VB.2024.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00129
27. Februar 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26051)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00129
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
die Beschwerdeführenden 3
und 4 gesetzlich
vertreten durch die Beschwerdeführenden 1
und 2, diese vertreten durch RA G, substituiert durch MLaw H,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligungen und
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste 2006 in die Schweiz ein und heiratete hier eine Schweizer Bürgerin. Das
Migrationsamt erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. 2007 wurde
die Ehe geschieden. Am 30. Juni 2008 heiratete A die 1955 geborene Schweizerin E,
woraufhin ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig
verlängert wurde. Seit Juni 2012 lebten die Eheleute getrennt. Am 21. August
2014 verweigerte die Vorinstanz A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
und verlängerte daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung. Im Juni 2015 wurde die
zweite Ehe von A geschieden.
Am 5. November 2015 heiratete A die türkische
Staatsangehörige B. Zusammen mit dem 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, C, reiste
diese im Mai 2016 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Im Juni 2018
erteilte das Migrationsamt A und C die Niederlassungsbewilligung. 2020 ging aus
der Ehe die Tochter D hervor. Auch ihr wurde die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
Am 27. August 2020 sprach das Bezirksgericht F A
wegen Täuschung der Behörden durch das Führen einer Scheinehe mit E schuldig.
Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht schützten den
Schuldspruch.
Gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung wegen
Behördentäuschung widerrief das Migrationsamt am 27. November 2023 die
Niederlassungsbewilligungen von A, C und D und wies das Gesuch von B um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. Februar 2024 ab.
III.
A, B, C und D führten am 7. März 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der Rekursentscheid vom 6. Februar
2024.
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligungen von A und seinen Kindern abzusehen. Die
Aufenthaltsbewilligung von B sei zu verlängern. Weiter sei festzustellen, dass
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und A, B, C und D während des
Verfahrens in der Schweiz aufenthaltsberechtigt seien. Ihnen sei sodann eine
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 forderte
das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu
leisten. Diese ging fristgerecht ein. Mit selbiger Anordnung stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner hat die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG, SR 142.20) widerrufen.
Gemäss dieser Bestimmung ist der Widerruf möglich, wenn die ausländische Person
oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die
Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert
worden wäre. Es genügt, wenn die Bewilligungserteilung bei Offenlegung der
Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265
E. 3.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Der
Widerrufsgrund ist etwa erfüllt, wenn die betroffene Person eine
Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im
Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGr, 5. März
2021, 2C_606/2020, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 265 E. 3.2,
und BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.2).
2.2
Dem
Widerruf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer 1
am 30. Juni 2008 die 23 Jahre ältere E geheiratet hatte, wurde das Ehepaar
polizeilich befragt. Da nicht genügend Indizien für eine Scheinehe bestanden,
wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug erteilt und regelmässig verlängert. Am 7. Mai 2013
beantragte er die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und gab an, nicht
mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Am 23. Juni 2014 wurden die
Ehegatten erneut polizeilich befragt. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer 1
daraufhin die Niederlassungsbewilligung, verlängerte aber mangels hinreichender
Indizien für eine Scheinehe seine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Juni 2018
erteilte sie dem Beschwerdeführer 1 sodann die Niederlassungsbewilligung.
Infolge eines anonymen Schreibens wurde 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1
eingeleitet. Das Bezirksgericht F befand ihn am 27. August 2020 der
Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG durch das Führen
einer Scheinehe mit E schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich und das
Bundesgericht bestätigten den Schuldspruch.
2.3
Die
Vorinstanz hat erwogen, indem der Beschwerdeführer 1 das Migrationsamt
über seine dauerhafte Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 nicht in
Kenntnis gesetzt habe, habe er wesentliche Tatsachen nicht offengelegt bzw.
verschwiegen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt. Es könne
offenbleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E von Anfang an eine
Scheinehe bestanden habe. Erstellt sei, dass der Beschwerdeführer 1 ab
Ende 2010 – weniger als drei Jahre nach der Eheschliessung mit E – mit der Beschwerdeführerin 2
eine Parallelbeziehung geführt habe, weshalb die Voraussetzungen für die ihm am
1.
September 2014 erteilte und regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung nie erfüllt gewesen seien.
2.4
Die
Beschwerdeführenden halten dem entgegen, das Obergericht habe in seinem
Strafurteil festgehalten, dass es erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer 1
und die Beschwerdeführerin 2 seit dem 14. Dezember 2010 gekannt und am
18.
