VB.2024.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00128
10. April 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26164)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00128
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Rechtsanwalt A wurde mit Urteil vom
31. August 2023 durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig befunden
(Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
bestraft, wobei 2 Tage durch Haft erstanden waren. Die Strafe wurde
bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren
(Dispositivziffern 2 und 3). Das Urteil erging im abgekürzten Verfahren
nach Art. 358 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO; SR 312.0). Dieses Urteil ist rechtskräftig.
B. Der
Hintergrund des Strafverfahrens war folgender (vgl. auch VGr, 10. April
2025, VB.2024.00125, Ziff. I): Ende 2012 wurde A von einem anderen
Rechtsanwalt angefragt, die treuhänderische Verwaltung der finanziellen Belange
von B (im Folgenden: Geschädigter) zu übernehmen. Diese Anfrage erfolgte,
nachdem A den Geschädigten in dessen Eheschutz- und Scheidungsverfahren
anwaltlich vertreten hatte. Dieser Treuhandvertrag stand im Zusammenhang mit
dem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft, an welcher der
Geschädigte und weitere Mitgesellschafter beteiligt waren oder noch sind. Der
Geschädigte verkaufte mit einem von A mitunterzeichneten Nachtrag zu diesem
Gesellschaftsvertrag einen Teil seines Gesellschaftsanteils an
Mitgesellschafter. Dieser Verkauf erfolgte unter der auflösenden Bedingung,
dass der Geschädigte nicht gegen die im Nachtrag vereinbarte Verwaltungsauflage
verstösst. Mit dieser Verwaltungsauflage verpflichtete sich der Geschädigte
unter anderem, einen Teil des Kaufpreises im Betrag von Fr. 460'000.- durch
A als seine Vertrauensperson verwalten zu lassen und mit diesem darüber einen
Verwaltungsvertrag abzuschliessen, wobei der Betrag primär zur Tilgung offener
Schulden, sodann für Kosten und Kapitalzahlungen aus dem Scheidungsverfahren zu
verwenden und der Restbetrag an den Geschädigten auf dessen Verlangen
auszuzahlen war. Das Treuhandverhältnis zwischen A und dem Geschädigten wurde
in einem Treuhandvertrag vom 13. Dezember 2012 geregelt, welcher auf die
Bestimmungen über die Verwaltungsauflage des genannten Nachtrags zum
Gesellschaftsvertrag verwies. A verpflichtete sich für 3 Jahre (bis zum
31. Dezember 2015), für die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten zu
sorgen, zumindest, soweit es um die Zahlungen der einfachen Gesellschaft an den
Geschädigten ging. Dabei hatte er die Interessen des Geschädigten zu wahren und
seine Weisungen zu befolgen, soweit diese mit den Bestimmungen über die
Verwaltungsauflage im Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag übereinstimmten. In der
Folge verkaufte der Geschädigte mit weiteren Nachträgen zum
Gesellschaftsvertrag weitere Anteile an seine Mitgesellschafter, wobei der
Kaufpreis jeweils an A ausbezahlt wurde. In der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welcher A durch Verzicht auf
Stellungnahme zugestimmt hatte und gestützt auf welche das Strafurteil des
Bezirksgerichts Zürich im abgekürzten Verfahren erging, wurde festgehalten,
dass A von ca. Anfang Dezember 2014 bis Ende Dezember 2015 pflichtwidrig und
entgegen den Interessen des Geschädigten einen Betrag von ungefähr Fr. 820'000.- für in seinem eigenen Interesse liegende
Projekte verwendet hatte. Dabei hatte A die Beträge auf seine Konten übertragen
und diese für seine privaten Fussballprojekte sowie für Anteilszahlungen an
seine damalige Ehefrau verwendet. A hatte die mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung gewollt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in
Kauf genommen.
