VB.2024.00130
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00130
8. Juli 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25483)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00130
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1961, wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften
Winterthur/Unterland und Zürich-Sihl vom 25. März, 14. Juni und
3. Oktober 2022 jeweils wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs insgesamt
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt 60
Tagessätzen und zu Bussen mit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 4 Tagen
verurteilt. A bezahlte in der Folge die Geldstrafen und Bussen nicht. Mit
Vollzugsbefehl vom 9. Juni 2023 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A per Dienstag, 5. September 2023,
9:00 Uhr ins Vollzugszentrum C in D zum Strafantritt vor. Gleichentags verfügte
das JuWe den gemeinsamen Vollzug aller obgenannten Strafen von insgesamt 30
Tagen Freiheitsstrafe und 64 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
B. Am
10. Juli 2023 stellte A ein Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins
aus gesundheitlichen Gründen auf das Jahr 2024 und um Bezahlung in Raten. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2023 wies das JuWe das Gesuch ab und hielt am
angesetzten Strafantrittstermin vom 5. September 2023 betreffend die
insgesamt 30 Tage Freiheitsstrafe sowie 64 Tage Ersatzfreiheitstrafe fest.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 24. August 2023
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter
Festsetzung des Strafantrittstermins ab dem 1. Februar 2024. Ausserdem
beantragte er die Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit. Mit Verfügung vom
13.
Dezember 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, wies das JuWe
an, A erneut zum Strafantritt vorzuladen und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 710.-.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 8. März
2024.
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des
JuWe sei aufzuheben und der Strafantrittstermin auf den 1. Oktober 2024
festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
Die Justizdirektion ersuchte am 14. März 2024 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung um Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom
Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile (Abs. 1) sowie die von Polizeibehörden und anderen zuständigen
Behörden erlassenen Strafentscheide (Abs. 2). Die Vollzugsbehörde erlässt
zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).
2.2
Das JuWe
legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine
angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater
Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch
der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,
wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht
wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der
Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am
Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitsgrundsatz den
Ermessensspielraum der kantonalen Vollzugsbehörde hinsichtlich eines längeren
Aufschubs des Strafvollzugs erheblich ein. Dieser zieht für die betroffene
Person in der Regel immer eine schwere Belastung nach sich, wobei die
individuelle Strafempfindlichkeit von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen
abhängt. Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der
Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden,
auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn sie
mit gesundheitlichen Belastungen oder Nachteilen verbunden ist (BGr,
30.
Mai 2024, 7B_322/2024, E. 4.5; VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00129,
E. 2.2; 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1).
2.4
Die
Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur in
Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der
verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben
oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen
privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen
Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der
Strafe zu berücksichtigen sind (BGr, 30. Mai 2024, 7B_322/2024,
E. 4.5; BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016, E. 1.2; VGr,
13.
September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.2).
2.5
Pflege und
Heilung eines kranken Strafgefangenen haben gemäss Lehre und Praxis
grundsätzlich im Rahmen eines – nötigenfalls modifizierten – Strafvollzugs zu
erfolgen. Nur falls die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis
oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine
ärztliche Behandlung im Spital bzw. in der medizinischen Abteilung einer
Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt ein Strafaufschub infrage.
Schweren somatischen oder psychischen Beschwerden und Auffälligkeiten kann
nötigenfalls auch durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug
abweichenden Spezialabteilung Rechnung getragen werden. Nur wenn dies nach
Einschätzung des für die Eintrittsmusterung verantwortlichen ärztlichen
Personals nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt
grundsätzlich ein (Normal-)Vollzugshindernis und somit eine
Hafterstehungsunfähigkeit vor. Selbst dann besteht aber immer noch die
Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art. 80 StGB bzw.
einer Einweisung in eine "andere geeignete Einrichtung" (im Sinne
von Art. 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StGB), worunter, neben
Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art, auch Heime
für Behinderte, Invalide oder Betagte in Frage kommen können. Erst wenn die verurteilte Person aus
gesundheitlichen Gründen weder in der Vollzugseinrichtung noch im modifizierten
Vollzug in der Lage ist, den Freiheitsentzug zu erstehen, spricht man von Straferstehungsunfähigkeit.
Von totaler Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit wird in der Regel nur in den
schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (BGr, 30. Mai 2024, 7B_322/2024,
E. 4.3 und 4.4; VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.1). Dementsprechend
darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit
grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden (vgl. BGr, 6. Februar
2017, 6B_1343/2016, E. 1.4; VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491,
E. 2.2.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs mit
Schmerzen in der Wirbelsäule und in der Hüfte, wobei eine Operation auf ihn
zukommen könne. In der Rekursschrift machte er zudem Schwindelanfälle geltend
und reichte die nachstehenden Arztberichte ein.