Juli 2011 religiös geheiratet hätten. Nicht erstellt sei demgegenüber,
dass es bereits im Dezember 2010 zu einer "religiösen Verlobung"
gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden noch keine
Parallelbeziehung geführt. Beim Verschweigen der religiösen Heirat vom
18.
Juli 2011 handle es sich damit nicht um eine Täuschung über ein
entscheidwesentliches Sachverhaltselement, weil der Beschwerdeführer 1
bereits seit dem 1. Juli 2011 – mithin zu einem Zeitpunkt vor der
religiösen Heirat – mehr als drei Jahre mit E in ehelicher
Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Das habe auch das Obergericht in
verbindlicher Weise anerkannt, indem es davon ausgegangen sei, dass der
Ehewille im Mai 2012 erloschen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die
religiöse Heirat offengelegt hätte, wäre sein Verlängerungsanspruch gestützt
auf die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG nicht ernsthaft in Frage gestellt worden, da er bereits damals bestens in
der Schweiz integriert gewesen sei und mit E zusammengewohnt habe.
2.5
Es ist
erstellt und nicht strittig, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer religiösen Heirat am 18. Juli 2011 eine
parallel zur Ehe des Beschwerdeführers 1 mit E geführte Beziehung
unterhalten haben. Ebenso erstellt und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1
dies in den Verfahren, welche jeweils in der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und schliesslich in der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung resultierten, nicht offengelegt hatte. Entgegen dem
Dafürhalten der Beschwerdeführenden sind die verschwiegenen Umstände wesentlich
im Sinn der Widerrufsbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die
Parallelbeziehung seit Ende 2010 oder seit Juli 2011 bestand. So oder anders
wäre die anspruchsbegründende eheliche Gemeinschaft und wären damit auch die
Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz und die spätere
Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft in Frage gestellt gewesen und hätten einer näheren Überprüfung
bedurft.
2.6
Der Beschwerdeführer 1
hat mit seinem Verhalten im Ergebnis einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG gesetzt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 müssen sich das Verhalten
ihres Vaters, der sie zusammen mit der Mutter gesetzlich vertritt, anrechnen
lassen, sodass auch für sie ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. BGr, 6. Februar
2018, 2C_483/2017, E. 4.6). Als Minderjährige teilen sie das
ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4
mit Hinweisen). Als Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1
verliert im Weiteren die Beschwerdeführerin 2 ihre von diesem abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung. Ein eigenständiges Anwesenheitsrecht basierend auf dem
Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat sie in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer
von rund neun Jahren und ihrer normalen, aber nicht überdurchschnittlichen
Integration noch nicht erworben (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Das gilt
umso mehr, als sie sich das täuschende Verhalten ihres Ehemannes ab dem
Zeitpunkt der Aufnahme der Parallelbeziehung anzurechnen lassen hat.
2.7
Da die Aufenthaltsbeendigung
zu keiner Trennung der Familienmitglieder führen würde und die
Beschwerdeführenden nicht geltend machen, dass es in rechtlicher Hinsicht
unmöglich wäre, das Familienleben in der Türkei weiterzuführen, wird nicht in
das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingegriffen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1;
BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 7.5.1).
2.8
2.8.1
Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme
in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht;
erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2.c; 120 Ib 16
E. 3.b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Im Sinn einer
Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem
Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann,
dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen
bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in diesen Fällen besonderer
Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei
Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der
Anspruch auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu
beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8).
2.8.2
Der Beschwerdeführer 1 lebt seit rund 19 Jahren in der Schweiz. Die
Falschangabe im Bewilligungsverfahren stellt einen Widerrufs- und keinen
Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014,
E. 3.1; vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3).
Es geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung,
nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Der über zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers 1
gilt damit im Sinn der Rechtsprechung als bewilligt und der Beschwerdeführer 1
kann sich auf sein Recht auf Privatleben berufen. Der Umstand, dass er sein
Aufenthaltsrecht durch Täuschung erschlichen bzw. aufrechterhalten hat (hinten
E. 3.4.1), ist nicht für die Frage relevant, ob der Schutzbereich des
Rechts auf Privatleben tangiert ist. Vielmehr sind diese Umstände (erst) bei
der im Rahmen des Grundrechtseingriffs vorzunehmenden Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar
2019, 2C_144/2019, E. 2.4; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2.6).
3.
Strittig ist die Verhältnismässigkeit des
Bewilligungswiderrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung.
