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Entscheid

VB.2024.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00127

29. Mai 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25369)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00127

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde 1981 in

Lettland geboren, ist jedoch formell nicht lettische Staatsangehörige, sondern

Staatenlose bzw. sogenannte "Nichtbürgerin" mit einem in Lettland

ausgestellten Pass für ausländische Personen ("Aliens Passport"). Am

5. Juli 2021 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 5. November

2021 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit ("Escort Dienstleistungen") ersuchte.

Hierbei gab sie an, lettische Staatsangehörige zu sein. In der Folge erteilte

ihr das Migrationsamt am 13. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich mit Gültigkeit bis 4. Juli 2026,

wobei entsprechend ihren Angaben die lettische Staatsangehörigkeit vermerkt

wurde.

Nachdem das Migrationsamt erfahren hatte, dass die

Beschwerdeführerin gar nicht lettische Staatsangehörige, sondern lediglich

Inhaberin eines lettischen "Aliens Passport" ist, widerrief es mit

Verfügung vom 23. November 2023 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2024 unter Entzug

der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 1. Februar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. März 2024. Zudem wies es ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und der

Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Im Gegensatz zum Migrationsamt wurde die

aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels nicht entzogen.

III.

Mit Beschwerde vom 7. März 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre

Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und es sei die migrationsamtliche

Verfügung aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu

erteilen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Rechtskraft des

vorliegenden Verfahrens nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden dürfe. Sodann

wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 wies das

Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme und diese vorinstanzlich auch nicht entzogen

worden sei. Zudem könne das Verwaltungsgericht das prozedurale

Anwesenheitsrecht nur bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens und nicht bis zur Rechtskraft des Entscheids regeln.

Folglich wies das Verwaltungsgericht das Begehren um Feststellung eines

Vollzugsstopps bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens ab, merkte aber

zugleich an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte

den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Das Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2

Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als

das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12

Abs. 1 Anhang I FZA haben selbstän­dig erwerbstätige Staatsangehörige

der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer

Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen

nationalen Behörden nachweisen, dass sie zu diesem Zweck niedergelassen sind

oder sich niederlassen wollen.

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23

Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai

2002.

[VFP] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen

Drittstaatsangehörigen bzw. Nichtbürgern der EU erteilt wurde (BGr, 18. September

2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt

sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für

die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau,

12.

Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2; VGr Aargau, 19. April

2024, WBE.2024.24, E. II./2.1; vgl. auch VGr, 8. Mai 2024,

VB.2024.00138, E. 3.3 und VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00157, E. 3.3

[beide zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage staatenlos bzw. Inhaberin eines

"Aliens Passport" und nicht Staatsangehörige Lettlands. Auch der

Umstand, dass sie in Lettland geboren wurde und ihr die lettischen Behörden

einen Reisepass bzw. einen "Aliens Passport" ausgestellt haben, macht

sie nicht zu einer lettischen Staatsangehörigen. Sie erfüllte damit nie die

freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte mangels

Staatsangehörigkeit eines EU-Staates auch keinerlei Aussichten auf eine

entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

kann deshalb grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Täuschungsabsicht

nach Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG widerrufen werden, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe

entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint.

3.

3.1

Soweit die

Aufenthaltsbewilligungen durch falsche Angaben erschlichen wurden, besteht kein

schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem

rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen

durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018,

2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung

der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem

derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen

ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September

2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach

ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,

widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur

Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen wurden.

Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles

Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.

Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige

Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die

gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

massgeblich sind (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von

dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit,

wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst

hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1).

Anders als bei einem nachträglichen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

basiert die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht auf einer

vertieften Sachverhaltsabklärung, welcher einem späteren Widerruf aufgrund

bereits bekannter oder bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbarer Sachumstände

entgegenstehen würde (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3;

BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 5. November 2021 bei ihrer

Staatszugehörigkeit wahrheitswidrig "Lettland" an, obwohl sie

mindestens formal staatenlos ist. Dem Gesuch legte sie ohne weitere Hinweise

ihren lettischen "Aliens Passport" bei. Zudem reichte sie dem

Migrationsamt am 9. Dezember 2021 auf entsprechende Aufforderung hin einen

Businessplan vor, wo sie erneut wahrheitswidrig, aber in Abweichung von ihrem

Ursprungsgesuch, als Nationalität "Litauen" angab. Selbst in der

Beschwerdeschrift macht sie noch widersprüchliche Angaben zu ihrer Nationalität

und bezeichnet sich einerseits als "Lettische Staatsangehörige"

