VB.2024.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00117
27. Februar 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26058)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00117
Urteil
des
Einzelrichters
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
entzog A mit Verfügung vom 16. November 2023
den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Dezember 2022 und
untersagte ihr das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien sowie der
Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Ferner machte es die Wiedererteilung
des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 22. November 2023 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Wiedererteilung ihres Führerausweises. Mit
Entscheid vom 20. Februar 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab
und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 26. Februar 2024 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Wiedererteilung ihres Führerausweises.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. März 2024 auf eine
Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 26. März 2024 die
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine
solche Überweisung.
2.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 15. Dezember 2022
lenkte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 um ca. 13.20 Uhr den
Personenwagen ZH 01 in auffälliger Weise. Dabei soll sie insbesondere über den
Gehweg sowie auf der Gegenfahrbahn gefahren sein, ein Stoppsignal missachtet
bzw. umfahren haben sowie beinahe mit einem entgegenkommenden Fahrzeug
kollidiert sein. Sie sei in auffälliger Weise gefahren, wobei sie weiter die
Vorschriftssignale "Verbot für Motorwagen" und "Einfahrt
verboten" missachtet, die Warnblinker missbräuchlich verwendet habe und
ungenügend rechts gefahren sei. Zudem sei sie auf einem Parkplatz mehrfach im
Slalom um die parkierten Fahrzeuge gefahren. Anlässlich der polizeilichen
Kontrolle habe sie sich sehr auffällig und unberechenbar verhalten. Ihre
Aussagen seien wirr und zusammenhangslos gewesen, woraufhin ihr die Polizei den
Führerausweis abnahm, weil sie fahrunfähig erschienen sei.
Wegen des Verdachts auf das Bestehen einer verkehrsrelevanten
Gesundheitsproblematik verfügte der Beschwerdegegner am 20. Januar 2023
einen vorsorglichen Führerausweisentzug, worauf sich die Beschwerdeführerin am
11.
August 2023 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut B
in C unterzog, welches in seinem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 26. Oktober
2023.
zum Schluss gelangte, die Fahreignung der Beschwerdeführerin könne noch
nicht bejaht werden. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte der Beschwerdegegner
den Sicherungsentzug des Führerausweises.
3.
3.1
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen,
wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung
nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 [SVG]). Motorfahrzeugführende müssen gemäss Art. 14
Abs. 1 SVG über Fahreignung und -kompetenz verfügen. Nach Art. 14
Abs. 2 lit. b SVG verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat. Die konkreten medizinischen Mindestanforderungen
werden gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) in
Dispositiv
Anhang 1 derselben Verordnung definiert. Demnach ist bei Inhabern eines
Führerausweises der Kategorien A und B, Unterkategorien A1 und B1
sowie Spezialkategorien F, G und M (unter anderem) erforderlich, dass
keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die
realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das
Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine
manische oder erhebliche depressive Symptomatik und keine erheblichen
Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen
Verhaltensstörungen, vorliegen (Anhang 1 Ziff. 4 VZV). Der
Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
3.2 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein
Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in
den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung
aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das
Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde
gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche
Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine
Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und
widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen
von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten
zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126,
E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Das
verkehrsmedizinische Gutachten beruht auf einer persönlichen Exploration der
Beschwerdeführerin durch den Gutachter mit einer umfassenden Anamnese. Es
gelangt zum Schluss, dass aus diagnostischer Sicht von einer chronisch
verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen werde.
Aktuell zeige die Beschwerdeführerin eine durchaus erhebliche Symptomatik im
Bereich des Denkens, der Wahrnehmung, Kognition und Affektivität. Solange ein
symptomfreies Zustandsbild aus gutachterlicher Sicht nicht vorliege, könne die
Fahreignung nicht bejaht werden. Sodann empfahl der Gutachter, vor der
Wiedererteilung des Führerausweises sollte die Beschwerdeführerin während
mindestens sechs Monaten ein stabiles Zustandsbild aufweisen. Die
Symptomfreiheit bei adäquater psychiatrischer und psychotherapeutischer
Behandlung sei durch einen ausführlichen Therapiebericht zu bestätigen.
Anschliessend sollte eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung zur
Kontrolle stattfinden, wozu die Einholung der medizinischen Daten der IV, der
behandelnden Ärzte und über Hospitalisationen wichtig sei.
4.2 Die
Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern das verkehrsmedizinische
Gutachten mangelhaft sein soll. Vielmehr führt sie aus, dass sie seit über 40
Jahren unfallfrei fahre und es auch am 1. Dezember 2022 nicht zu einem
Personenschaden gekommen sei.
Die Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach bei
der Beschwerdeführerin eine durchaus erhebliche Symptomatik im Bereich des
Denkens, der Wahrnehmung, Kognition und Affektivität vorläge, welche die Fahreignung
ausschlösse, überzeugen. Sie erklären auch das aktenkundige auffällige
Verhalten der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller
wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen,
vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen.
Damit ist davon auszugehen,
dass es der Beschwerdeführerin an der Fahreignung mangelt, und die Beschwerde
ist demgemäss abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.