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Entscheid

VB.2024.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00119

19. Dezember 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25888)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00119

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein am 25. Februar 1992 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen

Republik. Er heiratete am 30. Juni 2017 in der Schweiz C, eine

niederlassungsberechtigte brasilianische Staatsangehörige, worauf ihm zum

Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis

am 29. Juni 2023, erteilt wurde. Aus dieser Ehe gingen die Töchter D

(geboren 2018) und E (geboren 2020) hervor, welche beide über die

Niederlassungsbewilligung verfügen. Aus einer ausserehelichen Beziehung stammt

die 2019 geborene Tochter F, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt.

B. Das

Migrationsamt verwarnte am 4. November 2020 A, da er und seine Familie in

erheblichem Masse Sozialhilfe bezögen und von ihm erwartet werde, sich um eine

Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen.

C. Das

Bezirksgericht G verurteilte A mit Urteil vom 14. Juli 2021 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels sowie Gewalt und Drohung

gegen Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die ebenfalls

angeordnete Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren (im Sinn von Art. 66a

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) hob das

Obergericht mit Urteil vom 15. März 2023 auf. Vom 1. Januar 2020 bis

30. August 2022 befand sich A in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen

Strafvollzug.

D. Am 11. Dezember

2023 lehnte es das Migrationsamt auf dessen Gesuch hin ab, A die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab.

III.

Am 4. März 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid vom 1. Februar 2024 und die Verfügung des Migrationsamts

vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die

Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 wurde A

aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert,

eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese wurde

fristgerecht bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 7. März

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 2. April, 4. Juni, 3. Juli,

6.

August sowie 13. November 2024 reichte A zusätzliche Unterlagen

betreffend seine Erwerbstätigkeit und seine Alimentenzahlungen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit Juli 2023 getrennt von C und

das Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2023 ist mittlerweile rechtskräftig

geworden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) ist daher ausgeschlossen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers

mit C hat mehr als drei Jahre gedauert. Die zeitlichen Voraussetzungen eines

nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

Dispositiv

AIG sind demnach erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich

ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, sofern er die

Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt.

2.3 Gemäss Art. 58a

Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien. In Art. 77a ff.

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Integrationskriterien

präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a

Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die

betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine

Person insbesondere dann am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen und Vermögen

deckt.

An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu

hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren

Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer

substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen

schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie

Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr,

17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020,

2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4,

je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen

und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember

2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage,

ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder

jedenfalls die Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung

(BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

2.4 Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Freiheitsstrafe von 48 Monaten bei der

Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

nicht berücksichtigt werden dürfe.

Das Obergericht des Kantons Zürich führte im Urteil vom 15. März

2023 betreffend die Landesverweisung aus, dass der Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit eine grosse Stütze und eine wichtige Bezugsperson für seine zwei

ehelichen Töchter geworden sei. Zudem würdigte das Obergericht – trotz der

Geburt eines unehelichen Kindes während der zweiten Schwangerschaft seiner

damaligen Ehefrau – die Beziehung mit C als eine weiterhin intakte und

tragfähige Ehe. Insgesamt rechtfertige sich unter diesen Umständen ein Eingriff

in das Familienleben nicht, sodass ein Härtefall zu bejahen sei. Entsprechend

sah das Obergericht von der Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a

StGB ab.

Das in Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3

AIG statuierte sog. Dualismusverbot sieht vor, dass ein Bewilligungswiderruf

unzulässig ist, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde,

für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch

von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Regelung ist grundsätzlich auch

im Rahmen der Nichtverlängerung einer Bewilligung – und damit vorliegend – zu

berücksichtigen (vgl. BGr, 26. November 2020, 2C_586/2020, E. 3.2 mit

Hinweis auf BGE 146 II 49 E. 5.3). Hier haben sich allerdings die Umstände

seit dem obergerichtlichen Verzicht auf eine Landesverweisung insofern erheblich

geändert, als die Ehe des Beschwerdeführers und C nun rechtskräftig geschieden

ist. Zudem stützt sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wesentlich

auch auf die mangelhafte Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben und

damit auf einen nicht deliktischen Grund ab (vgl. unten E. 2.5). Unter dem

Blickwinkel des Dualismusverbots ist die Berücksichtigung der strafrechtlichen

Verurteilung bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers deshalb

nicht zu beanstanden. Er erfüllt das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im

Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht.

2.5 Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bis Ende Dezember 2023

Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 270'000.- bezogen. Die gegenwärtigen

Bemühungen des Beschwerdeführers, auf dem ersten Arbeitsmarkt Tritt zu fassen

(vorne III. Abs. 3), sind schliesslich für die Beurteilung einer erfolgreichen

Integration grundsätzlich unbeachtlich, da sie zeitlich den Zeitraum seit

Auflösung der Ehegemeinschaft erfassen (vorne E. 2.3 a.E.). Dem

Beschwerdeführer kann daher aufgrund des Sozialhilfebezugs bzw. der über Jahre

fehlenden Erwirtschaftung eines existenzsichernden Einkommens und seiner

schweren Straffälligkeit keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Es kommt ihm gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern;

er habe im Rahmen des sog. umgekehrten Familiennachzugs Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG können sich auch aus einer schützenswerten

Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind

ergeben (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Es ist jeweils die

Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und

konventionskonform anzuwenden. Das persönliche Interesse eines ausländischen

Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer

einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen

dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit gefestigtem

Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver sowie wirtschaftlicher

Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der

Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen

der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr

aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl

und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst

engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 5.2).

Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich

betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich

durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen

Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des

"Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich

dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs

auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im

Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen

Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in

affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und

Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2).

3.2 Die

Vorinstanz hat offen gelassen, ob der Beschwerdeführer das ihm im

Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2023 für jedes zweite Wochenende

eingeräumte Besuchsrecht bzw. die entsprechende Betreuungsverantwortung für die

Töchter D und E tatsächlich wahrnimmt. Gemäss einem Schreiben seiner Ex-Frau

vom 31. März 2024 dürfte dies der Fall sein. Allerdings fehlt es an einer

engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

beiden Töchtern aus der Ehe mit C. So leistet der Beschwerdeführer eigenen

Angaben zur Folge erst seit Juni 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

lediglich je Fr. 290.- für die Töchter D und E, wie es auch im

Scheidungsurteil vorgesehen ist. Auch lässt sich gestützt auf das vorgenannte

Schreiben seiner Ex-Frau nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einen

substanziellen Naturalunterhalt erbringen würde (vgl. BGE 140 I 145 E. 2).

Zur (affektiven und wirtschaftlichen) Beziehung zu seiner ausserehelichen

Tochter bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nichts vor.

Auch reichte er dazu weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren

Belege ein.

Schliesslich fehlt es angesichts der schweren Straffälligkeit

des Beschwerdeführers an der Voraussetzung eines weitgehend tadellosen

Verhaltens. Bei dieser Sachlage

kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von der Dominikanischen

Republik aus nur (sehr) beschränkt

und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine entscheidende

Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten als nicht

obhutsberechtigter ausländischer Elternteil aus der Beziehung zu seinen

Töchtern D und E keinen Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Familienlebens

(Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) oder aus Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG ableiten. Das gilt im Ergebnis ebenso hinsichtlich

der Beziehung zu seiner Tochter F, sofern eine solche überhaupt bestehen

sollte.

4.

Eine Kindesanhörung erweist sich bei

dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.