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Entscheid

VB.2024.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00128

10. April 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26164)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00128

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Rechtsanwalt A wurde mit Urteil vom

31. August 2023 durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig befunden

(Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

bestraft, wobei 2 Tage durch Haft erstanden waren. Die Strafe wurde

bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren

(Dispositivziffern 2 und 3). Das Urteil erging im abgekürzten Verfahren

nach Art. 358 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO; SR 312.0). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

B. Der

Hintergrund des Strafverfahrens war folgender (vgl. auch VGr, 10. April

2025, VB.2024.00125, Ziff. I): Ende 2012 wurde A von einem anderen

Rechtsanwalt angefragt, die treuhänderische Verwaltung der finanziellen Belange

von B (im Folgenden: Geschädigter) zu übernehmen. Diese Anfrage erfolgte,

nachdem A den Geschädigten in dessen Eheschutz- und Scheidungsverfahren

anwaltlich vertreten hatte. Dieser Treuhandvertrag stand im Zusammenhang mit

dem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft, an welcher der

Geschädigte und weitere Mitgesellschafter beteiligt waren oder noch sind. Der

Geschädigte verkaufte mit einem von A mitunterzeichneten Nachtrag zu diesem

Gesellschaftsvertrag einen Teil seines Gesellschaftsanteils an

Mitgesellschafter. Dieser Verkauf erfolgte unter der auflösenden Bedingung,

dass der Geschädigte nicht gegen die im Nachtrag vereinbarte Verwaltungsauflage

verstösst. Mit dieser Verwaltungsauflage verpflichtete sich der Geschädigte

unter anderem, einen Teil des Kaufpreises im Betrag von Fr. 460'000.- durch

A als seine Vertrauensperson verwalten zu lassen und mit diesem darüber einen

Verwaltungsvertrag abzuschliessen, wobei der Betrag primär zur Tilgung offener

Schulden, sodann für Kosten und Kapitalzahlungen aus dem Scheidungsverfahren zu

verwenden und der Restbetrag an den Geschädigten auf dessen Verlangen

auszuzahlen war. Das Treuhandverhältnis zwischen A und dem Geschädigten wurde

in einem Treuhandvertrag vom 13. Dezember 2012 geregelt, welcher auf die

Bestimmungen über die Verwaltungsauflage des genannten Nachtrags zum

Gesellschaftsvertrag verwies. A verpflichtete sich für 3 Jahre (bis zum

31. Dezember 2015), für die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten zu

sorgen, zumindest, soweit es um die Zahlungen der einfachen Gesellschaft an den

Geschädigten ging. Dabei hatte er die Interessen des Geschädigten zu wahren und

seine Weisungen zu befolgen, soweit diese mit den Bestimmungen über die

Verwaltungsauflage im Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag übereinstimmten. In der

Folge verkaufte der Geschädigte mit weiteren Nachträgen zum

Gesellschaftsvertrag weitere Anteile an seine Mitgesellschafter, wobei der

Kaufpreis jeweils an A ausbezahlt wurde. In der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welcher A durch Verzicht auf

Stellungnahme zugestimmt hatte und gestützt auf welche das Strafurteil des

Bezirksgerichts Zürich im abgekürzten Verfahren erging, wurde festgehalten,

dass A von ca. Anfang Dezember 2014 bis Ende Dezember 2015 pflichtwidrig und

entgegen den Interessen des Geschädigten einen Betrag von ungefähr Fr. 820'000.- für in seinem eigenen Interesse liegende

Projekte verwendet hatte. Dabei hatte A die Beträge auf seine Konten übertragen

und diese für seine privaten Fussballprojekte sowie für Anteilszahlungen an

seine damalige Ehefrau verwendet. A hatte die mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung gewollt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in

Kauf genommen.

