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Entscheid

VB.2024.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00124

16. Mai 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25343)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00124

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Stäfa,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A beantragte am 1. Februar 2023 bei der Gemeinde

Stäfa die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe. Vom 10. Januar 2023 bis

12. Juni 2023 befand sich A in Untersuchungshaft. Am 16. Mai 2023

trat die Sozialbehörde Stäfa auf das Sozialhilfegesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde Stäfa

vom 16. Mai 2023 legte A mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Rekurs beim

Bezirksrat Meilen ein. Dieser beschloss am 31. Januar 2024, den Rekurs

abzuweisen, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Es wurden keine

Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen

(Dispositivziffern II und III).

III.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats Meilen vom 31. Januar

2024.

liess A, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 6. März

2024.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben, im Wesentlichen mit den

Anträgen, die Beschlüsse des Bezirksrats Meilen vom 31. Januar 2024 und

der Sozialbehörde Stäfa vom 22. Mai 2023 aufzuheben und letztere

anzuweisen, das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die dieser

vorliegenden Unterlagen zu prüfen und ihm wirtschaftliche Hilfe zu leisten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem liess er um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Der Bezirksrat Meilen

verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde

Stäfa beantragte mit Schreiben vom 19. März 2024, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. A äusserte sich hierzu

erneut mit Eingabe vom 27. März 2024 und legte einen Beschluss der

Sozialbehörde Stäfa vom 19. März 2024 ins Recht, gemäss welchem einem erneuten

Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mit Unterstützungsbeginn am 9. Februar

2024.

entsprochen wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

1.2

Mangels

anderer Anhaltspunkte ist auf den mit Beschluss vom 19. März 2024

gewährten Betrag betreffend das Neugesuch vom 9. Februar 2024 abzustellen.

Der Streitwert beträgt damit jedenfalls Fr. 34'800.-. Damit übersteigt der

Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-,

weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2).

2.

2.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV; SR 101]). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer

relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines

entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der

Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen

Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des

Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit

des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten

derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen

Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265, E. 4.4; 130 I 312, E. 5.2;

VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.2; Gerold

Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. Aufl., Zürich

etc. 2023, Art. 29 N. 33 ff. mit Hinweisen).

2.2

Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen

seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; dieser Zeitpunkt

wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse

Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz

diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe

mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

2.3

Ein

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit

vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das

Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen

(vgl. BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V 411

[Pra 2005 Nr. 13], E. 1.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 52).

2.4

Der

Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat geltend.

Vorliegend dauerte das Verfahren vor dem Bezirksrat sieben Monate (vorne Ziff. II),

was eine lange Verfahrensdauer darstellt, zumal die Sachverhaltsermittlungen

spätestens Ende August 2023 abgeschlossen waren. Darin ist in Anbetracht des

vorliegenden Verfahrens noch keine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1

BV zu erblicken. So galt es, die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers

abzuklären, welcher einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es handelte

sich dabei um komplexe Einkommensverhältnisse, was eine genauere Prüfung

erforderte. Da der Beschwerdeführer nur einzelne und unvollständige Belege

einreichte und insbesondere eine einfache Buchführung fehlte, musste sich der

Bezirksrat mithilfe der Bankkonten und der Steuerunterlagen einen Überblick

verschaffen, um die Frage nach der Erfüllung der Mitwirkungspflichten beurteilen

zu können. Allerdings wurde durch die siebenmonatige Verfahrensdauer das

Beschleunigungsgebot leicht verletzt. Dies ist bei der Kostenverteilung zu

berücksichtigen.

2.5

Soweit der

Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin betreffend

das erstinstanzliche Verfahren geltend machen will, erfolgt dies verspätet.

Diese Rüge hätte bereits im Verfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht werden

müssen, was der Beschwerdeführer aber unterliess. Er verhält sich daher

treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er diese Rüge erst im

Beschwerdeverfahren erhebt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.

3.1

Nach § 52

Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht

zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet

werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3).

Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023

Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Streitgegenstand ist somit das

Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 1. Februar 2023

eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht allein die Frage einher, ob der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine

Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer

seine Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe richtet

(Mietzins, Wert von Fahrzeugen, Krankenkassenbeiträge usw.), ist hierauf nicht weiter

einzugehen.

3.2

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Fürsorgebehörde

oder dem Bezirksrat zu (Plüss, § 5 N. 16). Soweit der

Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des

Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das

Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

geltend, indem der Bezirksrat seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei

und sich nicht mit den Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Der in Art. 29 Abs. 2 BV

verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der

von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557, E. 3.2.1; 138 I 232, E. 5.1; 136

I 229, E. 5.2).

3.4

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass der Bezirksrat

jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine

Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn er die

entscheidrelevanten Beweismittel entsprechend würdigt, wie dies vorliegend

gemacht wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich vorwiegend ohnehin

auf diese Sachverhaltswürdigung durch den Bezirksrat. Diese kann das

Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG frei überprüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

vorliegend nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, den

Entscheid des Bezirksrats mittels Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.