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 teilte die
Staatsanwaltschaft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
(nachfolgend Aufsichtskommission) mit, dass sie gegen A ein Strafverfahren
eröffnet habe. Dabei habe der Verdacht bestanden, dass A seine Berufspflichten
verletzt haben könnte. Gestützt darauf eröffnete die Aufsichtskommission mit
Beschluss vom 3. Mai 2018 ein entsprechendes Disziplinarverfahren und
sistierte dieses, bis das Strafverfahren abgeschlossen war (vgl. vorne
Ziff. I.A). Mit Beschluss vom 15. November 2023 nahm die
Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren wieder auf und hörte A schriftlich
an.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 ordnete
die Aufsichtskommission für A wegen Verletzung der Berufsregeln nach
Art. 12 lit. a, h und i BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot
von einem Jahr an (Dispositivziffer 1). Von einem Entzug des Anwaltspatents
sah sie ab und verwarnte A, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein
Patententzug drohe (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.- wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositivziffern 3 bis 5).
D.
Daneben wurde A mit separatem Beschluss der
Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 wegen der strafrechtlichen
Verurteilung aus dem Anwaltsregister gelöscht (vgl. VGr, 10. April 2025,
VB.2024.00125). Mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 11. April 2024
wurde sodann aufgrund eines provisorischen Verlustscheins erneut die Löschung
im Anwaltsregister angeordnet (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278).
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die
Disziplinarstrafe erhob A mit Eingabe vom 7. März 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses
der Aufsichtskommission seien aufzuheben und von einem einjährig befristeten
Berufsausübungsverbot sei abzusehen und an dessen Stelle sei eine Busse von
Fr. 3'000.- anzuordnen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
seien ihm aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 21. März 2024 verzichtete die
Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort.
B.
Darüber hinaus erhob A mit separaten Eingaben auch
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die Löschung im
Anwaltsregister wegen der strafrechtlichen Verurteilung (vgl. VGr, 10. April
2025, VB.2024.00125) sowie gegen den Beschluss vom 11. April 2024
betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen des Verlustscheins (vgl. VGr, 10. April
2025, VB.2024.00278).
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Anordnungen in
Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61)
kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003
(AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
Disziplinarangelegenheiten wird ein weites Verständnis der Ausübung des
Anwaltsberufs zugrunde gelegt, um die Öffentlichkeit zu schützen und den Ruf
und die Würde des Berufs zu wahren (BGr, 5. Dezember 2022, 2C_360/2022,
E. 5.1).
2.2
Zwar
gelten das BGFA und damit die Berufsregeln des Art. 12 BGFA nur für
Anwälte, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden
vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Für solche Anwälte sind die
Vorschriften jedoch auf die gesamte anwaltliche Berufstätigkeit anwendbar (BGE 131 I 223 E. 3.4). Anwältinnen und Anwälte haben daher die Berufspflichten des
Art. 12 BGFA nicht bloss im Rahmen ihrer Monopoltätigkeit, sondern auch bei
ihrer beratenden Anwaltstätigkeit sowie bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so
etwa der Führung von Treuhandgeschäften, der Ausübung eines
Willensvollstreckermandats, bei der Verwaltung von Vermögen, bei
Inkassomandaten, bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat oder in der Funktion
eines Beistands zu beachten (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_280/2017,
E. 3.1; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d’avocat, Zürich
2021, Rz. 163; Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich etc. 2011, Art. 12
N. 6).
2.3
Grundsätzlich
muss die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Anwaltsberuf stehen (BGr, 5. Dezember
2022, 2C_360/2022, E. 5.1), weshalb nicht jede als beruflich zu
qualifizierende Tätigkeit eines Anwalts dem BGFA untersteht. Bezieht sich die
Tätigkeit nicht darauf, den Zugang des Klienten zum Recht sicherzustellen,
handelt es sich nicht um eine anwaltstypische Tätigkeit und fehlt auch die
primäre Legitimation einer Anwendung der anwaltlichen Berufsregeln. Dies
umfasst sowohl die Unterstellung unter das Berufsgeheimnis als auch unter die
übrigen Berufspflichten (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin
Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 2 Rz. 48 f.). Nicht
zu den anwaltstypischen Tätigkeiten zählen die Vermögensverwaltung, die
Geldanlage sowie das Treuhandgeschäft, wenn sie nicht mit einem zur normalen
Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat verbunden sind (BGE 112 Ib 606
E. b und c; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 5.2). Allerdings
kann auch eine an sich nicht anwaltstypische Tätigkeit die Anwendung der
anwaltlichen Berufsregeln im Sinn von Art. 12 BGFA gebieten, wenn der
Anwalt sich bewusst seines berufsspezifischen Ansehens und der damit
verbundenen Vertrauensstellung bei der Ausübung dieser Tätigkeit bedient und
ihr damit gleichsam eine anwaltsmandatliche Komponente hinzufügt. In einem
solchen Fall lässt sich die Zurechnung des Verhaltens zur Ausübung des
Anwaltsberufes ausnahmsweise rechtfertigen (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 2
Rz. 51).