C.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 teilte die

Staatsanwaltschaft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

(nachfolgend Aufsichtskommission) mit, dass sie gegen A ein Strafverfahren

eröffnet habe. Dabei habe der Verdacht bestanden, dass A seine Berufspflichten

verletzt haben könnte. Gestützt darauf eröffnete die Aufsichtskommission mit

Beschluss vom 3. Mai 2018 ein entsprechendes Disziplinarverfahren und

sistierte dieses, bis das Strafverfahren abgeschlossen war (vgl. vorne

Ziff. I.A). Mit Beschluss vom 15. November 2023 nahm die

Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren wieder auf und hörte A schriftlich

an.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 ordnete

die Aufsichtskommission für A wegen Verletzung der Berufsregeln nach

Art. 12 lit. a, h und i BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot

von einem Jahr an (Dispositivziffer 1). Von einem Entzug des Anwaltspatents

sah sie ab und verwarnte A, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein

Patententzug drohe (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von

Fr. 2'000.- wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung

zugesprochen (Dispositivziffern 3 bis 5).

D.

Daneben wurde A mit separatem Beschluss der

Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 wegen der strafrechtlichen

Verurteilung aus dem Anwaltsregister gelöscht (vgl. VGr, 10. April 2025,

VB.2024.00125). Mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 11. April 2024

wurde sodann aufgrund eines provisorischen Verlustscheins erneut die Löschung

im Anwaltsregister angeordnet (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278).

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die

Disziplinarstrafe erhob A mit Eingabe vom 7. März 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses

der Aufsichtskommission seien aufzuheben und von einem einjährig befristeten

Berufsausübungsverbot sei abzusehen und an dessen Stelle sei eine Busse von

Fr. 3'000.- anzuordnen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

seien ihm aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 21. März 2024 verzichtete die

Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort.

B.

Darüber hinaus erhob A mit separaten Eingaben auch

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die Löschung im

Anwaltsregister wegen der strafrechtlichen Verurteilung (vgl. VGr, 10. April

2025, VB.2024.00125) sowie gegen den Beschluss vom 11. April 2024

betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen des Verlustscheins (vgl. VGr, 10. April

2025, VB.2024.00278).

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen Anordnungen in

Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61)

kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003

(AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

Disziplinarangelegenheiten wird ein weites Verständnis der Ausübung des

Anwaltsberufs zugrunde gelegt, um die Öffentlichkeit zu schützen und den Ruf

und die Würde des Berufs zu wahren (BGr, 5. Dezember 2022, 2C_360/2022,

E. 5.1).

2.2

Zwar

gelten das BGFA und damit die Berufsregeln des Art. 12 BGFA nur für

Anwälte, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden

vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Für solche Anwälte sind die

Vorschriften jedoch auf die gesamte anwaltliche Berufstätigkeit anwendbar (BGE 131 I 223 E. 3.4). Anwältinnen und Anwälte haben daher die Berufspflichten des

Art. 12 BGFA nicht bloss im Rahmen ihrer Monopoltätigkeit, sondern auch bei

ihrer beratenden Anwaltstätigkeit sowie bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so

etwa der Führung von Treuhandgeschäften, der Ausübung eines

Willensvollstreckermandats, bei der Verwaltung von Vermögen, bei

Inkassomandaten, bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat oder in der Funktion

eines Beistands zu beachten (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_280/2017,

E. 3.1; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d’avocat, Zürich

2021, Rz. 163; Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich etc. 2011, Art. 12

N. 6).

2.3

Grundsätzlich

muss die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Anwaltsberuf stehen (BGr, 5. Dezember

2022, 2C_360/2022, E. 5.1), weshalb nicht jede als beruflich zu

qualifizierende Tätigkeit eines Anwalts dem BGFA untersteht. Bezieht sich die

Tätigkeit nicht darauf, den Zugang des Klienten zum Recht sicherzustellen,

handelt es sich nicht um eine anwaltstypische Tätigkeit und fehlt auch die

primäre Legitimation einer Anwendung der anwaltlichen Berufsregeln. Dies

umfasst sowohl die Unterstellung unter das Berufsgeheimnis als auch unter die

übrigen Berufspflichten (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin

Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 2 Rz. 48 f.). Nicht

zu den anwaltstypischen Tätigkeiten zählen die Vermögensverwaltung, die

Geldanlage sowie das Treuhandgeschäft, wenn sie nicht mit einem zur normalen

Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat verbunden sind (BGE 112 Ib 606

E. b und c; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 5.2). Allerdings

kann auch eine an sich nicht anwaltstypische Tätigkeit die Anwendung der

anwaltlichen Berufsregeln im Sinn von Art. 12 BGFA gebieten, wenn der

Anwalt sich bewusst seines berufsspezifischen Ansehens und der damit

verbundenen Vertrauensstellung bei der Ausübung dieser Tätigkeit bedient und

ihr damit gleichsam eine anwaltsmandatliche Komponente hinzufügt. In einem

solchen Fall lässt sich die Zurechnung des Verhaltens zur Ausübung des

Anwaltsberufes ausnahmsweise rechtfertigen (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 2

Rz. 51).

