VB.2024.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00115
7. November 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25781)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00115
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1983 geborener, im Kanton Zürich wohnhafter
schweizerischer Staatsangehöriger. Er ersuchte das Migrationsamt des Kantons
Zürich im Juli 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen
Wohnsitznahme an seinen Vater, B, einen 1956 geborenen Staatsangehörigen der
Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am
20. November 2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2024
ab.
III.
Am 29. Februar 2024 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der
Sicherheitsdirektion unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt
sei anzuweisen, den Familiennachzug zu gewähren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. März 2024
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine durch Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte
Beziehung zwischen ihm und seinem Vater vor, aus der sich ein
Aufenthaltsanspruch für Letzteren ergebe.
2.2
2.2.1
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1,
137.
I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in
erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie
jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus
kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur
geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen
Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f.,
115.
Ib 1 E. 2; BGr, 12. Januar 2024, 2C_4/2024, E. 2.4).
Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte ausländische Person von der
in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw.
pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,
E. 4.3, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3, 21. Mai 2012,
2C_430/2012, E. 3.2.1). Vorausgesetzt ist ausserdem eine
personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters-
bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3;
VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 4.2.1). Das heisst,
es ist erforderlich, dass die Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der
betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 9. Mai 2022,
2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 [je
mit Hinweisen]).
2.2.2
Zwischen dem Beschwerdeführer (bzw. seinen Geschwistern) und dem Vater
besteht zurzeit kein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und Kind
hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der dargestellten
Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein Vater sei an
Parkinson erkrankt. Doch führt er weiter aus, noch sei dieser nicht
pflegebedürftig, wobei es aber zu beachten gelte, dass die Unterstützung durch
die Familie seinen Alltag erleichtere und in den USA nicht möglich sei. Die fehlende
Pflegebedürftigkeit hielt der Beschwerdeführer bereits im Gesuchsverfahren
fest, wo er in einem Schreiben von Oktober 2023 insofern vorbrachte, sein Vater
wolle einfach dort leben, wo seine Kinder und Enkelkinder lebten und nicht
alleine im Heimatland verbleiben. Medizinische Probleme (Parkinson,
vergrösserte Prostata, Diabetes und hoher Cholesterinspiegel) erwähnte der
Beschwerdeführer erstmals in der Rekursschrift vom 19. Dezember 2023. Er
führte darin aus, aktuell bestehe kein akutes Pflegebedürfnis, dieses könne
jedoch im nächsten Jahr mit dem Fortschreiten der Krankheit eintreten. Die
geltend gemachten Diagnosen blieben im vorinstanzlichen Verfahren und bleiben
auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Das Gleiche gilt für eine allfällige
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation.
Gesamthaft gesehen muss ein
Betreuungs- oder Pflegebedürfnis von B, welches zudem nur in der Schweiz und
nur durch die hier lebenden Familienangehörigen wahrgenommen werden kann, zum
jetzigen Zeitpunkt verneint werden. Dem Verweis auf die möglichen finanziellen
Folgen seiner gesundheitlichen Probleme ist entgegenzuhalten, dass die
alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person keinen Anspruch nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen vermag (vgl.
BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2; VGr, 17. April
2019, VB.2019.00114, E. 3.1). Dem Vater des Beschwerdeführers kommt im
Ergebnis kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf diese Bestimmungen zu.
3.
Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche
Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung sind nicht
ersichtlich. Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine in den eidgenössischen
Räten hängige Revision (Geschäft Nr. 19.464) von Art. 42 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
beruft und basierend darauf eine extensive Auslegung des geltenden Art. 42
Abs. 2 AIG fordert, um für seinen Vater einen Aufenthaltsanspruch zu
begründen, ist ihm nicht zu folgen. Ein solches Vorgehen käme einer
unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu BGE 146 V 306 E. 2.6.2,
136.
I 142 E. 3.2; VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263, E. 2.3.3,
und 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.3.3).
4.
Dispositiv
4.1 Demnach
hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG
und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu
prüfen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische
Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen
Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;
VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 5.2.1, und 26. August
2021, VB.2021.00255, E. 3.2.1).
4.2.2
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. B ist 68 Jahre alt und überschreitet damit
diese Schwelle. Sodann ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters
weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25
Abs. 3 VZAE).
4.2.3
Besondere persönliche Beziehungen gemäss Art. 28 lit. b AIG
liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere
Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss ist diese
Voraussetzung nur erfüllt, wenn eigene Beziehungen der
Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die
auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von
Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen
(beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen
Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die
Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der
erwähnten Bestimmung (VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 5.2.3;
BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob eine solche besteht, wird unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni
2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dienten die drei
aktenkundigen bisherigen Aufenthalte von B in der Schweiz in den Jahren 2019
und 2020 dazu, seine Kinder und seinen Bruder zu besuchen. Unabhängige und
direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung werden nicht geltend gemacht und
gehen auch nicht aus den Akten hervor. Weiter wird nicht vorgebracht und ist
auch nicht ersichtlich, dass er über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügen
würde oder dass er in der Schweiz je arbeitstätig oder steuerpflichtig gewesen
wäre. Mithin erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz,
B habe keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinn der
dargestellten Rechtsprechung, nicht als rechtsverletzend. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, es handle sich nicht bloss um einzelne Personen, zu denen
sein Vater hier eine enge Beziehung aufweise, sondern um sieben Kinder, seinen
Bruder und mehrere Enkelkinder, führt ebenso wenig ein anderes Ergebnis herbei
wie seine Behauptung, dass es gerade in Zürich problemlos möglich sei, sich auf
Englisch zurechtzufinden. Beides mag zutreffen, kann aber nicht darüber
hinwegtäuschen, dass bei B keine genügend engen Verbindungen zur Schweiz
erkennbar sind.
4.2.4
Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein
müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran,
dass B keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz hat. Die Frage, ob
er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, braucht folglich nicht
geklärt zu werden.
5.
Schliesslich erweist sich auch der Schluss des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz, B nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als
rechtsverletzend (vgl. zu dieser Bestimmung etwa VGr, 25. Mai 2023,
VB.2022.00751, E. 3.6.2 Abs. 1 mit Hinweisen). Es ist nicht
ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb bei ihm ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegen sollte und seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen in gesteigertem Mass infrage gestellt sein sollten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr.1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.