2.4
Die
Aufsichtskommission hielt diesbezüglich fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers träfen nicht zu, wonach er das Treuhandmandat lediglich als
Freundschaftsdienst erbracht habe und damit keine anwaltliche Tätigkeit
ausgeführt habe. So habe der Beschwerdeführer im Treuhandvertrag ein
Stundenhonorar von Fr. 350.- für seine im Rahmen des Mandats zu
erbringenden Leistungen vereinbart. Damit habe er das Mandat klarerweise als
berufliche Tätigkeit aufgefasst. Das Treuhandgeschäft gehöre grundsätzlich
nicht zur anwaltstypischen Tätigkeit. Allerdings sei der Beschwerdeführer per
1.
Februar 2011 als bevollmächtigter Rechtsvertreter des Geschädigten in
dessen Eheschutz- und im anschliessenden Scheidungsverfahren aufgetreten. Für
das Treuhandmandat sei er durch einen anderen Rechtsanwalt empfohlen worden.
Der Beschwerdeführer werde in sämtlicher Korrespondenz mit dem Geschädigten mit
seiner Funktionsabkürzung "RA" betitelt. Auch im Treuhandvertrag und
im sechsten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag werde er als Anwalt und RA
dargestellt. Ausserdem habe das Mandat keine besonderen vermögensverwalterischen
oder treuhänderischen Fähigkeiten erfordert. Aufgabe des Beschwerdeführers sei
es gewesen, die Gelder entgegenzunehmen, Verpflichtungen des Geschädigten zu
begleichen und allfällige Restbeträge auszuzahlen. Eine eigentliche Geldanlage
oder Investitionstätigkeit sei nicht Teil des Auftrags gewesen. Massgebend für
die Wahl des Beschwerdeführers für das Treuhandmandat sei folglich das
Vertrauen des Geschädigten in ihn aufgrund der vorangehenden Verfahren im
Rahmen der anwaltlichen Mandate gewesen. Das Mandat sei ihm infolge seines
berufsspezifischen Ansehens und dem damit verbundenen Vertrauen übertragen
worden und weise eine stark anwaltliche Komponente auf. Somit sei der
Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA eröffnet.
2.5
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen – weitgehend wie schon vor der Vorinstanz –
ein, dass es sich beim Treuhandmandat um einen Freundschaftsdienst gehandelt
habe und folglich der Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA nicht eröffnet
sei. Mit Blick auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz vermögen
diese Vorbringen nicht zu überzeugen. Es kann auf die Ausführungen der
Aufsichtskommission verwiesen werden (§ 70 i. V. m.
§ 28 VRG).
