VB.2024.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00119
19. Dezember 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25888)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00119
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein am 25. Februar 1992 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen
Republik. Er heiratete am 30. Juni 2017 in der Schweiz C, eine
niederlassungsberechtigte brasilianische Staatsangehörige, worauf ihm zum
Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis
am 29. Juni 2023, erteilt wurde. Aus dieser Ehe gingen die Töchter D
(geboren 2018) und E (geboren 2020) hervor, welche beide über die
Niederlassungsbewilligung verfügen. Aus einer ausserehelichen Beziehung stammt
die 2019 geborene Tochter F, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt.
B. Das
Migrationsamt verwarnte am 4. November 2020 A, da er und seine Familie in
erheblichem Masse Sozialhilfe bezögen und von ihm erwartet werde, sich um eine
Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen.
C. Das
Bezirksgericht G verurteilte A mit Urteil vom 14. Juli 2021 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die ebenfalls
angeordnete Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren (im Sinn von Art. 66a
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) hob das
Obergericht mit Urteil vom 15. März 2023 auf. Vom 1. Januar 2020 bis
30. August 2022 befand sich A in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug.
D. Am 11. Dezember
2023 lehnte es das Migrationsamt auf dessen Gesuch hin ab, A die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab.
III.
Am 4. März 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid vom 1. Februar 2024 und die Verfügung des Migrationsamts
vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 wurde A
aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert,
eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese wurde
fristgerecht bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 7. März
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 2. April, 4. Juni, 3. Juli,
6.
August sowie 13. November 2024 reichte A zusätzliche Unterlagen
betreffend seine Erwerbstätigkeit und seine Alimentenzahlungen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit Juli 2023 getrennt von C und
das Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2023 ist mittlerweile rechtskräftig
geworden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) ist daher ausgeschlossen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers
mit C hat mehr als drei Jahre gedauert. Die zeitlichen Voraussetzungen eines
nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
Dispositiv
AIG sind demnach erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich
ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, sofern er die
Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt.
2.3 Gemäss Art. 58a
Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien. In Art. 77a ff.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Integrationskriterien
präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a
Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die
betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine
Person insbesondere dann am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen und Vermögen
deckt.
An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer
substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen
schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie
Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr,
17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020,
2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4,
je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen
und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember
2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage,
ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder
jedenfalls die Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung
(BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).
2.4 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Freiheitsstrafe von 48 Monaten bei der
Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das Obergericht des Kantons Zürich führte im Urteil vom 15. März
2023 betreffend die Landesverweisung aus, dass der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit eine grosse Stütze und eine wichtige Bezugsperson für seine zwei
ehelichen Töchter geworden sei. Zudem würdigte das Obergericht – trotz der
Geburt eines unehelichen Kindes während der zweiten Schwangerschaft seiner
damaligen Ehefrau – die Beziehung mit C als eine weiterhin intakte und
tragfähige Ehe. Insgesamt rechtfertige sich unter diesen Umständen ein Eingriff
in das Familienleben nicht, sodass ein Härtefall zu bejahen sei. Entsprechend
sah das Obergericht von der Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a
StGB ab.
Das in Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3
AIG statuierte sog. Dualismusverbot sieht vor, dass ein Bewilligungswiderruf
unzulässig ist, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde,
für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch
von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Regelung ist grundsätzlich auch
im Rahmen der Nichtverlängerung einer Bewilligung – und damit vorliegend – zu
berücksichtigen (vgl. BGr, 26. November 2020, 2C_586/2020, E. 3.2 mit
Hinweis auf BGE 146 II 49 E. 5.3). Hier haben sich allerdings die Umstände
seit dem obergerichtlichen Verzicht auf eine Landesverweisung insofern erheblich
geändert, als die Ehe des Beschwerdeführers und C nun rechtskräftig geschieden
ist. Zudem stützt sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wesentlich
auch auf die mangelhafte Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben und
damit auf einen nicht deliktischen Grund ab (vgl. unten E. 2.5). Unter dem
Blickwinkel des Dualismusverbots ist die Berücksichtigung der strafrechtlichen
Verurteilung bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers deshalb
nicht zu beanstanden. Er erfüllt das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht.
2.5 Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bis Ende Dezember 2023
Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 270'000.- bezogen. Die gegenwärtigen
Bemühungen des Beschwerdeführers, auf dem ersten Arbeitsmarkt Tritt zu fassen
(vorne III. Abs. 3), sind schliesslich für die Beurteilung einer erfolgreichen
Integration grundsätzlich unbeachtlich, da sie zeitlich den Zeitraum seit
Auflösung der Ehegemeinschaft erfassen (vorne E. 2.3 a.E.). Dem
Beschwerdeführer kann daher aufgrund des Sozialhilfebezugs bzw. der über Jahre
fehlenden Erwirtschaftung eines existenzsichernden Einkommens und seiner
schweren Straffälligkeit keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Es kommt ihm gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern;
er habe im Rahmen des sog. umgekehrten Familiennachzugs Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG können sich auch aus einer schützenswerten
Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
ergeben (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Es ist jeweils die
Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und
konventionskonform anzuwenden. Das persönliche Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen
dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver sowie wirtschaftlicher
Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der
Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl
und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst
engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 5.2).
Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich
durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen
Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des
"Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich
dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs
auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im
Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in
affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und
Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2).
3.2 Die
Vorinstanz hat offen gelassen, ob der Beschwerdeführer das ihm im
Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2023 für jedes zweite Wochenende
eingeräumte Besuchsrecht bzw. die entsprechende Betreuungsverantwortung für die
Töchter D und E tatsächlich wahrnimmt. Gemäss einem Schreiben seiner Ex-Frau
vom 31. März 2024 dürfte dies der Fall sein. Allerdings fehlt es an einer
engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
beiden Töchtern aus der Ehe mit C. So leistet der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zur Folge erst seit Juni 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
lediglich je Fr. 290.- für die Töchter D und E, wie es auch im
Scheidungsurteil vorgesehen ist. Auch lässt sich gestützt auf das vorgenannte
Schreiben seiner Ex-Frau nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einen
substanziellen Naturalunterhalt erbringen würde (vgl. BGE 140 I 145 E. 2).
Zur (affektiven und wirtschaftlichen) Beziehung zu seiner ausserehelichen
Tochter bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nichts vor.
Auch reichte er dazu weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren
Belege ein.
Schliesslich fehlt es angesichts der schweren Straffälligkeit
des Beschwerdeführers an der Voraussetzung eines weitgehend tadellosen
Verhaltens. Bei dieser Sachlage
kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von der Dominikanischen
Republik aus nur (sehr) beschränkt
und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine entscheidende
Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten als nicht
obhutsberechtigter ausländischer Elternteil aus der Beziehung zu seinen
Töchtern D und E keinen Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Familienlebens
(Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) oder aus Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG ableiten. Das gilt im Ergebnis ebenso hinsichtlich
der Beziehung zu seiner Tochter F, sofern eine solche überhaupt bestehen
sollte.
4.
Eine Kindesanhörung erweist sich bei
dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.