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Entscheid

VB.2024.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00130

8. Juli 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25483)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00130

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1961, wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften

Winterthur/Unterland und Zürich-Sihl vom 25. März, 14. Juni und

3. Oktober 2022 jeweils wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs insgesamt

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt 60

Tagessätzen und zu Bussen mit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 4 Tagen

verurteilt. A bezahlte in der Folge die Geldstrafen und Bussen nicht. Mit

Vollzugsbefehl vom 9. Juni 2023 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A per Dienstag, 5. September 2023,

9:00 Uhr ins Vollzugszentrum C in D zum Strafantritt vor. Gleichentags verfügte

das JuWe den gemeinsamen Vollzug aller obgenannten Strafen von insgesamt 30

Tagen Freiheitsstrafe und 64 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

B. Am

10. Juli 2023 stellte A ein Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins

aus gesundheitlichen Gründen auf das Jahr 2024 und um Bezahlung in Raten. Mit

Verfügung vom 24. Juli 2023 wies das JuWe das Gesuch ab und hielt am

angesetzten Strafantrittstermin vom 5. September 2023 betreffend die

insgesamt 30 Tage Freiheitsstrafe sowie 64 Tage Ersatzfreiheitstrafe fest.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 24. August 2023

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter

Festsetzung des Strafantrittstermins ab dem 1. Februar 2024. Ausserdem

beantragte er die Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit. Mit Verfügung vom

13.

Dezember 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, wies das JuWe

an, A erneut zum Strafantritt vorzuladen und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 710.-.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 8. März

2024.

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des

JuWe sei aufzuheben und der Strafantrittstermin auf den 1. Oktober 2024

festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Die Justizdirektion ersuchte am 14. März 2024 unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung um Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom

Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile (Abs. 1) sowie die von Polizeibehörden und anderen zuständigen

Behörden erlassenen Strafentscheide (Abs. 2). Die Vollzugsbehörde erlässt

zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).

2.2

Das JuWe

legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine

angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater

Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch

der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,

wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht

wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der

Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am

Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitsgrundsatz den

Ermessensspielraum der kantonalen Vollzugsbehörde hinsichtlich eines längeren

Aufschubs des Strafvollzugs erheblich ein. Dieser zieht für die betroffene

Person in der Regel immer eine schwere Belastung nach sich, wobei die

individuelle Strafempfindlichkeit von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen

abhängt. Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der

Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden,

auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn sie

mit gesundheitlichen Belastungen oder Nachteilen verbunden ist (BGr,

30.

Mai 2024, 7B_322/2024, E. 4.5; VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00129,

E. 2.2; 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1).

2.4

Die

Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur in

Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der

verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen

Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben

oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen

privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen

Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der

Strafe zu berücksichtigen sind (BGr, 30. Mai 2024, 7B_322/2024,

E. 4.5; BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016, E. 1.2; VGr,

13.

September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.2).

2.5

Pflege und

Heilung eines kranken Strafgefangenen haben gemäss Lehre und Praxis

grundsätzlich im Rahmen eines – nötigenfalls modifizierten – Strafvollzugs zu

erfolgen. Nur falls die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis

oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine

ärztliche Behandlung im Spital bzw. in der medizinischen Abteilung einer

Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt ein Strafaufschub infrage.

Schweren somatischen oder psychischen Beschwerden und Auffälligkeiten kann

nötigenfalls auch durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug

abweichenden Spezialabteilung Rechnung getragen werden. Nur wenn dies nach

Einschätzung des für die Eintrittsmusterung verantwortlichen ärztlichen

Personals nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt

grundsätzlich ein (Normal-)Vollzugshindernis und somit eine

Hafterstehungsunfähigkeit vor. Selbst dann besteht aber immer noch die

Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art. 80 StGB bzw.

einer Einweisung in eine "andere geeignete Einrichtung" (im Sinne

von Art. 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StGB), worunter, neben

Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art, auch Heime

für Behinderte, Invalide oder Betagte in Frage kommen können. Erst wenn die verurteilte Person aus

gesundheitlichen Gründen weder in der Vollzugseinrichtung noch im modifizierten

Vollzug in der Lage ist, den Freiheitsentzug zu erstehen, spricht man von Straferstehungsunfähigkeit.

Von totaler Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit wird in der Regel nur in den

schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (BGr, 30. Mai 2024, 7B_322/2024,

E. 4.3 und 4.4; VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.1). Dementsprechend

darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit

grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden (vgl. BGr, 6. Februar

2017, 6B_1343/2016, E. 1.4; VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491,

E. 2.2.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs mit

Schmerzen in der Wirbelsäule und in der Hüfte, wobei eine Operation auf ihn

zukommen könne. In der Rekursschrift machte er zudem Schwindelanfälle geltend

und reichte die nachstehenden Arztberichte ein.