3.1.1
Prof. Dr. med. E, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht über die
Operation vom 19. November 2021 als Diagnosen eine therapieresistente
Lumboischalgie links bei in der Magnetresonanztomographie (MRI) der
Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. Februar 2021 degenerativer Lumbalskoliose
mit Hypertrophie des Ligamentum flavums und Neuroforaminaeinengung zwischen dem
3.
und 5. Lendenwirbel (L3/5) links. Der Eingriff habe eine
Hemilaminektomie L3/4, eine Foraminotomie, eine Dekompression und Neurolyse
L3/5 links sowie eine intraoperative Höhenkontrolle mittels
Röntgenbildverstärker (BV) umfasst.
3.1.2
Prof. Dr. med. F, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom
12.
Juli 2023 als Diagnosen eine Varus Gonarthrose rechts sowie eine
mehrsegmentale Degeneration der LWS, Status nach wiederholten lumbalen
Infiltrationen mit Ropivacain/Kenacort, zuletzt am 12. Juli 2023 L2/3 und
L3/4 beidseitig. Neben den Wirbelsäulenleiden beklage der Beschwerdeführer
Knieschmerzen rechts bei Varus Gonarthrose. Ein Röntgenbild sei am 2. Mai
2023.
angefertigt worden. Für eine prothetische Versorgung sei es auch für den
Beschwerdeführer wohl zu früh, eventuell wäre eine Infiltration mittels
Eigenblut eine gute Option.
3.1.3
Dr. med. G, Fachärztin für Radiologie, hielt in ihrem Bericht zum
MRI des Schädels mit Kontrastmittel (KM) inklusive MR-Angiographie Hals und
Hirnarterien vom 8. August 2023 folgende Klinik fest: "Ungerichtete
Schwindelepisoden seit zirka 14 Tagen; ansonsten keine fokal-neurologischen
Ausfallerscheinungen bei persistierendem Nikotinabusus und unbehandelter
arterieller Hypertonie; chronisches lumboradikuläres Schmerzsydnrom mit
Diskushernien und Spinalkanalstenose. Ischämie? Gefässstenosen?" Die Beurteilung
präsentiere sich wie folgt: ''Kein Nachweis einer frischen oder subakuten
Ischämie; mässiggradig ausgeprägte periventrikulär betonte vaskuläre
Leukenzephalopathie supratentoriell (Stadium Fazekas 2); im Seitenvergleich
kaliberschwächere Carotis interna rechts im gesamten zervikalen Verlauf, ohne
Zeichen einer höhergradigen Abgangsstenose; kurzstreckiger Verschluss der
Carotis externa rechts am Abgang; hypoplastische Arteria vertebralis rechts, in
die Arteria inferior posterior cerebelli (PICA) endend; kein Verschluss oder
relevante Stenose der grossen basalen Hirnarterien.''
3.2
Im Rahmen
der Rekursvernehmlassung liess der Beschwerdegegner eine
Hafterstehungsfähigkeitsbeurteilung vornehmen, welche von
pract. med. H, Vollzugszentrum C, am 5. September 2023 erstattet
wurde. Diese kam zum Schluss, die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers
könne in der Haft problemlos fortgesetzt werden. Medizinische Betreuung könne
durch das Personal des Gesundheitsdienstes durchgeführt werden. Wöchentlich
finde ebenfalls eine ärztliche sowie psychiatrische Visite statt. Die
Beschäftigung in der Vollzugsanstalt könne entsprechend seiner kognitiven und
körperlichen Leistungsfähigkeit angepasst werden. Gemäss den vorliegenden Dokumenten
Dispositiv
sei demnach eine Haftfähigkeit gegeben, wobei die Beurteilung ausschliesslich
aktenanamnestisch erfolgt sei.
3.3 Die
Vorinstanz erwog, gemäss Einschätzung durch die Gefängnisärztin, welche sich
bei ihrer Hafterstehungsfähigkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung der
vorgebrachten Diagnosen ersichtlich auf die dem Rekurs beigelegten Akten
gestützt habe, sei eine Haftfähigkeit gegeben. Gestützt auf diese Einschätzung
bestehe keine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass beim Vollzug der Strafe
mit einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Beschwerdeführers zu
rechnen sei. Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des
Strafanspruchs wiege daher schwerer als das private Interesse des
Beschwerdeführers an der Verschiebung des Strafantritts. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer trotz entsprechendem Angebot kein Gesuch um Strafverbüssung in
einer alternativen Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit, Electronic Monitoring
oder Halbgefangenschaft) gestellt. Ob eine allfällige Modifizierung des
Vollzugs innerhalb der Strafanstalt notwendig sein werde, sei im Rahmen der
Eintrittsuntersuchung abzuklären. Dabei sei zu beachten, dass die medizinische
und psychiatrische Versorgung in allen Haftanstalten gewährleistet sei und zwar
gleichwertig wie ausserhalb des Strafvollzugs. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringe, es stehe eine weitere Operation inklusive Rekonvaleszenzzeit anfangs
2024 bevor, ergebe sich dies aus den Akten nicht. Seine diesbezügliche
Behauptung habe er nicht genügend substanziiert. Ohnehin sei bei einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands oder bei Auftreten von akuten
Beschwerden eine Einweisung in ein Spital jederzeit möglich. Ausserdem liessen
sich Arzttermine und/oder Operationen auch während des Vollzugs beispielsweise
im Rahmen von Sachurlauben wahrnehmen. Den eingereichten Unterlagen, auf welche
sich die Gefängnisärztin zur Beurteilung der bejahten Haftfähigkeit gestützt
habe, liessen sich keine nachvollziehbaren Gründe entnehmen, weshalb eine
Hafterstehungsunfähigkeit vorliegen sollte. Auf die beantragte zusätzliche
Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit in Form einer klinischen Beurteilung sei
daher zu verzichten und es sei am Strafantritt festzuhalten.
