VB.2024.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00120
20. August 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25559)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00120
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
Dr. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pädagogische Hochschule Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stundensaldo,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit Oktober 2005 in verschiedenen Funktionen für
die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) tätig. Ab Juli 2015 war sie mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 % als Dozentin angestellt. Mit Verfügung vom
19. März 2021 löste die PHZH das Anstellungsverhältnis mit A per
30. September 2021 auf, um sie gleichzeitig auf den 1. Oktober 2021
als Dozentin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % neu anzustellen
(Änderungskündigung). Mit Verfügung vom 29. März 2021 erhöhte die PHZH
überdies den Arbeitszeitsaldo von A um 14,82 Stunden auf 126 Minusstunden
per 31. Dezember 2021. Gegen beide Verfügungen rekurrierte A bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche die Verfahren mit Beschluss
vom 23. Juni 2022 vereinigte und die Rekurse insofern teilweise guthiess,
als sie A ("auf den gekündigten Teil von 20%") eine Entschädigung von
drei Monatslöhnen und eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zusprach und die
Sache zur Neubeurteilung der Höhe ihres Arbeitszeitsaldos an die PHZH
zurückwies.
Mit unbegründeter Verfügung vom 12. Januar 2023 bzw.
begründeter Verfügung vom 2. Mai 2023 legte die PHZH den Arbeitszeitsaldo von A
neu wie folgt fest:
-
per 31. Dezember 2020: 32.81 Mehrstunden
-
per 30. Juni 2021: 51.61 Mehrstunden
-
per 31. Dezember 2021: 64.53 Minusstunden
-
per 30. Juni 2022: 116.81 Mehrstunden, wovon 49.61 Stunden bereits
ausbezahlt wurden
-
per 1. Juli 2022: 67.20 Mehrstunden
Erwägungen
II.
Am 5. Juni 2023 rekurrierte A dagegen bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und stellte folgende Anträge:
"I. Die Verfügungen vom
12.
Januar 2023 bzw. 2. Mai 2023 seien in Bezug auf den darin
festgestellten resp. verfügten Minusstundensaldo aufzuheben.
II. Die Saldi der
Arbeitszeiterfassung seien wie folgt festzulegen:
-
per 31. Dezember 2020: + 32.81 Stunden
-
per 30. Juni 2021: + 51.61 Stunden
-
per 31. Dezember 2021: 0 Stunden
-
per 30. Juni 2022: + 182.34 Stunden resp. nach Auszahlung von
115.14
Stunden per 1. Juli 2022: 67.20 Stunden"
III. Per 30. Juni 2022 seien
115.14
Stunden auszubezahlen.
[…]"
Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen stellte mit Beschluss vom 25. Januar 2024 in teilweiser
Gutheissung des Rechtsmittels fest, dass der Arbeitszeitsaldo von A per
30.
Juni 2022 117.81 Mehrstunden aufweise, wovon 50.61 Stunden
auszubezahlen seien; die Kosten des Rekursverfahrens nahm die Rekurskommission
auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A erhob dagegen am 4. März 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügungen vom 12. Januar 2023 bzw. 2. Mai 2023 aufzuheben, die
Saldi der Arbeitszeiterfassung per 31. Dezember 2021 auf 0 Stunden,
per 30. Juni 2022 auf 182.34 Mehrstunden und per 1. Juli 2022 – nach
Auszahlung von 115.14 Stunden – auf 67.20 Mehrstunden festzulegen und ihr
seien per 30. Juni 2022 115.14 Stunden auszubezahlen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit
Vernehmlassung vom 26. März 2024 und die PHZH mit Beschwerdeantwort vom
19.
April 2024 beantragten je die Abweisung der Beschwerde, Letztere
beantragte zudem eine Entschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen vom
22.
Mai 2024 bzw. 3. Juni 2024 hielten A und die PHZH an ihren
jeweiligen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über personalrechtliche
Anordnungen einer Fachhochschule steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
offen (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.20] und § 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Streitwert beträgt rund Fr. 4'600.-,
weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den negativen
Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin von 64,53 Stunden per 31. Dezember
2021.
auf das nächste Jahr übertragen durfte oder der Saldo auf dieses Datum hin
zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte ausgeglichen werden müssen.