3.1
Die
Prüfung, ob eine migrationsrechtliche Massnahme verhältnismässig ist
(vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8
Abs. 2 EMRK), setzt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Beendigung der Anwesenheit der betroffenen Person(en) und den privaten
Interessen an deren Verbleib voraus. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
persönlichen Interessen bilden namentlich der Grad der Integration und die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer
Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland
(vgl. statt vieler BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 mit
Hinweisen). Von massgeblicher Bedeutung sind im Weiteren insbesondere die von
der Wegweisung betroffenen Interessen der Kinder der ausländischen Person. Das
Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen
(vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5). Für Kinder, die schulpflichtig – und
damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn – sind, wird
ein Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten ausländischen
Elternteil in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im
familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind
(vgl. etwa BGr, 17. Januar 2019, 2C_709/2019, E. 6.2.2, und 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.5).
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Wegweisung sei krass
unverhältnismässig und stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf Achtung des
Privat- und Familienlebens dar. Der Beschwerdeführer 3 sei in der Schweiz
in tiefgehender Weise verankert. Die Vorinstanz habe insofern lediglich
gemutmasst, dass es den Kindern gelingen sollte, sich in der Türkei
einzugliedern. Die Verbleibeinteressen der beiden Kinder habe sie weder
ermittelt noch diesen irgendeine Bedeutung beigemessen, geschweige denn eine
vorrangige. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits in die hiesige
Gesellschaft bestens integriert. Indem die Vorinstanz nicht nur der langen
Aufenthaltsdauer aufgrund der Täuschung ein geringes Gewicht beigemessen habe,
sondern auch die hervorragende Integrationsleistung des Beschwerdeführers 1
zu schmälern versuche, verletze sie Bundes- und Konventionsrecht. Tatsache sei,
dass er abgesehen vom Verschweigen der Parallelbeziehung bestens in der Schweiz
integriert sei. Das Gleiche gelte für die Beschwerdeführerin 2. Das
allfällige Setzen eines Widerrufsgrundes könne ihr nicht angelastet werden,
weshalb ihre bisherige Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Integration
nicht an Bedeutung verlören. Wenngleich mit der Vorinstanz von einem im
Grundsatz erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung der
Beschwerdeführenden ausgegangen werden könne, überwiege dieses vorliegend
nicht. So hätte ein Verlängerungsanspruch des Beschwerdeführers 1 auch
dann noch bestanden, wenn er die religiöse Heirat mit der Beschwerdeführerin 2
offengelegt hätte. Er habe sich mithin sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
nicht erschlichen, sondern bis zum Beginn der Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2
bereits über fünf Jahre rechtmässig in der Schweiz gelebt, was aufgrund seiner
hervorragenden Integration ebenfalls zu seinen Gunsten ins Gewicht falle. Hinzu
komme schliesslich, dass dem Beschwerdeführer 1 die Rückkehr in die Türkei
nicht ohne Weiteres zumutbar sei und er als Angehöriger der kurdischen
Minderheit aufgrund seiner politischen Meinungsäusserungen
Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
3.3
Das
öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit der Beschwerdeführenden
ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Vor
dem Hintergrund der auf einer Täuschung basierenden langjährigen Anwesenheit
der Familie ist es als gewichtig einzustufen (vgl. BGr, 14. Dezember 2023,
2C_122/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Als private Interessen fallen die lange Anwesenheit insbesondere des Beschwerdeführers 1
sowie die Interessen der Kinder ins Gewicht. Soweit die Beschwerdeführenden zu
Ersterem geltend machen, der Beschwerdeführer 1 habe sein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz nicht erschlichen, sondern aufgrund der Dauer der Ehe mit E
zumindest einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben,
ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1
schon vor der religiösen Hochzeit am 18. Juli 2011 mit der Beschwerdeführerin 2
eine Parallelbeziehung führte. Das ergibt sich bereits aus der allgemeinen
Lebenserfahrung, wonach eine Paarbeziehung in aller Regel deutlich vor der
Hochzeit – sei diese religiös oder zivil – ihren Anfang nimmt. Den Ausführungen
der Beschwerdeführenden zu folgen, hiesse demgegenüber anzunehmen, dass die
Parallelbeziehung zum für die nacheheliche Bewilligungsverlängerung entscheidenden
Zeitpunkt am 30. Juni 2011 noch nicht bestand und erst bei der wenige Tage
später stattfindenden religiösen Trauung gelebt wurde. Das ist nicht glaubhaft.
In seinem Urteil spricht auch das Obergericht an verschiedenen Stellen von
einer von den Beschwerdeführenden 1 und 2 seit Ende 2010 gelebten
Beziehung. Weiter führt es aus, es könne offenbleiben, ob von Beginn an eine Scheinehe
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E geführt worden sei, obschon dafür
zahlreiche Indizien bestünden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zum
Schluss kam, die zeitlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung seien
2014.
aufgrund einer zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt
gewesen, ist nicht zu beanstanden.
