VB.2024.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00127
29. Mai 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25369)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00127
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde 1981 in
Lettland geboren, ist jedoch formell nicht lettische Staatsangehörige, sondern
Staatenlose bzw. sogenannte "Nichtbürgerin" mit einem in Lettland
ausgestellten Pass für ausländische Personen ("Aliens Passport"). Am
5. Juli 2021 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 5. November
2021 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit ("Escort Dienstleistungen") ersuchte.
Hierbei gab sie an, lettische Staatsangehörige zu sein. In der Folge erteilte
ihr das Migrationsamt am 13. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich mit Gültigkeit bis 4. Juli 2026,
wobei entsprechend ihren Angaben die lettische Staatsangehörigkeit vermerkt
wurde.
Nachdem das Migrationsamt erfahren hatte, dass die
Beschwerdeführerin gar nicht lettische Staatsangehörige, sondern lediglich
Inhaberin eines lettischen "Aliens Passport" ist, widerrief es mit
Verfügung vom 23. November 2023 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2024 unter Entzug
der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 1. Februar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. März 2024. Zudem wies es ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und der
Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Im Gegensatz zum Migrationsamt wurde die
aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels nicht entzogen.
III.
Mit Beschwerde vom 7. März 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und es sei die migrationsamtliche
Verfügung aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Rechtskraft des
vorliegenden Verfahrens nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden dürfe. Sodann
wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 wies das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme und diese vorinstanzlich auch nicht entzogen
worden sei. Zudem könne das Verwaltungsgericht das prozedurale
Anwesenheitsrecht nur bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens und nicht bis zur Rechtskraft des Entscheids regeln.
Folglich wies das Verwaltungsgericht das Begehren um Feststellung eines
Vollzugsstopps bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens ab, merkte aber
zugleich an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte
den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2
Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als
das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA haben selbständig erwerbstätige Staatsangehörige
der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden nachweisen, dass sie zu diesem Zweck niedergelassen sind
oder sich niederlassen wollen.
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
[VFP] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen
Drittstaatsangehörigen bzw. Nichtbürgern der EU erteilt wurde (BGr, 18. September
2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt
sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für
die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau,
12.
Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2; VGr Aargau, 19. April
2024, WBE.2024.24, E. II./2.1; vgl. auch VGr, 8. Mai 2024,
VB.2024.00138, E. 3.3 und VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00157, E. 3.3
[beide zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]).
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage staatenlos bzw. Inhaberin eines
"Aliens Passport" und nicht Staatsangehörige Lettlands. Auch der
Umstand, dass sie in Lettland geboren wurde und ihr die lettischen Behörden
einen Reisepass bzw. einen "Aliens Passport" ausgestellt haben, macht
sie nicht zu einer lettischen Staatsangehörigen. Sie erfüllte damit nie die
freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte mangels
Staatsangehörigkeit eines EU-Staates auch keinerlei Aussichten auf eine
entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
kann deshalb grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Täuschungsabsicht
nach Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG widerrufen werden, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe
entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint.
3.
3.1
Soweit die
Aufenthaltsbewilligungen durch falsche Angaben erschlichen wurden, besteht kein
schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem
rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen
durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018,
2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung
der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem
derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen
ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September
2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach
ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,
widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur
Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen wurden.
Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles
Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige
Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die
gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sind (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von
dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit,
wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst
hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1).
Anders als bei einem nachträglichen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
basiert die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht auf einer
vertieften Sachverhaltsabklärung, welcher einem späteren Widerruf aufgrund
bereits bekannter oder bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbarer Sachumstände
entgegenstehen würde (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3;
BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 5. November 2021 bei ihrer
Staatszugehörigkeit wahrheitswidrig "Lettland" an, obwohl sie
mindestens formal staatenlos ist. Dem Gesuch legte sie ohne weitere Hinweise
ihren lettischen "Aliens Passport" bei. Zudem reichte sie dem
Migrationsamt am 9. Dezember 2021 auf entsprechende Aufforderung hin einen
Businessplan vor, wo sie erneut wahrheitswidrig, aber in Abweichung von ihrem
Ursprungsgesuch, als Nationalität "Litauen" angab. Selbst in der
Beschwerdeschrift macht sie noch widersprüchliche Angaben zu ihrer Nationalität
und bezeichnet sich einerseits als "Lettische Staatsangehörige"
(Ziff. 8), andererseits aber auch als diskriminierte
"Nicht-Bürger[in]" bzw. "Staatsbürgerin zweiter Klasse"
(Ziff. 4 f.). Die Beschwerdeführerin machte damit im
Bewilligungsverfahren wiederholt falsche, widersprüchliche und unvollständige
Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, indem sie sich fälschlicherweise als
Staatsangehörige von Lettland bzw. Litauen ausgab und nicht auf ihre besondere
Situation als Staatenlose bzw. Inhaberin eines "Aliens Passport"
hinwies.
