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Entscheid

VB.2024.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00118

25. September 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25665)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00118

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin) heiratete am 31. Juli 1992 den im Kanton Zürich

niedergelassenen Landsmann C. Nachdem im August 1994 der gemeinsame Sohn D

geboren worden war, reiste die Beschwerdeführerin am 9. August 1996 mit

diesem in die Schweiz ein, wo ihr am 23. August 1996 zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 2. August

2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nach ihrer Einreise kamen die

Kinder E, F und G (geboren 1997, 1999 und 2002) auf die Welt, wobei das jüngste

Kind im Jahr 2013 verstarb.

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 31. August

2010 geschieden. Die Kinder wurden in der Folge fremdplatziert.

Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mussten von Januar

2009 bis Oktober 2014 mit total Fr. 900'269.50 von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Am 3. September 2014 ehelichte die Beschwerdeführerin

in ihrem Heimatland den dort lebenden Landsmann H. Hernach hielt sie sich

wiederholt für längere Zeit in der Türkei auf, bezog aber parallel dazu

weiterhin und mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe für sich und ihre Söhne.

Im November 2018 zog sie ohne formelle Abmeldung bei ihrer

Wohngemeinde erneut zu ihrem Ehemann in die Türkei. Sie kehrte am 29. September

2020 in die Schweiz zurück und beantragte am 13. Oktober 2020 die

(Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auch nach ihrer

Wiedereinreise musste die Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand

unterstützt werden.

Hierauf stellte das Migrationsamt am 25. Oktober 2023

das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest, lehnte die Wiedererteilung

einer solchen bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies die

Beschwerdeführerin per 25. Januar 2024 aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. April 2024 und Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

III.

Mit Beschwerde vom 1. März 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das

Migrationsamt anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens keine

Vollzugshandlungen vorzunehmen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung und

unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Bestellung der bisherigen

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2024 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über kein

ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr verfüge, bis zum

Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aber alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurden die

vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai

2024.

Lohnabrechnungen und Zwischenzeugnisse nachgereicht und um

Nachfristansetzung zur Einreichung eines aktualisierten Arbeitsvertrags und der

Lohnabrechnung Mai 2024 ersucht hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 klar, dass die Beschwerdeführerin

derzeit weder über ein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht noch über eine

Erwerbsberechtigung verfüge und das Absehen von Vollzugsmassnahmen ihren

derzeitigen Aufenthalt nicht regularisiert habe. Überdies erfülle sie die

Zulassungsvoraussetzungen nicht derart offensichtlich, als dass ihr ein

prozedurales Anwesenheitsrecht oder eine Erwerbstätigkeit ausnahmsweise zu

gestatten sei. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um

Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung der Lohnabrechnung Mai 2024 und

eines aktualisierten Arbeitsvertrags ab, wies aber zugleich darauf hin, dass

bis zur Entscheidfällung jederzeit weitere sachdienliche Unterlagen

nachgereicht werden könnten.

Mit Eingabe vom 13. August 2024 teilte das

Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis Ende Juli 2024

knapp Fr. 60'000.- Sozialhilfe bezogen hatte. Die Beschwerdeführerin liess

mit Eingabe vom 22. August 2024 hierzu Stellung nehmen und verwies auf

ihre fehlende Erwerbsberechtigung.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Unterlagen und Eingaben der Beschwerdeführerin vernehmen

liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a

AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins

Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf

Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies

kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren

Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins

Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder

Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]) oder zur

Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG

kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr,

19.

November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2 und 4.3.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00268, E. 3.2

und 9. Dezember 2021, VB.2021.00408, E. 2.2). Es handelt sich

typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige

Tage dauern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird (BGr, 19. November

2020, 2C_602/2020, E. 4.3.1, mit Hinweisen). Bei solchen Verhältnissen

sind nicht die verschiedenen Ein- und Ausreisezeitpunkte, sondern vielmehr der

Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (BGr, 19. November 2020,

2C_602/2020, E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00563, E. 2.2).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Heirat im September 2014 überwiegend

in ihrer türkischen Heimat auf. Konkret hielt sie sich bis zur Stellung ihres

Gesuchs um (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von 13. Oktober

2020.

gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen

Erwägungen wie folgt in der Türkei bzw. im Ausland auf:

16.03.2015

bis

22.03.2015

(6 Tage)

01.05.2015

bis

11.09.2015

(133 Tage)

06.12.2015

bis

06.01.2017

(396 Tage)

07.08.2017

bis

11.09.2017

(35 Tage)

27.09.2017

bis

10.11.2017

(44 Tage)

02.01.2018

bis

30.03.2018

(87 Tage)

Nov 2018

bis

29.09.2020

(rund 680 Tage)

Tatsächlich dürfte sie sich noch

wesentlich öfter in der Türkei aufgehalten haben:

- Gemäss

einem in den Akten liegenden Flugticket buchte die Beschwerdeführerin auf den

14.

