VB.2024.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00121
21. August 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25572)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00121
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung /
Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979, Staatsangehöriger von Serbien, reiste
erstmals am 18. Mai 2008 in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden
Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration
(BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 5. Januar 2009
abgewiesen. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 26. Januar 2010. Am 26. November 2010 wurde A in sein Heimatland
ausgeschafft. Am 20. August 2015 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo
er gleichentags in C die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D, geboren 1974,
heiratete. D ist geschieden und Mutter von zwei Töchtern, E und F, geboren 1998
und 2001. Am 15. September 2015 wurde A im Rahmen der
Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 21. August
2020 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Am 19. März 2021
meldete die Einwohnerkontrolle C dem Migrationsamt, dass die Ehe von A mit D am
25. Januar 2021 geschieden worden sei. Am 7. bzw. 9. April 2021
beantworteten die Ehegatten Fragen der Vorinstanz zu den Ehe- und
Trennungsverhältnissen und reichten u. a. das am 25. Januar
2021 in Serbien ergangene Scheidungsurteil ein.
Am 11. Januar 2022
ging bei der Vorinstanz ein anonymes Schreiben ein, gemäss welchem A eine
Scheinehe eingegangen sei, um in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu
kommen. Er habe in Serbien seine "richtige Frau", mit welcher er ein
gemeinsames Kind habe. Im Dezember 2021 habe er diese in die Schweiz geholt,
jedoch nicht bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Für die Scheinehe habe er D
während fünf Jahren jeden Monat Geld bezahlt.
Aufgrund des mit diesem
Schreiben geweckten Scheineheverdachts beauftragte das Migrationsamt die
Kantonspolizei Zürich mit diesbezüglichen Ermittlungen. Am 18. und 25. Januar
2022 führte diese am Wohnort von A eine Wohnortkontrolle durch. Nachdem A dort
beide Male nicht angetroffen worden war, wurden er und D per 1. Februar
2022 polizeilich vorgeladen und zu ihrer Ehe befragt. Vor der Einvernahme von A
fand an seiner Adresse erneut eine Wohnortkontrolle statt. Bei dieser wurden
seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau G, geboren 1983, und der
gemeinsame Sohn H, geboren 2016, angetroffen.
Am 29. März 2022 ging
beim Migrationsamt ein zweites anonymes Schreiben einer weiteren Person ein,
womit A erneut des Eingehens einer Scheinehe bezichtigt wurde.
Am 27. Mai 2022
heiratete A in Serbien G. Am 5. Oktober 2022 ersuchte er um Bewilligung
der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohnes.
Am 26. Mai 2023 wurde G
von der Schweizer Vertretung in Belgrad zu ihrer Ehe befragt.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies die Gesuche seiner
Ehefrau G und des gemeinsamen Sohnes H vom 5. Oktober 2022 um Erteilung
von Einreisebewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs ab. Es wies A aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets
und des Schengenraums eine Frist bis am 23. Januar 2024. Für den Fall der
Nichtbeachtung stellte ihm das Migrationsamt Zwangsmassnahmen in Aussicht.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
30.
April 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 5. März 2024 beantragte A die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion vom 1. Februar 2024. Es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen und G und H
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm sowie G
und H eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz verzichtete
am 7. März 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die für die
Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können und die nachzuziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 5 AIG).
2.2
Vorliegend
erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der in der Schweiz
niedergelassenen Landsfrau zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die
Niederlassungsbewilligung.
2.2.1
Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt dieser
Widerrufsgrund ebenfalls zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018,
E. 2.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.1; VGr, 17. Dezember
2020, VB.2020.00559, E. 2.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00337, E. 2.1 ff.).
2.2.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im
Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der
Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder
ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Die ausländische Person muss
die Fragen der Migrationsbehörde jedoch wahrheitsgetreu beantworten. Falsche
Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei
ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen
Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf
eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt
gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017,
E.2.2). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der
ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu
bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,
dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1
E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihren
Aufenthalt auf eine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin
stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson
(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die
Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht
stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf
der Bewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2). Die Geburt von ausserehelichen
oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet
ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben
der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise
dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können
etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen,
besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder
eine De-facto-Ehe in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die
qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland
gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der
Schweiz bezweckt (vgl. zum Ganzen BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3
mit weiteren Hinweisen).
2.2.1.2
Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der
Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es
konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1).
Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht
bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis
und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE
127.
11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge
(Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein
(BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November
2022, 2C_491/2022, E. 2.1).
Entsprechende Indizien lassen
sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe
können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen
Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten
bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt
(BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022 E. 2.2; BGr, 6. April 2021,
2C_855/2020, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2).
Als weitere Hinweise für eine
Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie
allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder
der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung
in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. BGr, 19. Januar
2024, 2C_106/2023, E. 3.4 mit Hinweisen).