2.4

Die

Aufsichtskommission hielt diesbezüglich fest, die Vorbringen des

Beschwerdeführers träfen nicht zu, wonach er das Treuhandmandat lediglich als

Freundschaftsdienst erbracht habe und damit keine anwaltliche Tätigkeit

ausgeführt habe. So habe der Beschwerdeführer im Treuhandvertrag ein

Stundenhonorar von Fr. 350.- für seine im Rahmen des Mandats zu

erbringenden Leistungen vereinbart. Damit habe er das Mandat klarerweise als

berufliche Tätigkeit aufgefasst. Das Treuhandgeschäft gehöre grundsätzlich

nicht zur anwaltstypischen Tätigkeit. Allerdings sei der Beschwerdeführer per

1.

Februar 2011 als bevollmächtigter Rechtsvertreter des Geschädigten in

dessen Eheschutz- und im anschliessenden Scheidungsverfahren aufgetreten. Für

das Treuhandmandat sei er durch einen anderen Rechtsanwalt empfohlen worden.

Der Beschwerdeführer werde in sämtlicher Korrespondenz mit dem Geschädigten mit

seiner Funktionsabkürzung "RA" betitelt. Auch im Treuhandvertrag und

im sechsten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag werde er als Anwalt und RA

dargestellt. Ausserdem habe das Mandat keine besonderen vermögensverwalterischen

oder treuhänderischen Fähigkeiten erfordert. Aufgabe des Beschwerdeführers sei

es gewesen, die Gelder entgegenzunehmen, Verpflichtungen des Geschädigten zu

begleichen und allfällige Restbeträge auszuzahlen. Eine eigentliche Geldanlage

oder Investitionstätigkeit sei nicht Teil des Auftrags gewesen. Massgebend für

die Wahl des Beschwerdeführers für das Treuhandmandat sei folglich das

Vertrauen des Geschädigten in ihn aufgrund der vorangehenden Verfahren im

Rahmen der anwaltlichen Mandate gewesen. Das Mandat sei ihm infolge seines

berufsspezifischen Ansehens und dem damit verbundenen Vertrauen übertragen

worden und weise eine stark anwaltliche Komponente auf. Somit sei der

Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA eröffnet.

2.5

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen – weitgehend wie schon vor der Vorinstanz –

ein, dass es sich beim Treuhandmandat um einen Freundschaftsdienst gehandelt

habe und folglich der Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA nicht eröffnet

sei. Mit Blick auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz vermögen

diese Vorbringen nicht zu überzeugen. Es kann auf die Ausführungen der

Aufsichtskommission verwiesen werden (§ 70 i. V. m.

§ 28 VRG).

2.6

Soweit der

Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe dem Geschädigten kein Honorar