Letzteres lehnt die Beschwerdegegnerin ab. Sie begründet
ihre Haltung in der Ausgangsverfügung damit, dass sich der negative
Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin Ende 2021 im normalen bzw. zulässigen
Rahmen bewegt habe und nicht von "angeordneter Minuszeit" ausgegangen
werden könne. Vielmehr liege es in der Natur einer Dozierendentätigkeit, dass
die Semester unterschiedliche Auslastungen mit sich brächten. Diese würden im
Rahmen der Jahresarbeitszeit jedoch ausgeglichen, was 2021/2022 auch bei der
Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei, habe sie im Frühjahrssemester 2022
doch "einen positiven Gleitzeitüberhang von 182,34 Stunden"
aufgewiesen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass es
grundsätzlich Aufgabe der Vorgesetzten sei, den Mitarbeitenden genügend
Aufträge zuzuweisen. Würden einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter nicht
genügend Arbeitsaufträge zugewiesen, gerate die Arbeitgeberin bzw. der
Arbeitgeber in Verzug und dürften allfällige Minusstunden nicht berücksichtigt
werden bzw. dürfe für die angestellte Person kein negativer Arbeitszeitsaldo
resultieren. Da ihre Minusstunden im Herbstsemester 2021 einzig darauf
zurückzuführen seien, dass ihr die Beschwerdegegnerin zu wenig Arbeit
zugewiesen habe, hätten ihre Minusstunden Ende 2021 nicht auf das nächste Jahr
übertragen werden dürfen. Hinzu komme, dass ein solcher Übertrag ohnehin bloss
bei vereinbarten Minusstunden zulässig sei, sie im Herbstsemester 2021 aber
gerne mehr gearbeitet hätte und ihre Arbeit der Beschwerdegegnerin auch
angeboten habe.
3.
3.1
Die
Arbeitsverhältnisse des Personals der staatlichen Hochschulen der Zürcher
Fachhochschule sind in der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF,
LS 414.112) näher geregelt, wobei hier die bis Ende Juli 2024 geltende
Verordnung vom 16. Juli 2008 zur Anwendung gelangt (vgl. § 14
Abs. 1 Satz 2 FaHG). Subsidiär ist das kantonale Personalrecht
anwendbar (§ 14 Abs. 1 Satz 1 FaHG).
3.2
Gemäss
§ 11 Abs. 1 PVF schliesst die Hochschulleitung mit der oder dem
Dozierenden für eine bestimmte Periode eine Leistungsvereinbarung ab. Darin
werden die Anteile festgelegt: (a) der Lehrtätigkeit in der Aus- und
Weiterbildung, (b) der Tätigkeiten im Bereich der anwendungsorientierten
Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen, (c) von Spezialaufgaben
und Leitungsfunktionen sowie (d) der persönlichen
Weiterbildung. Für die Dozierenden gilt die Jahresarbeitszeit (§ 12 PVF).
Die Hochschulleitung legt fest, wie viele Arbeitsstunden für
eine Lektion im Rahmen der Aus- und Weiterbildung angerechnet werden
(Umrechnungsfaktor); sie berücksichtigt dabei den Aufwand für Planung, Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts, Aktualisierung des Unterrichtsstoffes und
Durchführung von Leistungsnachweisen (§ 14 Abs. 1 PVF). Der
Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit
abzüglich der Sollzeit gemäss Beschäftigungsgrad (§ 15 Abs. 1 PVF). Beim Wechsel des Studienjahrs darf bei vollem
Beschäftigungsgrad ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von
höchstens 84 Stunden übertragen werden; bei einem Teilzeitpensum bemisst sich
der Arbeitszeitsaldo nach dem Beschäftigungsgrad (§ 15 Abs. 2 PVF).
Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Dozierende auf
Anordnung der Vorgesetzten für bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich
zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen (§ 16 Abs. 1 PVF). Die Anordnung von Überzeit ist nur ausnahmsweise gestattet (§ 16 Abs. 2 PVF). Die Hochschulleitung sorgt gemäss § 18 PVF für die
Einhaltung der Bestimmungen über die Überzeit und deren Abbau.
