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Entscheid

VB.2024.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00125

10. April 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26174)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00125

Urteil

der 3.

Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung

im Anwaltsregister,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Rechtsanwalt A wurde mit Urteil vom 31. August

2023 durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung für schuldig befunden (Dispositivziffer 1) und mit

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei 2 Tage durch Haft

erstanden waren. Die Strafe wurde bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von

2 Jahren (Dispositivziffern 2 und 3). Das Urteil erging im abgekürzten

Verfahren nach Art. 358 ff. der Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

B. Der

Hintergrund des Strafverfahrens war folgender: Ende 2012 wurde A von einem

anderen Rechtsanwalt angefragt, die treuhänderische Verwaltung der finanziellen

Belange von B (im Folgenden: Geschädigter) zu übernehmen. Diese Anfrage

erfolgte, nachdem A den Geschädigten in dessen Eheschutz- und

Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hatte. Dieser Treuhandvertrag stand im

Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft, an

welcher der Geschädigte und weitere Mitgesellschafter beteiligt waren oder noch

sind. Der Geschädigte verkaufte mit einem von A mitunterzeichneten Nachtrag zu

diesem Gesellschaftsvertrag einen Teil seines Gesellschaftsanteils an

Mitgesellschafter. Dieser Verkauf erfolgte unter der auflösenden Bedingung,

dass der Geschädigte nicht gegen die im Nachtrag vereinbarte Verwaltungsauflage

verstösst. Mit dieser Verwaltungsauflage verpflichtete sich der Geschädigte

unter anderem, einen Teil des Kaufpreises im Betrag von Fr. 460'000.-

durch A als seine Vertrauensperson verwalten zu lassen und mit diesem darüber

einen Verwaltungsvertrag abzuschliessen, wobei der Betrag primär zur Tilgung

offener Schulden, sodann für Kosten und Kapitalzahlungen aus dem

Scheidungsverfahren zu verwenden und der Restbetrag an den Geschädigten auf

dessen Verlangen auszuzahlen war. Das Treuhandverhältnis zwischen A und dem

Geschädigten wurde in einem Treuhandvertrag vom 13. Dezember 2012

geregelt, welcher auf die Bestimmungen über die Verwaltungsauflage des

genannten Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag verwies. A verpflichtete sich für

3 Jahre (bis zum 31. Dezember 2015), für die finanziellen

Verhältnisse des Geschädigten zu sorgen, zumindest, soweit es um die Zahlungen

der einfachen Gesellschaft an den Geschädigten ging. Dabei hatte er die

Interessen des Geschädigten zu wahren und seine Weisungen zu befolgen, soweit

diese mit den Bestimmungen über die Verwaltungsauflage im Nachtrag zum

Gesellschaftsvertrag übereinstimmten. In der Folge verkaufte der Geschädigte

mit weiteren Nachträgen zum Gesellschaftsvertrag weitere Anteile an seine

Mitgesellschafter, wobei der Kaufpreis jeweils an A ausbezahlt wurde. In der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welcher A durch

Verzicht auf Stellungnahme zugestimmt hatte und gestützt auf welche das

Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich im abgekürzten Verfahren erging, wurde

festgehalten, dass A von ca. Anfang Dezember 2014 bis Ende Dezember 2015

pflichtwidrig und entgegen den Interessen des Geschädigten einen Betrag von

ungefähr Fr. 820'000.- für in seinem eigenen

Interesse liegende Projekte verwendet hatte. Dabei hatte A die Beträge auf

seine Konten übertragen und diese für seine privaten Fussballprojekte sowie für

Anteilszahlungen an seine damalige Ehefrau verwendet. A hatte die mehrfache

ungetreue Geschäftsbesorgung gewollt oder zumindest für möglich gehalten und

billigend in Kauf genommen.

C.

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde am

19. Oktober 2023 der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

im Kanton Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) mitgeteilt. Nach vorgängiger

schriftlicher Anhörung von A wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 ein

Verfahren auf Löschung im Anwaltsregister eröffnet. Mit Beschluss vom

1. Februar 2024 wurde A aus dem Anwaltsregister des Kantons Zürich

gelöscht (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-

wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen

(Dispositivziffern 2, 3 und 4). Daneben wurde A mit Beschluss der

Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 disziplinarisch bestraft und mit

einem befristeten Berufsausübungsverbot von einem Jahr belegt. Zusätzlich wurde

vom Entzug des Anwaltspatents abgesehen und er wurde verwarnt, dass bei erneuten

Disziplinarversäumnissen ein solcher Entzug droht (vgl. VGr, 10. April

2025, VB.2024.00128). Mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 11. April

2024 wurde sodann aufgrund eines provisorischen Verlustscheins erneut die

Löschung im Anwaltsregister angeordnet (vgl. VGr, 10. April 2025,

VB.2024.00278).

Erwägungen

II.

A.

A erhob mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde

gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend

die Löschung im Anwaltsregister an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der

Beschluss der Aufsichtskommission sei aufzuheben und von einer Löschung im

Anwaltsregister sei unter Kostenfolgen abzusehen. Weiter seien die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss dem Verfahrensausgang neu zu verlegen.

