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Entscheid

VB.2024.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00113

21. Juli 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25531)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00113

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege Schule C

vertreten durch die

Schulverwaltung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sonderschulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D, die 2008 geborene Tochter von A und B, besuchte im

Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Schule C. Aufgrund

von chronischem Schulabsentismus hatte sie die Schulleitung bereits Anfang Juli

2022 für eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) Bülach

angemeldet. Am 24. Januar 2023 fand das Abklärungsgespräch mit A und B,

dem Schulleiter der Schule C und einem Mitglied der Schulpflege statt; der

dazugehörige Abklärungsbericht lag am 12. Februar 2023 vor. Danach ist die

aktuelle Situation im Hinblick auf die psychische und schulische Entwicklung von D

sowie den Berufswahlprozess alarmierend und wird "[f]ür den Wiedereinstieg

in die Schule und in einen geregelten Tagesablauf" eine externe

Sonderschulung in einer Wohnschule "(Sonderschultyp A)"

empfohlen.

Nach dem Scheitern verschiedener Massnahmen mit dem Ziel,

dem Schulabsentismus von D zu begegnen, beschloss die Schulpflege der

Schulgemeinde C am 26. September 2023, dass "[d]er Empfehlung

des Schulpsychologischen Dienstes vom 24.1.2023, den Sonderschulstatus A

auszusprechen, […] keine Folge geleistet" bzw. "[d]er

Sonderschulstatus […] verneint" und für D, die inzwischen in die

3. Sekundarklasse übergetreten war, ein Platz in der Regelklasse der

Sekundarschule F freigehalten werde. Die nötigen sonderpädagogischen

Massnahmen würden aufgegleist, sobald sich ein Schulbesuch abzeichne.

Am 3. Oktober 2023 erstattete die Schulpflege

zusätzlich (zum wiederholten Mal) eine Gefährdungsmeldung ("Meldung

Kindesschutz") bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) mit dem Antrag, eine Fremdplatzierung von D zu prüfen.

Erwägungen

II.

Am 21. Oktober 2023 rekurrierten A und B gegen den

Beschluss der Schulpflege der Schulgemeinde C vom 26. September 2023

und ersuchten (sinngemäss) darum, dass ihrer Tochter D der

Sonderschulstatus zuzuerkennen sei und die erforderlichen Sonderschulmassnahmen

anzuordnen seien; in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie ausserdem um

unentgeltliche Prozessführung.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies der Bezirksrat

Bülach den Rekurs von A und B ab (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 701.- nahm der Bezirksrat – dem

Gesuch der Genannten um unentgeltliche Prozessführung stattgebend

(Dispositiv-Ziff. II) – einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)

und sprach in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigungen zu.

Bereits am 19. Januar 2024 hatte die KESB Bülach Nord

A und B das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D entzogen und

diese per 29. Januar 2024 in der Einrichtung G untergebracht, einer sozialpädagogischen

und psychiatrischen Institution mit umfassender Erfahrung in der Behandlung von

Jugendlichen mit schweren Adoleszenzstörungen.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom

31.

Januar 2024 erhoben A und B am 28. Februar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangten (sinngemäss) die Aufhebung des

Rekursentscheids, die Zusprechung des Sonderschulstatus an ihre Tochter sowie

die Gewährung "unentgeltliche[r] Prozessführung mit entsprechender,

juristischer Vertretung". Mit Schreiben vom 1. März 2024 wies das

Verwaltungsgericht A und B in der Folge darauf hin, dass sie sich selbst einen

Rechtsvertreter suchen müssten, wenn sie einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand

wünschten, und forderte sie im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Am 7. März 2024

reichten A und B vor diesem Hintergrund weitere Unterlagen nach.

Der Bezirksrat Bülach verwies mit Eingabe vom

13.

März 2024 auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete im

Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege der Schulgemeinde C schloss

mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde

unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 29. April

2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen

zuständig (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

[VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Soweit sich die

Beschwerdeführenden gegen die Unterbringung ihrer Tochter in der Einrichtung G

wenden und der KESB Bülach Nord vorwerfen, bei Erlass des betreffenden

Entscheids eine Gehörsverletzung begangen zu haben, sind sie mit diesen Rügen

im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörden betreffend die Fremdplatzierung von Kindern werden

im Kanton Zürich in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom

Obergericht beurteilt (Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [SR 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f.

des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni

2012.

[LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

[LS 211.1]).

Da die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der

vorerwähnten Einschränkung einzutreten.

2.

2.1

Für das

Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für

einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht

(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen

Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts

regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer

Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine

möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend

halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und

Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002

(SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende

Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum

vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen

(so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom

25.

Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

[SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich

der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr,

6.

Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

2.2

2.2.1

Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,

LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen

die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern

mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Nach § 2 Abs. 1 VSM haben Schülerinnen und

Schüler ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung

in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann. Besondere pädagogische

Bedürfnisse entstehen vor allem aufgrund ausgeprägter Begabung, von

Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger

Verhaltensweisen oder von Behinderungen (§ 2 Abs. 2 VSM; siehe auch

Art. 3 SPK, wonach Kinder und Jugendliche insbesondere dann einen Anspruch

auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen haben, wenn festgestellt wird,

dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark

beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne

spezifische Unterstützung nicht bzw. nicht mehr folgen können oder wenn ein

anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist).

2.2.2

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,

Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung

einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der

Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt

(§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter

Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie

der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG

und § 3 VSM). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung

zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In

der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin

oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann

keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder

bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt

(§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw.

der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer

Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die

Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG).

3.

3.1

Den

insofern unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge kam

es bei D bereits in der 6. Klasse zu Absenzen. Nach dem Eintritt in die

Sekundarstufe hätten sich die Abwesenheiten gehäuft, wobei die Schülerin von

der Mutter jeweils aufgrund "diffuser somatischer Symptome (vorwiegend

Kopf- und Bauchschmerzen)" vom Unterricht abgemeldet worden sei. Ab Januar

2022.

hätten vor diesem Hintergrund mehrere Gespräche zwischen unterschiedlichen

Fachpersonen der Schule, den Beschwerdeführenden und D stattgefunden. Ende

Juni 2022 reichte die Beschwerdegegnerin erstmals eine Gefährdungsmeldung

ein; gleichzeitig wurde D für eine schulpsychologische Abklärung beim SPD

Bülach angemeldet.

Ab Oktober 2022 blieb D dem Unterricht – trotz einer engen

Begleitung durch die zuständige Schulsozialarbeiterin seit Schuljahresbeginn –

ganz fern, wobei ärztliche Abklärungen keine physischen oder psychischen Gründe

für den Schulabsentismus ergaben.

Mitte Februar 2023 lag der Abklärungsbericht des SPD

Bülach vor. Darin gelangte die fallverantwortliche Schulpsychologin zum

Schluss, dass D in der Alltagsbewältigung deutlich beeinträchtigt und in ihrer

Entwicklung gefährdet sei, wenn nicht bald eine Lösung für ihren

Schulabsentismus gefunden werden könnte. D spüre die unklaren Verantwortungen

wie auch die mangelnde Durchsetzungskraft der Mutter. Sie pflege keinen Kontakt

mit gleichaltrigen Jugendlichen und verfüge über keinen geregelten Tagesablauf.

Die Erziehungssituation sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik belastet. Die

Durchsetzung von Grenzen und Regeln erfordere sehr viel Kraft der Mutter.

Seitens des SPD Bülach wurde deshalb eine externe Sonderschulung im Rahmen

einer Wohnschule – konkret in einer "Kleinklasse mit heilpädagogischem

sowie sozialpädagogischem Setting bspw. E" – empfohlen mit dem Ziel, D

pädagogisch und schulisch intensiv zu fördern und ihr so zu einem guten

Schulabschluss zu verhelfen. D brauche dringend einen strukturierten Tagesablauf,

neue Freundschaften und eine individuelle Förderung. Bereits am 3. Februar

2023.

habe deshalb ein Erstgespräch mit D und ihren Eltern in der Stiftung E

stattgefunden, einer Einrichtung, die sich an Kinder, Jugendliche und junge

Erwachsene richtet, die aufgrund von schulischen, sozialen und/oder

persönlichen Schwierigkeiten im angestammten Umfeld nicht mehr angemessen

betreut und gefördert werden können, und die über ein grosses "Know-how zu

Schulabsentismus" verfüge.

