VB.2024.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00116
29. Mai 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25372)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00116
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (Jahrgang 1983), deren Staatsangehörigkeit
unbekannt ist, reiste am 7. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl
ersuchte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am
28. April 2014 ab und A bis am 23. Juni 2014 aus der Schweiz weg,
wobei das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde am 14. Oktober
2015 ab.
Das Migrationsamt setzte A in der Folge erneut Frist zur
Ausreise aus der Schweiz bis am 30. Oktober 2015. Sie kam dieser
Aufforderung nicht nach, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sie mit
Strafbefehl vom 1. Juni 2016 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilte.
B. Das Migrationsamt erteilte A am 22. Januar
2019 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 17. Dezember 2024
verlängert wurde. Am 9. August 2022 heiratete A den ursprünglich aus
Deutschland stammenden Schweizer Staatsangehörigen C (Jahrgang 1983). Der
Beziehung entstammt eine 2022 geborene Tochter.
Mit Gesuch vom 26. Oktober 2023 ersuchte A um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das
Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. März 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem
SEM die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an sie zur Zustimmung zu
unterbreiten. Weiter ersuchte sie um Zusprache einer Parteientschädigung, auch
für das vorinstanzliche Verfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann
Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,
wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der
letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren,
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und
sie integriert sind.
2.2
Die Beschwerdeführerin erfüllt die
zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 unbestritten nicht, weshalb
vorliegend einzig die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG zu beurteilen ist.
2.3
Ausländerinnen
und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34
Abs. 4 AIG bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung
während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und
sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl.
Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62
Abs. 1bis VZAE).
Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche
Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750).
Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration
gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es
bedarf über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw.
einer besonders erfolgreichen Integration (zum Ganzen VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00413, E. 2.3; VGr, 24. September
2020, VB.2020.00452, E. 2.2, je mit Hinweisen). In Konkretisierung der Voraussetzungen von
Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur
Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei
Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese
einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen
das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und
schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens
attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe
unterstützt wurden (vgl. [aktualisierte]
Weisung des Migrationsamts vom 13. Mai 2024 [Niederlassungsbewilligung],
Ziff. 6.3.1: "Tadelloser Leumund für die gesamte Dauer des
Aufenthaltes"; VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821,
E. 3.2.1; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2; VGr,
3.
Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.1).
2.4
Weil nach
Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr,
13.
April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1).
3.
3.1
Die Vorinstanzen verweigerten die
vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer
strafrechtlichen Verurteilung, ihres in der Vergangenheit erfolgten Sozialhilfebezugs
sowie aufgrund ihrer in zeitlicher Hinsicht unzureichenden Teilnahme am
Wirtschaftsleben.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, für eine vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung brauche es nicht einen absolut tadellosen Leumund,
sondern es sei immer eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen. Im
konkreten Fall liege der Zeitpunkt der Tatbegehung fast acht Jahre zurück und
es sei kein hohes Rechtsgut verletzt worden, weshalb die Tat als
untergeordnetes Vorkommnis zu qualifizieren sei. Zudem verliere eine frühere
Straffälligkeit mit zunehmender Dauer an Gewicht und ein geringfügiges Delikt
könne für sich allein nach längerer Dauer einer erfolgreichen Integration nicht
mehr entgegenstehen. Auch im Einbürgerungsverfahren stehe eine bedingte
Geldstrafe von 90 Tagessätzen einer für die Einbürgerung erforderlichen
Integration gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. e der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni
2016.
(BüV) nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person in der Probezeit
bewährt habe. Sowohl bei der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen
Straffälligkeit wie auch wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit würden eine
gewisse Aktualität und Erheblichkeit vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe der
Beschwerdeführerin ihren über drei Jahre zurückliegenden Sozialhilfebezug von
Fr. 20'000.- zu Unrecht vorgehalten, falle dieser doch auch für die
Einbürgerung gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV ausser Betracht, wenn er länger
als drei Jahre zurückliege. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
seien nur Sozialhilfebezüge während mehr als sechs Monaten in den letzten drei
Jahren relevant. Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren sei
anzumerken, dass der Erwerb von Bildung dieser gleichgestellt sei. Sie habe bis
zum Antritt ihrer Ausbildung als Pflegehelferin SRK einen grossen Effort
geleistet, um die Sprache rasch zu lernen. Seit rund fünf Jahren stehe sie in
einer Berufsausbildung und sei seit dem 1. März 2020 berufstätig. Aufgrund
ihres Spracherwerbs, ihres gemeinnützigen Engagements sowie der
bildungsmässigen und erwerblichen Integration sei ihre gesellschaftliche
Integration als vorzüglich zu bewerten. Eine überdurchschnittliche Integration
sei daher zu bejahen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung willkürlich bzw.