3.3
3.3.1
Bereits am 29. August 2000 hatte die Hochschulleitung der
Beschwerdegegnerin gestützt auf die bis 31. Juli 2008 geltende
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000 eine
Weisung zur Arbeitszeitanrechnung und -erfassung für Dozierende,
Lehrbeauftragte und Mitarbeitende des Mittelbaus an der PHZH erlassen (Weisung
Arbeitszeitanrechnung; PH-N. 2.19.1; abgelöst per 1. Januar 2022
durch die Weisung zur Jahresarbeitszeit an der PHZH vom 16. September 2021
[PH-N. 2.19.3]).
In § 3 Abs. 1 Weisung
Arbeitszeitanrechnung wird wiederholt, dass für Lehrbeauftragte, Dozierende und
Mitarbeitende des Mittelbaus mit Ausnahme der Mitglieder der Hochschulleitung
und der Leitungskonferenz Jahresarbeitszeit gilt. Eine
wöchentliche Sollarbeitszeit ist nicht vorgegeben (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Gestützt auf die individuelle
Leistungsvereinbarung teilen die Mitarbeitenden ihre Nettojahresarbeitszeit
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der PHZH (in der Folge als "betriebliche
Bedürfnisse" bezeichnet) frei ein (§ 4 Abs. 1 Satz 2
Weisung Arbeitszeitanrechnung). Die individuelle Leistungsvereinbarung (ILV)
bezeichnet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung die
den Mitarbeitenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre und Forschung,
Entwicklung, Dienstleistung und persönlicher Weiterbildung sowie die zur
Erfüllung von Querschnittsaufgaben erteilten Aufträge und weist planbare
Absenzen aus. Sie gilt jeweils für das auf die Semesterdaten ausgerichtete
Halbjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Zu
Semesterbeginn wird die ILV von den Mitarbeitenden auf elektronischem Weg zur
Kenntnis genommen (§ 5 Abs. 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Die ILV
kann während des Semesters Anpassungen erfahren (§ 5 Abs. 3 Weisung
Arbeitszeitanrechnung). Massgebend für die Anrechnung von Leistungen ist der
Stand der ILV (ILV-Abrechnung) zu Semesterschluss (§ 11 Abs. 2 Satz 2
Weisung Arbeitszeitanrechnung).
3.3.2
Gemäss § 12
Abs. 1 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung gelten die in der ILV
vereinbarten Arbeitsstunden, die den für das Semester berechneten Anteil der
Netto-Jahresarbeitszeit übersteigen, als angeordnete Überzeit. Darüber hinaus
kann keine anrechenbare Überzeit generiert werden (§ 12 Abs. 1
Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Zeichnet sich während des Semesters
auf Grund besonderer Umstände eine Überschreitung der vereinbarten
Stundendächer ab, zeigen dies die Mitarbeitenden der bzw. dem Vorgesetzten
umgehend an (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung).
Diese bzw. dieser entscheidet gegebenenfalls über die Anpassung der ILV
(§ 12 Abs. 3 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung).
Verfügen Mitarbeitende während des Semesters infolge
Wegfalls oder Anpassung geplanter Aufträge über freie Kapazität, zeigen sie
dies ebenfalls der bzw. dem Vorgesetzten an (§ 13 Abs. 1 Weisung
Arbeitszeitanrechnung). Bei unverschuldeter freier Arbeitskapazität sorgt die
Arbeitgeberin für Lösungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Weisung
Arbeitszeitanrechnung). Frei verfügbare Stunden sind in der Regel zum Abbau von
Überzeit zu verwenden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung).
Ansonsten können die Vorgesetzten neue Aufträge zuteilen (§ 13 Abs. 2
Satz 3 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Die ILV wird entsprechend angepasst
(§ 13 Abs. 2 Satz 4 Weisung Arbeitszeitanrechnung).