Mit Schreiben vom 21. März 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf

eine Beschwerdeantwort.

B.

Darüber hinaus erhob A auch Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen die Beschlüsse der Aufsichtskommission vom

1.

Februar 2024 betreffend die disziplinarischen Massnahmen (vgl. VGr, 10. April

2025, VB.2024.00128) sowie vom 11. April 2024 betreffend die Löschung im

Anwaltsregister wegen des Verlustscheins (vgl. VGr, 10. April 2025,

VB.2024.00278).

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen Anordnungen in

Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61)

kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003

(AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde

erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Anwältinnen

und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den

Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen

Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des

Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass

gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt

wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei

denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des

Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des

Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor:

Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des

Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung

des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt,

dass Anwälte als zuverlässig gelten und einen entsprechenden Ruf geniessen

(VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 2.1; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit

dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die

Vertrauenswürdigkeit des Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand

untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die

in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen,

namentlich Vermögens- oder Urkundendelikte oder Delikte gegen die Rechtspflege,

wie die Geldwäscherei (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr,

24.

September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2; 26. August 2022,

2C_1039/2021, E. 5.2; 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.2.2;

VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 2.1; Botschaft vom

28.

April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und

Anwälte, BBl 1999 6013, S. 6050). Aber auch Straftaten, die ein

Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner beruflichen

Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit zerstören

und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425

E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2; VGr,

11.

November 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im Register

kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende

Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht

typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib

und Leben, wie Mord, vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung sowie

gewissen Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikten gegen die

Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,

Rz. 133; Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8

N. 20).

2.2

In der

Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf

vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde einen

erheblichen Beurteilungsspielraum zu. Diese hat den unbestimmten Rechtsbegriff

immerhin verfassungskonform auszulegen und den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV; SR 101]) zu beachten, sofern der Gesetzgeber

diesen nicht bereits in der Norm umgesetzt hat. Die Löschung im Anwaltsregister

setzt voraus, dass das bestrafte Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und

geeignet ist, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.3;

21.

Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Das zu schützende öffentliche

Interesse besteht im Ansehen der Anwaltschaft als ganzer bei der Bevölkerung

und weist damit einen abstrakten Charakter auf. Massgeblich ist, ob das verübte

Delikt in seiner Art und Schwere objektiv geeignet ist, das Vertrauen der

Allgemeinheit in die Seriosität und Ehrenhaftigkeit der gesamten Anwaltschaft zu

erschüttern (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 3.2.3). Indem

Art. 9 BGFA die Löschung im Anwaltsregister für so lange vorschreibt, als

der Eintrag im Privatauszug nach Art. 41 StReG noch besteht, trägt er den

im Grundsatz der Verhältnismässigkeit enthaltenen Elementen der

Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Sanktion Rechnung.

2.3

Kommt die

Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf

nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b

BGFA nicht mehr erfüllt ist, hat sie allerdings kein (Rechtsfolge-)Ermessen

mehr und muss sie die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425

E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.3;

26.

August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.3). Es kann daher nicht über eine

Verhältnismässigkeitsprüfung ein solches Entschliessungsermessen im Sinn einer

Kann-Bestimmung konstruiert werden, zumal dies dem klaren Gesetzeswortlaut, der

Gesetzessystematik und dem beabsichtigten Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde

(vorne E. 2.1 f.). Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die

Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann,

sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis

zur Schwere des Delikts steht (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351,

E. 3.2.4).

3.

Die Aufsichtskommission hielt Folgendes fest: Es könne bei

der Frage, ob die fraglichen Handlungen mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren

seien, nicht darauf ankommen, ob der Anwalt seine Handlungen im beruflichen

oder im privaten Umfeld begangen habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers,

wonach er nur als Freund des Geschädigten das besagte Delikt begangen habe und

nicht im Rahmen eines Mandats, sei folglich unbehelflich. Weiter stelle die

ungetreue Geschäftsbesorgung grundsätzlich ein Verhalten dar, welches eines

Anwalts unwürdig sei und das dem Vertrauen in die Anwaltschaft schade. Weiter

sei eine solche Verurteilung im vorliegenden Fall insbesondere deshalb

unvereinbar mit dem Anwaltsberuf, weil der Beschwerdeführer wegen mehrfacher

Deliktsbegehung in Bereicherungsabsicht verurteilt worden sei. Dabei habe der

Beschwerdeführer die Verurteilung anerkannt und vorsätzlich oder zumindest

eventualvorsätzlich gehandelt. Auch die Würdigung der konkreten Umstände

vermöchte die Unvereinbarkeit der begangenen Straftat mit dem Anwaltsberuf

nicht zu rechtfertigen, was die freundschaftliche Beziehung zum Opfer umfasse

sowie die geltend gemachte Überforderung. Sofern der Beschwerdeführer ein

fahrlässiges Handeln behaupte, habe er als Anwalt die strafrechtliche Verurteilung

im abgekürzten Verfahren akzeptiert und damit der Anklageschrift zugestimmt.

