuch bei der Stiftung E nicht
gelinge; für den SPD sei der Fall dann abgeschlossen, da die Platzierung
abhängig von den Eltern oder der KESB sei. Die Sozialpädagogische
Familienbegleiterin teilte der KESB Bülach Nord in der Folge entsprechend mit,
dass die Unterstützungsmassnahmen im ambulanten Bereich auf schulischer,
pädagogischer und psychiatrisch-psychologischer Ebene ausgeschöpft seien, und
die Beiständin von D beantragte der Behörde im Oktober 2023 die
Unterbringung der Jugendlichen in einer Beobachtungsstation mit ausreichend
tragfähigem institutionellen Rahmen. Die KESB Bülach Nord verfügte hierauf am
19.
Januar 2024 "[i]n Abwägung der Interessen des Kindes auf
Selbstbestimmung und seinen Schutzbedarf sowie in Anbetracht der ausgeschöpften
Mittel seitens Schule und der ambulanten Massnahmen" die ausserfamiliäre
Platzierung von D in der Einrichtung G. Die Massnahme solle in
Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beiständin und der Kindesvertretung
primär dem Zweck dienen, D soweit zu stabilisieren, dass sie sich wieder mit
ihren schulischen und beruflichen Entwicklungsaufgaben befassen könne.
Gleichzeitig solle die ausserfamiliäre Unterbringung einen Rahmen bieten, um
die nötigen (weiteren) psychiatrischen oder psychologischen Abklärungen
hinsichtlich des Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung tätigen zu
können.
Der Umstand, dass die Sonderschulung von D bislang
nicht funktionierte bzw. die unter diesem Titel angeordneten verstärkten
sonderpädagogischen Massnahmen wegen ihrer Absenzen nicht wirklich umgesetzt
werden konnten, ändert jedoch nichts an dem entsprechenden Bedarf ihrerseits.
Dieser ist klar ausgewiesen. Die Tochter der Beschwerdeführenden ist gemäss der
Einschätzung sowohl des SPD Bülach als auch ihrer Beiständin und der
Verantwortlichen der Stiftung E (vgl. Schulbericht vom 10. März 2024)
auf eine intensive pädagogische und schulische Förderung, einen strukturierten
Tagesablauf und eine individuelle Förderung angewiesen, die den Rahmen der
Regelstrukturen sprengen würde. Eine (Re-)Integration in die Regelklasse, ganz
besonders in eine (altersentsprechende) 3. Klasse der Sekundarstufe,
erscheint aktuell nicht möglich. Umgekehrt bräuchte es für einen allfälligen,
nach Beendigung der aktuell als Sofortmassnahme verfügten Fremdplatzierung zu
treffenden Entscheid über eine Platzierung der Jugendlichen in einem Schulheim
zur Durchführung einer Sonderschulung durch die KESB eine vorgängige Verfügung der zuständigen Schulpflege betreffend
den Sonderschulbedarf sowie eine Kostengutsprache für die Sonderschulung (vgl.
Amt für Jugend und Berufsberatung, Merkblatt "Fremdplatzierung eines
Kindes bei gleichzeitiger Sonderschulung – Information für
Schulgemeinden", Stand: April 2023).
4.3
Damit
erweist sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin, der Tochter der
Beschwerdeführenden den "Sonderschulstatus" abzusprechen, als
rechtswidrig. Sie hätte stattdessen der Empfehlung des SPD Bülach folgen und
eine Sonderschulung der Jugendlichen anordnen müssen. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der überwiegend
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
ersuchten vor Verwaltungsgericht nicht um eine Parteientschädigung. Ihr Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wird durch die Kostenbelastung der
Beschwerdegegnerin gegenstandslos.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 31. Januar 2024 und
Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
26.
September 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass D
besondere pädagogische Bedürfnisse aufweist und einer Sonderschulung bedarf.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des
Rekursentscheids vom 31. Januar 2024 werden die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt und wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.