in Rechnung gestellt und die Vorinstanz habe daher auf einen aktenwidrigen

Sachverhalt abgestellt, geltend machen will, es habe sich um ein

unentgeltliches Treuhandmandat gehandelt, kann diesem Einwand nicht gefolgt

werden. Vielmehr bestand aufgrund des Treuhandvertrags eine rechtliche

Verpflichtung zur Vergütung eines Honorars nach zeitlichem Aufwand zu einem

Stundenansatz von Fr. 350.-. Selbst wenn das Honorar noch nicht in

Rechnung gestellt worden wäre, wie es der Beschwerdeführer behauptet, würde

dies nichts daran ändern, dass er seine Tätigkeit im Rahmen eines entgeltlichen

Auftrags erbracht hat. Zudem machte der Geschädigte in seiner Strafanzeige

gegen den Beschwerdeführer geltend, dieser habe auch nach mehrfacher

Aufforderung nie über sein Honorar abgerechnet, selbst nach Beendigung des

Mandats sei keine Abrechnung erfolgt. Selbst der Geschädigte scheint daher

nicht von einem honorarfreien Freundschaftsdienst ausgegangen zu sein. Der

Beschwerdeführer machte sodann vor der Vorinstanz selbst geltend, er habe

"immer ein Blatt Papier gemacht mit dem Eingangsbetrag", den Abzügen

betreffend die Zahlungen zugunsten des Geschädigten und zuallerletzt seinem

Honorar aus dem Treuhandmandat. Der Geschädigte habe um diese Abzüge gewusst,

da er nur den Differenzbetrag ausbezahlt bekommen habe und der Beschwerdeführer

eine Trennung der Anwaltshonorare und der Treuhandhonorare habe bewerkstelligen

wollen. Somit kann nicht von einem unentgeltlichen Treuhandmandat ausgegangen

werden.

2.7

Demzufolge

fällt die für den angefochtenen Beschluss relevante Tätigkeit des

Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA.

3.

Die Aufsichtskommission hielt fest, dass der

Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA

klarerweise verletzt habe, indem er vorsätzlich den Straftatbestand der

mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt habe und der Vermögensschaden

Fr. 820'000.- betrage. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Verletzung

der Berufspflicht, führt allerdings keinerlei Begründung an, inwiefern dies

rechtsfehlerhaft sein sollte. Die ungetreue Geschäftsbesorgung nach

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) beinhaltet als Tatbestandsmerkmal

die Verletzung einer Pflicht. Indem der Beschwerdeführer im abgekürzten

Verfahren der strafrechtlichen Verurteilung zustimmte, räumte er auch seine

Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der treuhänderischen Tätigkeit ein. Da er

als Anwalt hätte wissen müssen, dass er damit auch im nachfolgenden

Disziplinarverfahren eine Sorgfaltspflichtverletzung einräumte und sich dies

wird entgegenhalten lassen müssen, ist er nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV; SR 101]) darauf zu behaften. Darüber hinaus stellt eine ungetreue

Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht über einen Betrag von Fr. 820'000.-

eine besonders eindeutige und schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung eines

Anwalts im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar.

4.

4.1

Gemäss

Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwältinnen und Anwälte die ihnen

anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Diese

Bestimmung umfasst auch die Pflicht der Rechtsanwältinnen und -anwälte, ihnen

anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren (VGr, 6. Oktober 2016,

VB.2016.00288, E. 5.1; Fellmann, Art. 12 N. 152). Zweck dieser

Bestimmung ist, dass die Gläubiger eines Anwalts keine Möglichkeit haben, auf

die anvertrauten Gelder zuzugreifen (Fellmann, Art. 12 N. 150). Der

Anwalt muss in der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d. h. innert kürzester Frist

und nicht erst auf wiederholte Mahnung hin, herauszugeben. Ein Anwalt, der

Gelder eines Klienten in eigenem Interesse und ohne genügende Absicherung

geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur

Verfügung zu stellen, verletzt Art. 12 lit. h BGFA. Dies gilt selbst

dann, wenn der Klient ursprünglich mit dem Vorgehen des Anwalts einverstanden

war. Handelt es sich um ein risikobehaftetes Geschäft, wiegt der Verstoss des

Anwalts umso schwerer (Fellmann, Art. 12 N. 155).

4.2

Die

Aufsichtskommission hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der zum

Urteil erhobenen Anklageschrift eingegangene Gelder des Geschädigten ab dem

Rubrikkonto auf sein Kanzleikonto oder sein privates Konto übertragen habe.

