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Entscheid

VB.2024.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00120

20. August 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25559)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00120

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

Dr. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pädagogische Hochschule Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Stundensaldo,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit Oktober 2005 in verschiedenen Funktionen für

die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) tätig. Ab Juli 2015 war sie mit einem

Beschäftigungsgrad von 100 % als Dozentin angestellt. Mit Verfügung vom

19. März 2021 löste die PHZH das Anstellungsverhältnis mit A per

30. September 2021 auf, um sie gleichzeitig auf den 1. Oktober 2021

als Dozentin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % neu anzustellen

(Änderungskündigung). Mit Verfügung vom 29. März 2021 erhöhte die PHZH

überdies den Arbeitszeitsaldo von A um 14,82 Stunden auf 126 Minusstunden

per 31. Dezember 2021. Gegen beide Verfügungen rekurrierte A bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche die Verfahren mit Beschluss

vom 23. Juni 2022 vereinigte und die Rekurse insofern teilweise guthiess,

als sie A ("auf den gekündigten Teil von 20%") eine Entschädigung von

drei Monatslöhnen und eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zusprach und die

Sache zur Neubeurteilung der Höhe ihres Arbeitszeitsaldos an die PHZH

zurückwies.

Mit unbegründeter Verfügung vom 12. Januar 2023 bzw.

begründeter Verfügung vom 2. Mai 2023 legte die PHZH den Arbeitszeitsaldo von A

neu wie folgt fest:

-

per 31. Dezember 2020: 32.81 Mehrstunden

-

per 30. Juni 2021: 51.61 Mehrstunden

-

per 31. Dezember 2021: 64.53 Minusstunden

-

per 30. Juni 2022: 116.81 Mehrstunden, wovon 49.61 Stunden bereits

ausbezahlt wurden

-

per 1. Juli 2022: 67.20 Mehrstunden

Erwägungen

II.

Am 5. Juni 2023 rekurrierte A dagegen bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und stellte folgende Anträge:

"I. Die Verfügungen vom

12.

Januar 2023 bzw. 2. Mai 2023 seien in Bezug auf den darin

festgestellten resp. verfügten Minusstundensaldo aufzuheben.

II. Die Saldi der

Arbeitszeiterfassung seien wie folgt festzulegen:

-

per 31. Dezember 2020: + 32.81 Stunden

-

per 30. Juni 2021: + 51.61 Stunden

-

per 31. Dezember 2021: 0 Stunden

-

per 30. Juni 2022: + 182.34 Stunden resp. nach Auszahlung von

115.14

Stunden per 1. Juli 2022: 67.20 Stunden"

III. Per 30. Juni 2022 seien

115.14

Stunden auszubezahlen.

[…]"

Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen stellte mit Beschluss vom 25. Januar 2024 in teilweiser

Gutheissung des Rechtsmittels fest, dass der Arbeitszeitsaldo von A per

30.

Juni 2022 117.81 Mehrstunden aufweise, wovon 50.61 Stunden

auszubezahlen seien; die Kosten des Rekursverfahrens nahm die Rekurskommission

auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A erhob dagegen am 4. März 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügungen vom 12. Januar 2023 bzw. 2. Mai 2023 aufzuheben, die

Saldi der Arbeitszeiterfassung per 31. Dezember 2021 auf 0 Stunden,

per 30. Juni 2022 auf 182.34 Mehrstunden und per 1. Juli 2022 – nach

Auszahlung von 115.14 Stunden – auf 67.20 Mehrstunden festzulegen und ihr

seien per 30. Juni 2022 115.14 Stunden auszubezahlen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit

Vernehmlassung vom 26. März 2024 und die PHZH mit Beschwerdeantwort vom

19.

April 2024 beantragten je die Abweisung der Beschwerde, Letztere

beantragte zudem eine Entschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen vom

22.

Mai 2024 bzw. 3. Juni 2024 hielten A und die PHZH an ihren

jeweiligen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über personalrechtliche

Anordnungen einer Fachhochschule steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

offen (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.20] und § 36 Abs. 4 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Streitwert beträgt rund Fr. 4'600.-,

weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den negativen

Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin von 64,53 Stunden per 31. Dezember

2021.

auf das nächste Jahr übertragen durfte oder der Saldo auf dieses Datum hin

zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte ausgeglichen werden müssen.

