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Entscheid

VB.2024.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00115

7. November 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25781)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00115

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1983 geborener, im Kanton Zürich wohnhafter

schweizerischer Staatsangehöriger. Er ersuchte das Migrationsamt des Kantons

Zürich im Juli 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen

Wohnsitznahme an seinen Vater, B, einen 1956 geborenen Staatsangehörigen der

Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am

20. November 2023 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2024

ab.

III.

Am 29. Februar 2024 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der

Sicherheitsdirektion unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt

sei anzuweisen, den Familiennachzug zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. März 2024

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine durch Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte

Beziehung zwischen ihm und seinem Vater vor, aus der sich ein

Aufenthaltsanspruch für Letzteren ergebe.

2.2

2.2.1

Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1,

137.

I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in

erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie

jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus

kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das

Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur

geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen

Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f.,

115.

Ib 1 E. 2; BGr, 12. Januar 2024, 2C_4/2024, E. 2.4).

Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte ausländische Person von der

in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw.

pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,

E. 4.3, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3, 21. Mai 2012,

2C_430/2012, E. 3.2.1). Vorausgesetzt ist ausserdem eine

personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters-

bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3;

VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 4.2.1). Das heisst,

es ist erforderlich, dass die Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der

betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 9. Mai 2022,

2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 [je

mit Hinweisen]).

2.2.2

Zwischen dem Beschwerdeführer (bzw. seinen Geschwistern) und dem Vater

besteht zurzeit kein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und Kind

hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der dargestellten

Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein Vater sei an

Parkinson erkrankt. Doch führt er weiter aus, noch sei dieser nicht

pflegebedürftig, wobei es aber zu beachten gelte, dass die Unterstützung durch

die Familie seinen Alltag erleichtere und in den USA nicht möglich sei. Die fehlende

Pflegebedürftigkeit hielt der Beschwerdeführer bereits im Gesuchsverfahren

fest, wo er in einem Schreiben von Oktober 2023 insofern vorbrachte, sein Vater

wolle einfach dort leben, wo seine Kinder und Enkelkinder lebten und nicht

alleine im Heimatland verbleiben. Medizinische Probleme (Parkinson,

vergrösserte Prostata, Diabetes und hoher Cholesterinspiegel) erwähnte der

Beschwerdeführer erstmals in der Rekursschrift vom 19. Dezember 2023. Er

führte darin aus, aktuell bestehe kein akutes Pflegebedürfnis, dieses könne

jedoch im nächsten Jahr mit dem Fortschreiten der Krankheit eintreten. Die

geltend gemachten Diagnosen blieben im vorinstanzlichen Verfahren und bleiben

auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Das Gleiche gilt für eine allfällige

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation.

Gesamthaft gesehen muss ein

Betreuungs- oder Pflegebedürfnis von B, welches zudem nur in der Schweiz und

nur durch die hier lebenden Familienangehörigen wahrgenommen werden kann, zum

jetzigen Zeitpunkt verneint werden. Dem Verweis auf die möglichen finanziellen

Folgen seiner gesundheitlichen Probleme ist entgegenzuhalten, dass die

alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person keinen Anspruch nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen vermag (vgl.

BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2; VGr, 17. April

2019, VB.2019.00114, E. 3.1). Dem Vater des Beschwerdeführers kommt im

Ergebnis kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf diese Bestimmungen zu.

3.

Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche

Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung sind nicht

ersichtlich. Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine in den eidgenössischen

Räten hängige Revision (Geschäft Nr. 19.464) von Art. 42 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

beruft und basierend darauf eine extensive Auslegung des geltenden Art. 42

Abs. 2 AIG fordert, um für seinen Vater einen Aufenthaltsanspruch zu

begründen, ist ihm nicht zu folgen. Ein solches Vorgehen käme einer

unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu BGE 146 V 306 E. 2.6.2,

136.

I 142 E. 3.2; VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263, E. 2.3.3,

und 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.3.3).

4.

Dispositiv

4.1 Demnach

hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG

und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu

prüfen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische

Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über

die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen

Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;

VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 5.2.1, und 26. August

2021, VB.2021.00255, E. 3.2.1).

4.2.2

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. B ist 68 Jahre alt und überschreitet damit

diese Schwelle. Sodann ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters

weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25

Abs. 3 VZAE).

4.2.3

Besondere persönliche Beziehungen gemäss Art. 28 lit. b AIG

liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere

Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss ist diese

Voraussetzung nur erfüllt, wenn eigene Beziehungen der

Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die

auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von

Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen

(beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen

Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die

Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der

erwähnten Bestimmung (VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 5.2.3;

BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob eine solche besteht, wird unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni

2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dienten die drei

aktenkundigen bisherigen Aufenthalte von B in der Schweiz in den Jahren 2019

und 2020 dazu, seine Kinder und seinen Bruder zu besuchen. Unabhängige und

direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung werden nicht geltend gemacht und

gehen auch nicht aus den Akten hervor. Weiter wird nicht vorgebracht und ist

auch nicht ersichtlich, dass er über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügen

würde oder dass er in der Schweiz je arbeitstätig oder steuerpflichtig gewesen

wäre. Mithin erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz,

B habe keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinn der

dargestellten Rechtsprechung, nicht als rechtsverletzend. Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, es handle sich nicht bloss um einzelne Personen, zu denen

sein Vater hier eine enge Beziehung aufweise, sondern um sieben Kinder, seinen

Bruder und mehrere Enkelkinder, führt ebenso wenig ein anderes Ergebnis herbei

wie seine Behauptung, dass es gerade in Zürich problemlos möglich sei, sich auf

Englisch zurechtzufinden. Beides mag zutreffen, kann aber nicht darüber

hinwegtäuschen, dass bei B keine genügend engen Verbindungen zur Schweiz

erkennbar sind.

4.2.4

Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein

müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran,

dass B keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz hat. Die Frage, ob

er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, braucht folglich nicht

geklärt zu werden.

5.

Schliesslich erweist sich auch der Schluss des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz, B nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als

rechtsverletzend (vgl. zu dieser Bestimmung etwa VGr, 25. Mai 2023,

VB.2022.00751, E. 3.6.2 Abs. 1 mit Hinweisen). Es ist nicht

ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb bei ihm ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliegen sollte und seine Lebens- und

Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen

Personen in gesteigertem Mass infrage gestellt sein sollten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr.1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.