VB.2024.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00124
16. Mai 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25343)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00124
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Stäfa,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A beantragte am 1. Februar 2023 bei der Gemeinde
Stäfa die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe. Vom 10. Januar 2023 bis
12. Juni 2023 befand sich A in Untersuchungshaft. Am 16. Mai 2023
trat die Sozialbehörde Stäfa auf das Sozialhilfegesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde Stäfa
vom 16. Mai 2023 legte A mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Rekurs beim
Bezirksrat Meilen ein. Dieser beschloss am 31. Januar 2024, den Rekurs
abzuweisen, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Dispositivziffern II und III).
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats Meilen vom 31. Januar
2024.
liess A, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 6. März
2024.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben, im Wesentlichen mit den
Anträgen, die Beschlüsse des Bezirksrats Meilen vom 31. Januar 2024 und
der Sozialbehörde Stäfa vom 22. Mai 2023 aufzuheben und letztere
anzuweisen, das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die dieser
vorliegenden Unterlagen zu prüfen und ihm wirtschaftliche Hilfe zu leisten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem liess er um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Der Bezirksrat Meilen
verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
Stäfa beantragte mit Schreiben vom 19. März 2024, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. A äusserte sich hierzu
erneut mit Eingabe vom 27. März 2024 und legte einen Beschluss der
Sozialbehörde Stäfa vom 19. März 2024 ins Recht, gemäss welchem einem erneuten
Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mit Unterstützungsbeginn am 9. Februar
2024.
entsprochen wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
1.2
Mangels
anderer Anhaltspunkte ist auf den mit Beschluss vom 19. März 2024
gewährten Betrag betreffend das Neugesuch vom 9. Februar 2024 abzustellen.
Der Streitwert beträgt damit jedenfalls Fr. 34'800.-. Damit übersteigt der
Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-,
weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2).
2.
2.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV; SR 101]). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer
relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines
entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der
Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen
Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des
Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit
des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten
derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265, E. 4.4; 130 I 312, E. 5.2;
VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.2; Gerold
Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. Aufl., Zürich
etc. 2023, Art. 29 N. 33 ff. mit Hinweisen).
2.2
Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen
seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; dieser Zeitpunkt
wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse
Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine
Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz
diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe
mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
2.3
Ein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit
vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das
Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen
(vgl. BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V 411
[Pra 2005 Nr. 13], E. 1.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 52).
2.4
Der
Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat geltend.
Vorliegend dauerte das Verfahren vor dem Bezirksrat sieben Monate (vorne Ziff. II),
was eine lange Verfahrensdauer darstellt, zumal die Sachverhaltsermittlungen
spätestens Ende August 2023 abgeschlossen waren. Darin ist in Anbetracht des
vorliegenden Verfahrens noch keine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1
BV zu erblicken. So galt es, die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers
abzuklären, welcher einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es handelte
sich dabei um komplexe Einkommensverhältnisse, was eine genauere Prüfung
erforderte. Da der Beschwerdeführer nur einzelne und unvollständige Belege
einreichte und insbesondere eine einfache Buchführung fehlte, musste sich der
Bezirksrat mithilfe der Bankkonten und der Steuerunterlagen einen Überblick
verschaffen, um die Frage nach der Erfüllung der Mitwirkungspflichten beurteilen
zu können. Allerdings wurde durch die siebenmonatige Verfahrensdauer das
Beschleunigungsgebot leicht verletzt. Dies ist bei der Kostenverteilung zu
berücksichtigen.
2.5
Soweit der
Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin betreffend
das erstinstanzliche Verfahren geltend machen will, erfolgt dies verspätet.
Diese Rüge hätte bereits im Verfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht werden
müssen, was der Beschwerdeführer aber unterliess. Er verhält sich daher
treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er diese Rüge erst im
Beschwerdeverfahren erhebt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3.
3.1
Nach § 52
Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht
zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet
werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3).
Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023
Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Streitgegenstand ist somit das
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 1. Februar 2023
eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht allein die Frage einher, ob der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine
Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer
seine Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe richtet
(Mietzins, Wert von Fahrzeugen, Krankenkassenbeiträge usw.), ist hierauf nicht weiter
einzugehen.
3.2
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Fürsorgebehörde
oder dem Bezirksrat zu (Plüss, § 5 N. 16). Soweit der
Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des
Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das
Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend, indem der Bezirksrat seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei
und sich nicht mit den Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Der in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der
von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557, E. 3.2.1; 138 I 232, E. 5.1; 136
I 229, E. 5.2).
3.4
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass der Bezirksrat
jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine
Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn er die
entscheidrelevanten Beweismittel entsprechend würdigt, wie dies vorliegend
gemacht wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich vorwiegend ohnehin
auf diese Sachverhaltswürdigung durch den Bezirksrat. Diese kann das
Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG frei überprüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
vorliegend nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, den
Entscheid des Bezirksrats mittels Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4.