Eine Ausländerrechtsehe liegt
umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über
wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses
solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten
voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss
zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. BGr, 19. Januar
2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 17. November 2022, 2C 491/2022, E. 2.4;
BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.5).
2.2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).
Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,
5.
Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare
Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit
Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel
an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.
3.1
Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. Juli 2020 betreffend Prüfung der
Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nach den Personalien und Adressen seiner
Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt. Der
Beschwerdeführer teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass er keine
eigenen Kinder habe und seine Ex-Ehefrau zwei Kinder habe. Der
Beschwerdeführer hat somit anlässlich der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im August 2020 verschwiegen, dass er während der Ehe
mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ein aussereheliches Kind in
seinem Heimatland gezeugt hat. Er macht geltend, es handle sich um ein
Missverständnis. Er sei davon ausgegangen, dass nur nach den hier lebenden
eigenen Kindern mit seiner Ehefrau gefragt worden sei, was er zutreffenderweise
verneint habe. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, war die Frage
des Migrationsamt doch unmissverständlich und geht aus der Antwort des
Beschwerdeführers klar hervor, dass er die Frage auch verstanden hat, ansonsten
er die Kinder der Ex-Ehefrau nicht erwähnt hätte. Die Tatsache, dass er während
der Ehe ein Kind mit einer anderen Frau gezeugt hat, stellt einen konkreten
Hinweis auf eine Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner hier niedergelassenen
Ex-Ehefrau dar, der Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach
Ergebnis der Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Bewilligung gehabt; nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung
bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen
wäre (BGr, 15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember
2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1). Das Verschweigen
dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid folglich wesentlich. Der
Beschwerdeführer erfüllt damit bereits einen Widerrufsgrund. Es ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend zudem davon auszugehen ist, dass die
Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau eine Scheinehe gewesen
ist und er auch deshalb den Widerrufsgrund erfüllt.
3.2
Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend ausgeführt
hat, liegen vorliegend zahlreiche Indizien vor, die auf eine Scheinehe
hindeuten: Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer als
Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen und nachdem sein
Asylgesuch im Jahr 2010 abgewiesen worden war ohne die Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Bleiberecht
hatte. Sodann entspricht der zeitliche Ablauf der Ereignisse einem bekannten
Muster für rechtsmissbräuchliches Verhalten: Heirat mit einer hier
niedergelassenen Landsfrau nach gescheitertem Asylbegehren, Antrag auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung unmittelbar vor Ablauf der
Fünfjahresfrist, Erhalt einer Niederlassungsbewilligung, Trennung von der Ex-Ehefrau
kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit anschliessender baldiger
Scheidung von dieser, Heirat mit der jetzigen Ehefrau, welche auch die Mutter
des gemeinsamen, während der ersten Ehe geborenen Sohnes ist, Einreichung eines
Familiennachzugsgesuches betreffend die neue Ehegattin sowie den Sohn. Als
weiteres starkes Indiz für eine Scheinehe ist die Zeugung eines ausserehelichen
Kindes zu werten. Weitere Indizien sah die Vorinstanz sodann zu Recht in den
Widersprüchen der polizeilichen Befragungen der Ex-Ehegatten, in dem anonymen
Schreiben, gemäss welchem der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sein
soll, und den Umständen der Trauung (Abwesenheit von Vater und Schwester des
Beschwerdeführers und seiner Schwiegereltern, keine Fotos von Trauung und
anschliessendem Fest). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, spricht
für keine echte gelebte Beziehung, dass die Ex-Ehefrau die Geburt des
ausserehelichen Kindes einfach hingenommen hat und dies kaum negative
Auswirkungen auf die Beziehung gehabt haben soll, dass die Ehegatten
Wissenslücken über einander aufwiesen (Ausbildung des Beschwerdeführers, sein
Asylgesuch, der Name des Schwiegervaters und der Wohnort der Schwester der
Ex-Ehefrau, trotz angeblich enger Beziehung) und dass gemäss Scheidungsurteil
die Scheidung zu keinerlei finanziellen Verpflichtungen führte (kein Ausgleich
von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen, keine Unterhaltszahlungen).
3.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen: Er macht
geltend, dass sein Vater (seine Mutter war bereits verstorben) und die
Schwiegereltern nicht an der Hochzeit anwesend gewesen seien, weil sich alle zu
diesem Zeitpunkt in Serbien aufgehalten hätten. Es ist jedoch nicht
nachvollziehbar, weshalb die Ehegatten unter diesen Umständen die Ehe nicht in
Serbien geschlossen haben, zumal sich der Beschwerdeführer selbst bis zum Tag
der Hochzeit noch in Serbien aufgehalten hatte. Diese (unbelegte) Behauptung
vermag die Abwesenheit naher Verwandter an der Hochzeit nicht überzeugend zu
erklären. Soweit er als Beweis für eine echte gelebte Beziehung auf das
Referenzschreiben der Trauzeugin verweist, wonach die Ehe zwischen den
Ehegatten aus voller Liebe abgeschlossen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten,
dass Bestätigungsschreiben aus dem
persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft
nachzuweisen vermögen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein
eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen
gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z. B. VGr, 23. September 2015,
VB.2015.00389, E. 4.5). Auch der Umstand, dass er und seine
Ex-Ehefrau erst ein Jahr nach deren Scheidung eine intime Beziehung begonnen
und erst zwei Jahre danach geheiratet hätten, vermag solches nicht zu belegen.
