VB.2024.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00125
10. April 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26174)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00125
Urteil
der 3.
Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Rechtsanwalt A wurde mit Urteil vom 31. August
2023 durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung für schuldig befunden (Dispositivziffer 1) und mit
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei 2 Tage durch Haft
erstanden waren. Die Strafe wurde bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von
2 Jahren (Dispositivziffern 2 und 3). Das Urteil erging im abgekürzten
Verfahren nach Art. 358 ff. der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Dieses Urteil ist rechtskräftig.
B. Der
Hintergrund des Strafverfahrens war folgender: Ende 2012 wurde A von einem
anderen Rechtsanwalt angefragt, die treuhänderische Verwaltung der finanziellen
Belange von B (im Folgenden: Geschädigter) zu übernehmen. Diese Anfrage
erfolgte, nachdem A den Geschädigten in dessen Eheschutz- und
Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hatte. Dieser Treuhandvertrag stand im
Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft, an
welcher der Geschädigte und weitere Mitgesellschafter beteiligt waren oder noch
sind. Der Geschädigte verkaufte mit einem von A mitunterzeichneten Nachtrag zu
diesem Gesellschaftsvertrag einen Teil seines Gesellschaftsanteils an
Mitgesellschafter. Dieser Verkauf erfolgte unter der auflösenden Bedingung,
dass der Geschädigte nicht gegen die im Nachtrag vereinbarte Verwaltungsauflage
verstösst. Mit dieser Verwaltungsauflage verpflichtete sich der Geschädigte
unter anderem, einen Teil des Kaufpreises im Betrag von Fr. 460'000.-
durch A als seine Vertrauensperson verwalten zu lassen und mit diesem darüber
einen Verwaltungsvertrag abzuschliessen, wobei der Betrag primär zur Tilgung
offener Schulden, sodann für Kosten und Kapitalzahlungen aus dem
Scheidungsverfahren zu verwenden und der Restbetrag an den Geschädigten auf
dessen Verlangen auszuzahlen war. Das Treuhandverhältnis zwischen A und dem
Geschädigten wurde in einem Treuhandvertrag vom 13. Dezember 2012
geregelt, welcher auf die Bestimmungen über die Verwaltungsauflage des
genannten Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag verwies. A verpflichtete sich für
3 Jahre (bis zum 31. Dezember 2015), für die finanziellen
Verhältnisse des Geschädigten zu sorgen, zumindest, soweit es um die Zahlungen
der einfachen Gesellschaft an den Geschädigten ging. Dabei hatte er die
Interessen des Geschädigten zu wahren und seine Weisungen zu befolgen, soweit
diese mit den Bestimmungen über die Verwaltungsauflage im Nachtrag zum
Gesellschaftsvertrag übereinstimmten. In der Folge verkaufte der Geschädigte
mit weiteren Nachträgen zum Gesellschaftsvertrag weitere Anteile an seine
Mitgesellschafter, wobei der Kaufpreis jeweils an A ausbezahlt wurde. In der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welcher A durch
Verzicht auf Stellungnahme zugestimmt hatte und gestützt auf welche das
Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich im abgekürzten Verfahren erging, wurde
festgehalten, dass A von ca. Anfang Dezember 2014 bis Ende Dezember 2015
pflichtwidrig und entgegen den Interessen des Geschädigten einen Betrag von
ungefähr Fr. 820'000.- für in seinem eigenen
Interesse liegende Projekte verwendet hatte. Dabei hatte A die Beträge auf
seine Konten übertragen und diese für seine privaten Fussballprojekte sowie für
Anteilszahlungen an seine damalige Ehefrau verwendet. A hatte die mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung gewollt oder zumindest für möglich gehalten und
billigend in Kauf genommen.
C.
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde am
19. Oktober 2023 der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
im Kanton Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) mitgeteilt. Nach vorgängiger
schriftlicher Anhörung von A wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 ein
Verfahren auf Löschung im Anwaltsregister eröffnet. Mit Beschluss vom
1. Februar 2024 wurde A aus dem Anwaltsregister des Kantons Zürich
gelöscht (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-
wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen
(Dispositivziffern 2, 3 und 4). Daneben wurde A mit Beschluss der
Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 disziplinarisch bestraft und mit
einem befristeten Berufsausübungsverbot von einem Jahr belegt. Zusätzlich wurde
vom Entzug des Anwaltspatents abgesehen und er wurde verwarnt, dass bei erneuten
Disziplinarversäumnissen ein solcher Entzug droht (vgl. VGr, 10. April
2025, VB.2024.00128). Mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 11. April
2024 wurde sodann aufgrund eines provisorischen Verlustscheins erneut die
Löschung im Anwaltsregister angeordnet (vgl. VGr, 10. April 2025,
VB.2024.00278).
Erwägungen
II.
A.
A erhob mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde
gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend
die Löschung im Anwaltsregister an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der
Beschluss der Aufsichtskommission sei aufzuheben und von einer Löschung im
Anwaltsregister sei unter Kostenfolgen abzusehen. Weiter seien die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss dem Verfahrensausgang neu zu verlegen.
