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Entscheid

VB.2024.00121

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00121

21. August 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25572)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00121

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung /

Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979, Staatsangehöriger von Serbien, reiste

erstmals am 18. Mai 2008 in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden

Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration

(BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 5. Januar 2009

abgewiesen. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 26. Januar 2010. Am 26. November 2010 wurde A in sein Heimatland

ausgeschafft. Am 20. August 2015 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo

er gleichentags in C die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D, geboren 1974,

heiratete. D ist geschieden und Mutter von zwei Töchtern, E und F, geboren 1998

und 2001. Am 15. September 2015 wurde A im Rahmen der

Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 21. August

2020 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Am 19. März 2021

meldete die Einwohnerkontrolle C dem Migrationsamt, dass die Ehe von A mit D am

25. Januar 2021 geschieden worden sei. Am 7. bzw. 9. April 2021

beantworteten die Ehegatten Fragen der Vorinstanz zu den Ehe- und

Trennungsverhältnissen und reichten u. a. das am 25. Januar

2021 in Serbien ergangene Scheidungsurteil ein.

Am 11. Januar 2022

ging bei der Vorinstanz ein anonymes Schreiben ein, gemäss welchem A eine

Scheinehe eingegangen sei, um in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu

kommen. Er habe in Serbien seine "richtige Frau", mit welcher er ein

gemeinsames Kind habe. Im Dezember 2021 habe er diese in die Schweiz geholt,

jedoch nicht bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Für die Scheinehe habe er D

während fünf Jahren jeden Monat Geld bezahlt.

Aufgrund des mit diesem

Schreiben geweckten Scheineheverdachts beauftragte das Migrationsamt die

Kantonspolizei Zürich mit diesbezüglichen Ermittlungen. Am 18. und 25. Januar

2022 führte diese am Wohnort von A eine Wohnortkontrolle durch. Nachdem A dort

beide Male nicht angetroffen worden war, wurden er und D per 1. Februar

2022 polizeilich vorgeladen und zu ihrer Ehe befragt. Vor der Einvernahme von A

fand an seiner Adresse erneut eine Wohnortkontrolle statt. Bei dieser wurden

seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau G, geboren 1983, und der

gemeinsame Sohn H, geboren 2016, angetroffen.

Am 29. März 2022 ging

beim Migrationsamt ein zweites anonymes Schreiben einer weiteren Person ein,

womit A erneut des Eingehens einer Scheinehe bezichtigt wurde.

Am 27. Mai 2022

heiratete A in Serbien G. Am 5. Oktober 2022 ersuchte er um Bewilligung

der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohnes.

Am 26. Mai 2023 wurde G

von der Schweizer Vertretung in Belgrad zu ihrer Ehe befragt.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies die Gesuche seiner

Ehefrau G und des gemeinsamen Sohnes H vom 5. Oktober 2022 um Erteilung

von Einreisebewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs ab. Es wies A aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets

und des Schengenraums eine Frist bis am 23. Januar 2024. Für den Fall der

Nichtbeachtung stellte ihm das Migrationsamt Zwangsmassnahmen in Aussicht.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

30.

April 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 5. März 2024 beantragte A die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion vom 1. Februar 2024. Es sei ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen und G und H

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm sowie G

und H eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht

beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz verzichtete

am 7. März 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die für die

Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können und die nachzuziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 5 AIG).

2.2

Vorliegend

erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der in der Schweiz

niedergelassenen Landsfrau zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die

Niederlassungsbewilligung.

2.2.1

Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte

Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt dieser

Widerrufsgrund ebenfalls zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018,

E. 2.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.1; VGr, 17. Dezember

2020, VB.2020.00559, E. 2.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00337, E. 2.1 ff.).

2.2.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im

Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der

Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder

ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Die ausländische Person muss

die Fragen der Migrationsbehörde jedoch wahrheitsgetreu beantworten. Falsche

Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei

ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen

Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf

eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt

gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017,

E.2.2). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der

ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu

bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen

erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,

dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1

E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihren

Aufenthalt auf eine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin

stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson

(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die

Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht

stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf

der Bewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2). Die Geburt von ausserehelichen

oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet

ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben

der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise

dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können

etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen,

besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder

eine De-facto-Ehe in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die

qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland

gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der

Schweiz bezweckt (vgl. zum Ganzen BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3

mit weiteren Hinweisen).

2.2.1.2

Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der

Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es

konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1).

Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht

bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis

und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE

127.

11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche

Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge

(Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein

(BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November

2022, 2C_491/2022, E. 2.1).

Entsprechende Indizien lassen

sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe

können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der

Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen

Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten

bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt

(BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022 E. 2.2; BGr, 6. April 2021,

2C_855/2020, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2).

Als weitere Hinweise für eine

Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie

allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder

der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung

in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. BGr, 19. Januar

2024, 2C_106/2023, E. 3.4 mit Hinweisen).