Danach habe der Beschwerdeführer dieses übertragene Geld in grösserem Umfang

für private Zwecke beziehungsweise für eigene Interessen verwendet. Der

Beschwerdeführer mache lediglich geltend, dass alles über sein Bürokonto

gelaufen sei. Damit habe der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht von jenem des

Geschädigten getrennt und die Vermögen miteinander vermischt. Dieses

berufspflichtwidrige Verhalten lasse sich auch nicht mit angeblichen Vorgaben

durch die Bank D rechtfertigen.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt auch dagegen überwiegend dieselbe Kritik vor, wie er sie

vor der Aufsichtskommission geltend machte. So habe die Bank D eine

Trennung der Konti nicht zugelassen, da es sich um Erbschaftsgelder gehandelt

und somit kein Treuhandverhältnis im Sinn der allgemeinen Bankbedingungen bestanden

habe. Weiter habe der Geschädigte über die Privatverwendung seiner Gelder

gewusst, wobei aber klar sei, dass die Investition in einen Fussballklub ein zu

hohes Risiko für dieses Investment dargestellt habe und eine Rückzahlung der

Gelder an den Geschädigten mangels Liquidität des FC C nicht mehr möglich

gewesen sei.

4.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet vorliegend zu Recht nicht, dass er die Gelder des

Geschädigten gemäss Anklageschrift – welcher er zugestimmt hatte – auf seine

privaten Konti überwiesen und damit die entsprechenden Vermögen vermischt hatte.

Wie er weiter geltend macht, war er aufgrund der sehr risikoreichen Investition

gerade nicht mehr in der Lage, die Gelder des Geschädigten innert kürzester

Zeit herauszugeben (vorne E. 4.3). Aufgrund seiner Berufspflicht wäre der

Beschwerdeführer vielmehr gehalten gewesen, die entsprechenden Gelder

abzusichern. Daran ändert auch das angebliche Einverständnis des Geschädigten

nichts (vorne E. 4.1). Somit liegt klarerweise eine

Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. h BGFA vor. Da der

Beschwerdeführer zudem selbst geltend macht, dass seine Investition zu

risikoreich war und die Schadenssumme Fr. 820'000.- beträgt, liegt eine

besonders schwerwiegende Verletzung der Berufspflicht vor (vorne E. 4.1).

5.

5.1

Art. 12

lit. i BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten, die Klientschaft

bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung

aufzuklären und jene periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des

geschuldeten Honorars zu informieren. Nach dieser Bestimmung ist ein

Rechtsanwalt verpflichtet, seine Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über

die Höhe des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu orientieren

(Fellmann, Art. 12 N. 171). Die Auskunft hat innert nützlicher Frist

zu erfolgen. Die Klienten können sodann jederzeit eine hinsichtlich der

einzelnen Bemühungen des Anwalts und die für jede einzelne derselben

aufgewendete Zeit detaillierte Rechnung verlangen (vgl. Fellmann, Art. 12

N. 172, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001,

S. 200). Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig

oder angebracht ist, bleibt – entgegen der Beschwerde – ohne Bedeutung. Der Anwalt

hat auf erstes Verlangen der Klientschaft sobald als möglich und zweckmässig

abzurechnen; in zeitlicher Hinsicht sind vor allem dann strenge Anforderungen

zu stellen, wenn ein Anwalt vorerst eine nicht genau spezifizierte Abrechnung

vorgelegt hat und der Klient anschliessend Detaillierung verlangt (Fellmann,

Art. 12 N. 173). Eine speditive und detaillierte Abrechnung über die

getätigten Bemühungen kann Anwältinnen und Anwälten ohne Weiteres zugemutet

werden, weil sie sich bei ordnungsgemässer Buchführung ohne grossen

Zusatzaufwand bewerkstelligen lässt (vgl. Testa, S. 201 f.).

5.2

Die

Aufsichtskommission hielt dazu Folgendes fest: Der Geschädigte habe in seiner

Strafanzeige geltend machen lassen, dass der Beschwerdeführer nie über sein

Honorar abgerechnet habe. Der Beschwerdeführer bestreite dies auch nicht,

sondern mache lediglich geltend, dass der Geschädigte um die Honorarabzüge

gewusst habe, zumal er nur die Differenz ausbezahlt bekommen habe. Die Pflicht

des Anwalts zur Abrechnung werde selbstredend nicht dadurch erfüllt, dass dem

Klienten überlassen sei, sich das mutmassliche Anwaltshonorar selbst

auszurechnen. Dies gelte umso mehr, als dass im vorliegenden Fall der

Beschwerdef.rer massiv Gelder zweckentfremdet und nicht weitergeleitet habe,

womit sich aus der Differenz auch nicht auf das Anwaltshonorar schliessen

lasse.

