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Entscheid

VB.2024.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00129

27. Februar 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26051)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00129

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

die Beschwerdeführenden 3

und 4 gesetzlich

vertreten durch die Beschwerdeführenden 1

und 2, diese vertreten durch RA G, substituiert durch MLaw H,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligungen und

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

reiste 2006 in die Schweiz ein und heiratete hier eine Schweizer Bürgerin. Das

Migrationsamt erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. 2007 wurde

die Ehe geschieden. Am 30. Juni 2008 heiratete A die 1955 geborene Schweizerin E,

woraufhin ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig

verlängert wurde. Seit Juni 2012 lebten die Eheleute getrennt. Am 21. August

2014 verweigerte die Vorinstanz A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

und verlängerte daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung. Im Juni 2015 wurde die

zweite Ehe von A geschieden.

Am 5. November 2015 heiratete A die türkische

Staatsangehörige B. Zusammen mit dem 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, C, reiste

diese im Mai 2016 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Im Juni 2018

erteilte das Migrationsamt A und C die Niederlassungsbewilligung. 2020 ging aus

der Ehe die Tochter D hervor. Auch ihr wurde die Niederlassungsbewilligung

erteilt.

Am 27. August 2020 sprach das Bezirksgericht F A

wegen Täuschung der Behörden durch das Führen einer Scheinehe mit E schuldig.

Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht schützten den

Schuldspruch.

Gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung wegen

Behördentäuschung widerrief das Migrationsamt am 27. November 2023 die

Niederlassungsbewilligungen von A, C und D und wies das Gesuch von B um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. Februar 2024 ab.

III.

A, B, C und D führten am 7. März 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der Rekursentscheid vom 6. Februar

2024.

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligungen von A und seinen Kindern abzusehen. Die

Aufenthaltsbewilligung von B sei zu verlängern. Weiter sei festzustellen, dass

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und A, B, C und D während des

Verfahrens in der Schweiz aufenthaltsberechtigt seien. Ihnen sei sodann eine

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 forderte

das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu

leisten. Diese ging fristgerecht ein. Mit selbiger Anordnung stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner hat die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG, SR 142.20) widerrufen.

Gemäss dieser Bestimmung ist der Widerruf möglich, wenn die ausländische Person

oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die

Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert

worden wäre. Es genügt, wenn die Bewilligungserteilung bei Offenlegung der

Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265

E. 3.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Der

Widerrufsgrund ist etwa erfüllt, wenn die betroffene Person eine

Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im

Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGr, 5. März

2021, 2C_606/2020, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 265 E. 3.2,

und BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.2).

2.2

Dem

Widerruf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer 1

am 30. Juni 2008 die 23 Jahre ältere E geheiratet hatte, wurde das Ehepaar

polizeilich befragt. Da nicht genügend Indizien für eine Scheinehe bestanden,

wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug erteilt und regelmässig verlängert. Am 7. Mai 2013

beantragte er die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und gab an, nicht

mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Am 23. Juni 2014 wurden die

Ehegatten erneut polizeilich befragt. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer 1

daraufhin die Niederlassungsbewilligung, verlängerte aber mangels hinreichender

Indizien für eine Scheinehe seine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Juni 2018

erteilte sie dem Beschwerdeführer 1 sodann die Niederlassungsbewilligung.

Infolge eines anonymen Schreibens wurde 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1

eingeleitet. Das Bezirksgericht F befand ihn am 27. August 2020 der

Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG durch das Führen

einer Scheinehe mit E schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich und das

Bundesgericht bestätigten den Schuldspruch.

2.3

Die

Vorinstanz hat erwogen, indem der Beschwerdeführer 1 das Migrationsamt

über seine dauerhafte Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 nicht in

Kenntnis gesetzt habe, habe er wesentliche Tatsachen nicht offengelegt bzw.

verschwiegen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt. Es könne

offenbleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E von Anfang an eine

Scheinehe bestanden habe. Erstellt sei, dass der Beschwerdeführer 1 ab

Ende 2010 – weniger als drei Jahre nach der Eheschliessung mit E – mit der Beschwerdeführerin 2

eine Parallelbeziehung geführt habe, weshalb die Voraussetzungen für die ihm am

1.

September 2014 erteilte und regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung nie erfüllt gewesen seien.

2.4

Die

Beschwerdeführenden halten dem entgegen, das Obergericht habe in seinem

Strafurteil festgehalten, dass es erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer 1

und die Beschwerdeführerin 2 seit dem 14. Dezember 2010 gekannt und am

18.