Letzteres lehnt die Beschwerdegegnerin ab. Sie begründet

ihre Haltung in der Ausgangsverfügung damit, dass sich der negative

Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin Ende 2021 im normalen bzw. zulässigen

Rahmen bewegt habe und nicht von "angeordneter Minuszeit" ausgegangen

werden könne. Vielmehr liege es in der Natur einer Dozierendentätigkeit, dass

die Semester unterschiedliche Auslastungen mit sich brächten. Diese würden im

Rahmen der Jahresarbeitszeit jedoch ausgeglichen, was 2021/2022 auch bei der

Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei, habe sie im Frühjahrssemester 2022

doch "einen positiven Gleitzeitüberhang von 182,34 Stunden"

aufgewiesen.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass es

grundsätzlich Aufgabe der Vorgesetzten sei, den Mitarbeitenden genügend

Aufträge zuzuweisen. Würden einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter nicht

genügend Arbeitsaufträge zugewiesen, gerate die Arbeitgeberin bzw. der

Arbeitgeber in Verzug und dürften allfällige Minusstunden nicht berücksichtigt

werden bzw. dürfe für die angestellte Person kein negativer Arbeitszeitsaldo

resultieren. Da ihre Minusstunden im Herbstsemester 2021 einzig darauf

zurückzuführen seien, dass ihr die Beschwerdegegnerin zu wenig Arbeit

zugewiesen habe, hätten ihre Minusstunden Ende 2021 nicht auf das nächste Jahr

übertragen werden dürfen. Hinzu komme, dass ein solcher Übertrag ohnehin bloss

bei vereinbarten Minusstunden zulässig sei, sie im Herbstsemester 2021 aber

gerne mehr gearbeitet hätte und ihre Arbeit der Beschwerdegegnerin auch

angeboten habe.

3.

3.1

Die

Arbeitsverhältnisse des Personals der staatlichen Hochschulen der Zürcher

Fachhochschule sind in der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF,

LS 414.112) näher geregelt, wobei hier die bis Ende Juli 2024 geltende

Verordnung vom 16. Juli 2008 zur Anwendung gelangt (vgl. § 14

Abs. 1 Satz 2 FaHG). Subsidiär ist das kantonale Personalrecht

anwendbar (§ 14 Abs. 1 Satz 1 FaHG).

3.2

Gemäss

§ 11 Abs. 1 PVF schliesst die Hochschulleitung mit der oder dem

Dozierenden für eine bestimmte Periode eine Leistungsvereinbarung ab. Darin

werden die Anteile festgelegt: (a) der Lehrtätigkeit in der Aus- und

Weiterbildung, (b) der Tätigkeiten im Bereich der anwendungsorientierten

Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen, (c) von Spezialaufgaben

und Leitungsfunktionen sowie (d) der persönlichen

Weiterbildung. Für die Dozierenden gilt die Jahresarbeitszeit (§ 12 PVF).

Die Hochschulleitung legt fest, wie viele Arbeitsstunden für

eine Lektion im Rahmen der Aus- und Weiterbildung angerechnet werden

(Umrechnungsfaktor); sie berücksichtigt dabei den Aufwand für Planung, Vor- und

Nachbereitung des Unterrichts, Aktualisierung des Unterrichtsstoffes und

Durchführung von Leistungsnachweisen (§ 14 Abs. 1 PVF). Der

Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit

abzüglich der Sollzeit gemäss Beschäftigungsgrad (§ 15 Abs. 1 PVF). Beim Wechsel des Studienjahrs darf bei vollem

Beschäftigungsgrad ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von

höchstens 84 Stunden übertragen werden; bei einem Teilzeitpensum bemisst sich

der Arbeitszeitsaldo nach dem Beschäftigungsgrad (§ 15 Abs. 2 PVF).

Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Dozierende auf

Anordnung der Vorgesetzten für bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich

zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen (§ 16 Abs. 1 PVF). Die Anordnung von Überzeit ist nur ausnahmsweise gestattet (§ 16 Abs. 2 PVF). Die Hochschulleitung sorgt gemäss § 18 PVF für die

Einhaltung der Bestimmungen über die Überzeit und deren Abbau.