4.1
Nach § 18
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) gibt
der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft unter anderem über
(a) seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über
Ansprüche gegenüber Dritten; (b) die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,
die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind; und (d) seine persönlichen Verhältnisse und
diejenigen der in lit. b genannten Personen, soweit die Auskunft für die
Erfüllung der gesetzlichen Auflagen der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende Einsicht
in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die
Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden
und Prüfung seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1
der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV;
LS 851.11]). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden
verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus
abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich
einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei
unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits
gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für
Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und
welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse
im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn
überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (BGE 124 II 361 E. 2b).
Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es
für die zuständige Behörde ist, die massgeblichen Umstände zu erfassen (BVGer,
19.
Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1).
4.2
Mitwirkungspflichten
erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und
unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen
(Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2;
Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2).
Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht
ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen
über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des
Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder
einen Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich etc. 2023,
N. 780).
4.3
Umfang und
Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach
der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht
in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die
mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare
Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für
wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die
aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung
nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen
förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Kap. F.3 Ziff. 1
der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinie;
www.skos.ch]). Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und
kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete
Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).
4.4
Die
Unterstützung von Selbständigerwerbenden darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen
führen. Es sollen deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe keine Geschäftsschulden
übernommen werden; entsprechend ist eine besonders sorgfältige Prüfung
notwendig (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.1).
Bei Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
oftmals umfangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen
Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungs-
bzw. Steuerunterlagen und eventuell anhand von branchenüblichen
Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der
Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle
Bedürftigkeit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits
vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung
aufzunehmen. Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann
erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis
der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine
solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben
kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und persönliche
Auslagen klar voneinander abzugrenzen (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,
Kap. 6.2.04 Ziff. 2.3). Soll der Betrieb als Selbständigerwerbender
weitergeführt werden, so ist zwingend eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen
und Ausgaben bei Einzelunternehmen zu führen, welche die Sozialbehörde
regelmässig zu kontrollieren hat (SKOS Merkblatt Sozialhilfe, Unterstützung für
Selbständigerwerbende, Bern 2021, Ziff. 5.4, abrufbar unter:
Sozialhilfehandbuch Kap. 6.2.04).
4.5
Um zu
untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, sind folgende Unterlagen
beizuziehen: Bilanz und Erfolgsrechnung; Inventar; Schulden; offene Rechnungen;
aktuelle und vergangene Aufträge bzw. Bestellungen. Damit sollen folgende
Punkte abgeklärt werden: Wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand)
sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle
Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere
sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können
auch Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder
Branchenverbänden hilfreich sein (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,
Kap. 6.2.04 Ziff. 3.2).
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin trat mit folgender Begründung auf das Sozialhilfegesuch
nicht ein: Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen. Er habe diverse Unterlagen nicht vollständig nachgereicht, obwohl
er mehrfach schriftlich mit Nachfrist dazu aufgefordert worden sei. Somit könne
nicht überprüft werden, ob er bedürftig sei. Der Bezirksrat schützte diese
Argumentation. Streitig sind vorliegend die finanziellen Verhältnisse der
Einzelfirma des Beschwerdeführers, da er selbständig erwerbstätig ist. So
reichte er die mehrfach verlangten und auch zugesicherten Rechnungsbücher
seiner Firma nicht ein. Es liegt ausschliesslich ein Kontoauszug vom 1. Januar
2022.
bis 15. März 2023 vor. Ferner reichte der Beschwerdeführer die
Steuerunterlagen von 2019 ein.
5.2
Die
eingereichten Bankkontoauszüge reichen nicht aus, um die finanziellen
Verhältnisse der Einzelfirma des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Ohne eine
entsprechende einfache Buchführung ist die erforderliche periodische
Überprüfung der Rentabilität der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers nicht
ansatzweise möglich (vorne E. 4.4). Weiter lässt sich die Buchführung kaum
durch die Beschwerdegegnerin selbst ermitteln. So gelten vorliegend erhöhte
Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vorne E. 4.2).
Auch wenn er geltend macht, dass er in letzter Zeit keine Einnahmen und
Ausgaben gehabt habe, wäre eine entsprechende Buchhaltung problemlos
erstellbar. Allerdings reicht es nicht aus, nur die Buchhaltung der letzten
Monate zu betrachten, um die Rentabilität seines Unternehmens und mögliche
offene Forderungen einzuschätzen. Diese Informationen lassen sich auch nicht
aus dem Kontoauszug herleiten, zumal darin nur fragmentarisch die
Finanzzuflüsse und -abflüsse von 2022 bis 2023 ersichtlich werden. Es bleibt
unklar, wie sich die Ausgaben und Einnahmen im Detail zusammensetzen, da
Barzahlungen denkbar sind. Dass der Beschwerdeführer entgegen der eigenen
Darstellung mit seiner Einzelfirma auch Bareinnahmen generierte, ergibt sich
aus den Steuerunterlagen von 2019. Dort weist er Bareinnahmen in der Höhe von Fr. 2'700.-
aus. Weiter erlaubt der Kontoauszug keine Übersicht über mögliche Aktiven und
Passiven der Einzelfirma wie etwa bestehende Forderungen. Auch aus der einzig
eingereichten Steuererklärung von 2019 lassen sich diese Informationen nicht
klar herleiten, zumal diese ohnehin nicht ausreichend aktuell ist. Eine
einfache Buchführung ist bei Selbständigerwerbenden zwingend erforderlich. Der
Beschwerdeführer hat eine solche entgegen den eigenen Beteuerungen (vorne E. 5.1)
nie eingereicht.