Eine Ausländerrechtsehe liegt

umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über

wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses

solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten

voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss

zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. BGr, 19. Januar

2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 17. November 2022, 2C 491/2022, E. 2.4;

BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.5).

2.2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,

5.

Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare

Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht

beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit

Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,

die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel

an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.

3.1

Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 7. Juli 2020 betreffend Prüfung der

Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nach den Personalien und Adressen seiner

Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt. Der

Beschwerdeführer teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass er keine

eigenen Kinder habe und seine Ex-Ehefrau zwei Kinder habe. Der

Beschwerdeführer hat somit anlässlich der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im August 2020 verschwiegen, dass er während der Ehe

mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ein aussereheliches Kind in

seinem Heimatland gezeugt hat. Er macht geltend, es handle sich um ein

Missverständnis. Er sei davon ausgegangen, dass nur nach den hier lebenden

eigenen Kindern mit seiner Ehefrau gefragt worden sei, was er zutreffenderweise

verneint habe. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, war die Frage

des Migrationsamt doch unmissverständlich und geht aus der Antwort des

Beschwerdeführers klar hervor, dass er die Frage auch verstanden hat, ansonsten

er die Kinder der Ex-Ehefrau nicht erwähnt hätte. Die Tatsache, dass er während

der Ehe ein Kind mit einer anderen Frau gezeugt hat, stellt einen konkreten

Hinweis auf eine Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner hier niedergelassenen

Ex-Ehefrau dar, der Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach

Ergebnis der Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Bewilligung gehabt; nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung

bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen

wäre (BGr, 15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember

2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1). Das Verschweigen

dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid folglich wesentlich. Der

Beschwerdeführer erfüllt damit bereits einen Widerrufsgrund. Es ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend zudem davon auszugehen ist, dass die

Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau eine Scheinehe gewesen

ist und er auch deshalb den Widerrufsgrund erfüllt.

3.2

Wie die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend ausgeführt

hat, liegen vorliegend zahlreiche Indizien vor, die auf eine Scheinehe

hindeuten: Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer als

Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen und nachdem sein

Asylgesuch im Jahr 2010 abgewiesen worden war ohne die Heirat mit einer hier

anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Bleiberecht

hatte. Sodann entspricht der zeitliche Ablauf der Ereignisse einem bekannten

Muster für rechtsmissbräuchliches Verhalten: Heirat mit einer hier

niedergelassenen Landsfrau nach gescheitertem Asylbegehren, Antrag auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung unmittelbar vor Ablauf der

Fünfjahresfrist, Erhalt einer Niederlassungsbewilligung, Trennung von der Ex-Ehefrau

kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit anschliessender baldiger

Scheidung von dieser, Heirat mit der jetzigen Ehefrau, welche auch die Mutter

des gemeinsamen, während der ersten Ehe geborenen Sohnes ist, Einreichung eines

Familiennachzugsgesuches betreffend die neue Ehegattin sowie den Sohn. Als

weiteres starkes Indiz für eine Scheinehe ist die Zeugung eines ausserehelichen

Kindes zu werten. Weitere Indizien sah die Vorinstanz sodann zu Recht in den

Widersprüchen der polizeilichen Befragungen der Ex-Ehegatten, in dem anonymen

Schreiben, gemäss welchem der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sein

soll, und den Umständen der Trauung (Abwesenheit von Vater und Schwester des

Beschwerdeführers und seiner Schwiegereltern, keine Fotos von Trauung und

anschliessendem Fest). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, spricht

für keine echte gelebte Beziehung, dass die Ex-Ehefrau die Geburt des

ausserehelichen Kindes einfach hingenommen hat und dies kaum negative

Auswirkungen auf die Beziehung gehabt haben soll, dass die Ehegatten

Wissenslücken über einander aufwiesen (Ausbildung des Beschwerdeführers, sein

Asylgesuch, der Name des Schwiegervaters und der Wohnort der Schwester der

Ex-Ehefrau, trotz angeblich enger Beziehung) und dass gemäss Scheidungsurteil

die Scheidung zu keinerlei finanziellen Verpflichtungen führte (kein Ausgleich

von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen, keine Unterhaltszahlungen).

3.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

vermag nicht zu überzeugen: Er macht

geltend, dass sein Vater (seine Mutter war bereits verstorben) und die

Schwiegereltern nicht an der Hochzeit anwesend gewesen seien, weil sich alle zu

diesem Zeitpunkt in Serbien aufgehalten hätten. Es ist jedoch nicht

nachvollziehbar, weshalb die Ehegatten unter diesen Umständen die Ehe nicht in

Serbien geschlossen haben, zumal sich der Beschwerdeführer selbst bis zum Tag

der Hochzeit noch in Serbien aufgehalten hatte. Diese (unbelegte) Behauptung

vermag die Abwesenheit naher Verwandter an der Hochzeit nicht überzeugend zu

erklären. Soweit er als Beweis für eine echte gelebte Beziehung auf das

Referenzschreiben der Trauzeugin verweist, wonach die Ehe zwischen den

Ehegatten aus voller Liebe abgeschlossen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten,

dass Bestätigungsschreiben aus dem

persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft

nachzuweisen vermögen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein

eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen

gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z. B. VGr, 23. September 2015,

VB.2015.00389, E. 4.5). Auch der Umstand, dass er und seine

Ex-Ehefrau erst ein Jahr nach deren Scheidung eine intime Beziehung begonnen

und erst zwei Jahre danach geheiratet hätten, vermag solches nicht zu belegen.