qualifiziert rechtsfehlerhaft sei.
3.3
3.3.1
Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung
der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon
diese inzwischen rund acht Jahre zurückliegt. Die Vorinstanz hielt
diesbezüglich explizit fest, dass eine frühere Straffälligkeit mit zunehmender
Dauer an Gewicht verliere, die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung jedoch einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund
voraussetze. Mit Blick auf das Strafmass von 120 Tagessätzen Geldstrafe
sowie der Tatsache, dass es sich bei den durch sie begangenen Taten um
Dauerdelikte gehandelt hat, kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss
welchen es sich bei den durch sie begangenen Taten um bloss untergeordnete
Vorkommnisse handle, nicht gefolgt werden. Auch der Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV
führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber
unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im
Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM
einsehbare) bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als
90.
Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten,
ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens drei Monaten
oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens
360.
Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist, sofern sich die betroffene
Person in der Probezeit nicht bewährt hat (lit. d). Die Beschwerdeführerin
wurde im Jahr 2016 mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
sanktioniert, welche im VOSTRA weiterhin verzeichnet ist. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Missachtung der Schweizerischen Rechtsordnung
mit einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft wurde,
spricht gegen eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 4 Abs. 2
lit. d BüV. Als Rückschluss ist auf die Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zu
schliessen.
3.3.2
Aus einem ˗ nicht
aktenkundigen ˗ durch die Beschwerdeführerin angerufenen Rekursentscheid
der Vorinstanz (Nr. 2023.0734) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet
werden, scheint es im betreffenden Fall gemäss Angaben in der Beschwerde jedoch
um die Verweigerung der ordentlichen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu gehen, bei welcher weniger strenge Anforderungen
an die Integration gelten als bei der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
3.3.3
Der Beschwerdeführerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass
vorliegend eine Gesamtwürdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr
strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Erwägungen auch den früheren
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 20'000.- während
eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der
Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen.
3.4.2
Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Erteilung der (vorzeitigen)
Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder
eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Verweigerung
einer (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt anders als
beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung keinen
schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (VGr, 29 September 2021,
VB.2021.00426, E. 2.1.3 mit Hinweis). Vielmehr ist für die erstmalige
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich, dass kein
Widerrufsgrund vorliegt, zumal mit der Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus
eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde
Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung
bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt
sind (vgl. allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds abstellend auch
Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010,
Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der
Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014,
S. 164; a. M.
Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9) – VGr, 20. Juli 2022,
VB.2022.000340, E. 2.4.2 f.).
3.4.3
Da für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein
strengerer Massstab an die Integration des gesuchstellenden Ausländers bzw. der
gesuchstellenden Ausländerin anzulegen ist, berücksichtigte die Vorinstanz den Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, zumal
der Bezug im Jahr 2019 und somit vor nicht allzu langer Zeit erfolgt ist. Er
ist somit als (weiteres) Indiz gegen eine besonders erfolgreiche Integration
der Beschwerdeführerin zu werten.