5.3
Weiter
machen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz geltend, dass der
Beschwerdeführer nicht alle Kontoverbindungen detailliert ausgewiesen habe.
Damit lasse sich die finanzielle Situation der Einzelfirma ebenfalls nicht
feststellen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die
finanzielle Situation seiner Einzelfirma aus seinem eingereichten Kontoauszug
der Raiffeisenbank ergebe. Das auf diesem Auszug erwähnte Konto mit der
IBAN-Nummer 01 lautet zwar auf seine Einzelfirma. Aus den Steuerunterlagen von
2019.
ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Raiffeisenbank zwei
Konten seiner Einzelfirma mit den IBAN-Nummern 02 und 01 aufführte.
Betreffend das Konto 02 liegt den Akten keine Saldierungsbestätigung bei und
der Beschwerdeführer gab dieses Konto auch bei seiner Anmeldung für die
Sozialhilfe nicht an. Somit ist unklar, ob dieses Konto noch besteht und welche
Vermögenswerte sich darauf befinden.
5.4
Zusammenfassend
ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat zum
Schluss gelangten, dass sich die finanzielle Situation der Einzelfirma aufgrund
der eingereichten Dokumente nicht beurteilen lasse und der Beschwerdeführer
Dispositiv
demnach seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Insgesamt bestehen
erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum
bedürftig war (vorne E. 4.4). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht
nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (vorne E. 4.3), zumal der
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin (inklusive Fristverlängerungen)
mehrfach aufgefordert wurde, die spezifisch bezeichneten Belege einzureichen.
Die Verhältnismässigkeit wurde vorliegend gewahrt. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach § 65a Abs. 2
i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache
unterliegt, sind ihm 4/5 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die restlichen
1/5 der Verfahrenskosten sind aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots
dem Bezirksrat aufzuerlegen (vorne E. 2.4). Angesichts des Streitwerts
(vorne E. 1.2) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.- angezeigt (§ 3
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
7.3 Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erwiesen sich mit Blick auf die
Mitwirkungspflicht nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Anfechtung des
Nichteintretensentscheids stellte den Beschwerdeführer vor rechtliche
Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigten. Der
Beschwerdeführer ist überdies im Entscheidzeitpunkt auch mittellos. Sein
(neuerliches) Sozialhilfegesuch wurde am 19. März 2024 gutgeheissen (vorne
Ziff. I).
7.4 Entsprechend
sind die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren. Damit ist der dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtskostenanteil
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.5 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat
entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;
LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte.
7.6 Die
Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende
Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten. Als erforderlich
gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei
aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene
Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen
und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten (Plüss, § 16 N. 88).
Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft
nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder
überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).
7.7 Die
Honorarnote vom 19. April 2024 weist einen Zeitaufwand von 12,90 Stunden
sowie Barauslagen von Fr. 60.90 (zuzüglich Mehrwertsteuern) aus; hiervon
entfallen 3,05 Stunden auf Besprechungen mit der Klientschaft und 9,85 Stunden
auf das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift.
7.8 Bei der
vorliegenden Beschwerde bildete der Streitgegenstand allein der
Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin. Zu prüfen war, ob die
Bedürftigkeit anhand der eingereichten Beweismittel rechtsgenügend dargelegt
und der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist
(vorne E. 3.1, E. 4). Die (umfangreiche) Beschwerdeeingabe fokussiert
indes nicht hierauf; sie erscheint vielmehr teils weitschweifig und redundant. So
sind die Aufwände für aufsichtsrechtliche Rügen nicht zu entschädigen (E. 3.2).
Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift erweist sich daher nur teilweise als notwendig. Schliesslich
erscheint der für die Besprechung mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von
3 Stunden und 3 Minuten deutlich zu hoch.
7.9 Insgesamt
kann höchstens ein Zeitaufwand von sechs Stunden als notwendig erachtet werden.
Die geltend gemachten Barauslagen sind als vertretbar einzustufen. Demnach ist
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'492.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen
([6 Stunden à Fr. 220.-] = Fr. 1'320.- plus Fr. 60.90
[Barauslagen] zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuern).
7.10 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'420.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Bezirksrat
Meilen auferlegt; die den Beschwerdeführer betreffenden Kosten werden
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Rechtsanwältin
B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'492.75 (inkl.
8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen;
c) die Gerichtskasse.