Mit Schreiben vom 21. März 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf
eine Beschwerdeantwort.
B.
Darüber hinaus erhob A auch Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen die Beschlüsse der Aufsichtskommission vom
1.
Februar 2024 betreffend die disziplinarischen Massnahmen (vgl. VGr, 10. April
2025, VB.2024.00128) sowie vom 11. April 2024 betreffend die Löschung im
Anwaltsregister wegen des Verlustscheins (vgl. VGr, 10. April 2025,
VB.2024.00278).
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Anordnungen in
Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61)
kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003
(AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Anwältinnen
und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den
Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen
Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des
Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass
gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt
wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei
denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des
Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des
Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor:
Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des
Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung
des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt,
dass Anwälte als zuverlässig gelten und einen entsprechenden Ruf geniessen
(VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 2.1; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit
dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die
Vertrauenswürdigkeit des Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand
untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die
in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen,
namentlich Vermögens- oder Urkundendelikte oder Delikte gegen die Rechtspflege,
wie die Geldwäscherei (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr,
24.
September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2; 26. August 2022,
2C_1039/2021, E. 5.2; 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.2.2;
VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 2.1; Botschaft vom
28.
April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte, BBl 1999 6013, S. 6050). Aber auch Straftaten, die ein
Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit zerstören
und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425
E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2; VGr,
11.
November 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im Register
kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende
Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht
typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib
und Leben, wie Mord, vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung sowie
gewissen Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikten gegen die
Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,
Rz. 133; Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8
N. 20).
2.2
In der
Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf
vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde einen
erheblichen Beurteilungsspielraum zu. Diese hat den unbestimmten Rechtsbegriff
immerhin verfassungskonform auszulegen und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV; SR 101]) zu beachten, sofern der Gesetzgeber
diesen nicht bereits in der Norm umgesetzt hat. Die Löschung im Anwaltsregister
setzt voraus, dass das bestrafte Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und
geeignet ist, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.3;
21.
Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Das zu schützende öffentliche
Interesse besteht im Ansehen der Anwaltschaft als ganzer bei der Bevölkerung
und weist damit einen abstrakten Charakter auf. Massgeblich ist, ob das verübte
Delikt in seiner Art und Schwere objektiv geeignet ist, das Vertrauen der
Allgemeinheit in die Seriosität und Ehrenhaftigkeit der gesamten Anwaltschaft zu
erschüttern (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 3.2.3). Indem
Art. 9 BGFA die Löschung im Anwaltsregister für so lange vorschreibt, als
der Eintrag im Privatauszug nach Art. 41 StReG noch besteht, trägt er den
im Grundsatz der Verhältnismässigkeit enthaltenen Elementen der
Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Sanktion Rechnung.
2.3
Kommt die
Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf
nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b
BGFA nicht mehr erfüllt ist, hat sie allerdings kein (Rechtsfolge-)Ermessen
mehr und muss sie die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425
E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.3;
26.
August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.3). Es kann daher nicht über eine
Verhältnismässigkeitsprüfung ein solches Entschliessungsermessen im Sinn einer
Kann-Bestimmung konstruiert werden, zumal dies dem klaren Gesetzeswortlaut, der
Gesetzessystematik und dem beabsichtigten Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde
(vorne E. 2.1 f.). Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die
Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann,
sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis
zur Schwere des Delikts steht (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351,
E. 3.2.4).
3.
Die Aufsichtskommission hielt Folgendes fest: Es könne bei
der Frage, ob die fraglichen Handlungen mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren
seien, nicht darauf ankommen, ob der Anwalt seine Handlungen im beruflichen
oder im privaten Umfeld begangen habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach er nur als Freund des Geschädigten das besagte Delikt begangen habe und
nicht im Rahmen eines Mandats, sei folglich unbehelflich. Weiter stelle die
ungetreue Geschäftsbesorgung grundsätzlich ein Verhalten dar, welches eines
Anwalts unwürdig sei und das dem Vertrauen in die Anwaltschaft schade. Weiter
sei eine solche Verurteilung im vorliegenden Fall insbesondere deshalb
unvereinbar mit dem Anwaltsberuf, weil der Beschwerdeführer wegen mehrfacher
Deliktsbegehung in Bereicherungsabsicht verurteilt worden sei. Dabei habe der
Beschwerdeführer die Verurteilung anerkannt und vorsätzlich oder zumindest
eventualvorsätzlich gehandelt. Auch die Würdigung der konkreten Umstände
vermöchte die Unvereinbarkeit der begangenen Straftat mit dem Anwaltsberuf
nicht zu rechtfertigen, was die freundschaftliche Beziehung zum Opfer umfasse
sowie die geltend gemachte Überforderung. Sofern der Beschwerdeführer ein
fahrlässiges Handeln behaupte, habe er als Anwalt die strafrechtliche Verurteilung
im abgekürzten Verfahren akzeptiert und damit der Anklageschrift zugestimmt.