Januar 2017 einen Flug in die Türkei.

- Gemäss

eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin danach ab dem 28. November

2017.

aufgrund des Todes ihres Onkels erneut in der Türkei auf (vgl.

Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die hiervon teilweise abweichende

Auflistung in der Beilage vom 22. Juni 2018). Wann sie von dieser Reise

zurückkehrte, erschliesst sich nicht aus ihren Angaben, da ihr angebliches

Rückkehrdatum ("10.11.2017") vor dem Ausreisedatum liegt (vgl. dazu

auch die Aktennotiz der Sozialhilfebehörde ihrer Wohngemeinde vom 24. Januar

2018.

und die Abmeldebestätigung vom 30. April 2018).

- Die

nur teilweise entzifferbaren Ein- und Ausreisestempel in ihrem türkischen Pass

lassen darauf schliessen, dass sie sich über die bereits aufgelisteten

Auslandaufenthalte hinaus auch im März 2017, im April 2017 und im August 2018

für eine unbestimmte Zeit in der Türkei aufgehalten hatte.

2.3

Die

Beschwerdeführerin verbrachte damit ihr Leben nach der (zweiten) Heirat ganz

überwiegend in der Türkei, wo auch ihr Ehemann lebt. Überdies gab sie in ihrer

Abmeldeerklärung vom 3. Dezember 2015 bekannt, definitiv in die Türkei

wegzuziehen und ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben zu wollen. Auch wenn

sich aus ihrem gleichentags eingereichten Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung erschliesst, dass sie zunächst lediglich probeweise

in die Türkei auswandern wollte, kehrte sie in der Folge nur vorübergehend in

die Schweiz zurück. Einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ging sie in

dieser Zeit nicht oder höchstens kurzzeitig nach.

Es ist

damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen

Lebensmittelpunkt schon seit Längerem weitgehend zurück in die Türkei verlegt

hatte und sie lediglich vorübergehend zur Aufrechterhaltung ihrer

Niederlassungsbewilligung, zur Pflege sozialer Beziehungen, zum Bezug von

Sozialhilfeleistungen und zur Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe in die

Schweiz zurückkehrte.

2.4

Unabhängig

davon hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2018 und

29.

September 2020 während fast zwei Jahren unbestrittenermassen in der

Türkei auf. Um eine Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung hatte sie

sich im Gegensatz zu einem früheren Heimataufenthalt nicht bemüht.

Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung jedenfalls infolge

mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit spätestens im Frühjahr 2019

erloschen.

3.

3.1

Ist die

Niederlassungsbewilligung einmal aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen, ist

weder eine direkte Wiedererteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in

Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2;

VGr, 16. März 2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher

Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige

Erteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62

VZAE möglich, da im einen wie im anderen Fall ein vorbestehendes und

fortbestehendes Anwesenheitsrecht vorausgesetzt wird (VGr, 23. August

2023, VB.2023.00412, E. 1.1).

3.2

Die

Beschwerdeführerin ersuchte ursprünglich mit Gesuch vom 13. Oktober 2020

um die direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung, was aber nach

dargelegter Rechtslage nicht möglich ist. Dementsprechend wird vor

Verwaltungsgericht zu Recht nur noch um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härtefalls ersucht.

4.

4.1

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist

eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer

oder die betroffene Ausländerin früher im Besitz einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung war, der Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf

Jahre dauerte und nicht bloss vorübergehender Natur war und die freiwillige

Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

4.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im November 2018 in ihr Heimatland und kehrte Ende

September 2020 in die Schweiz zurück, womit sie die zeitlichen Voraussetzungen

für eine erleichterte Wiederzulassung unter Ausblendung ihrer früheren

Türkeiaufenthalte grundsätzlich erfüllt wären. Jedoch ist im bereits

dargelegten Sinn davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon zuvor

ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hatte. Eine erleichterte

Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt unter diesen Umständen ausser Betracht und

wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch gar nicht geltend gemacht.

5.

5.1

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG kann sodann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1

VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung

im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für

die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1

VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen.

Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländi­sche Person

muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseins­bedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern

in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsa­che, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden ausländischen

Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihm

nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu

leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1;

VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

Liegt die

Anwesenheit in der Schweiz schon eine gewisse Zeit zurück, so sind auch die Umstände

wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz führten. Eine Härte kann dabei

darin liegen, dass die ausländische Person damals nicht einfach aus dem Grund

abreiste, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte

oder dahingefallen war, sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen,

auf ihre in der Schweiz erworbenen Rechte zu verzichten (VGr, 3. März

2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).