4.1

Nach § 18

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) gibt

der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft unter anderem über

(a) seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über

Ansprüche gegenüber Dritten; (b) die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,

die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind; und (d) seine persönlichen Verhältnisse und

diejenigen der in lit. b genannten Personen, soweit die Auskunft für die

Erfüllung der gesetzlichen Auflagen der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende Einsicht

in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die

Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden

und Prüfung seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1

der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV;

LS 851.11]). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden

verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus

abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich

einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei

unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits

gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für

Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und

welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse

im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn

überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (BGE 124 II 361 E. 2b).

Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es

für die zuständige Behörde ist, die massgeblichen Umstände zu erfassen (BVGer,

19.

Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1).

4.2

Mitwirkungspflichten

erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und

unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen

(Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2;

Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2).

Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht

ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen

über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des

Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder

einen Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte

Mitwirkungspflicht (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich etc. 2023,

N. 780).

4.3

Umfang und

Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach

der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht

in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die

mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare

Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für

wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die

aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung

nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen

förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Kap. F.3 Ziff. 1

der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinie;

www.skos.ch]). Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und

kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete

Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).

4.4

Die

Unterstützung von Selbständigerwerbenden darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen

führen. Es sollen deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe keine Geschäftsschulden

übernommen werden; entsprechend ist eine besonders sorgfältige Prüfung

notwendig (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.1).

Bei Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

oftmals umfangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen

Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungs-

bzw. Steuerunterlagen und eventuell anhand von branchenüblichen

Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der

Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle

Bedürftigkeit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits

vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung

aufzunehmen. Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann

erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis

der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine

solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben

kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und persönliche

Auslagen klar voneinander abzugrenzen (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 6.2.04 Ziff. 2.3). Soll der Betrieb als Selbständigerwerbender

weitergeführt werden, so ist zwingend eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen

und Ausgaben bei Einzelunternehmen zu führen, welche die Sozialbehörde

regelmässig zu kontrollieren hat (SKOS Merkblatt Sozialhilfe, Unterstützung für

Selbständigerwerbende, Bern 2021, Ziff. 5.4, abrufbar unter:

Sozialhilfehandbuch Kap. 6.2.04).

4.5

Um zu

untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, sind folgende Unterlagen

beizuziehen: Bilanz und Erfolgsrechnung; Inventar; Schulden; offene Rechnungen;

aktuelle und vergangene Aufträge bzw. Bestellungen. Damit sollen folgende

Punkte abgeklärt werden: Wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand)

sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle

Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere

sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können

auch Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder

Branchenverbänden hilfreich sein (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 6.2.04 Ziff. 3.2).

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin trat mit folgender Begründung auf das Sozialhilfegesuch

nicht ein: Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen. Er habe diverse Unterlagen nicht vollständig nachgereicht, obwohl

er mehrfach schriftlich mit Nachfrist dazu aufgefordert worden sei. Somit könne

nicht überprüft werden, ob er bedürftig sei. Der Bezirksrat schützte diese

Argumentation. Streitig sind vorliegend die finanziellen Verhältnisse der

Einzelfirma des Beschwerdeführers, da er selbständig erwerbstätig ist. So

reichte er die mehrfach verlangten und auch zugesicherten Rechnungsbücher

seiner Firma nicht ein. Es liegt ausschliesslich ein Kontoauszug vom 1. Januar

2022.

bis 15. März 2023 vor. Ferner reichte der Beschwerdeführer die

Steuerunterlagen von 2019 ein.

5.2

Die

eingereichten Bankkontoauszüge reichen nicht aus, um die finanziellen

Verhältnisse der Einzelfirma des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Ohne eine

entsprechende einfache Buchführung ist die erforderliche periodische

Überprüfung der Rentabilität der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers nicht

ansatzweise möglich (vorne E. 4.4). Weiter lässt sich die Buchführung kaum

durch die Beschwerdegegnerin selbst ermitteln. So gelten vorliegend erhöhte

Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vorne E. 4.2).

Auch wenn er geltend macht, dass er in letzter Zeit keine Einnahmen und

Ausgaben gehabt habe, wäre eine entsprechende Buchhaltung problemlos

erstellbar. Allerdings reicht es nicht aus, nur die Buchhaltung der letzten

Monate zu betrachten, um die Rentabilität seines Unternehmens und mögliche

offene Forderungen einzuschätzen. Diese Informationen lassen sich auch nicht

aus dem Kontoauszug herleiten, zumal darin nur fragmentarisch die

Finanzzuflüsse und -abflüsse von 2022 bis 2023 ersichtlich werden. Es bleibt

unklar, wie sich die Ausgaben und Einnahmen im Detail zusammensetzen, da

Barzahlungen denkbar sind. Dass der Beschwerdeführer entgegen der eigenen

Darstellung mit seiner Einzelfirma auch Bareinnahmen generierte, ergibt sich

aus den Steuerunterlagen von 2019. Dort weist er Bareinnahmen in der Höhe von Fr. 2'700.-

aus. Weiter erlaubt der Kontoauszug keine Übersicht über mögliche Aktiven und

Passiven der Einzelfirma wie etwa bestehende Forderungen. Auch aus der einzig

eingereichten Steuererklärung von 2019 lassen sich diese Informationen nicht

klar herleiten, zumal diese ohnehin nicht ausreichend aktuell ist. Eine

einfache Buchführung ist bei Selbständigerwerbenden zwingend erforderlich. Der

Beschwerdeführer hat eine solche entgegen den eigenen Beteuerungen (vorne E. 5.1)

nie eingereicht.