3.3

3.3.1

Bereits am 29. August 2000 hatte die Hochschulleitung der

Beschwerdegegnerin gestützt auf die bis 31. Juli 2008 geltende

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000 eine

Weisung zur Arbeitszeitanrechnung und -erfassung für Dozierende,

Lehrbeauftragte und Mitarbeitende des Mittelbaus an der PHZH erlassen (Weisung

Arbeitszeitanrechnung; PH-N. 2.19.1; abgelöst per 1. Januar 2022

durch die Weisung zur Jahresarbeitszeit an der PHZH vom 16. September 2021

[PH-N. 2.19.3]).

In § 3 Abs. 1 Weisung

Arbeitszeitanrechnung wird wiederholt, dass für Lehrbeauftragte, Dozierende und

Mitarbeitende des Mittelbaus mit Ausnahme der Mitglieder der Hochschulleitung

und der Leitungskonferenz Jahresarbeitszeit gilt. Eine

wöchentliche Sollarbeitszeit ist nicht vorgegeben (§ 4 Abs. 1

Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Gestützt auf die individuelle

Leistungsvereinbarung teilen die Mitarbeitenden ihre Nettojahresarbeitszeit

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der PHZH (in der Folge als "betriebliche

Bedürfnisse" bezeichnet) frei ein (§ 4 Abs. 1 Satz 2

Weisung Arbeitszeitanrechnung). Die individuelle Leistungsvereinbarung (ILV)

bezeichnet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung die

den Mitarbeitenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre und Forschung,

Entwicklung, Dienstleistung und persönlicher Weiterbildung sowie die zur

Erfüllung von Querschnittsaufgaben erteilten Aufträge und weist planbare

Absenzen aus. Sie gilt jeweils für das auf die Semesterdaten ausgerichtete

Halbjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Zu

Semesterbeginn wird die ILV von den Mitarbeitenden auf elektronischem Weg zur

Kenntnis genommen (§ 5 Abs. 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Die ILV

kann während des Semesters Anpassungen erfahren (§ 5 Abs. 3 Weisung

Arbeitszeitanrechnung). Massgebend für die Anrechnung von Leistungen ist der

Stand der ILV (ILV-Abrechnung) zu Semesterschluss (§ 11 Abs. 2 Satz 2

Weisung Arbeitszeitanrechnung).

3.3.2

Gemäss § 12

Abs. 1 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung gelten die in der ILV

vereinbarten Arbeitsstunden, die den für das Semester berechneten Anteil der

Netto-Jahresarbeitszeit übersteigen, als angeordnete Überzeit. Darüber hinaus

kann keine anrechenbare Überzeit generiert werden (§ 12 Abs. 1

Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Zeichnet sich während des Semesters

auf Grund besonderer Umstände eine Überschreitung der vereinbarten

Stundendächer ab, zeigen dies die Mitarbeitenden der bzw. dem Vorgesetzten

umgehend an (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung).

Diese bzw. dieser entscheidet gegebenenfalls über die Anpassung der ILV

(§ 12 Abs. 3 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung).

Verfügen Mitarbeitende während des Semesters infolge

Wegfalls oder Anpassung geplanter Aufträge über freie Kapazität, zeigen sie

dies ebenfalls der bzw. dem Vorgesetzten an (§ 13 Abs. 1 Weisung

Arbeitszeitanrechnung). Bei unverschuldeter freier Arbeitskapazität sorgt die

Arbeitgeberin für Lösungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Weisung

Arbeitszeitanrechnung). Frei verfügbare Stunden sind in der Regel zum Abbau von

Überzeit zu verwenden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung).

Ansonsten können die Vorgesetzten neue Aufträge zuteilen (§ 13 Abs. 2

Satz 3 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Die ILV wird entsprechend angepasst

(§ 13 Abs. 2 Satz 4 Weisung Arbeitszeitanrechnung).