3.4.4
Hieran ändert auch die Anrufung von Art. 7 Abs. 3 BüV nichts,
denn die Bestimmung hält lediglich fest, dass wer in den drei Jahren
unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens
Sozialhilfe bezieht, das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des
Erwerbs von Bildung nicht erfüllt, ausser die bezogene Sozialhilfe wird
vollständig zurückerstattet. Hieraus kann jedoch nicht im Sinn eines
Umkehrschlusses abgeleitet werden, ein Sozialhilfebezug, welcher mehr als drei
Jahre zurückliege, sei für die Beurteilung der Integration unbeachtlich. Zwar
zieht ein solcher nicht automatisch die gesetzliche Vermutung der mangelhaften
Integration in wirtschaftlicher Hinsicht nach sich, doch ist er – wie
vorliegend – im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
3.5
3.5.1
In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin
erwog die Vorinstanz, sie habe kurz nach dem Erhalt ihrer
Aufenthaltsbewilligung eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK absolviert. Am 1. März
2020.
sei ihr der Einstieg ins Berufsleben gelungen, indem sie einer Tätigkeit
als Pflegehelferin auf der Abteilung … im Spital D mit einem Pensum
zwischen 40 bis 60 % nachgegangen sei. Dieser Umstand sei ihr positiv
anzurechnen, zumal zwischenzeitlich ihre Tochter zur Welt gekommen sei.
Nichtsdestotrotz sei die Beschwerdeführerin nur in den letzten vier statt der
praxisgemäss geforderten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
3.5.2
Obschon der Beschwerdeführerin
die von ihr absolvierte Ausbildung sowie die Aufnahme und Fortführung ihrer
beruflichen Tätigkeit auch nach der Geburt ihrer Tochter positiv anzurechnen
sind, entsprechen diese den üblichen Erwartungen an eine erfolgreiche Integration.
Letztere werden jedoch durch den zeitweisen Bezug von Sozialhilfe durch die
Beschwerdeführerin relativiert, weshalb ihr in wirtschaftlicher bzw. in
beruflicher Hinsicht (einschliesslich des Erwerbs ihrer Ausbildung)
zumindest keine besonders erfolgreiche Integration attestiert werden kann.
3.6
Nicht
ausser Acht zu lassen bei der Beurteilung der Integration der
Beschwerdeführerin ist ferner der Umstand, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz
ursprünglich darauf gründete, dass sie ihre wahre Staatsangehörigkeit gegenüber
den zuständigen Behörden verschleierte. Legalisiert wurde ihr Aufenthalt in der
Folge einzig aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls und nicht
aufgrund einer nachträglich erfolgten, vollumfänglichen Kooperation der
Beschwerdeführerin mit den zuständigen Asyl- und Migrationsbehörden. Auch diese
Umstände indizieren keine besonders erfolgreiche Integration.
3.7
3.7.1
Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders
erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten. Gewiss
sind ihr gute Deutschkenntnisse zu attestieren, bestand sie doch die Prüfung
auf dem Niveau B1 mit dem Prädikat sehr gut und hat sie bereits drei von
vier Module des Kurses B2 erfolgreich bestanden. Dies bezeugt die
Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Sprachkenntnisse laufend zu verbessern
und auszubauen, was auf eine erfolgreiche Integration schliessen lässt. Auch
das Fehlen von Betreibungen und/oder Verlustscheinen ist bei der Beurteilung
ihrer Integration positiv zu würdigen. Hingegen vermögen diese Umstände für
sich genommen keine besonders erfolgreiche Integration zu begründen,
zumal sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2012 und daher seit
über elf Jahren in der Schweiz aufhält, was entsprechende Erwartungen an ihre
sprachliche Integration weckt.
3.7.2
Die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen die soziale Integration der
Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich erscheint, sind ebenfalls nicht
zu beanstanden, macht sie selbst doch kaum Angaben zu engeren Beziehungen oder
Freundschaften zu Schweizerinnen und/oder Schweizern – abgesehen von der Heirat
mit ihrem vor weniger als zwei Jahren eingebürgerten Ehemann – und sind solche
in den Akten, wenn überhaupt, bloss spärlich ersichtlich. Entsprechende
Kontakte entstanden auch im Rahmen des durch die Beschwerdeführerin ausgeübten
gemeinnützigen Engagements nicht.
3.8
Die vorinstanzliche Beurteilung erscheint
nach dem Gesagten weder willkürlich noch rechtsfehlerhaft. Die Integration der
Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht als besonders erfolgreich qualifiziert
werden, weshalb ihr Gesuch um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu Recht abgelehnt wurde.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).