Gemäss § 17 Abs. 1
Weisung Arbeitszeitanrechnung werden in früheren Semestern vereinbarte und
abgerechnete, positive oder negative Abweichungen von der
Nettojahresarbeitszeit, die zwischenzeitlich nicht ausgeglichen wurden, zu
Semesterbeginn auf die neue ILV übertragen. Für negative Abweichungen
beschränkt sich der Übertrag aus zwei ILV-Perioden – bei einem Vollpensum – auf
maximal 126 Stunden (§ 17 Abs. 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Anerkannte
positive oder negative Arbeitszeitsaldi sind so rasch als möglich abzubauen
(§ 18 Abs. 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Kann ein negativer Saldo
aus betrieblichen oder triftigen persönlichen Gründen im nachfolgenden Semester
nicht ausgeglichen werden, wird er im Umfang, der (bei einem Vollpensum) 150 Stunden
übersteigt, aufgrund einer Verfügung der Personalabteilung reduziert (§ 18
Abs. 3 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Bei einer Ablehnung von
zumutbaren Aufträgen zur Reduktion des negativen Saldos entfällt die Begrenzung
(§ 18 Abs. 3 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung).
4.
4.1
Nach dem
Gesagten erbringen die Dozierenden der Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsleistung
grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit mit flexibler
Zeiteinteilung. Dies ermöglicht eine Anpassung der Arbeitszeit an Schwankungen
der Arbeitsbelastung, indem die Mitarbeitenden während Perioden mit erhöhtem
Arbeitsvolumen bzw. erhöhter Nachfrage nach ihren Leistungen mehr arbeiten und
diese Zeit in Perioden mit verminderter Arbeitslast kompensieren. Das Ziel ist
ein (möglichst) ausgeglichener Zeitsaldo am Ende des Jahres. Massgebliche
Betrachtungsperiode ist dabei das Studienjahr und nicht das Kalenderjahr (vgl.
§ 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 PVF; neu auch ausdrücklich §§ 3 f.
der Weisung zur Jahresarbeitszeit an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom
16.
September 2021). Entsprechend darf im Fall der Beschwerdeführerin, die
mit einem Pensum von 80 % bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt ist, beim
Wechsel des Studienjahrs, das heisst nach Abschluss des Frühjahrssemesters, ein
positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von maximal 67,2 Stunden
auf das neue Semester übertragen werden (§ 15 Abs. 2 PVF). Für den
Semesterwechsel während des (Studien-)Jahrs bestimmt § 17 Abs. 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung ergänzend, dass der in den zwei vorangegangenen
Semestern entstandene negative Arbeitszeitsaldo nicht mehr als 126 bzw. im Fall
der Beschwerdeführerin 100,8 Stunden betragen darf und im darüber hinausgehenden
Umfang zu kürzen ist. Ob diese Regelung mit § 15 Abs. 2 PVF vereinbar
ist, kann offenbleiben.
4.2
Hier
überschritt der Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin am Ende des
Herbstsemesters 2021 weder den Grenzwert nach § 17 Abs. 1 Weisung
Arbeitszeitanrechnung noch jenen von § 15 Abs. 2 PVF. Am Ende des
Frühjahrssemesters 2022 war der vormals negative Saldo sodann komplett
ausgeglichen. Stattdessen wies die Beschwerdeführerin zum Ende des Studienjahrs
2021/2022 einen positiven Arbeitszeitsaldo auf und sah sich die
Beschwerdegegnerin gehalten, die über den Grenzwert nach § 15 Abs. 2 PVF von 67,2 Stunden hinausgehende Arbeitszeit auszubezahlen.
4.3
Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf Ausgleich ihres negativen
Arbeitszeitsaldos per 31. Dezember 2021. Dabei ist unerheblich, wer die
Minusstunden zu verantworten hat. Entgegen der Beschwerde war die
Beschwerdegegnerin aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelung nicht
verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Herbstsemester Aufträge mindestens im
Umfang ihrer halben Netto-Jahresarbeitszeit zuzuweisen, sondern war innerhalb
klar definierter Grenzen ein Ausgleich von Minusstunden im Herbstsemester durch
Mehrstunden im Frühjahrssemester zulässig.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht
erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,
VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
6.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,
sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.