Gemäss § 17 Abs. 1

Weisung Arbeitszeitanrechnung werden in früheren Semestern vereinbarte und

abgerechnete, positive oder negative Abweichungen von der

Nettojahresarbeitszeit, die zwischenzeitlich nicht ausgeglichen wurden, zu

Semesterbeginn auf die neue ILV übertragen. Für negative Abweichungen

beschränkt sich der Übertrag aus zwei ILV-Perioden – bei einem Vollpensum – auf

maximal 126 Stunden (§ 17 Abs. 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Anerkannte

positive oder negative Arbeitszeitsaldi sind so rasch als möglich abzubauen

(§ 18 Abs. 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Kann ein negativer Saldo

aus betrieblichen oder triftigen persönlichen Gründen im nachfolgenden Semester

nicht ausgeglichen werden, wird er im Umfang, der (bei einem Vollpensum) 150 Stunden

übersteigt, aufgrund einer Verfügung der Personalabteilung reduziert (§ 18

Abs. 3 Satz 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung). Bei einer Ablehnung von

zumutbaren Aufträgen zur Reduktion des negativen Saldos entfällt die Begrenzung

(§ 18 Abs. 3 Satz 2 Weisung Arbeitszeitanrechnung).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten erbringen die Dozierenden der Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsleistung

grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit mit flexibler

Zeiteinteilung. Dies ermöglicht eine Anpassung der Arbeitszeit an Schwankungen

der Arbeitsbelastung, indem die Mitarbeitenden während Perioden mit erhöhtem

Arbeitsvolumen bzw. erhöhter Nachfrage nach ihren Leistungen mehr arbeiten und

diese Zeit in Perioden mit verminderter Arbeitslast kompensieren. Das Ziel ist

ein (möglichst) ausgeglichener Zeitsaldo am Ende des Jahres. Massgebliche

Betrachtungsperiode ist dabei das Studienjahr und nicht das Kalenderjahr (vgl.

§ 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 PVF; neu auch ausdrücklich §§ 3 f.

der Weisung zur Jahresarbeitszeit an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom

16.

September 2021). Entsprechend darf im Fall der Beschwerdeführerin, die

mit einem Pensum von 80 % bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt ist, beim

Wechsel des Studienjahrs, das heisst nach Abschluss des Frühjahrssemesters, ein

positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von maximal 67,2 Stunden

auf das neue Semester übertragen werden (§ 15 Abs. 2 PVF). Für den

Semesterwechsel während des (Studien-)Jahrs bestimmt § 17 Abs. 1 Weisung Arbeitszeitanrechnung ergänzend, dass der in den zwei vorangegangenen

Semestern entstandene negative Arbeitszeitsaldo nicht mehr als 126 bzw. im Fall

der Beschwerdeführerin 100,8 Stunden betragen darf und im darüber hinausgehenden

Umfang zu kürzen ist. Ob diese Regelung mit § 15 Abs. 2 PVF vereinbar

ist, kann offenbleiben.

4.2

Hier

überschritt der Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin am Ende des

Herbstsemesters 2021 weder den Grenzwert nach § 17 Abs. 1 Weisung

Arbeitszeitanrechnung noch jenen von § 15 Abs. 2 PVF. Am Ende des

Frühjahrssemesters 2022 war der vormals negative Saldo sodann komplett

ausgeglichen. Stattdessen wies die Beschwerdeführerin zum Ende des Studienjahrs

2021/2022 einen positiven Arbeitszeitsaldo auf und sah sich die

Beschwerdegegnerin gehalten, die über den Grenzwert nach § 15 Abs. 2 PVF von 67,2 Stunden hinausgehende Arbeitszeit auszubezahlen.

4.3

Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf Ausgleich ihres negativen

Arbeitszeitsaldos per 31. Dezember 2021. Dabei ist unerheblich, wer die

Minusstunden zu verantworten hat. Entgegen der Beschwerde war die

Beschwerdegegnerin aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelung nicht

verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Herbstsemester Aufträge mindestens im

Umfang ihrer halben Netto-Jahresarbeitszeit zuzuweisen, sondern war innerhalb

klar definierter Grenzen ein Ausgleich von Minusstunden im Herbstsemester durch

Mehrstunden im Frühjahrssemester zulässig.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht

erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen

Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,

VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

6.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,

sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.