3.1.1

Prof. Dr. med. E, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht über die

Operation vom 19. November 2021 als Diagnosen eine therapieresistente

Lumboischalgie links bei in der Magnetresonanztomographie (MRI) der

Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. Februar 2021 degenerativer Lumbalskoliose

mit Hypertrophie des Ligamentum flavums und Neuroforaminaeinengung zwischen dem

3.

und 5. Lendenwirbel (L3/5) links. Der Eingriff habe eine

Hemilaminektomie L3/4, eine Foraminotomie, eine Dekompression und Neurolyse

L3/5 links sowie eine intraoperative Höhenkontrolle mittels

Röntgenbildverstärker (BV) umfasst.

3.1.2

Prof. Dr. med. F, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom

12.

Juli 2023 als Diagnosen eine Varus Gonarthrose rechts sowie eine

mehrsegmentale Degeneration der LWS, Status nach wiederholten lumbalen

Infiltrationen mit Ropivacain/Kenacort, zuletzt am 12. Juli 2023 L2/3 und

L3/4 beidseitig. Neben den Wirbelsäulenleiden beklage der Beschwerdeführer

Knieschmerzen rechts bei Varus Gonarthrose. Ein Röntgenbild sei am 2. Mai

2023.

angefertigt worden. Für eine prothetische Versorgung sei es auch für den

Beschwerdeführer wohl zu früh, eventuell wäre eine Infiltration mittels

Eigenblut eine gute Option.

3.1.3

Dr. med. G, Fachärztin für Radiologie, hielt in ihrem Bericht zum

MRI des Schädels mit Kontrastmittel (KM) inklusive MR-Angiographie Hals und

Hirnarterien vom 8. August 2023 folgende Klinik fest: "Ungerichtete

Schwindelepisoden seit zirka 14 Tagen; ansonsten keine fokal-neurologischen

Ausfallerscheinungen bei persistierendem Nikotinabusus und unbehandelter

arterieller Hypertonie; chronisches lumboradikuläres Schmerzsydnrom mit

Diskushernien und Spinalkanalstenose. Ischämie? Gefässstenosen?" Die Beurteilung

präsentiere sich wie folgt: ''Kein Nachweis einer frischen oder subakuten

Ischämie; mässiggradig ausgeprägte periventrikulär betonte vaskuläre

Leukenzephalopathie supratentoriell (Stadium Fazekas 2); im Seitenvergleich

kaliberschwächere Carotis interna rechts im gesamten zervikalen Verlauf, ohne

Zeichen einer höhergradigen Abgangsstenose; kurzstreckiger Verschluss der

Carotis externa rechts am Abgang; hypoplastische Arteria vertebralis rechts, in

die Arteria inferior posterior cerebelli (PICA) endend; kein Verschluss oder

relevante Stenose der grossen basalen Hirnarterien.''

3.2

Im Rahmen

der Rekursvernehmlassung liess der Beschwerdegegner eine

Hafterstehungsfähigkeitsbeurteilung vornehmen, welche von

pract. med. H, Vollzugszentrum C, am 5. September 2023 erstattet

wurde. Diese kam zum Schluss, die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers

könne in der Haft problemlos fortgesetzt werden. Medizinische Betreuung könne

durch das Personal des Gesundheitsdienstes durchgeführt werden. Wöchentlich

finde ebenfalls eine ärztliche sowie psychiatrische Visite statt. Die

Beschäftigung in der Vollzugsanstalt könne entsprechend seiner kognitiven und

körperlichen Leistungsfähigkeit angepasst werden. Gemäss den vorliegenden Dokumenten

Dispositiv

sei demnach eine Haftfähigkeit gegeben, wobei die Beurteilung ausschliesslich

aktenanamnestisch erfolgt sei.

3.3 Die

Vorinstanz erwog, gemäss Einschätzung durch die Gefängnisärztin, welche sich

bei ihrer Hafterstehungsfähigkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung der

vorgebrachten Diagnosen ersichtlich auf die dem Rekurs beigelegten Akten

gestützt habe, sei eine Haftfähigkeit gegeben. Gestützt auf diese Einschätzung

bestehe keine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass beim Vollzug der Strafe

mit einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Beschwerdeführers zu

rechnen sei. Das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des

Strafanspruchs wiege daher schwerer als das private Interesse des

Beschwerdeführers an der Verschiebung des Strafantritts. Im Übrigen habe der

Beschwerdeführer trotz entsprechendem Angebot kein Gesuch um Strafverbüssung in

einer alternativen Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit, Electronic Monitoring