3.2

Anfang

März 2023 absolvierte D eine Schnupperwoche bei der Stiftung E; nach dem

offiziellen Eintritt in das Wohnheim bzw. die Wohnschule blieb sie der

Einrichtung jedoch fern. Im Rahmen eines schulischen Standortgesprächs Ende Mai

2023.

wurde deshalb entschieden, für D einen Platz in einer anderen

Tagessonderschule und – bis zum Vorliegen eines solchen – einen Praktikumsplatz

an der Schule C zu suchen. Doch auch zu dem von der Beschwerdegegnerin

hierauf organisierten Schnuppern an der Kleingruppenschule H erschien D

nicht; ein Praktikum im Kindergarten der Schule C brach sie nach wenigen

Tagen ab. Ende Juni 2023 nahm sie bzw. die Beschwerdeführerin stattdessen ohne

Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin erneut Kontakt mit der Stiftung E auf

und teilte dieser mit, dass D wieder dorthin zurückkehren und die dort

ebenfalls vorhandene Tagessonderschule besuchen möchte. Diesem Anliegen gab die

Beschwerdegegnerin statt und leitete alles Erforderliche für ein erneutes

Schnuppern des Mädchens und einen Eintritt in die Tagesschule E in die

Wege.

Auch von dieser Schnuppermöglichkeit machte D indes keinen

Gebrauch und nach den Sommerferien 2023 war sie vom 21. August bis zum

13.

September 2023 lediglich an 2,5 Tagen im Unterricht der Stiftung E

anwesend, obschon die KESB Bülach Nord bereits Anfang Juni 2023 für die

Schülerin eine Beistandschaft errichtet und eine Sozialpädagogische

Familienbegleitung angeordnet hatte (Aufnahme der Arbeit am 9. August

2023). Die Beschwerdegegnerin gab den provisorisch reservierten Platz in der

Stiftung E aus diesem Grund am 14. September 2023 frei und beschloss

am 26. September 2023, "[d]er Empfehlung des Schulpsychologischen

Diensts Bülach vom 24.1.2023, den Sonderschulstatus A auszusprechen, […] keine

Folge" zu leisten und den Sonderschulstatus bei D zu verneinen. Die Schule C

halte für sie einen Platz in der Sekundarschule F bereit. Man sei zudem

bereit, sonderpädagogische Massnahmen wie eine Begleitung durch eine schulische

Heilpädagogin oder eine Schulassistenz aufzugleisen, damit D am Unterricht

teilnehmen könne. Dafür sei aber kein Sonderschulstatus nötig. Die KESB Bülach

Nord sei hier in der Verantwortung und als einzige Behörde in der Lage, für das

Wohl von D eine geeignete Massnahme zu treffen. Die Schule C habe

ihre Mittel ausgeschöpft, solange D nicht zur Schule komme.

4.

4.1

Fraglich

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin D die Zuweisung zur Sonderschulung

bzw. den "Sonderschulstatus" zu Recht verweigerte.

4.2

Wie sich

aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist unter den Parteien dem Grundsatz

nach unbestritten, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG und § 2 Abs. 1 VSM aufweist. So erklärt sich die

Beschwerdegegnerin in der Ausgangsverfügung jedenfalls bereit, im Fall einer

Rückkehr der Jugendlichen an die Schule C "sonderpädagogische

Massnahmen aufzugleisen", um ihr die Teilnahme am Unterricht zu

ermöglichen. Anders als die fallverantwortliche Schulpsychologin hat die

Beschwerdegegnerin aber keine externe Sonderschulung oder zumindest eine

Tagessonderschulung der Tochter der Beschwerdeführenden im Sinn, sondern es

schwebt ihr lediglich deren integrative Förderung innerhalb der Regelklasse

nach §§ 6 ff. VSM vor. Die seitens des SPD Bülach empfohlene externe

Sonderschulung von D lehnt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ab. Dies,

ohne die schulpsychologische Einschätzung der Entwicklung von D und von ihren

pädagogischen Bedürfnissen in Zweifel zu ziehen bzw. dem etwas

entgegenzusetzen. Vielmehr begründet die Beschwerdegegnerin ihr Abweichen von

der Empfehlung des SPD Bülach (einzig) damit, dass die Versuche, die Tochter

der Beschwerdeführenden in einer externen Sonderschule bzw. einer

Tagessonderschule zu beschulen, allesamt gescheitert seien und die Schule keine

Massnahmen mehr treffen könne, solange D den Schulbesuch verweigere.