5.2

Wie

bereits dargelegt wurde, hielt sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Hochzeit

ganz überwiegend in der Türkei auf, während sie lediglich vorübergehend und

kurzzeitig – insbesondere während medizinischer Behandlungen – in die Schweiz

zurückkehrte. Auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor jahrzehntelang in der

Schweiz lebte, hat sie ihren Lebensmittelpunkt im dargelegten Sinn nach ihrer

Heirat wieder in die Türkei zurückverlegt.

5.3

Wohl auch

wegen der Rückverlegung ihres Lebensmittelpunkts in die Türkei kümmerte sich

die Beschwerdeführerin hierzulande kaum mehr um ihre wirtschaftliche

Integration. Vielmehr musste sie während ihrer kurzen Aufenthalte in der

Schweiz weitgehend von der öffentlichen Hand unterstützt werden und ging sie –

soweit aus den Akten ersichtlich – hier höchstens sporadisch einer

Erwerbstätigkeit nach. Zudem ist sie verschuldet (siehe dazu auch E. 6

nachfolgend).

5.4

Soweit die

Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme für ihre mangelhafte

wirtschaftliche Integration verantwortlich macht, ist ihr entgegenzuhalten,

dass schon allein ihre ständigen Auslandabwesenheiten ihre Vermittelbarkeit auf

dem hiesigen Arbeitsmarkt erheblich einschränkten. Aus den eingereichten

medizinischen Unterlagen ergeben sich zwar Hinweise auf gesundheitliche und

psychische Probleme, gleichwohl kann die Beschwerdeführerin für den grössten

Teil ihres Aufenthalts nach der Hochzeit keine massgebliche Einschränkung ihrer

Arbeitsfähigkeit belegen und zeigen auch ihre sporadischen Arbeitsversuche,

dass sie grundsätzlich und überwiegend erwerbsfähig war und auch heute wieder

ist. Ein früheres IV-Gesuch wurde 2014 abgewiesen und obwohl sie am 26. Januar

2023.

vorbrachte, dass ein IV-Verfahren "aktuell im Gange" sei, wurde

die Einleitung eines solchen bislang nicht belegt. Im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen ist damit nicht von einer relevanten Einschränkung ihrer

Arbeitsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch nicht in Bezug auf den Zeitraum

vor dem Verlust des Anwesenheitsrechts und die aktuelle Situation.

Die wirtschaftliche und berufliche Integration der

Beschwerdeführerin ist damit klar mangelhaft.

5.5

In

sprachlicher Hinsicht erscheint die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht stärker

integriert, als dass dies aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der

Schweiz ohnehin zu erwarten ist. In einer Stellungnahme vom 26. Januar

2023.

liess sie dem Migrationsamt mitteilen, dass ihre Sprachkenntnisse genügend

seien, um alltägliche Angelegenheiten zu erledigen, sie aber aufgrund

kognitiver Einschränkungen kein Deutschzertifikat vorlegen könne.

5.6

Auch wenn

aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz vertieftere soziale Beziehungen

zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind, vermag die Beschwerdeführerin diese

nicht weiter zu substanziieren und wird in der Beschwerdeschrift primär auf die

Beziehung zu ihren hier lebenden (erwachsenen) Kindern verwiesen.

5.7

Nachdem

sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit nur vorübergehend in

der Schweiz aufgehalten hatte, ist ihr sodann ohne Weiteres zuzumuten, ihre

sozialen und familiären Bezüge in der Schweiz weiterhin über die Distanz und

durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Wenig glaubhaft erscheint

hingegen, wenn die Beschwerdeführerin einen sozialen Empfangsraum in der Türkei

bestreitet: Sie hat sich in den letzten Jahren ganz überwiegend in der Türkei

aufgehalten und wollte sich dort der Beschwerdeschrift zufolge "in

vertrauter Umgebung […] erholen". Auch nach der nicht weiter belegten

Trennung von ihrem zweiten Ehemann kehrte sie wiederholt in die Türkei zurück.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in der Türkei über intakte

Beziehungen verfügt und ihr die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut sind.

5.8

Nicht

entscheiderheblich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin während ihrer zweiten

Ehe Opfer ehelicher Gewalt wurde, da diese ausschliesslich in der Türkei gelebt

wurde und sich ihr Aufenthalt in der Schweiz auch nicht auf diese

Ehegemeinschaft stützte. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die

Beschwerdeführerin schon in ihrer ersten Ehe Opfer ehelicher Gewalt wurde.

Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin die ehelichen

Gewaltvorfälle und die tatsächliche Trennung von ihrem (zweiten) Ehemann in der

Türkei ohnehin weder belegt noch weiter substanziiert.

5.9

Soweit die

Beschwerdeführerin weiterhin auf medizinische bzw. psychiatrische oder

psychologische Behandlungen angewiesen sein sollte, sind diese auch in der

Türkei erhältlich: Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich

westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische

und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Überdies ist die medizinische

Grundversorgung kostenlos und auch faktisch zugänglich (BVGr, 4. April

2024, E-158/2024, E. 9.4.2).

5.10

Die

Beschwerdeführerin ist damit nicht (mehr) derart in der Schweiz verwurzelt und

ihrem Herkunftsland entfremdet, als dass ihr die Rückkehr in die Türkei nicht

mehr zuzumuten wäre. Vielmehr hat sie bereits vor dem Erlöschen ihrer

Niederlassungsbewilligung ihren Lebensmittelpunkt weitgehend in die Türkei

zurückverlegt und sich in der Schweiz nur noch vorübergehend aufgehalten.

Zusammenfassend ist die Integration der Beschwerdeführerin

gerade auch mit Blick auf den jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz weit

hinter den üblichen Erwartungen zurückgeblieben und gebieten weder die

Familienverhältnisse noch ihr Gesundheitszustand einen weiteren Verbleib im

Land. Sodann sind die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht

bloss intakt, sondern ist darüber hinaus von einer bereits weitgehend

vollzogenen Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei auszugehen.

Die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt unter diesen

Umständen bereits unabhängig von allfälligen Widerrufsgründen und

Integrationsdefiziten ausser Betracht.

6.

Lediglich ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass

der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch die von der

Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgründe und ihre mangelhafte Integration

entgegenstünden:

6.1

Wie

bereits dargelegt wurde, ist bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung auch

der Integrationsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 33

Abs. 4 AIG). Dazu gehört unter anderem die Teilnahme am Wirtschaftsleben

durch Erzielung existenzsichernder Einkünfte (Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE) und die Erfüllung

öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Ziff. a VZAE).

Sodann kann eine Bewilligung widerrufen und damit erst recht

gar nicht erst erteilt werden, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62

AIG vorliegen, namentlich bei Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG) oder mutwilliger Schuldenwirtschaft (Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Die

Bewilligungsverweigerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene ausländische

Personen geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen

dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1), muss aber verhältnismässig erscheinen, wobei

vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im

Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], abrufbar auf

www.sem.admin.ch, Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August

2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen

Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden

Wegweisung erfolgt sind (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 2.2;

BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

Allfällige Kosten für Kindesschutzmassnahmen (z. B. Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der

Abwägung des persönlichen Verschuldens und der Ursachen für die

Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten, ohne dass diese zur Summe der

eigentlichen Sozialhilfeleistungen dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5).

6.2

Die

Beschwerdeführerin und ihre Kinder mussten von Januar 2009 bis Oktober 2014 mit

über Fr. 900'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei die hohen

Kosten jedoch auch auf die Fremdplatzierung der Kinder zurückzuführen sind und

der Beschwerdeführerin damit nicht im vollen Umfang angelastet werden können.

Allerdings blieb die Beschwerdeführerin auch danach weiterhin von der

öffentlichen Hand abhängig: Vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2017

bezog sie (mit Unterbrüchen und zeitweise zusammen mit ihren zwei Söhnen) Fr. 80'014.75

wirtschaftliche Hilfe. Danach musste sie vom 1. Juni 2018 bis 29. Juli

2024.

mit weiteren Fr. 59'384.00 von der öffentlichen Hand unterstützt

werden. Der Bezug von Sozialhilfe bzw. Nothilfe dauert seither weiter an.

Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden

sogar den Widerruf einer Nieder­lassungsbewilligung rechtfertigen und stehen

damit erst recht der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen. Selbst wenn

die Beschwerdeführerin sich in letzter Zeit verstärkt um Arbeit bemüht hat und

sie derzeit mangels Regularisierung ihres Anwesenheitsrechts gar nicht

erwerbsberechtigt ist, ist aufgrund ihrer jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit

nicht mit einer nachhaltigen Ablösung von derselben zu rechnen und sind ihre

jüngsten Arbeitsbemühungen auch vor dem hängigen Bewilligungsprozess zu sehen

und entsprechend zu relativieren.