5.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es sich beim Treuhandmandat um einen

Freundschaftsdienst gehandelt habe, womit keine Honorarpflicht bestanden habe.

Folglich bestehe auch keine Rechenschaftspflicht über das nicht geschuldete

Honorar.

5.4

Wie

bereits eingehend dargelegt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass eine

Honorierung des Beschwerdeführers für seine treuhänderische Tätigkeit

vereinbart war (vorne E. 2.6). Ein Verzicht des Beschwerdeführers auf

diesen Honoraranspruch ist weder aus den Akten ersichtlich, noch macht er einen

solchen geltend. Dass er im Beschwerdeverfahren ausführt, es habe sich um einen

nicht honorarpflichtigen Freundschaftsdienst gehandelt, steht im Widerspruch

zur schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung und zu seinen Ausführungen vor der

Aufsichtskommission, wo er noch geltend machte, er habe "immer ein Blatt

Papier gemacht mit dem Eingangsbetrag, dann den Abzügen bezüglich den Zahlungen

zugunsten von B und zuallerletzt mein Honorar aus dem Treuhandvertrag".

Somit steht fest, dass es sich um ein entgeltliches Treuhandmandat handelte. Da

der Beschwerdeführer gemäss der eigenen Beschwerdeschrift nie eine

Honorarrechnung stellte – und selbst im vorliegenden Verfahren nicht geltend

macht, dass in der Zwischenzeit eine solche Abrechnung erstellt wurde –, obwohl

er nach Art. 12 lit. i BGFA dazu verpflichtet wäre, verletzte er auch

diese Berufspflicht.

6.

6.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu

Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die

Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich

grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,

wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich

sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische

Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue

der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden

(Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht

ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden

massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer

Berufspflichtverletzungen am besten geeignet erscheint (Fellmann,

Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen

Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen

oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen

befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen

leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der

disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809,

E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar

2018, VB.2017.00332, E. 3.1).

6.2

Der

Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion

grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben

hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte

Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem

angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was

erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten

und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106

Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung

nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin

(§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 25 ff.).

6.3

Der

Beschwerdeführer rügt die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmassnahme

als unverhältnismässig. Es ist jedoch entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Aufsichtskommission mit der

Verwarnung, dass ihm bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein Patententzug

drohe, und dem ausgesprochenen einjährigen Berufsverbot ihr Ermessen

unrechtmässig ausgeübt haben sollte. Der Beschwerdeführer wurde wegen

mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in der Höhe von Fr. 820'000.- für

schuldig befunden und handelte wenigstens eventualvorsätzlich sowie in

Bereicherungsabsicht, womit er letztlich in schwerwiegender Weise gegen mehrere

Berufspflichten verstiess (vorne E. 3, 4.4, 5.4). Die ausgesprochenen

Sanktionen liegen mit Blick auf die äusserst schwerwiegenden Verfehlungen

innerhalb des Ermessensspielraums der Aufsichtskommission. Das ausgesprochene

befristete einjährige Berufsverbot liegt in der Mitte des vorgesehenen

Sanktionsrahmens von maximal zwei Jahren (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA).

Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht bloss eine Ordnungsbusse, sondern ein befristetes

Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde. Angesichts der dem Beschwerdeführer

zur Last gelegten Verletzungen der Berufspflichten ist es nachvollziehbar, dass

die Aufsichtskommission eine Busse – welche sich im Mittelfeld der

disziplinarischen Sanktionen bewegt – als nicht genügende Sanktionierung

erachtete. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen somit fehl.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner

Beschwerdeschrift, dass selbst bei einer Gutheissung seiner Anträge ihm die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen seien. Wie

dieser Antrag zu verstehen ist, kann offenbleiben, zumal das Verwaltungsgericht

die Kosten von Amtes wegen zu verlegen hat. Da der Beschwerdeführer unterliegt,

sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu. Bei diesem Verfahrensausgang

rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung im vorinstanzlichen Disziplinarverfahren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).