2.6
Soweit der
Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe dem Geschädigten kein Honorar
in Rechnung gestellt und die Vorinstanz habe daher auf einen aktenwidrigen
Sachverhalt abgestellt, geltend machen will, es habe sich um ein
unentgeltliches Treuhandmandat gehandelt, kann diesem Einwand nicht gefolgt
werden. Vielmehr bestand aufgrund des Treuhandvertrags eine rechtliche
Verpflichtung zur Vergütung eines Honorars nach zeitlichem Aufwand zu einem
Stundenansatz von Fr. 350.-. Selbst wenn das Honorar noch nicht in
Rechnung gestellt worden wäre, wie es der Beschwerdeführer behauptet, würde
dies nichts daran ändern, dass er seine Tätigkeit im Rahmen eines entgeltlichen
Auftrags erbracht hat. Zudem machte der Geschädigte in seiner Strafanzeige
gegen den Beschwerdeführer geltend, dieser habe auch nach mehrfacher
Aufforderung nie über sein Honorar abgerechnet, selbst nach Beendigung des
Mandats sei keine Abrechnung erfolgt. Selbst der Geschädigte scheint daher
nicht von einem honorarfreien Freundschaftsdienst ausgegangen zu sein. Der
Beschwerdeführer machte sodann vor der Vorinstanz selbst geltend, er habe
"immer ein Blatt Papier gemacht mit dem Eingangsbetrag", den Abzügen
betreffend die Zahlungen zugunsten des Geschädigten und zuallerletzt seinem
Honorar aus dem Treuhandmandat. Der Geschädigte habe um diese Abzüge gewusst,
da er nur den Differenzbetrag ausbezahlt bekommen habe und der Beschwerdeführer
eine Trennung der Anwaltshonorare und der Treuhandhonorare habe bewerkstelligen
wollen. Somit kann nicht von einem unentgeltlichen Treuhandmandat ausgegangen
werden.
2.7
Demzufolge
fällt die für den angefochtenen Beschluss relevante Tätigkeit des
Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA.
3.
Die Aufsichtskommission hielt fest, dass der
Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA
klarerweise verletzt habe, indem er vorsätzlich den Straftatbestand der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt habe und der Vermögensschaden
Fr. 820'000.- betrage. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Verletzung
der Berufspflicht, führt allerdings keinerlei Begründung an, inwiefern dies
rechtsfehlerhaft sein sollte. Die ungetreue Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) beinhaltet als Tatbestandsmerkmal
die Verletzung einer Pflicht. Indem der Beschwerdeführer im abgekürzten
Verfahren der strafrechtlichen Verurteilung zustimmte, räumte er auch seine
Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der treuhänderischen Tätigkeit ein. Da er
als Anwalt hätte wissen müssen, dass er damit auch im nachfolgenden
Disziplinarverfahren eine Sorgfaltspflichtverletzung einräumte und sich dies
wird entgegenhalten lassen müssen, ist er nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV; SR 101]) darauf zu behaften. Darüber hinaus stellt eine ungetreue
Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht über einen Betrag von Fr. 820'000.-
eine besonders eindeutige und schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung eines
Anwalts im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar.
4.
4.1
Gemäss
Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwältinnen und Anwälte die ihnen
anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Diese
Bestimmung umfasst auch die Pflicht der Rechtsanwältinnen und -anwälte, ihnen
anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren (VGr, 6. Oktober 2016,
VB.2016.00288, E. 5.1; Fellmann, Art. 12 N. 152). Zweck dieser
Bestimmung ist, dass die Gläubiger eines Anwalts keine Möglichkeit haben, auf
die anvertrauten Gelder zuzugreifen (Fellmann, Art. 12 N. 150). Der
Anwalt muss in der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d. h. innert kürzester Frist
und nicht erst auf wiederholte Mahnung hin, herauszugeben. Ein Anwalt, der
Gelder eines Klienten in eigenem Interesse und ohne genügende Absicherung
geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur
Verfügung zu stellen, verletzt Art. 12 lit. h BGFA. Dies gilt selbst
dann, wenn der Klient ursprünglich mit dem Vorgehen des Anwalts einverstanden
war. Handelt es sich um ein risikobehaftetes Geschäft, wiegt der Verstoss des
Anwalts umso schwerer (Fellmann, Art. 12 N. 155).
4.2
Die
Aufsichtskommission hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der zum
Urteil erhobenen Anklageschrift eingegangene Gelder des Geschädigten ab dem
Rubrikkonto auf sein Kanzleikonto oder sein privates Konto übertragen habe.