3.3
Die
Beschwerdeführerin war sich sodann zweifellos bewusst, dass sie lediglich über
einen "Alien Passport" verfügt und formal nicht lettische (bzw.
litauische) Staatsangehörige ist. Inhaber eines "Aliens Passport"
werden in Lettland zahlreiche staatsbürgerliche Rechte verweigert, welche
anerkannte lettische Staatsangehörige haben (z. B. Stimm- und Wahlrecht). Umso weniger konnte
die Beschwerdeführerin davon ausgehen, freizügigkeitsrechtlich einer lettischen
Staatsangehörigen gleichgestellt zu sein. Es muss deshalb von wissentlichen
Falschangaben zur Erschleichung ihres (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthalts
ausgegangen werden. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bewusst
unvollständige Angaben zu ihrer prekären staatsbürgerlichen Situation gemacht,
obwohl ihr die Bedeutung derselben für das Bewilligungsverfahren ohne Weiteres
bewusst gewesen sein muss. Ein derartiges Verhalten verdient nach dargelegter
Praxis keinen Schutz und vermag auch kein berechtigtes Vertrauen in den
Fortbestand der erschlichenen Bewilligung zu begründen. Vielmehr musste die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer falschen bzw. unvollständigen Gesuchsangaben
stets mit einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen und hat es
Dispositiv
demnach auch ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn sie gleichwohl ihr
bisheriges Leben in Lettland aufgegeben hat.
3.4 Sodann ist
nach dargelegter Praxis auch nicht massgeblich, inwieweit die
Bewilligungsbehörde aufgrund des beigelegten "Aliens Passport" und
den widersprüchlichen Angaben im Bewilligungsverfahren bei gebotener
Aufmerksamkeit hätten erkennen können, dass die Beschwerdeführerin über keine
der von ihr angegebenen baltischen Staatsangehörigkeit verfügt. Ohnehin ist die
Beschwerdeführerin mit der staatsbürgerlichen Bedeutung ihrer eigenen
Ausweispapiere besser vertraut als die hiesigen Ausländerbehörden, welche eine
Vielzahl unterschiedlicher Ausweispapiere verschiedenster Länder auf deren
Authentizität und staatsbürgerliche Bedeutung kontrollieren müssen. Auf dem
eingereichten Reisepass ist sodann auch erst bei genauerem Hinsehen und
entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen auf der rechten Seite ersichtlich, dass
es sich um einen "Aliens Passport" bzw. "Passeport pour
étrangers" handelt. Bei flüchtiger Kontrolle kann ohne Weiteres der
Eindruck einer lettischen Staatsbürgerschaft entstehen, welche die Beschwerdeführerin
offenkundig erwecken wollte. Von einer "akribischen" Gesuchsprüfung
kann deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Rede
sein. Vielmehr stellt die Ausstellung solcher Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
ein Massengeschäft dar, wobei im vorliegenden Fall stets die behauptete
selbständige Erwerbstätigkeit und nicht die Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin im Fokus der migrationsamtlichen Abklärungen stand. Erst
recht vermag sie aus den sozialversicherungsrechtlichen Überprüfungen nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten: Weder umfasste der Überprüfungsauftrag der SVA die
freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, noch müssen sich die
Migrationsbehörden allfällige Fehler anderer Behörden anrechnen lassen oder
sind diese geeignet, im ausländerrechtlichen Verfahren berechtigte Erwartungen
zu erwecken. Dementsprechend erscheint der Widerruf der erschlichenen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht treuwidrig und ist kein
Bestandesschutz zu gewähren. Ebenso wenig vermag es Rechtswirkung zu entfalten
oder berechtigte Erwartungen zu begründen, dass die Beschwerdeführerin in der
vorinstanzlichen Eingangsanzeige vom 28. Dezember 2023 entsprechend ihrer
eigenen Angaben vorerst als lettische Staatsangehörige bezeichnet wurde. Eine
Eingangsanzeige ist schon ihrer Natur nach nicht geeignet, diesbezüglich
berechtigte Erwartungen zu wecken, erst recht nicht in Bezug auf Sachverhalte,
deren Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin selbst am besten kennt.