Juli 2011 religiös geheiratet hätten. Nicht erstellt sei demgegenüber,

dass es bereits im Dezember 2010 zu einer "religiösen Verlobung"

gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden noch keine

Parallelbeziehung geführt. Beim Verschweigen der religiösen Heirat vom

18.

Juli 2011 handle es sich damit nicht um eine Täuschung über ein

entscheidwesentliches Sachverhaltselement, weil der Beschwerdeführer 1

bereits seit dem 1. Juli 2011 – mithin zu einem Zeitpunkt vor der

religiösen Heirat – mehr als drei Jahre mit E in ehelicher

Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Das habe auch das Obergericht in

verbindlicher Weise anerkannt, indem es davon ausgegangen sei, dass der

Ehewille im Mai 2012 erloschen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die

religiöse Heirat offengelegt hätte, wäre sein Verlängerungsanspruch gestützt

auf die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG nicht ernsthaft in Frage gestellt worden, da er bereits damals bestens in

der Schweiz integriert gewesen sei und mit E zusammengewohnt habe.

2.5

Es ist

erstellt und nicht strittig, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2

spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer religiösen Heirat am 18. Juli 2011 eine

parallel zur Ehe des Beschwerdeführers 1 mit E geführte Beziehung

unterhalten haben. Ebenso erstellt und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1

dies in den Verfahren, welche jeweils in der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und schliesslich in der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung resultierten, nicht offengelegt hatte. Entgegen dem

Dafürhalten der Beschwerdeführenden sind die verschwiegenen Umstände wesentlich

im Sinn der Widerrufsbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die

Parallelbeziehung seit Ende 2010 oder seit Juli 2011 bestand. So oder anders

wäre die anspruchsbegründende eheliche Gemeinschaft und wären damit auch die

Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz und die spätere

Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse

ernsthaft in Frage gestellt gewesen und hätten einer näheren Überprüfung

bedurft.

2.6

Der Beschwerdeführer 1

hat mit seinem Verhalten im Ergebnis einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG gesetzt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 müssen sich das Verhalten

ihres Vaters, der sie zusammen mit der Mutter gesetzlich vertritt, anrechnen

lassen, sodass auch für sie ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. BGr, 6. Februar

2018, 2C_483/2017, E. 4.6). Als Minderjährige teilen sie das

ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4

mit Hinweisen). Als Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1

verliert im Weiteren die Beschwerdeführerin 2 ihre von diesem abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung. Ein eigenständiges Anwesenheitsrecht basierend auf dem

Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat sie in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer

von rund neun Jahren und ihrer normalen, aber nicht überdurchschnittlichen

Integration noch nicht erworben (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Das gilt

umso mehr, als sie sich das täuschende Verhalten ihres Ehemannes ab dem

Zeitpunkt der Aufnahme der Parallelbeziehung anzurechnen lassen hat.

2.7

Da die Aufenthaltsbeendigung

zu keiner Trennung der Familienmitglieder führen würde und die

Beschwerdeführenden nicht geltend machen, dass es in rechtlicher Hinsicht

unmöglich wäre, das Familienleben in der Türkei weiterzuführen, wird nicht in

das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingegriffen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1;

BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 7.5.1).

2.8

2.8.1

Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme

in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht;

erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2.c; 120 Ib 16

E. 3.b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Im Sinn einer

Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem

Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann,

dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen

bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in diesen Fällen besonderer

Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei

Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der

Anspruch auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu

beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8).

2.8.2

Der Beschwerdeführer 1 lebt seit rund 19 Jahren in der Schweiz. Die

Falschangabe im Bewilligungsverfahren stellt einen Widerrufs- und keinen

Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014,

E. 3.1; vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3).

Es geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung,

nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Der über zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers 1

gilt damit im Sinn der Rechtsprechung als bewilligt und der Beschwerdeführer 1

kann sich auf sein Recht auf Privatleben berufen. Der Umstand, dass er sein

Aufenthaltsrecht durch Täuschung erschlichen bzw. aufrechterhalten hat (hinten

E. 3.4.1), ist nicht für die Frage relevant, ob der Schutzbereich des

Rechts auf Privatleben tangiert ist. Vielmehr sind diese Umstände (erst) bei

der im Rahmen des Grundrechtseingriffs vorzunehmenden Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar

2019, 2C_144/2019, E. 2.4; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2.6).

3.

Strittig ist die Verhältnismässigkeit des

Bewilligungswiderrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung.