Es handelt sich hierbei zudem um eine blosse Behauptung, welche mit keinerlei
Beweismitteln belegt wurde. Es ist deshalb nicht nachgewiesen, dass sich die
Beziehung der Ex-Ehegatten wie behauptet langsam entwickelt hat. Sodann reichte der Beschwerdeführer
einige Fotos ein, welche den Alltag des Paares und die Teilnahme an Festen
dokumentieren sollen. Dabei handelt es sich jedoch um wenige Fotos, auf welchen
die Ex-Ehegatten nicht als Paar erkennbar sind. Die eingereichten Fotos
vermögen keine echte und gelebte Beziehung zu belegen, weshalb ihnen kein
grosser Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass nur noch die
Tochter seiner Ex-Ehefrau Fotos aus jener Zeit habe und diese deshalb keinen
intimen Charakter aufweisen würden, wie es andere Fotos tun würden, welche
jedoch nicht mehr vorhanden seien. Weiter seien auch die Chat-Verläufe zwischen
den Ex-Ehegatten nicht mehr vorhanden, weil beide Ex-Ehegatten ihre Handys
gewechselt hätten. Diese Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal die
Daten in der Regel bei einem Wechsel des Mobiltelefons ohne Weiteres auf das
neue Handy übertragen werden. Auf jeden Fall kann der Beschwerdeführer aus dem
Fehlen von gemeinsamen Fotos und Textnachrichten nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
3.4
Aufgrund der klaren Indizienlage können
insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des
Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation
eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen.
Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Der
Beschwerdeführer hat kaum etwas vorgebracht, was auf eine tatsächlich gelebte
Beziehung bzw. einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen hindeuten würde.
Demgegenüber stehen die gewichtigen Indizien, welche auf eine Scheinehe
hindeuten. Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der
Beschwerdeführer die Ehe lediglich geschlossen hat, um in der Schweiz ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten. Auf die einzelnen Widersprüche in den Befragungen
und die Wissenslücken muss deshalb nicht weiter eingegangen werden, da selbst
bei übereinstimmenden Angaben nicht von einer echten und gelebten Beziehung
auszugehen wäre. Auch kann bei dieser Sachlage offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe eine
Parallelbeziehung geführt hat.
4.
4.1
Zu
beurteilen bleibt, ob sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig erweist. Denn das Vorliegen eines Widerrufsgrunds
führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese
Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der
persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig
erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860,
E. 3.1). Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am
Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch
falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden
(BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai
2021, 2C_197/2021, E. 3.6).
4.2
Wie
bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist der heute 45-jährige
Beschwerdeführer erstmals im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist
und hielt sich im Rahmen des Asylverfahrens während rund zweieinhalb Jahren
hier auf. Seit neun Jahren lebt er ununterbrochen in der Schweiz und ist hier
erwerbstätig. Er hat nie Sozialhilfegelder bezogen. Aus der Tatsache, dass er
in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat, kann er nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da dies der üblichen Erwartungshaltung an eine erfolgreiche
Integration entspricht. Mit Blick auf die Dauer der Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz durften gute Kenntnisse der deutschen und
schweizerdeutschen Sprache ebenfalls von ihm erwartet werden. Der Aufenthalt
und die damit einhergehende Integration ist jedoch zu relativieren, da der
Beschwerdeführer sich sein hiesiges
Aufenthaltsrecht durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen hat,
und er musste seither jederzeit damit rechnen, das Land verlassen zu müssen.
Demgegenüber erscheint ihm eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres
zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens dort
verbracht. Seine Ehefrau und sein Kind leben in Serbien. Er hat sein Heimatland
immer wieder ferienhalber besucht. Er ist mit der Sprache, Kultur und
den gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland unbestritten noch
bestens vertraut. Gesundheitliche Einschränkungen, welche ihn an einer Rückkehr
hindern würden, sind in den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Es sollte ihm daher nicht schwerfallen,
sich erneut in die dortigen Verhältnisse einzugliedern. Das öffentliche
Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegt
gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit
als verhältnismässig.
4.3
Nachdem
seine Anwesenheit auf einer Täuschung der Behörden zurückzuführen ist,
besteht auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
4.4
Weil die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den
Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
Beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht weder für
das vorliegende noch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).