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er der Anklageschrift nur aufgrund

der psychischen Belastung durch die lange Strafuntersuchung und der Publizität

in den Medien zugestimmt habe, rechtfertige kein Abweichen von den

Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Als Anwalt habe er wissen müssen,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde. Der

Beschwerdeführer sei daher aus dem Anwaltsregister zu löschen.

4.

4.1

Das

Argument des Beschwerdeführers, dass die Aufsichtskommission Art. 8

Abs. 1 lit. b BGFA falsch ausgelegt habe und das private Verhältnis

zum Geschädigten hätte berücksichtigen müssen, verfängt nicht. Wie die

Aufsichtskommission zu Recht festhielt, ist bei der Frage, ob die Straftat noch

mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, nicht danach zu unterscheiden, ob das

fragliche Delikt im Rahmen einer Mandatsausübung oder im privaten Umfeld

begangen wurde. Massgebend ist vielmehr, ob das Delikt objektiv geeignet ist,

das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen. Dies ist gemäss konstanter

Rechtsprechung und Botschaft bei Vermögensdelikten – wie die ungetreue

Geschäftsführung eines darstellt – der Fall (vorne E. 2). Somit sind auch

die damit zusammenhängenden Argumente des Beschwerdeführers nicht massgeblich,

wonach sein Anwaltstitel nur in der Presse genutzt worden sei, er jedoch das

Treuhandsmandat auf freundschaftlicher Basis übernommen habe und auch keine

Entschädigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erfolgt sei.

4.2

Sofern der

Beschwerdeführer der Aufsichtskommission sinngemäss eine

Ermessensunterschreitung vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es bei

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA um die Auslegung eines unbestimmten

Rechtsbegriffes geht und die Aufsichtskommission über kein

Entschliessungsermessen verfügt (vorne E. 2.2, 2.4), womit sie auch ihr

Ermessen nicht unterschreiten kann. Sofern der Beschwerdeführer geltend machen

will, dass die Aufsichtskommission ihren Beurteilungsspielraum nicht ausgeschöpft

habe, indem sie den Einzelfall unberücksichtigt liess, sind dafür keinerlei

Anhaltpunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Die Aufsichtskommission würdigte

eingehend, inwiefern das vom Beschwerdeführer verübte Delikt geeignet ist, das

Ansehen in die Anwaltschaft zu beeinträchtigen, und orientierte sich dabei an

der Botschaft und der Rechtsprechung sowie der Lehre. Auch prüfte sie die

Schwere des verübten Delikts im konkreten Fall (vorne E. 3).

4.3

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, die Aufsichtskommission habe zu Unrecht auf den

Sachverhalt im Strafurteil abgestellt. So hätten seine Argumente gehört werden

müssen, wonach er überfordert gewesen sei und der Anklageschrift nur unter dem

psychischen Druck zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer verstösst gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er die

strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und die entsprechenden

Sachverhaltselemente alsdann im Verwaltungsverfahren bestreitet, dies umso mehr,

als dem als Anwalt tätigen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die

Verurteilung anwaltsdisziplinarische Folgen zeitigen und die

Aufsichtskommission auf den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt abstellen

würde (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.2 ff.

mit Hinweisen). Die Aufsichtskommission berücksichtigte daher zu Recht den im

Strafurteil festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich

oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hatte.

4.4

Ebenfalls

unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Löschung

grundsätzlich nicht geeignet sei, das Vertrauen in die Anwaltschaft

wiederherzustellen. Er verkennt dabei, dass der Gesetzgeber eine Löschung

zwingend vorschreibt, wenn die Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 1

lit. b BGFA nicht mehr erfüllt ist, und der Aufsichtskommission nach dem

klaren Gesetzeswortlaut kein Entschliessungsermessen zukommt (vorne

E. 2.3). Damit verfängt auch das Argument nicht, dass sich künftige

Mandanten aufgrund der Pressemitteilungen selbst ein Bild von seiner Person

machen könnten und daher frei seien, ein entsprechendes Mandat zu erteilen.

4.5

Der

Beschwerdeführer führt korrekterweise an, dass die baldige Löschung im

Strafregister und der Fakt, dass er bald 64-jährig sei, nicht relevant sein

können im Rahmen der Löschung des Registereintrags (vorne E. 2.4).

Allerdings stellte die Aufsichtskommission auch nicht auf diese Elemente ab

(vorne E. 3) und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine

Rechtsverletzung vorliegen soll.

4.6

Zuletzt

macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Registereintrag [recte: die

Löschung des Registereintrags] unverhältnismässig sei. Aufgrund einer

unvorteilhaften Ehescheidung sei er auf sein Einkommen als Rechtsanwalt

angewiesen. Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst festhielt, ist es

unerheblich, ob eine Löschung im Register subjektiv zugemutet werden kann

(vorne E. 4.5); massgebend ist eine rein objektive Betrachtung der Art und

Schwere des verübten Delikts (vorne E. 2.3).

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Löschung im Anwaltsregister erweist sich als rechtskonform.

6.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach

§ 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde

ihm auch nicht zu. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine

andere Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).