3.1

Die

Prüfung, ob eine migrationsrechtliche Massnahme verhältnismässig ist

(vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8

Abs. 2 EMRK), setzt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an

der Beendigung der Anwesenheit der betroffenen Person(en) und den privaten

Interessen an deren Verbleib voraus. Ausgangspunkt für die Beurteilung der

persönlichen Interessen bilden namentlich der Grad der Integration und die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer

Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland

(vgl. statt vieler BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 mit

Hinweisen). Von massgeblicher Bedeutung sind im Weiteren insbesondere die von

der Wegweisung betroffenen Interessen der Kinder der ausländischen Person. Das

Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen

(vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5). Für Kinder, die schulpflichtig – und

damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn – sind, wird

ein Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten ausländischen

Elternteil in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im

familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind

(vgl. etwa BGr, 17. Januar 2019, 2C_709/2019, E. 6.2.2, und 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.5).

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Wegweisung sei krass

unverhältnismässig und stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf Achtung des

Privat- und Familienlebens dar. Der Beschwerdeführer 3 sei in der Schweiz

in tiefgehender Weise verankert. Die Vorinstanz habe insofern lediglich

gemutmasst, dass es den Kindern gelingen sollte, sich in der Türkei

einzugliedern. Die Verbleibeinteressen der beiden Kinder habe sie weder

ermittelt noch diesen irgendeine Bedeutung beigemessen, geschweige denn eine

vorrangige. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits in die hiesige

Gesellschaft bestens integriert. Indem die Vorinstanz nicht nur der langen

Aufenthaltsdauer aufgrund der Täuschung ein geringes Gewicht beigemessen habe,

sondern auch die hervorragende Integrationsleistung des Beschwerdeführers 1

zu schmälern versuche, verletze sie Bundes- und Konventionsrecht. Tatsache sei,

dass er abgesehen vom Verschweigen der Parallelbeziehung bestens in der Schweiz

integriert sei. Das Gleiche gelte für die Beschwerdeführerin 2. Das

allfällige Setzen eines Widerrufsgrundes könne ihr nicht angelastet werden,

weshalb ihre bisherige Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Integration

nicht an Bedeutung verlören. Wenngleich mit der Vorinstanz von einem im

Grundsatz erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung der

Beschwerdeführenden ausgegangen werden könne, überwiege dieses vorliegend

nicht. So hätte ein Verlängerungsanspruch des Beschwerdeführers 1 auch

dann noch bestanden, wenn er die religiöse Heirat mit der Beschwerdeführerin 2

offengelegt hätte. Er habe sich mithin sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

nicht erschlichen, sondern bis zum Beginn der Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2

bereits über fünf Jahre rechtmässig in der Schweiz gelebt, was aufgrund seiner

hervorragenden Integration ebenfalls zu seinen Gunsten ins Gewicht falle. Hinzu

komme schliesslich, dass dem Beschwerdeführer 1 die Rückkehr in die Türkei

nicht ohne Weiteres zumutbar sei und er als Angehöriger der kurdischen

Minderheit aufgrund seiner politischen Meinungsäusserungen

Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

3.3

Das

öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit der Beschwerdeführenden

ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Vor

dem Hintergrund der auf einer Täuschung basierenden langjährigen Anwesenheit

der Familie ist es als gewichtig einzustufen (vgl. BGr, 14. Dezember 2023,

2C_122/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Als private Interessen fallen die lange Anwesenheit insbesondere des Beschwerdeführers 1

sowie die Interessen der Kinder ins Gewicht. Soweit die Beschwerdeführenden zu

Ersterem geltend machen, der Beschwerdeführer 1 habe sein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz nicht erschlichen, sondern aufgrund der Dauer der Ehe mit E

zumindest einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben,

ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1

schon vor der religiösen Hochzeit am 18. Juli 2011 mit der Beschwerdeführerin 2

eine Parallelbeziehung führte. Das ergibt sich bereits aus der allgemeinen

Lebenserfahrung, wonach eine Paarbeziehung in aller Regel deutlich vor der

Hochzeit – sei diese religiös oder zivil – ihren Anfang nimmt. Den Ausführungen

der Beschwerdeführenden zu folgen, hiesse demgegenüber anzunehmen, dass die

Parallelbeziehung zum für die nacheheliche Bewilligungsverlängerung entscheidenden

Zeitpunkt am 30. Juni 2011 noch nicht bestand und erst bei der wenige Tage

später stattfindenden religiösen Trauung gelebt wurde. Das ist nicht glaubhaft.