Es handelt sich hierbei zudem um eine blosse Behauptung, welche mit keinerlei

Beweismitteln belegt wurde. Es ist deshalb nicht nachgewiesen, dass sich die

Beziehung der Ex-Ehegatten wie behauptet langsam entwickelt hat. Sodann reichte der Beschwerdeführer

einige Fotos ein, welche den Alltag des Paares und die Teilnahme an Festen

dokumentieren sollen. Dabei handelt es sich jedoch um wenige Fotos, auf welchen

die Ex-Ehegatten nicht als Paar erkennbar sind. Die eingereichten Fotos

vermögen keine echte und gelebte Beziehung zu belegen, weshalb ihnen kein

grosser Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass nur noch die

Tochter seiner Ex-Ehefrau Fotos aus jener Zeit habe und diese deshalb keinen

intimen Charakter aufweisen würden, wie es andere Fotos tun würden, welche

jedoch nicht mehr vorhanden seien. Weiter seien auch die Chat-Verläufe zwischen

den Ex-Ehegatten nicht mehr vorhanden, weil beide Ex-Ehegatten ihre Handys

gewechselt hätten. Diese Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal die

Daten in der Regel bei einem Wechsel des Mobiltelefons ohne Weiteres auf das

neue Handy übertragen werden. Auf jeden Fall kann der Beschwerdeführer aus dem

Fehlen von gemeinsamen Fotos und Textnachrichten nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

3.4

Aufgrund der klaren Indizienlage können

insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des

Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation

eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen.

Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Der

Beschwerdeführer hat kaum etwas vorgebracht, was auf eine tatsächlich gelebte

Beziehung bzw. einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen hindeuten würde.

Demgegenüber stehen die gewichtigen Indizien, welche auf eine Scheinehe

hindeuten. Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der

Beschwerdeführer die Ehe lediglich geschlossen hat, um in der Schweiz ein

Aufenthaltsrecht zu erhalten. Auf die einzelnen Widersprüche in den Befragungen

und die Wissenslücken muss deshalb nicht weiter eingegangen werden, da selbst

bei übereinstimmenden Angaben nicht von einer echten und gelebten Beziehung

auszugehen wäre. Auch kann bei dieser Sachlage offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe eine

Parallelbeziehung geführt hat.

4.

4.1

Zu

beurteilen bleibt, ob sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig erweist. Denn das Vorliegen eines Widerrufsgrunds

führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese

Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der

persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig

erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860,

E. 3.1). Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am

Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch

falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden

(BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai

2021, 2C_197/2021, E. 3.6).

4.2

Wie

bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist der heute 45-jährige

Beschwerdeführer erstmals im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist

und hielt sich im Rahmen des Asylverfahrens während rund zweieinhalb Jahren

hier auf. Seit neun Jahren lebt er ununterbrochen in der Schweiz und ist hier

erwerbstätig. Er hat nie Sozialhilfegelder bezogen. Aus der Tatsache, dass er

in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat, kann er nichts zu seinen Gunsten

ableiten, da dies der üblichen Erwartungshaltung an eine erfolgreiche

Integration entspricht. Mit Blick auf die Dauer der Anwesenheit des

Beschwerdeführers in der Schweiz durften gute Kenntnisse der deutschen und

schweizerdeutschen Sprache ebenfalls von ihm erwartet werden. Der Aufenthalt

und die damit einhergehende Integration ist jedoch zu relativieren, da der

Beschwerdeführer sich sein hiesiges

Aufenthaltsrecht durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen hat,

und er musste seither jederzeit damit rechnen, das Land verlassen zu müssen.

Demgegenüber erscheint ihm eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres

zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens dort

verbracht. Seine Ehefrau und sein Kind leben in Serbien. Er hat sein Heimatland

immer wieder ferienhalber besucht. Er ist mit der Sprache, Kultur und

den gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland unbestritten noch

bestens vertraut. Gesundheitliche Einschränkungen, welche ihn an einer Rückkehr

hindern würden, sind in den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Es sollte ihm daher nicht schwerfallen,

sich erneut in die dortigen Verhältnisse einzugliedern. Das öffentliche

Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegt

gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit

als verhältnismässig.

4.3

Nachdem

seine Anwesenheit auf einer Täuschung der Behörden zurückzuführen ist,

besteht auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

4.4

Weil die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den

Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht weder für

das vorliegende noch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).