4.
4.1 Ob Haft-
bzw. Straferstehungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage und
kein ärztlich-medizinischer Befund. Diese wird aufgrund einer
Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-,
Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits durch die
Vollzugsbehörde geprüft (BGr, 30. Mai 2024, 7B_322/2024, E. 4.3).
Die Vorinstanzen
bejahten in schlüssiger Weise die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Dieser bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Juli 2023 bzw. des angefochtenen
Rekursentscheids vom 13. Dezember 2023 infrage stellen würde.
4.2
4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer unsubstanziiert geltend macht, es sei weder
lebensnah noch realistisch, dass sich seine Symptome in Haft nicht noch
verstärkten, ist er darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit, dass Leben
oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, nicht genügt für
einen Strafaufschub auf lange Zeit (oben, E. 2.4). Sein Argument, wonach
er sich dem Vollzug nicht verschliesse, sondern einen Termin setzen lassen
wolle, der keine gesundheitliche Gefährdung impliziere, ist nicht zu hören,
nachdem er nicht darlegte, worin eine solche Gefährdung überhaupt bestehen
sollte. Weder wurde der behauptete Eingriff an der Wirbelsäule im April/Mai
2024 in einem der eingereichten Arztberichte erwähnt noch wurde bis zum
heutigen Tag vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein Beleg dafür
eingereicht, dass dieser Eingriff unterdessen stattgefunden hätte. Ohnehin
würde auch die Notwendigkeit einer vorübergehenden Einweisung in ein Spital
oder eine Rehabilitationsklinik während des Strafvollzugs für sich gesehen noch
keine totale Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit begründen (oben, E. 2.5).
Allfällige erforderliche Abklärungen bei den behandelnden Ärzten kann der
Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres im Rahmen von Sachurlauben wahrnehmen,
worauf die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu Recht hinwiesen (oben,
E. 3.3).
4.2.2
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht
gerichtsnotorisch, dass in den Vollzugsanstalten ärztliche Hilfe schleppend und
verzögert erfolge, zumal keine ständige ärztliche Versorgung angeboten werde.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er diese Behauptung auf den
Zeitungsartikel im "20 Minuten" vom 8. Februar 2024 über das
Vollzugszentrum C stützen möchte, welcher sich hauptsächlich um angeblichen
dortigen Drogenschmuggel drehte und lediglich beiläufig vage festhielt, es
werde generell bei Medikamenten "scheinbar willkürlich entschieden, ob
diese ausgehändigt werden".
4.2.3
Nachdem der Beschwerdeführer eine dringende Operationsindikation weder
substanziiert behauptet noch belegt hat (vgl. oben, E. 2.5), braucht
eine Operation sowie anschliessende Rekonvaleszenzzeit nicht abgewartet zu
werden und ist ein sofortiger Haftantritt nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils entgegen dem Beschwerdeführer unabhängig von der Art und
Schwere der begangenen Taten und der Dauer der Strafe von insgesamt 94 Tagen
verhältnismässig (vgl. oben, E. 2.4).
4.2.4
Nach dem Gesagten machte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren
Ausführungen dazu, weshalb an seiner Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln sei.
Die ärztlich dokumentierten Rücken- und Kniebeschwerden sowie die im Sommer
2023 aufgetretenen Schwindelepisoden (oben, E. 3.1) vermögen solche
Zweifel ebenfalls nicht zu wecken. Unter diesen Umständen und angesichts der nachvollziehbaren
Aktenbeurteilung durch die Gefängnisärztin des Vollzugszentrums C (oben,
E. 3.2) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere
medizinische Abklärungen verzichtet hat (vgl. BGr, 21. Dezember 2010,
1B_399/2010, E. 4.3; VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch im vorliegenden Verfahren besteht
dementsprechend kein Anlass für die beantragte Anordnung einer klinischen
Beurteilung.
4.3 Nach dem
Gesagten sind keine Gründe für die ausnahmsweise Gewährung des beantragten Strafaufschubs
ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm
angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
e) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.