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Entscheid

VB.2024.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00116

29. Mai 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25372)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00116

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (Jahrgang 1983), deren Staatsangehörigkeit

unbekannt ist, reiste am 7. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl

ersuchte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am

28. April 2014 ab und A bis am 23. Juni 2014 aus der Schweiz weg,

wobei das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde am 14. Oktober

2015 ab.

Das Migrationsamt setzte A in der Folge erneut Frist zur

Ausreise aus der Schweiz bis am 30. Oktober 2015. Sie kam dieser

Aufforderung nicht nach, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sie mit

Strafbefehl vom 1. Juni 2016 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilte.

B. Das Migrationsamt erteilte A am 22. Januar

2019 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 17. Dezember 2024

verlängert wurde. Am 9. August 2022 heiratete A den ursprünglich aus

Deutschland stammenden Schweizer Staatsangehörigen C (Jahrgang 1983). Der

Beziehung entstammt eine 2022 geborene Tochter.

Mit Gesuch vom 26. Oktober 2023 ersuchte A um

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das

Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2023 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. März 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem

SEM die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an sie zur Zustimmung zu

unterbreiten. Weiter ersuchte sie um Zusprache einer Parteientschädigung, auch

für das vorinstanzliche Verfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann

Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,

wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der

letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren,

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und

sie integriert sind.

2.2

Die Beschwerdeführerin erfüllt die

zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 unbestritten nicht, weshalb

vorliegend einzig die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG zu beurteilen ist.

2.3

Ausländerinnen

und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34

Abs. 4 AIG bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung

während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und

sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl.

Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62

Abs. 1bis VZAE).

Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche

Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750).

Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration

gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es

bedarf über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw.

einer besonders erfolg­reichen Integration (zum Ganzen VGr, 12. Oktober

2023, VB.2023.00413, E. 2.3; VGr, 24. September

2020, VB.2020.00452, E. 2.2, je mit Hinweisen). In Konkretisierung der Voraussetzungen von

Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur

Erteilung der

Niederlassungsbewilligung erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei

Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese

einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen

das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und

schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens

attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz

einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe

unterstützt wurden (vgl. [aktualisierte]

Weisung des Migrationsamts vom 13. Mai 2024 [Niederlassungsbewilligung],

Ziff. 6.3.1: "Tadelloser Leumund für die gesamte Dauer des

Aufenthaltes"; VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821,

E. 3.2.1; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2; VGr,

3.

Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.1).

2.4

Weil nach

Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr,

13.

April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1).

3.

3.1

Die Vorinstanzen verweigerten die

vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer

strafrechtlichen Verurteilung, ihres in der Vergangenheit erfolgten Sozialhilfebezugs

sowie aufgrund ihrer in zeitlicher Hinsicht unzureichenden Teilnahme am

Wirtschaftsleben.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, für eine vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung brauche es nicht einen absolut tadellosen Leumund,

sondern es sei immer eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen. Im

konkreten Fall liege der Zeitpunkt der Tatbegehung fast acht Jahre zurück und

es sei kein hohes Rechtsgut verletzt worden, weshalb die Tat als

untergeordnetes Vorkommnis zu qualifizieren sei. Zudem verliere eine frühere

Straffälligkeit mit zunehmender Dauer an Gewicht und ein geringfügiges Delikt

könne für sich allein nach längerer Dauer einer erfolgreichen Integration nicht

mehr entgegenstehen. Auch im Einbürgerungsverfahren stehe eine bedingte

Geldstrafe von 90 Tagessätzen einer für die Einbürgerung erforderlichen

Integration gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. e der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni

2016.