oder Halbgefangenschaft) gestellt. Ob eine allfällige Modifizierung des

Vollzugs innerhalb der Strafanstalt notwendig sein werde, sei im Rahmen der

Eintrittsuntersuchung abzuklären. Dabei sei zu beachten, dass die medizinische

und psychiatrische Versorgung in allen Haftanstalten gewährleistet sei und zwar

gleichwertig wie ausserhalb des Strafvollzugs. Soweit der Beschwerdeführer

vorbringe, es stehe eine weitere Operation inklusive Rekonvaleszenzzeit anfangs

2024 bevor, ergebe sich dies aus den Akten nicht. Seine diesbezügliche

Behauptung habe er nicht genügend substanziiert. Ohnehin sei bei einer

Verschlechterung des Gesundheitszustands oder bei Auftreten von akuten

Beschwerden eine Einweisung in ein Spital jederzeit möglich. Ausserdem liessen

sich Arzttermine und/oder Operationen auch während des Vollzugs beispielsweise

im Rahmen von Sachurlauben wahrnehmen. Den eingereichten Unterlagen, auf welche

sich die Gefängnisärztin zur Beurteilung der bejahten Haftfähigkeit gestützt

habe, liessen sich keine nachvollziehbaren Gründe entnehmen, weshalb eine

Hafterstehungsunfähigkeit vorliegen sollte. Auf die beantragte zusätzliche

Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit in Form einer klinischen Beurteilung sei

daher zu verzichten und es sei am Strafantritt festzuhalten.

4.

4.1 Ob Haft-

bzw. Straferstehungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage und

kein ärztlich-medizinischer Befund. Diese wird aufgrund einer

Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-,

Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits durch die

Vollzugsbehörde geprüft (BGr, 30. Mai 2024, 7B_322/2024, E. 4.3).

Die Vorinstanzen

bejahten in schlüssiger Weise die Hafterstehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Dieser bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Juli 2023 bzw. des angefochtenen

Rekursentscheids vom 13. Dezember 2023 infrage stellen würde.

4.2

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer unsubstanziiert geltend macht, es sei weder

lebensnah noch realistisch, dass sich seine Symptome in Haft nicht noch

verstärkten, ist er darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit, dass Leben

oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, nicht genügt für

einen Strafaufschub auf lange Zeit (oben, E. 2.4). Sein Argument, wonach

er sich dem Vollzug nicht verschliesse, sondern einen Termin setzen lassen

wolle, der keine gesundheitliche Gefährdung impliziere, ist nicht zu hören,

nachdem er nicht darlegte, worin eine solche Gefährdung überhaupt bestehen

sollte. Weder wurde der behauptete Eingriff an der Wirbelsäule im April/Mai

2024 in einem der eingereichten Arztberichte erwähnt noch wurde bis zum

heutigen Tag vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein Beleg dafür

eingereicht, dass dieser Eingriff unterdessen stattgefunden hätte. Ohnehin

würde auch die Notwendigkeit einer vorübergehenden Einweisung in ein Spital

oder eine Rehabilitationsklinik während des Strafvollzugs für sich gesehen noch

keine totale Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit begründen (oben, E. 2.5).

Allfällige erforderliche Abklärungen bei den behandelnden Ärzten kann der

Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres im Rahmen von Sachurlauben wahrnehmen,

worauf die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu Recht hinwiesen (oben,

E. 3.3).

4.2.2

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht

gerichtsnotorisch, dass in den Vollzugsanstalten ärztliche Hilfe schleppend und

verzögert erfolge, zumal keine ständige ärztliche Versorgung angeboten werde.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er diese Behauptung auf den

Zeitungsartikel im "20 Minuten" vom 8. Februar 2024 über das

Vollzugszentrum C stützen möchte, welcher sich hauptsächlich um angeblichen

dortigen Drogenschmuggel drehte und lediglich beiläufig vage festhielt, es

werde generell bei Medikamenten "scheinbar willkürlich entschieden, ob

diese ausgehändigt werden".

4.2.3

Nachdem der Beschwerdeführer eine dringende Operationsindikation weder

substanziiert behauptet noch belegt hat (vgl. oben, E. 2.5), braucht

eine Operation sowie anschliessende Rekonvaleszenzzeit nicht abgewartet zu

werden und ist ein sofortiger Haftantritt nach Eintritt der Rechtskraft des

vorliegenden Urteils entgegen dem Beschwerdeführer unabhängig von der Art und

Schwere der begangenen Taten und der Dauer der Strafe von insgesamt 94 Tagen

verhältnismässig (vgl. oben, E. 2.4).

4.2.4

Nach dem Gesagten machte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren

Ausführungen dazu, weshalb an seiner Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln sei.

Die ärztlich dokumentierten Rücken- und Kniebeschwerden sowie die im Sommer

2023 aufgetretenen Schwindelepisoden (oben, E. 3.1) vermögen solche

Zweifel ebenfalls nicht zu wecken. Unter diesen Umständen und angesichts der nachvollziehbaren

Aktenbeurteilung durch die Gefängnisärztin des Vollzugszentrums C (oben,

E. 3.2) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere

medizinische Abklärungen verzichtet hat (vgl. BGr, 21. Dezember 2010,

1B_399/2010, E. 4.3; VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712,

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch im vorliegenden Verfahren besteht

dementsprechend kein Anlass für die beantragte Anordnung einer klinischen

Beurteilung.

4.3 Nach dem

Gesagten sind keine Gründe für die ausnahmsweise Gewährung des beantragten Strafaufschubs

ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm

angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.-- ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

e) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.