Danach habe der Beschwerdeführer dieses übertragene Geld in grösserem Umfang
für private Zwecke beziehungsweise für eigene Interessen verwendet. Der
Beschwerdeführer mache lediglich geltend, dass alles über sein Bürokonto
gelaufen sei. Damit habe der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht von jenem des
Geschädigten getrennt und die Vermögen miteinander vermischt. Dieses
berufspflichtwidrige Verhalten lasse sich auch nicht mit angeblichen Vorgaben
durch die Bank D rechtfertigen.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt auch dagegen überwiegend dieselbe Kritik vor, wie er sie
vor der Aufsichtskommission geltend machte. So habe die Bank D eine
Trennung der Konti nicht zugelassen, da es sich um Erbschaftsgelder gehandelt
und somit kein Treuhandverhältnis im Sinn der allgemeinen Bankbedingungen bestanden
habe. Weiter habe der Geschädigte über die Privatverwendung seiner Gelder
gewusst, wobei aber klar sei, dass die Investition in einen Fussballklub ein zu
hohes Risiko für dieses Investment dargestellt habe und eine Rückzahlung der
Gelder an den Geschädigten mangels Liquidität des FC C nicht mehr möglich
gewesen sei.
4.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet vorliegend zu Recht nicht, dass er die Gelder des
Geschädigten gemäss Anklageschrift – welcher er zugestimmt hatte – auf seine
privaten Konti überwiesen und damit die entsprechenden Vermögen vermischt hatte.
Wie er weiter geltend macht, war er aufgrund der sehr risikoreichen Investition
gerade nicht mehr in der Lage, die Gelder des Geschädigten innert kürzester
Zeit herauszugeben (vorne E. 4.3). Aufgrund seiner Berufspflicht wäre der
Beschwerdeführer vielmehr gehalten gewesen, die entsprechenden Gelder
abzusichern. Daran ändert auch das angebliche Einverständnis des Geschädigten
nichts (vorne E. 4.1). Somit liegt klarerweise eine
Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. h BGFA vor. Da der
Beschwerdeführer zudem selbst geltend macht, dass seine Investition zu
risikoreich war und die Schadenssumme Fr. 820'000.- beträgt, liegt eine
besonders schwerwiegende Verletzung der Berufspflicht vor (vorne E. 4.1).
5.
5.1
Art. 12
lit. i BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten, die Klientschaft
bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung
aufzuklären und jene periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des
geschuldeten Honorars zu informieren. Nach dieser Bestimmung ist ein
Rechtsanwalt verpflichtet, seine Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über
die Höhe des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu orientieren
(Fellmann, Art. 12 N. 171). Die Auskunft hat innert nützlicher Frist
zu erfolgen. Die Klienten können sodann jederzeit eine hinsichtlich der
einzelnen Bemühungen des Anwalts und die für jede einzelne derselben
aufgewendete Zeit detaillierte Rechnung verlangen (vgl. Fellmann, Art. 12
N. 172, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001,
S. 200). Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig
oder angebracht ist, bleibt – entgegen der Beschwerde – ohne Bedeutung. Der Anwalt
hat auf erstes Verlangen der Klientschaft sobald als möglich und zweckmässig
abzurechnen; in zeitlicher Hinsicht sind vor allem dann strenge Anforderungen
zu stellen, wenn ein Anwalt vorerst eine nicht genau spezifizierte Abrechnung
vorgelegt hat und der Klient anschliessend Detaillierung verlangt (Fellmann,
Art. 12 N. 173). Eine speditive und detaillierte Abrechnung über die
getätigten Bemühungen kann Anwältinnen und Anwälten ohne Weiteres zugemutet
werden, weil sie sich bei ordnungsgemässer Buchführung ohne grossen
Zusatzaufwand bewerkstelligen lässt (vgl. Testa, S. 201 f.).
5.2
Die
Aufsichtskommission hielt dazu Folgendes fest: Der Geschädigte habe in seiner
Strafanzeige geltend machen lassen, dass der Beschwerdeführer nie über sein
Honorar abgerechnet habe. Der Beschwerdeführer bestreite dies auch nicht,
sondern mache lediglich geltend, dass der Geschädigte um die Honorarabzüge
gewusst habe, zumal er nur die Differenz ausbezahlt bekommen habe. Die Pflicht
des Anwalts zur Abrechnung werde selbstredend nicht dadurch erfüllt, dass dem
Klienten überlassen sei, sich das mutmassliche Anwaltshonorar selbst
auszurechnen. Dies gelte umso mehr, als dass im vorliegenden Fall der
Beschwerdef.rer massiv Gelder zweckentfremdet und nicht weitergeleitet habe,
womit sich aus der Differenz auch nicht auf das Anwaltshonorar schliessen
lasse.