(BüV) nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person in der Probezeit

bewährt habe. Sowohl bei der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen

Straffälligkeit wie auch wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit würden eine

gewisse Aktualität und Erheblichkeit vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe der

Beschwerdeführerin ihren über drei Jahre zurückliegenden Sozialhilfebezug von

Fr. 20'000.- zu Unrecht vorgehalten, falle dieser doch auch für die

Einbürgerung gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV ausser Betracht, wenn er länger

als drei Jahre zurückliege. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

seien nur Sozialhilfebezüge während mehr als sechs Monaten in den letzten drei

Jahren relevant. Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren sei

anzumerken, dass der Erwerb von Bildung dieser gleichgestellt sei. Sie habe bis

zum Antritt ihrer Ausbildung als Pflegehelferin SRK einen grossen Effort

geleistet, um die Sprache rasch zu lernen. Seit rund fünf Jahren stehe sie in

einer Berufsausbildung und sei seit dem 1. März 2020 berufstätig. Aufgrund

ihres Spracherwerbs, ihres gemeinnützigen Engagements sowie der

bildungsmässigen und erwerblichen Integration sei ihre gesellschaftliche

Integration als vorzüglich zu bewerten. Eine überdurchschnittliche Integration

sei daher zu bejahen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung willkürlich bzw.

qualifiziert rechtsfehlerhaft sei.

3.3

3.3.1

Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung

der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon

diese inzwischen rund acht Jahre zurückliegt. Die Vorinstanz hielt

diesbezüglich explizit fest, dass eine frühere Straffälligkeit mit zunehmender

Dauer an Gewicht verliere, die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung jedoch einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund

voraussetze. Mit Blick auf das Strafmass von 120 Tagessätzen Geldstrafe

sowie der Tatsache, dass es sich bei den durch sie begangenen Taten um

Dauerdelikte gehandelt hat, kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss

welchen es sich bei den durch sie begangenen Taten um bloss untergeordnete

Vorkommnisse handle, nicht gefolgt werden. Auch der Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV

führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber

unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im

Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM

einsehbare) bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als

90.

Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten,

ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens drei Monaten

oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens

360.

Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist, sofern sich die betroffene

Person in der Probezeit nicht bewährt hat (lit. d). Die Beschwerdeführerin

wurde im Jahr 2016 mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen

sanktioniert, welche im VOSTRA weiterhin verzeichnet ist. Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der Missachtung der Schweizerischen Rechtsordnung

mit einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft wurde,

spricht gegen eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 4 Abs. 2

lit. d BüV. Als Rückschluss ist auf die Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zu

schliessen.

3.3.2

Aus einem ˗ nicht

aktenkundigen ˗ durch die Beschwerdeführerin angerufenen Rekursentscheid

der Vorinstanz (Nr. 2023.0734) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet

werden, scheint es im betreffenden Fall gemäss Angaben in der Beschwerde jedoch

um die Verweigerung der ordentlichen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu gehen, bei welcher weniger strenge Anforderungen

an die Integration gelten als bei der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

3.3.3

Der Beschwerdeführerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass

vorliegend eine Gesamtwürdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr

strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist.

3.4

3.4.1

Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Erwägungen auch den früheren

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 20'000.- während

eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der

Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen.

3.4.2

Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Erteilung der (vorzeitigen)

Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder

eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Verweigerung

einer (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt anders als

beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung keinen

schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (VGr, 29 September 2021,

VB.2021.00426, E. 2.1.3 mit Hinweis). Vielmehr ist für die erstmalige

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich, dass kein

Widerrufsgrund vorliegt, zumal mit der Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus

eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde

Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung

bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt

sind (vgl. allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds abstellend auch

Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010,

Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der

Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 164; a. M.

Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9) – VGr, 20. Juli 2022,

VB.2022.000340, E. 2.4.2 f.).

3.4.3

Da für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein

strengerer Massstab an die Integration des gesuchstellenden Ausländers bzw. der

gesuchstellenden Ausländerin anzulegen ist, berücksichtigte die Vorinstanz den Sozialhilfebezug

der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, zumal

der Bezug im Jahr 2019 und somit vor nicht allzu langer Zeit erfolgt ist. Er

ist somit als (weiteres) Indiz gegen eine besonders erfolg­reiche Integration

der Beschwerdeführerin zu werten.