(Ziff. 8), andererseits aber auch als diskriminierte

"Nicht-Bürger[in]" bzw. "Staatsbürgerin zweiter Klasse"

(Ziff. 4 f.). Die Beschwerdeführerin machte damit im

Bewilligungsverfahren wiederholt falsche, widersprüchliche und unvollständige

Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, indem sie sich fälschlicherweise als

Staatsangehörige von Lettland bzw. Litauen ausgab und nicht auf ihre besondere

Situation als Staatenlose bzw. Inhaberin eines "Aliens Passport"

hinwies.

3.3

Die

Beschwerdeführerin war sich sodann zweifellos bewusst, dass sie lediglich über

einen "Alien Passport" verfügt und formal nicht lettische (bzw.

litauische) Staatsangehörige ist. Inhaber eines "Aliens Passport"

werden in Lettland zahlreiche staatsbürgerliche Rechte verweigert, welche

anerkannte lettische Staatsangehörige haben (z. B. Stimm- und Wahlrecht). Umso weniger konnte

die Beschwerdeführerin davon ausgehen, freizügigkeitsrechtlich einer lettischen

Staatsangehörigen gleichgestellt zu sein. Es muss deshalb von wissentlichen

Falschangaben zur Erschleichung ihres (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthalts

ausgegangen werden. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bewusst

unvollständige Angaben zu ihrer prekären staatsbürgerlichen Situation gemacht,

obwohl ihr die Bedeutung derselben für das Bewilligungsverfahren ohne Weiteres

bewusst gewesen sein muss. Ein derartiges Verhalten verdient nach dargelegter

Praxis keinen Schutz und vermag auch kein berechtigtes Vertrauen in den

Fortbestand der erschlichenen Bewilligung zu begründen. Vielmehr musste die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer falschen bzw. unvollständigen Gesuchsangaben

stets mit einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen und hat es

Dispositiv

demnach auch ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn sie gleichwohl ihr

bisheriges Leben in Lettland aufgegeben hat.

3.4 Sodann ist

nach dargelegter Praxis auch nicht massgeblich, inwieweit die

Bewilligungsbehörde aufgrund des beigelegten "Aliens Passport" und

den widersprüchlichen Angaben im Bewilligungsverfahren bei gebotener

Aufmerksamkeit hätten erkennen können, dass die Beschwerdeführerin über keine

der von ihr angegebenen baltischen Staatsangehörigkeit verfügt. Ohnehin ist die

Beschwerdeführerin mit der staatsbürgerlichen Bedeutung ihrer eigenen

Ausweispapiere besser vertraut als die hiesigen Ausländerbehörden, welche eine

Vielzahl unterschiedlicher Ausweispapiere verschiedenster Länder auf deren

Authentizität und staatsbürgerliche Bedeutung kontrollieren müssen. Auf dem

eingereichten Reisepass ist sodann auch erst bei genauerem Hinsehen und

entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen auf der rechten Seite ersichtlich, dass

es sich um einen "Aliens Passport" bzw. "Passeport pour

étrangers" handelt. Bei flüchtiger Kontrolle kann ohne Weiteres der

Eindruck einer lettischen Staatsbürgerschaft entstehen, welche die Beschwerdeführerin

offenkundig erwecken wollte. Von einer "akribischen" Gesuchsprüfung

kann deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Rede

sein. Vielmehr stellt die Ausstellung solcher Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

ein Massengeschäft dar, wobei im vorliegenden Fall stets die behauptete

selbständige Erwerbstätigkeit und nicht die Staatsangehörigkeit der

Beschwerdeführerin im Fokus der migrationsamtlichen Abklärungen stand. Erst

recht vermag sie aus den sozialversicherungsrechtlichen Überprüfungen nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten: Weder umfasste der Überprüfungsauftrag der SVA die

freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, noch müssen sich die

Migrationsbehörden allfällige Fehler anderer Behörden anrechnen lassen oder

sind diese geeignet, im ausländerrechtlichen Verfahren berechtigte Erwartungen

zu erwecken. Dementsprechend erscheint der Widerruf der erschlichenen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht treuwidrig und ist kein

Bestandesschutz zu gewähren. Ebenso wenig vermag es Rechtswirkung zu entfalten

oder berechtigte Erwartungen zu begründen, dass die Beschwerdeführerin in der

vorinstanzlichen Eingangsanzeige vom 28. Dezember 2023 entsprechend ihrer

eigenen Angaben vorerst als lettische Staatsangehörige bezeichnet wurde. Eine

Eingangsanzeige ist schon ihrer Natur nach nicht geeignet, diesbezüglich

berechtigte Erwartungen zu wecken, erst recht nicht in Bezug auf Sachverhalte,

deren Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin selbst am besten kennt.