5.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es sich beim Treuhandmandat um einen
Freundschaftsdienst gehandelt habe, womit keine Honorarpflicht bestanden habe.
Folglich bestehe auch keine Rechenschaftspflicht über das nicht geschuldete
Honorar.
5.4
Wie
bereits eingehend dargelegt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass eine
Honorierung des Beschwerdeführers für seine treuhänderische Tätigkeit
vereinbart war (vorne E. 2.6). Ein Verzicht des Beschwerdeführers auf
diesen Honoraranspruch ist weder aus den Akten ersichtlich, noch macht er einen
solchen geltend. Dass er im Beschwerdeverfahren ausführt, es habe sich um einen
nicht honorarpflichtigen Freundschaftsdienst gehandelt, steht im Widerspruch
zur schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung und zu seinen Ausführungen vor der
Aufsichtskommission, wo er noch geltend machte, er habe "immer ein Blatt
Papier gemacht mit dem Eingangsbetrag, dann den Abzügen bezüglich den Zahlungen
zugunsten von B und zuallerletzt mein Honorar aus dem Treuhandvertrag".
Somit steht fest, dass es sich um ein entgeltliches Treuhandmandat handelte. Da
der Beschwerdeführer gemäss der eigenen Beschwerdeschrift nie eine
Honorarrechnung stellte – und selbst im vorliegenden Verfahren nicht geltend
macht, dass in der Zwischenzeit eine solche Abrechnung erstellt wurde –, obwohl
er nach Art. 12 lit. i BGFA dazu verpflichtet wäre, verletzte er auch
diese Berufspflicht.
6.
6.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu
Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die
Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich
grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,
wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich
sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische
Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue
der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden
(Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht
ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden
massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer
Berufspflichtverletzungen am besten geeignet erscheint (Fellmann,
Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen
Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen
oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen
befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen
leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der
disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809,
E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar
2018, VB.2017.00332, E. 3.1).
6.2
Der
Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion
grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben
hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte
Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem
angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was
erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten
und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106
Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung
nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin
(§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 25 ff.).
6.3
Der
Beschwerdeführer rügt die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmassnahme
als unverhältnismässig. Es ist jedoch entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Aufsichtskommission mit der
Verwarnung, dass ihm bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein Patententzug
drohe, und dem ausgesprochenen einjährigen Berufsverbot ihr Ermessen
unrechtmässig ausgeübt haben sollte. Der Beschwerdeführer wurde wegen
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in der Höhe von Fr. 820'000.- für
schuldig befunden und handelte wenigstens eventualvorsätzlich sowie in
Bereicherungsabsicht, womit er letztlich in schwerwiegender Weise gegen mehrere
Berufspflichten verstiess (vorne E. 3, 4.4, 5.4). Die ausgesprochenen
Sanktionen liegen mit Blick auf die äusserst schwerwiegenden Verfehlungen
innerhalb des Ermessensspielraums der Aufsichtskommission. Das ausgesprochene
befristete einjährige Berufsverbot liegt in der Mitte des vorgesehenen
Sanktionsrahmens von maximal zwei Jahren (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA).
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht bloss eine Ordnungsbusse, sondern ein befristetes
Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde. Angesichts der dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Verletzungen der Berufspflichten ist es nachvollziehbar, dass
die Aufsichtskommission eine Busse – welche sich im Mittelfeld der
disziplinarischen Sanktionen bewegt – als nicht genügende Sanktionierung
erachtete. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen somit fehl.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner
Beschwerdeschrift, dass selbst bei einer Gutheissung seiner Anträge ihm die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen seien. Wie
dieser Antrag zu verstehen ist, kann offenbleiben, zumal das Verwaltungsgericht
die Kosten von Amtes wegen zu verlegen hat. Da der Beschwerdeführer unterliegt,
sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu. Bei diesem Verfahrensausgang
rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung im vorinstanzlichen Disziplinarverfahren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).