3.4.4

Hieran ändert auch die Anrufung von Art. 7 Abs. 3 BüV nichts,

denn die Bestimmung hält lediglich fest, dass wer in den drei Jahren

unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens

Sozialhilfe bezieht, das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des

Erwerbs von Bildung nicht erfüllt, ausser die bezogene Sozialhilfe wird

vollständig zurückerstattet. Hieraus kann jedoch nicht im Sinn eines

Umkehrschlusses abgeleitet werden, ein Sozialhilfebezug, welcher mehr als drei

Jahre zurückliege, sei für die Beurteilung der Integration unbeachtlich. Zwar

zieht ein solcher nicht automatisch die gesetzliche Vermutung der mangelhaften

Integration in wirtschaftlicher Hinsicht nach sich, doch ist er – wie

vorliegend – im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3.5

3.5.1

In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin

erwog die Vorinstanz, sie habe kurz nach dem Erhalt ihrer

Aufenthaltsbewilligung eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK absolviert. Am 1. März

2020.

sei ihr der Einstieg ins Berufsleben gelungen, indem sie einer Tätigkeit

als Pflegehelferin auf der Abteilung … im Spital D mit einem Pensum

zwischen 40 bis 60 % nachgegangen sei. Dieser Umstand sei ihr positiv

anzurechnen, zumal zwischenzeitlich ihre Tochter zur Welt gekommen sei.

Nichtsdestotrotz sei die Beschwerdeführerin nur in den letzten vier statt der

praxisgemäss geforderten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

3.5.2

Obschon der Beschwerdeführerin

die von ihr absolvierte Ausbildung sowie die Aufnahme und Fortführung ihrer

beruflichen Tätigkeit auch nach der Geburt ihrer Tochter positiv anzurechnen

sind, entsprechen diese den üblichen Erwartungen an eine erfolgreiche Integration.

Letztere werden jedoch durch den zeitweisen Bezug von Sozialhilfe durch die

Beschwerdeführerin relativiert, weshalb ihr in wirtschaftlicher bzw. in

beruflicher Hinsicht (einschliesslich des Erwerbs ihrer Ausbildung)

zumindest keine besonders erfolgreiche Integration attestiert werden kann.

3.6

Nicht

ausser Acht zu lassen bei der Beurteilung der Integration der

Beschwerdeführerin ist ferner der Umstand, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz

ursprünglich darauf gründete, dass sie ihre wahre Staatsangehörigkeit gegenüber

den zuständigen Behörden verschleierte. Legalisiert wurde ihr Aufenthalt in der

Folge einzig aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls und nicht

aufgrund einer nachträglich erfolgten, vollumfänglichen Kooperation der

Beschwerdeführerin mit den zuständigen Asyl- und Migrationsbehörden. Auch diese

Umstände indizieren keine besonders erfolgreiche Integration.

3.7

3.7.1

Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders

erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten. Gewiss

sind ihr gute Deutschkenntnisse zu attestieren, bestand sie doch die Prüfung

auf dem Niveau B1 mit dem Prädikat sehr gut und hat sie bereits drei von

vier Module des Kurses B2 erfolgreich bestanden. Dies bezeugt die

Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Sprachkenntnisse laufend zu verbessern

und auszubauen, was auf eine erfolgreiche Integration schliessen lässt. Auch

das Fehlen von Betreibungen und/oder Verlustscheinen ist bei der Beurteilung

ihrer Integration positiv zu würdigen. Hingegen vermögen diese Umstände für

sich genommen keine besonders erfolgreiche Integration zu begründen,

zumal sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2012 und daher seit

über elf Jahren in der Schweiz aufhält, was entsprechende Erwartungen an ihre

sprachliche Integration weckt.

3.7.2

Die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen die soziale Integration der

Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich erscheint, sind ebenfalls nicht

zu beanstanden, macht sie selbst doch kaum Angaben zu engeren Beziehungen oder

Freundschaften zu Schweizerinnen und/oder Schweizern – abgesehen von der Heirat

mit ihrem vor weniger als zwei Jahren eingebürgerten Ehemann – und sind solche

in den Akten, wenn überhaupt, bloss spärlich ersichtlich. Entsprechende

Kontakte entstanden auch im Rahmen des durch die Beschwerdeführerin ausgeübten

gemeinnützigen Engagements nicht.

3.8

Die vorinstanzliche Beurteilung erscheint

nach dem Gesagten weder willkürlich noch rechtsfehlerhaft. Die Integration der

Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht als besonders erfolgreich qualifiziert

werden, weshalb ihr Gesuch um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu Recht abgelehnt wurde.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).