6.3

Hinzu kommen

die Schulden der Beschwerdeführerin: Beim Betreibungsamt I wurden mit

Betreibungsregisterauszug vom 6. November 2015 neben weiteren

betreibungsrechtlichen Ereignissen zahlreiche offene Verlustscheinforderungen

im Gesamtbetrag von fast Fr. 20'000.- registriert. Beim Betreibungsamt J

wurde gemäss Betreibungsregisterauszug vom 4. Januar 2021 im Jahr 2017 eine

weitere Betreibung eingeleitet und es liegen dort zwei nicht getilgte

Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'083.65 gegen die

Beschwerdeführerin vor. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts K

vom 4. Juli 2022 wurden im Jahr 2018 weitere Betreibungen im Gesamtbetrag

von über Fr. 3'000.- gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und ist

überdies am 13. Februar 2020 Konkurs über diese eröffnet worden. Eine relevante

Rückzahlung dieser Schulden ist nicht dokumentiert und mangels namhaften

Erwerbseinkommens auch nicht zu erwarten. Da der Beschwerdeführerin ihre

desolate wirtschaftliche Lage aufgrund fehlender Arbeits- und Suchbemühungen

sowie ihrer zahlreichen Auslandaufenthalte und der dadurch eingeschränkten

Vermittelbarkeit ohne Weiteres vorzuwerfen ist, muss überdies auch von einer

mutwilligen Schuldenwirtschaft ausgegangen werden, zumal der Existenzbedarf der

Beschwerdeführerin in der Schweiz eigentlich schon durch die empfangenen

Sozialhilfeleistungen gedeckt sein sollte.

6.4

Die

Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft würden damit zumindest in

ihrer Kombination ohne Weiteres auch einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen

und stellen zumindest erhebliche Integrationsdefizite nach Art. 58a Abs. 1

lit. a und d AIG dar, welche sich höchstens in untergeordneter Weise durch

gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin erklären lassen.

Dementsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch aus diesen

Gründen eine Härtefallbewilligung zu verweigern.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist

hingegen irrelevant, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer

Integrationsdefizite weder verwarnt noch ihre frühere Niederlassungsbewilligung

deshalb zurückgestuft wurde: Selbst wenn das Migrationsamt während der

Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung von ausländerrechtlichen Massnahmen

abgesehen hatte, steht dies einer Überprüfung des Integrationserfolgs bei der

Neuerteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nicht entgegen, zumal

diesfalls auch nicht mehr in ein bestehendes Anwesenheitsrecht eingegriffen

wird.

7.

Abschliessend sind auch konventions- und verfassungsmässig

geschützte Beziehungen in der Schweiz zu verneinen:

7.1

Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom

Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits

erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April 2021,

2C_141/2021, E. 2.4).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben,

wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2;

BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012,

2C_582/2012, E. 2.3).

7.2

Die

Beschwerdeführerin lebt eigenen Angaben zufolge getrennt von ihrem in der

Türkei lebenden Ehegatten und hat nur erwachsene Kinder in der Schweiz, von

denen sie höchstens in finanzieller Hinsicht abhängig ist. Somit verfügt sie in

der Schweiz über keine durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben

geschützten verwandtschaftlichen Beziehungen.

Auch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf

Privatleben vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten:

Zwar hielt sie sich bei ihrer (zweiten) Heirat am 3. September 2014

bereits seit rund zwei Jahrzehnten ordentlich und ununterbrochen in der Schweiz

auf, weshalb praxisgemäss verfestigte soziale Beziehungen zu vermuten sind.

Seither hat sie ihren Lebensmittelpunkt jedoch weitgehend in die Türkei

zurückverlagert und ihre Niederlassungsbewilligung aufgrund eines längeren Heimataufenthalts

verloren. Nach dargelegter Praxis kann sich aber nicht mehr auf das Recht auf

Privatleben berufen, wer die Schweiz mehrere Jahre verlassen und infolgedessen

seine Bewilligung verloren hat.

8.

Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG werden weder

geltend gemacht noch sind solche aufgrund der zahlreichen Reisen in die Türkei

zu vermuten. Sodann erscheint die Sache spruchreif, weshalb auch von der

eventualiter beantragten Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabkärung

abzusehen ist.

Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im

Eventualbegehren abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

10.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

10.2

Aufgrund

der weitgehenden Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Türkei und der

mindestens teilweise vorwerfbaren Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin

waren die Begehren der Beschwerdeführerin von Beginn weg aussichtslos, weshalb

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zumindest für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren zu verweigern ist. Hingegen besteht aufgrund des Verböserungsverbots

von § 63 Abs. 2 VRG kein Anlass, die vorinstanzliche Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren.

11.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).