5.3

Weiter

machen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz geltend, dass der

Beschwerdeführer nicht alle Kontoverbindungen detailliert ausgewiesen habe.

Damit lasse sich die finanzielle Situation der Einzelfirma ebenfalls nicht

feststellen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die

finanzielle Situation seiner Einzelfirma aus seinem eingereichten Kontoauszug

der Raiffeisenbank ergebe. Das auf diesem Auszug erwähnte Konto mit der

IBAN-Nummer 01 lautet zwar auf seine Einzelfirma. Aus den Steuerunterlagen von

2019.

ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Raiffeisenbank zwei

Konten seiner Einzelfirma mit den IBAN-Nummern 02 und 01 aufführte.

Betreffend das Konto 02 liegt den Akten keine Saldierungsbestätigung bei und

der Beschwerdeführer gab dieses Konto auch bei seiner Anmeldung für die

Sozialhilfe nicht an. Somit ist unklar, ob dieses Konto noch besteht und welche

Vermögenswerte sich darauf befinden.

5.4

Zusammenfassend

ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat zum

Schluss gelangten, dass sich die finanzielle Situation der Einzelfirma aufgrund

der eingereichten Dokumente nicht beurteilen lasse und der Beschwerdeführer

Dispositiv

demnach seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Insgesamt bestehen

erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum

bedürftig war (vorne E. 4.4). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht

nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (vorne E. 4.3), zumal der

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin (inklusive Fristverlängerungen)

mehrfach aufgefordert wurde, die spezifisch bezeichneten Belege einzureichen.

Die Verhältnismässigkeit wurde vorliegend gewahrt. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach § 65a Abs. 2

i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache

unterliegt, sind ihm 4/5 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die restlichen

1/5 der Verfahrenskosten sind aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots

dem Bezirksrat aufzuerlegen (vorne E. 2.4). Angesichts des Streitwerts

(vorne E. 1.2) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.- angezeigt (§ 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.3 Die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erwiesen sich mit Blick auf die

Mitwirkungspflicht nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Anfechtung des

Nichteintretensentscheids stellte den Beschwerdeführer vor rechtliche

Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigten. Der

Beschwerdeführer ist überdies im Entscheidzeitpunkt auch mittellos. Sein

(neuerliches) Sozialhilfegesuch wurde am 19. März 2024 gutgeheissen (vorne

Ziff. I).

7.4 Entsprechend

sind die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren. Damit ist der dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtskostenanteil

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.5 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat

entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;

LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte.

7.6 Die

Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende

Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten. Als erforderlich

gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei

aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene

Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen

und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten (Plüss, § 16 N. 88).

Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft

nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder

überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

7.7 Die

Honorarnote vom 19. April 2024 weist einen Zeitaufwand von 12,90 Stunden

sowie Barauslagen von Fr. 60.90 (zuzüglich Mehrwertsteuern) aus; hiervon

entfallen 3,05 Stunden auf Besprechungen mit der Klientschaft und 9,85 Stunden

auf das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift.

7.8 Bei der

vorliegenden Beschwerde bildete der Streitgegenstand allein der

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin. Zu prüfen war, ob die

Bedürftigkeit anhand der eingereichten Beweismittel rechtsgenügend dargelegt

und der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist

(vorne E. 3.1, E. 4). Die (umfangreiche) Beschwerdeeingabe fokussiert

indes nicht hierauf; sie erscheint vielmehr teils weitschweifig und redundant. So

sind die Aufwände für aufsichtsrechtliche Rügen nicht zu entschädigen (E. 3.2).

Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der

Beschwerdeschrift erweist sich daher nur teilweise als notwendig. Schliesslich

erscheint der für die Besprechung mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von

3 Stunden und 3 Minuten deutlich zu hoch.

7.9 Insgesamt

kann höchstens ein Zeitaufwand von sechs Stunden als notwendig erachtet werden.

Die geltend gemachten Barauslagen sind als vertretbar einzustufen. Demnach ist

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'492.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen

([6 Stunden à Fr. 220.-] = Fr. 1'320.- plus Fr. 60.90

[Barauslagen] zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuern).

7.10 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'420.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Bezirksrat

Meilen auferlegt; die den Beschwerdeführer betreffenden Kosten werden

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Rechtsanwältin

B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'492.75 (inkl.

8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen;

c) die Gerichtskasse.