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er der Anklageschrift nur aufgrund
der psychischen Belastung durch die lange Strafuntersuchung und der Publizität
in den Medien zugestimmt habe, rechtfertige kein Abweichen von den
Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Als Anwalt habe er wissen müssen,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde. Der
Beschwerdeführer sei daher aus dem Anwaltsregister zu löschen.
4.
4.1
Das
Argument des Beschwerdeführers, dass die Aufsichtskommission Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA falsch ausgelegt habe und das private Verhältnis
zum Geschädigten hätte berücksichtigen müssen, verfängt nicht. Wie die
Aufsichtskommission zu Recht festhielt, ist bei der Frage, ob die Straftat noch
mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, nicht danach zu unterscheiden, ob das
fragliche Delikt im Rahmen einer Mandatsausübung oder im privaten Umfeld
begangen wurde. Massgebend ist vielmehr, ob das Delikt objektiv geeignet ist,
das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen. Dies ist gemäss konstanter
Rechtsprechung und Botschaft bei Vermögensdelikten – wie die ungetreue
Geschäftsführung eines darstellt – der Fall (vorne E. 2). Somit sind auch
die damit zusammenhängenden Argumente des Beschwerdeführers nicht massgeblich,
wonach sein Anwaltstitel nur in der Presse genutzt worden sei, er jedoch das
Treuhandsmandat auf freundschaftlicher Basis übernommen habe und auch keine
Entschädigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erfolgt sei.
4.2
Sofern der
Beschwerdeführer der Aufsichtskommission sinngemäss eine
Ermessensunterschreitung vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es bei
Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA um die Auslegung eines unbestimmten
Rechtsbegriffes geht und die Aufsichtskommission über kein
Entschliessungsermessen verfügt (vorne E. 2.2, 2.4), womit sie auch ihr
Ermessen nicht unterschreiten kann. Sofern der Beschwerdeführer geltend machen
will, dass die Aufsichtskommission ihren Beurteilungsspielraum nicht ausgeschöpft
habe, indem sie den Einzelfall unberücksichtigt liess, sind dafür keinerlei
Anhaltpunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Die Aufsichtskommission würdigte
eingehend, inwiefern das vom Beschwerdeführer verübte Delikt geeignet ist, das
Ansehen in die Anwaltschaft zu beeinträchtigen, und orientierte sich dabei an
der Botschaft und der Rechtsprechung sowie der Lehre. Auch prüfte sie die
Schwere des verübten Delikts im konkreten Fall (vorne E. 3).
4.3
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, die Aufsichtskommission habe zu Unrecht auf den
Sachverhalt im Strafurteil abgestellt. So hätten seine Argumente gehört werden
müssen, wonach er überfordert gewesen sei und der Anklageschrift nur unter dem
psychischen Druck zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer verstösst gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er die
strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und die entsprechenden
Sachverhaltselemente alsdann im Verwaltungsverfahren bestreitet, dies umso mehr,
als dem als Anwalt tätigen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die
Verurteilung anwaltsdisziplinarische Folgen zeitigen und die
Aufsichtskommission auf den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt abstellen
würde (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.2 ff.
mit Hinweisen). Die Aufsichtskommission berücksichtigte daher zu Recht den im
Strafurteil festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich
oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hatte.
4.4
Ebenfalls
unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Löschung
grundsätzlich nicht geeignet sei, das Vertrauen in die Anwaltschaft
wiederherzustellen. Er verkennt dabei, dass der Gesetzgeber eine Löschung
zwingend vorschreibt, wenn die Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 1
lit. b BGFA nicht mehr erfüllt ist, und der Aufsichtskommission nach dem
klaren Gesetzeswortlaut kein Entschliessungsermessen zukommt (vorne
E. 2.3). Damit verfängt auch das Argument nicht, dass sich künftige
Mandanten aufgrund der Pressemitteilungen selbst ein Bild von seiner Person
machen könnten und daher frei seien, ein entsprechendes Mandat zu erteilen.
4.5
Der
Beschwerdeführer führt korrekterweise an, dass die baldige Löschung im
Strafregister und der Fakt, dass er bald 64-jährig sei, nicht relevant sein
können im Rahmen der Löschung des Registereintrags (vorne E. 2.4).
Allerdings stellte die Aufsichtskommission auch nicht auf diese Elemente ab
(vorne E. 3) und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine
Rechtsverletzung vorliegen soll.
4.6
Zuletzt
macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Registereintrag [recte: die
Löschung des Registereintrags] unverhältnismässig sei. Aufgrund einer
unvorteilhaften Ehescheidung sei er auf sein Einkommen als Rechtsanwalt
angewiesen. Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst festhielt, ist es
unerheblich, ob eine Löschung im Register subjektiv zugemutet werden kann
(vorne E. 4.5); massgebend ist eine rein objektive Betrachtung der Art und
Schwere des verübten Delikts (vorne E. 2.3).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Löschung im Anwaltsregister erweist sich als rechtskonform.
6.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach
§ 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde
ihm auch nicht zu. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine
andere Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).