Dispositiv
Demnach wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und
E spätestens mit der Aufnahme der Parallelbeziehung ab Ende 2010 nicht mehr
gelebt und ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 seit mindestens 14
Jahren als durch Täuschung aufrechterhalten zu erachten. Die Bedeutung dieser
Aufenthaltsdauer ist rechtsprechungsgemäss massgeblich zu relativieren und der
darauf basierenden Integration kommt in der Interessenabwägung nur geringes
Gewicht zu (vgl. BGr. 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.4.1, und 22. November
2019, 2C_1044/2018, E. 5). Zudem stellt der Umstand, dass
der Aufenthalt durch falsche oder unvollständige Angaben im
Bewilligungsverfahren erschlichen wurde, grundsätzlich einen besonderen Grund
dar, welcher eine Aufenthaltsbeendigung auch noch nach einem mehr als
zehnjährigen Aufenthalt zu rechtfertigen vermag (BGr, 25. Februar
2019, 2C_144/2019, E. 2.4). Ein täuschendes Verhalten gegenüber den
Behörden zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen soll in der Regel nicht
belohnt werden (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2). Auch
wenn dem Beschwerdeführer 1 im Weiteren zugute zu halten ist, dass er
beruflich sowie sozial integriert ist und keine Betreibungen vorliegen, so geht
seine Integration zudem nicht über das zu Erwartende hinaus. Das Gleiche gilt
für die Beschwerdeführerin 2. Den Eheleuten ist eine Rückkehr in ihr
Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben,
darunter die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, sodann zumutbar.
Nichts am Gesagten zu ändern vermögen die dem Beschwerdeführer 1
in der Türkei gemäss seinen Ausführungen drohenden Verfolgungshandlungen.
Selbst wenn darin keine nachgeschobene Schutzbehauptung erkannt wird, ist
Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem kürzlich
ergangenen asylrechtlichen Referenzurteil zu den hier interessierenden
Straftatbeständen festgehalten, dass sich alleine aus der Hängigkeit
staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und
Propaganda für terroristische Organisationen noch keine begründete Furcht vor
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden
Verfolgungsmassnahmen ergibt. Es verneinte dementsprechend die
Flüchtlingseigenschaft des dortigen Beschwerdeführers und erachtete dessen
Wegweisung als zulässig und zumutbar (vgl. BVGr, 8. November 2024,
E-4103/2024, E. 8 ff.). Dasselbe hat vorliegend für die
Beschwerdeführenden zu gelten. Sie machen sodann keine anderen Gründe für eine
Unzumutbarkeit der Wegweisung geltend und solche sind auch nicht ersichtlich.
Namentlich sind bei ihnen keine gesundheitlichen Probleme zu erkennen und
stammen sie nicht aus einer der vom schweren Erdbeben im Februar 2023
betroffenen türkischen Provinzen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGr, 8. November
2024, E-4103/2024, E. 13.3).
3.4.2
Der kurz nach seiner Geburt in die Schweiz eingereiste, heute neunjährige
und schulpflichtige Beschwerdeführer 3 schliesslich hat zweifelsohne ein
erhebliches Interesse daran, in seinem aktuellen schulischen und sozialen
Umfeld zu verbleiben. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass er und auch seine
Schwester der türkischen Sprache mächtig seien und ihr Heimatland von
gelegentlichen Ferienbesuchen kennen würden, bleiben vor Verwaltungsgericht
jedoch unwidersprochen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es
ist deshalb rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass er mit den
Gepflogenheiten in der Türkei vertraut ist und ihm zugemutet werden kann, die
Schweiz mit seinen Eltern zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 4 ist mit
vier Jahren sodann noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb auch ihr die
Ausreise mit ihrer Familie zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa
BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 7.5.3 – 24. Juni 2022,
2C_538/2021, E. 4.4.3 – 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 4.4.2).
3.4.3
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweisen sich somit als verhältnismässig.
4.
Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK konnte unter den dargestellten Umständen verzichtet werden.
Die Interessen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sind mit jenen ihrer Eltern
gleichläufig und eine Familientrennung ist nicht vorgesehen. Die
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden hatten ausserdem die Möglichkeit,
alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die
Ansicht der Beschwerdeführenden 3 und 4 in das Verfahren einzubringen (zum
Ganzen etwa VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.