Auch bezüglich des letztgenannten Punkts besteht zumindest

unter allen fachkundigen Beteiligten Einigkeit. Die zuständige Schulpsychologin

erklärte schon Anfang Februar 2023, kurz vor Erstattung des Abklärungsberichts,

dass seitens der Schule alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien und die

Fallführung an die "höhere Instanz", gemeint ist die KESB Bülach

Nord, überzugehen habe, wenn der Schulversuch bei der Stiftung E nicht

gelinge; für den SPD sei der Fall dann abgeschlossen, da die Platzierung

abhängig von den Eltern oder der KESB sei. Die Sozialpädagogische

Familienbegleiterin teilte der KESB Bülach Nord in der Folge entsprechend mit,

dass die Unterstützungsmassnahmen im ambulanten Bereich auf schulischer,

pädagogischer und psychiatrisch-psychologischer Ebene ausgeschöpft seien, und

die Beiständin von D beantragte der Behörde im Oktober 2023 die

Unterbringung der Jugendlichen in einer Beobachtungsstation mit ausreichend

tragfähigem institutionellen Rahmen. Die KESB Bülach Nord verfügte hierauf am

19.

Januar 2024 "[i]n Abwägung der Interessen des Kindes auf

Selbstbestimmung und seinen Schutzbedarf sowie in Anbetracht der ausgeschöpften

Mittel seitens Schule und der ambulanten Massnahmen" die ausserfamiliäre

Platzierung von D in der Einrichtung G. Die Massnahme solle in

Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beiständin und der Kindesvertretung

primär dem Zweck dienen, D soweit zu stabilisieren, dass sie sich wieder mit

ihren schulischen und beruflichen Entwicklungsaufgaben befassen könne.

Gleichzeitig solle die ausserfamiliäre Unterbringung einen Rahmen bieten, um

die nötigen (weiteren) psychiatrischen oder psychologischen Abklärungen

hinsichtlich des Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung tätigen zu

können.

Der Umstand, dass die Sonderschulung von D bislang

nicht funktionierte bzw. die unter diesem Titel angeordneten verstärkten

sonderpädagogischen Massnahmen wegen ihrer Absenzen nicht wirklich umgesetzt

werden konnten, ändert jedoch nichts an dem entsprechenden Bedarf ihrerseits.

Dieser ist klar ausgewiesen. Die Tochter der Beschwerdeführenden ist gemäss der

Einschätzung sowohl des SPD Bülach als auch ihrer Beiständin und der

Verantwortlichen der Stiftung E (vgl. Schulbericht vom 10. März 2024)

auf eine intensive pädagogische und schulische Förderung, einen strukturierten

Tagesablauf und eine individuelle Förderung angewiesen, die den Rahmen der

Regelstrukturen sprengen würde. Eine (Re-)Integration in die Regelklasse, ganz

besonders in eine (altersentsprechende) 3. Klasse der Sekundarstufe,

erscheint aktuell nicht möglich. Umgekehrt bräuchte es für einen allfälligen,

nach Beendigung der aktuell als Sofortmassnahme verfügten Fremdplatzierung zu

treffenden Entscheid über eine Platzierung der Jugendlichen in einem Schulheim

zur Durchführung einer Sonderschulung durch die KESB eine vorgängige Verfügung der zuständigen Schulpflege betreffend

den Sonderschulbedarf sowie eine Kostengutsprache für die Sonderschulung (vgl.

Amt für Jugend und Berufsberatung, Merkblatt "Fremdplatzierung eines

Kindes bei gleichzeitiger Sonderschulung – Information für

Schulgemeinden", Stand: April 2023).

4.3

Damit

erweist sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin, der Tochter der

Beschwerdeführenden den "Sonderschulstatus" abzusprechen, als

rechtswidrig. Sie hätte stattdessen der Empfehlung des SPD Bülach folgen und

eine Sonderschulung der Jugendlichen anordnen müssen. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der überwiegend

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden

ersuchten vor Verwaltungsgericht nicht um eine Parteientschädigung. Ihr Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung wird durch die Kostenbelastung der

Beschwerdegegnerin gegenstandslos.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 31. Januar 2024 und

Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

26.

September 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass D

besondere pädagogische Bedürfnisse aufweist und einer Sonderschulung bedarf.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des

Rekursentscheids vom 31. Januar 2024 werden die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt und wird das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.