3.5 Die

freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und

es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangabe bzw. des Verschweigens

entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des

erfüllten Aufenthaltszwecks vor (Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG).

Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin selbst bei fehlender

Täuschungsabsicht hätte widerrufen werden können, da es nach dargelegter Praxis

zumindest für den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auf eine Täuschungsabsicht

grundsätzlich gar nicht ankommt. Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihren

fehlerhaften und unvollständigen Angaben mindestens mit dazu beigetragen, dass

ihr fälschlicherweise eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung erteilt wurde.

4.

Die Beschwerdeführerin lebt weiter erst seit kurzer Zeit in

der Schweiz und ist eigenen Angaben zufolge in Lettland aufgewachsen und

sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet,

berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie

aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA mit ihrer

Wegweisung zu rechnen hatte und einem derartigen Aufenthalt praxisgemäss nicht

besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2;

BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Zudem ist aufgrund

ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer jedenfalls nicht über übliche

Erwartungen hinausgehenden Integration nicht von einer nachhaltigen

Verwurzelung in der Schweiz und Entfremdung von ihrer baltischen Heimat

auszugehen, weshalb ihr die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist. Insbesondere wird nicht substanziiert geltend gemacht und

bestehen keinerlei Hinweise, dass ihr aufgrund ihres Status als Inhaberin eines

"Aliens Passport" die Wiedereinreise nach Lettland verwehrt werden

könnte. Es kann offenbleiben, welche Bezüge die Beschwerdeführerin überdies

zu Litauen hat, nachdem sie zumindest in ihrem Businessplan "Litauen"

als ihre Nationalität angegeben hat. Es besteht damit weder Raum für die

Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG, noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.

5.

Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)

geschützte Beziehungen ist sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des

Integrationsgrades und mangels weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht

ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht zwar behauptet, aber nicht

hinreichend substanziiert.

6.

Ebenso wenig werden in substanziierter Weise

Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht: Auch wenn Inhaber eines

"Aliens Passport" in Lettland nicht volle Staatsbürgerrechte

geniessen, sind sie dort gleichwohl geduldet und werden nicht verfolgt. Auch

wenn die Behandlung und der Status dieser (russischstämmigen)

Bevölkerungsgruppe international kritisiert wird, liegt keine für die

Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin massgebliche Diskriminierung vor.

Lettland gilt als verfolgungssicherer Staat im Sinn des Anhangs 2 der

Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1) und unterstellt

sich sowohl der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als auch

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sollte die Beschwerdeführerin

in Lettland gleichwohl in massgeblicher Weise diskriminiert werden, stehen ihr

die entsprechenden Rechtswege offen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet,

dass sie aufgrund ihres fehlenden Stimm- und Wahlrechts in Lettland keinerlei

Perspektive habe, ist anzumerken, dass sie als Nichtschweizerin auch in der

Schweiz nicht stimm- und wahlberechtigt ist, gleichwohl aber hier ihre Zukunft

sieht.

7.

Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass

sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der

Beschwerdeführerin als begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind

keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.

Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

9.

9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

9.2 Nach

dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin

offensichtlich aussichtslos. Sodann hat es die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – versäumt, zu ihren finanziellen

Verhältnissen nähere Angaben zu machen und entsprechende Belege einzureichen,

obwohl rechtskundig vertretene Personen ihre Mittellosigkeit praxisgemäss

bereits bei Gesuchseinreichung mittels geeigneter (aktueller) Dokumente zu

belegen haben (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3). Im

Businessplan, welchen sie im Bewilligungsverfahren vorlegte, machte sie

jedenfalls geltend, existenzsichernde Einkünfte erzielen zu können. Solche

wären überdies auch (kumulative) Zulassungsvoraussetzung eines

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts als Selbständigerwerbende (VGr, 29. Oktober

2014, VB.2014.00481, E. 3.2, mit Hinweisen)

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ist damit sowohl

aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren als auch mangels

nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.

10.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).