3.5 Die
freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und
es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangabe bzw. des Verschweigens
entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des
erfüllten Aufenthaltszwecks vor (Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG).
Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin selbst bei fehlender
Täuschungsabsicht hätte widerrufen werden können, da es nach dargelegter Praxis
zumindest für den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auf eine Täuschungsabsicht
grundsätzlich gar nicht ankommt. Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihren
fehlerhaften und unvollständigen Angaben mindestens mit dazu beigetragen, dass
ihr fälschlicherweise eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung erteilt wurde.
4.
Die Beschwerdeführerin lebt weiter erst seit kurzer Zeit in
der Schweiz und ist eigenen Angaben zufolge in Lettland aufgewachsen und
sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet,
berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie
aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA mit ihrer
Wegweisung zu rechnen hatte und einem derartigen Aufenthalt praxisgemäss nicht
besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2;
BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Zudem ist aufgrund
ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer jedenfalls nicht über übliche
Erwartungen hinausgehenden Integration nicht von einer nachhaltigen
Verwurzelung in der Schweiz und Entfremdung von ihrer baltischen Heimat
auszugehen, weshalb ihr die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist. Insbesondere wird nicht substanziiert geltend gemacht und
bestehen keinerlei Hinweise, dass ihr aufgrund ihres Status als Inhaberin eines
"Aliens Passport" die Wiedereinreise nach Lettland verwehrt werden
könnte. Es kann offenbleiben, welche Bezüge die Beschwerdeführerin überdies
zu Litauen hat, nachdem sie zumindest in ihrem Businessplan "Litauen"
als ihre Nationalität angegeben hat. Es besteht damit weder Raum für die
Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG, noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.
5.
Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)
geschützte Beziehungen ist sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des
Integrationsgrades und mangels weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht
ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht zwar behauptet, aber nicht
hinreichend substanziiert.
6.
Ebenso wenig werden in substanziierter Weise
Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht: Auch wenn Inhaber eines
"Aliens Passport" in Lettland nicht volle Staatsbürgerrechte
geniessen, sind sie dort gleichwohl geduldet und werden nicht verfolgt. Auch
wenn die Behandlung und der Status dieser (russischstämmigen)
Bevölkerungsgruppe international kritisiert wird, liegt keine für die
Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin massgebliche Diskriminierung vor.
Lettland gilt als verfolgungssicherer Staat im Sinn des Anhangs 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1) und unterstellt
sich sowohl der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als auch
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sollte die Beschwerdeführerin
in Lettland gleichwohl in massgeblicher Weise diskriminiert werden, stehen ihr
die entsprechenden Rechtswege offen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet,
dass sie aufgrund ihres fehlenden Stimm- und Wahlrechts in Lettland keinerlei
Perspektive habe, ist anzumerken, dass sie als Nichtschweizerin auch in der
Schweiz nicht stimm- und wahlberechtigt ist, gleichwohl aber hier ihre Zukunft
sieht.
7.
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der
Beschwerdeführerin als begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind
keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.
Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.
9.
9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
9.2 Nach
dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin
offensichtlich aussichtslos. Sodann hat es die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – versäumt, zu ihren finanziellen
Verhältnissen nähere Angaben zu machen und entsprechende Belege einzureichen,
obwohl rechtskundig vertretene Personen ihre Mittellosigkeit praxisgemäss
bereits bei Gesuchseinreichung mittels geeigneter (aktueller) Dokumente zu
belegen haben (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3). Im
Businessplan, welchen sie im Bewilligungsverfahren vorlegte, machte sie
jedenfalls geltend, existenzsichernde Einkünfte erzielen zu können. Solche
wären überdies auch (kumulative) Zulassungsvoraussetzung eines
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts als Selbständigerwerbende (VGr, 29. Oktober
2014, VB.2014.00481, E. 3.2, mit Hinweisen)
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ist damit sowohl
aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren als auch mangels
nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.
10.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).