In seinem Urteil spricht auch das Obergericht an verschiedenen Stellen von

einer von den Beschwerdeführenden 1 und 2 seit Ende 2010 gelebten

Beziehung. Weiter führt es aus, es könne offenbleiben, ob von Beginn an eine Scheinehe

zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E geführt worden sei, obschon dafür

zahlreiche Indizien bestünden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zum

Schluss kam, die zeitlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung seien

2014.

aufgrund einer zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt

gewesen, ist nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Demnach wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und

E spätestens mit der Aufnahme der Parallelbeziehung ab Ende 2010 nicht mehr

gelebt und ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 seit mindestens 14

Jahren als durch Täuschung aufrechterhalten zu erachten. Die Bedeutung dieser

Aufenthaltsdauer ist rechtsprechungsgemäss massgeblich zu relativieren und der

darauf basierenden Integration kommt in der Interessenabwägung nur geringes

Gewicht zu (vgl. BGr. 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.4.1, und 22. November

2019, 2C_1044/2018, E. 5). Zudem stellt der Umstand, dass

der Aufenthalt durch falsche oder unvollständige Angaben im

Bewilligungsverfahren erschlichen wurde, grundsätzlich einen besonderen Grund

dar, welcher eine Aufenthaltsbeendigung auch noch nach einem mehr als

zehnjährigen Aufenthalt zu rechtfertigen vermag (BGr, 25. Februar

2019, 2C_144/2019, E. 2.4). Ein täuschendes Verhalten gegenüber den

Behörden zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen soll in der Regel nicht

belohnt werden (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2). Auch

wenn dem Beschwerdeführer 1 im Weiteren zugute zu halten ist, dass er

beruflich sowie sozial integriert ist und keine Betreibungen vorliegen, so geht

seine Integration zudem nicht über das zu Erwartende hinaus. Das Gleiche gilt

für die Beschwerdeführerin 2. Den Eheleuten ist eine Rückkehr in ihr

Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben,

darunter die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, sodann zumutbar.

Nichts am Gesagten zu ändern vermögen die dem Beschwerdeführer 1

in der Türkei gemäss seinen Ausführungen drohenden Verfolgungshandlungen.

Selbst wenn darin keine nachgeschobene Schutzbehauptung erkannt wird, ist

Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem kürzlich

ergangenen asylrechtlichen Referenzurteil zu den hier interessierenden

Straftatbeständen festgehalten, dass sich alleine aus der Hängigkeit

staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und

Propaganda für terroristische Organisationen noch keine begründete Furcht vor

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden

Verfolgungsmassnahmen ergibt. Es verneinte dementsprechend die

Flüchtlingseigenschaft des dortigen Beschwerdeführers und erachtete dessen

Wegweisung als zulässig und zumutbar (vgl. BVGr, 8. November 2024,

E-4103/2024, E. 8 ff.). Dasselbe hat vorliegend für die

Beschwerdeführenden zu gelten. Sie machen sodann keine anderen Gründe für eine

Unzumutbarkeit der Wegweisung geltend und solche sind auch nicht ersichtlich.

Namentlich sind bei ihnen keine gesundheitlichen Probleme zu erkennen und

stammen sie nicht aus einer der vom schweren Erdbeben im Februar 2023

betroffenen türkischen Provinzen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGr, 8. November

2024, E-4103/2024, E. 13.3).

3.4.2

Der kurz nach seiner Geburt in die Schweiz eingereiste, heute neunjährige

und schulpflichtige Beschwerdeführer 3 schliesslich hat zweifelsohne ein

erhebliches Interesse daran, in seinem aktuellen schulischen und sozialen

Umfeld zu verbleiben. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass er und auch seine

Schwester der türkischen Sprache mächtig seien und ihr Heimatland von

gelegentlichen Ferienbesuchen kennen würden, bleiben vor Verwaltungsgericht

jedoch unwidersprochen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es

ist deshalb rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass er mit den

Gepflogenheiten in der Türkei vertraut ist und ihm zugemutet werden kann, die

Schweiz mit seinen Eltern zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 4 ist mit

vier Jahren sodann noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb auch ihr die

Ausreise mit ihrer Familie zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa

BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 7.5.3 – 24. Juni 2022,

2C_538/2021, E. 4.4.3 – 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 4.4.2).

3.4.3

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erweisen sich somit als verhältnismässig.

4.

Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK konnte unter den dargestellten Umständen verzichtet werden.

Die Interessen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sind mit jenen ihrer Eltern

gleichläufig und eine Familientrennung ist nicht vorgesehen. Die

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden hatten ausserdem die Möglichkeit,

alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die

Ansicht der Beschwerdeführenden 3 und 4 in das Verfahren einzubringen (zum

Ganzen etwa VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.